Rückwirkende Anwendbarkeit der Neuregelung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art 316h EGStGB <juris: StGBEG>) verfassungsgemäß - Vermögensabschöpfung keine Nebenstrafe, sondern Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter - "echte" Rückwirkung ausnahmsweise zulässig
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