Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2015, Az. XI ZB 12/12

11. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 742

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Gegenstand

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Befugnis zur Gerichtskostenerinnerung; Kostenhaftung des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen


Leitsatz

1. Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gegen den Kostenansatz zu wehren, steht nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist.

2. Fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, können der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen als Antragsteller (§ 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Mai 2011) für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich aus ihrem nach § 51a Abs. 2 GKG in der Fassung vom 22. Dezember 2006 (jetzt § 51a Abs. 3 GKG) zu bemessenden persönlichen Streitwert ergibt. Ob sich im Falle einer zu ihren Lasten ausfallenden Kostengrundentscheidung als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004) ein geringerer Betrag errechnen würde, spielt keine Rolle.

Tenor

Die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 und die Erinnerungen der auf Musterklägerseite Beigetretenen [X.] bis [X.]181 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen des [X.] vom 22., 23., 24. und 27. Juli 2015 werden als unzulässig verworfen.

Auf die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 wird der Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen des [X.] vom 22. bzw. 23. Juli 2015 ([X.] 780015129616, 780015129624, 780015129632, 780015130328, 780015130344, 780015130351, 780015130369) aufgehoben. Die Kosten sind insoweit nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses durch den Kostenbeamten neu anzusetzen.

Die Erinnerungen des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 14, 16, 17, 19 bis 27, 29, 31 bis 37, 41 bis 52, 54 bis 63, 65 bis 71, 73 bis 89, 91, 92, 94 bis 97, 99, 103 bis 107, 109 bis 125, 127 bis 134 und 136 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen des [X.] vom 22., 23., 24. und 27. Juli 2015 ([X.] 780015129301, 780015129319, 780015129327, 780015129335, 780015129343, 780015129350, 780015129368, 780015129376, 780015129384, 780015129392, 780015129407, 780015129415, 780015129423, 780015129431, 780015129449, 780015129456, 780015129464, 780015129472, 780015129480, 780015129498, 780015129502, 780015129510, 780015129528, 780015129536, 780015129544, 780015129551, 780015129569, 780015129577, 780015129585, 780015129593, 780015129608, 780015129640, 780015129657, 780015129665, 780015129673, 780015129681, 780015129699, 780015129703, 780015129711, 780015129729, 780015129809, 780015129817, 780015129825, 780015129833, 780015129841, 780015129858, 780015129866, 780015129874, 780015129882, 780015129890, 780015129905, 780015129913, 780015129921, 780015129939, 780015129947, 780015129954, 780015129962, 780015129970, 780015129988, 780015129996, 780015130096, 780015130101, 780015130119, 780015130127, 780015130135, 780015130143, 780015130150, 780015130168, 780015130176, 780015130184, 780015130192, 780015130207, 780015130215, 780015130223, 780015130231, 780015130249, 780015130256, 780015130264, 780015130272, 780015130280, 780015130298, 780015130302, 780015130310, 780015130336, 780015130377, 780015130385, 780015130393, 780015130408, 780015130416, 780015130625, 780015130633, 780015130641, 780015130658, 780015130666, 780015130674, 780015130682, 780015130690, 780015130704, 780015130712, 780015130720, 780015130738, 780015130963, 780015130971, 780015130989, 780015130997, 780015131007, 780015131015, 780015131023, 780015131031, 780015131049, 780015131056, 780015131064, 780015131072, 780015131080, 780015131098) werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 ([X.], 1) hat der [X.] über die Rechtsbeschwerden des [X.] und weiterer Beteiligter auf [X.]eite sowie über die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Musterentscheid des [X.] vom 16. Mai 2012 in der Fassung des [X.] vom 4. Juli 2012 entschieden. Eine Entscheidung über die Kosten des [X.] ist bislang nicht ergangen. Der [X.] hat den Streitwert des [X.] für die Gerichtskosten auf 30.000.000 € festgesetzt. Den Gegenstandswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.], der [X.] zu 1 bis 136 und der Beigetretenen [X.] bis [X.]181 hat er in Höhe der Summe der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche festgesetzt. Diese Summe beläuft sich - abweichend von dem im Beschluss vom 21. Oktober 2014 errechneten Betrag - auf 9.242.949,23 € (vgl. [X.]sbeschluss vom 15. Dezember 2015 - [X.] zur Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 33 Abs. 1 RVG).

2

Der [X.] des [X.] hat gegen den [X.], die [X.] zu 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 12, 14, 16, 17, 19 bis 27, 29, 31 bis 52, 54 bis 63, 65 bis 71, 73 bis 89, 91, 92, 94 bis 107, 109 bis 125, 127 bis 134 und 136 gemäß KV Nr. 1821 der Anlage 1 zum [X.] in der maßgeblichen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]) zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerden im Mai und Juni 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] aF) Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus dem jeweiligen persönlichen Streitwert ihrer Ausgangsverfahren angesetzt, die Gegenstand der Kostenrechnungen vom 22., 23., 24. und 27. Juli 2015 sind. Gegenüber dem [X.] zu 13, der seine Rechtsbeschwerde vor Eingang der Begründung zurückgenommen hat, ist gemäß KV Nr. 1822 Anlage 1 zum [X.] aF nur eine ermäßigte 1,0 Gebühr aus seinem persönlichen Streitwert abgerechnet worden.

3

Die [X.]innen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 haben keine Kostenrechnungen erhalten, weil sie in den Ausgangsverfahren einen Anspruch als Gesamtgläubiger mit einem der anderen [X.] einklagen. In der "Erläuterung des Rechnungsbetrages" der ausschließlich an den jeweils anderen rechtsbeschwerdeführenden Gesamtgläubiger gerichteten Kostenanforderung ist lediglich vermerkt, dass sie als Gesamtschuldner mithaften. Den auf Seiten des [X.] Beigetretenen [X.] bis [X.]181 wurden bislang ebenfalls keine Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Rechnung gestellt.

4

Der [X.], die [X.] auf [X.]eite und die dem Rechtsbeschwerdeverfahren des [X.] Beigetretene haben Erinnerungen gegen die Kostenansätze eingelegt. Sie sind der Ansicht, die Regelung des § 51a Abs. 2 [X.] aF, nach der der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen Gerichtsgebühren nur nach dem Wert der jeweiligen Ausgangsverfahren schuldeten, sei nur als Obergrenze zu verstehen. Als Kontrollrechnung sei der Grad der Beteiligung am wirtschaftlichen Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf [X.]eite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 €) zu ermitteln. Sei der prozentuale Anteil an den sich aus diesem Gesamtinteresse errechnenden Gerichtskosten geringer als der sich nach § 51a Abs. 2 [X.] aF ergebende Betrag, so sei dieser geringere Betrag anzusetzen.

5

Der [X.] hat den Erinnerungen nicht abgeholfen.

II.

6

Über die Erinnerungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF entscheidet beim [X.] der nach § 139 Abs. 1 GVG gerichtsverfassungsrechtlich allein vorgesehene [X.] ([X.], Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584, vom 30. Mai 2007 - [X.], juris Rn. 1, vom 20. September 2007 - [X.], [X.] 2008, 43 und vom 16. Oktober 2012 - [X.], [X.], 23 Rn. 4). Die Neufassung des § 1 Abs. 5 [X.] durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2013, die für Gerichtskostenerinnerungen beim [X.] die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters begründet hat ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 - [X.], [X.], 1870 Rn. 6 f.), findet in zeitlicher Hinsicht noch keine Anwendung.

III.

7

[X.] haben - bis auf die Erinnerungen der [X.] zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 - keinen Erfolg.

8

1. [X.] der [X.]innen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 sowie die Erinnerungen der auf [X.]eite Beigetretenen [X.] bis [X.]181 sind bereits unzulässig. Sie sind durch die angegriffenen Kostenansätze nicht beschwert.

9

a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF kann der Kostenschuldner gegen den [X.] Erinnerung einlegen.

Der [X.] besteht in der Aufstellung der Kostenrechnung und hat die Berechnung der Gerichtskosten sowie die Feststellung der Kostenschuldner zum Gegenstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]). Haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner, bestimmt der [X.] unter Beachtung der Grundsätze des § 8 [X.], wer zunächst in Anspruch genommen werden soll (§ 7 Abs. 2 [X.]).

Die Befugnis, sich mit der Erinnerung gegen den [X.] zu wehren, steht dabei nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist ([X.], [X.] 1981, 403; [X.], [X.] 1985, 255 mit zustimmender [X.]. [X.] in [X.]. Nr. 32 § 5 [X.]; LG Essen, [X.] 1974, 81; [X.], Beschluss vom 17. April 2009 - 2 [X.], juris Rn. 9; [X.] in [X.]/Hellstab/Trenkle, [X.]/Fam[X.], § 66 [X.] Rn. 30; ebenso zu § 14 [X.] aF Korintenberg/Lappe, [X.], 18. Aufl., § 14 Rn. 46). Dies entspricht der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 4 [X.] aF ([X.], Beschluss vom 30. April 1955 - [X.], [X.] 1956, 12), in der noch von der Erinnerung des "Zahlungspflichtigen" gegen den Ansatz von Gebühren die Rede war. Mit der später erfolgten sprachlichen Anpassung der Vorschrift (Erinnerung des "[X.]") wurde ersichtlich keine inhaltliche Änderung bezweckt, schon gar keine Erweiterung des Kreises der [X.] (vgl. BT-Drucks. 2/2545, [X.]; [X.] in [X.]/Hellstab/Trenkle, [X.]/Fam[X.], § 66 [X.] Rn. 30). Die Gegenansicht, nach der jeder, der als Gesamtschuldner für die Gerichtskosten herangezogen werden kann, [X.] ist, auch wenn er selbst in der Kostenrechnung nicht genannt ist ([X.], [X.] 1963, 550, 551; [X.], [X.] 1982, 884; [X.], [X.] 1990, 62 f.; [X.], [X.]/Fam[X.], 15. Aufl., § 66 [X.] Rn. 9; [X.], [X.], 45. Aufl., § 66 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.], § 66 Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 66 Rn. 19; zu § 14 [X.] aF BayObLG, [X.] 1975, 492, 493), lässt außer [X.], dass der Erinnerungsführer mit diesem Rechtsbehelf zulässigerweise nur die Beseitigung einer durch den konkret angegriffenen [X.] geschaffenen Beschwer erstreben kann. Dem Gesamtschuldner, der mit dem [X.] nicht als erstattungspflichtiger Kostenschuldner ausgewählt wurde, fehlt es an einer solchen Beschwer.

b) Danach sind die [X.]innen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 sowie die dem Rechtsbeschwerdeverfahren des [X.] Beigetretenen [X.] bis [X.]181 nicht [X.]. Sie haben bislang keine Kostenanforderungen erhalten. Auch wenn sie als Gesamtschuldner neben den in Anspruch [X.] ebenfalls Gerichtskosten schulden (§ 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 51a Abs. 2 [X.] aF), werden sie durch die angegriffenen Kostenansätze nicht belastet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die [X.]innen zu 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 in der "Erläuterung des Rechnungsbetrages" als mithaftende Gesamtschuldner aufgeführt werden. Dem nach § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] in die für die Sachakte bestimmte Urschrift der Kostenrechnung aufzunehmenden Mithaftvermerk kommt lediglich die Funktion einer verwaltungsinternen Notiz zu ([X.] in [X.]. Nr. 32 § 5 [X.]). Die Aufnahme dieser Information in die Kostenanforderung gegenüber dem ausgewählten Kostenschuldner (§ 25 Abs. 2 Satz 1 [X.]) dient der Erläuterung seiner Inanspruchnahme. Dieser Zusatz entfaltet bereits deshalb keine belastende Regelungswirkung gegenüber dem als Mithaftenden benannten Gesamtschuldner, weil sich die Kostenanforderung nicht an ihn richtet (vgl. zu § 14 [X.] aF Korintenberg/Lappe, [X.], 18. Aufl., § 14 Rn. 46).

2. Die zulässigen Erinnerungen des [X.] und der übrigen [X.] auf [X.]eite sind - bis auf die Erinnerungen der [X.] zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 (dazu unter 3.) - unbegründet. Die Kostenansätze auf Grundlage des Wertes der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche treffen zu.

a) Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Recht erhoben. Danach sind gemäß Nr. 1821 der Anlage 1 zum [X.] aF 5,0 Gerichtsgebühren aus dem Streitwert von 30.000.000 €, mithin 457.280 €, angefallen. Die Gerichtsgebühren sind fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF). Der [X.] und die übrigen [X.] auf [X.]eite sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 [X.] aF als Antragsteller des [X.] Kostenschuldner.

b) Zu Recht wurden die Gerichtsgebühren nach dem Wert der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche berechnet.

aa) Der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden gemäß § 51a Abs. 2 [X.] aF (jetzt § 51a Abs. 3 [X.]) im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des [X.] sind, ergibt (persönlicher Streitwert). Die Regelung bewirkt eine Haftungsbeschränkung, so dass die [X.] und Beigetretenen auf [X.]eite auf Grundlage der Antragstellerhaftung (§ 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 [X.] aF) nicht auf die gesamten Gerichtsgebühren des [X.] in Anspruch genommen werden können, die aus der Summe der in sämtlichen nach § 7 [X.] aF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des [X.] sind, anfallen (§ 51a Abs. 1 [X.] aF; jetzt § 51a Abs. 2 [X.]). Zu ihrem Schutz wird die Inanspruchnahme auf die aus dem persönlichen Streitwert anfallenden Gerichtsgebühren begrenzt, weil ihr wirtschaftliches Interesse nicht höher sein kann als der im Hauptsacheprozess verfolgte Anspruch (vgl. BT-Drucks. 15/5091, [X.]). Die durch § 51a Abs. 2 [X.] aF geschaffene Obergrenze bewirkt also, dass der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen für die aus dem Wert des § 51a Abs. 1 [X.] aF (hier: 30.000.000 €) errechneten Gerichtsgebühren (hier: 457.280 €) jeweils maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt ([X.], Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - [X.], [X.], 23 Rn. 7, vom 22. Oktober 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 509 Rn. 8 und vom 5. Mai 2015 - [X.], juris Rn. 6). Dabei hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass vor Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Grundlage der Antragstellerhaftung nur ein Teil der Gerichtsgebühren von der [X.]eite gedeckt werden kann (BT-Drucks. 15/5091, [X.]; [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 509 Rn. 9).

bb) Für die Inanspruchnahme als Antragsteller des [X.] besteht kein Grund, die durch § 51a Abs. 2 [X.] aF bestimmte Obergrenze zu unterschreiten.

Sinn und Zweck des § 51a Abs. 2 [X.] aF ist es, für die am Musterverfahren auf Seiten des [X.] Beteiligten die Entstehung unzumutbarer Kostenrisiken zu verhindern, die dann eintreten können, wenn der persönliche Streitwert und damit das persönliche Interesse des einzelnen Klägers im Ausgangsverfahren wesentlich niedriger ist, als der Gesamtstreitwert im Sinne von § 51a Abs.1 [X.] aF. Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus dem jeweiligen persönlichen Streitwert ist ihnen die Kostentragung indes zumutbar ([X.], Beschluss vom 16. Oktober 2012 - [X.], [X.], 23 Rn. 8; zu einem entsprechenden Ansatz bei fehlender Kostengrundentscheidung vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 509 Rn. 8).

Ohne Erfolg reklamiert die Erinnerung, der [X.] sei auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus dem Grad der Beteiligung am Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf [X.]eite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 €) bezogen auf die aus dieser Summe errechneten Gerichtskosten ergibt. Für eine solche Berechnung ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den von der Erinnerung angeführten Beschlüssen des [X.] des [X.] vom 27. November 2014 und 5. Mai 2015 ([X.], juris) irgendwelche Anhaltspunkte. Der Verweis auf die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 1. Juli 2014 ([X.], [X.], 1946) in der Fassung des [X.] vom 27. November 2014, nach der dem dortigen [X.] und den auf seiner Seite Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 1 [X.] aF die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der [X.] nach ihrer prozentualen Beteiligung am Gesamtinteresse des [X.] auferlegt wurden, ist ohne Aussagekraft. Anders als die Regelung zur Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 [X.] aF (jetzt § 26 Abs. 1 [X.]) stellt die Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 [X.] aF gerade nicht auf den Grad der Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Vorliegend fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, die für die vorrangige Inanspruchnahme als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 [X.] aF) zu einem [X.] führen kann, der unterhalb der Obergrenze des § 51a Abs. 2 [X.] aF liegt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 5. Mai 2015 - [X.], juris Rn. 5 ff. einerseits und Rn. 8 andererseits). Zudem verkennt die Erinnerung bei ihrer Vergleichsberechnung, dass für die Gerichtskosten des [X.] - anders als für die nach § 19 Abs. 1 [X.] aF (jetzt § 26 Abs. 1 [X.]) zu bildenden [X.] - gemäß § 51a Abs. 1 [X.] aF (jetzt § 51a Abs. 2 [X.]) stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren (hier: 30.000.000 €) maßgeblich ist.

Anders als die Erinnerung meint, ist der auf Grundlage der Antragstellerhaftung gemäß § 51a Abs. 2 [X.] aF errechnete [X.] auch nicht unter [X.] daraufhin zu überprüfen, ob sich im Falle einer zu Lasten der [X.]eite ausfallenden Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 [X.] aF als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 [X.] aF) ein geringerer Betrag errechnen würde. Selbst wenn der Antragsteller - anders als hier - auf einen Teil der Gerichtskosten auch als Entscheidungsschuldner haften würde, würde die Haftung als Antragsteller nicht entfallen oder auf diesen Betrag begrenzt, sondern nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 [X.] aF subsidiär fortbestehen. Solange - wie hier - noch keine gerichtliche Kostenentscheidung ergangen ist, kann sich der Antragsteller gegen seine Inanspruchnahme ohnehin nicht auf die Vorrangregelung des § 31 Abs. 2 [X.] berufen ([X.], [X.]/Fam[X.], 15. Aufl., § 31 [X.] Rn. 16). Die dort geregelte Haftungsverteilung zwischen Erst- und Zweitschuldnern betrifft nur die Geltendmachung noch ausstehender Kosten zu einem Zeitpunkt, in dem bereits ein anderer Entscheidungsschuldner bestimmt ist ([X.], Beschluss vom 7. Oktober 1981 - [X.], [X.] 1982, 50 mwN zur Vorgängerregelung in § 58 Abs. 2 [X.]).

3. [X.] der [X.] zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 sind jedoch begründet und führen zur Aufhebung der Kostenansätze, weil zu ihren Lasten falsche Werte der von ihnen in den Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche zu Grunde gelegt worden sind.

a) Die [X.] zu 38 ([X.]) und 39 ([X.]) haben unter dem 22. Juli 2015 jeweils eine Kostenanforderung über 5,0 Gebühren aus einem Wert von 7.151,14 €, mithin 830 €, erhalten ([X.] 780015129616 und 780015129624). Sie verfolgen im Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 7.151,14 € als Gesamtgläubiger, so dass nur einmal 5,0 Gebühren aus diesem Wert abgerechnet werden dürfen, wobei beide als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag haften (§ 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF). Dabei obliegt die Entscheidung, welcher Gesamtschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen wird, dem [X.]n (§ 7 Abs. 2 [X.]). Auf die Erinnerung sind daher beide Kostenansätze aufzuheben, um dem [X.]n eine dahingehende Entscheidung zu ermöglichen.

b) Dem [X.] zu 40 (Dr.   J.   ) wurden mit Rechnung vom 22. Juli 2015 Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus 38.964,43 €, mithin 1.990 €, in Rechnung gestellt ([X.] 780015129632). Der von ihm im Ausgangsverfahren geltend gemachte Anspruch beläuft sich jedoch nur auf 19.922,20 €, so dass ihm nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Rechnung gestellt werden dürfen.

c) Der [X.] zu 98 ([X.]) hat unter dem 23. Juli 2015 eine Kostenrechnung über 5,0 Gerichtsgebühren aus dem Wert von 3.391,39 €, mithin 525 €, erhalten ([X.] 780015130328). Er verfolgt in seinem Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 1.905 €, so dass nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert abzurechnen sind.

d) Gegenüber dem [X.] zu 100 (S.   [X.]) wurden unter dem 23. Juli 2015 Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus 8.130,90 €, mithin 905 €, abgerechnet ([X.] 780015130344). Er klagt im Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 3.357 € ein, so dass nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Ansatz gebracht werden dürfen.

e) Die [X.]in zu 101 ([X.]     ) hat unter dem 23. Juli 2015 eine Kostenrechnung über 5,0 Gebühren aus 3.212,81 €, also 485 €, erhalten ([X.] 780015130351) und der [X.] zu 102 (E.      D.      ) unter dem gleichen Datum eine Kostenrechnung über 5,0 Gebühren aus 2.560 €, mithin 445 € ([X.] 780015130369). Tatsächlich klagen beide zusammen als Gesamtgläubiger nur einen Anspruch in Höhe von 1.512 € ein, so dass ihnen gegenüber gesamtschuldnerisch nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Rechnung gestellt werden dürfen.

4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 [X.] aF).

Ellenberger                      Joeres                       Matthias

                    Menges                      Dauber

Meta

XI ZB 12/12

15.12.2015

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 15. Dezember 2015, Az: XI ZB 12/12, Beschluss

§ 22 Abs 1 S 1 GKG vom 23.05.2011, § 22 Abs 4 S 2 GKG vom 23.05.2001, § 29 Nr 1 GKG vom 05.05.2004, § 51a Abs 2 GKG vom 22.12.2006, § 51a Abs 3 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG vom 30.07.2009, § 1 KapMuG, §§ 1ff KapMuG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2015, Az. XI ZB 12/12 (REWIS RS 2015, 742)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 236 WM 2016, 254 REWIS RS 2015, 742


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZB 12/12

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 15.12.2015.

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 15.12.2015.

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 21.10.2014.

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 19.08.2014.

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 02.10.2012.


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Referenzen
Wird zitiert von

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II ZR 57/21

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XI ZB 17/21

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III ZR 170/14

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XI ZB 35/18

XI ZR 191/17

XI ZB 3/18

XI ZB 33/19

XI ZR 395/21

XI ZB 22/22

4 StR 315/13

XI ZR 44/18

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XI ZB 17/15

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XI ZB 24/16

XI ZB 9/13

XI ZB 9/13

VI ZR 594/15

III ZR 100/15

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VIII ZR 77/15

VIII ZR 77/15

II ZR 280/14

XI ZB 12/12

III ZR 231/14

IV ZR 405/14

IV ZR 405/14

III ZR 170/14

III ZR 347/14

III ZR 373/14

III ZR 240/14

III ZR 240/14

III ZR 238/14

III ZR 239/14

III ZR 239/14

III ZR 238/14

II ZB 30/12

III ZR 173/14

II ZB 30/12

III ZR 303/14

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III ZR 303/14

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III ZR 198/14

III ZR 191/14

III ZR 189/14

IV ZR 127/14

IV ZR 34/14

IV ZR 127/14

IV ZR 34/14

III ZR 53/14

II ZB 1/12

II ZB 1/12

XI ZR 227/12

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21 U 582/17

10 U 1534/13

21 U 3850/14

21 U 3887/14

21 U 4016/15

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23 U 1767/15

21 U 2777/14

23 U 1165/15

21 U 3849/14

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