Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2018, Az. I ZB 54/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11375

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:290318BIZB54.17.0

Berichtigt durch Beschluss

vom 26. November 2018

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/17
vom
29. März 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
nein
ZPO §§ 91a, 574, 775 Nr. 4 und [X.], § 776 Satz 2, § 802g
a)
Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschulde-ten Leistung einschließlich der Kosten nach §
788 ZPO in Betracht.
b)
Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuld-ner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaß-nahme bezahlt.
[X.], Beschluss vom 29. März 2018 -
I [X.]/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 29. März 2018 durch die
Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler, [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000

fest-gesetzt.
Gründe:
[X.] Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldnerin, deren persönlich haf-tender Gesellschafter
der Beschwerdeführer
ist, die Zwangsvollstreckung
we-gen einer Teilforderung in Höhe von 50.000

. Grundlage der Zwangsvoll-streckung
war
die vollstreckbare
Ausfertigung eines Vergleichs des [X.] vom 19. September 2013 mit einer Hauptforderung in Höhe von 8 Mio.

zuzüglich Zinsen, eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des [X.] vom 9. Mai 2014 über 7.733,90

und eines Kosten-festsetzungsbeschlusses des [X.] vom 8. August 2015 über 17.426,55 .
Nachdem der Beschwerdeführer
in dem zur Abgabe der Vermögensaus-kunft bestimmten Termin
am 8. März 2017 vor der zuständigen Gerichtsvollzie-herin die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hatte, hat das Amtsgericht gegen ihn mit Beschluss vom 24. März 2017 Haftbefehl erlassen. Nach diesem Beschluss erfolgte der Erlass des Haftbefehls
gegen den Beschwerdeführer,
1
2

-
3
-
um die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO wegen einer Teilfor-

der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs d. [X.] vom 19.09.2013 ([X.])
der vollstreckbaren Ausfertigung des [X.] Mem-mingen vom 09.05.2014 ([X.])
der vollstreckbaren Ausfertigung des [X.] vom 06.08.2015 ([X.])
zu erzwingen ...
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer sofortige [X.]de eingelegt, mit der er die Aufhebung des Haftbefehls erstrebt.
Er hat geltend gemacht, es
sei
am 21.
April
2017
ein die zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemachte
Teilforderung von 50.000

übersteigender Be-trag von 1.810.453

an die Gläubigerin gezahlt worden.
Das [X.] hat
mit Beschluss vom 11. Mai 2017 die Vollziehung des Haftbefehls ge-mäß §
570 Abs.
2 ZPO ausgesetzt, der sofortigen Beschwerde im Übrigen aber nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hat das [X.] die sofortige [X.]de des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vollstreckbaren Ausfertigungen der [X.] des [X.] vom 9. Mai 2014 und des [X.] vom 6.
August 2015 aus dem Tenor des Haftbefehls zu streichen seien, weil die dar-in titulierten Beträge zwischenzeitlich beglichen worden seien. Mit der
im Übri-gen
vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Beschwerde-führer seinen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls weiterverfolgt.
Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens
hat die Gläubigerin den [X.] auf Erlass des Haftbefehls zurückgenommen.
Der Verfahrensbevollmäch-tigte des
Beschwerdeführers
hat
daraufhin "den Rechtsstreit in der Hauptsache" für erledigt erklärt
und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen.
Den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin aus der zweiten Instanz ist die Erledigungserklärung nebst Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 3
4
5

-
4
-
ZPO am 18. Dezember 2017 zugestellt worden. Eine Äußerung von Seiten der Gläubigerin ist daraufhin nicht erfolgt.
B. Der Beschwerdeführer
hat unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91a Abs. 1
Satz 1
ZPO).
I. Im Streitfall ist von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung [X.] (§
91a Abs.
1 ZPO). Die Gläubigerin hat der Erledigungserklärung des
Beschwerdeführers
nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zu-stellung des Schriftsatzes widersprochen. Sie ist zuvor darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall das Gericht über die Kosten nach billigem Ermes-sen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands durch Be-schluss entscheidet.
[X.] Die übereinstimmende Erledigungserklärung betrifft
allerdings
-
abwei-chend vom Wortlaut der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des
[X.]deführers
-
bei
interessengerechter Auslegung nicht den von der Gläu-bigerin gestellten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO und damit die "Hauptsache" des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand der Erledi-gungserklärung ist vielmehr das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, mit dem
der
Beschwerdeführer die Aufhebung des vom Amtsgericht erlassenen Haftbe-fehls erstrebt hat.
Die vom Verfahrensbevollmächtigten des
Beschwerdeführers
abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist als Prozesshandlung auslegungs-fähig. Dabei
ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Der erklärte [X.] kann auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus der Interes-senlage hervorgehen. Im Zweifel gilt dasjenige, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage ent-spricht (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2016

I ZB 102/14, [X.], 6
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9

-
5
-
421 Rn. 15
= [X.], 477 -
Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung, mwN).
Das Interesse des
Beschwerdeführers
richtet sich nach den Umständen gegen die Kostenbelastung durch das Beschwerdeverfahren. Da den
Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO und damit die Hauptsache nur
die die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubigerin für erledigt erklären kann, bleibt dem
Beschwerdeführer
allein die Erledigungserklärung seines Rechtsmit-tels, um der dadurch verursachten Kostenlast zu entgehen
(vgl. [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 15. Aufl., § 91a Rn. 49
in Verbindung mit Rn.
8). Die
einsei-tige Erklärung der Erledigung eines Rechtsmittels
durch den Rechtsmittelführer
ist eine zulässige Prozesshandlung ([X.], Urteil vom 12.
Mai 1998
-
XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 11. [X.] 2001 -
V [X.], NJW-RR 2001, 1007, 1008
[juris Rn. 3]; Beschluss vom 17. September 2008 -
IV ZB 17/08, [X.], 234 Rn. 4; Urteil vom 30. Sep-tember 2009 -
VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn.
10; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 19; [X.].ZPO/[X.], 5. Aufl., §
91a Rn. 110; Jaspersen
in [X.], Stand
1.
Dezember 2017, § 91a Rn.
93).
I[X.] Im Streitfall kommt als erledigendes Ereignis im Hinblick auf das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers die Rücknahme des Haftbefehlsantrags der Gläubigerin in Betracht.
1.
Eine Erledigung des Rechtsmittels
ist gegeben, wenn ein ursprünglich zulässiges
und begründetes Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbe-gründet wird, etwa durch den
nachträglichen
Wegfall der für das Rechtsmittel erforderlichen Beschwer
(vgl. [X.], NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; [X.]/Altham-mer
aaO
§ 91a Rn. 19;
[X.].ZPO/[X.] aaO
§ 91a Rn. 111). Die [X.] muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und 10
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12

-
6
-
führt zu seiner Verwerfung ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2004 -
X [X.], NJW-RR 2004, 1365
[juris Rn.
2];
Beschluss vom 14.
September 2017

I ZB 9/17, [X.], 331
Rn. 8;
[X.]/[X.] aaO §
574 Rn. 5 in Verbindung mit
Vor §
511 Rn. 10 f.; [X.].ZPO/[X.] aaO §
577 Rn. 7; [X.] in [X.], Stand 15. Juni 2017, §
577 Rn. 1).
2.
Der Beschwerdeführer war durch den angefochtenen Beschluss be-schwert, mit dem
seine sofortige Beschwerde gegen den Erlass des Haftbefehls zurückgewiesen worden war
(vgl. [X.], [X.], 331 Rn. 8). Diese Beschwer ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde dadurch entfallen, dass die Gläubi-gerin den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgenommen hat. Hat der Gläubiger seinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft oder -
wie im Streitfall -
auf Erlass des Haftbefehls zurückgenommen, ist der Haftbefehl vom Vollstreckungsgericht aufzuheben (vgl. [X.]/[X.] aaO §
802g Rn.
14; [X.]
in Kindl/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstre-ckung, 3. Aufl., § 802g ZPO Rn. 31; Fleck in [X.], Stand
1. Dezember 2017, § 802g Rn.
17; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 802g Rn. 9).
IV.
Der
Beschwerdeführer hat entsprechend § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1.
Ist das Rechtsmittel zulässigerweise
übereinstimmend für erledigt er-klärt worden, ist entsprechend § 91a ZPO
nur noch über die Kosten zu [X.] ([X.] in Musielak/[X.] aaO § 91a Rn. 49).

2. Nach dem bisherigen Sach-
und Streitstand und nach billigem Ermes-sen hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen. Zum Zeitpunkt der Erledigung
lagen die Voraussetzung für eine Aufhebung des Haftbefehls nicht vor.

13
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-
7
-
a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschwerdeführer habe im Termin gemäß § 802f
Abs. 1 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft ohne
Grund verweigert, so dass
die Voraussetzungen gemäß § 802g Abs. 1 ZPO bei Erlass des Haftbefehls vorgelegen
hätten. Dagegen wendet sich die Rechtsbe-schwerde nicht.
b) Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, die Voraussetzungen für den Erlass
eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO seien auch nicht durch eine nachträgliche Erfüllung der zu vollstreckenden Forderung entfallen. Soweit nach Erlass des Haftbefehls ein Betrag an die Gläubigerin gezahlt worden sei, führe dies
nicht zur Aufhebung des Haftbefehls. Zwar habe der [X.] nachgewiesen, dass Teilzahlungen auf die Gesamtforderung
erbracht [X.] seien und die
geleistete Zahlung die zum Gegenstand der Vollstreckung gemachte Teilforderung von 50.000

übersteige.
Unstreitig sei jedoch ein we-sentlich höherer Teilbetrag in Höhe von 4.000.651,94

noch nicht gezahlt [X.].
Damit lägen die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin vor.
Diese Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die
vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel angestrebte
Aufhe-bung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt
nicht bereits bei der Erbringung
von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht (vgl. [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 802g Rn. 14; [X.] in Kindl/[X.]
aaO
§ 802g ZPO Rn. 31; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 76.
Aufl., §
802g Rn. 14; Würdinger in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 802g Rn.
43; [X.].ZPO/Wagner
aaO § 802g Rn. 9; vgl. auch § 143 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Daran fehlt es im Streitfall. Das Beschwerdegericht hat [X.], dass die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung eines durch Vergleich des [X.] vom 19. September 2013 17
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8
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titulierten Zahlungsanspruchs in Höhe von 8
Mio.

zuzüglich Zinsen betreibt und auch nach Zahlung eines [X.] durch die Schuldnerin
noch ein Be-trag von 4.000.651,94

nicht beglichen war. Davon geht auch die Rechtsbe-schwerde aus.
c) Der Haftbefehl ist nicht deshalb aufzuheben, weil die Gläubigerin den Erlass des Haftbefehls beantragt hat, um die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO wegen einer Teilforderung in Höhe von 50.000

zu er-zwingen, und die Schuldnerin nach Erlass des Haftbefehls einen die Summe von 50.000

übersteigenden Betrag an die Gläubigerin gezahlt hat.
aa) Allerdings wird vertreten, dass ein gemäß § 802g ZPO erlassener Haftbefehl
(vollständig)
verbraucht ist, wenn der Gläubiger seinen Vollstre-ckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt
hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur
Abwendung der konkreten Vollstreckungs-maßnahme bezahlt ([X.], [X.] 1987, 28
f.; [X.], [X.] 1988, 14; [X.], [X.] 1988, 121;
LG [X.], [X.] 1992, 15; Mümmler, [X.] 1988, 928).
[X.]) Dem kann nicht zugestimmt werden.
Durch die teilweise Erfüllung
der titulierten Forderung während
des [X.] kann die vom [X.]deführer
mit seinem in Rede stehenden Rechtsmittel angestrebte Auf-hebung des Haftbefehls im Sinne von § 802g ZPO
auch dann nicht
erreicht werden, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teil der titulierten Forderung beschränkt und der Schuldner eine
Teilleistung
in entspre-chender Höhe
bewirkt hat (vgl. [X.], [X.] 1988, 28, 29; [X.], [X.] 2000, 171
f.).
(1) Dies ergibt sich aus rechtssystematischen Gründen. Das Zivilprozess-recht ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis-
und Vollstreckungsver-fahren gekennzeichnet, wonach das [X.] den durch den Voll-20
21
22
23

-
9
-
streckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Juli 2017

I
ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 13). Demnach hat
das [X.] materiell-rechtliche Einwände grundsätzlich nicht zu beachten
(vgl. [X.] in [X.], Stand
1.
Dezember 2017, § 775 Rn. 19). Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind die-se vielmehr
grundsätzlich
im Wege der [X.] gemäß § 767 ZPO geltend zu machen ([X.], Beschluss vom 15. Oktober 2015 -
V [X.], NJW-RR 2016, 317
Rn. 14).
Abweichend hiervon
ermöglicht es § 775 Nr. 4 und 5 ZPO im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der [X.] vom Schuldner be-reits gegenüber dem [X.] geltend gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium
-
wenn auch gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufig -
Berücksichtigung findet, sofern der Gläubiger die Befriedigung durch den Schuldner nicht bestreitet ([X.], NJW-RR 2016, 317 Rn. 10 ff., 14). Aus dem Zusammenhang zwischen § 776 Satz 2 ZPO und § 775 ZPO folgt, dass eine vom Gläubiger nicht bestrittene Befriedigung der titulierten Forderung nicht zur Aufhebung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen führt, sondern ledig-lich zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens ([X.], NJW-RR 2016, 317 Rn.
17). Dies gilt auch bei einer vollständigen Erfüllung
der titulierten Forderung ([X.]/[X.] aaO §
775 Rn. 7;
[X.] in [X.]
aaO
§ 775 Rn. 20; [X.].ZPO/K.
Schmidt/Brinkmann
aaO § 775 Rn. 21; [X.] in Kindl/[X.] aaO § 775
ZPO
Rn. 18) und damit
erst recht, wenn der Schuldner
lediglich Teilleistungen erbringt. In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung lediglich entsprechend zu beschränken
und im Übrigen fortzusetzen
([X.] in Musielak/[X.] aaO § 775 Rn. 7; [X.]/[X.] aaO §
775 Rn. 7; [X.] in [X.] aaO § 775 Rn. 20; [X.].ZPO/K.
Schmidt/Brinkmann
aaO § 775 Rn. 21). Der Nachweis der Zahlung führt also nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit im Hinblick auf die
hier 24

-
10
-
in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme zur Einstellung der Vollziehung des Haftbefehls, sofern der Gläubiger dem Einwand der Erfüllung nicht wider-spricht (vgl. [X.]/[X.] aaO § 802g Rn. 14).
Dementsprechend kann eine Teilleistung entsprechend einer vom Gläubi-ger
-
unter Verzicht auf sein gemäß § 266 BGB bestehendes Recht, keine Teil-leistungen entgegennehmen zu müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2007 -
V [X.], NJW 2007, 3645 Rn. 12) -
vorgenommenen Beschränkung des Vollstreckungsauftrags nicht zur
Aufhebung des Haftbefehls wegen
Ver-brauchs des Titels führen, wie sie der Beschwerdeführer im Streitfall erstrebt hat, sondern allenfalls
dazu, dass der Haftbefehl bis zu einem erneuten [X.] des Gläubigers nicht vollzogen
wird (vgl.
[X.], [X.] 1988, 28, 29; [X.], [X.] 2000, 171
f.;
[X.]/[X.] aaO §
802g Rn. 20; Fleck in [X.] aaO §
802g Rn. 26; Würdinger in [X.] aaO § 802g Rn. 43; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 802g Rn.
14).
(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts [X.] aus der Dispositionsbefugnis des Gläubigers und dem Zweck
des Haftbe-fehls im Sinne von § 802g ZPO. Die Einschränkung des Vollstreckungsauftrags auf einen Teil der titulierten Forderung durch den Gläubiger richtet sich an den Gerichtsvollzieher und wird aus dessen maßgeblicher Sicht regelmäßig nicht den Erklärungswert haben, dass nicht nur
der Vollzug, sondern sogar der
[X.] des Haftbefehls von der Erbringung einer Teilleistung
abhängen soll (vgl. [X.], [X.]
1988, 28, 29). Außerdem
ist zu berücksichtigen, dass der Zweck des [X.] grundsätzlich die
Durchsetzung der ge-samten titulierten Forderung
und nicht nur eines [X.] ist. Wenn der Gläu-biger unter Verzicht auf sein Recht gemäß § 266 BGB, keine Teilleistungen entgegennehmen zu müssen, einen
Vollstreckungsauftrag für eine Teilleistung erteilt, geschieht dies auch im Interesse des Schuldners.
Diesem ist es [X.], die
Gefahr des Vollzugs des Haftbefehls durch Abgabe der Vermö-25
26

-
11
-
gensauskunft oder durch Zahlung des [X.] abzuwenden. Würde dies dazu führen, dass damit auch der durch das grundlose Fernbleiben des Schuldners im Termin zur
Abgabe der Vermögensauskunft oder seiner grundlo-sen Auskunftsverweigerung notwendig gewordene Haftbefehl in seinem [X.] in Frage gestellt würde, wäre der Gläubiger zur Durchsetzung der gesam-ten titulierten Forderung gezwungen und müsste
einen unbeschränkten
Antrag auf Vermögensauskunft und Erlass eines Haftbefehls stellen und den Schuldner so mit zusätzlichen Kosten belasten (vgl. [X.], [X.] 2000, 171, 172; Anmerkungen der Schriftleitung zu [X.], [X.] 1988, 14; Anmerkungen
der Schriftleitung
zu [X.], [X.] 1988, 121; Anmerkungen der Schriftleitung
zu LG [X.], [X.] 1992, 15). Damit wäre weder dem [X.] noch dem Interesse des Schuldners gedient.
Schaffert
[X.]
Löffler

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2017 -
M 763/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.06.2017 -
44 [X.]/17 -

[X.]:[X.]:[X.]:2018:261118BIZB54.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/17
vom
26. November 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I.

Zivilsenat des [X.] hat am 26.

November 2018 durch die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler, [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 29. März 2018 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist ([X.], Beschluss vom 8. Juli 2014 -
XI [X.], NJW 2014, 3101 Rn.
7), wegen offenbarer Unrichtigkeit im letzten Satz der Randnummer 1 dahin berichtigt, dass das Datum des Kostenfestsetzungsbeschlusses des [X.] statt "8. August 2015" nunmehr lautet: "6. August 2015".
Schaffert
[X.]
Löffler

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2017 -
M 763/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.06.2017 -
44 [X.]/17 -

Meta

I ZB 54/17

29.03.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2018, Az. I ZB 54/17 (REWIS RS 2018, 11375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11375

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

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Zitiert

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V ZB 62/15

XI ZB 7/13

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x

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