Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.12.2021, Az. 1 BvR 1246/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 630

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

1. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige [X.] auf 25.000 [X.] (in Worten: fünfundzwanzigtausend [X.]) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 5.000 [X.] (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer am 3. Juni 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des [X.] vom 30. April 2020, mit der dem Beschwerdeführer die Wiederholung bestimmter Äußerungen untersagt worden war, ausgesetzt ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -).

2

Nachdem es im fachgerichtlichen Verfahren zu einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kam, erklärte der Beschwerdeführer auch das [X.] für erledigt und beantragte, dem [X.] die Erstattung der notwendigen Auslagen aufzuerlegen sowie den Gegenstandswert für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch für das [X.] festzusetzen.

3

2. Infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.]G nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgs-aussichten im [X.] unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. [X.]E 133, 37 <38 Rn. 2>; [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 3).

4

Nach diesem Maßstab entspricht im vorliegenden Fall die vollständige Auslagenerstattung der Billigkeit. Eine Klärung der verfassungsrechtlichen Lage, aufgrund derer ein Obsiegen des Beschwerdeführers im [X.] unterstellt werden kann, ist hinsichtlich des mit Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2020 außer Vollzug gesetzten Beschlusses des [X.] gegeben. Denn die Kammer hat ihren Beschluss gerade mit Blick auf die insoweit offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erlassen.

5

3. Die Festsetzung des [X.] hat gesondert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen, wobei jeweils mindestens 5.000 Euro anzusetzen sind. Dabei ist der Gegenstandswert des [X.] grundsätzlich höher als derjenige der einstweiligen Anordnung zu bemessen. An[X.] liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 mit Verweis auf [X.], in: [X.]., [X.]G, § 32 Rn. 81 sowie Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 5).

6

Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da die einstweilige Verfügung des [X.] aufgrund des offensichtlichen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung hatte die Kammer die in dem [X.] zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen verfassungsgerichtlich zu beurteilen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist somit im Wesentlichen an die Stelle des [X.] getreten, so dass sich sein Gegenstandswert dem Wert einer stattgebenden Kammerentscheidung im [X.] annähert. Im Gegenzug war das nach Rücknahme des [X.] für erledigt erklärte [X.] nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1246/20

06.12.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Berlin, 30. April 2020, Az: 27 O 169/20, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.12.2021, Az. 1 BvR 1246/20 (REWIS RS 2021, 630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 630

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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