§ 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots partiell nichtig - klarstellende Gesetzesänderung entfaltet ggf echte Rückwirkung - abweichende Meinung: Loslösung des Rückwirkungsverbots vom Vertrauensschutz - Schmälerung der parlamentarischen Kompetenzen