Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2015, Az. II ZB 29/12

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11607

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtsbeschwerde im Kapitalanleger-Musterverfahren: Berechnung der Obergrenze des Streitwerts


Tenor

Auf die Erinnerungen des [X.] und der Beigeladenen zu 1, 3 bis 6 und 9 bis 15 wird der Kostenansatz in den Kostenrechnungen des [X.] vom 21. bzw. 27. Januar 2015 ([X.] 7800 141 441 90, 7800 141 442 05, 7800 141 442 21, 7800 141 442 39, 7800 141 442 47, 7800 141 442 54, 7800 151 033 74, 7800 151 033 82, 7800 141 443 00, 7800 141 443 18, 7800 141 443 26, 7800 141 443 34, 7800 141 443 42) aufgehoben.

Die Kosten sind insoweit nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses durch den Kostenbeamten neu anzusetzen.

Die Erinnerungen der Beigeladenen zu 2, zu 7 und zu 8 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 21. bzw. 27. Januar 2015 ([X.] 7800 141 442 13, 7800 141 442 62, 7800 141 442 70) werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 ([X.], 2074) hat der Senat die Rechtsbeschwerde des [X.]s und der Beigeladenen zu 1 bis 14 gegen den Musterentscheid des [X.] vom 16. November 2012 zurückgewiesen. Dabei hat er den Streitwert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und den Gegenstandswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der [X.] auf jeweils 30.000.000 € festgesetzt. Den jeweiligen Gegenstandswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten für die Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der Beigeladenen hat er in Höhe der in den jeweiligen Ausgangsverfahren in der Hauptsache verfolgten Ansprüche festgesetzt. Aufgrund dieser Werte hat er dem [X.] und den Beigeladenen die anteiligen im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der [X.] auferlegt. Aufgrund einer Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 27. November 2014 diese Gegenstandswerte für die Beigeladenen zu 3 und zu 9 bis 11 abweichend festgesetzt und entsprechend auch die Quoten für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der [X.] angepasst.

2

Der [X.] des [X.] hat mit Kostenrechnungen vom 21. bzw. 27. Januar 2015 gegen den [X.] und die Beigeladenen Gerichtsgebühren aus dem vom Senat für das Rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert angesetzt. Hiergegen richten sich die Erinnerungen des [X.]s und der Beigeladenen, denen der [X.] nicht abgeholfen hat.

II.

3

[X.] des [X.]s und der Beigeladenen sind zulässig.

4

1. [X.] sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der nach § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] maßgeblichen zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels am 14. Dezember 2012 gültigen Fassung (im Folgenden: [X.] aF) statthaft und formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF). Über die Erinnerungen entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF, § 139 Abs. 1 GVG der Senat ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 509 Rn. 4; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - [X.], [X.], 92 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2008 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Januar 2008 - [X.], juris Rn. 2). Die Neufassung des § 1 Abs. 5 [X.] durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ([X.] vom 23. Juli 2013, [X.]) findet noch keine Anwendung.

5

2. [X.] des [X.]s und der Beigeladenen zu 1, 3 bis 6 und 9 bis 15 sind begründet und führen zur Aufhebung des Kostenansatzes.

6

Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Recht erhoben. Danach sind gemäß Nr. 1821 der Anlage 1 zum [X.] für die Errechnung der Gerichtsgebühren 5,0 Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000 €, mithin 457.280 €, anzusetzen. Sodann ist in einem zweiten Schritt § 51a Abs. 2 [X.] aF (§ 51a Abs. 3 [X.] nF) zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift schulden der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des [X.] sind, ergeben. Durch diese Regelung soll - ebenso wie durch § 19 Abs. 5 [X.] aF - das Kostenrisiko des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen begrenzt werden. Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers im Musterverfahren kann nie höher sein als in seinem Hauptsacheprozess. Deshalb sieht § 51a Abs. 2 [X.] aF zum Schutz des [X.]s und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze vor, die bewirkt, dass diese für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2012 - [X.], [X.], 92 Rn. 7). Dass danach nur ein Teil der für das Rechtsbeschwerdeverfahren anfallenden Gerichtsgebühren gedeckt werden kann, hat der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf das wirtschaftliche Interesse der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten bewusst hingenommen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 35).

7

Beispielhaft sind dem [X.] in dem Beschluss des Senats vom 27. November 2014 von den Gerichtskosten 5,8367 % auferlegt worden. Das sind bei einem Streitwert in Höhe von 30.000.000 € und 5,0 Gebühren 26.690,06 €. Nach § 51a Abs. 2 [X.] aF haftet der [X.] aber nur bis zum Wert seines dem Musterverfahren zugrundliegenden Prozessverfahrens. Das sind bei einem Streitwert des Prozessverfahrens in Höhe von 410.929,02 € und wiederum 5,0 Gebühren 13.280 €. Nur in diesem Umfang dürfen dem [X.] Gerichtskosten auferlegt werden. Für die Beigeladenen gilt das Gleiche.

8

3. Dagegen sind die Erinnerungen der Beigeladenen zu 2, zu 7 und zu 8 unbegründet. Auch insoweit sind nach Nr. 1821 der Anlage 1 zum [X.] 5,0 Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000 €, mithin 457.280 €, anzusetzen. Hiervon haben nach dem Beschluss des Senats vom 27. November 2014 der Beigeladene zu 2 0,0902 % (412,45 €), der Beigeladene zu 7 0,1249 % (571,14 €) und der Beigeladene zu 8 0,3621 % (1.655,81 €) zu tragen. Damit ist die gemäß § 51a Abs. 2 [X.] aF zu beachtende Kostengrenze in Bezug auf diese Beigeladenen - wiederum: 5,0 Gebühren aus dem persönlichen Streitwert - nicht überschritten.

Bergmann                                Strohn                            Reichart

                        Drescher                             Born

Meta

II ZB 29/12

05.05.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. November 2012, Az: 17 Kap 1/09

§ 51a Abs 2 GKG vom 22.12.2006, § 51a Abs 3 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2015, Az. II ZB 29/12 (REWIS RS 2015, 11607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11607

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 29/12 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Befugnis zur Gerichtskostenerinnerung; Kostenhaftung des Musterklägers und der …


XI ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)


II ZB 6/09 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde in Kapitalanleger-Musterverfahren: Berechnung der Obergrenze des Streitwerts


XI ZB 12/12 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensrecht: Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten bei Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten für mehrere …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.