Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2024, Az. 3 StR 192/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 950

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Tenor

Die Anhörungsrüge der [X.] zu 1 gegen das Senatsurteil vom 30. November 2023 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

1

1. Der [X.] hat mit Urteil vom 30. November 2023 die Revisionen der beiden [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2017 verworfen. Die [X.] zu 1 hat gegen die ihr am 4. Januar 2024 bekanntgegebene Entscheidung am 10. Januar 2024 Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Sie rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Als Gehörsverstöße macht sie geltend, der [X.] habe die Ausführungen ihrer rechtsanwaltlichen Vertreter nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er habe den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff verkannt, welcher der [X.]/[X.] und der [X.] 2008/104/[X.] zugrunde liege. Die schriftlichen Urteilsgründe befassten sich nicht hinreichend mit dem von ihr vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt, die Annahme von Arbeitsverhältnissen zwischen den unionsrechtlich geschützten [X.] Arbeitern und ihr habe zur Folge, dass diese Beschäftigten Ordnungswidrigkeiten verwirklicht hätten. Der Vortrag zu Art. 52 [X.] und Art. 56 AEUV sei gar nicht beschieden worden. Die Entziehung des gesetzlichen Richters sieht sie darin begründet, dass der [X.] seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV missachtet habe, indem er Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] zum europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff fehlinterpretiert habe.

2

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

a) Ein Verstoß gegen den Anspruch der [X.] zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die [X.] zu 1 nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen oder in sonstiger Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Sie hat im Revisionsverfahren umfangreich zu den vom [X.] angenommenen Beschäftigungsverhältnissen zwischen den [X.] Arbeitern und ihr vorgetragen. Der [X.] hat diese Rechtsausführungen zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihnen allerdings aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht beizutreten vermocht.

4

Zum einen folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung der Gerichte, in den schriftlichen Entscheidungsgründen jedes rechtliche Argument eines Beteiligten explizit anzusprechen und zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2019 - 1 StR 43/19, juris Rn. 3 mwN). Das angefochtene Urteil befasst sich im Übrigen mit der Frage einer „Schlechterstellung der betroffenen, einem anderen Mitgliedstaat angehörenden ... Personen“ (juris Rn. 41). Zum anderen dient der Rechtsbehelf des § 356a StPO nicht dazu, das Revisionsgericht - jenseits von [X.] im Revisionsverfahren - zu veranlassen, seine Rechtsauffassung zu überdenken, und auf dieser Grundlage eine neuerliche revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu bewirken (vgl. [X.], Beschluss vom 28. November 2023 - 3 StR 80/23, juris Rn. 10 mwN).

5

b) Der geltend gemachte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) ist ebenso wenig gegeben. Aus den im Urteil dargelegten Gründen ist der [X.] nicht verpflichtet gewesen, den Gerichtshof der [X.] anzurufen. Unabhängig davon wäre ein solcher Verfassungsverstoß mangels Gehörsverletzung im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf des § 356a StPO ohnehin unbeachtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 22. September 2021 - 3 [X.], juris Rn. 8 mwN).

6

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Berg     

      

Hohoff     

      

Anstötz

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 192/18

25.01.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 30. November 2023, Az: 3 StR 192/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2024, Az. 3 StR 192/18 (REWIS RS 2024, 950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 950


Verfahrensgang

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Az. 2 BvL 8/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 8/19, 10.02.2021.


Az. 3 StR 192/18

Bundesgerichtshof, 3 StR 192/18, 25.01.2024.

Bundesgerichtshof, 3 StR 192/18, 30.11.2023.

Bundesgerichtshof, 3 StR 192/18, 07.03.2019.

Bundesgerichtshof, 3 StR 192/18, 07.03.2019.


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