Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. 2 ARs 258/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 805

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[X.]:[X.]:BGH:2016:141216B2ARS258.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 258/16
2 [X.]/16

vom
14. Dezember
2016
in den Justizverwaltungssachen

des

wegen
Nichtbescheidung eines [X.] / einer Petition
u.a.

Az.:
4 [X.] 6/16,
4 [X.] 1/16,
4 [X.] 2/16,
4 Ws 123/16
([X.]),
4 [X.]/16
([X.]),

4 Ws 125/16
([X.]),
[X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] am 14. Dezember
2016
beschlossen:

Die Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, auf [X.] und auf Beiordnung eines
[X.]er-teidigers werden zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Juni 2016 beantragt,
in [X.] [X.]erfahren
"gem. §§ 13a, 14, 19 StPO den zuständigen Richter/Gericht zu bestimmen, nebst PKH u. Beiordnung eines RA oder Pflichtverteidiger".
Der Antragsteller befindet sich, wie dem Senat unter anderem aus dem [X.]erfahren 2 [X.] bekannt ist, seit dem 13. September 2011 in Strafhaft. Am 7. März 2013 wurde er in die Justizvollzugsanstalt U.

in den offenen [X.]oll-zug verlegt. Nachdem er von einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt war, wurde er am 8. Dezember 2014 in P.

festgenommen und zum Zwecke des Rücktransports in die Justizvollzugsanstalt B.

eingeliefert, woraus sich mehrere Gerichtsstandsbestimmungsanregungen des [X.]erurteilten ergaben (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 27. September 2016

2 [X.], juris).
Dem vorliegenden [X.]erfahren liegen folgende [X.]orgänge zugrunde:
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3
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1. [X.]erfahren 4 [X.] 6/16
Der Antragsteller erhob am 30. Dezember 2014 beim [X.] u.a. Klage gegen den Ministerpräsidenten des [X.] und beantragte, diesen zu verpflichten, vom Antragsteller einge-reichte Gnadengesuche und Petitionen sachlich zu prüfen und zu bescheiden. Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 erklärte sich das [X.] für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das [X.]. Dieses trennte mit Beschluss vom 5. Januar 2016 das vorlie-gende [X.]erfahren ab, erklärte in dieser Sache den [X.]erwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das [X.]. Das [X.] behandelte die Klage des Antragstellers, so-weit es darüber zu entscheiden hatte, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 [X.], verwarf ihn als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.
2. [X.]erfahren 4 [X.] 1/16, 4 [X.] 2/16
Mit Beschluss vom 8. April 2016 wies das [X.] eine Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen einen [X.]sbeschluss vom 4. März 2016 zurück. Mit diesem Beschluss hatte das [X.] einen Antrag des Antragstellers, das [X.] zu verpflichten, ein an die genannten Stellen gerichtetes Gna-dengesuch
und eine Gnadenbeschwerde sachlich zu prüfen und zu beschei-den, als unzulässig verworfen.
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4
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3. [X.]erfahren 4 Ws 123/16 ([X.])
Der Antragsteller erhob beim [X.]erwaltungsgericht [X.] Klage ge-gen das [X.] und gegen einen namentlich bezeichneten Rechtspfleger, mit der er unter anderem ein näher bezeichnetes [X.]erhalten des Rechtspflegers im Zusammenhang mit der Protokollierung von Rechtsbe-schwerden in Strafvollzugssachen begehrte. Das [X.]erwaltungsgericht erklärte mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 den [X.]erwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht

Strafvollstreckungskam-mer

Ulm. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers verwarf der [X.]erwaltungsgerichtshof [X.] durch Beschluss vom 18. [X.] 2015. Mit Beschluss vom 18. April 2016 erklärte das [X.] seinerseits den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies das [X.]erfahren an das [X.]erwaltungsgericht [X.]. Auf die [X.] Beschwerde des Antragstellers hob das [X.] mit [X.] vom 24. Mai 2016 den Beschluss des [X.] "zur Klarstel-lung" auf. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Weiterverweisung des Rechtsstreits begehrte, verwarf es als unbegrün-det.
4. [X.]erfahren 4 [X.]/16 ([X.])
Es handelt sich um den identischen Sachverhalt wie im [X.]erfahren 4 Ws 123/16 ([X.]) (oben [X.]), jedoch hat
der Antragsteller hier beim [X.]erwaltungsge-richt [X.] einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ge-stellt.
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5. [X.]erfahren 4 Ws 125/16 ([X.])
Mit Schreiben an die Strafvollstreckungskammer des [X.] begehrte der Antragsteller die [X.]erlegung aus dem Strafvollzug des [X.] in den Strafvollzug des [X.]. Die [X.] des [X.] erklärte sich mit Beschluss vom
23. Oktober 2015 für unzuständig und verwies das [X.]erfahren an das [X.]. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers änderte das Kammergericht
die Entscheidung
mit Beschluss vom 19. Januar 2016 [X.] ab, dass das [X.]erfahren an die Strafvollstreckungskammer des [X.] verwiesen wurde. Die [X.]

, in der sich der Antragsteller inzwischen befindet, lehnte mit [X.]erfügung vom 28. [X.] 2016 eine [X.]erlegung in eine Justizvollzugsanstalt des [X.] ab. Mit Beschluss vom 16.
März 2016 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des [X.] für unzuständig und verwies das [X.]erfahren an die Strafvollstreckungskammer des [X.]. Die hiergegen gerich-tete Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Bestimmung des zuständi-gen Gerichtes durch den [X.] begehrt, verwarf das Oberlandes-gericht Stuttgart mit
Beschluss vom 30. Mai 2016 als unzulässig.

II.
1. Der Antrag betreffend Zuständigkeitsbestimmungen gemäß §§ 14, 19 StPO ist jedenfalls in der vorliegenden Form unstatthaft.
a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob und unter welchen [X.] neben den an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften ein Betroffener mit der Behauptung, durch einen Zu-12
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ständigkeitsstreit in seinen Rechten verletzt zu sein, sich unmittelbar an den [X.] wenden kann.
b) Ein Tätigwerden des [X.] ist jedenfalls nur dann ver-anlasst, wenn sich dem [X.]orbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür ent-nehmen lassen, dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers tangiert sein kann, dass nämlich tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der [X.] als gemein-schaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits [X.], Beschluss vom 27. September 2016

2 [X.] Rn. 9,
juris). Diesen [X.]oraussetzungen genügt das [X.]orbringen des Antragstellers unter keinem Ge-sichtspunkt. Der [X.] hat hierzu in seiner Zuschrift vom 16.
August 2016 ausgeführt:
"Die [X.]erfahren 4 [X.] 6/16 sowie 4 [X.] 1/16 und 4 [X.] 2/16 sind

bereits abgeschlossen, so dass kein Bedarf nach Bestimmung eines zu-ständigen Gerichts besteht. In den [X.]erfahren 4 Ws 123/16 ([X.]) und 4 [X.]/16
([X.])
ist die Sache dagegen, soweit erkennbar, noch beim [X.] anhängig; auch insoweit besteht kein Bedürfnis nach Bestim-mung eines zuständigen Gerichts, weil dieses bekannt ist."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Zu dem pauschal gestellten Antrag auf "Beiordnung eines Rechtsan-walts" und Zubilligung von "PKH" hat der [X.] ausgeführt:
"Es kann dahinstehen, ob im [X.]erfahren der Zuständigkeitsbestimmung die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung eines 16
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Rechtsanwalts oder Pflichtverteidigers überhaupt möglich sind. Das [X.]or-bringen des Antragstellers gibt hierzu jedenfalls keine [X.]eranlassung,
weil seine Rechtsverfolgung vor dem [X.] keinerlei Erfolgs-aussichten bietet."
Dem schließt sich der Senat ebenfalls an.
Fischer Eschelbach Bartel

Wimmer Grube
19

Meta

2 ARs 258/16

14.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. 2 ARs 258/16 (REWIS RS 2016, 805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 805

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