Berichtigung eines Schreibversehens im Kammerbeschluss vom 06.10.2017 - Gegenstandswertfestsetzung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
ÖffnenStattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH zur Frage der Auslegung des Begriffs "anderer Beleg" in Art 2 Buchst g FluggastrechteVO (juris: EGV 261/2004) verletzt Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - Verweis auf innerstaatliche höchstrichterliche Rspr ersetzt nicht die Prüfung, ob Rspr des EuGH zur entscheidungserheblichen Frage vorliegt
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