Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. XII ZB 40/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8162

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120717BXII[X.]40.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 40/17
vom
12. Juli 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
17
a Abs.
4 und 6; FamFG §
266 Abs.
1 Nr.
3
a)
Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des §
266 Abs. 1 Nr. 3
FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 5.
Dezember 2012 -
XII
[X.]
652/11
-
[X.], 281).
b)
Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwieger-kind können als sonstige Familiensachen im Sinne des §
266 Abs.
1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.
[X.], Beschluss vom 12. Juli 2017 -
XII [X.] 40/17 -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2017 durch [X.], [X.], Dr.
Günter und
Guhling und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 15.
Zivilkammer des [X.]s [X.] I vom 13. Dezember 2016 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 9. September
2016 dahin ab-geändert, dass der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht

[X.]

[X.] verwiesen wird.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Klägern aufer-legt.

Gründe:
A.
Die Parteien
streiten um rückständige Mieten und in diesem Zusammen-hang um die Frage, ob die allgemeinen Zivilgerichte oder die [X.]e zuständig sind.

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Die Kläger vermieteten ihrem Schwiegersohn, dem Beklagten, und ihrer Tochter die streitgegenständliche Wohnung. Die Kläger verlangen vom [X.] Miete für den Zeitraum März 2012 bis einschließlich Januar 2013 sowie
Januar 2015 bis einschließlich Januar 2016 und [X.] für den [X.] in Höhe von insgesamt 34.693,49

Der Beklagte und seine Ehefrau trennten sich im Mai 2011, der Beklagte zog aus der Ehewohnung aus. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist der Mietver-trag anlässlich der Trennung der Ehegatten aufgehoben worden. Ferner seien die Mietzahlungen seiner Ehefrau und die Mietrückstände in Form eines von den Klägern an sie gewährten Darlehens im Verfahren über den [X.] berücksichtigt worden.
Auf die Rüge des Beklagten, die funktionelle Zuständigkeit des Amtsge-richts

Zivilabteilung

sei nicht gegeben, vielmehr sei das [X.] ge-mäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zuständig, hat das Amtsgericht den [X.] für zulässig erklärt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
I.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 und 6 [X.] §
574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach dem Wortlaut des §
17 a Abs. 4 [X.] kann zwar nur das "obere Landesgericht"
die Rechts-beschwerde zulassen. Es ist jedoch geklärt, dass nach Inkrafttreten des Geset-2
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zes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 die Zulassung auch durch das [X.] als Beschwerdegericht erfolgen kann ([X.] Beschluss vom 2.
April 2009 -
IX [X.] 182/08 -
NJW 2009, 1968 Rn. 6 mwN).

II.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. Das [X.] hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Rege-lung des §
266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG beabsichtigt, dass bestimmte [X.], die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechts-verhältnissen aufwiesen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stünden, Familiensachen würden. [X.] sei dabei allein die Sachnähe des [X.]s zum [X.] gewesen. Vor allem hätten sämtliche Fragen, die Auswirkun-gen auf den Unterhalt und Zugewinnausgleich haben könnten, von
einem [X.] entschieden werden sollen.
Demgegenüber seien gemäß § 23 Nr. 2 lit. a [X.] die Amtsgerichte für Streitigkeiten aus [X.] ohne Rücksicht auf den [X.] zuständig. Diese Zuständigkeit sei ebenfalls ausschließlich. Hintergrund dieser Regelung sei gewesen, dass dasjenige Gericht, in dessen Bezirk die Wohnräume gelegen seien, auf Grund seiner Kenntnis der örtlichen [X.] am besten geeignet sei, Fragen der [X.] und der Räumungsfristen zu bewerten. Außerdem hätten die Fragen der -
wirksamen -
Beendigung von Mietverhältnissen sowie der angemessenen Miete von dafür spezialisierten [X.]en einheitlich beurteilt werden sollen. Zwar seien dann nicht sämtliche Streitigkeiten, die eine Auswirkung auf unterhaltsrechtliche Fragestellungen ha-6
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-
ben könnten, beim [X.] gebündelt. Bei Verfahren zwischen Vermie-tern und Mietern sei es allerdings nur Zufall, ob die Vermietung durch die Eltern bzw. Schwiegereltern der mietenden Eheleute erfolge. Andererseits würde die Befassung der [X.]e auch mit Wohnraummiete die einheitliche Rechtsprechung in einem örtlich abgegrenzten Gebiet erschweren. Daher sei der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in [X.] für ein örtlich beschränktes Gebiet der Vorzug zu geben.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die hier zu beurteilende Streitig-keit als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.
a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Ver-fahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals [X.] verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Eltern-teil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe be-treffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und so-fern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.
aa) Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der [X.]e deutlich erweitert ("Großes [X.]"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrecht-lich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammen-hang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. [X.] dabei ist nach der Gesetzesbe-9
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gründung allein die Sachnähe des [X.]s zum [X.]. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem [X.] möglich sein, alle durch den [X.] Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 -
XII [X.] 652/11 -
[X.], 281 Rn. 25 mwN und vom 16. September
2015
-
XII [X.] 340/14 -
FamRZ 2015, 2153 Rn. 17 mwN). In den Fällen des §
266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehe-gatten betrifft (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 -
XII [X.] 652/11 -

[X.], 281 Rn. 26, 28 mwN).
Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der [X.]e ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen [X.] großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist an-wendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. [X.] sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Ent-scheidung durch das [X.] sachfremd erscheint. Ein inhaltlicher Zu-sammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Fol-gen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erfor-derliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tat-sächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ur-sächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach §
266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom [X.] 2012 -
XII [X.] 652/11 -
[X.], 281 Rn. 29 mwN).
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[X.]) Der Senat hat bereits entschieden, dass zwischen den [X.]) Ehegatten bestehende Mietstreitigkeiten sonstige Familiensachen sein können, weil sie nicht unter eine der in § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezi-alzuständigkeiten fallen. Deshalb scheidet eine pauschale Zuordnung dieser Rechtsverhältnisse zu den allgemeinen Zivilgerichten aus (Senatsbeschluss vom 5.
Dezember 2012 -
XII [X.] 652/11 -
[X.], 281 Rn. 30 f.). Im [X.] auf den Wortlaut des §
266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG werden hiervon auch Mietstreitigkeiten der vorliegenden Art erfasst, in denen sich Schwiegereltern mit ihrem Schwiegerkind im [X.]en eines zwischen ihnen geschlossenen Mietverhältnisses streiten, vorausgesetzt freilich, dass es um Ansprüche im Zu-sammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe geht ([X.] [X.], 2005, 2006; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] FamFG 5. Aufl. §
266 Rn. 13; [X.] Prütting/[X.] FamFG 3. Aufl. §
266 Rn. 54 "Sonstiges"; [X.]. [X.], 283; [X.] [X.] 2015, 289; Heinemann
MDR 2009, 1026, 1028; [X.]. in [X.]/Künkel Handbuch Familien-
und Familienverfahrensrecht [Stand:
Februar 2017] "B. Sonstige Familienstreit-sachen"
Rn. 41;
BeckOK
FamFG/[X.] [Stand: 2. April 2017] §
266
FamFG Rn.
15 "mietrechtliche Ansprüche"; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 38.
Aufl. §
266 FamFG Rn. 7; aA -
für eine Eigenbedarfskündigung der Schwie-gereltern -
[X.][X.] FamFG 19. Aufl. §
266 Rn. 16).
Daran ändert entgegen der Auffassung des [X.]s auch der [X.] nichts, dass § 23 Nr. 2a [X.] für [X.] eine ausschließ-liche Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts begründet, die über besondere Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des [X.] verfügt (vgl. [X.], 1026, 1028). Insoweit konkurrieren in Fällen der vorliegenden Art beide Zuständigkeiten miteinander, so dass es maßgeblich darauf ankommt, ob ein
Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe im Sinne des §
266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG besteht. Hier-13
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zu verweist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf, dass sich Streitigkeiten über die Verhältnisse an der Ehewohnung und die Frage, wer die Wohnkosten zu tragen hat,
sowie ob und wie diese dann unterhaltsrechtlich zu [X.] sind, als naheliegende und häufig vorkommende Folgen oder Begleiter-scheinungen bei einer Trennung der Ehegatten darstellen. Entsprechendes gilt regelmäßig, wenn die Schwiegereltern Vermieter sind. Diese haben im Zweifel

bezogen auf den Streit der Eheleute

keine neutrale Stellung inne, sondern stehen im "Lager"
ihres Kindes. Für eine Konzentration der Zuständigkeit beim [X.] spricht zudem die Möglichkeit, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung in einem solchen Falle abschließend, auch im Außenverhältnis zu den Schwiegereltern,
zu regeln und in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Regelung über die Wohnkosten herbeizuführen, die im [X.]en des [X.] maßgeblich sind. Das Familienrecht kennt in [X.] ohnehin bereits ein Hinübergreifen in das [X.]. So bewirkt die [X.] gemäß §
1568
a Abs.
3 BGB etwa eine Änderung des
zugrundeliegenden Mietverhältnisses ([X.]/Brudermüller BGB 76.
Aufl. §
1568
a Rn.
10). Damit geht einher, dass beim Streit der Ehegatten in [X.] auch die Vermieter gemäß §
204 Abs. 1 FamFG zu beteiligen sind.
cc) Für die
Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensge-genstand eine [X.] Streitigkeit oder eine Familiensache im Sin-ne des § 17 a Abs. 6 [X.] darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an. Denn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer [X.]
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samtbetrachtung
(Senatsbeschluss vom 5.
Dezember 2012

XII
[X.]
652/11

[X.], 281 Rn.
19, 22).
b) Gemessen hieran ist die Zuständigkeit des [X.]s gemäß §
266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben. Aus der Gesamtbetrachtung der hier vor-liegenden Umstände folgt, dass der familienrechtliche Bezug jedenfalls nicht völlig untergeordnet ist, also eine Entscheidung durch das [X.] nicht sachfremd erscheint.
aa) Zu Recht hebt die Rechtsbeschwerde darauf ab, dass es entgegen der Ansicht des [X.]s gerade nicht vom Zufall abhängig gewesen ist, dass die Kläger mit ihrem Schwiegersohn einen Mietvertrag geschlossen
haben. Maßgeblich war vielmehr die zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger geschlossene Ehe. Dies folgt nicht zuletzt
daraus, dass dem [X.]
nach der Trennung die weitere Nutzung der Wohnung untersagt und das [X.] ausgetauscht wurde. Im Übrigen hat der Kläger zu
2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eingeräumt, zu dem Beklagten anlässlich der
Trennung der Eheleute gesagt zu haben, "er solle aus dem Le-ben seiner Tochter verschwinden".
Erst der

unstreitig

trennungsbedingte Auszug des Beklagten war Ursache für die in diesem Verfahren von den [X.] geltend gemachten Mietforderungen.

Dabei wirft der trennungsbedingte Ausschluss des Beklagten von der weiteren Nutzung der Wohnung durch die Kläger

wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls zutreffend ausführt

die Frage auf, ob weiterhin vertragliche [X.] bestehen oder etwa Leistungsverweigerungsrechte in Betracht kommen.
Darüber hinaus war zwischen dem Beklagten
und seiner Ehefrau ein Verfahren auf Trennungsunterhalt anhängig. Den Vortrag des Beklagten, die 16
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aus dem Mietverhältnis für seine Ehefrau fortbestehende Mietzahlungspflicht habe bei der Regelung des [X.] eine Rolle gespielt, haben die Kläger nicht widerlegt. Entsprechendes gilt für das von den Klägern ihrer [X.] gewährte Darlehen. Im Übrigen ist die Frage, inwiefern der [X.] mit Mietkosten
belastet ist oder ob er mietfrei wohnt und ihm daher ein Wohnvorteil anzurechnen ist, ohnehin regelmäßig Gegenstand der [X.].
Schließlich haben die Kläger den Einwand des Beklagten nicht widerlegt, wonach die Geltendmachung der Mietforderungen "eine Retourkutsche auf die zerrissene Familiensituation"
sei. Der Beklagte hat hierzu einen Vermerk des [X.]s vom 11. März 2015 vorgelegt, der eine Anhörung in einem von den Klägern geführten Verfahren auf Umgang mit ihrem, bei dem Beklagten lebenden, Enkel zum Gegenstand hat. Danach kommt nach Auffassung des [X.]s nur ein begleiteter Umgang in Betracht. Zwar haben die Kläger die damit einhergehende Behauptung des Beklagten bestritten, wonach derzeit kein Umgang stattfinde. Das genügt indes nicht, um den von dem Beklagten behaupteten Zusammenhang zu widerlegen, zumal die Kläger erst in dem Jahr Klage eingereicht haben, in dem zuvor der genannte Anhörungstermin [X.] hatte.
[X.]) Die vom Senat bislang offengelassene Frage, ob zwischen den gel-tend gemachten Ansprüchen und der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe auch ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 -
XII [X.] 652/11 -
[X.], 281 Rn. 37; zum aktuel-len Streitstand [X.][X.] FamFG 19. Aufl. §
266 Rn. 14 mwN), kann auch hier unbeantwortet bleiben. Denn selbst nach der einen zeitlichen Zusammen-hang fordernden Auffassung ist ein solcher noch gegeben, solange die Ehe be-steht ([X.] Prütting/[X.] FamFG 3. Aufl.
§
266 Rn. 50; s. auch 20
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[X.]/[X.]/[X.] ZPO 38. Aufl. § 266 FamFG Rn. 5) bzw. wenn seit der Beendigung der Verbindung und dem Abschluss der wirtschaftlichen Auseinan-[X.]etzung noch kein längerer Zeitraum verstrichen ist ([X.] FamRZ 2010, 1758,
1759 mwN).
Im instanzgerichtlichen Verfahren ist weder festgestellt noch vorgetra-gen, ob bzw. wann die Ehe des Beklagten geschieden worden ist. Soweit die Kläger in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nunmehr erstmals vortragen, die Ehe sei "mittlerweile"
rechtskräftig geschieden, kann dahinstehen, ob die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen in der [X.] vorliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 -
XII ZR 133/11 -
[X.], 1366 Rn. 47 mwN). Denn der Vortrag der Kläger ist bereits zu unbestimmt, weil sich ihm nicht entnehmen lässt, wann genau die Ehe geschieden worden ist. Sollte er so zu verstehen sein, dass die Ehescheidung nach der letzten instanzgerichtlichen Entscheidung des Landge-richts rechtskräftig geworden ist, wäre der zeitliche Zusammenhang

hielte man ihn denn überhaupt für erforderlich

ohnehin gewahrt, weil die Klage noch bei bestehender Ehe rechtshängig geworden wäre
(vgl. §
261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO iVm §
113 Abs. 1 FamFG).
3. Der
Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Demgemäß ist der ange-fochtene Beschluss gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben,
auf die sofortige Beschwerde des Beklagten der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten

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für unzulässig zu erklären und das Verfahren an das Amtsgericht

Familienge-richt

zu verweisen.

Dose
Schilling
Günter

Guhling
Krüger
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 09.09.2016 -
463 C 29778/15
-

LG [X.] I, Entscheidung vom 13.12.2016 -
15 [X.] -

Meta

XII ZB 40/17

12.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. XII ZB 40/17 (REWIS RS 2017, 8162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8162

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 40/17

XII ZB 652/11

XII ZB 340/14

XII ZR 133/11

463 C 29778/15

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