Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.06.2022, Az. 2 BvR 13/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 2792

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde


Tenor

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 [X.] (in Worten: zehntausend [X.]) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 [X.] (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

1. Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde vom 6. Januar 2021 betraf die Auslieferung des Beschwerdeführers nach [X.] zur Strafvollstreckung. Das [X.] erklärte mit angegriffenem Beschluss vom 8. Dezember 2020 - [X.] [X.]/20 - die Auslieferung für zulässig. [X.] bestünden nicht. Insbesondere hätten die [X.] Behörden zugesichert, dass dem Beschwerdeführer sowohl in der Quarantänezeit als auch im geschlossenen Strafvollzug eine anteilige [X.] von mindestens 3 m² zur Verfügung stehen werde. Die übrigen Haftbedingungen würden völkerrechtlichen Mindeststandards genügen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] habe das [X.] nicht zu prüfen, ob die Freiheitsstrafe im weiteren Verlauf im halboffenen Strafvollzug vollzogen werde und welche Haftbedingungen dann zu erwarten seien. Die [X.] bewilligte die Auslieferung am 16. Dezember 2020.

2

2. Unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] des [X.] vom 1. Dezember 2020 ([X.] 156, 182 ff.) forderte die [X.] am 5. Januar 2021 die [X.] Behörden zu ergänzenden Informationen sowie weiteren Zusicherungen hinsichtlich der den Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung wahrscheinlich erwartenden Haftbedingungen auf. Nachdem das [X.] am 7. Januar 2021 die Entscheidung über einen Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Hinblick auf die angeforderten ergänzenden Informationen der [X.] Behörden zurückgestellt hatte, erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Januar 2021 das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem [X.] für erledigt.

3

3. Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 - [X.] [X.]/20 - erklärte das [X.] die Auslieferung für unzulässig und hob den [X.] sowie die Haftfortdauerentscheidungen auf. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung in [X.] in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die [X.] Mindeststandards nicht genüge beziehungsweise in der er entgegen Art. 4 [X.] einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 erklärte der Beschwerdeführer daraufhin auch das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt.

4

1. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Hauptsache ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie mit Schriftsätzen vom 12. Januar 2021 und vom 21. Februar 2022 für erledigt erklärt hat (vgl. [X.] 85, 109 <113>).

5

2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 [X.] durch das [X.] zu erstatten.

6

a) Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu befinden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund wesentliche Bedeutung zukommen, der zur Erledigung geführt hat. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, sie ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, als wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. etwa [X.] 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; [X.]K 5, 316 <327 f.>). Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde findet im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des [X.] im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

7

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, neben der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren anzuordnen (vgl. [X.] 85, 109 <116>). Das [X.] hat mit dem Beschluss vom 10. Februar 2021, mit dem es die Auslieferung des Beschwerdeführers nach [X.] für unzulässig erklärt hat, die Erledigung des [X.] herbeigeführt und in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde vom 6. Januar 2021 geltend gemachte Anliegen des Beschwerdeführers für berechtigt erachtete.

8

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>; [X.]K 20, 336 <337 f.>).

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 13/21

08.06.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Düsseldorf, 8. Dezember 2020, Az: III-3 AR 64/20, Beschluss

§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.06.2022, Az. 2 BvR 13/21 (REWIS RS 2022, 2792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2792

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