Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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