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Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung sowie Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren und das Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. Der [X.] hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige [X.] auf 20.000 [X.] (in Worten: zwanzigtausend [X.]) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 5.000 [X.] (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.
1. Nachdem die Beschwerdeführerin angesichts des Erlasses einer neuen sitzungspolizeilichen Medienverfügung und des Abschlusses des Strafverfahrens vor dem [X.] die Erledigung erklärt hat, ist nur noch nach Billigkeit gemäß § 34a Abs. 3 [X.] über die Auslagenerstattung zu entscheiden.
Da die Verfassungsbeschwerde hier offenkundig erfolgreich gewesen wäre und die Kammer die angegriffene [X.] aus diesem Grund mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt hat, entspricht eine Anordnung der Auslagenerstattung für das [X.] der Billigkeit (vgl. Burmeister, in: [X.], [X.], § 34a Rn. 12).
2. Die Festsetzung des [X.] hat gesondert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen, wobei jeweils mindestens 5.000 Euro anzusetzen sind. Dabei ist der Gegenstandswert des [X.] grundsätzlich höher als derjenige der einstweiligen Anordnung zu bemessen. An[X.] liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. [X.], in: [X.]., [X.], § 32 Rn. 81).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier, weil die [X.] insgesamt mangels Begründung mit Blick auf die offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung wurden damit die in dem [X.] zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen verfassungsgerichtlich beurteilt. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung trat somit im Wesentlichen an die Stelle des [X.], sodass sich sein Gegenstandswert dem Wert einer stattgebenden Kammerentscheidung im [X.] annähert. Im Gegenzug war das keine eigenen Rechtsfragen mehr aufwerfende [X.] nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
25.08.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 21. Oktober 2019, Az: 1 BvR 2309/19, Einstweilige Anordnung
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.08.2020, Az. 1 BvR 2309/19 (REWIS RS 2020, 2984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2984
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2309/19, 25.08.2020.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2309/19, 21.10.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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