BT-Drucksache 17/5451

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz -PräimpG)

Vom 12. April 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5451
17. Wahlperiode 12. 04. 2011

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Ulrike Flach, Peter Hintze, Dr. Carola Reimann, Dr. Petra Sitte,
Jerzy Montag, Heinz Lanfermann, Edelgard Bulmahn, Michael Kretschmer,
Hubertus Heil (Peine), Christine Aschenberg-Dugnus, Katherina Reiche
(Potsdam), Dr. Marlies Volkmer, Mechthild Rawert, Jens Ackermann, Ingrid
Arndt-Brauer, Rainer Arnold, Daniel Bahr (Münster), Doris Barnett, Dr. Hans-Peter
Bartels, Sören Bartol, Dr. Dietmar Bartsch, Bärbel Bas, Günter Baumann,
Marieluise Beck (Bremen), Uwe Beckmeyer, Florian Bernschneider, Peter Beyer,
Lothar Binding (Heidelberg), Matthias W. Birkwald, Sebastian Blumenthal, Steffen
Bockhahn, Claudia Bögel, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Gerd Bollmann, Nicole
Bracht-Bendt, Norbert Brackmann, Dr. Helge Braun, Klaus Breil, Rainer Brüderle,
Angelika Brunkhorst, Christine Buchholz, Dr. Martina Bunge, Ulla Burchardt,
Ernst Burgbacher, Marco Buschmann, Sylvia Canel, Roland Claus, Petra Crone,
Dr. Peter Danckert, Helga Daub, Reiner Deutschmann, Dr. Bijan Djir-Sarai,
Patrick Döring, Elvira Drobinski-Weiß, Garrelt Duin, Mechthild Dyckmans,
Siegmund Ehrmann, Dr. Dagmar Enkelmann, Dr. h. c. Gernot Erler, Jörg van
Essen, Karin Evers-Meyer, Hartwig Fischer (Göttingen), Dr. Edgar Franke, Dagmar
Freitag, Peter Friedrich, Ingo Gädechens, Dr. Edmund Peter Geisen, Dr. Wolfgang
Gerhardt, Iris Gleicke, Michael Glos, Nicole Gohlke, Heinz Golombeck,
Diana Golze, Angelika Graf (Rosenheim), Kerstin Griese, Miriam Gruß, Joachim
Günther (Plauen), Olav Gutting, Dr. Gregor Gysi, Hans-Joachim Hacker, Bettina
Hagedorn, Dr. Christel Happach-Kasan, Jürgen Hardt, Heinz-Peter Haustein,
Dr. Rosemarie Hein, Ursula Heinen-Esser, Dr. Barbara Hendricks, Manuel Höferlin,
Dr. Eva Högl, Elke Hoff, Dr. Anton Hofreiter, Birgit Homburger, Johannes Kahrs,
Heiner Kamp, Dr. h. c. Susanne Kastner, Michael Kauch, Uwe Kekeritz, Eckart von
Klaeden, Ewa Klamt, Hans-Ulrich Klose, Dr. Lutz Knopek, Tom Koenigs, Jens
Koeppen, Sebastian Körber, Fritz Rudolf Körper, Dr. Bärbel Kofler, Manfred Kolbe,
Gudrun Kopp, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Dr. Rolf Koschorrek, Anette Kramme,
Holger Krestel, Gunther Krichbaum, Angelika Krüger-Leißner, Fritz Kuhn, Ute
Kumpf, Katrin Kunert, Patrick Kurth (Kyffhäuser), Christine Lambrecht, Christian
Lange (Backnang), Sibylle Laurischk, Dr. Karl Lauterbach, Harald Leibrecht,
Sabine Leidig, Steffen-Claudio Lemme, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Dr. Ursula von der Leyen, Ingbert Liebing, Lars Lindemann, Dr. Martin Lindner
(Berlin), Christian Lindner, Gabriele Lösekrug-Möller, Ulla Lötzer, Dr. Gesine
Lötzsch, Dr. Erwin Lotter, Oliver Luksic, Karin Maag, Caren Marks, Petra Merkel

(Berlin), Dr. Matthias Miersch, Cornelia Möhring, Gabriele Molitor, Jan Mücke,
Petra Müller (Aachen), Kerstin Müller (Köln), Burkhardt Müller-Sönksen,
Dr. Philipp Murmann, Dr. Martin Neumann (Lausitz), Dirk Niebel, Omid Nouripour,
Thomas Oppermann, Holger Ortel, Dr. Hermann Ott, Hans-Joachim Otto
(Frankfurt), Petra Pau, Rita Pawelski, Jens Petermann, Dr. Joachim Pfeiffer,

Drucksache 17/5451 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Richard Pitterle, Yvonne Ploetz, Ruprecht Polenz,
Brigitte Pothmer, Dr. Sascha Raabe, Dr. Christiane Ratjen-Damerau, Dr. Birgit
Reinemund, Ingrid Remmers, Dr. Peter Röhlinger, Karin Roth (Esslingen), Krista
Sager, Manuel Sarrazin, Axel Schäfer (Bochum), Frank Schäffler, Dr. Wolfgang
Schäuble, Tankred Schipanski, Carsten Schneider (Erfurt), Dr. Ole Schröder,
Dr. Kristina Schröder (Wiesbaden), Jimmy Schulz, Ewald Schurer, Marina
Schuster, Dr. Martin Schwanholz, Rolf Schwanitz, Stefan Schwartze, Detlef Seif,
Kathrin Senger-Schäfer, Dr. Carsten Sieling, Werner Simmling, Dr. Hermann Otto
Solms, Dr. Max Stadler, Peer Steinbrück, Kersten Steinke, Dr. Frank-Walter
Steinmeier, Dr. Rainer Stinner, Gero Storjohann, Christoph Strässer,
Hans-Christian Ströbele, Lena Strothmann, Sabine Stüber, Michael Stübgen,
Dr. Kirsten Tackmann, Stephan Thomae, Serkan Tören, Florian Toncar,
Markus Tressel, Jürgen Trittin, Volkmar Vogel (Kleinsaara), Dr. Daniel Volk,
Daniela Wagner, Andrea Wicklein, Wolfgang Wieland, Dr. Valerie Wilms,
Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Sabine Zimmermann, Brigitte Zypries

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik
(Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG)

A. Problem

Der Staat trägt eine besondere Verantwortung für den Schutz des geborenen und
ungeborenen Lebens. Dies schließt den Schutz von Frauen vor schweren körper-
lichen und seelischen Belastungen im Hinblick auf die Schwangerschaft sowie
die Vermeidung von Spätabbrüchen, die einen oftmals bereits selbstständig
lebensfähigen Embryo betreffen, mit ein. Viele Paare mit einer genetischen
Vorbelastung befinden sich in einem Konflikt. Sie haben den Wunsch, einem
gesunden Kind das Leben zu schenken, wissen aber um das Risiko einer
Schwangerschaft und die möglichen Lebensrisiken für ihr Kind, dem eventuell
eine schwere Krankheit mitgegeben wird. Es sind vor allem solche Paare, die be-
reits ein schwer krankes, vielleicht schon verstorbenes Kind haben oder die nach
einer Pränataldiagnostik und einer ärztlichen Beratung eine Abtreibung haben
vornehmen lassen.

Seit gut zwei Jahrzehnten gibt es mit der Präimplantationsdiagnostik (PID) die
medizinische Möglichkeit, schwere Erbkrankheiten und Chromosomenanoma-
lien an künstlich erzeugten Embryonen noch vor deren Implantation zu erken-
nen. Dadurch können bereits vor Einleitung der Schwangerschaft Fehl- und Tot-
geburten und die Weitergabe von besonders schweren Erkrankungen an das
zukünftige Kind verhindert und schwere Belastungen, insbesondere von den be-
troffenen Frauen aber auch den Familien insgesamt, abgewendet werden.

Mit seinem Urteil vom 6. Juli 2010 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass
die PID zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des künstlich erzeugten
Embryos nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen straffrei ist.

Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass es widersprüchlich
wäre, einerseits die belastenden Schwangerschaftsabbrüche nach § 218a Absatz 2

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5451

des Strafgesetzbuchs straffrei zu lassen und andererseits die PID, die auf einem
weitaus weniger belastenden Weg dasselbe Ziel verfolgt, bei Strafe zu untersa-
gen.

Damit steht zwar fest, dass die PID in der vom Bundesgerichtshof zu entschei-
denden Konstellation nach geltendem Recht nicht strafbar ist. Eine eindeutige
gesetzgeberische Grundentscheidung, ob und inwieweit die PID in Deutschland
Anwendung finden soll, steht jedoch aus.

B. Lösung

Die Präimplantationsdiagnostik soll in Ausnahmefällen zulässig sein. Um
Rechtssicherheit für die betroffenen Paare und die Ärzte herzustellen, ist das
Embryonenschutzgesetz um eine Regelung zu ergänzen, die die Voraussetzun-
gen und das Verfahren einer PID festlegt. Zur Vermeidung von Missbräuchen
soll die PID nach verpflichtender Aufklärung und Beratung sowie einem positi-
ven Votum einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethik-Kommission in den
Fällen zulässig sein, in denen ein oder beide Elternteile die Veranlagung für eine
schwerwiegende Erbkrankheit in sich tragen oder mit einer Tot- oder Fehlgeburt
zu rechnen ist. Im Vorfeld der PID soll eine sorgfältige Diagnostik bei beiden
Partnern nach strengen Kriterien erfolgen. Zur Gewährleistung eines hohen me-
dizinischen Standards soll die PID an lizenzierten Zentren vorgenommen wer-
den.

C. Alternativen

Keine. Eine Beibehaltung des derzeitigen Embryonenschutzgesetzes bedeutet
für die betroffenen Paare und Ärzte eine unzumutbare Rechtsunsicherheit. Ein
explizites Verbot der PID, das einschlägig vorbelasteten Paaren es praktisch un-
möglich machte, eigene genetisch gesunde Kinder zu bekommen, wäre hinge-
gen verfassungsrechtlich bedenklich und stünde im Widerspruch zu der Mög-
lichkeit der Frau, bei einem im Wege einer Pränataldiagnostik festgestellten
schweren genetischen Schaden des Embryos und bei Vorliegen der medizini-
schen Indikation die Schwangerschaft abbrechen zu lassen. Auch die Polkörper-
diagnostik scheidet als Alternative zur PID aus. Nur die weibliche Eizelle bildet
während der meiotischen Teilung Polkörper, deren genetische Diagnostik Rück-
schlüsse auf die genetische Ausstattung der Eizelle ermöglichen. Die genetische
Ausstattung des männlichen Spermiums kann mit dieser Methode nicht diagnos-
tiziert werden. Crossing-over-Ereignisse während der ersten meiotischen Tei-
lung können zudem zu Fehldiagnosen führen.

D. Kosten

Durch die Anwendung der PID in der reproduktionsmedizinischen Praxis ent-
stünden den Haushalten des Bundes und der Länder Kosten, wenn diese neue
Methode über Steuermittel finanziert würde. Da Fachleute bei einer Zulassung
der PID in dem vorgeschlagenen engen Rahmen bis auf weiteres nur mit weni-
gen hundert Fällen im Jahr rechnen, wäre die Höhe der Kosten auf jeden Fall be-
grenzt.

Jerzy Montag Ingrid Arndt-Brauer Uwe Beckmeyer

Heinz Lanfermann
Edelgard Bulmahn
Michael Kretschmer

Rainer Arnold
Daniel Bahr (Münster)
Doris Barnett

Florian Bernschneider
Peter Beyer
Lothar Binding (Heidelberg)
1. Nach § 3 wird folgender neue § 3a eingefügt:

㤠3a

Präimplantationsdiagnostik

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem in-
trauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplanta-
tionsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der
Eltern oder eines Elternteiles für deren Nachkommen
eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwerwiegende
Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbei-
führung einer Schwangerschaft nach dem allgemein an-
erkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und
Technik einen Embryo in vitro vor dem intrauterinen
Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit untersucht.
Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplanta-
tionsdiagnostik zur Feststellung einer schwerwiegenden
Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahr-
scheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2
darf nur nach einer medizinischen und psychosozialen
Beratung und schriftlichen Einwilligung der Mutter von
fachlich geschulten Ärzten nach einem positiven Votum
einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommis-
sion und in für die Präimplantationsdiagnostik lizenzier-
ten Zentren vorgenommen werden. Die im Rahmen der
Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen
werden in einer Zentralstelle dokumentiert. Das Nähere
wird durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.

(6) Die Bundesregierung erstellt in jeder Legislatur-
periode, frühestens nach zwei Jahren nach Inkrafttreten
des Gesetzes, einen Bericht über die Erfahrungen mit der
Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der
Grundlage der zentralen Dokumentation die Zahl der
jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissen-
schaftliche Auswertung. Der Bericht beruht auf anony-
misierten Daten.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-
gefügt:

„2. die Präimplantationsdiagnostik,“.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 3 und 4.

3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und folgende neue Nummer 2 eingefügt:

„2. entgegen § 9 eine Präimplantationsdiagnostik
vornimmt oder“.

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am … in Kraft.

Berlin, den 12. April 2011

Ulrike Flach
Peter Hintze
Dr. Carola Reimann
Dr. Petra Sitte

Katherina Reiche (Potsdam)
Dr. Marlies Volkmer
Mechthild Rawert
Jens Ackermann

Dr. Dietmar Bartsch
Bärbel Bas
Günter Baumann
Marieluise Beck (Bremen)
Drucksache 17/5451 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik
(Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Embryonenschutzgesetzes

Das Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2746) wird wie folgt geändert:

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3a Ab-
satz 3 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf-
zigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach
Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der
Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden
erwachsen.
Hubertus Heil (Peine)
Christine Aschenberg-Dugnus

Dr. Hans-Peter Bartels
Sören Bartol

Matthias W. Birkwald
Sebastian Blumenthal

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5451

Steffen Bockhahn
Claudia Bögel
Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
Gerd Bollmann
Nicole Bracht-Bendt
Norbert Brackmann
Dr. Helge Braun
Klaus Breil
Rainer Brüderle
Angelika Brunkhorst
Christine Buchholz
Dr. Martina Bunge
Ulla Burchardt
Ernst Burgbacher
Marco Buschmann
Sylvia Canel
Roland Claus
Petra Crone
Dr. Peter Danckert
Helga Daub
Reiner Deutschmann
Dr. Bijan Djir-Sarai
Patrick Döring
Elvira Drobinski-Weiß
Garrelt Duin
Mechthild Dyckmans
Siegmund Ehrmann
Dr. Dagmar Enkelmann
Dr. h. c. Gernot Erler
Jörg van Essen
Karin Evers-Meyer
Hartwig Fischer (Göttingen)
Dr. Edgar Franke
Dagmar Freitag
Peter Friedrich
Ingo Gädechens
Dr. Edmund Peter Geisen
Dr. Wolfgang Gerhardt
Iris Gleicke
Michael Glos
Nicole Gohlke
Heinz Golombeck
Diana Golze
Angelika Graf (Rosenheim)
Kerstin Griese
Miriam Gruß
Joachim Günther (Plauen)
Olav Gutting
Dr. Gregor Gysi
Hans-Joachim Hacker
Bettina Hagedorn
Dr. Christel Happach-Kasan
Jürgen Hardt
Heinz-Peter Haustein
Dr. Rosemarie Hein

Manuel Höferlin
Dr. Eva Högl
Elke Hoff
Dr. Anton Hofreiter
Birgit Homburger
Johannes Kahrs
Heiner Kamp
Dr. h. c. Susanne Kastner
Michael Kauch
Uwe Kekeritz
Eckart von Klaeden
Ewa Klamt
Hans-Ulrich Klose
Dr. Lutz Knopek
Tom Koenigs
Jens Koeppen
Sebastian Körber
Fritz Rudolf Körper
Dr. Bärbel Kofler
Manfred Kolbe
Gudrun Kopp
Dr. h. c. Jürgen Koppelin
Dr. Rolf Koschorrek
Anette Kramme
Holger Krestel
Gunther Krichbaum
Angelika Krüger-Leißner
Fritz Kuhn
Ute Kumpf
Katrin Kunert
Patrick Kurth (Kyffhäuser)
Christine Lambrecht
Christian Lange (Backnang)
Sibylle Laurischk
Dr. Karl Lauterbach
Harald Leibrecht
Sabine Leidig
Steffen-Claudio Lemme
Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger
Dr. Ursula von der Leyen
Ingbert Liebing
Lars Lindemann
Dr. Martin Lindner (Berlin)
Christian Lindner
Gabriele Lösekrug-Möller
Ulla Lötzer
Dr. Gesine Lötzsch
Dr. Erwin Lotter
Oliver Luksic
Karin Maag
Caren Marks
Petra Merkel (Berlin)
Dr. Matthias Miersch
Cornelia Möhring

Petra Müller (Aachen)
Kerstin Müller (Köln)
Burkhardt Müller-Sönksen
Dr. Philipp Murmann
Dr. Martin Neumann (Lausitz)
Dirk Niebel
Omid Nouripour
Thomas Oppermann
Holger Ortel
Dr. Hermann Ott
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Petra Pau
Rita Pawelski
Jens Petermann
Dr. Joachim Pfeiffer
Cornelia Pieper
Gisela Piltz
Richard Pitterle
Yvonne Ploetz
Ruprecht Polenz
Brigitte Pothmer
Dr. Sascha Raabe
Dr. Christiane Ratjen-Damerau
Dr. Birgit Reinemund
Ingrid Remmers
Dr. Peter Röhlinger
Karin Roth (Esslingen)
Krista Sager
Manuel Sarrazin
Axel Schäfer (Bochum)
Frank Schäffler
Dr. Wolfgang Schäuble
Tankred Schipanski
Carsten Schneider (Erfurt)
Dr. Ole Schröder
Dr. Kristina Schröder (Wiesbaden)
Jimmy Schulz
Ewald Schurer
Marina Schuster
Dr. Martin Schwanholz
Rolf Schwanitz
Stefan Schwartze
Detlef Seif
Kathrin Senger-Schäfer
Dr. Carsten Sieling
Werner Simmling
Dr. Hermann Otto Solms
Dr. Max Stadler
Peer Steinbrück
Kersten Steinke
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Dr. Rainer Stinner
Gero Storjohann
Christoph Strässer
Hans-Christian Ströbele
Ursula Heinen-Esser
Dr. Barbara Hendricks

Gabriele Molitor
Jan Mücke

Lena Strothmann
Sabine Stüber

Drucksache 17/5451 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Michael Stübgen
Dr. Kirsten Tackmann
Stephan Thomae
Serkan Tören
Florian Toncar
Markus Tressel
Jürgen Trittin
Volkmar Vogel (Kleinsaara)
Dr. Daniel Volk
Daniela Wagner
Andrea Wicklein
Wolfgang Wieland
Dr. Valerie Wilms
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Volker Wissing
Sabine Zimmermann
Brigitte Zypries

setzlichen Regelung der PID verfügt der Gesetzgeber über den Paaren helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte

einen weiten Gestaltungsspielraum, unterliegt jedoch den
Grenzen der Verfassung. Ein absolutes Verbot der PID wür-
de gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen. Der Ge-

Entscheidung zu treffen. Eine genetische Untersuchung oder
Analyse darf nur vorgenommen und eine dafür erforderliche
genetische Probe nur gewonnen werden, wenn die betroffene
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5451

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.

Das medizinische Verfahren der Präimplantationsdiagnostik
(PID) wurde Ende der 80er-Jahre entwickelt. Mit Hilfe der
PID, die ausschließlich bei einer künstlichen Befruchtung
angewandt wird, sind konkrete Aussagen über genetische
Schädigungen einer oder mehrerer in vitro befruchteter Em-
bryozellen noch vor der Einsetzung in die Gebärmutter mög-
lich. Bei dem Verfahren der PID wird das Erbgut eines Em-
bryos durch die Entnahme von ein bis zwei Zellen ca. drei
Tage nach der Befruchtung hinsichtlich bestimmter krank-
heitsrelevanter Mutationen oder Chromosomenanomalien
untersucht. Genetisch stark vorbelasteten Eltern, die zum
Teil bereits ein schwer krankes Kind haben oder die nach
einer Pränataldiagnostik und einer ärztlichen Beratung eine
Abtreibung haben vornehmen lassen, gibt diese Methode die
Möglichkeit, ein gesundes Kind zur Welt zu bringen.

International ist das Verfahren in vielen Ländern etabliert. In
Europa zählen dazu Großbritannien, Frankreich, Spanien,
Skandinavien, Belgien und die Niederlande. In den meisten
dieser Länder beruht die Behandlungspraxis auf besonderen
Gesetzen, die das Verfahren beim Risiko einer schweren
Erbkrankheit zulassen. Die Erfahrungen zeigen, dass die Zu-
lassung der PID unter strengen Auflagen eine verantwor-
tungsvolle medizinische Diagnose ermöglicht und hohe ethi-
sche Kriterien erfüllt.

Der Bundesgerichtshof hat am 6. Juli 2010 entschieden, dass
die PID zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des
extrakorporal erzeugten Embryos unter bestimmten Voraus-
setzungen straffrei ist. Er hat festgestellt, dass die PID im
Einklang steht mit dem durch das Embryonenschutzgesetz
verfolgten Zweck des Schutzes von Embryonen vor Miss-
bräuchen. Zudem sei die PID geeignet, schwerwiegende
Gefahren infolge eines späteren ärztlich angezeigten
Schwangerschaftsabbruches zu vermeiden. Ein strafbewehr-
tes Gebot, Embryonen auch bei genetischen Belastungen der
Eltern ohne Untersuchung zu übertragen, berge hohe Risiken
in sich.

II.

Angesichts der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter
ist es zur Gewährleistung hoher medizinischer und ethischer
Standards erforderlich, die Voraussetzungen und Verfahren
der PID zu regeln. So ist es nur in bestimmten Fällen medi-
zinisch vertretbar, künstlich gezeugte Embryonen vor der
Einpflanzung in den Mutterleib auf Erbkrankheiten oder
Schädigungen, die zu einer Fehl- bzw. Totgeburt führen
könnten, zu untersuchen. Da eine Regelung wesentlich in
Grundrechtspositionen Beteiligter eingreift, ist der Gesetz-
geber gehalten, Rechtssicherheit zu schaffen. Bei einer ge-

Die Notwendigkeit, die PID gesetzlich zu regeln, reicht al-
lerdings nur so weit, wie es die Legitimierung des Grund-
rechtseingriffs gebietet. Das Nichtimplantieren eines ge-
schädigten Embryos wird auch nach einer begrenzten
Zulassung der PID für viele Ärzte und Eltern eine Frage des
Gewissens bleiben. Die Freiwilligkeit der Vornahme bzw.
Teilnahme hebt der Entwurf in besonderem Maße hervor
– auch um einem möglichen Trend in der Gesellschaft vor-
zubeugen, der das gesetzliche Recht auf eine PID einmal
quasi zur Pflicht werden lassen könnte.

Gerade im Bereich persönlicher Lebensgestaltung, in dem
regulative staatliche Eingriffe besonderer Rechtfertigung be-
dürfen, bringt eine begrenzte Zulassung der PID den indivi-
duellen Freiheitsanspruch auf der einen und den Schutz all-
gemeiner Rechtsgüter durch den Staat auf der anderen Seite
am ehesten zu einem gerechten Ausgleich. Denn eine derar-
tige Zulassung ermöglicht den Paaren, die eine PID wahr-
nehmen wollen, die verantwortungsvolle Ausübung ihres
Grundrechts auf Fortpflanzungsfreiheit, ohne dass damit die
moralische Position derjenigen, die die PID strikt ablehnen,
abgewertet oder für unhaltbar erklärt würde.

III.

Der Gesetzentwurf dient dem Ziel, durch eine ausdrückliche
Bestimmung im Embryonenschutzgesetz (ESchG) die ge-
setzliche Grundlage für eine eng begrenzte Anwendung der
PID in Deutschland zu schaffen. Bei der Abwägung zwi-
schen den Ängsten und Nöten der Betroffenen und ethischen
Bedenken wegen der Nichtimplantation eines schwer geschä-
digten Embryos trifft dieser Gesetzentwurf eine Entschei-
dung zugunsten der betroffenen Frau.

Über die Durchführung der PID ist jedoch in jedem Einzel-
fall gesondert zu entscheiden. Dieser Einzelfall liegt dann
vor, wenn ein für die PID geschulter Arzt als Angehöriger ei-
nes lizenzierten Zentrums für Fortpflanzungsmedizin eine
hohe Wahrscheinlichkeit attestiert, dass das von dem Paar
gezeugte Kind von einer besonders schweren Erbkrankheit
betroffen sein wird oder eine Fehl- bzw. Totgeburt zu erwar-
ten ist. Die PID darf nur nach Zustimmung einer interdiszip-
linär zusammengesetzten Ethik-Kommission zu dem Zweck
durchgeführt werden, die Anlagen für dieses Leiden zu er-
mitteln. Das Gesetz verzichtet bewusst auf eine Auflistung
von Krankheiten als Indikation für eine PID. Die Entschei-
dung, in welchen eng definierten Fällen eine PID durchge-
führt werden kann, obliegt dem verantwortlich handelnden
Arzt und dem Votum der Ethik-Kommission. Über jeden Fall
wird einzeln entschieden.

Das Gesetz definiert eine Pflicht zum Beratungsgespräch vor
der Durchführung einer PID. Die medizinische und psycho-
soziale Beratung soll die Paare über Wesen, Tragweite und
Erfolgsraten der genetischen Untersuchung aufklären und
setzentwurf trägt dem durch eine an enge Voraussetzungen
gebundene Zulassung der PID Rechnung.

Frau in die Untersuchung und die Gewinnung der Probe
schriftlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person

Drucksache 17/5451 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

eingewilligt hat. Auch nach Vorliegen des Untersuchungser-
gebnisses der PID ist den Paaren eine genetische Beratung
anzubieten.

Die PID ist nur in entsprechend lizenzierten Zentren zuzulas-
sen und zu konzentrieren.

Die Bundesregierung erstellt in jeder Wahlperiode einen Be-
richt über die Erfahrung mit der PID, der dem Deutschen
Bundestag zugeleitet wird. Der Bericht enthält auf der Basis
der zentralen Dokumentation die Zahl der jährlich durchge-
führten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswer-
tung. Der Bericht beruht auf anonymisierten Daten.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Embryonenschutz-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3a P– neu – Präimplantationsdiagnostik)

Um die ethische wie rechtliche Bedeutung der PID und die
Klarstellungsfunktion der Gesetzesänderung zum Ausdruck
zu bringen, fasst der Entwurf die notwendigen Änderungen
in einem eigenen Paragrafen zusammen. Eine Einfügung der
Bestimmung nach § 3 empfiehlt sich wegen einer Vergleich-
barkeit der Regelungsinhalte: § 3 Satz 2 lässt aus schwerwie-
genden genetischen Gründen eine Ausnahme von dem
grundsätzlichen Verbot des Satzes 1 zu, eine Samenzelle für
die künstliche Befruchtung nach dem Geschlecht auszuwäh-
len; § 3a will aus entsprechenden Gründen – allerdings für
den Fall einer Nichtimplantation bereits befruchteter Eizel-
len – eine begrenzte Ausnahme vom grundsätzlichen Schutz
der Embryonen regeln.

Zu Absatz 1

Absatz 1 trifft die gesetzgeberische Grundentscheidung für
ein grundsätzliches Verbot der PID.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen die PID
nicht rechtswidrig ist.

Vom Sinn des Behandlungsverfahrens her ist die PID ein
dreigeteiltes Verfahren (In-vitro-Fertilisation, genetische
Untersuchung, Implantationsentscheidung). Die ersten bei-
den Schritte sind eine logische Einheit, da der Arzt zunächst
eine künstliche Befruchtung vornehmen muss, um den Em-
bryo auf das genetische Risiko untersuchen zu können. Die
Formulierungen „zur Herbeiführung einer Schwanger-
schaft“ und „vor dem intrauterinen Transfer […] untersucht“
halten ausdrücklich fest, dass diese Schritte von einem Arzt
nur mit dem Ziel, einen Embryo zu implantieren, unternom-
men werden dürfen. Auf diese Weise wird das gesamte Be-
handlungsverfahren unter bestimmten engen Voraussetzun-
gen als nicht rechtswidrig definiert.

Der Begriff „schwerwiegende Erbkrankheit“ des Kindes
nimmt auf eine vom ESchG bereits in § 3 Satz 2 verwendete
Formulierung Bezug. Unter „Erbkrankheiten“ sind nach der-
zeitigem Kenntnisstand der Gendiagnostik monogen beding-
te Erkrankungen und Chromosomenstörungen zu verstehen.
„Schwerwiegend“ sind diese insbesondere, wenn sie sich

ren Erbkrankheiten wesentlich unterscheiden. Bezüglich der
betreffenden Krankheit muss bei dem zu behandelnden Paar
ein „hohes genetisches Risiko“ vorliegen. Dies ist eine hohe
Wahrscheinlichkeit, die vom üblichen Risiko der Bevölke-
rung der Bundesrepublik Deutschland wesentlich abweicht.
Zum anderen ist die Eintrittswahrscheinlichkeit nach den
Gesetzlichkeiten der Übertragbarkeit und Kombination erb-
licher Anlagen genetisch einzuschätzen: Eine Wahrschein-
lichkeit von 25 bis 50 Prozent wird als hohes Risiko bezeich-
net. Das „Risiko des Paares“ muss nicht auf einer Belastung
beider Partner beruhen, sondern kann sich auch bei nur
einem Partner ergeben.

Eine Fehlgeburt ist eine Schwangerschaft, die endet, bevor
der sich entwickelnde Embryo bzw. Fetus lebensfähig ist.
Bis zur 12. Schwangerschaftswoche nennt man das Kind
Embryo, danach Fetus. Unter Totgeburt (intrauteriner
Fruchttod) versteht man die Geburt eines toten Fetus von
500 Gramm und mehr Geburtsgewicht oder einem Gesta-
tionsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen. Eine
Vielzahl von Faktoren kann zu einer Fehl- oder Totgeburt
führen. Es gilt heute als sicher, dass bestimmte Chromoso-
menanomalien die häufigste Ursache für eine Fehl- oder Tot-
geburt darstellen, ohne dass chromosomale Veränderungen
bei den Eltern vorliegen.

Als gesetzgeberischer Anknüpfungspunkt für den neuen § 3a
Absatz 2 ESchG ist § 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs
(StGB) gewählt worden, weil hier wie dort (BVerfGE 88,
203 ff., 274) das Vorliegen einer ärztlichen Indikation festge-
stellt werden muss. Ebenso wie der Abbruch nach medizini-
scher Indikation vom Gesetz ausdrücklich als „nicht rechts-
widrig“ erklärt wird, ist demnach auch die Gesamtmaßnah-
me der PID mit der Rechtsordnung vereinbar. Bei § 218a
Absatz 2 StGB erklärt sich die negative Formulierung „nicht
rechtswidrig“ aus dem Gegensatz zum rechtswidrigen Ab-
bruch nach Absatz 1. Aus Gründen der Rechtsklarheit und
gesetzgeberischen Eindeutigkeit könnte in § 3a ESchG die
positive Aussage „handelt rechtmäßig“ gewählt werden. An
dieser Stelle muss jedoch sowohl aus systematischen Grün-
den, als auch, um unterschiedliche strafrechtliche Interpreta-
tionen zu vermeiden, die Formulierung „nicht rechtswidrig“
gewählt werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 nennt Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Er-
mächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die die
Voraussetzungen festlegt, unter denen die Anwendung einer
PID zulässig ist. Die dabei verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriffe bedürfen jedoch für ihre Anwendung in der
Praxis einer Konkretisierung. Darüber hinaus sind den das
Verfahren anwendenden Ärzten möglichst präzise Vorgaben
an die Hand zu geben.

Zu Absatz 4

Wer den gesetzlichen Vorgaben des Absatzes 3 nicht ent-
spricht, muss ein Bußgeld entrichten. So handelt ordnungs-
widrig, wer entgegen Absatz 3 eine PID ohne vorhergehende
Beratung, die schriftliche Einwilligung der Mutter, das posi-
tive Votum der Ethikkommission oder in einem nicht lizen-
durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des
Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit von ande-

zierten Zentrum vornimmt. Ordnungswidrig handelt auch,
wer der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zuwiderhandelt,

Deutscher Bundestag – 17. rucksache 17/5451
Wahlperiode – 9 – D

soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist.

Zu Absatz 5

Besonderen Wert legt der Entwurf darauf, dass die PID für
alle Beteiligten – insbesondere den behandelnden Arzt und
die behandelte Frau – freiwillig ist und diese Freiwilligkeit
auch rechtlich abgesichert wird. Dem dient die „Gewissens-
klausel“ des Absatzes 5.

Zu Absatz 6

Auf Grund der neuen Dimensionen, die sich für Eltern mit
der begrenzten Zulassung der PID bei der Entscheidung über
die Geburt eines Kindes eröffnen, ist es notwendig, dass das
Parlament eine verlässliche Grundlage erhält, um die Praxis
der PID überprüfen zu können. Der in jeder Legislaturperio-
de vorzulegende Bericht der Bundesregierung ist notwendig
für eine verlässliche Einschätzung der Konsequenzen einer
Anerkennung der PID. Zur Sicherung des Datenschutzes
werden die Daten anonymisiert erfasst und anonymisiert im
Bericht ausgewiesen.

Zu den Nummern 2 und 3 (Arztvorbehalt)

Es handelt sich um Folgeänderungen für die Vorschriften des
ESchG über den Arztvorbehalt und dessen Bewehrung (§§ 9
und 11). Die Durchführung der PID soll Ärzten vorbehalten
bleiben, da schon für die künstliche Befruchtung der Arzt-
vorbehalt gilt.

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