Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. IX AR (VZ) 1/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16238

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020217BIXAR.[X.].1.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.]) 1/16

vom

2. Februar 2017

in dem Verfahren

auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 7 Abs. 2, 3; [X.] §§ 23 ff
Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Insolvenzgerichts zuständige [X.] kann in einem gerichtlichen Verfahren, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von dem [X.] geführte Vorauswahlliste begehrt, nicht als Beteiligter hinzugezogen werden.
[X.] § 28 Abs. 2
Eine in einem gerichtlichen Verfahren, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von einem [X.] geführte Vorauswahlliste begehrt, gegen das Amtsgericht als zuständiger Behörde ergehende Entscheidung hat der nach dem [X.] des Insolvenzgerichts zuständige [X.] zu beachten.
[X.], Beschluss vom 2. Februar 2017 -
[X.]([X.]) 1/16 -
[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg

am
2. Februar 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] [X.]s
Hamburg
-
2. Zivilsenat
-
vom 2. August 2016 wird auf Kosten des [X.]s
zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beantragte im Dezember 2013, in die Vorauswahllis-ten aller [X.] des [X.] für die Bestellung von In-solvenzverwaltern aufgenommen zu werden. Durch Bescheid vom 18. Februar 2014 lehnte der die Abteilung 67c des [X.] als Insolvenzrich-ter [X.] am Amtsgericht F.

(fortan: [X.]) die Aufnahme der Antragstellerin in seine Vorauswahlliste ab. Die Antragstellerin stellte vor dem [X.] Antrag nach §§
23 ff [X.]. In diesem [X.] hat das [X.] den [X.] als materiell-rechtlich zutreffenden Antragsgegner angesehen und ihn mit Beschluss vom 1
-

3

-

13.
April 2015 verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauf-fassung des Senats neu zu bescheiden. Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]s hat der [X.] entschieden, dass [X.] Antragsgegner das Amtsgericht ist, dem der [X.] angehört
(Beschluss vom 17.
März 2016 -
IX
AR([X.]) 3/15),
und die Sache an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.

Der [X.] hat im wieder eröffneten Verfahren gegen-über dem [X.] die formelle Beiladung gemäß §
7 Abs.
2 Nr. 1 FamFG beantragt. Das [X.] hat den Antrag des [X.], ihn als Beteiligten im Verfahren hinzuzuziehen, zurückgewie-sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der [X.] [X.] mit seiner Rechtsbeschwerde seinen Antrag weiter, am Verfahren beteiligt zu werden.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das [X.] hat angenommen, dass der [X.] am Verfahren nicht zu beteiligen sei. [X.] seien nur Behör-den. Der [X.] entscheide über die Aufnahme eines [X.] in seine Vorauswahlliste nicht als natürliche Person, sondern für die [X.]. Der jeweilige [X.] gehöre damit zu keiner der von §
8 FamFG genannten Gruppen. Dass ein [X.] nach Art.
97 Abs.
1 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sei, führe nicht dazu, ihm außer-2
3
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-

4

-

halb der gesetzlichen Regelung in §
8 FamFG eine [X.]keit zuzu-sprechen.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Der jeweilige [X.] ist an einem gerichtlichen Verfahren, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von dem [X.] geführte Vorauswahlliste begehrt, weder gemäß §
7 Abs.
2 FamFG noch gemäß §
7 Abs.
3 FamFG zu beteiligen.

a) Der einzelne [X.] ist nicht als Behörde am Verfahren zu beteiligen. Wie der [X.] mit Beschluss vom 17.
März 2016
([X.]([X.]) 1/15, [X.], 837
Rn.
14 ff) entschieden hat, ist der einzelne [X.] keine Behörde im Sinne des §
8 Nr.
3 FamFG. Richtiger An-tragsgegner in diesen Verfahren ist daher gemäß §
7 Abs.
2 Nr.
2 FamFG nur die Behörde ([X.], aaO Rn.
20).

b) Der einzelne [X.] ist entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde auch nicht als natürliche Person am Verfahren zu beteiligen. Zwar sind natürliche Personen gemäß §
8 Nr.
1 FamFG beteiligtenfähig. Dies bedeu-tet jedoch nur, dass eine natürliche Person die rechtliche Fähigkeit besitzt, an einem Verfahren beteiligt zu werden.
Darum geht es nicht. Im Streitfall ist allein entscheidend, ob der jeweilige [X.] als natürliche Person gemäß §
7 Abs.
2, 3
FamFG als Beteiligter von Amts wegen oder auf seinen Antrag hinzu-zuziehen ist. Die
gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht er-füllt.

c) §
7 Abs.
2, 3 FamFG gelten auch im Verfahren nach §§
23
ff [X.]. Zwar fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Verweisung, weil das [X.] und in den Angelegenheiten der freiwil-5
6
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8
-

5

-

ligen Gerichtsbarkeit
vom 17.
Dezember 2008 ([X.]) §
29 Abs.
2 [X.] aF ersatzlos gestrichen hat. Jedoch hat der Gesetzgeber nur [X.], den Rechtsmittelzug neu zu ordnen, ohne das Verfahren im Übrigen zu ändern (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S.
318 zu Art.
21 zu [X.]). Deswegen [X.] auf das Verfahren vor dem Zivilsenat des [X.]s die Regelun-gen des FamFG weiterhin auch ohne ausdrücklichen Verweis ergänzend her-angezogen werden ([X.], Beschluss vom 17.
März 2016 -
IX
AR([X.]) 1/15, [X.], 837
Rn.
15, [X.]/[X.], 4.
Aufl., Vorbemerkung zu den §§
23
ff [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
29 [X.] Rn.
2).

aa) Die Voraussetzungen des §
7 Abs.
2 [X.] FamFG liegen ebenso
wenig vor wie die des §
7 Abs.
3 FamFG. In beiden Fällen ist erforderlich, dass aufgrund eines Gesetzes vorgesehen ist, dass eine Person zum Verfahren hin-zuziehen ist oder hinzugezogen werden kann. Es handelt sich um besondere gesetzliche Regelungen, welche die in §
7 Abs.
2 Nr. 1 FamFG enthaltene [X.] überlagern
(MünchKomm-FamFG/[X.], 2. Aufl., §
7 Rn. 8, 14). Entscheidend ist die ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu, dass eine Per-son an einem Verfahren zu beteiligen ist (BT-Drucks. 16/6308,
S. 178 f; vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
7 FamFG Rn. 10, 12).
Die Frage, welche Per-sonen nach §
7 Abs.
2 [X.] FamG oder nach §
7 Abs.
3 FamFG zu einem [X.] hinzugezogen werden können, ist im Gesetz abschließend geregelt. [X.] eine gesetzliche Anordnung kommt eine Hinzuziehung nicht in Betracht (MünchKomm-FamFG/[X.], aaO, §
7 Rn.
18). Eine solche Regelung besteht nicht für den [X.] als natürliche Person.

bb) Der [X.] ist auch nicht nach der Generalklausel des §
7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Beteiligter hinzuzuziehen. Voraussetzung
für eine Beteiligung des jeweiligen [X.]s als natürlicher Person an dem 9
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6

-

Verfahren nach §§
23 [X.] ist, dass der [X.] gerade als natürli-che Person in seinen Rechten durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (§
7 Abs.
2 Nr.
1 FamFG). Dies ist nicht der Fall.

§
7 Abs.
2 Nr.
1 FamFG enthält eine Generalklausel. Als Beteiligter hin-zuzuziehen ist, wessen Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Das Kriterium der Unmittelbarkeit verlangt, dass der Verfahrensgegenstand di-rekte Auswirkungen auf das subjektive Recht des Einzelnen haben muss
(BT-Drucks. 16/6308,
S. 178; MünchKomm-FamFG/[X.], aaO, §
7 Rn.
7). Es geht also um eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen (BT-Drucks. 16/6308,
S. 178). Eine Rechtsbeeinträchtigung im ge-nannten Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen [X.] unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht ein-greift, es also aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst
oder gefähr-det, die Ausübung dieses Rechts stört oder die mögliche Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält oder erschwert ([X.], Beschluss
vom 8.
Oktober 2014
-
XII
ZB 406/13, [X.], 42 Rn. 14 mwN; vom 28.
September 2016 -
XII
ZB 251/16, [X.], 50 Rn. 18).
Solche subjektiven Rechte des [X.]s sind in einem Verfahren
nicht betroffen, in dem seine in [X.] Unabhängigkeit getroffene Entscheidung über die Aufnahme eines [X.] in eine Vorauswahlliste gerichtlich überprüft wird.

cc) Soweit der [X.] meint, seine Bindung an die im Beschwerdeverfahren ergehende Sachentscheidung könne nicht gesichert werden, wenn er nicht als natürliche Person am Verfahren beteiligt werde, geht dies fehl. Es ist vielmehr stets so, dass -
soweit Verwaltungsakte einer gerichtli-chen Kontrolle unterliegen
-
die Behörden und ihre unselbständigen Teile an die im jeweiligen konkreten Fall ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebun-11
12
-

7

-

den sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wer als unselbständiger Teil der Ge-samtbehörde intern entscheidungsbefugt ist. Dies ist gerade Sinn der gerichtli-chen Kontrolle und gilt auch für in richterlicher Unabhängigkeit erlassene Jus-tizverwaltungsakte. Eine gegen das Amtsgericht nach § 28 [X.] ergehende Entscheidung des [X.]s zur Führung der [X.] hat der jeweilige [X.] daher -
wie der Senat bereits mit Beschluss vom 17. März 2016 ([X.]([X.]) 1/15, [X.], 837
Rn. 19) entschieden hat
-
stets zu beachten; einer Weisung
des [X.] bedarf
es nicht.

Bei der Führung der Vorauswahlliste
wird
vollziehende Gewalt in richter-licher Unabhängigkeit ausgeübt ([X.],
[X.], 1649, 1651). Dies
ändert aber nichts daran, dass sie der gerichtlichen Kontrolle unterliegt
([X.] aaO; [X.], 1355 Rn. 23, 46) und die im Zuge der gerichtlichen Kontrolle ge-troffenen Entscheidungen bindend sind. Dies folgt schon aus §
28 Abs. 2 [X.]. Im Übrigen entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, dass gericht-liche Entscheidungen im konkreten Fall die unteren Instanzen auch dann bin-den, wenn diese zuvor in richterlicher Unabhängigkeit entschieden haben (arg. §
563 Abs. 2 ZPO; [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 1968 -
X
ZB 1/68, [X.]Z 51, 131, 135). Nichts anderes gilt für den jeweiligen [X.] als unselb-ständigem
Teil der Behörde. Die von der Rechtsbeschwerde befürchtete [X.] zwischen der Behörde und dem jeweiligen [X.] besteht im gerichtlichen Verfahren nach §§
23 ff [X.] daher nicht. Auf welche Weise die Behörde im gerichtlichen Verfahren nach §§
23
ff [X.] die dem [X.] [X.] als
ihrem
unselbständigen
Teil (vgl. [X.], Beschluss vom

13
-

8

-

17.
März 2016,
aaO Rn.
17) bei seiner Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste zukommende richterliche Unabhängigkeit berücksichtigt, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach §§
23 ff [X.].

Kayser
[X.]
Pape

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.08.2016 -
2 VA 4/14 -

Meta

IX AR (VZ) 1/16

02.02.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. IX AR (VZ) 1/16 (REWIS RS 2017, 16238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16238

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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