Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. II ZB 29/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11645

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 29/12
vom
5.
Mai 2015
in dem Musterverfahren

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Mai
2015
durch [X.]
Dr.
Bergmann und [X.]
Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart,
[X.]
Drescher und Born
beschlossen:
Auf die Erinnerungen des [X.] und der Beigeladenen zu 1, 3
bis 6 und
9
bis 15 wird der Kostenansatz in den Kostenrech-nungen des [X.] vom 21. bzw. 27.
Januar
2015
([X.] 7800 141
441 90, 7800 141 442 05, 7800 141 442 21, 7800 141 442 39, 7800 141 442 47, 7800 141 442 54, 7800 151 033 74, 7800 151 033 82, 7800 141 443 00, 7800 141 443 18, 7800 141 443
26, 7800 141 443 34, 7800 141 443 42) aufgehoben.
Die Kosten sind insoweit nach Maßgabe der Gründe dieses Be-schlusses durch den [X.]n neu anzusetzen.
Die Erinnerungen der Beigeladenen zu 2, zu 7 und zu 8 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 21. bzw. 27.
Januar
2015 ([X.] 7800 141 442 13, 7800 141 442 62, 7800 141 442 70) werden zurückgewiesen.

-
3
-

Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 1.
Juli 2014
(ZIP 2014, 2074) hat der Senat die Rechtsbeschwerde des [X.] und der Beigeladenen zu 1 bis 14
gegen den Musterentscheid des [X.] vom 16.
November
2012 zurückgewiesen. Dabei hat er den Streitwert für die [X.] des Rechtsbeschwerdeverfahrens und den Gegenstandswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der [X.] auf jeweils 30.000.000

Den jeweiligen Gegen-standswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtli-chen Kosten für die Prozessbevollmächtigten des [X.] und der Beige-ladenen hat er in Höhe der in den
jeweiligen Ausgangsverfahren
in der [X.] verfolgten Ansprüche festgesetzt. Aufgrund dieser Werte hat er dem [X.] und den Beigeladenen die anteiligen im [X.] angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Muster-beklagten auferlegt. Aufgrund einer
Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 27. November 2014 diese Gegenstandswerte
für die Beigeladenen zu 3 und zu 9
bis 11
abweichend festgesetzt
und entsprechend auch die Quoten für die [X.] und die außergerichtlichen Kosten der [X.] angepasst.
Der [X.] des [X.] hat mit Kostenrechnungen vom 21. bzw. 27. Januar 2015 gegen den [X.] und die Beigeladenen Gerichtsgebühren aus dem vom Senat für das Rechtsbeschwerdeverfahren
festgesetzten Streitwert angesetzt. Hiergegen richten
sich die Erinnerungen
des 1
2
-
4
-

[X.]
und der Beigeladenen, denen
der [X.] nicht abgehol-fen hat.
II.
Die Erinnerungen des [X.] und der Beigeladenen sind
zuläs-sig.
1. Die Erinnerungen sind
nach §
66 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der nach § 71 Abs.
1 Satz 1 und 2 [X.] maßgeblichen zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels am 14.
Dezember
2012 gültigen Fassung (im Folgenden: [X.]
aF) statthaft und formgerecht eingelegt (§
66 Abs.
5 Satz
1 [X.]
aF). Über die Erinnerungen
entscheidet nach §
66 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF, §
139 Abs.
1 [X.] ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2013

[X.], NJW-RR 2014, 509
Rn. 4; Beschluss vom 16.
Oktober 2012
II
ZB 6/09, [X.], 92 Rn.
4; Beschluss vom 16.
Mai 2008
II
ZR 215/07, juris Rn.
2; Be-schluss vom 30.
Januar 2008
II
ZB 34/07, juris Rn.
2).
Die Neufassung des § 1 Abs. 5 [X.] durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ([X.] vom 23. Juli 2013,
BGBl. I S.
2586) findet noch keine Anwendung.
2. Die Erinnerungen des [X.] und der Beigeladenen zu 1, 3
bis 6 und 9
bis 15 sind
begründet und führen
zur Aufhebung des [X.].
Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gemäß
§
71 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Recht erhoben. Danach sind gemäß
Nr. 1821 der Anlage 1 zum [X.] für die Errechnung der Gerichtsgebühren
5,0 Gebühren aus einem Streitwert von
3
4
5
6
-
5
-

30.000.000

Sodann ist in einem zweiten Schritt § 51a Abs. 2 [X.] aF (§ 51a Abs. 3 [X.] nF) zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift schulden der [X.] und die auf seiner Seite [X.] Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen
im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des [X.] sind, ergeben. Durch diese Regelung soll ebenso wie durch
§
19 Abs. 5 [X.] aF das Kostenrisiko des [X.] und der auf [X.] begrenzt werden. Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers im Musterverfahren kann nie höher sein als in seinem [X.]. Deshalb sieht § 51a Abs. 2 [X.] aF zum Schutz des [X.] und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze vor, die bewirkt, dass diese für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2012

II ZB 6/09, [X.], 92 Rn. 7). Dass danach nur ein Teil der für das Rechtsbeschwerdeverfahren anfallenden Gerichtsgebühren ge-deckt
werden kann, hat der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf das wirt-schaftliche Interesse der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten bewusst hingenommen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren,
BT-Drucks. 15/5091, S.
35).
Beispielhaft sind dem [X.] in dem Beschluss des Senats vom 27. November 2014 von den Gerichtskosten 5,8367 % auferlegt worden.
Das und
5,0
Gebühren zum Wert seines dem Musterverfahren zugrundliegenden Prozessverfahrens. Das sind bei einem Streitwert des Prozessverfahrens in Höhe von 410.929,02

7
-
6
-

und wiederum 5,0

Nur in diesem Umfang dürfen dem [X.] auferlegt werden. Für die Beigeladenen gilt das
Glei-che.
3. Dagegen sind die Erinnerungen der Beigeladenen zu 2, zu 7
und zu 8 unbegründet. Auch insoweit sind nach Nr.
1821 der Anlage 1 zum [X.] 5,0
Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000

anzusetzen.
Hiervon haben nach dem Beschluss des Senats vom 27.
November
2014 der Beigeladene zu 2 0,0902
% (412,45

e-ne zu 7 0,1249 % (571,14

81

zu tragen. Damit ist die gemäß §
51a Abs. 2 [X.] aF zu beachtende [X.] in Bezug auf diese Beigeladenen -
wiederum: 5,0 Gebühren aus dem persönlichen Streitwert
-
nicht überschritten.

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher
Born

Vorinstanz:

[X.], Entscheidung vom 16.11.2012 -
17 Kap 1/09 -

8

9

Meta

II ZB 29/12

05.05.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. II ZB 29/12 (REWIS RS 2015, 11645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11645

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