Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2012, Az. 1 AZR 179/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 1214

STREIK ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT TARIFVERTRÄGE KIRCHE GRUNDRECHTE VERFASSUNGSBESCHWERDE GEWERKSCHAFTEN KIRCHENRECHT

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Gegenstand

Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg


Leitsatz

Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist.

Tenor

1. Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2011 - 8 [X.] 788/10 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen in Einrichtungen der [X.].

2

Die Klägerin zu 1), die [X.], beschäftigt an ihren beiden Standorten in [X.] ca. 4.200 Mitarbeiter. Sie ist Mitglied beim Kläger zu 5), dem Diakonischen Werk der [X.] Gesellschafter der Klägerin zu 1) sind neben dem Kläger zu 2) die kirchlichen Stiftungen [X.], [X.] und [X.]. Nach dem Gesellschaftsvertrag erfüllt sie Aufgaben der Krankenpflege und andere [X.] Aufgaben in Wahrnehmung des kirchlich-diakonischen Auftrags.

3

Der Kläger zu 2), das [X.] [X.], [X.], ist ein Zusammenschluss von Trägern diakonischer Anstalten und Einrichtungen in der Rechtsform eines [X.] (im Folgenden: [X.]). In mehr als 70 Einrichtungen beschäftigen die Mitglieder des [X.] zu 2) ca. 6.000 Arbeitnehmer. Seinen karitativen Zweck verwirklicht er nach seiner Satzung durch den Betrieb von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Werkstätten für Behinderte sowie in der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Er ist Mitglied beim Kläger zu 5). Dem Verwaltungsrat des [X.] zu 2) gehören Amtsträger der [X.]n [X.] von [X.], der Klägerin zu 6), an.

4

Die Klägerin zu 3), die [X.] Jugendhilfe Friedenshort GmbH Heimat für Heimatlose, beschäftigt bundesweit ca. 850 Mitarbeiter. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist Zweck der Gesellschaft, die Kinder-, Jugend-, Alten-, und Familienhilfe zu fördern. Sie versteht ihre Arbeit als Lebens- und Wesensäußerung der [X.] und als Auftrag zur Ausübung [X.] Nächstenliebe im Sinne der [X.] Verantwortung. Die Klägerin zu 3) ist Mitglied beim Kläger zu 5).

5

Der Kläger zu 4), das Diakonische Werk [X.], [X.], widmet sich in der Rechtsform eines [X.] der Förderung, Pflege und Betreuung von geistig, körperlich und seelisch behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie der Pflege älterer Menschen. Er ist Mitglied des [X.] der [X.] [X.]s [X.], dem Kläger zu 8).

6

Der Kläger zu 5), Diakonisches Werk der [X.], bildet den Zusammenschluss von ca. 1.250 Trägern diakonisch-missionarischer Dienste im Bereich der [X.]n [X.] von [X.]. Er verwirklicht seinen diakonischen Auftrag durch rechtlich selbständige Träger diakonisch-missionarischer Arbeit. Grundlage seiner Arbeit ist die Satzung vom 18. Juli 1977 idF vom 12. Dezember 2011 sowie das [X.] über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der [X.]n [X.] von [X.] vom 13. November 2003 ([X.]). Danach wird der diakonische Auftrag durch rechtlich selbständige Träger diakonisch-missionarischer Arbeit wahrgenommen, die sich im Diakonischen Werk der [X.]n [X.] von [X.] als Landesverband zusammenschließen. Diese sind teils privatrechtlich, teils öffentlich-rechtlich organisiert. Nach § 9 Nr. 1 Buchst. b [X.] ist die Satzung des [X.] zu 5) durch die Klägerin zu 6), die [X.] [X.] von [X.], zu genehmigen.

7

Die Klägerin zu 6), die [X.] [X.] von [X.], ist die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte [X.] Landeskirche. Die Verbindung zum Kläger zu 5) ist durch das [X.] geregelt.

8

Der Kläger zu 7), der [X.] Rheinland-[X.]-[X.] [X.], ist der größte regionale kirchliche [X.] [X.]. Zu seinen Gründungsmitgliedern gehören [X.]. die [X.], [X.] und [X.] sowie diese drei Landeskirchen. In den Einrichtungen der Mitglieder sind ca. 135.000 Mitarbeiter beschäftigt. Zweck des Vereins ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung die „Beschaffung von Mitteln zur Förderung aller Gebiete der [X.] als Religionsausübung der [X.]n [X.]“. Dieser Zweck wird durch die Unterstützung seiner Mitglieder, namentlich der drei gliedkirchlichen [X.], [X.] und [X.], sowie deren Mitgliedern verwirklicht. Der Verein berät diese in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung ist wesentliche Aufgabe des [X.] zu 7), in übergreifenden Grundsatzfragen der diakonisch-missionarischen Arbeit und in Fragen der Zuordnung zu den [X.]n die Abstimmung mit den drei Landeskirchen über deren drei Diakonische Werke nach dem gliedkirchlichen Recht zu gewährleisten.

9

Der Kläger zu 8), Diakonisches Werk der [X.] [X.]s [X.], unterstützt und koordiniert als Dachverband die ihm angeschlossenen Verbände und Einrichtungen. In ihnen werden etwa 40.000 Mitarbeiter beschäftigt. Grundlage der Tätigkeit ist das [X.] über die Ordnung der diakonischen Arbeit vom 19. Juli 1978 ([X.]) sowie das [X.] der [X.] [X.] [X.]n in [X.] zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der [X.] ([X.], ARRGD-[X.]) vom 11. Oktober 1997. Änderungen der Satzung des [X.] zu 8) bedürfen des Einvernehmens mit dem [X.]nsenat der [X.] [X.]s.

Die Klägerin zu 9), die [X.], ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Der Rat der [X.]n [X.] [X.]s ([X.]) hat in einer Richtlinie vom 8. Oktober 1976 empfohlen, die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst auf der Grundlage eines von ihm verabschiedeten [X.] eines [X.]es über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst zu regeln. Dem sind die meisten Landeskirchen gefolgt, wobei die konkrete Ausgestaltung der [X.]e Unterschiede aufweist. Die [X.] [X.] hat am 9. November 2011 das [X.] über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der [X.] (ARRG-[X.]-[X.]) beschlossen. Dieses gilt in den Gliedkirchen der [X.] nach deren Zustimmung. Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse werden hiernach in einer paritätisch gebildeten [X.] und einer Schiedskommission festgelegt (sog. Dritter Weg). Streik und Aussperrung sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 5 ARRG-[X.]-[X.] ausgeschlossen.

Für die [X.] [X.] von [X.] und ihre Diakonischen Werke werden die Arbeitsrechtsregelungen nach dem [X.] über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom 15. November 2001 idF vom 17. November 2011 (Arbeitsrechtsregelungsgesetz, ARRG-[X.]) durch eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission und eine Schiedskommission geregelt. Voraussetzung der Mitgliedschaft in der [X.] ist die Befähigung zum Amt eines Presbyters oder eines [X.]nältesten in einer Gliedkirche der [X.] bzw. ein entsprechendes Amt. Zwei Drittel der von [X.] entsandten Vertreter - also insgesamt sechs - müssen im kirchlichen Dienst tätig sein. Der unparteiische Vorsitzende der Schiedskommission wird grundsätzlich durch Beschlüsse der entsendenden Stellen bestimmt. Persönliche Voraussetzung ist die Befähigung zum Richteramt. Im Wesentlichen Entsprechendes gilt für den Bereich der [X.] [X.]s.

Die Kläger zu 1) bis 3) sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a der Satzung des [X.] der [X.] verpflichtet, die Mitarbeitenden nach Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der [X.] und der [X.] beruht. Der Kläger zu 4) hat nach § 8 Abs. 2 Buchst. e Unterpunkt 5 der Satzung des [X.] der [X.] [X.]s die Arbeitsvertragsrichtlinien der [X.] [X.] [X.]n in [X.] für Einrichtungen, die sich dem ARRGD-[X.] angeschlossen haben, oder ein anderes kirchliches Arbeitsvertragsrecht in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Das Präsidium kann auf Antrag ein Mitglied von dieser Verpflichtung befreien, wenn ein zwingender Grund vorliegt.

Die beklagte [X.] hatte im Jahr 2009 die Beschäftigten der Kläger zu 1) bis 3) zu Warnstreiks aufgerufen. Des Weiteren hat es bei der [X.], [X.], die Mitglied des [X.] zu 8) ist, am 4. Mai und am 24. September 2009 von der [X.] organisierte Streiks gegeben. Dem Kläger zu 4) teilte die Beklagte am 7. August 2009 Folgendes mit:

        

„...   

        

da die Verhandlungen der [X.] des Diakonischen Werkes der [X.] zu Vergütungsfragen nach wie vor gescheitert sind, möchten wir Sie darüber informieren, dass auch Sie als Einrichtung der [X.] die Möglichkeit haben, mit uns als einer in ihrer Dienststelle vertretenen [X.], Tarifverhandlungen aufzunehmen. Unter Bezugnahme auf unser Schreiben an den [X.] vom [X.] fordern wir Sie hiermit auf, mit uns den Abschluss von Tarifverträgen auf der Grundlage des TVöD zu verhandeln.

        

Sollten Sie die Aufnahme von Tarifverhandlungen ablehnen oder unser Schreiben bis Freitag, den 28. August 2009, 12.00 Uhr, nicht beantworten, muss ihre Einrichtung damit rechnen, in Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung von Tarifverträgen bei den Diakonischen Werken einbezogen zu werden.

        

...“   

Zu den angestrebten Tarifverhandlungen ist es nicht gekommen.

Die Kläger haben geltend gemacht, Streiks in diakonischen Einrichtungen verletzten das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV. Dieses erlaube der verfassten [X.] und ihren diakonischen Einrichtungen, die privatrechtlich begründeten Rechtsverhältnisse am Leitbild der [X.] Dienstgemeinschaft auszurichten. Die Dienstgemeinschaft beruhe auf dem Bekenntnis, dass alle in einer diakonischen Einrichtung beschäftigten Dienstnehmer gemeinsam mit dem dortigen Dienstgeber den diakonischen Auftrag der [X.] erfüllen. Diese gemeinsame Verantwortung für den Dienst der [X.] verpflichte zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und gebiete eine konsens[X.]le Lösung arbeitsrechtlicher Konflikte um den Inhalt von Arbeitsbedingungen. Das verlange nach einem kollektiven Regelungsverfahren, das die von der Dienstgemeinschaft gebotenen Grundsätze der Partnerschaft und Kooperation wahre. Dieses gewährleiste der sog. [X.], bei dem die Arbeitsbedingungen in paritätisch besetzten [X.]en verbindlich ausgehandelt und im Konfliktfall durch eine Schlichtungskommission mit einem neutralen Vorsitzenden festgesetzt würden. Mit dem Wesen der Dienstgemeinschaft seien Verhandlungen um den Abschluss eines Tarifvertrags, die systemnotwendig mit der Möglichkeit des [X.] verbunden seien, unvereinbar. Dieser zerstöre die Dienstgemeinschaft und hindere die [X.] für dessen Dauer an der Erbringung des diakonischen Auftrags. Die Erfüllung des religiösen Auftrags könne nicht unter dem Vorbehalt eines auf Konfrontation angelegten [X.] gestellt werden. Ein Arbeitskampf in diakonischen Einrichtungen verstieße auch gegen den Grundsatz der Kampfparität, da ein auf Kontinuität angelegter diakonischer Dienst sie an Betriebsstilllegungen wie Aussperrungen hindere. Streiks in diakonischen Einrichtungen seien demnach ungeachtet ihres konkreten Verlaufs rechtswidrig. Sie könnten daher von der [X.] die Unterlassung von Arbeitskämpfen verlangen.

Die Kläger zu 1) bis 3) haben beantragt:

        

1. a) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der Kläger zu 1) bis 3) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Kläger zu 1) bis 3) zu organisieren und durchzuführen.

        

Hilfsweise zu 1. a):

        

1. b) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der Kläger zu 1) bis 3) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Kläger zu 1) bis 3) zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die Kläger zu 1) bis 3) mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB - regelhaft die Anwendung solcher Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

        

Hilfsweise zu 1. b):

        

1. c) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der Kläger zu 1) bis 3) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Kläger zu 1) bis 3) zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die Kläger zu 1) bis 3) mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB ) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

        

Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. a) bis 1. c):

        

1. d) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der Kläger zu 1), bzw. zu 2), bzw. zu 3), in deren Arbeitsverträgen die vollumfängliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart ist, zu Streiks aufzurufen und es zu unterlassen, Streikaufrufe, die keine auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der AVR-DW-[X.] bzw. BAT-KF/MTArb-KF bezogene Differenzierung enthalten, zu verbreiten.

        

2.    

Der [X.] wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die [X.] nach Ziff. 1. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der [X.], angedroht.

        

Der Kläger zu 4) hat beantragt:

        

3. a) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des Klägers zu 4) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 4) zu organisieren und durchzuführen.

        

Hilfsweise zu 3. a):

        

3. b) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des Klägers zu 4) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 4) zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit der Kläger zu 4) mit seinen nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB - regelhaft die Anwendung solcher Arbeitsbedingungen vereinbart hat, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

        

Hilfsweise zu 3. b):

        

3. c) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des Klägers zu 4) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 4) zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit der Kläger zu 4) mit seinen nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB ) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart hat.

        

Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 3. a) und 3. c):

        

3. d) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des Klägers zu 4), in deren Arbeitsverträgen die vollumfängliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart ist, zu Streiks aufzurufen und es zu unterlassen, Streikaufrufe, die keine auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der AVR-DW-[X.] bezogene Differenzierung enthalten, zu verbreiten.

        

4.    

Der [X.] wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die [X.] nach Ziff. 3. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der [X.], angedroht.

                 
        

Die Kläger zu 5) und 6) haben beantragt:

        

5. a) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 5) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 5) sind, zu organisieren und durchzuführen.

        

Hilfsweise zu 5. a):

        

5. b) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 5) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 5) sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB - regelhaft die Anwendung von Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

        

Hilfsweise zu 5. b):

        

5. c) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 5) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 5) sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

        

Hilfsweise zu 5. c):

        

5. d) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 5) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 5) sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB ) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

        

Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge 5. a) und 5. d):

        

5. e) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die

                 

-       

in kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind und

-       

deren Arbeitgeber Vollmitglied des Klägers zu 5) ist und

-       

in deren Arbeitsverträgen die vollumfängliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart ist,

                 

zu Streiks aufzurufen und es zu unterlassen, Streikaufrufe, die keine auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der AVR-DW-[X.] bzw. BAT-KF/MTArb-KF bezogene Differenzierung enthalten, zu verbreiten.

        

6.    

Der [X.] wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die [X.] nach Ziff. 5. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der [X.], angedroht.

        

Der Kläger zu 7) hat beantragt:

        

7. a) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7) angehörenden [X.] sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7) angehörenden [X.] sind, zu organisieren und durchzuführen.

        

Hilfsweise zu 7. a):

        

7. b) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7) angehörenden [X.] sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7) angehörenden [X.] sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB ) - regelhaft die Anwendung von Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

        

Hilfsweise zu 7. b):

        

7. c) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines [X.] sind, welches dem Kläger zu 7) angehört, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines [X.] sind, das dem Kläger zu 7) angehört, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB ) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

        

Hilfsweise zu 7. c):

        

7. d) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines [X.] sind, welches dem Kläger zu 7) angehört, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines [X.] sind, das dem Kläger zu 7) angehört, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB ) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

        

Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 7. a) und 7. d):

        

7. e) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die

                 

-       

in kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind und

                 

-       

deren Arbeitgeber Vollmitglied eines [X.] ist, welches dem Kläger zu 7) angehört, und

                 

-       

in deren Arbeitsverträgen die vollumfängliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-Westfälisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart ist,

                 

zu Streiks aufzurufen und es zu unterlassen, Streikaufrufe, die keine auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der AVR-DW-[X.] bzw. BAT-KF/MTArb-KF bezogene Differenzierung enthalten, zu verbreiten.

        

8.    

Der [X.] wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die [X.] nach Ziff. 7. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der [X.], angedroht.

        

Die Kläger zu 8) und 9) haben beantragt:

        

9. a) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 8) sind, zu organisieren und durchzuführen.

        

Hilfsweise zu 9. a):

        

9. b) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 8) sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB ) - regelhaft die Anwendung von Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

        

Hilfsweise zu 9. b):

        

9. c) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 8) sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB ) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung oder die Dienstvertragsordnung-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

        

Hilfsweise zu 9. c):

        

9. d) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 8) sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden [X.] und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB ) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung oder die Dienstvertragsordnung-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

        

Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 9. a) und 9. d):

        

9. e) 

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die

                 

-       

in kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind und

                 

-       

deren Arbeitgeber Vollmitglied des Klägers zu 8) ist und

                 

-       

in deren Arbeitsverträgen die vollumfängliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] (AVR-DW-[X.]) in der AVR-Konföderation oder der Dienstvertragsordnung-Konföderation, jeweils in der geltenden Fassung, vereinbart ist,

                 

zu Streiks aufzurufen und es zu unterlassen, Streikaufrufe, die keine auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der AVR-DW-[X.] bzw. AVR-Konföderation bzw. Dienstvertragsordnung-Konföderation bezogene Differenzierung enthalten, zu verbreiten.

        

10.     

Der [X.] wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die [X.] nach Ziff. 9. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der [X.], angedroht.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags ausgeführt, die [X.] der Kläger zu 4) bis 9) seien schon deshalb unbegründet, weil es insoweit an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr fehle. Der Kläger zu 4) sei zwar zur Aufnahme von Tarifverhandlungen aufgefordert worden, bei ihm sei es jedoch nicht zu Streiks oder konkreten Streikandrohungen gekommen. In Bezug auf die Kläger zu 5) bis 9) habe es weder eine Aufforderung zu Tarifverhandlungen noch Streikankündigungen gegeben. Im Übrigen stehe das Leitbild der Dienstgemeinschaft Tarifverhandlungen und Arbeitskämpfen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen nicht entgegen. Auch Tarifverhandlungen seien darauf gerichtet, die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite in einem Vertrag zusammenzuführen und zu befrieden. Der [X.] sei dem nicht ebenbürtig. Das zeige schon ein Vergleich mit Arbeitsbedingungen, die in vergleichbaren Tarifverträgen wie den für den öffentlichen Dienst geregelt und für dessen Beschäftigten durchweg günstiger seien. In den [X.]en und Schlichtungsausschüssen würden die Arbeitnehmer auch nicht gleichberechtigt beteiligt, weil ohne die Zustimmung des Arbeitgebers Regelungen nicht getroffen werden und Vorsitzende nicht ernannt werden könnten. Schließlich sei das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewährleistet. Als Teil des ordre public setze es dem aus Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV hergeleiteten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Grenzen und gehe diesem vor, da dieses nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet sei. Der Vorrang des Streikrechts folge auch aus Art. 6 der [X.] ([X.]), Art. 11 der [X.] ([X.]) sowie dem Übereinkommen Nr. 87 der [X.] ([X.] Nr. 87). Im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes seien diese völkerrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Schließlich sei das Streikrecht auch durch Art. 28 der [X.] ([X.]) gewährleistet.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu 1. a), 3. c), 5. d), 7. d) und 9. d) entsprochen und im Übrigen die Klagen abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der [X.] hat das [X.] unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klagen insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren uneingeschränkt weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind unbegründet.

A. In der gebotenen Auslegung sind die Anträge nur teilweise zulässig.

I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der [X.] im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird, um sich künftig rechtmäßig verhalten zu können ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 9, EzA SG[X.]X § 95 Nr. 4). Der Unterlassungsantrag darf nicht derart ungenau gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.] verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. [X.] 14. September 2010 - 1 [X.] - Rn. 14, EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 4). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht. Gleichwohl sind bei [X.] bisweilen generalisierende Formulierungen unvermeidlich. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann (vgl. [X.] 22. Mai 2012 - 1 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.] 2012, 2351). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe ist deshalb hinnehmbar und im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht ([X.] 22. November 2007 - I ZR 12/05 - Rn. 22, [X.], 357). Etwas anderes gilt jedoch, wenn zwischen den Parteien Streit besteht, ob das beanstandete Verhalten unter den verwendeten Begriff fällt und dessen Merkmale auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend deutlich festzustellen sind. In diesem Fall kann der Begriff nicht in der Urteilsformel verwendet werden, weil sonst der im Erkenntnisverfahren beizulegende Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde (vgl. [X.] 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 - zu I 1 der Gründe, [X.]Z 143, 214).

II. Diesen Bestimmtheitsanforderungen werden die Anträge nur zum Teil gerecht.

1. Der Antrag zu 1. a) der Kläger zu 1) bis 3) ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Es handelt sich um einen Globalantrag, der eine unbestimmte Vielzahl möglicher zukünftiger Fallgestaltungen erfasst. Dies steht seiner Bestimmtheit nicht entgegen, weil er auf ausnahmslos alle denkbaren Fälle gerichtet ist. Ob der Antrag für sämtliche Fälle berechtigt ist, betrifft die Begründetheit und nicht dessen Zulässigkeit ([X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 25, [X.]E 122, 134).

b) Was Streiks und Warnstreiks sind, ist im Einzelfall ohne Weiteres feststellbar. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Mit dem Merkmal „sonstige Arbeitsniederlegungen“ wollen die Kläger erkennbar sonstige [X.] in den Antrag einbeziehen, die von einem gewerkschaftlichen Kampfaufruf erfasst sind.

c) Ebenso ist der Begriff „Einrichtung“ hinreichend konkret. Hierunter sind organisatorische Einheiten mit karitativer Zielsetzung in kirchlicher oder diakonischer Trägerschaft zu verstehen, in denen Mitarbeiter aufgrund von Dienstverträgen tätig sind. Er erfasst alle Organisationseinheiten kirchlicher und karitativer Art, wie etwa Krankenhäuser, Heime und Betreuungseinrichtungen. Von ihm ist der Begriff des „Rechtsträgers“ zu unterscheiden, der eine oder mehrere Einrichtungen haben kann ([X.] 9. September 2010 - 2 [X.] - Rn. 35, [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 16). Der Begriff „Einrichtung“ entspricht damit im Wesentlichen dem des Betriebs. In Bezug auf das [X.] [X.] hat die Klägerin zu 1) den Begriff „Einrichtung“ im zweiten Rechtszug weiter dahin konkretisiert, dass damit allein das Krankenhaus mit seinen beiden dortigen Standorten und 28 Fachabteilungen in [X.] gemeint sei. Der Antrag bezieht sich dagegen nicht auf die Tochtergesellschaften [X.], [X.], [X.], [X.] und K GmbH.

2. Die Anträge zu 1. b) und 1. c) genügen nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Das in diesen Anträgen enthaltene Merkmal „regelhaft“ ist nicht hinreichend bestimmt. Nach Auffassung der Kläger soll mit diesem Begriff zum Ausdruck gebracht werden, dass das [X.] bereits dann eingreife, wenn die ganz überwiegende Zahl der Arbeitnehmer in Einrichtungen der Kläger zu 1) bis 3) nach Regelungen des [X.] beschäftigt werde. Auch mit dieser Erläuterung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bleibt jedoch die Quantifizierung des Regelhaften im Ungewissen. Es ist nicht hinreichend bestimmt feststellbar, wann konkret Arbeitnehmer „regelhaft“ nach den auf dem [X.] zustande gekommenen Bestimmungen beschäftigt werden. Nachdem zwischen den Parteien über den Inhalt des Begriffs „regelhaft“ Streit besteht und dieser eine wesentliche Voraussetzung der Anträge zu 1. b) und 1. c) darstellt, kann die Klärung der Frage, ob die auf dem [X.] zustande gekommenen Arbeitsbedingungen „regelhaft“ vereinbart sind, nicht dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Kläger führt dieses Verständnis nicht zu einer Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kläger im Einzelfall immer noch die Möglichkeit haben, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Arbeitskampfmaßnahmen der [X.] in Einrichtungen vorzugehen, in denen ihrer Auffassung nach die Anwendung der auf dem [X.] zustande gekommenen Arbeitsvertragsbedingungen auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten vereinbart ist.

b) Als nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erweist sich des Weiteren der in den Anträgen zu 1. b) und 1. c) enthaltene Einschub „vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB)“.

aa) Soweit sich der Vorbehalt beispielhaft auf § 613a BGB bezieht, genügt er allerdings den Bestimmtheitsanforderungen. Der Verweis auf § 613a BGB macht deutlich, dass hiervon die Fälle eines Betriebsübergangs im Sinne der gesetzlichen Bestimmung erfasst sein sollen. Auch wenn im Einzelfall streitig sein mag, ob der Tatbestand des § 613a BGB erfüllt ist, führt das entgegen der Auffassung der [X.] nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht dann zu klären, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit gilt für den Rechtsbegriff „Betriebsübergang“ nichts anderes als für den Begriff „Betriebsänderung“ (vgl. dazu [X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 40, [X.]E 122, 134). Der Bestimmtheit dieses Vorbehalts steht jedoch entgegen, dass nicht klar ist, was die Kläger zu 1) bis 3) unter „anderslautenden gesetzlichen Verpflichtungen“ verstehen. Es ist schon nicht erkennbar, ob hiermit nur staatlich gesetzte Bestimmungen oder auch kirchengesetzliche Vorschriften gemeint sind.

bb) Unklar ist ferner, was in dem Antrag zu 1. b) unter einem „kirchengesetzlich anerkannten Verfahren“ zu verstehen ist, das auf „strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet“. Diese Formulierung knüpft offenbar an § 4 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a der Satzung des [X.] an. Danach sind die Mitglieder des [X.] verpflichtet, die Mitarbeitenden nach Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der [X.] und der [X.] beruht. Wann ein derartiges Verfahren vorliegt und welche Anforderungen an dieses zu stellen sind, ist indessen unbestimmt. Es gibt keine abstrakten Merkmale, anhand derer geprüft werden kann, ob ein kirchengesetzlich anerkanntes Verfahren vorliegt, das auf „strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet“. Hierbei handelt es sich - anders als beim Begriff des „Betriebsübergangs“ oder der „Betriebsänderung“ - auch nicht um einen Gesetzesbegriff, der durch die Rechtsprechung näher ausgeformt worden ist. Die Klärung dieser Anforderungen darf deshalb nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

3. Der Antrag zu 1. d) der Kläger zu 1) bis 3) genügt in der gebotenen Auslegung den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist deshalb zulässig.

a) Soweit der Antrag voraussetzt, dass in den Arbeitsverträgen die „vollumfängliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.]“ ([X.]) vereinbart ist, ist dies dahin zu verstehen, dass damit die uneingeschränkte Geltung dieser [X.] gemeint ist und demzufolge Fälle einer nur teilweisen arbeitsvertraglichen Bezugnahme hierauf vom Antrag nicht erfasst sein sollen. Dieser bezieht sich allerdings auch auf die Fälle, in denen die Kläger in den Arbeitsverträgen auf die [X.] verweisen und diese damit vollumfänglich gelten, einzelne Arbeitnehmer jedoch - wie etwa die bei der Klägerin zu 1) beschäftigten Ärzte - darüber hinaus eine Differenzzulage zu den Tabellenwerten des TVöD-K erhalten. Entscheidend ist insoweit, dass die [X.] insgesamt gelten. Darüber hinaus gewährte zusätzliche Leistungen stehen dem nicht entgegen.

b) Der letzte Satzteil des Antrags zu 1. d), wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, es zu unterlassen, „Streikaufrufe, die keine auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der [X.]-DW-[X.] bzw. BAT-KF/MTArb-KF bezogene Differenzierung enthalten, zu verbreiten“, ist nach dem Vortrag der Kläger zu 1) bis 3) so zu verstehen, dass jegliche Streikaufrufe ausdrücklich nur an solche Arbeitnehmer gerichtet werden dürfen, mit denen arbeitsvertraglich keine vollumfängliche Anwendung der genannten Regelungen des [X.] vereinbart ist. Diese Anforderung ist objektiv bestimmbar. Dass die Beklagte vor einem Streikaufruf nicht zuverlässig feststellen kann, welche Arbeitnehmer derartige arbeitsvertragliche Vereinbarungen getroffen haben, führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Die Durchführbarkeit dieser Verpflichtung betrifft vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

4. Der Antrag zu 3. a) des [X.] zu 4) ist zulässig. Insoweit gilt das für die Kläger zu 1) bis 3) zum Antrag zu 1. a) Ausgeführte entsprechend. Die Anträge zu 3. b) bis 3. c) sind aus den zu den Anträgen zu 1. b) und 1. c) ausgeführten Gründen unzulässig. Der Antrag zu 3. d) ist dagegen aus den zum Antrag zu 1. d) ausgeführten Gründen zulässig.

5. In der gebotenen Auslegung sind die Anträge zu 5. a) und 5. e) der Kläger zu 5) und 6) zulässig, die Anträge zu 5. b) bis 5. d) dagegen unzulässig.

a) Die Anträge zu 5. a) bis 5. d) sind aufgrund des prozessualen Vorbringens der Kläger teilweise einschränkend auszulegen.

aa) Die Anträge 5. a) bis 5. d) sind aufgrund der Ausführungen der Kläger im zweiten Rechtszug zunächst dahin auszulegen, dass mit dem dort verwendeten Begriff „Mitglieder des [X.] zu 5)“ nur „Vollmitglieder“ gemeint sind. Hierdurch soll eine Abgrenzung von [X.] (§ 5 der Satzung des [X.] zu 5)) und ruhenden Mitgliedschaften (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Satzung des [X.] zu 5)) erfolgen, die vom Antrag nicht erfasst sind.

bb) Nach dem Vortrag der Kläger zu 5) und 6) ist in Bezug auf die zu 5. a) bis 5. c) gestellten Anträge des Weiteren die formelle Mitgliedschaft im [X.] der [X.] maßgeblich. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Februar 2010. Dort haben die Kläger mit Blick auf den Beschluss des [X.] vom 5. Dezember 2007 (- 7 [X.] - [X.]E 125, 100) geltend gemacht, das vom [X.] dort beanstandete Fehlen von Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in entscheidungsbefugten Organen der Einrichtung mitwirkten, habe einen Sonderfall betroffen, der hier nicht vorliege. Dieser Fallkonstellation werde durch die weiteren Hilfsanträge Rechnung getragen. Damit erfassen die Anträge zu 5. a) bis 5. c) als [X.] auch Rechtsträger von Einrichtungen, in denen nicht sichergestellt ist, dass die verfasste [X.] ausreichende Einflussmöglichkeiten besitzt, um dauerhaft eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Zielen sicherzustellen. Nur bei einem solchen [X.] macht der im Schriftsatz vom 23. Februar 2010 angebrachte Hilfsantrag zu 5. d) Sinn.

cc) Die Anträge zu 5. a) bis 5. c) betreffen nur Streikaufrufe der [X.] in Einrichtungen des [X.] zu 5), deren Rechtsträger Vollmitglieder des [X.] sind. Nicht erfasst sind dagegen Aufrufe zu Arbeitskampfmaßnahmen bei den Klägern zu 5) und 6) selbst. Damit ist ein Streikaufruf der [X.] beim Kläger zu 5), der als eingetragener Verein eine eigenständige juristische Person darstellt und damit nach dem Verständnis der [X.] als Arbeitgeber eine mögliche Tarifvertragspartei (§ 3 Abs. 1 [X.]), nicht vom Unterlassungsbegehren umfasst. Gleiches gilt für die Klägerin zu 6) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

b) So verstanden ist der Antrag zu 5. a) zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Die formelle Vollmitgliedschaft eines Rechtsträgers beim Kläger zu 5) ist hinreichend bestimmbar. Die Unterscheidung zwischen Gast- und Vollmitgliedern ist zunächst grundsätzlich nach außen sichtbar. Die Mitglieder sind nach § 4 Abs. 3 der Satzung des [X.] zu 5) gehalten, das [X.] als eingeführtes Markenzeichen der [X.] zu führen. [X.] sind demgegenüber nach § 5 Abs. 3 der Satzung des [X.] zu 5) dazu in der Regel ebenso wenig berechtigt wie den Bezeichnungen ihrer Einrichtungen einen Vermerk hinzuzufügen, aus dem sich die Zugehörigkeit zum [X.] ergibt. Entscheidend ist jedoch, dass nach § 3 Abs. 2 der Satzung des [X.] zu 5) - abgesehen von [X.]ngemeinden, [X.]nkreisen sowie Verbänden von [X.]ngemeinden und [X.]nkreisen der [X.]n [X.] von [X.] - die Mitgliedschaft im [X.] der [X.] aufgrund eines [X.] erworben wird, der gegenüber dem Vorstand abzugeben ist und über den der Vorstand entscheidet. Eine einem solchen Antrag stattgebende Entscheidung bestätigt die - formelle - Mitgliedschaft beim Kläger zu 5). Ob eine derartige Entscheidung getroffen worden ist, ist in der Zwangsvollstreckung feststellbar. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Vorstands des [X.] zu 5) nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Satzung des [X.] zu 5), die Mitgliedschaftsrechte eines Mitglieds ruhen zu lassen. In diesem Fall darf im Übrigen auch das [X.] nicht mehr verwendet werden.

bb) Der Antrag zu 5. a) ist in Bezug auf die Tochtergesellschaften einzelner Mitglieder hinreichend bestimmt. Entscheidend ist auch insoweit allein, ob diese formal Mitglied des [X.] sind. Ob dies materiellrechtlich ausreichend ist, ist eine Frage der Begründetheit der Anträge.

cc) Entgegen der Auffassung der [X.] bestehen gegen die Bestimmtheit des Begriffs „Rechtsträger“ keine Bedenken. Die Kläger haben diesen Begriff dahin erläutert, dass hiermit gekennzeichnet werde, welcher juristischen Person eine rechtlich selbständige oder unselbständige Organisationseinheit zugeordnet ist. Das genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

c) Die Anträge zu 5. b) bis 5. d) sind unzulässig. Wie bereits zu den Anträgen zu 1. b) und 1. c) ausgeführt, sind der darin enthaltene Begriff „regelhaft“ sowie der Einschub „vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen“ nicht hinreichend bestimmt.

d) Der Antrag zu 5. e) ist in der das prozessuale Vorbringen der Kläger zu 5) und 6) berücksichtigenden Auslegung hinreichend bestimmt und damit zulässig.

Soweit der Antrag voraussetzt, dass Arbeitnehmer in „kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 [X.]“ beschäftigt sind und deren Arbeitgeber Vollmitglied des [X.] zu 5) ist, bezieht er sich auf karitative und erzieherische Einrichtungen, die der Klägerin zu 6) institutionell zugeordnet sind. Für dieses [X.] ist maßgeblich, dass die Kläger zu 5) und 6) diese Formulierung erstmals im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 23. Februar 2010 in den Hilfsantrag zu 5. d) aufgenommen und dann später im Hilfsantrag zu 5. e) wiederholt haben, nachdem die Beklagte zuvor unter Hinweis auf den Beschluss des [X.] vom 5. Dezember 2007 (- 7 [X.] - [X.]E 125, 100) gerügt hatte, allein aus der Zugehörigkeit zum [X.] könne nicht geschlossen werden, dass es sich bei der jeweiligen Einrichtung um eine solche der [X.]n [X.] handele. Hiernach setzt die Zuordnung zur [X.] iSd. § 118 Abs. 2 [X.] eine institutionelle Verbindung zwischen der [X.] und der Einrichtung voraus, aufgrund derer die [X.] über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. Die [X.] muss in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden. Bestehen danach ausreichende inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeiten der [X.] auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung, ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die Amtskirche ohne Bedeutung für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 [X.] ([X.] 5. Dezember 2007 - 7 [X.] - Rn. 31 f., aaO unter Bezugnahme auf [X.] 11. Oktober 1977 - 2 [X.] - [[X.]] zu [X.] 2 b aa bis kk der Gründe, [X.]E 46, 73). Im Hinblick darauf ist der Antrag zu 5. e) so zu verstehen, dass „kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 [X.]“ nur solche sind, die den dargestellten Anforderungen gerecht werden. Auch wenn dies im Einzelfall nicht einfach feststellbar sein wird, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Antrags (vgl. [X.] 23. Oktober 2002 -  7 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 103, 163). Insoweit gilt nichts anderes als für die im Einzelfall schwierige Feststellung der Voraussetzungen eines Betriebsübergangs oder einer Betriebsänderung durch das Vollstreckungsgericht.

6. Die Anträge zu 7. a) bis 7. e) des [X.] zu 7) entsprechen im Wesentlichen denen der Kläger zu 5) und 6). Alle Anträge setzen jedoch zusätzlich voraus, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen beschäftigt sind, „deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7) angehörenden [X.] sind“. Damit nimmt der Kläger zu 7) darauf Bedacht, dass er ein von den [X.], von [X.] und der [X.] gebildeter rechtsfähiger Verein ist. Auch für diesen Antrag gilt, dass von ihm Streikaufrufe beim Kläger zu 7) selbst nicht erfasst sind. Aus den zum Antrag zu 5. a) ausgeführten Gründen ist der Antrag zu 7. a) als Globalantrag zulässig, die Anträge zu 7. b) bis 7. d) sind dagegen wegen des unbestimmten Begriffs „regelhaft“ und des nicht hinreichend bestimmten Vorbehalts anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen unzulässig. Der Antrag zu 7. e) ist zulässig.

7. Die Anträge zu 9. a) bis 9. d) der Kläger zu 8) und 9) entsprechen im Wesentlichen den Anträgen der Kläger zu 5) und 6). Demzufolge ist der Antrag zu 9. a) als Globalantrag zulässig. Die Anträge zu 9. b) bis 9. d) sind allerdings aus den in Bezug auf die Kläger zu 5) und 6) dargelegten Gründen unzulässig, der Antrag zu 9. e) ist dagegen zulässig.

[X.]. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass jeder der Kläger gegen die Beklagte einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend macht und nicht etwa - wie noch im ersten Rechtszug erörtert - einen gemeinsamen, den betreffenden Klägern als Gesamtgläubiger zustehenden Anspruch im Wege der subjektiven Klagehäufung verfolgt. Damit erweisen sich die Bedenken der [X.] gegen eine unzulässige Mehrfachtitulierung als unbegründet. Die örtliche Zuständigkeit für die Anträge der Kläger zu 3), 4), 5), 7), 8) und 9) war in der Revision nicht zu prüfen (§ 73 Abs. 2, § 65 ArbGG).

B. Die Anträge sind - soweit zulässig - unbegründet. Als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Unterlassungsansprüche kommt allein § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. In Bezug auf den Kläger zu 7) fehlt schon die erforderliche Aktivlegitimation, weil er durch die Streikaufrufe der [X.] nicht in einem eigenen absoluten Recht verletzt ist. Beim Kläger zu 4) sowie den Klägern zu 8) und 9) besteht nicht die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen iSd. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Streikaufrufe der [X.]. Bezüglich der Kläger zu 1) bis 3) sowie zu 5) und 6) fehlt es hinsichtlich der [X.] zu 1. a) und 5. a) an der Gefahr einer ausnahmslosen Beeinträchtigung eines absoluten Rechts. Im Hinblick auf die zulässigen Hilfsanträge zu 1. d) und 5. e) besteht nicht die Sorge weiterer Beeinträchtigungen durch die dort bezeichneten Verletzungshandlungen.

I. Das [X.] hat angenommen, in Bezug auf die Kläger zu 1) bis 3) könnte ein von der [X.] geführter rechtswidriger Streik einen Eingriff in deren eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe darstellen, der als „sonstiges Recht“ iSd. § 823 Abs. 1 BGB geschützt sei. Ob dies im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit dieser Kläger zutrifft, kann dahinstehen. Das [X.] wird mit diesem Verständnis des [X.] der Kläger deren Darlegungen nicht gerecht. Diese haben zur Begründung ihrer [X.] ausschließlich darauf abgestellt, durch Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt zu werden. Dieses aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 [X.] folgende Recht ist ein deliktsrechtlich geschütztes sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB, zu dessen Schutz § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog anzuwenden ist.

1. Der Anwendungsbereich des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf Eigentumsbeeinträchtigungen beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter und erfasst auch absolute Rechte ([X.] 13. März 1998 - V ZR 190/97 - zu [X.], NJW 1998, 2058). Letzteres setzt voraus, dass es dem Gläubiger zugeordnet ist und gegenüber jedermann unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Verbundenheit wirkt ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 823 Rn. 142).

2. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 [X.] erfüllt die Anforderungen eines absoluten Rechts.

a) Die durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 [X.] gewährleistete freie Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des [X.] eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der [X.]n und [X.]en die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt ([X.] 14. Mai 1986 - 2 [X.] - [Berufsbildung] zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 72, 278). Beide Gewährleistungen entstammen einem vom [X.]geber anerkannten unantastbaren Freiheitsraum, der nicht etwa vom Staat zur Verfügung gestellt oder von ihm abgeleitet ist ([X.] 17. Februar 1981 - 2 [X.] 384/78 - [[X.]] zu [X.] II 2 der Gründe, [X.]E 57, 220). Sie kommen nicht nur den [X.]en und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern [X.] der verfassten [X.] in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der [X.] wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. [X.] 25. März 1980 - 2 [X.] - [[X.]] zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]E 53, 366).

Die [X.]en iSd. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 [X.] sind unmittelbare Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, die diesen zugeordneten Einrichtungen leiten dieses Recht von ihnen ab. [X.]en vermitteln es ihnen, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der [X.] wahrzunehmen und zu erfüllen ([X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - [[X.]] zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 70, 138). Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer [X.] oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele (vgl. [X.] 11. Oktober 1977 - 2 [X.] - [[X.]] zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 46, 73; 25. März 1980 - 2 [X.] - [[X.]] zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]E 53, 366).

b) Hiernach erfüllt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 [X.] die Anforderungen, die an ein absolutes Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB gestellt werden (vgl. [X.] 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - zu [X.] der Gründe, NJW 2000, 1555). Es ist [X.]en und [X.] ihnen in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen und damit auch den [X.]en und den diesen zugeordneten Einrichtungen zugewiesen. Diese können sich hierauf auch gegenüber [X.] berufen.

3. Die Kläger zu 1) bis 6) sowie zu 8) und 9) sind Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und deshalb aktivlegitimiert, eine Verletzung dieses Rechts geltend zu machen, nicht dagegen der Kläger zu 7).

a) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht zunächst den Klägern zu 6) und 9) zu. Die [X.] [X.] von [X.] und die [X.] sind in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 4 der [X.]nordnung der [X.]n [X.] von [X.] vom 1. Dezember 1953 idF der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 und Art. 2 Abs. 2 der Verfassung der [X.] vom 1. Juli 1971) Teil der verfassten [X.] und damit unmittelbare Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.

b) Den weiteren Klägern zu 1) bis 5) und zu 8) wird dieses Recht durch die verfasste [X.] vermittelt, da sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der [X.] wahrzunehmen und zu erfüllen.

aa) Die Zuordnung des [X.] zu 5) zur [X.]n [X.] von [X.] ergibt sich zunächst aus der [X.]nordnung der [X.]n [X.] von [X.] vom 1. Dezember 1953 idF der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (im Folgenden: [X.]nordnung). Nach Art. 164 [X.]nordnung geschieht der Dienst der Verkündung und der Liebe, zu dem alle Glieder der [X.] gerufen sind, in besonderer Weise durch die missionarisch-diakonischen Werke der [X.]. Diese haben gemäß Art. 165 [X.]nordnung innerhalb der kirchlichen Ordnung die Freiheit, ihre Arbeit so zu gestalten, wie es ihrem besonderen Auftrag und ihrer Geschichte entspricht. Die Verbindung der einzelnen Werke mit der [X.]n [X.] von [X.] ist entsprechend Art. 166 [X.]nordnung durch das [X.]G-[X.] vom 13. November 2003 geordnet. Nach § 2 [X.]G-[X.] wird der diakonische Auftrag durch die [X.]ngemeinden, durch rechtlich selbständige Träger diakonisch-missionarischer Arbeit, die sich im [X.] der [X.]n [X.] von [X.] als Landesverband zusammenschließen, und durch die [X.] [X.] von [X.] in Verbindung mit dem [X.] der [X.]n [X.] von [X.] wahrgenommen. Dabei hat die [X.] [X.] von [X.] gemäß § 8 Abs. 1 [X.]G-[X.] die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung diakonischer Arbeit in ihrem Bereich. Näheres regelt die Satzung des [X.]. Deren Erlass, Änderung und Aufhebung kann wiederum nur im Einvernehmen mit der [X.]nleitung erfolgen (§ 9 Nr. 1 Buchst. b [X.]G-[X.]). Ebenso erfolgt die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrats des [X.] im Einvernehmen mit der [X.]nleitung (§ 9 Nr. 1 Buchst. e [X.]G-[X.]). Der Hauptversammlung des [X.] gehören gemäß § 10 [X.]G-[X.] bis zu zehn von der Landessynode entsandte Vertreter an. Daneben gehören dem Verwaltungsrat des [X.] der Präses und ein Beauftragter der [X.]nleitung der [X.]n [X.] von [X.] an. In diesen kirchenrechtlichen Regelungen kommt eine hinreichende institutionelle Verbundenheit zwischen dem [X.] und der [X.]n [X.] zum Ausdruck (dazu [X.] 11. Oktober 1977 - 2 [X.] - [[X.]] zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 46, 73; [X.] 5. Dezember 2007 -  7 [X.]  - Rn. 35, [X.]E 125, 100). Die [X.] [X.] von [X.] ist in den Organen des [X.] zu 5) vertreten. Sie hat damit ausreichende Einflussmöglichkeiten, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten.

bb) Gleiches gilt für das Diakonische Werk der [X.] (Kläger zu 8)). Die institutionelle und personelle Verbundenheit mit der [X.] folgt aus kirchengesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. Nach § 2 [X.]G-[X.] ist das Diakonische Werk der [X.] mit den ihm angehörenden Einrichtungen, Werken, Verbänden und sonstigen Diensten auf der Grundlage seiner Satzung gemäß Art. 118 Abs. 1 der [X.]nverfassung als landeskirchliches Werk anerkannt. Es erfüllt seine Aufgaben in [X.]ndung an die [X.]nverfassung und unter Mitwirkung der kirchenleitenden Organe der [X.]. Nach § 10 Abs. 1 [X.]G-[X.] achten diese im Rahmen ihrer Aufgaben darauf, dass die Arbeit des [X.] auf der Grundlage dieses [X.]ngesetzes geschieht. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung des [X.] zu 8) nimmt das [X.] der [X.] wahr und sorgt für die Ausrichtung kirchlicher Arbeit in diakonischer Verantwortung. Gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung des [X.] zu 8) müssen die Mitglieder des [X.] sein. Zwei Mitglieder des Präsidiums werden dabei vom [X.]namt entsandt. Der [X.] ist nach § 13 Abs. 5 der Satzung des [X.] zu 8) zu den Sitzungen des Präsidiums einzuladen. Er kann dabei jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung des [X.] zu 8) fällt bei Auflösung oder Aufhebung des [X.] dessen Vermögen der [X.] zu (vgl. dazu [X.] 5. Dezember 2007 - 7 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 125, 100).

cc) Des Weiteren kann sich die Klägerin zu 1) auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen.

(1) Sie ist Mitglied im [X.] der [X.] Aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags hat die [X.] [X.] von [X.] hinreichende institutionelle und personelle Möglichkeiten, um eine Übereinstimmung der Betätigung der Klägerin zu 1) mit kirchlichen Vorstellungen sicherzustellen.

(a) Nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags sind die [X.], kirchliche Stiftung des privaten Rechts, die [X.], kirchliche Stiftung des privaten Rechts, die [X.] [X.], kirchliche Stiftung des privaten Rechts und das [X.] Gesellschafter der Klägerin zu 1). Nach § 2 der Satzung der [X.] ist Zweck dieser Stiftung die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der Wohlfahrtspflege, des öffentlichen Gesundheitswesens, der [X.], der [X.]ldung und Erziehung, der Wissenschaft und Forschung. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sie ist Mitglied des [X.] Nach § 7 Nr. 2 der Satzung der [X.] sollen im Verwaltungsrat in angemessener Weise die Verbindung der Stiftung mit [X.] und [X.], die Zusammenarbeit mit Repräsentanten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, fachliche Beratungsmöglichkeiten des Vorstands sowie Mitverantwortung und Mitarbeit zum Ausdruck kommen. Der Verwaltungsrat bestellt nach § 8 Nr. 1 der Satzung der [X.] die einzelnen Vorstandsmitglieder und auch den Vorstandsvorsitzenden. Dieser soll Pastor sein. Entsprechendes gilt für die Satzungen der Stiftungen [X.] und [X.]. Auch diese verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und gehören der [X.]n [X.] von [X.] und dem [X.] der [X.] an. Ebenso wie bei der [X.] soll auch in diesen beiden Stiftungen der Vorstandsvorsitzende ein Pastor sein.

(b) Der vierte Gesellschafter der Klägerin zu 1), das [X.], will nach seiner Satzung als karitative und erzieherische Einrichtung der [X.]n [X.] von [X.] Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial belasteten Verhältnissen helfen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Krankenhäusern, Wohnheimen, Wohn- und Pflegeheimen sowie Werkstätten für Behinderte. Das [X.] verfolgt gemeinnützige Zwecke. Den Organen des Vereins, Mitgliederversammlung und Verwaltungsrat, können nach § 5 Abs. 2 der Satzung des [X.]s nur Personen angehören, die Mitglied der [X.]n [X.] oder einer anderen der in der Arbeitsgemeinschaft [X.]hristlicher [X.]n in der [X.] vertretenen [X.] [X.] sind. Der Vorstand des [X.]s besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat berufen werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss ordinierter Theologe sein. Die Berufung oder Abberufung der einzelnen Mitglieder des Vorstands erfolgt nach Beratung mit dem Vorsitzenden Geschäftsführer des [X.] und im Benehmen mit der Leitung der [X.]n [X.] von [X.] (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung des [X.]s).

(c) Dem Aufsichtsrat der Klägerin zu 1) obliegt nach § 18 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags die Überwachung der Geschäftsführung. Er ist zuständig für die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführung. Diese benötigt im Innenverhältnis für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats. Dieser hat ein Vetorecht bei der Einstellung und Entlassung leitender Ärzte einschließlich späterer Änderungen ihrer [X.] (§ 18 Abs. 3 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags). Gemäß § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags werden drei Aufsichtsratsmitglieder von den [X.], [X.] und [X.] nominiert und zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder vom [X.]. Dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass derzeit drei Pastoren, ein Diplom-Kaufmann und ein Jurist dem Aufsichtsrat angehören.

(2) Aufgrund dieser Gesellschafterstruktur und Besetzung des Aufsichtsrats ist ein ausreichender personeller Einfluss der [X.] auf die Arbeit der Klägerin zu 1) sichergestellt. Anders als in dem vom [X.] am 5. Dezember 2007 (- 7 [X.] - [X.]E 125, 100) entschiedenen Fall, in dem eine nicht kirchliche Stiftung Alleingesellschafterin eines Krankenhauses war und eine Beteiligung von Vertretern der [X.]n [X.] oder ihres [X.] in den entscheidungsbefugten Organen der Arbeitgeberin nicht vorgesehen war, ist hier aufgrund der Gesellschafterstruktur und der Vorschriften über die Bestellung des Aufsichtsrats bereits eine ausreichende Einflussnahme der [X.] sichergestellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin zu 1) um eine historisch mit der [X.]n [X.] verbundene Einrichtung handelt. Diese ist im Jahre 2005 nach einer Fusion des [X.] Krankenhauses [X.] und des [X.] entstanden. Bei diesen beiden handelt es sich um [X.] Krankenhäuser mit einer zum Teil über hundertjährigen kirchlichen Tradition.

[X.]) Auch der Kläger zu 2) ([X.]) kann sich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen. Er gehört dem [X.] der [X.] an. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus seiner Satzung eine hinreichende Einflussmöglichkeit der [X.] auf die Arbeit dieses Vereins.

ee) Schließlich können sich auch die Kläger zu 3) und 4) auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen.

(1) Die Klägerin zu 3) ([X.] Jugendhilfe Friedenshort GmbH Heimat für Heimatlose) verfolgt nach ihrem Gesellschaftsvertrag den Zweck, die Kinder-, Jugend-, Alten- und Familienhilfe zu fördern. Die Gesellschaft versteht ihre Arbeit als Lebens- und Wesensäußerung der [X.] [X.] und als Auftrag zur Ausübung [X.] Nächstenliebe im Sinne der [X.] in christlich-kirchlicher Verantwortung (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Die Stammeinlage wird nach § 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 3) von der [X.] Friedenshort gehalten. Die Gesellschaft verfolgt nach § 4 ihres Gesellschaftsvertrags ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Gesellschafterversammlung gehören nach § 6 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 3) neben dem Vorstand der [X.] Friedenshort die Mitglieder ihres [X.] an. Nach § 9 des Gesellschaftsvertrags werden zu Geschäftsführern diejenigen Personen bestellt, die dem Vorstand der [X.] Friedenshort angehören. Damit ist sowohl personell wie institutionell ein ausreichender Einfluss der [X.] auf die Arbeit der Gesellschaft gewährleistet.

(2) Der Kläger zu 4) (Diakonisches Werk [X.]hristophorus e. V.) widmet sich nach § 2 seiner Satzung der Förderung, Pflege und Betreuung von geistig, körperlich, seelisch und mehrfach behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit dem Ziel, ein Höchstmaß an Selbständigkeit und Lebensqualität zu vermitteln. Der Verein ist nach § 3 Nr. 2 seiner Satzung Mitglied des [X.] der [X.] e. V. und verfolgt nach § 4 Nr. 1 der Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen nach § 8 Nr. 1 der Satzung des [X.] zu 4) einer [X.] [X.] angehören und in ihrer Mehrheit Mitglieder der [X.] sein. Ein Mitglied des Aufsichtsrats soll Pastor und Inhaber einer Pfarrstelle sein. Nach § 10 Nr. 1 der Satzung des [X.] zu 4) fällt das Vermögen im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an einen anderen diakonischen oder kirchlichen Rechtsträger, der die Vereinszwecke weiterverfolgt. Aufgrund dieser Satzungsbestimmungen ist institutionell und personell ein hinreichender kirchlicher Einfluss auf die Vereinsarbeit gewährleistet.

c) Der Kläger zu 7) ([X.] Rheinland-[X.]-[X.] e. V.) kann sich nicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen. Der Satzung ist nicht zu entnehmen, dass er die Aufgabe hat, ein Stück des Auftrags der [X.] wahrzunehmen und zu erfüllen.

aa) Nach der Präambel der Satzung des [X.] zu 7) sind das Diakonische Werk der [X.]n [X.] im Rheinland e. V., das Diakonische Werk der [X.] und das Diakonische Werk der [X.] e. V. aufgrund der [X.], ökonomischen und finanziellen Entwicklung übereingekommen, den Kläger zu 7) zu bilden (dazu im Einzelnen Linzbach [X.] 2008, 155, 156 ff.). Nach § 2 der Satzung des [X.] zu 7) ist Zweck des Vereins insbesondere die Beschaffung von Mitteln zur Förderung aller Gebiete der [X.] als Religionsausübung der [X.]n [X.], namentlich zur Förderung der Religion, der [X.], des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der [X.]ldung und Erziehung, des [X.] und des Schutzes der Familie. Dieser Zweck wird satzungsgemäß insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Mitglieder des Vereins, namentlich der drei gliedkirchlichen Werke Rheinland, [X.] und [X.]. Dazu berät der Verein in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. In Grundsatzfragen der diakonisch-missionarischen Arbeit und in Fragen der Zuordnung zu den [X.]n organisiert der Verein die Abstimmung mit den drei [X.]n über deren Diakonische Werke nach gliedkirchlichem Recht. Der Verein ist gemäß § 3 seiner Satzung ausschließlich gemeinnützig tätig. Der Vorstand besteht nach § 12 der Satzung des [X.] zu 7) aus mindestens zwei Personen, von denen jeweils eine vom [X.] der [X.]n [X.] im Rheinland e. V. und eine vom [X.] der [X.] vorgeschlagen wird. Der Sprecher muss ordinierter Theologe sein. Dem Verwaltungsrat gehören nach § 9 Abs. 1 der Satzung des [X.] zu 7) der jeweilige Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz des Diakonischen Rats des [X.] Rheinland und des Verwaltungsrats des [X.] [X.] an sowie zwei weitere Mitglieder des Diakonischen Rats des [X.] Rheinland und des Verwaltungsrats des [X.] [X.] sowie ein Mitglied der [X.]nleitung der [X.]n [X.] im Rheinland, das wiederum dem Diakonischen Rat des [X.] angehört.

bb) Aufgrund dieser Satzungsbestimmungen ist zwar davon auszugehen, dass ein personeller Einfluss der [X.]n [X.] von [X.] auf den Kläger zu 7) gewährleistet ist. Dem in § 2 der Satzung des [X.] zu 7) beschriebenen Vereinszweck ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kläger zu 7) dazu berufen ist, ein Stück des Auftrags der [X.] wahrzunehmen oder zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehört gerade nicht ein karitatives Wirken im Sinne tätiger Nächstenliebe, sondern die Beratung namentlich der drei gliedkirchlichen [X.], [X.] und [X.] in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Des Weiteren koordiniert er die Abstimmung mit den drei [X.]n. Aufgabe des [X.] zu 7) ist demzufolge nicht, sich der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen anzunehmen und die Ursache dieser Nöte zu beheben, wie es nach § 1 [X.]G-[X.] Auftrag der [X.] ist. Dieser vollzieht sich nach dieser Bestimmung in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst mit und an den Menschen. Er richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft oder der Religion. Mit [X.] diesen Zielsetzungen der [X.] hat der Kläger zu 7) nichts gemein. Es handelt sich bei ihm letztlich um eine Art „Unternehmensberatung“ in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, dessen Aufgabe die Beratung der drei gliedkirchlichen [X.], [X.] und [X.] in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der Satzung des [X.] zu 7)).

cc) Ist der Kläger zu 7) danach nicht Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, ist seine Klage unbegründet und schon deshalb im vollen Umfang abzuweisen, weil die Verletzung dieses absoluten Rechts nicht zu besorgen ist. Eine Beeinträchtigung durch Verletzung anderer absoluter Rechte hat der Kläger zu 7) nicht behauptet. Im Übrigen ist die Klage aus denselben Gründen abzuweisen wie die der Kläger zu 5) und 6) (dazu unten zu [X.]I 11 a [X.] und ee der Gründe).

II. Weitere Aufrufe zu Arbeitskampfmaßnahmen und daraus nach Auffassung der Kläger folgende weitere Beeinträchtigungen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) haben nur die Kläger zu 1) bis 3) sowie zu 5) und 6) zu besorgen, nicht dagegen die Kläger zu 4), 8) und 9).

1. Künftige Beeinträchtigungen eines geschützten Rechts sind grundsätzlich zu besorgen, wenn sie auf einer bereits erfolgten Verletzungshandlung beruhen (Wiederholungsgefahr) oder eine solche ernsthaft zu befürchten ist (Erstbegehungsgefahr).

a) Wiederholungsgefahr ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung. Sie ist nicht auf die identische Verletzungsform beschränkt, sondern umfasst alle im [X.] gleichartigen Verletzungsformen (st. Rspr., vgl. [X.] 9. September 2004 - I [X.] - zu II 4 b der Gründe, GRUR 2005, 443).

b) Eine Erstbegehungsgefahr besteht, wenn ein rechtswidriger Eingriff in ein absolutes Recht oder ein sonst vom Recht geschütztes Gut oder Interesse unmittelbar bevorsteht. Dafür muss die Beeinträchtigung eines geschützten Rechts konkret drohen (vgl. [X.] 18. September 2009 - [X.]/08 - Rn. 12, NJW 2009, 3787), sie muss ernsthaft und greifbar zu befürchten sein ([X.] 15. April 1999 - I ZR 83/97 - zu II 2 b der Gründe, NJW-RR 1999, 1563). Berühmt sich eine Partei eines Rechts, begründet dies eine Erstbegehungsgefahr, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten ([X.] 4. Dezember 2008 - I ZR 94/06 - Rn. 14, [X.], 299). Anders als bei der Wiederholungsgefahr spricht für das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr keine Vermutung, so dass derjenige, der sie geltend macht, alle Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen sie sich im konkreten Fall ergeben soll ([X.] Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 10. Aufl. [X.]. 10 Rn. 8 mwN).

2. Bei der Erstbegehungs- und der Wiederholungsgefahr handelt es sich um materielle Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (vgl. [X.] 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - zu II 3 a der Gründe, NJW 2005, 594). Stützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren sowohl auf eine Wiederholungsgefahr wegen einer behaupteten Verletzungshandlung als auch auf eine Erstbegehungsgefahr wegen bestimmter Erklärungen des [X.], handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände, da die einheitliche Rechtsfolge aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet wird ([X.] 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - Rn. 25, [X.]Z 166, 253). Hat der Kläger sein Unterlassungsbegehren zunächst nur mit einer Wiederholungsgefahr begründet, kann er sich in der Revision nicht auf eine Erstbegehungsgefahr stützen, da in das Revisionsverfahren kein neuer Streitgegenstand eingeführt werden kann (vgl. [X.] 30. April 2009 - I [X.] - Rn. 58, NJW-RR 2009, 1558).

3. Die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr ebenso wie die einer Wiederholungsgefahr ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur und in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen Tatumstände außer [X.] gelassen hat ([X.] 24. April 1986 - I ZR 56/84 - zu [X.] 1 b der Gründe, GRUR 1987, 45).

4. Nach diesen Grundsätzen besteht bei den Klägern zu 1) bis 3) sowie zu 5) und 6) hinsichtlich der in den Anträgen zu 1. a) und 5. a) bezeichneten Arbeitskampfmaßnahmen wegen in der Vergangenheit bereits durchgeführten Streiks die Gefahr, dass die Beklagte zu derartigen Arbeitsniederlegungen erneut aufrufen wird. Für die in den Anträgen zu 1. d) und 5. e) beschriebenen Streiks besteht eine derartige Gefahr dagegen nicht.

a) In Bezug auf den Antrag zu 1. a) der Klägerin zu 1) ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Deren Beschäftigte wurden im Oktober 2008 und im Mai 2009 von der [X.] zu einem befristeten Warnstreik aufgerufen. Dies begründet die Vermutung, dass es zukünftig zu weiteren Streikaufrufen kommen kann, da die Beklagte nicht erklärt hat, künftig keine Streiks mehr durchführen zu wollen. Von der Vermutung erfasst werden nicht nur befristete Warnstreiks, sondern auch die weiteren im Antrag bezeichneten Streikaufrufe der [X.]. Im Hinblick auf die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts handelt es sich hierbei um im [X.] gleiche Verletzungshandlungen. Entsprechendes gilt für den Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3). Deren Beschäftigte hat die Beklagte im Mai und September 2009 zu Warnstreiks aufgerufen. Da die Kläger zu 1) bis 3) ihr Selbstbestimmungsrecht von der verfassten [X.] ableiten, begründet die bei ihnen bestehende Wiederholungsgefahr zugleich in Bezug auf den Antrag zu 5. a) eine [X.] bei den Klägern zu 5) und 6), da diese den Klägern zu 1) bis 3) aufgrund deren Zuordnung zur [X.]n [X.] von [X.] diese Rechtsposition abgestuft vermitteln.

b) Bezüglich der Anträge zu 1. d) und 5. e) besteht dagegen keine Wiederholungsgefahr. Streikaufrufe der [X.], die sich nur an solche Arbeitnehmer richten, die arbeitsvertraglich die vollumfängliche Anwendung der im Antrag genannten Regelungen des [X.] vereinbart haben, hat es in der Vergangenheit nicht gegeben. Hierbei handelt es sich auch nicht um Streikaufrufe, die mit den bereits erfolgten im [X.] gleichartig sind. Während sich diese - wie üblich - auf alle Beschäftigten der Kläger zu 1) bis 3) bezogen haben, würde ein den Anträgen zu 1. d) und 5. e) entsprechender Aufruf eine Personengruppe erfassen, deren Größe die Beklagte im Voraus nicht einmal annähernd bestimmen kann, weil sie die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Beschäftigten nicht kennt und auch nicht rechtssicher in Erfahrung bringen kann. Der in diesem Antrag formulierte Streikaufruf weicht deshalb von den typischen Aufrufen zu Arbeitsniederlegungen ganz erheblich ab und ist letztlich wirklichkeitsfremd. Für das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr haben die Kläger nichts vorgetragen.

5. Für den Kläger zu 4) hat das [X.] eine Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es habe bislang beim Kläger zu 4) noch keine Arbeitsniederlegungen gegeben. Eine Wiederholungsgefahr bestehe deshalb nicht. Auch eine Erstbegehungsgefahr sei nicht feststellbar. Diese setze einen aktuell drohenden Eingriff voraus, was sich aus bereits begonnenen Vorbereitungshandlungen ergeben könne. Die Aufforderung zu Tarifverhandlungen könne jedoch nicht als Vorbereitungshandlung zu Streikmaßnahmen verstanden werden. Zwar könne sich eine Erstbegehungsgefahr im Einzelfall auch schon daraus ergeben, dass der Gegner sich einer diesbezüglichen Berechtigung berühme. Voraussetzung für eine aus der bloßen Berühmung folgende [X.] sei jedoch, dass der abzuwehrende Angriff allein vom Willen des Gegners abhänge. Andernfalls fehle es trotz des Berühmens an einer aktuellen [X.]. Diese Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr hat das [X.] dem Schreiben der [X.] vom 7. August 2009 nicht entnehmen können. Dies enthalte eine Aufforderung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen verbunden mit der ganz allgemein gehaltenen Androhung von Arbeitskampfmaßnahmen. Auch wenn es für die Durchführung von Warnstreiks keiner Urabstimmung bedürfe und im Übrigen die Rechtmäßigkeit von Streiks im Verhältnis zum Gegner nicht von der Einhaltung satzungsmäßiger Regelungen der [X.] abhänge, bedürfe es doch vor Durchführung eines Streiks zumindest der Klärung, ob tatsächlich in der Belegschaft eine ausreichende Zahl von Personen vorhanden ist, welche zu offen bekundetem Protest bereit seien und Kampfeswillen bekennen wollten. Anders als bei überwiegend gewerkschaftlich organisierten Betrieben könne dies bei Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft nicht als selbstverständlich angesehen werden. Dementsprechend folge aus der Verknüpfung zwischen der Aufforderung zu Tarifverhandlungen und der allgemeinen Androhung von Maßnahmen eines Arbeitskampfes noch keine aktuelle [X.]. Anderes käme in Betracht, wenn die [X.] nach Zurückweisung der Verhandlungsaufforderung „nunmehr“ mit Kampfmaßnahmen drohe und ihre in der Einrichtung tätigen Mitglieder zur Teilnahme auffordere.

b) Die hiergegen von der Revision erhobenen [X.] sind unbegründet. Das Berufungsgericht ist in seinen Obersätzen von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen und hat keine wesentlichen Tatumstände außer [X.] gelassen. Soweit der Kläger zu 4) unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung versucht, einen Rechtsfehler des [X.]s aufzuzeigen, übersieht er, dass es in den von ihm hierbei angeführten Fällen in der Vergangenheit entweder einen konkreten Streikaufruf gegeben hat oder sogar Streikaktionen stattgefunden haben. Dies war jedoch beim Kläger zu 4) nach den insoweit nicht angegriffenen und damit nach § 559 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen des [X.]s gerade nicht der Fall. Soweit die Revision ausführt, bei lebensnaher Betrachtung des Schreibens vom 7. August 2009 habe ein verständiger Arbeitgeber davon ausgehen können, dass nach fruchtlosem Ablauf des Ultimatums Streikmaßnahmen folgen, setzt sie lediglich ihre Auffassung an die Stelle der Würdigung des [X.]s. Dies genügt nicht, weil nicht aufgezeigt wird, aus welchen konkreten Gründen die vom Berufungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung fehlerhaft sein soll. Die Rüge der Revision, die Begründung des [X.]s, aufgrund des niedrigen Organisationsgrads beim Kläger zu 4) sei auch die Streikbereitschaft gering, sei nicht nachvollziehbar und bloße Spekulation, viel naheliegender sei vielmehr die Annahme, die Beklagte habe gerade den Kläger zu 4) zum Opfer von Streikmaßnahmen auserkoren, weil dort sämtliche Mitglieder der Mitarbeitervertretung zugleich Mitglieder der [X.] seien, genügt nicht zur Begründung einer Erstbegehungsgefahr. Auch wenn man diese Annahme als zutreffend unterstellt, ergibt sich daraus noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für einen unmittelbar bevorstehenden, greifbar nahen Streik. Die bloße Mitgliedschaft der Mitglieder einer Mitarbeitervertretung bei der [X.] ist auch in der Zusammenschau mit dem Schreiben vom 7. August 2009 nicht geeignet, einen solchen zu begründen.

6. Da es in Bezug auf den Kläger zu 4) an einer [X.] fehlt, kann er sie auch nicht den Klägern zu 8) und 9) (Diakonisches Werk der [X.]. [X.] [X.]s e. V. und [X.]) vermitteln. In Bezug auf diese ist auch aus anderen Gründen nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

a) Nach dem Vortrag beider Parteien hat es im Bereich der [X.], [X.], im Mai und September 2009 Streiks gegeben. Hierauf haben sich die Kläger auch ausdrücklich berufen. Diese Streiks sind zwar an sich geeignet, die tatsächliche Vermutung einer erneuten Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu begründen. Die Kläger haben jedoch nicht dargelegt, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine der [X.] zugeordnete Einrichtung handelt, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen ist, ein Stück des Auftrags der [X.] wahrzunehmen oder zu erfüllen. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Die bloße Mitgliedschaft der [X.] beim Kläger zu 8) genügt hierfür nicht. Die Kläger hätten vielmehr aufzeigen müssen, dass der [X.] ein hinreichender institutioneller und personeller Einfluss auf die [X.] ermöglicht ist. Dies ist indes nicht erfolgt.

b) Ein Hinweis an die Kläger nach § 139 Abs. 2 ZPO war nicht geboten. Diesen ist nach dem gesamten Akteninhalt bekannt, dass nach der einschlägigen Rechsprechung des [X.] und des [X.] die bloße Mitgliedschaft im [X.] keine hinreichende Bedingung für die Zuordnung einer Einrichtung zur [X.] darstellt. Des Weiteren bestand für die Kläger zu 4), 8) und 9) aufgrund der im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze hinreichende Veranlassung, hierzu weiteren Vortrag zu halten. Es lag damit an ihnen, den Vortrag zu vervollständigen.

[X.]. Die von den Klägern zu 1) bis 3) sowie zu 5) und 6) zu [X.] weiteren Aufrufe der [X.] zu Arbeitskampfmaßnahmen im Sinne der als [X.] gestellten [X.] zu 1. a) und 5. a) führen nicht ausnahmslos zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Zwar ist die Entscheidung der betroffenen [X.]n, ihre kollektive [X.] nicht mit [X.]en durch erstreikbare Tarifverträge zu gestalten, sondern paritätisch besetzten, am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichteten [X.]en und Schiedskommissionen zu überlassen (sog. Dritter Weg), von ihrem Selbstbestimmungsrecht umfasst. Doch führt ein Arbeitskampf in ihren diakonischen Einrichtungen zur Durchsetzung von Tarifforderungen nur dann zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, wenn in den jeweiligen Einrichtungen die auf dem [X.] zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen verbindlich sind und [X.]en in dieses Arbeitsrechtsregelungsverfahren organisatorisch eingebunden werden.

1. Der Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts erfasst die individualrechtliche wie kollektivrechtliche Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer.

a) Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] ordnet und verwaltet jede [X.] ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, wie zB Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der „religiösen Dimension“ des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses. Dies schließt die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge ein (vgl. [X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - [[X.]] zu [X.] 1 b bis c der Gründe, [X.]E 70, 138). Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den „eigenen Angelegenheiten“ der [X.] nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen. Die [X.]garantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt daher für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse wesentlich (vgl. [X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - [[X.]] zu [X.] 1 d der Gründe, aaO).

b) Erstreckt sich der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts auf die Entscheidung, die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Arbeitnehmer einheitlich auszugestalten, also das „Ob“, kann die [X.] auch das „Wie“ der Ausgestaltung bestimmen. Dazu gehört die Entscheidung über die Art und Weise der kollektiven Arbeitsrechtssetzung, also der Gestaltungsmittel. Danach kann eine [X.] grundsätzlich darüber befinden, ob sie die Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen regelt oder in [X.]en und Schiedskommissionen vereinbart (von [X.]ampenhausen/de Wall Staatskirchenrecht 4. Aufl. S. 184; [X.] in [X.] Kommentar zum Grundgesetz Stand November 2012 Art. 140 Rn. 326; [X.] in [X.]/[X.]. z. GG Stand November 2012 Art. 140 GG/Art. 137 [X.] Rn. 42; [X.] Streikrecht in der [X.] S. 27 ff.; [X.] 2011, 270, 274).

2. Entscheidet sich eine [X.] [X.] dazu, das Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung am Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten, wird auch diese Entscheidung vom Selbstbestimmungsrecht umfasst. Das gilt unabhängig davon, ob dieser Begriff in seinem theologischen Ursprung völlig geklärt oder im Bereich der [X.]n [X.] völlig einheitlich ist oder nicht (vgl. dazu [X.] 1984, 171 ff.; [X.] ZevKR 2009, 62 f., 72; [X.] 2007, 328, 331; [X.] Die Zukunft der [X.]en S. 115 ff.; [X.] Streikrecht in der [X.] S. 34 ff.).

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] gehört zu den eigenen Angelegenheiten der [X.]en, dass diese der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das Leitbild einer [X.] Dienstgemeinschaft ihrer Mitarbeiter zugrunde legen können ([X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - [[X.]] zu [X.] 1 d der Gründe, [X.]E 70, 138). Die Dienstgemeinschaft wurzelt nach dem Selbstverständnis der [X.] einerseits im Priestertum aller Gläubigen, in dem mit der Taufe einhergehenden Auftrag, Gott in geistiger Einkehr und Zuwendung an die Welt zu dienen, andererseits knüpft sie funktional an den Missionsauftrag der [X.] an ([X.] ZevKR 2009, 62, 73; [X.] Streikrecht in der [X.] S. 35). Sie verbindet alle am kirchlichen Auftrag Teilnehmenden unabhängig davon, auf welcher vertraglichen Grundlage und in welcher Einrichtung sie tätig sind ([X.] 2007, 328, 333). Mit Dienstgemeinschaft wird damit das theologisch geprägte Selbstverständnis des [X.] in der [X.] und durch die [X.] an der Welt umschrieben, nach dem jede Arbeitsleistung ein Stück kirchlichen Auftrags in der Welt verwirklicht. Ausfluss dessen ist eine gemeinsame Verantwortung der jeweiligen Dienstgeber und der Dienstnehmer für das gedeihliche Wirken der [X.] und ihrer [X.] (vgl. KGH-[X.] 9. Oktober 2006 - [X.]/[X.]-06 - Rn. 58, [X.], 761).

b) Danach verlangt das Bestehen einer Dienstgemeinschaft keine konfessionelle Gebundenheit aller Beschäftigten zu einer [X.] - hier zur [X.] - [X.]. Es ist vielmehr Ausdruck des kirchlichen Dienstes selbst, der durch den Auftrag bestimmt wird, das [X.] und Tat zu verkünden. Hieran wirken alle Beschäftigten durch ihre Tätigkeit und demnach ungeachtet ihres individuellen Glaubens oder ihrer weltanschaulichen Überzeugungen mit (vgl. [X.] Kirchliches Arbeitsrecht S. 175; [X.] Arbeitsrecht in der [X.] 6. Aufl. § 4 Rn. 24). Die Dienstgemeinschaft hängt deshalb nicht davon ab, ob oder in welchem Umfang [X.] oder Nichtchristen in einer kirchlichen Einrichtung beschäftigt sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die jeweiligen Arbeitsverhältnisse verkündigungsnahe oder verkündigungsferne Tätigkeiten betreffen. Auch insoweit entscheidet die [X.] darüber, was Teil ihres Bekenntnisses ist, ob eine solche Differenzierung ihrem Bekenntnis entspricht und sich auf die Dienstgemeinschaft auswirkt (vgl. [X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - [[X.]] zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 70, 138).

c) Die Ausrichtung des kollektiven Arbeitsrechtsregelungsverfahrens am Leitbild der Dienstgemeinschaft bezweckt entgegen der Auffassung der [X.] nicht die Sicherung einer sog. haushaltsmäßigen Beweglichkeit, also die Förderung wirtschaftlicher Belange (dazu [X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - [[X.]] zu [X.] 4 a der Gründe, [X.]E 70, 138). Es ist seiner Zwecksetzung nach auf das Gegenteil gerichtet, nämlich einer allein an wirtschaftlichen Interessen der [X.] orientierten Festsetzung der Arbeitsbedingungen und der einseitigen Entgeltfindung entgegenzuwirken.

3. Das Selbstbestimmungsrecht erfasst auch die Erstreckung des [X.] auf die Arbeitnehmer diakonischer Einrichtungen. Zu den eigenen Angelegenheiten iSd. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 [X.] gehört nach kirchlichem Selbstverständnis das diakonische Wirken als Ausdruck des [X.] Bekenntnisses (vgl. [X.] 25. März 1980 - 2 [X.] - [[X.]] zu [X.] I 3 der Gründe, [X.]E 53, 366). Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Weise eine Einrichtung ihren diakonischen Auftrag wahrnimmt. Erfasst sind vielmehr alle der [X.] in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der [X.] wahrzunehmen und zu erfüllen ([X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - [[X.]] zu [X.] 1 a der Gründe mwN, [X.]E 70, 138). Ohne Bedeutung ist deshalb, ob sich der Betrieb einer diakonischen Einrichtung substanziell von dem nichtkirchlicher Träger unterscheidet. Die [X.] hat grundsätzlich die Kompetenz zur Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene ([X.] in [X.]. Bd. 1 S. 521, 541 f.; [X.] in [X.] Kommentar zum Grundgesetz Stand November 2012 Art. 140 Rn. 304). Sie entscheidet darüber, wie sie ihr Glaubensbekenntnis lebt. Da sie ihr Wirken in diakonischen Einrichtungen als tätige Nächstenliebe und [X.] Dienst am Menschen begreift, ist dies zugleich Ausdruck ihres Glaubensbekenntnisses ([X.] 2011, 270, 273). Dies gilt auch dann, wenn die [X.] beim Betrieb diakonischer Einrichtungen im Wettbewerb mit nichtkirchlichen Trägern steht.

Der Einwand der [X.], die [X.] bediene sich wie die Privatwirtschaft der Instrumente der Ausgliederung und der Leiharbeit durch eigene Personalservicegesellschaften, betrifft nicht den Umfang des Schutzbereichs, sondern ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob solche Einrichtungen Träger des Selbstbestimmungsrechts sein können, also ihrer Zwecksetzung nach der Glaubensverwirklichung dienen. Nach der Rechtsprechung des [X.]ngerichtshofs der [X.]n [X.] in Deutschland steht substituierende Leiharbeit dem Wesen der Dienstgemeinschaft entgegen (KGH-[X.] 9. Oktober 2006 - [X.]/[X.]-06 - Rn. 58, [X.], 761). Ist Gegenstand einer Einrichtung das Verleihen von Arbeitnehmern für diakonische Einrichtungen (Servicegesellschaften) oder setzen Einrichtungen Leiharbeitnehmer dauerhaft ein, kann diese Form der Personalgestellung oder des Personaleinsatzes Auswirkungen auf das Bestehen einer Dienstgemeinschaft haben oder die Einordnung als diakonische Einrichtung in Frage stellen. Auf die Inhaltsbestimmung der grundrechtlichen Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts hat das jedoch keinen Einfluss.

4. Die Ausrichtung der kollektiven [X.] am Leitbild der Dienstgemeinschaft ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Behauptung einer [X.], eine Angelegenheit sei ihre eigene, unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Plausibilitätskontrolle. Genügen die einzelnen Vorgaben einer derartigen Kontrolle, sind staatliche Gerichte hieran gebunden, es sei denn, sie begäben sich dadurch in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), sowie den guten Sitten iSd. § 138 BGB oder dem sog. ordre public ihren Niederschlag gefunden haben ([X.] 4. Juni 1985 - 2 [X.] 1703/83 - [[X.]] zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 70, 138).

b) Danach betrifft die Entscheidung der [X.], ihre kollektive [X.] auf dem [X.] zu regeln, eine eigene Angelegenheit iSd. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 [X.]. Es ist nachvollziehbar, dass es nach kirchlichem Selbstverständnis Auftrag des kirchlichen Dienstes ist, das [X.] und Tat zu verkünden, hierbei Dienstgeber und Dienstnehmer eine Dienstgemeinschaft bilden und darin versuchen, die nicht zu leugnenden Interessenkonflikte kooperativ und nicht konfrontativ zu lösen. Das Leitbild der Dienstgemeinschaft und seine Auswirkungen auf das Verfahren zur kollektiven [X.] stehen auch nicht im Widerspruch zu sonstigen Prinzipien der Rechtsordnung. Entgegen der Auffassung der [X.] sind grundrechtliche Gewährleistungen und damit auch Art. 9 Abs. 3 GG nicht ohne Weiteres Teil des ordre public (so aber [X.] AuR 2001, 241, 243 f.). Ein solches Verständnis führte zu einer unmittelbaren Grundrechtsbindung der [X.]n. Diese könnten ihr Selbstbestimmungsrecht nur insoweit in Anspruch nehmen, wie andere grundrechtliche Gewährleistungen hiervon nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Grundrechtsbindung käme einer von Art. 1 Abs. 3 GG für die staatliche Gewalt angeordneten Grundrechtsbindung weitgehend gleich und ginge darüber hinaus, als sie bereits den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts begrenzte. Konflikte des Selbstbestimmungsrechts mit anderen grundrechtlichen Gewährleistungen betreffen jedoch nicht den Schutzbereich, sondern dessen Beschränkbarkeit (dazu [X.] 19. Dezember 2000 - 2 [X.] - [[X.]] zu [X.] V 1 b der Gründe, [X.]E 102, 370).

5. Die Entscheidung der beteiligten [X.]n, das Verfahren ihrer kollektiven Arbeitsrechtssetzung am bekenntnismäßigen Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten, schließt den Arbeitskampf zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen durch Tarifvertrag aus.

a) Nach der am Leitbild der Dienstgemeinschaft orientierten Verfahrenskonzeption des [X.] obliegt es [X.]en, Regelungen zu schaffen, die den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen. [X.]en sind paritätisch mit Vertretern der [X.] und der [X.] besetzt und können von beiden Seiten angerufen werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann jede Seite eine ebenfalls paritätisch besetzte Schiedsstelle (Schlichtungskommission) mit der streitigen Angelegenheit befassen. Dieser sitzt ein neutraler Dritter vor. Die in den [X.]en und Schlichtungskommissionen gefundenen Regelungen wirken zwar nicht normativ (st. Rspr., vgl. [X.] 24. Februar 2011 - 6 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] § 611 [X.]ndienst Nr. 57 = [X.] 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 18), doch hat der Dienstgeber sie kraft kirchenrechtlicher oder satzungsrechtlicher Verpflichtung anzuwenden, indem er sie durch vertragliche Inbezugnahme zur Geltung bringt.

b) Entsprechend dem Leitbild der Dienstgemeinschaft sollen damit die Interessenkonflikte zwischen Dienstnehmern und [X.] nicht im Wege wechselseitiger Konfrontation, sondern durch Kooperation unter Wahrung des Gebots der Parität verbindlich zum Ausgleich gebracht werden ([X.] 2007, 328, 333). Diese Konzeption beruht auf der Überzeugung, dass nach dem Selbstverständnis der [X.]n jede Arbeitsleistung ein Stück kirchlichen Auftrags in der Welt verwirklicht und in einer darauf gerichteten Dienstgemeinschaft Interessengegensätze durch Verhandlungen und wechselseitiges Nachgeben ggf. mit Hilfe eines neutralen [X.] überwunden werden.

c) Ein solches Verfahren kollektiver Arbeitsrechtssetzung schließt den Arbeitskampf zur Regelung von Arbeitsbedingungen durch einen Tarifvertrag aus. Dieser ist darauf gerichtet, durch das Vorenthalten von Arbeitskraft und einen hierdurch ausgelösten wirtschaftlichen Schaden Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, damit diese über die Arbeitsbedingungen überhaupt verhandelt und somit jenes Kräftegleichwicht geschaffen wird, das ein Zustandekommen einer Regelung und die sachgerechte Lösung des zugrunde liegenden [X.] erst ermöglicht. Diese Kampfmöglichkeit widerspricht jedoch dem Grundgedanken der Dienstgemeinschaft. Die damit verbundene Arbeitsniederlegung würde nicht nur den kirchlichen Dienst am Nächsten suspendieren und damit die Erfüllung des [X.] hindern, sondern aus Sicht der [X.]n auch eine bestehende Gemeinsamkeit von Dienstnehmern und [X.] auflösen ([X.] 2007, 328, 333).

6. Ein Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen in diakonischen Einrichtungen kollidiert mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit einer [X.], mit dem Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder kollektiv im Wege von Tarifverträgen auszuhandeln und hierfür Arbeitskämpfe zu führen.

a) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur die [X.]ldung und den Bestand einer Arbeitnehmerkoalition, sondern auch deren koalitionsmäßige Betätigung. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei nicht von vornherein auf einen [X.]bereich koalitionsmäßiger Betätigungen beschränkt, die für die Sicherung des Bestands der Koalitionen unerlässlich sind, er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen ([X.] 6. Februar 2007 - 1 [X.] - Rn. 21 ff., [X.]K 10, 250). Dazu gehört auch die Tarifautonomie als das Recht, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit der Arbeitgeberseite auszuhandeln und durch Verträge verbindlich für die Mitglieder zu regeln. Die Regelung der Arbeitsbedingungen in [X.] dient der Verwirklichung der Interessen der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer. Eine wirkungsvolle Interessendurchsetzung ist den [X.]en nur möglich, wenn sie ihren Forderungen durch Streiks Nachdruck verleihen können. Der Arbeitskampf ist deshalb funktional auf die Tarifautonomie bezogen und insoweit grundrechtlich geschützt (vgl. [X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu [X.] I 1 a der Gründe, [X.]E 84, 212; 10. September 2004 - 1 [X.] 1191/03 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]K 4, 60). Ein Grundrecht auf Streik, losgelöst von seiner funktionalen Bezugnahme auf die Tarifautonomie, gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG nicht.

b) In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist grundsätzlich auch die koalitionsmäßige Betätigung in diakonischen Einrichtungen einbezogen. Dieses Grundrecht entfaltet gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG unmittelbare Drittwirkung gegenüber privatrechtlich als eingetragener Verein oder gemeinnützige GmbH oder in sonstiger Weise organisierte kirchliche Einrichtungen ([X.] in [X.]. Bd. 2 S. 929 f.; [X.] 2011, 270, 272). Bedienen sich diese zur Begründung von Arbeitsverhältnissen des Privatrechts, nehmen sie grundsätzlich in Bezug auf ihre Beschäftigten eine Arbeitgeberstellung ein. Insoweit gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG den [X.]en auch das Recht, mit der Arbeitgeberseite über Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu verhandeln, verbindliche Abreden vor allem durch den Abschluss von Tarifverträgen zu treffen und ihren Forderungen nach der Aufnahme von Verhandlungen und der Durchsetzung bestimmter Regelungen mit Streik Nachdruck zu verleihen.

7. Für die Auflösung dieser Kollisionslage ist es ohne Belang, ob Art. 9 Abs. 3 GG wegen seiner unmittelbaren Drittwirkung den Anforderungen des Schrankenvorbehalts aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 [X.] genügt oder nicht. Diese im Schrifttum kontrovers diskutierte Frage bedarf keiner Entscheidung des Senats (ablehnend [X.] Arbeitsrecht in der [X.] 6. Aufl. § 9 Rn. 30 f.; [X.] Streikrecht in der [X.] S. 55 f.; auch [X.] in [X.]/[X.]. z. GG Stand November 2012 Art. 140 GG/Art. 137 [X.] Rn. 45; zweifelnd offenbar [X.]/Thüsing AuR 2002, 94, 96; dies befürwortend [X.] Streikrecht im kirchlichen Dienst und in anderen karitativen Einrichtungen S. 88; [X.]zycholl Anm. LAGE GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 88; [X.] AuR 2001, 241, 247; [X.] FS Zeuner S. 39, 45; [X.] GS Heinze S. 995, 1004). In beiden Fällen wären die Arbeitsgerichte wegen ihrer durch Art. 1 Abs. 3 GG angeordneten Grundrechtsbindung gehindert, bei einer - wie vorliegend - Auslegung und Anwendung einer zivilrechtlichen Unterlassungsnorm das völlige Zurückweichen eines Grundrechts zugunsten eines anderen hinzunehmen. Sie sind vielmehr gehalten, im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen [X.] einen Ausgleich der jeweils konfligierenden grundrechtlichen Gewährleistungen herbeizuführen. Diese Pflicht entfällt nicht schon deswegen, weil es sich bei Art. 9 Abs. 3 GG ebenso wie bei Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG um vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte handelt. Das hindert ein Zurückweichen einer grundrechtlichen Gewährleistung zum Schutz einer anderen nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] können auch vorbehaltlos gewährte Grundrechte zum Schutz anderer Grundrechte oder grundrechtlicher Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. [X.] 24. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 147, [X.]E 128, 1). In diesem Sinne hat das [X.] etwa die Kollision des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit der durch Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit unter Heranziehung des Grundsatzes der praktischen [X.] aufgelöst ([X.] 28. Oktober 2008 - 1 [X.] 462/06 - [[X.]] Rn. 47, 65, [X.]E 122, 89).

8. Der Grundsatz praktischer [X.] verlangt nach einem schonenden Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung ([X.] 7. März 1990 - 1 [X.] 266/86 ua. - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 81, 278). Die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende [X.]werte notwendig werdende Annäherung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Eine damit einhergehende Begrenzung verfassungsrechtlich geschützter Interessen darf dabei nicht weiter gehen, als es notwendig ist, um die [X.] konfligierender Rechtsgüter herzustellen ([X.] Grundzüge des [X.]rechts der [X.] 20. Aufl. Rn. 72; [X.] Das Staatsrecht der [X.] Bd. [X.]/2 S. 656). Das Zurückweichen einer grundrechtlichen Gewährleistung muss zum Schutz der anderen geboten sein (vgl. [X.] in [X.]/[X.] GG 11. Aufl. Vorb. vor Art. 1 Rn. 52). Für die erforderliche Abwägung gibt die Verfassung kein bestimmtes Ergebnis vor, verwehrt aber pauschale Vorrangentscheidungen, wie sie die Parteien des Verfahrens jeweils für sich in Anspruch nehmen (für die Kläger insbesondere [X.] Streikrecht in der [X.] S. 26 ff.; [X.] Arbeitsrecht in der [X.] 6. Aufl. § 10 Rn. 20 f.; [X.] Das Staatsrecht der [X.] Bd. IV/1 S. 2091; [X.] in v. Mangoldt[X.]/Starck GG Bd. I 6. Aufl. Art. 9 Abs. 3 Rn. 200; [X.] [X.] 2011, 86, 100; für die Beklagte [X.] AuR 2001, 241 ff.).

9. Die hiernach vorzunehmende Güterabwägung betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Kollisionslage beschränkt. Das Selbstbestimmungsrecht einer [X.] und die Koalitionsfreiheit einer [X.] schließen sich nicht wechselseitig völlig aus. Zur Kollision führt vielmehr erst die Ausübung einer bestimmten verfassungsrechtlichen Gewährleistung. Das ist hier die Entscheidung für ein bestimmtes Verfahren zur kollektiven Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten, die auf der Grundlage privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse in der [X.] tätig sind und staatlichem Arbeitsrecht unterliegen ([X.] 2011, 270, 274). Während die [X.] sich hierzu eines am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichteten kooperativen Verfahrens bedient, in dem letztlich die Möglichkeit einer Schlichtung durch einen neutralen [X.], also den Vorsitzenden einer Schlichtungskommission einen fairen Interessenausgleich garantieren soll, setzt die [X.] auf das damit unvereinbare [X.] des staatlichen Tarifrechts, in dem erst durch Druck und Gegendruck angemessene Verhandlungsergebnisse erreicht werden. Das Gebot praktischer [X.] verlangt daher nur einen Vergleich dieser beiden [X.] und deren schonendste Annäherung.

Ein Vergleich beider [X.]e zeigt, dass sie sich nicht im Ziel, sondern nur in der Wahl der zu dessen Erreichung gebotenen Mittel unterscheiden. Sowohl das Regelungsverfahren der [X.] als auch das der Koalitionen ist darauf gerichtet, den von der staatlichen Rechtsordnung frei gelassenen Raum des Arbeitslebens sinnvoll zu ordnen, indem der typische Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch kollektives Handeln zu einem angemessenen Ausgleich gebracht wird. Dieses Interessengegensatzes wie der strukturellen Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers ist sich auch die [X.] bewusst ([X.] Streikrecht in der [X.] S. 16; [X.] 2011, 270, 277). Sie zu überwinden bedarf auch aus ihrer Sicht eines kollektiven Ausgleichsmechanismus, der die schwächere Verhandlungsposition des Arbeitnehmers gegenüber der des Arbeitgebers kompensiert. Diese Grunderkenntnis, auf der die verfassungsrechtliche Gewährleistung von Koalitionsfreiheit mit Tarifautonomie und Arbeitskämpfen aufbaut (vgl. [X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - [Aussperrung] zu [X.] I 3 b aa der Gründe, [X.]E 84, 212), will die [X.] allerdings mit einem Regelungskonzept erfassen, das sich mit dem Leitbild der Dienstgemeinschaft vereinbaren lässt und damit ihrem durch Art. 4 GG geschützten Bekenntnis Rechnung trägt. Ein solches [X.] ist zwar zum Schutz religiöser Betätigungsfreiheit von [X.] wegen zu respektieren. Doch sind die [X.]n in der Ausgestaltung dieses Konzeptes nicht völlig frei, sondern müssen Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG nehmen. Ihr [X.] darf die Koalitionsfreiheit und das Konzept der Tarifautonomie nur insoweit verdrängen, wie es für die Wahrung ihres Leitbildes von der Dienstgemeinschaft erforderlich ist und das angestrebte Ziel eines fairen, sachgerechten und verbindlichen Interessenausgleichs tatsächlich und in kohärenter Weise erreicht. Nur insoweit ist es mit dem sozialstaatlichen Gesamtkonzept, das Art. 9 Abs. 3 GG zugrunde liegt, vereinbar.

a) Ein fairer und angemessener Ausgleich widerstreitender Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen verlangt nach annähernd gleicher Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft (vgl. [X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - [Aussperrung] zu [X.] I 3 b aa der Gründe, [X.]E 84, 212). Diese lassen sich weder formal und situationsungebunden feststellen noch normativ anordnen ([X.] 10. Juni 1980 - 1 [X.] 822/79 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 33, 140). Im System der Koalitionen und der Tarifautonomie werden sie durch die Androhung oder den Einsatz von Kampfmaßnahmen gesichert. Ein [X.], das den Arbeitskampf ausschließt, muss diese Funktionsbedingung eines angemessenen und sachlich richtigen Interessenausgleichs durch entsprechende Verfahrensgestaltung gewährleisten. Dazu muss es darauf angelegt sein, die strukturelle [X.] der Dienstnehmer auszugleichen. [X.] genügen hierfür allein nicht. Vielmehr bedarf es weiterer Instrumente, die geeignet sind, [X.] zu lösen und die Kompromissbereitschaft der Gegenseite zu fördern. Dieser Erkenntnis verschließt sich der Dritte Weg grundsätzlich nicht. Auch er ist letztlich darauf angelegt, ein Verhandlungsgleichgewicht zu schaffen. Kommt es in den [X.]en nicht zu einer Einigung, werden die gescheiterten Verhandlungen paritätisch besetzten Schiedskommissionen übertragen, die ein unabhängiger und neutraler Dritter leitet und mit seiner Stimme zu einem Ergebnis führt. Ein solches Schlichtungsverfahren kann dem Grunde nach zur Herstellung eines [X.] geeignet sein, wenn die mit dessen Entscheidungsstrukturen verbundenen Unwägbarkeiten sowie die Verlagerung der Konfliktlösung auf eine andere Verhandlungsebene schon in den [X.]en die Bereitschaft zum Kompromiss fördert und so ein „kollektives Betteln“ der [X.] ausschließt. Das setzt aber voraus, dass die Anrufung der Schiedskommission und die Überleitung des Verfahrens in dieses Gremium der [X.] uneingeschränkt offensteht und im Falle einer Nichteinigung beider Seiten die Unabhängigkeit und Neutralität des Vorsitzenden der Schlichtungskommission nicht in Frage steht und auch durch das [X.] gewährleistet wird.

b) Ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes kollektives Regelungsverfahren steht zudem einer gewerkschaftlichen Unterstützung der [X.] nicht entgegen. Das Leitbild der Dienstgemeinschaft ist nicht darauf gerichtet, [X.]en von Verhandlungen in den [X.]en oder Schiedskommissionen fernzuhalten und sie daran zu hindern, aufgrund eigener Entscheidung ihr Sach- und Fachwissen in das Verfahren zugunsten der Dienstnehmer einzubringen. Eine organisatorische Einbindung von [X.]en in das Verfahren des [X.] zu regeln ist zwar Aufgabe der [X.], der hierbei ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht. Sie darf diesen jedoch nicht dazu nutzen, [X.]en durch Besetzungsregeln für [X.]en und Schiedskommissionen von einer frei gewählten Mitwirkung am [X.] auszuschließen. Das würde die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Freiheit koalitionsspezifischer Betätigung über Gebühr beschneiden. Diese vom Leitbild der Dienstgemeinschaft nicht gebotene Beschränkung ist von besonderem Gewicht, da sie sich auch verzerrend auf die Tarifpolitik der einzelnen [X.]en auswirkt. Die Attraktivität und Wirkkraft einer [X.] wird erheblich eingeschränkt, wenn sie gehindert wird, die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber im Wege von [X.] zu verfolgen. Denn von der Zahl ihrer Mitglieder hängt nicht nur die finanzielle Leistungsfähigkeit ihrer Organisation ab, sondern auch die Wahrnehmung ihrer ureigensten Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern. Das wiegt umso schwerer, als die in [X.] und [X.] Beschäftigten mit etwa 1,3 Mio. Arbeitnehmern keine Randgruppe darstellen.

c) [X.] des [X.] ist darauf gerichtet, das auch im kirchlichen und diakonischen Bereich vorhandene Kräfteungleichgewicht zwischen Dienstnehmern und [X.] unter Beachtung der bekenntnismäßigen Besonderheiten des kirchlichen oder diakonischen Dienstes auszugleichen. Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, soweit das Ergebnis dieser Verhandlungen einschließlich einer darauf gerichteten Schlichtung für die Arbeitsvertragsparteien verbindlich und einer einseitigen Abänderung durch den Dienstgeber entzogen ist. Im Konzept der Tarifautonomie wird dieses Ziel durch § 4 Abs. 1 [X.] erreicht, der den Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses betreffen, zwischen den [X.] unmittelbare und zwingende Wirkung verleiht. Ausnahmen hiervon lässt § 4 [X.] nur zu, soweit der Tarifvertrag sie gestattet oder es sich um Änderungen zugunsten des Arbeitnehmers handelt (§ 4 Abs. 3 [X.]). Diese, die Tarifautonomie ausgestaltende und sichernde Regelung des staatlichen Rechts, steht für den [X.] nicht zur Verfügung. Dem trägt die [X.] dem Grunde nach Rechnung, indem die jeweiligen Dienstgeber durch [X.]n- oder Satzungsrecht verpflichtet werden, das Ergebnis der [X.] des [X.] durch einzelvertragliche Inbezugnahme zur Geltung zu bringen. Beide [X.] erreichen durch unterschiedliche Regularien, dass die von Repräsentanten der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ausgehandelten Vertragsbedingungen das einzelne Arbeitsverhältnis gestalten. Dieses Ziel wird allerdings verfehlt, wenn der [X.] die Möglichkeit eröffnet ist, zwischen mehreren auf einem [X.] zustande gekommenen Regelungen wählen zu können. Ein solches Wahlrecht verlagert faktisch die Festlegung von Arbeitsbedingungen auf die jeweilige Einrichtungsebene und überlässt sie dem Dienstgeber. Nicht eine im Voraus feststehende [X.], in der die Repräsentanten der Einrichtung mitwirken, bestimmt über die Arbeitsbedingungen der Dienstnehmer, sondern der dortige Dienstgeber. Das ist mit den Strukturprinzipien des [X.] ebenso unvereinbar wie kirchen- oder satzungsrechtlich geregelte einseitige Abweichungsbefugnisse für Einrichtungen (vgl. [X.] in [X.] Gespräche zum Thema Staat und [X.] Bd. 46 [2012] S. 53, 75; [X.] [X.] 2011, 1189, 1193). In all diesen Fällen wird gerade nicht dem Leitbild der Dienstgemeinschaft entsprechend gemeinsam durch Vertreter der [X.] und [X.] in einem von der Einrichtung losgelösten Gremium über den Inhalt von Arbeitsrechtsregelungen gleichberechtigt verhandelt. Vielmehr legt der Dienstgeber einseitig die Arbeitsbedingungen für seine Einrichtung fest (sog. Erster Weg, vgl. [X.] 20. März 2002 - 4 [X.] 101/01 - zu [X.] 2 b cc (2) der Gründe, [X.]E 101, 9). Solch einseitige Bestimmungsrechte sind mit der Konzeption des [X.] unvereinbar und bedürfen zugunsten religiöser Betätigungsfreiheit keines Schutzes. Wählt eine [X.] oder eine ihrer Einrichtungen diesen Weg, stellt sie sich einem sonstigen Arbeitgeber gleich, der sich nach der Wertentscheidung des Grundgesetzes Verhandlungen mit einer [X.] über den Abschluss eines Tarifvertrags nicht entziehen und ggf. durch einen Arbeitskampf hierzu gezwungen werden kann. Für ein Zurückweichen des Rechts einer [X.], sich koalitionsmäßig zu betätigen und ihren Forderungen mit Streikmaßnahmen Nachdruck zu verleihen, fehlt es in einem solchen Fall an einem schützenswerten Bedürfnis der [X.].

10. Diese Güterabwägung steht im Einklang mit [X.]s- und Völkerrecht.

a) Art. 28 der [X.]harta der Grundrechte der Europäischen [X.] (Grundrechtecharta, GR[X.]) ist vorliegend nicht anwendbar.

aa) Nach dieser Vorschrift haben alle Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen nach dem [X.]srecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen (dazu [X.] 2012, 2, 9 ff.; Thüsing/[X.], 65). Allerdings ist der Geltungsbereich des [X.]srechts nicht eröffnet. Die [X.] hat gemäß Art. 153 Abs. 5 A[X.] keine Kompetenz zur Regelung des Koalitionsrechts, Streikrechts sowie des [X.]. Gemäß Art. 51 Abs. 2 GR[X.] dehnt die Grundrechtecharta den Geltungsbereich des [X.]srechts auch nicht über die Zuständigkeiten der [X.] hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die [X.] und ändert auch nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Der Gerichtshof der Europäischen [X.] überprüft lediglich im Licht der Grundrechtecharta das [X.]srecht in den Grenzen der der [X.] übertragenen Zuständigkeiten ([X.] 15. November 2011 - [X.]-256/11 - [[X.]] Rn. 71, NVwZ 2012, 97).

bb) Eine Anwendungspflicht für [X.]srecht wird auch nicht durch Art. 6 Abs. 3 [X.] eröffnet. Zwar sind nach Art. 6 Abs. 3 [X.] die Grundrechte der [X.] und die darin geregelte Religions- und Vereinigungsfreiheit als allgemeine Grundsätze Teil des [X.]srechts. Doch regelt diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] nicht das Verhältnis zwischen der [X.] und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimmt auch nicht, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch die Konvention gewährleisteten Rechten und einer Regelung des nationalen Rechts zu ziehen hat. Die in Art. 6 Abs. 3 [X.] enthaltene Verweisung auf die [X.] gebietet einem nationalen Gericht nicht, im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Regelung des nationalen Rechts und der Konvention deren Bestimmungen unmittelbar anzuwenden und eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewendet zu lassen ([X.] 24. April 2012 - [X.]-571/10 - [Kamberaj] Rn. 62 f., NVwZ 2012, 950).

cc) Zur Anwendbarkeit der GR[X.] und des [X.] ist kein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 A[X.] durchzuführen. Aufgrund der Entscheidung des [X.] vom 16. Januar 2008 (- [X.]-361/07 - [Polier] Slg. 2008, [X.]) ist hinreichend geklärt, dass ein nationaler Sachverhalt ohne Anknüpfungspunkt an das [X.]srecht den Geltungsbereich der GR[X.] nicht eröffnet. Gleiches gilt für die aus Art. 6 [X.] folgenden Anwendungspflichten nationaler Gerichte (vgl. [X.] 24. April 2012 - [X.]-571/10 - [Kamberaj] Rn. 62 f., [X.], 950).

b) Die gebotene völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes fordert ebenfalls kein anderes Ergebnis.

aa) Die [X.] und ihre Zusatzprotokolle sind ebenso wie die Rechtsprechung des [X.] bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen. Dies verlangt allerdings keine schematische Gleichsetzung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der [X.], sondern ein Aufnehmen der Wertungen der Konvention, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist. Das Grundgesetz setzt der völkerrechtsfreundlichen Auslegung allerdings auch Grenzen: Diese darf nicht zu einer Beschränkung des durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechtsschutzes führen. Das schließt auch Art. 53 [X.] aus ([X.] 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2333/08 ua. - [Sicherungsverwahrung] Rn. 93 f. mwN, [X.]E 128, 326).

bb) Vorliegend sind die durch Art. 9 [X.] gewährleistete Religionsfreiheit und die durch Art. 11 [X.] geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu berücksichtigen.

(1) Gemäß Art. 9 Abs. 1 [X.] hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Diese Freiheitsrechte dürfen nach Abs. 2 dieser Bestimmung nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer [X.] Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die in Art. 9 [X.] garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler der „[X.] Gesellschaft“ im Sinne der Konvention. Sie ist in ihrer religiösen Dimension eines der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und ihre Auffassung vom Leben bestimmt. Aus dem Recht des Gläubigen auf Religionsfreiheit einschließlich des Rechts, seine Religion in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen, folgt die Erwartung, dass Gläubige sich frei und ohne willkürliche staatliche Eingriffe zusammenschließen können. Das unabhängige Bestehen von Religionsgemeinschaften ist unabdingbare Voraussetzung für den Pluralismus in einer [X.] Gesellschaft und damit [X.]stück des durch Art. 9 [X.] gewährten Schutzes ([X.] [I. Sektion] 5. April 2007 - 18147/02 - [Scientology [X.] Moskau/[X.]] Rn. 71 f., [X.], 495). Das Recht auf Religionsfreiheit schließt dabei jede Beurteilung der Legitimität der religiösen Überzeugungen oder deren Ausdrucksformen durch den Staat aus ([X.] [[X.]. Sektion] 31. Januar 2012 - 2330/09 - [Sindicatul Pastorul [X.]] Rn. 74).

(2) Nach Art. 11 Abs. 1 [X.] hat jede Person das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen [X.]en zu gründen oder ihnen beizutreten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf die Ausübung dieser Rechte nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer [X.] Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das Recht, Tarifverhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein wesentliches Element des in Art. 11 [X.] garantierten Rechts (dazu [X.] [Große Kammer] 12. November 2008 - 34503/97 - [[X.]] Rn. 144, 154, [X.] 2010, 1425; [X.] [[X.]. Sektion] 21. April 2009 - 68959/01 - [Enerji Yapi-Yol Sen] Rn. 24, [X.] 2010, 1423; dazu [X.] AöR 137 [2012] S. 92 ff.). Allerdings kann ein Arbeitgeber, dessen Berufsethos auf der Religion beruht, von seinen Angestellten besondere [X.] verlangen, soweit diese nach einer Abwägung der maßgeblichen Interessen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten ([X.] [V. Sektion] 23. September 2010 - 1620/03 - [[X.]] Rn. 69, [X.] 2011, 279).

cc) Danach ist die von den Klägern vertretene Rechtsauffassung, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schließe von vornherein die Koalitionsbetätigungsfreiheit der [X.] in diakonischen Einrichtungen aus, nicht haltbar (ebenso [X.] in [X.] Gespräche zum Thema Staat und [X.] Bd. 46 [2012] S. 53, 89 f.; [X.] 2012, 233, 259 f.). Der [X.] hat mit seinen Entscheidungen zu Art. 11 [X.] vielmehr verdeutlicht, dass an die Rechtfertigung einer Einschränkung der Vereinigungsfreiheit und des damit verbundenen Streikrechts nicht unerhebliche Anforderungen zu stellen sind. Gleichwohl kann entgegen der Auffassung der [X.] der Entscheidung in der Sache „Sindicatul Pastorul [X.]“ ([X.] [[X.]. Sektion] 31. Januar 2012 - 2330/09 -) sowie den zum Streikrecht im öffentlichen Dienst ergangenen Urteilen ([X.] [Große Kammer] 12. November 2008 - 34503/97 - [[X.]] [X.] 2010, 1425 und [X.] [[X.]. Sektion] 21. April 2009 - 68959/01 - [Enerji Yapi-Yol Sen] [X.] 2010, 1423) nicht die uneingeschränkte Zulässigkeit von Streiks in diakonischen Einrichtungen entnommen werden. In Bezug auf Letztere lässt die Beklagte außer [X.], dass sich [X.]n - anders als der öffentliche Dienst - ihrerseits auf die durch die [X.] geschützte Religionsfreiheit berufen können. Dementsprechend fordert der Gerichtshof bei einer Kollision dieser beiden Rechte eine verhältnismäßige Abwägung ([X.] [[X.]. Sektion] 31. Januar 2012 - 2330/09 - [Sindicatul Pastorul [X.]] Rn. 79 f.). Das geht über die Anforderungen einer Abwägung zur Herstellung praktischer [X.] für die Auflösung einer konkreten Grundrechtskollision nicht hinaus.

c) Der Beschränkung des Streikrechts der [X.] in diakonischen Einrichtungen steht schließlich weder die [X.] (ES[X.], [X.]. [X.] S. 1262) noch das [X.] Nr. 87 entgegen.

aa) Die ES[X.] stellt eine von der [X.] eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung dar, deren Regeln die Gerichte beachten müssen, wenn sie die im Gesetzesrecht bezüglich der Ordnung des Arbeitskampfes bestehenden Lücken anhand von Wertentscheidungen der Verfassung ausfüllen ([X.] 10. Dezember 2002 - 1 [X.] 96/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 104, 155; Bepler FS Wißmann S. 97, 106). Eine Einschränkung oder Begrenzung des in Teil II Art. 6 Nr. 4 ES[X.] anerkannten Streikrechts ist nach Teil V Art. 31 Abs. 1 ES[X.] nur zulässig, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben und in einer [X.] Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sicherheit des Staates, der Volksgesundheit und der Sittlichkeit notwendig ist ([X.] 12. September 1984 - 1 [X.] 342/83 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 46, 322). Rechte und Freiheiten anderer, die geeignet sind, das Streikrecht einzuschränken, ergeben sich aus der verfassungsrechtlich und völkerrechtlich anerkannten Religionsfreiheit. Insoweit bedarf es auch hier einer verhältnismäßigen Abwägung beider Gewährleistungen.

bb) Auch das [X.] Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 lässt eine Beschränkung des Streikrechts der [X.] in diakonischen Einrichtungen zu. Es gehört zum einfachen innerstaatlichen Recht (Zustimmungsgesetz vom 20. Dezember 1956, [X.]. II S. 2072, in [X.] seit dem 20. März 1958 laut Bekanntmachung vom 2. Mai 1958, [X.]. II S. 113). Seine Gewährleistungen gehen jedoch nicht über die Grundsätze hinaus, die ohnehin durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gelten ([X.] 20. Oktober 1981 - 1 [X.] 404/78 - zu [X.] 5 c der Gründe, [X.]E 58, 233).

11. Nach diesen Grundätzen gilt für die zulässigen Klageanträge Folgendes:

a) Der Antrag zu 1. a) der Kläger zu 1) bis 3) ist als Globalantrag unbegründet. Die Kläger werden durch Streikaufrufe der [X.] mangels Verbindlichkeit der auf dem [X.] zustande gekommenen Regelungen schon nicht ausnahmslos in ihrem durch die Kläger zu 5) und 6) vermittelten Selbstbestimmungsrecht verletzt.

aa) Die kirchengesetzlichen Regelungen der [X.]n [X.] von [X.] ordnen für die in diakonischen Einrichtungen Beschäftigten keine ausreichend verbindliche Geltung der in einer bestimmten [X.] oder deren Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen an. Nach § 2 Abs. 2 ARRG-[X.] hat die für diesen Bereich gebildete [X.] die Aufgabe, Regelungen zu finden, die den Inhalt, die Begründung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen. Kommt es hierbei zu keiner Einigung, entscheidet die nach § 16 ARRG-[X.] gebildete Schiedskommission. Auf diesem Weg zustande gekommene Regelungen sind zwar nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ARRG-[X.] verbindlich. Auch dürfen nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur Arbeitsverhältnisse geschlossen werden, denen solche Arbeitsrechtsregelungen zugrunde liegen. Diese Vorschriften gelten jedoch nach der Rechtsprechung des [X.]ngerichtshofs der [X.] nicht für die einzelnen Dienststellen oder Einrichtungen der Träger diakonischen Wirkens, auch wenn sie Mitglieder des [X.] sind, da der in § 23 Abs. 1 ARRG-[X.] geregelte Geltungsbereich nur die Beschäftigten der [X.]n [X.] von [X.] selbst und die bei deren [X.] Werk unmittelbar Beschäftigten erfasst (vgl. KGH-[X.] 23. September 2009 - [X.]/[X.]-09 - zu II 2 b der Gründe, ZMV 2010, 91 zur wortgleichen Regelung im Bereich der [X.]n [X.] im Rheinland).

bb) Die vom Prinzip der praktischen [X.] geforderte Verbindlichkeit folgt auch nicht aus satzungsrechtlichen Bestimmungen des [X.] (Kläger zu 5)), die nach § 2 Abs. 1 ARRG-[X.]-[X.] den nach diesem Gesetz getroffenen Regelungen vorgehen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a der Satzung des [X.] sind dessen Mitglieder lediglich verpflichtet, die Mitarbeitenden nach Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, das auf strukturellem Gleichgewicht der [X.] und [X.] beruht. Hierdurch wird den [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]ngerichtshofs der [X.] zumindest ein stichtagbezogenes Wahlrecht zwischen unterschiedlichen Arbeitsrechtsregelungswerken eröffnet (KGH-[X.] 23. September 2009 - [X.]/[X.]-09 - zu II 2 c der Gründe, ZMV 2010, 91 zu einer entsprechenden Regelung im Bereich des [X.] der [X.]n [X.] im Rheinland). Eine derartige einseitige Auswahlmöglichkeit für die [X.], die durch eine entsprechende einzelvertragliche Gestaltung von [X.] noch erweitert werden kann und bereits durch die übliche Personalfluktuation auch tatsächlich erweitert wird, kommt dem sog. [X.] gleich, bei dem der kirchliche Dienstgeber die Arbeitsbedingungen letztlich einseitig festsetzt (dazu [X.] 20. März 2002 - 4 [X.] 101/01 - zu [X.] 2 [X.] (2) der Gründe, [X.]E 101, 9).

cc) Die Kläger zu 1) bis 3) können sich zur Begründung einer generellen Rechtswidrigkeit von Kampfmaßnahmen nicht auf den Grundsatz der [X.] berufen. Das von der Rechtsprechung des [X.] entwickelte Prinzip zur Bestimmung des äußeren Rahmens eines auf Art. 9 Abs. 3 GG beruhenden Arbeitskampfsystems (dazu [X.]/[X.] 13. Aufl. Art. 9 GG Rn. 112 ff.) findet in dem davon abweichenden [X.] des [X.] keine Anwendung und lässt sich wegen der unterschiedlichen Regularien zur Herstellung von [X.] hierauf auch nicht übertragen. Fehlt es an einer verfassungskonformen Ausgestaltung des [X.] oder weicht eine Einrichtung hiervon ab, besteht für einen weitergehenden Schutz religiöser Betätigungsfreiheit kein Raum ([X.] 2011, 270, 279).

[X.]) Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Antrag zu 5. a) der Kläger zu 5) und 6) abzuweisen. Ebenso ist der Antrag zu 7. a) des [X.] zu 7) selbst dann als unbegründet abzuweisen, wenn man ihn als Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ansieht und bei ihm eine durch die Kläger zu 1) bis 3) vermittelte [X.] bejaht. Insoweit gilt nichts anderes als für die Kläger zu 5) und 6).

ee) Die Hilfsanträge zu 1. d) und 5. e) der Kläger zu 1) bis 3) sowie zu 5) und 6) sind - wie oben dargelegt - wegen fehlender [X.] unbegründet und daher abzuweisen. Entsprechendes gilt im Übrigen für den Antrag zu 7. e).

b) Selbst wenn beim Kläger zu 4) die für den erhobenen Unterlassungsanspruch erforderliche [X.] vorläge, wären die Anträge zu 3. a) und 9. a) der Kläger zu 4), 8) und 9) abzuweisen. Auch diese Kläger werden durch Streikaufrufe der [X.] mangels Verbindlichkeit der nach dem dort geltenden [X.]nrecht zustande gekommenen Regelungen nicht ausnahmslos in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt. Es kann deshalb dahinstehen, ob das für diese Kläger geltende Verfahren des [X.] geeignet ist, eine gleichgewichtige Konfliktlösung zu gewährleisten und ob sich [X.]en in verfassungskonformer Weise darin einbringen können.

Nach § 8 Abs. 2 Buchst. e der Satzung des [X.] der [X.] e. V. sind dessen Mitglieder lediglich verpflichtet, die unmittelbar geltenden oder die vom Präsidium oder der Mitgliederversammlung für das Diakonische Werk übernommenen Rechtsvorschriften, insbesondere die Arbeitsvertragsrichtlinien der [X.] [X.]r [X.]n in [X.] für Einrichtungen, die sich dem ARRGD- [X.] angeschlossen haben, oder ein anderes kirchliches Arbeitsvertragsrecht in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Hierdurch wird der [X.] ein Wahlrecht eingeräumt, weil die von den zuständigen [X.]en nach § 2 Abs. 2 ARRGD-[X.] beschlossenen Arbeitsvertragsrichtlinien der [X.], die nach § 3 Satz 1 ARRGD-[X.] an sich verbindlich sind, nicht zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der im Zuständigkeitsbereich der [X.] Beschäftigten zur Anwendung kommen. Hinzu kommt, dass nach § 8 Abs. 2 Buchst. e der Satzung des [X.] der [X.] e. V. dessen Präsidium auf Antrag ein Mitglied von der dort geregelten Verpflichtung befreien kann, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Auch dies ist mit der geforderten Verbindlichkeit nicht zu vereinbaren, da nicht die [X.] oder die zuständige Schiedskommission hierüber befindet, sondern die [X.].

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Schwitzer    

        

    Hann    

                 

Meta

1 AZR 179/11

20.11.2012

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bielefeld, 3. März 2010, Az: 3 Ca 2958/09, Urteil

Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, Art 9 Abs 3 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, § 1004 BGB, Art 28 EUGrdRCh, Art 153 Abs 5 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 6 Abs 3 EUVtr 2008, Art 9 MRK, Art 11 MRK, Art 6 EuSC, IAOÜbk 87, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2012, Az. 1 AZR 179/11 (REWIS RS 2012, 1214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1214


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2292/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2292/13, 15.07.2015.


Az. 1 AZR 179/11

Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 179/11, 20.11.2012.


Az. 3 Ca 2958/09

Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 2958/09, 03.03.2010.


Az. 8 Sa 788/10

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 788/10, 13.01.2011.


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Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG


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