(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2020 | Synopse |
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