Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.12.2023, Az. 1 BvR 605/23

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 8916

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ WAFFENGLEICHHEIT EINSTWEILIGE VERFÜGUNG SCHUTZSCHRIFT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung für das eA- sowie für das Verfassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

1. Das [X.] hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 [X.] (in Worten: fünfundzwanzigtausend [X.]), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 [X.] (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer am 24. Mai 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des [X.] vom 28. März 2023 ausgesetzt, mit der es der Beschwerdeführerin untersagt worden war, über Vorwürfe sexualisierter Gewalt zu berichten, die gegen den Frontsänger einer Band erhoben wurden ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -).

2

Im Hinblick hierauf erklärte die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13. November 2023 die Verfassungsbeschwerde für erledigt, nachdem die mündliche Verhandlung in dieser Sache vor dem [X.] stattgefunden habe, und beantragte, dem [X.] auch insoweit die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen aufzuerlegen sowie die [X.] für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für das [X.] festzusetzen.

3

2. Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin ist gemäß § 34a Absatz 3 [X.]G nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im [X.] unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. [X.]E 133, 37 <38 f. Rn. 2>; [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 3; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 3 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 3).

4

Nach diesem Maßstab entspricht im vorliegenden Fall die vollständige Auslagenerstattung der Billigkeit. Eine Klärung der verfassungsrechtlichen Lage, aufgrund derer ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im [X.] unterstellt werden kann, ist hinsichtlich des mit Beschluss der Kammer vom 24. Mai 2023 außer Vollzug gesetzten Beschlusses des [X.]s gegeben. Denn die Kammer hat ihren Beschluss gerade mit Blick auf die insoweit offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erlassen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 4; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 4 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 4).

5

3. Die Festsetzung des [X.] hat gesondert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen, wobei jeweils mindestens 5.000 Euro anzusetzen sind. Dabei ist der Gegenstandswert des [X.] grundsätzlich höher als derjenige der einstweiligen Anordnung zu bemessen. Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 5; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 5 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 5).

6

Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da die einstweilige Verfügung des [X.]s aufgrund des offensichtlichen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung hatte die Kammer die in dem [X.] zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen verfassungsgerichtlich zu beurteilen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist somit im Wesentlichen an die Stelle des [X.] getreten, so dass sich sein Gegenstandswert dem Wert einer stattgebenden Kammerentscheidung im [X.] annähert. Im Gegenzug war das für erledigt erklärte [X.] nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 6; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 6 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 6).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 605/23

06.12.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Berlin, 28. März 2023, Az: 27 O 160/23, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.12.2023, Az. 1 BvR 605/23 (REWIS RS 2023, 8916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8916

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1011/23 (Bundesverfassungsgericht)

Anordnung der Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungs- und Hauptsacheverfahren nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung


1 BvR 1380/20 (Bundesverfassungsgericht)

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


1 BvR 1246/20 (Bundesverfassungsgericht)

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


1 BvR 2740/20 (Bundesverfassungsgericht)

Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung


1 BvR 249/21 (Bundesverfassungsgericht)

Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im eA- sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren in einer äußerungsrechtlichen Sache


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.