Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2019, Az. 3 StR 192/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 9594

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VERFASSUNG STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STRAFTATEN VERMÖGEN SCHWARZARBEIT

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Gegenstand

Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017 mit Eintritt der Strafverfolgungsverjährung


Leitsatz

Art. 316h Satz 1 EGStGB ist mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war.

Tenor

Soweit es die Revisionen der Nebenbeteiligten betrifft, wird

1. das Verfahren ausgesetzt,

2. eine Entscheidung des [X.] zu folgender Frage eingeholt:

Ist Art. 316h Satz 1 [X.] mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des [X.] vom 13. April 2017 ([X.] I S. 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war?

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 17. Oktober 2017 hat das [X.] die Angeklagten [X.].   und Di.       von den Vorwürfen der Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz in sechs Fällen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, Abs. 2 [X.], § 14 Abs. 1, § 53 [X.]) bzw. der Beihilfe hierzu (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, Abs. 2 [X.], § 27 Abs. 1, § 53 [X.]) freigesprochen. Darüber hinaus hat es nach § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1, § 76a Abs. 2 Satz 1 [X.] gegen die [X.] zu 1 die Einziehung von 10.598.676,48 € sowie gegen die [X.] zu 2 die Einziehung von 72.091,47 € angeordnet. Gegen diese Anordnungen wenden sich die [X.]n mit ihren zulässigen, jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.

2

1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen leitete der Angeklagte [X.].    im Tatzeitraum vom 25. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2010 die [X.] zu 1, ein fleischverarbeitendes Unternehmen; er war einziger Geschäftsführer der Komplementärin dieser Kommanditgesellschaft. [X.]r Angeklagte Di.      hatte die alleinige Geschäftsführung der [X.]n zu 2, eines Personaldienstleistungsunternehmens, inne.

3

Die [X.] zu 1 beschäftigte im Tatzeitraum 933 [X.] Arbeiter ohne die erforderlichen Genehmigungen der [X.]. Damals war die nichtselbständige Erwerbstätigkeit von [X.]n St[X.]tangehörigen als neuen Bürgern der [X.] noch genehmigungsbedürftig (§ 284 Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 7. [X.]zember 2006).

4

Um die abhängige Beschäftigung zu verschleiern, waren die Angeklagten übereingekommen, die Arbeiter formal im Rahmen von Werkverträgen in dem Betrieb der [X.]n zu 1 einzusetzen. In einem von den Angeklagten geschlossenen [X.] vom 1. Februar 2008 verpflichtete sich die [X.] zu 2 gegenüber der [X.]n zu 1, in [X.] bestimmte Arbeiten laut beigefügten Werkbeschreibungen durchzuführen. Wie von vorneherein beabsichtigt, vereinbarte daraufhin Di.       für die [X.] zu 2 sukzessive gleichlautende Werkverträge mit in [X.] ansässigen Subunternehmen, wonach diese damit beauftragt wurden, eigenverantwortlich die nach dem [X.] von der [X.]n zu 2 geschuldeten Leistungen zu erbringen. Ab Anfang [X.]zember 2009 schloss [X.].     für die [X.] zu 1 inhaltsgleiche Werkverträge - ohne Einbindung der [X.]n zu 2 - unmittelbar mit den [X.]n Subunternehmen. In sämtlichen Werkverträgen war ausdrücklich geregelt, dass der jeweilige Auftraggeber (eine der beiden [X.]n) kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern des Subunternehmens haben sollte, die Arbeitnehmer nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sein sollten und der Werklohn nach festen Vergütungssätzen auf der Grundlage von [X.] gezahlt werden sollte.

5

Die Werkverträge wurden jedoch tatsächlich nicht vollzogen. Die Leistungen der insgesamt vier [X.]n Vertragspartner beschränkten sich vielmehr im Wesentlichen darauf, in [X.] über [X.] zu akquirieren, mit ihnen Arbeitsverträge zu schließen und sie der [X.]n zu 1 zur Verfügung zu stellen. Diese setzte die [X.]n Arbeiter an zwei Betriebsstätten wie eigene Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer ein. Sie waren vollständig in den Betrieb integriert und unterlagen dem Weisungsrecht der [X.]n zu 1 in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Entgegen der [X.] zahlte diese keine Verrechnungspreise nach [X.], sondern vergütete die Arbeitsstunden. All dies war den Angeklagten bekannt.

6

Die 933 von der [X.]n zu 1 ohne Genehmigung beschäftigten [X.]n Arbeiter leisteten im Tatzeitraum von ihr vergütete 833.223,04 Arbeitsstunden. Ihr gegenüber rechnete die [X.] zu 2 (soweit sie eingebunden war) den Einsatz der vermittelten Arbeiter mit einem Zuschlag von insgesamt 72.091,47 € auf die Eingangsrechnungen der [X.]n Subunternehmen ab.

7

2. Das [X.] hat den Freispruch der Angeklagten sowie die - gleichwohl - gegen die [X.]n getroffenen Einziehungsentscheidungen wie folgt begründet:

8

a) Zwar habe sich der Angeklagte [X.].     wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang in vier Fällen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 14 Abs. 1, § 53 [X.] strafbar gemacht, der Angeklagte Di.      wegen Beihilfe hierzu gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 27 Abs. 1, § 53 [X.]. Mittlerweile sei jedoch insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 [X.]); denn die Taten seien gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 [X.] mit Ablauf der doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 [X.]) seit [X.] (§ 78a Satz 1 [X.]), somit spätestens nach dem 31. Juli 2016, absolut verjährt. [X.]r noch [X.] des § 11 Abs. 2 [X.] sei hingegen nicht erfüllt, weil nicht habe festgestellt werden können, dass die Angeklagten aus grobem Eigennutz gehandelt hätten.

9

b) Auch wenn die Straftaten selbst verjährt seien, sei gemäß dem durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 ([X.] I S. 872) seit dem 1. Juli 2017 geänderten Recht die Anordnung der selbständigen Einziehung von Erträgen aus diesen Taten zulässig (§ 76a Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie § 76b Abs. 1 Satz 1 [X.]). Nach Art. 316h Satz 1 [X.] sei das neue Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten begangen worden seien.

Die [X.] entsprächen dem Wert dessen, was die [X.]n durch die Straftaten der Angeklagten erlangt hätten (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 [X.]). Hinsichtlich der [X.]n zu 1 errechne sich der Wert der insgesamt 833.223,04 Arbeitsstunden auf 10.598.676,48 €, indem ein Verrechnungssatz für (legale) Leiharbeitnehmer von 12 € pro Stunde zugrunde gelegt werde (§ 73d Abs. 2 [X.]); abzugsfähige Aufwendungen lägen nicht vor (§ 73d Abs. 1 [X.]).

II.

Soweit es die Revisionen der [X.]n betrifft, ist das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. [X.]r Senat ist davon überzeugt, dass Art. 316h Satz 1 [X.] mit den im Rechtsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar ist, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie § 76b Abs. 1 [X.] jeweils in der Fassung des [X.] vom 13. April 2017 ([X.] I S. 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 [X.]) eingetreten war und somit der Verfall nach §§ 73, 73a [X.] aF nicht angeordnet werden durfte. Zur Verfassungsmäßigkeit ist deshalb eine Entscheidung des [X.] einzuholen.

1. Die Vorschrift des Art. 316h Satz 1 [X.] bedingt § 2 Abs. 5 [X.] ab und bestimmt, dass die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit Wirkung zum 1. Juli 2017 eingeführten neuen Regelungen über die Einziehung (des Werts) von [X.] grundsätzlich auch für rechtswidrige Taten gelten, die bereits zuvor begangen wurden. Die in Art. 316h Satz 2 [X.] normierte Ausnahme von diesem Grundsatz greift hier nicht.

2. Die Frage, inwieweit Art. 316h Satz 1 [X.] verfassungsgemäß ist, ist für die Entscheidung über die zulässige Revision maßgeblich.

a) Am Maßstab der nach Art. 316h Satz 1 [X.] anwendbaren Regelungen halten die Einziehungsentscheidungen des [X.]s sachlichrechtlicher Überprüfung stand.

[X.]) Gegen die Annahme des [X.]s, der Angeklagte [X.].    habe sich wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang in vier Fällen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 14 Abs. 1, § 53 [X.], der Angeklagte Di.    wegen Beihilfe hierzu gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 27 Abs. 1, § 53 [X.] strafbar gemacht, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

(1) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen der [X.]n zu 1 und den [X.]n Arbeitern Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bestanden. Zu Recht hat es - entgegen der von der Verteidigung des Angeklagten [X.].   im Einzelnen dargelegten Ansicht - hierfür nicht die Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] herangezogen, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese Vorschriften als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] I-VO) auszulegen sind.

Die Vorschriften des [X.]es sind hier nicht anwendbar, weil die Voraussetzungen einer Leiharbeit im Sinne dieses Gesetzes nicht erfüllt sind:

(a) Für eine Leiharbeit ist erforderlich, dass zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht, das unabhängig von dem [X.] eingegangen wurde und diesen überdauert (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1970 - 7 [X.], [X.], 235, 242; BayObLG, Beschluss vom 25. Januar 1991 - 3 Ob [X.], wistra 1991, 233, 234; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 24). Dagegen handelt es sich in Fällen, in denen Arbeitnehmer zu dem alleinigen Zweck angeworben werden, anschließend Tätigkeiten für einen [X.] auf dessen Weisung unter Eingliederung in den Betrieb auszuüben, ohne dass ein darüber hinausgehender Einsatz beabsichtigt ist, grundsätzlich um eine bloße Arbeitsvermittlung (s. auch § 1 Abs. 2 [X.]); als solche fällt diese nicht in den Anwendungsbereich des [X.]es (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1970 - 7 [X.], [X.]O, [X.]2 f.; BayObLG, Beschluss vom 25. Januar 1991 - 3 Ob [X.], [X.]O). Ob Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitsvermittlung vorliegt, ist gegebenenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1970 - 7 [X.], [X.]O, [X.]3 ff.).

(b) Die [X.]n Subunternehmen traten im Verhältnis zu den [X.]n nicht als Verleiher, sondern als Arbeitsvermittler auf. Zwar hatten sie mit den der [X.]n zu 1 zur Verfügung gestellten [X.]n Arbeitern ihrerseits Arbeitsverträge geschlossen; jedoch sahen diese lediglich rein formal eine Tätigkeit für das jeweilige Subunternehmen vor ([X.]). Tatsächlich war das Verhältnis im Wesentlichen darauf beschränkt, dass die Subunternehmen die bei der [X.]n zu 1 benötigten Arbeiter in [X.] "über [X.] gleichsam direkt von der Straße" rekrutierten und deren Transport zu den Betriebsstätten der [X.]n zu 1 sowie ihre Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in [X.] organisierten ([X.] f.). Soweit zwei der Subunternehmen in [X.] über eigene Betriebsstätten verfügten, in denen im Übrigen andere Fleischprodukte als bei der [X.]n zu 1 hergestellt wurden, wurden die vermittelten Arbeiter dort nicht eingesetzt. Bei der [X.]n zu 1 führten die Arbeiter, die regelmäßig über keine Erfahrungen in diesem Industriezweig verfügten, sodann Tätigkeiten aus, die zuvor von eigenen Mitarbeitern vorgenommen worden waren ([X.]). Sie wurden in die [X.] integriert, unterstanden dem Weisungsrecht der [X.]n zu 1 und wurden je nach zeitlichem und örtlichem Bedarf beschäftigt ([X.] f.). Auch die Entlohnung der Arbeiter vollzog sich nur formal über die Subunternehmen; die Zahlungsvorgänge folgten dem die wahren Beschäftigungsverhältnisse verdeckenden verschrifteten Vertragswerk. Die [X.] zu 1 erledigte die Abrechnungen und gab den Subunternehmen die zu zahlenden Beträge vor, die diese dann auskehrten ([X.] ff.). Überdies waren die Arbeiter vielfach der Papierform nach unmittelbar aufeinanderfolgend bei verschiedenen Subunternehmen tätig, obwohl sie fortwährend unter gleichbleibenden Bedingungen bei der [X.]n zu 1 eingesetzt waren; mit Ausnahme der Bezeichnung des vermeintlichen Arbeitgebers änderte sich für sie nichts ([X.], 38, 39).

Nach alledem bestanden zwischen den Subunternehmen und den Arbeitern keine regulären Arbeitsverhältnisse, die als Basis für eine Verleihung im Sinne des [X.]es hätten dienen können. Das bloße Vermitteln von Arbeitnehmern an einen [X.] zuzüglich weiterer allein der Verschleierung dienender Handlungen erfüllt die Voraussetzungen eines [X.]es nicht (s. auch [X.], Beschluss vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, [X.], 321).

(2) Die Einwände der [X.]n zu 2 gegen die in den Urteilsgründen dargelegte Feststellung und Bewertung der durch den Angeklagten Di.     begangenen [X.] verfangen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht.

[X.]) Nach den gemäß Art. 316h Satz 1 [X.] anwendbaren Vorschriften der § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.] nF erweist sich die selbständige Anordnung der Einziehung des Werts von [X.] gegen die [X.]n als rechtsfehlerfrei. Hinsichtlich der Taten des Angeklagten [X.].    als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der [X.]n zu 1 und des Angeklagten Di.    als (früherer) Geschäftsführer der [X.]n zu 2 ist spätestens am 1. August 2016 das Prozesshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten. § 76a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.] nF regeln, dass gleichwohl unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b, 73c [X.] nF die Anordnung der selbständigen Einziehung (des Werts) von [X.] aus der verjährten rechtswidrigen Tat möglich ist, und entkoppeln die Zulässigkeit der Anordnung somit von der Verjährung der Tat. Nach § 76b Abs. 1 [X.] nF, der die Verjährung für die selbständige Einziehung eigenständig regelt, verjährt diese Maßnahme erst in 30 Jahren ab [X.].

cc) Die Anordnung der selbständigen Einziehung gegenüber den [X.]n entspricht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den Vorschriften der §§ 73 ff. [X.] nF.

(1) Durch die Straftaten des Angeklagten [X.].    erlangte die [X.] zu 1 als Drittbegünstigte gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF (Vertretungsfall) im Sinne des § 73 Abs. 1 [X.] nF Arbeitsstunden, deren Wert (§ 73c Satz 1 [X.] nF) der Einziehung unterliegt.

(a) Die Bereicherung durch die geleisteten Arbeitsstunden wurde durch die Taten kausal hervorgebracht. Für die Bestimmung des [X.] im Sinne von § 73 Abs. 1 [X.] nF kommt es - entgegen der Ansicht der [X.]n zu 1 - allein auf eine tatsächliche ("gegenständliche") Betrachtung an; wertende Gesichtspunkte sind nicht zu berücksichtigen. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, den er dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Wendung "aus der rechtswidrigen Tat" in der alten Vorschrift über den Verfall (§ 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF) durch die Worte "durch die rechtswidrige Tat" ersetzt hat (vgl. BT-Drucks. 18/9525, [X.]; 18/11640, S. 78).

Soweit sich die [X.] zu 1 auf das Urteil des Senats vom 19. Januar 2012 (3 [X.], [X.]St 57, 79) beruft, sind die dortigen Ausführungen zum Umfang des [X.] ([X.]O, [X.] ff.) durch die neue Gesetzeslage überholt. [X.]r Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass bei Anwendung der § 73 Abs. 1, § 73d Abs. 1 [X.] nF an dieser Entscheidung lediglich im Ergebnis und allein deshalb festzuhalten wäre, weil ihr eine Fahrlässigkeitstat zugrunde lag (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 69).

(b) Die Bestimmung des Werts der Arbeitsstunden liegt im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens (§ 73d Abs. 2 [X.] nF) und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

(c) Die Zahlungen der [X.]n zu 1 an die [X.] zu 2 bzw. die in [X.] ansässigen Subunternehmen waren nicht gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 [X.] nF vom Wert des [X.] abzuziehen, weil das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] nF greift. Es handelte sich um Aufwendungen, die der Angeklagte [X.].    zugunsten der [X.]n zu 1 bewusst und willentlich für die Tatbegehung tätigte.

Zwar weist die [X.] zu 1 im rechtlichen Ansatz zutreffend darauf hin, dass dieses Abzugsverbot in Anlehnung an die Zivilrechtsprechung zu § 817 Satz 2 [X.] unter wertenden Gesichtspunkten einschränkend dahin auszulegen ist, dass Aufwendungen für nicht zu beanstandende Leistungen auch dann abzugsfähig sind, wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis wie der strafrechtlich missbilligte Vorgang entstammen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, [X.]; [X.], Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 [X.], [X.], 431 mwN). Die Zahlungen der [X.]n zu 1 an die [X.] zu 2 bzw. die [X.]n Subunternehmen wurden jedoch für eine für sich gesehen illegale - und damit zu beanstandende - Vermittlung von Arbeitnehmern geleistet. Das ergibt sich aus Folgendem:

[X.]r [X.] zwischen den [X.]n und deren Werkverträge mit den [X.]n Subunternehmen waren nur zum Schein abgeschlossen und als solche bereits nach § 117 Abs. 1 [X.] nichtig (zu [X.] bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung s. [X.], Urteil vom 12. Juli 2016 - 9 [X.], BB 2016, 2686, 2687; [X.], BB 2012, 1729, 1730, jeweils mwN). Die verdeckten (§ 117 Abs. 2 [X.]) Verträge waren auf einen nach § 284 [X.] verbotenen Erfolg gerichtet, nämlich die Vermittlung von Arbeitnehmern, ohne dass die erforderlichen Genehmigungen für deren Beschäftigung vorlagen. Eine Verletzung von § 284 [X.] unterfällt jedenfalls dann § 134 [X.], wenn die Vertragsparteien Kenntnis von der Genehmigungspflicht haben und der [X.] durchgeführt werden soll (s. [X.], Urteil vom 30. Mai 1969 - 5 [X.], [X.]E 22, 22, 27 f. [hinsichtlich § 43 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung aF]; [X.]/Sack/Seibl, [X.], 2017, § 134 Rn. 284). Hier zielten die [X.] gerade darauf, die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern und das Genehmigungserfordernis zu umgehen. Für deren Nichtigkeit ist es ohne Bedeutung, ob [X.] aus den Arbeitsverhältnissen, somit anderen Rechtsverhältnissen, gesetzlich über die Vorschrift des § 98a [X.] geschützt sind, auf die sich die Revision der [X.]n zu 1 beruft. Das gilt umso mehr, als diese Regelung ohnehin erst am 26. November 2011 - nach Beendigung der Taten - in [X.] getreten ist.

(d) Ebenso wenig sind die Zahlungen der [X.]n zu 1 an die [X.] zu 2 bzw. die [X.]n Subunternehmen nach der in § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] nF geregelten Rückausnahme vom Abzugsverbot zu berücksichtigen; es handelte sich nicht um Leistungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber den Verletzten der Tat. Zum einen waren die [X.]n Arbeiter nicht Leistungsempfänger, auch wenn ihnen letztlich ein Teil des gezahlten Geldes zugutegekommen sein dürfte. Zum anderen kann § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] nF nur bei [X.]likten Anwendung finden, die dem Individualgüterschutz dienen. Dies hat der Gesetzgeber (erst) im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens klargestellt, indem er das Merkmal "Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzen" mit den Worten "der Tat" ergänzt hat (vgl. BT-Drucks. 18/11640, [X.]). Eine Anwendung der Rückausnahmeregelung bei [X.], die - wie hier jedenfalls vorrangig - den Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit bezwecken, scheidet entgegen der Auffassung der [X.]n zu 1 aus (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, [X.], 42, 46; [X.], [X.], 497, 509).

(2) Durch die [X.] des Angeklagten Di.      erlangte die [X.] zu 2 als Drittbegünstigte gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nF im Sinne des § 73 Abs. 1 [X.] nF einen Geldbetrag von zumindest 72.091,47 €. In dieser Höhe verblieben die von der [X.]n zu 1 auf den [X.] geleisteten Zahlungen bei ihr. Dass das [X.] gegen die [X.] zu 2 nur die Einziehung des [X.] angeordnet hat, beschwert sie jedenfalls nicht.

b) Nach der vor dem 1. Juli 2017 gültigen Gesetzeslage wäre hingegen die Anordnung der Vermögensabschöpfung gegen die [X.]n wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen gewesen.

[X.]) Gemäß § 76a Abs. 1 [X.] aF kam eine selbständige Verfallsanordnung nur in Betracht, wenn die rechtswidrige Tat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr verfolgt werden konnte. War dagegen die Verfolgung der Tat verjährt, schied diese Maßnahme aus. Für den Fall, dass Verfolgungsverjährung eingetreten war, sah § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF lediglich die Sicherungseinziehung gefährlicher Tatprodukte, Tatinstrumente und gewisser Beziehungsgegenstände vor. Für [X.] - wie hier - und [X.] blieb es bei der allgemeinen Verjährungsregelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 [X.].

[X.]) Auch eine Strafbarkeit der Angeklagten nach anderen unverjährten Strafvorschriften, die eine (unselbständige) Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 73a Satz 1 [X.] aF ermöglicht hätten, scheidet aus. [X.]mentsprechend hat der Senat die gegen die Freisprüche der Angeklagten gerichteten Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft mit Urteil vom heutigen Tag verworfen.

Das [X.] hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten den Qualifikationstatbestand des § 11 Abs. 2 [X.] verwirklicht hätten; dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Wegen Anstiftung der Verantwortlichen der [X.]n Subunternehmen zum unerlaubten Überlassen nichtdeutscher Arbeitnehmer oder wegen Beihilfe hierzu gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 26 bzw. § 27 Abs. 1 [X.] haben sich die Angeklagten schon deshalb nicht strafbar gemacht, weil das [X.] - wie dargelegt (s. oben II. 2. a) [X.]) (1)) - auf den festgestellten Sachverhalt nicht anwendbar ist.

Für den Angeklagten [X.].    käme zwar auch eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 [X.], § 14 Abs. 1 [X.] in Betracht, für den Angeklagten Di.     eine solche wegen Beihilfe hierzu. [X.]rartige Taten sind jedoch nicht von der Anklage erfasst, weil sie gegenüber den den Straftatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllenden Handlungen im Sinne des § 264 Abs. 1 [X.] prozessual eigenständig sind (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 Ss OWi 355/09, juris Rn. 14 ff.). Darüber hinaus würde die Vermögensabschöpfung nach altem wie neuem Recht andere [X.] (die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge) erfassen.

c) Für die vom Senat zu treffende Entscheidung kommt es daher insoweit, als es um die Zulässigkeit der Anordnung der selbständigen Einziehung geht, darauf an, ob die Anwendungsregel des Art. 316h Satz 1 [X.] verfassungsgemäß ist.

III.

Soweit Art. 316h Satz 1 [X.] die Vorschriften der § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.] jeweils in der seit dem 1. Juli 2017 gültigen Fassung in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten Verfolgungsverjährung eingetreten war, verstößt er nach der Überzeugung des Senats zwar nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, jedoch gegen das allgemeine rechtsst[X.]tliche Rückwirkungsverbot.

1. Art. 103 Abs. 2 GG, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit vor Tatbegehung gesetzlich bestimmt war, findet keine Anwendung.

a) Verjährungsvorschriften unterliegen nicht dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie lediglich die Verfolgbarkeit der Tat regeln und deren Strafbarkeit bzw. deren Unrecht und Schuld unberührt lassen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. September 1952 - 1 BvR 612/52, [X.]E 1, 418, 423; vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, [X.]E 25, 269, 284 ff.; vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, [X.], 251; [X.], Beschluss vom 12. Juni 2017 - [X.], [X.]St 62, 184, 195; ferner [X.], [X.] 2018, 121, 124).

b) Art. 103 Abs. 2 GG ist auch deshalb nicht anwendbar, weil die Einziehung von [X.] nach §§ 73 ff. [X.] nF keinen Strafcharakter hat. Dies war für den Verfall nach altem Recht, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, anerkannt (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, [X.]E 110, 1, 14 ff.; [X.], Urteil vom 21. August 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 369). Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat zwar unter anderem zu einer Änderung des Begriffs der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 [X.]) - von Verfall in Einziehung von [X.] - geführt, wodurch das Recht an die im Recht der [X.] gebräuchliche Begrifflichkeit ("confiscation") angelehnt werden sollte (s. BT-Drucks. 18/9525, [X.]). Die Neuregelung hat indes die Rechtsnatur der Maßnahme unberührt gelassen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 5 [X.], juris Rn. 14; vom 22. März 2018 - 3 StR 42/18, [X.], 400; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 [X.], [X.], 431).

2. Art. 316h Satz 1 [X.] ist jedoch an den allgemeinen Grundsätzen zu messen, die im Hinblick auf die im Rechtsst[X.]tsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den Bürger belastende rückwirkende Gesetze gelten.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist zu unterscheiden zwischen solchen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nur ausnahmsweise zulässig sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich verfassungsgemäß sind. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich ändernd in einen der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, [X.]E 109, 133, 181; Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, [X.], 300, 302; Sommermann in v. Mangoldt[X.]/[X.], GG, Band 2, 7. Aufl., Art. 20 Rn. 294, jeweils mwN).

Die rückwirkende Anwendung der Regelungen der § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.] nF in Fällen, in denen nach altem Recht hinsichtlich des Verfalls bereits vor dem 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung aufgrund deren Koppelung an die Verjährung der Tat eingetreten war, ist als echte Rückwirkung zu beurteilen. Art. 316h Satz 1 [X.] greift nachträglich ändernd in vor der Verkündung des Gesetzes abgeschlossene Tatbestände ein, soweit er die Anordnung der Einziehung von [X.] aus [X.] auch dann ermöglicht, wenn nach früher geltendem Recht eine Verfallsanordnung wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr hätte ergehen dürfen. Die Vorschrift erklärt eine bereits eingetretene Verjährung für rechtlich unbeachtlich und regelt damit einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt rückwirkend neu. Abweichend hiervon läge eine unechte Rückwirkung vor, wenn es nur um die Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen in die Zukunft hinein ginge (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, [X.]E 25, 269, 290 f.; ferner [X.], Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, [X.], 251; zu einer ähnlichen Abgrenzung zur Entfristung der Sicherungsverwahrung s. [X.], Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, [X.]E 109, 133, 184).

b) Die nachträgliche Bewirkung der Zulässigkeit der selbständigen Einziehung von [X.] aus bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten ist als echte Rückwirkung auch nicht ausnahmsweise verfassungsgemäß.

[X.]) Freilich sind solche Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze allgemein anerkannt. Insoweit gilt:

Das Verbot echt rückwirkender Gesetze findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. [X.], Urteil vom 19. [X.]zember 1961 - 2 BvL 6/59, [X.]E 13, 261, 271; Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446, 1174/77, [X.]E 50, 177, 193; vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, [X.], 300, 304 mwN). Daneben lassen zwingende Gründe des gemeinen Wohls Durchbrechungen des [X.] zu (vgl. [X.] in [X.]/[X.], GG, 48. EL, Art. 20 VII. Rn. 85; Schulze-Fielitz in Dreier, GG, [X.], 3. Aufl., Art. 20 Rn. 158).

Das [X.] hat - nicht abschließend definierte - Fallgruppen entwickelt, in denen es echt rückwirkende Gesetze für ausnahmsweise verfassungsgemäß erachtet hat; dabei handelt es sich um Typisierungen eines ausnahmsweise fehlenden gerechtfertigten Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (zu diesem Bezugspunkt insbesondere [X.], Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08, [X.]E 133, 143, 158) oder um Durchbrechungen des [X.] aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls. So ist eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot gegeben, wenn die Bürger schon im Zeitpunkt, auf den die echte Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. [X.]r Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn die Betroffenen sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durften oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. [X.]zember 2013 - 1 BvL 5/08, [X.]E 135, 1, 22 f.; vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, [X.], 300, 304, jeweils mwN).

Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (s. [X.], Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83, NJW 1987, 1749, 1753; vom 17. [X.]zember 2013 - 1 BvL 5/08, [X.]E 135, 1, 22, jeweils mwN).

[X.]) Eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots echt rückwirkender Gesetze liegt hier nicht vor.

(1) Eine der bisher vom [X.] anerkannten Fallgruppen ist nicht einschlägig. Insbesondere war im hiesigen Fall am 1. August 2016, als die Taten nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.] spätestens verjährt waren, noch nicht mit einer (rückwirkenden) gesetzlichen Neuregelung zu rechnen.

Anlass zu einer derartigen Prognose bestand nicht schon deshalb, weil die Bundesregierung in dem von ihr verfassten "Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterter Verfall - (... [X.])" vom 9. März 1990 mit Blick auf die Verjährung ausgeführt hatte, dass im "Rahmen der Gesamtüberarbeitung der §§ 73 ff. [X.] ... eine an § 76a Abs. 2 [X.] orientierte Lösung auch für den Fall der selbständigen Verfallsanordnung zu prüfen sein" werde (BT-Drucks. 11/6623, S. 7; vgl. ferner den pauschalen Verweis in BT-Drucks. 12/989, [X.]). [X.]nn im [X.] war die Umsetzung dieses Vorhabens längst nicht mehr aktuell.

In dem Gesetzgebungsverfahren, das zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 führte, datiert der von der Bundesregierung vorgelegte erste Gesetzesentwurf auf den 12. August 2016. Er koppelte weiterhin die Verjährung der Einziehung von [X.] an diejenige der Tat und ließ dementsprechend in § 76a [X.]-E noch keine selbständige Einziehung von [X.] nach [X.] zu; vielmehr konstatierte die Entwurfsbegründung zu dieser Zeit noch die rechtsfriedensstörende Wirkung solcher Regelungen (vgl. [X.]. 418/16, [X.] f., 61). Erst die zu dem Gesetzentwurf ergangene Beschlussempfehlung des [X.] vom 22. März 2017 sah die Einführung der § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie des Art. 316h Satz 1 [X.] jeweils in der später verkündeten und heute gültigen Fassung vor (vgl. BT-Drucks. 18/11640, [X.], 18 f., 82 ff.).

(2) Auch jenseits der in der Rechtsprechung des [X.] anerkannten Fallgruppen lässt sich die nachträgliche Bewirkung der Zulässigkeit der selbständigen Einziehung von [X.] aus bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten nicht - als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze - damit legitimieren, dass ein Vertrauen in das alte Recht des Verfalls sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Insbesondere die in der Beschlussempfehlung des [X.] vorgebrachte - nicht näher ausgeführte - Erwägung, ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage sei nicht schutzwürdig (vgl. BT-Drucks. 18/11640, [X.]; ferner [X.]/[X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., Art. 316h [X.] Rn. 2; noch weitergehend [X.], Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 [X.], [X.], 431, 432 ["kein schutzwürdiges Vertrauen auf strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen erfassende gesetzliche Regelungen"]), ermöglicht eine solche Wertung nicht.

(a) Allerdings handelt es sich bei der Beseitigung einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage um ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, das dem Gesetzgeber einen weiten, freilich nicht unbegrenzten Gestaltungsspielraum eröffnet.

In seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des erweiterten Verfalls nach § 73d [X.] aF (Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, [X.]E 110, 1) hat das [X.] eingehend dargelegt, welchem Zweck Maßnahmen der Vermögensabschöpfung dienen, welche Rechtsnatur sie mit Blick auf den [X.] haben und welche verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf die Eigentumsgarantie anzulegen sind. Die zum alten Verfallsrecht entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze lassen sich - wie oben dargelegt (s. III. 1 b)) - auf das neue Recht der Einziehung von [X.] uneingeschränkt übertragen. Hiernach gilt:

All diese Maßnahmen der Vermögensabschöpfung verfolgen, auch wenn die vom Täter geleisteten Aufwendungen nicht vom [X.] in Abzug zu bringen sind (sogenanntes Bruttoprinzip), keinen repressiven, vielmehr einen präventiven Zweck. Dieser besteht darin, einen durch den deliktischen Vermögenserwerb verursachten rechtswidrigen Zustand für die Zukunft zu beseitigen. Die Entziehung deliktisch erlangter Vermögenwerte ist daher nicht Ausdruck vergeltender, sondern ordnender Gerechtigkeit. Da den [X.] kein Strafcharakter zukommt, unterliegen sie nicht dem [X.] (vgl. [X.], [X.]O, S. 15 ff.).

Von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG werden Vermögenswerte, die durch Straftaten erlangt worden sind, nicht generell erfasst. Soweit solche Vermögenswerte betroffen sind, die dem von der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Betroffenen zivilrechtlich nicht zustehen (§§ 134, 935 [X.]), ist dessen Eigentumsgrundrecht schon mangels einer schutzfähigen Rechtsposition nicht berührt. Soweit der Betroffene Vermögenswerte zwar deliktisch, aber zivilrechtlich wirksam erlangt hat, enthält eine Rechtsvorschrift, die deren Entziehung vorsieht, lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.], [X.]O, S. 23 f.). Wegen der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist in diesem Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten. Diese Prüfung umfasst die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf das legitime gesetzgeberische Ziel, eine Störung der Vermögensordnung zukunftsbezogen zu beseitigen und so der materiellen Rechtsordnung Geltung zu verschaffen (vgl. [X.], [X.]O, S. 28 ff.).

Dass das "[X.]" nach §§ 73 ff. [X.] aF geeignet war, dieses Ziel zu erreichen, hat das [X.] wie folgt begründet: "Das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Eine Duldung solcher strafrechtswidrigen Vermögenslagen durch den St[X.]t könnte den Eindruck hervorrufen, kriminelles Verhalten zahle sich aus, und damit st[X.]tlich gesetzten Anreiz zur Begehung gewinnorientierter [X.]likte geben. Die strafrechtliche Gewinnabschöpfung ist ein geeignetes Mittel, um dies zu verhindern. Sie kann der Bevölkerung den Eindruck vermitteln, der St[X.]t unternehme alles ihm rechtsst[X.]tlich Mögliche, um eine Nutznießung von [X.] zu unterbinden" ([X.], [X.]O, S. 29).

(b) Gerade § 76a Abs. 2 Satz 1 [X.] nF soll explizit den Zweck der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung stärken, "strafrechtswidrige Störungen der Rechtsordnung zu beseitigen und dadurch der materiellen Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen" (BT-Drucks. 18/11640, [X.]). [X.]r Senat ist der Ansicht, dass dieser Zweck die neugeschaffene Regelung über die Einziehung von Erträgen aus verjährten rechtswidrigen Taten als solche von Verfassungs wegen zu legitimieren geeignet ist, mag auch die eigenständige 30-jährige Verjährungsfrist des § 76b Abs. 1 [X.] nF "den Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen vollständig" ausschöpfen (so BT-Drucks. 18/11640, [X.]).

(c) Das gesetzgeberische Ziel, strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen zukunftsbezogen zu revidieren, rechtfertigt jedoch für sich noch kein echt rückwirkendes Gesetz. [X.]r nachträglichen Anordnung der selbständigen Einziehung von [X.] aus bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten nach § 76a Abs. 2 Satz 1 [X.] nF steht ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen in die vor der Reform geltenden Verjährungsvorschriften entgegen.

([X.]) Nach den oben dargelegten Maßstäben (s. III. 2. b) [X.])) ist die bestehende Rechtslage verfassungsrechtlicher Bezugspunkt für ein Vertrauen der Bürger, das durch neu geschaffene rückwirkende Normen beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist, ob das Vertrauen in den Fortbestand von gesetzlichen Vorschriften Schutz verdient, die einen der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt regeln. Was die Vorlagefrage betrifft, kommt es darauf an, ob sich derjenige, der Vermögenswerte durch eine rechtswidrige Tat erlangt hatte, nach Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 [X.] aF auf dieses - per se nicht behe[X.]are (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 StR 524/10, NJW 2011, 2310) - Verfahrenshindernis verlassen durfte und weiterhin verlassen darf, auch soweit es die strafrechtliche Vermögensabschöpfung betrifft.

([X.]) Ein solches Vertrauen in die bis zum Inkrafttreten des [X.] gültigen Verjährungsvorschriften war sachlich gerechtfertigt. Regelungen über die Verjährung haben einen eigenständigen Wert, der ebenfalls im Rechtsst[X.]tsprinzip wurzelt. Sie sind Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit, die als berechtigtes Interesse des Bürgers, irgendwann nicht mehr mit einer Intervention des St[X.]tes rechnen zu müssen, mit dem entgegenstehenden Anliegen der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiellen Rechtslage in Ausgleich zu bringen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08, [X.]E 133, 143, 159 [zur Festsetzbarkeit kommunaler Abgaben]; vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15, NVwZ-RR 2016, 889, 890 [zur Festsetzung einer Steuerfrist]). Wie dargelegt (s. oben III. 1. a)), lassen im Strafrecht die Regelungen über die Verjährung - unabhängig davon, welcher Zweck ihr im [X.]tail zugeschrieben wird (vgl. hierzu etwa [X.], Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, [X.]E 25, 269, 293 ff.; [X.], Verjährung im Strafrecht, 2016, [X.]0 ff.; [X.] in Festschrift [X.], 2015, [X.] ff.) - die Strafbarkeit unberührt und regeln allein die Verfolgbarkeit der Tat. Ihr Sinn ist es, nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit Rechtssicherheit für den Beschuldigten (oder den [X.]n) herzustellen, wobei diesem Bedürfnis dann ein höheres Gewicht als der materiellen Gerechtigkeit beigemessen wird (so [X.], Beschluss vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01, juris Rn. 25). Auf diese Weise begründen die Verjährungsvorschriften - der materiellen Rechtslage zuwider - ein von Amts wegen zu beachtendes, nicht behe[X.]ares Verfahrenshindernis, das der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Februar 1963 - 1 [X.], [X.]St 18, 274, 278; vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, NJW 2018, 1268, 1270). Darüber hinaus sollen sie einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenwirken (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 [X.], [X.]St 11, 393, 396; Beschlüsse vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, [X.]St 12, 335, 337 f.; vom 12. Juni 2017 - [X.], [X.]St 62, 184, 195).

Hat der Gesetzgeber in diesem Sinne das Gebot der Rechtssicherheit mit dem gegenläufigen Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nach Maßgabe seiner [X.] in einen angemessenen Ausgleich gebracht, so dürfen die [X.] grundsätzlich darauf vertrauen, dass er nicht im Nachhinein eine abweichende Abwägung vornimmt und die ursprünglichen Verjährungsvorschriften rückwirkend für unanwendbar erklärt.

(cc) Abweichendes folgt nicht aus den Wertungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere auch nicht denjenigen des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung, dem die Vermögensabschöpfung aufgrund ihres quasi-kondiktionellen Charakters nahesteht.

(α) [X.]r [X.] hat im Einzelnen ausgeführt, dass nicht nur die §§ 73 ff. [X.] in der alten wie der neuen Fassung dazu dienten bzw. dienen, dem durch eine Straftat Begünstigten das deliktisch erlangte Vermögen wieder zu entziehen, vielmehr diverse zivilrechtliche Normen bestünden, die Gleiches bezweckten (insbesondere §§ 817, 819 Abs. 2, §§ 852, 853 sowie § 134 und §§ 123, 142 Abs. 1 [X.]). Von besonderer Bedeutung ist dabei § 852 [X.], dessen Rechtsgedanken der [X.] in der aktuellen Verjährungsvorschrift des § 76b Abs. 1 [X.] nF hat "übernehmen" wollen (BT-Drucks. 18/11640, [X.]). Das [X.]liktsrecht sieht nach Eintritt der Regelverjährung diesen Herausgabeanspruch mit der Rechtsfolge eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs vor (sogenannter [X.]; vgl. MüKo[X.]/Wagner, 7. Aufl., § 852 Rn. 2). Gemäß § 852 Satz 1 [X.] soll der durch die unerlaubte Handlung Geschädigte eine auf seine Kosten vom [X.] erlangte Bereicherung selbst dann abschöpfen können, wenn die Schadenersatzforderung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 [X.] verjährt ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]; BeckOGK [X.]/Eichelberger, § 852 Rn. 3). Dieser Rechtsgedanke geht zurück auf das aus dem [X.] Recht herrührende Rechtsinstitut der "condictio ex iniusta causa", wonach kondiziert werden kann, was sich aus einem rechtswidrigen Grund bei jemandem befindet ("quod ex iniusta causa apud aliquem sit, [X.]"; vgl. MüKo[X.]/Wagner [X.]O, Rn. 1).

(β) Indes können auch im bürgerlichen Recht strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen nicht ohne zeitliche Schranken rückabgewickelt werden. Die vom [X.] angeführten Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche deliktisch Geschädigter unterliegen ebenfalls der Verjährung, was auch zivilrechtlich eine zeitlich unbeschränkte Abschöpfung des durch unerlaubte Handlung [X.] hindern kann. So verjährt der [X.] gemäß § 852 Satz 2 [X.] in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung 30 Jahre ab der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis. Abhängig etwa von dem verwirklichten Straftatbestand (s. § 78 Abs. 3 [X.]) tritt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 [X.] früher oder später ein, als der Schuldner diese zivilrechtliche Einrede der Verjährung erstmals erheben kann.

Auch die Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen im bürgerlichen Recht dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Februar 1963 - 1 [X.], [X.]St 18, 274, 278; vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, NJW 2018, 1268, 1270). Ein allgemeines Prinzip, dass derjenige, der strafrechtswidrig Vermögenswerte erlangt hat, nicht auf eine eingetretene Verjährung vertrauen dürfe, sondern diese gleichwohl herausgeben müsse, ist den zivilrechtlichen Vorschriften dagegen fremd.

(γ) Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchem Grund der potentiell vom Verfall nach §§ 73 ff. [X.] aF Betroffene damit hätte rechnen müssen, die Regelung des § 852 Satz 2 [X.] werde, soweit sie im Einzelfall eine längere Verjährungsfrist vorsieht, auf strafrechtliche Maßnahmen übertragen, zumal dies nicht nur für die Frist von 30 Jahren, sondern auch diejenige von zehn Jahren gelten müsste. Eine Angleichung von Verjährungsvorschriften im Sinne einer möglichst weitgehenden dogmatischen Kohärenz legitimiert echt rückwirkende, den Bürger belastende Gesetze hingegen nicht. Unter einem derartigen Aspekt kann der Gesetzgeber - wie oben dargelegt (s. III. 2. b) [X.])) - Rechtsnormen im Nachhinein allenfalls bei eklatanter Systemwidrigkeit ändern, wenn deren Verfassungsmäßigkeit zweifelhaft ist.

3. Eine Reduktion des Anwendungsbereichs des Art. 316h Satz 1 [X.] im Wege der verfassungskonformen Auslegung scheidet nach der Überzeugung des Senats aus.

Allerdings ist eine Gesetzesnorm durch Auslegung so weit aufrecht zu erhalten, wie dies in den Grenzen des Grundgesetzes möglich ist, ohne dass sie ihren Sinn verliert. Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie zum Wortlaut der Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1181/10, [X.]E 138, 296, 350 mwN). Die [X.] muss vielmehr den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgen, die Grundentscheidung des Gesetzgebers respektieren und darf dessen Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen (s. [X.], Beschluss vom 19. September 2007 - 2 [X.], [X.]E 119, 247, 274; Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1569/08, [X.]E 132, 99, 128).

Falls Art. 316h Satz 1 [X.] nicht auf die selbständige Einziehung (des Werts) von [X.] aus vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten anwendbar wäre, verbliebe für die Vorschrift zwar gleichwohl ein relevanter Anwendungsbereich (für die Verfassungsmäßigkeit in anderen Fallkonstellationen s. [X.], Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, [X.], 427; Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, juris Rn. 7, 11 [jeweils zu Erlösen aus nicht verjährtem Betäubungsmittelhandel], sowie [X.], Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 42/18, [X.], 400; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 [X.], [X.], 431 [jeweils zu [X.] aufgrund nicht verjährter Betrugstaten]). Sowohl der Wortlaut des Art. 316h Satz 1 [X.] als auch der gesetzgeberische Wille lassen aber eine solche Reduktion der Norm im Sinne der Vorlagefrage nicht zu. Die Vorschrift ordnet ausdrücklich abweichend von § 2 Abs. 5 [X.] die Anwendung auch der §§ 76a, 76b und 78 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der ab dem 1. Juli 2017 gültigen Fassung für vor diesem Zeitpunkt begangene rechtswidrige Taten an; der Wortlaut umfasst somit eindeutig solche Taten, hinsichtlich derer Verfolgungsverjährung bereits eingetreten war. Nach den Gesetzesmaterialien sollen die "neuen Regelungen des § 76a Abs. 2 und des § 76b [X.]-E" gerade "auch für Fälle" gelten, "in denen nach bisherigem Recht der Verfall auf Grund der Koppelung an die Verjährung der Tat ... verjährt war. Anders als bei der Verfolgungsverjährung ... (soll) die Verlängerung der Verjährung für die quasi-bereicherungsrechtliche Vermögensabschöpfung auch Sachverhalte (erfassen), in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung die Verjährung bereits eingetreten war" (BT-Drucks. 18/11640, [X.]).

Infolgedessen bedarf es nach Ansicht des Senats der Teilnichtigerklärung des Art. 316h Satz 1 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/Schmidt-Bleibtreu[X.]/[X.], [X.]G, 43. EL, § 31 Rn. 173; [X.]/[X.] in [X.]/Schmidt-Bleibtreu[X.]/[X.] [X.]O, 50. EL, § 81 Rn. 20), die nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem [X.] vorbehalten ist.

Schäfer   

        

Gericke   

        

   Spaniol

                          

Ri[X.] Hoch ist erkrankt und
deshalb an der Unterschrift
gehindert.

        
        

Berg   

        

Schäfer

        

Meta

3 StR 192/18

07.03.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 7. März 2019, Az: 3 StR 192/18, Urteil

Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 316h S 1 StGBEG, § 73 StGB vom 13.11.1998, § 73a StGB vom 13.11.1998, § 76a Abs 2 S 1 StGB vom 13.04.2017, § 76b Abs 1 StGB vom 13.04.2017, § 78 Abs 1 S 1 StGB vom 13.04.2017, § 78 Abs 1 S 2 StGB vom 13.04.2017, Art 1 Nr 13 StrVermAbRefG, Art 1 Nr 14 StrVermAbRefG, Art 7 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2019, Az. 3 StR 192/18 (REWIS RS 2019, 9594)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1891 REWIS RS 2019, 9594


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvL 8/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 8/19, 10.02.2021.


Az. 3 StR 192/18

Bundesgerichtshof, 3 StR 192/18, 25.01.2024.

Bundesgerichtshof, 3 StR 192/18, 30.11.2023.

Bundesgerichtshof, 3 StR 192/18, 07.03.2019.

Bundesgerichtshof, 3 StR 192/18, 07.03.2019.


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