(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 3. Juli 2022 02:24
G. zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.7.2021 I 2363
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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