BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SCHADENSERSATZ UNTERNEHMEN WIRTSCHAFT WIRTSCHAFTSRECHT BANK- UND KAPITALMARKTRECHT AKTIEN BÖRSE Hinzufügen
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Kapitalanleger-Musterverfahren: Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren
Auf die Erinnerung des Musterklägers wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.]vom 26. Juni 2013 ([X.]780013125404) aufgehoben.
Die Kosten sind nach Maßgabe der Gründe durch den Kostenbeamten neu anzusetzen.
I.
Mit Beschluss vom 23. April 2013 (ZIP 2013, 1165) hat der Senat über die Musterrechtsbeschwerde des [X.]entschieden. Eine Entscheidung über die Kosten des [X.]ist bislang nicht ergangen. Der [X.]verfolgt im Ausgangsverfahren in der Hauptsache einen Anspruch in Höhe von 6.036 €. Den Streitwert des [X.]hat der Senat auf 5.481.662,92 € festgesetzt.
Der [X.]hat gegen den [X.]am 22. Mai 2013 Gerichtsgebühren aus dem vom Senat für das Rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert in Höhe von 89.780 € angesetzt, die Gegenstand der Kostenrechnung vom 26. Juni 2013 ([X.]780013125404) sind. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Musterklägers, der der [X.]nicht abgeholfen hat.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
1. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2008 - II ZR 215/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, juris Rn. 2).
2. Die Erinnerung ist begründet und führt zur Aufhebung des Kostenansatzes. Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels am 7. Mai 2009 geltenden Recht (im Folgenden: [X.]aF) erhoben. Die Gerichtsgebühren sind fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG aF). Der [X.]schuldet die Gerichtsgebühren nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF jedoch nur nach Maßgabe der ihm zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts.
a) Das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.]ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG aF, für das die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der [X.]fällig wird (vgl. auch Meyer, GKG, 13. Aufl., § 6 Rn. 2). Das Musterfeststellungsverfahren wird als Zwischenverfahren vor dem im Rechtszug übergeordneten [X.]geführt (Hess in KK-KapMuG, Einl. Rn. 23) und ist damit ebenso wie die nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF (§ 8 Abs. 1 KapMuG nF) ausgesetzten Ausgangsverfahren eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 3 Abs. 1 EGZPO (OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2008 - W (KAP) 26/07, juris Rn. 7; Wolf/[X.]in Vorwerk/Wolf, KapMuG, Einleitung Rn. 15). Nach altem wie nach neuem Kostenrecht gilt das erstinstanzliche Musterverfahren als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens (Vorbemerkung 1.2.1 KV Anlage 1 GKG). Daher fallen lediglich Auslagen des [X.]an, die gem. § 9 Abs. 1 GKG aF bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 GKG nF erst mit rechtskräftigem Abschluss des [X.]fällig werden. Die Haftung des [X.]nach § 22 Abs. 1 GKG für die Auslagen ist nach § 22 Abs. 4 Satz 1 GKG ausgeschlossen (vgl. auch BT-Drucks. 15/5091, S. 35).
Demgegenüber fallen für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Verfahrensgebühren nach Nr. 1821 KV Anlage 1 [X.]aus dem Wert an, der der Summe der in sämtlichen nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF bzw. § 8 KapMuG nF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen entspricht. Aus § 22 Abs. 4 Satz 2 GKG ergibt sich, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Schuldner nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG angesehen wird ([X.]in KK-KapMuG, § 19 Anh. I - § 51a GKG Rn. 13). Daraus folgt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren selbst bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist.
b) Der [X.]schuldet die Verfahrensgebühren nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 51a Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG aF jedoch nur aus einem Wert von 6.036 €. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des [X.]sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7; BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Im Streitfall richten sich die Verfahrensgebühren nach dem Wert des Hauptanspruchs, den der [X.]im Ausgangsverfahren verfolgt.
3. Der [X.]hat den Kostenansatz entsprechend zu berichtigen. Dass vor einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (vgl. § 29 Nr. 1 GKG) nach Maßgabe der § 22 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF (§ 51a Abs. 3 GKG nF) nur ein Teil der Gerichtsgebühren vom [X.]und der auf seiner Seite [X.]gedeckt werden kann, hat der Gesetzgeber mit der Haftungsbeschränkung auf das wirtschaftliche Interesse der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten bewusst hingenommen (BT-Drucks. 15/5091, S. 35).
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Meta
22.10.2013
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 23. April 2013, Az: II ZB 7/09, Beschluss
§ 6 Abs 1 Nr 1 GKG vom 17.12.2008, § 22 Abs 1 S 1 GKG vom 30.10.2008, § 22 Abs 4 S 2 GKG vom 30.10.2008, § 51a Abs 2 GKG vom 22.12.2006, § 71 Abs 1 S 1 GKG vom 13.12.2007, § 71 Abs 1 S 2 GKG vom 13.12.2007, § 7 Abs 1 KapMuG vom 16.08.2005
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2013, Az. II ZB 7/09 (REWIS RS 2013, 1823)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1823
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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