Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.12.2021, Az. 1 BvR 1380/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 625

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

1. Das [X.] hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 [X.] (in Worten: fünfundzwanzigtausend [X.]), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 [X.] (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer am 17. Juni 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des [X.] vom 12. Mai 2020, mit dem der Beschwerdeführerin die Wiederholung bestimmter Äußerungen untersagt worden war, ausgesetzt ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -).

2

Mit Schriftsatz vom 13. August 2021 ließ die Beschwerdeführerin mitteilen, dass das [X.] nach Erlass der einstweiligen Anordnung die [X.] durchgeführt und die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 22. September 2020 bestätigt habe. Sie habe entschieden, den Streit in dem fachgerichtlichen Verfahren nicht weiter zu führen. Vor diesem Hintergrund erklärte die Beschwerdeführerin das [X.] für erledigt und beantragte, dem [X.] die Erstattung der notwendigen Auslagen aufzuerlegen sowie den Gegenstandswert für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie für das [X.] festzusetzen.

3

2. Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin ist gemäß § 34a Absatz 3 [X.]G nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im [X.] unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. [X.]E 133, 37 <38 Rn. 2>; [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 3).

4

Nach diesem Maßstab entspricht im vorliegenden Fall die vollständige Auslagenerstattung der Billigkeit. Eine Klärung der verfassungsrechtlichen Lage, aufgrund derer ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im [X.] unterstellt werden kann, ist hinsichtlich des mit Beschluss der Kammer vom 17. Juni 2020 außer Vollzug gesetzten Beschlusses des [X.]s gegeben. Denn die Kammer hat ihren Beschluss gerade mit Blick auf die insoweit offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erlassen.

5

3. Die Festsetzung des [X.] hat gesondert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen, wobei jeweils mindestens 5.000 Euro anzusetzen sind. Dabei ist der Gegenstandswert des [X.] grundsätzlich höher als derjenige der einstweiligen Anordnung zu bemessen. An[X.] liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 mit Verweis auf [X.], in: [X.]., [X.]G, § 32 Rn. 81 sowie Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 5).

6

Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da die einstweilige Verfügung des [X.] aufgrund des offensichtlichen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung hatte die Kammer die in dem [X.] zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen verfassungsgerichtlich zu beurteilen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist somit im Wesentlichen an die Stelle des [X.] getreten, so dass sich sein Gegenstandswert dem Wert einer stattgebenden Kammerentscheidung im [X.] annähert. Im Gegenzug war das nach Rücknahme des [X.] für erledigt erklärte [X.] nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1380/20

06.12.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Berlin, 22. September 2020, Az: 27 O 196/20, Urteil

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.12.2021, Az. 1 BvR 1380/20 (REWIS RS 2021, 625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 625

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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