Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 15.03.2017, Az. 2 BvR 890/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 14075

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung für das eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde sowie Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag Erfolg hatte und auch das in der Hauptsache verfolgte Begehren beachtlich war, obgleich die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis erfolglos geblieben ist (vgl. [X.] 89, 91 <97>). Letzteres ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2016 (2 BvR 890/16, juris, Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 23).

2

2. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. zu den einzelnen Bemessungskriterien [X.] 79, 365 <366 ff.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 15. Oktober 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BeckRS 2013, 59955). Dabei waren insbesondere die Bedeutung der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller und der Gehalt der anwaltlichen Tätigkeit, andererseits aber auch der Umstand, dass eine Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen erst im Hauptsacheverfahren stattgefunden hat, zu berücksichtigen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 890/16

15.03.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 21. April 2016, Az: (4) 151 AuslA 214/15 (29/16), Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 15.03.2017, Az. 2 BvR 890/16 (REWIS RS 2017, 14075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14075

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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