VERFASSUNG STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STRAFTATEN VERMÖGEN SCHWARZARBEIT Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Prüfungs- und Bescheidungsumfang bei einer Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge der [X.]zu 1 gegen das Senatsurteil vom 30. November 2023 wird auf ihre Kosten verworfen.
1. Der [X.]hat mit Urteil vom 30. November 2023 die Revisionen der beiden [X.]gegen das Urteil des [X.]vom 17. Oktober 2017 verworfen. Die [X.]zu 1 hat gegen die ihr am 4. Januar 2024 bekanntgegebene Entscheidung am 10. Januar 2024 Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Sie rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Als Gehörsverstöße macht sie geltend, der [X.]habe die Ausführungen ihrer rechtsanwaltlichen Vertreter nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er habe den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff verkannt, welcher der Entsenderichtlinie 96/71/[X.]und der [X.]2008/104/[X.]zugrunde liege. Die schriftlichen Urteilsgründe befassten sich nicht hinreichend mit dem von ihr vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt, die Annahme von Arbeitsverhältnissen zwischen den unionsrechtlich geschützten [X.]Arbeitern und ihr habe zur Folge, dass diese Beschäftigten Ordnungswidrigkeiten verwirklicht hätten. Der Vortrag zu Art. 52 [X.]und Art. 56 AEUV sei gar nicht beschieden worden. Die Entziehung des gesetzlichen Richters sieht sie darin begründet, dass der [X.]seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV missachtet habe, indem er Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.]zum europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff fehlinterpretiert habe.
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
a) Ein Verstoß gegen den Anspruch der [X.]zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der [X.]hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die [X.]zu 1 nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen oder in sonstiger Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Sie hat im Revisionsverfahren umfangreich zu den vom [X.]angenommenen Beschäftigungsverhältnissen zwischen den [X.]Arbeitern und ihr vorgetragen. Der [X.]hat diese Rechtsausführungen zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihnen allerdings aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht beizutreten vermocht.
Zum einen folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung der Gerichte, in den schriftlichen Entscheidungsgründen jedes rechtliche Argument eines Beteiligten explizit anzusprechen und zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2019 - 1 StR 43/19, juris Rn. 3 mwN). Das angefochtene Urteil befasst sich im Übrigen mit der Frage einer „Schlechterstellung der betroffenen, einem anderen Mitgliedstaat angehörenden ... Personen“ (juris Rn. 41). Zum anderen dient der Rechtsbehelf des § 356a StPO nicht dazu, das Revisionsgericht - jenseits von [X.]im Revisionsverfahren - zu veranlassen, seine Rechtsauffassung zu überdenken, und auf dieser Grundlage eine neuerliche revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu bewirken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 3 StR 80/23, juris Rn. 10 mwN).
b) Der geltend gemachte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) ist ebenso wenig gegeben. Aus den im Urteil dargelegten Gründen ist der [X.]nicht verpflichtet gewesen, den Gerichtshof der [X.]anzurufen. Unabhängig davon wäre ein solcher Verfassungsverstoß mangels Gehörsverletzung im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf des § 356a StPO ohnehin unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 8 mwN).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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Meta
25.01.2024
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 30. November 2023, Az: 3 StR 192/18, Urteil
Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 16 S 2 GVG, § 356a StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2024, Az. 3 StR 192/18 (REWIS RS 2024, 950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 950
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.02.2021, Az. 2 BvL 8/19 (REWIS RS 2021, 8837)
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2024, Az. 3 StR 192/18 (REWIS RS 2024, 950)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2023, Az. 3 StR 192/18 (REWIS RS 2023, 9176)
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2019, Az. 3 StR 192/18 (REWIS RS 2019, 9594)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2019, Az. 3 StR 192/18 (REWIS RS 2019, 9612)
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwSt (B) 4/21 (Bundesgerichtshof)
3 StR 160/22 (Bundesgerichtshof)
5 StR 469/23 (Bundesgerichtshof)
AnwSt (B) 3/21 (Bundesgerichtshof)
3 StR 192/18 (Bundesgerichtshof)
Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung bei Beschäftigung bulgarischer Arbeiter in fleischverarbeitendem Unternehmen