Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12839

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050417BIVAR.[X.].2.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV AR([X.])
2/16
vom

5. April
2017

in der
Justizverwaltungssache

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

ZPO § 299 Abs. 2

In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten [X.] regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen ertei-len, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt.

[X.], Beschluss vom 5. April 2017 -
IV AR([X.]) 2/16 -
OLG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen Dr. Brockmöller und
Dr. Bußmann

am 5. April 2017

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Februar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert
wird auf 5.000

Gründe:

[X.] Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Prä-sidenten
des [X.]s [X.], mit dem
dieser
den
weite-ren Beteiligten die
Erteilung
einer anonymisierten
Abschrift des
in einem Zivilprozess ergangenen Beschlusses
bewilligt hat.

Die Antragstellerin
ist eine Bank. Sie war unterlegene Beklagte ei-nes beim [X.] und [X.] [X.] anhän-gigen Zivilprozesses, der einen Schadensersatzanspruch wegen fehler-hafter
Anlageberatung zum Gegenstand hatte.
Nachdem das Berufungs-gericht
im dortigen Verfahren am
30. Januar 2013 einen Beschluss er-1
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lassen und darin
auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung [X.] hatte, nahm die Antragstellerin ihre Berufung zurück.

Mit Schreiben vom 13.
März 2015 beantragten
die weiteren Betei-ligten, bei denen es sich um Rechtsanwälte handelt, beim Präsidenten des [X.]s [X.] die
Gewährung von Einsicht in die Akten
jenes Verfahrens, hilfsweise die
Übersendung einer Kopie der
dort ergangenen "Entscheidung". Sie führten
eine Reihe von [X.], denen jeweils eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde läge.

Die Antragstellerin widersetzte sich
der Bewilligung
von Aktenein-sicht wie
auch der Übersendung einer Abschrift des Hinweisbeschlusses
des Berufungsgerichts. Ein rechtliches Interesse an der begehrten [X.] hätten die weiteren Beteiligten nicht dargetan; der Aktenein-sicht und der Übersendung einer

auch anonymisierten

Entschei-dungsabschrift stünden zudem überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin entgegen.

Mit Bescheid vom 2.
Juni 2015
bewilligte der Präsident des Land-gerichts [X.] den weiteren Beteiligten die Übersendung der hilfsweise begehrten anonymisierten Kopie des Beschlusses vom 30.
Ja-nuar 2013.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] durch den angefochtenen Beschluss [X.]. An die Erteilung der anonymisierten Abschrift einer gerichtli-chen Entscheidung an einen [X.] seien geringere Anforderungen zu stellen als an die Gewährung der in ihren Wirkungen weitergehenden [X.]. Die
Gerichte dürften und müssten [X.]e Entscheidungen unter Berücksichtigung schutzwürdiger
Interessen der 3
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Prozessparteien in anonymisierter Form der Öffentlichkeit ohne weiteres zur Verfügung stellen. Stehe die Überlassung unveröffentlichter Ent-scheidungen an einzelne interessierte Personen in Frage, lege eine
der-artige
Einzelanfrage zugleich
die Prüfung nahe, ob nicht ohnehin eine Veröffentlichung geboten sei. Einem Gesuch von Rechtsanwälten, die in einer ähnlichen Sache mandatiert seien, sei regelmäßig zu entsprechen, soweit
nicht ausnahmsweise schutzwürdige Interessen entgegenstünden. Derartige Interessen der Parteien des Ausgangsverfahrens
habe der Präsident des [X.]s ermessensfehlerfrei verneint. Ohne Belang sei, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung um einen Hinweisbeschluss nach §
522 Abs.
2
Satz 2
ZPO handele.
Dass der Beschluss nicht in öffentlicher Sitzung verkündet werde, ändere [X.] nichts.

Mit der vom [X.] zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf vollständige Zurückweisung des Antrags der weiteren Beteiligten weiter.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der

für das Rechtsbeschwerdegericht nach
§
29 Abs.
2 Satz
2 [X.] bindenden

Zulassung gemäß §
29 Abs.
1 [X.] statthaft, jedoch unbegründet.

Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung zu Recht
zurückgewiesen. Der Bescheid des Präsidenten des [X.]s [X.] vom 2.
Juni 2015
verletzt die Antragstel-lerin nicht in ihren Rechten.

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-

1. In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht be-teiligten [X.] regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewäh-rung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt.

a)
Die Frage, welche rechtlichen Anforderungen für die
Überlas-sung
anonymisierter
Entscheidungsabschriften
an Dritte gelten, wird un-terschiedlich beurteilt.

Eine Ansicht sieht die
Erteilung von Abschriften gerichtlicher Ent-scheidungen an Dritte als
Unterfall der
Akteneinsicht
an
([X.] NStZ 1994, 50; [X.]/[X.], GVG 8.
Aufl. §
12 Rn.
119; jeweils m.w.N.)
und
hält
daher
die
Bestimmung über die Akteneinsicht in §
299 Abs.
2
ZPO bzw.
vergleichbare
Regelungen der übrigen Verfahrensordnungen
für
unmittelbar
anwendbar
([X.], 55;
1984, 342, 343;
OLG [X.], Beschluss vom 27. Januar 2016

2 Ws 79/16, juris Rn.
14; [X.] 1984, 477, 478; OLG S[X.]rbrücken OLGR
2003, 54; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO 4. Aufl. §
299 Rn.
38; BeckOK-ZPO/[X.], §
299 Rn.
53
[Stand: 1.
Dezember 2016]; [X.], [X.] 114 [2001], 441, 443).
Einer anderen
Auffassung
zufolge ist
über den Antrag nur
in ent-sprechender Anwendung von §
299 Abs.
2 ZPO
nach pflichtgemäßem Ermessen
zu entscheiden; eine Herausgabe soll dabei jedenfalls dann zulässig und im Regelfall auch geboten sein, wenn der Dritte ein berech-tigtes Interesse glaubhaft macht ([X.] in [X.], ZPO 22.
Aufl. §
299 Rn.
59; ähnlich [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 75.
Aufl. §
299 Rn.
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Ablichtung, Abschrift).
Dagegen
versteht
eine weitere Ansicht den
Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Ent-scheidungsabschrift
als
eine Auskunftsbitte eigener Art, der
ohne An-wendung der Vorschriften über die Akteneinsicht und
außerhalb eines förmlichen Akteneinsichtsverfahrens entsprochen werden kann (vgl. 10
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6
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[X.], 53; [X.], 54; [X.], 434; [X.] NJW 1990, 2570; OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 548;
gegen die An-wendbarkeit von § 299 Abs.
2 ZPO auch [X.], NVwZ 1997, 1187).

b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu.

[X.]) Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar, so dass § 299 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwen-dung
findet.
Zwischen der in
§ 299 Abs. 2 ZPO geregelten Akteneinsicht und der Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften besteht ein sachlicher Unterschied. Gerichtsakten enthalten
personenbezogene
Daten der Parteien und anderer Beteiligter.
Die Akteneinsicht ermöglicht es, von diesen Daten anhand des gesamten Sach-
und Streitstandes
ei-nes Verfahrens unter Einschluss aller Unterlagen umfassende Kenntnis zu erlangen. Die Gewährung von Akteneinsicht stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
derjenigen
dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden ([X.]
NJW 2007, 1052). Daraus folgt eine Pflicht der Akteneinsicht gewährenden Stelle, die schutzwürdigen Interessen dieser Personen ge-gen das Informationsinteresse abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken ([X.] [X.]O). § 299 Abs. 2 ZPO
erlaubt deswegen
die
Gestattung der
Akteneinsicht ohne Einwilli-gung der Parteien nur, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

Dagegen ist eine anonymisierte Entscheidungsabschrift kein Ak-tenbestandteil, sondern nur ein Auszug, bei dem essentielle Teile der Entscheidung, nämlich die Namen der Beteiligten und ggf. weitere indivi-dualisierende Merkmale fehlen (vgl. [X.]
[X.], 53; zustimmend 13
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-
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-

Schmieder, MittPat.
1991, 207, 210).
Dritte erhalten auf diesem Wege keinen umfassenden Einblick in die geschützten privaten oder geschäftli-chen Unterlagen der Parteien. Der Inhalt der gerichtlichen Entscheidun-gen
ist dagegen -
wie das Verfahren generell
(§§ 169, 173 GVG)
-
öffent-lich.
Gerichtsentscheidungen unterliegen nicht der Geheimhaltung, so-weit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unter-richtung der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person verbieten.
Ein Verfahrensbeteiligter kann
daher
grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende
Entscheidung auch veröffentlicht wird (vgl. [X.], [X.], 53, 54), auch wenn die Prozessparteien
der Öffentlichkeit oder einzelnen
[X.] trotz Anonymisierung bekannt sein mögen.

bb) Die Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte ist daher kein Fall der Akteneinsicht, sondern Teil der
öffentlichen Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen zu veröffentlichen
(vgl. [X.], 54; [X.], Rechtsfortbildung als [X.], 1993, S. 45).
Aus dem Rechtsst[X.]tsgebot einschließlich der Justizgewährungs-pflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht
der Gerichtsverwaltung
zur Publika-tion [X.]er Gerichtsentscheidungen
([X.] [X.], 3708 Rn.
16, 20; BVerwGE 104, 105, 108
f.; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S.
132
ff.). Der Bür-ger muss zumal
in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuver-lässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines [X.] müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (BVerwGE 104, 105, 109). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kennt-16
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8
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nis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen ge-setzlichen Regelung (BVerwG [X.]O). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG), geht aber
über diesen hinaus (BVerwG [X.]O
110). Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich daher nicht auf
Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts [X.] sind, zumal entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen (vgl. BVerwG
[X.]O
111).

cc) Zu Unrecht wendet die Beschwerde
daher
ein, die Veröffentli-chung

und daher auch die Weitergabe an Dritte

eines
nicht prozess-beendenden, nicht der Rechtskraft fähigen
und nicht öffentlich verkünde-ten
Hinweisbeschlusses
nach
§
522 Abs.
2 Satz 2 ZPO komme nicht in Betracht, weil ihm von vornherein keine präjudizielle Wirkung für andere Verfahren beizumessen sei. Vielmehr kann auch ein Hinweisbeschluss nach §
522 Abs.
2 Satz 2 ZPO
Orientierungshilfe und Maßstab für den Rechtsuchenden in einem Parallelfall sein.
Zudem dient die
Möglichkeit, eine
Berufung abweichend
vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung
im Beschlusswege nach Hinweiserteilung
zurückzuweisen,
der [X.]sbeschleunigung
und der sinnvollen Einteilung richterlicher Arbeits-kraft
(vgl. BT-Drucks. 14/3750 S. 68), nicht
aber
der Geheimhaltung
oder dem Persönlichkeitsschutz der Parteien.
Die Frage, ob eine Ent-scheidung der Rechtskraft fähig ist, ist dabei für ihre Veröffentlichungs-würdigkeit von untergeordneter Bedeutung. Es ist

wie die Beschwerde einräumt

auch anerkannt, dass die Veröffentlichungspflicht nicht auf rechtskräftige Entscheidungen beschränkt ist ([X.] [X.], 3708 17
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9
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Rn.
20; OLG [X.] [X.] 1984, 477, 483; [X.]/Zenthöfer, [X.], 1777, 1778; [X.], [X.] 1998, 373, 375).

[X.])
Soweit ausnahmsweise
überwiegende Rechte der Parteien durch die Weitergabe einer Abschrift
trotz Anonymisierung
verletzt
sein
können,
kann dem im Einzelfall durch die Schwärzung von Urteilspassa-gen, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, oder im äußersten Fall durch einen Ausschluss der Weitergabe von Abschriften

und dann auch der sonstigen Veröffentlichung

Rechnung getragen werden. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass die Mitteilung einer anonymisier-ten Entscheidungsabschrift in Ausnahmefällen verweigert werden kann. Dabei können begründete
Bedenken gegen die Weitergabe von Abschrif-ten aber noch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass trotz
Schwär-zung von Namen und
Bezeichnungen der mit dem Fall Vertraute feststel-len kann, um welche Parteien und welchen Sachverhalt

hier: um wel-chen
Fall der Anlageberatung

es sich handelt.
Dies lässt sich wegen der grundsätzlichen Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens nicht aus-schließen.
Erforderlich wären vielmehr unabweisbare höhere Interessen, die eine Abweichung vom Grundsatz der Öffentlichkeit gebieten. Es ob-liegt den betroffenen Parteien, solche Interessen im Ausgangsverfahren vorsorglich im Hinblick auf eine künftige Veröffentlichung der Entschei-dung oder die Erteilung von
anonymisierten
Abschriften an Dritte geltend zu machen
und um
Rechtsschutz
im Verfahren nach §§ 23 ff. [X.]
nachzusuchen.

2. War der Präsident des [X.]s [X.] hiernach grundsätzlich berechtigt, dem hilfsweise gestellten Antrag der weiteren Beteiligten stattzugeben, ohne dass dies
weitergehenden rechtlichen An-forderungen
unterlag, wäre die Mitteilung einer anonymisierten Entschei-dung nur ausnahmsweise unzulässig gewesen, wenn die Antragstellerin 18
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trotz Anonymisierung
in überwiegenden
rechtlich geschützten Interessen
erheblich
verletzt worden wäre. Eine solche Rechtsverletzung
ist in [X.] nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht gel-tend gemacht.
Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die dort vorgetragenen allgemeinen Einwände zur Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, des [X.] und von
Geschäftsgeheimnissen
keine konkrete Beeinträchtigung der Antragstellerin in schützenswerten Rechtspositionen
erkennen lassen.

[X.] [X.] [X.]

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanz:
OLG [X.], Entscheidung vom 11.02.2016 -
20 VA 14/15 -

Meta

IV AR (VZ) 2/16

05.04.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16 (REWIS RS 2017, 12839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12839

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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101 VA 39/23 (BayObLG München)

Bescheid, Prozesskostenhilfe, Kindesmutter, Verfahren, Berichtigung, Anspruch, Einstellung, Gegenvorstellung, Antragsteller, Verpflichtung, Datenbank, Demokratiegebot, Anlage, Veranlassung


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