(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.11.2022 I 1982
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
08.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2020 | Synopse |
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