Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.11.2020 | Synopse |
GESETZGEBUNG ARBEITSRECHT MIETWOHNUNG ARBEITSVERTRAG INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT MAHNVERFAHREN ZUSTÄNDIGKEIT ZULÄSSIGKEIT OLG HAMM SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN SCHRIFTLICHES VERFAHREN ABLEHNUNG WEGEN BEFANGENHEIT BERUFUNG ZEUGENBEWEIS 70. DJT SPEZIALKAMMERN VERWEISUNG FAMFG VERSÄUMNISURTEIL ZPO-REFORM WERT DES BESCHWERDEGEGENSTANDS 17A GVG FAMILIENGERICHTE FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT SAMMELKLAGE COMMERCIAL COURTS VERHANDLUNG IM WEGE DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG BASISDOKUMENT BESCHLEUNIGTES ONLINEVERFAHREN PROTOKOLL Hinzufügen
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