Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.04.2017, Az. 2 BvR 1754/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 12276

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch unzureichende fachgerichtliche Überprüfung der polizeilichen Ingewahrsamnahme einer "Kletteraktivistin" im Kontext eines Castor-Transports - unzureichende Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführerin trotz Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) sowie nicht tragfähige Würdigung des Sachverhalts - Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig lässt nicht automatisch den Schluss auf nicht ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung zu


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 20. Januar 2014 - 1 T 8/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Das [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft die gerichtliche Kontrolle einer präventiven Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin aufgrund von § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] während eines [X.].

I.

2

1. Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin [X.] Meisterin im Sportklettern und nutzt ihre Fähigkeiten, um mit [X.] ihren Protest gegen Atomkraft zum Ausdruck zu bringen.

3

Am 16. Dezember 2010 gegen 8:30 Uhr, während eines [X.] in das Zwischenlager [X.], begab sich die Beschwerdeführerin in einer Achter-Gruppe an den für den Transport vorgesehenen Gleisabschnitt Greifswald-[X.] und bestieg - wie drei weitere Personen - mit Seilen gesichert einen in Nähe der Gleise befindlichen [X.]. Dass auch die übrigen Angehörigen der Gruppe auf nahegelegene Bäume kletterten, konnte von der Polizei verhindert werden. Um 10:30 Uhr traf eine Spezialeinheit der Polizei ein, um die Beschwerdeführerin zu bergen. Die "[X.]" hatten zu diesem [X.]punkt ein Transparent entrollt und sangen "[X.]". Als die Beschwerdeführerin auch nach Auflösung der Versammlung nicht vom [X.] kletterte, wurde sie gegen 12:00 Uhr von der Spezialeinheit wieder auf den Boden geholt und in Gewahrsam genommen. Ihre Kletterausrüstung wurde sichergestellt. Gegen 14:00 Uhr traf sie in der Gefangenensammelstelle in [X.] ein. Die Sammelstelle war in einer Lagerhalle eingerichtet worden, die mit Hilfe von hohen Gittern in einzelne Zellen unterteilt worden war. Gegen 20:00 Uhr kletterte die Beschwerdeführerin, um auf ihre Situation aufmerksam zu machen, an den Verstrebungen der [X.] nach oben. Nachdem sie gegen 20:35 Uhr in ihre Zelle zurückgekehrt war, wurde sie gegen 20:50 Uhr entlassen. Eine richterliche Entscheidung wurde nicht eingeholt.

4

2. a) Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht [X.] die Feststellung, dass die Ingewahrsamnahme sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art und Weise rechtswidrig gewesen sei.

5

Der [X.], den sie bestiegen habe, habe sich nicht auf der Bahnanlage, sondern außerhalb des in der Eisenbahnordnung definierten "Regellichtraums" befunden. Sie habe dort lediglich Lieder gesungen und Fragen von Reportern beantwortet. Nachdem die Polizei sie vom [X.] geholt habe, sei ihre Kletterausrüstung beschlagnahmt worden. In der Sammelstelle seien die Gefangenen "in Käfigen" untergebracht worden. In der [X.] sei es sehr laut und dauerbeleuchtet gewesen, sodass sie keine Ruhe habe finden können. Zum Essen sei "nur Wurst", nichts Vegetarisches gereicht worden. Ihr Rucksack sei trotz der darin befindlichen Ausweispapiere einer anderen Person zugeordnet worden. Das darin mitgebrachte Essen habe sie deshalb erst nach mehrmaliger Forderung gegen 18:30 Uhr erhalten. Auf ihre wiederholte Frage nach einer richterlichen Entscheidung habe sie nur vage Antworten erhalten. Aus Protest gegen die Umstände des [X.] sei sie an die [X.]ndecke geklettert. Nachdem sie wieder heruntergekommen sei, habe sich ihre Freilassung dadurch verzögert, dass die Polizei die beschlagnahmte Kletterausrüstung nicht habe finden können. Die Versammlung der "[X.]" sei nicht ordnungsgemäß aufgelöst, sondern von den sofort bei Eintreffen der Aktivisten herbeigeeilten Polizisten "gesprengt" worden.

6

Ihre "Kletteraktion" habe keine Gefahr für die Allgemeinheit begründet, weil "Aktionen mit Einsatz von Klettertechnik an und oberhalb der Bahnlinie außerhalb des [X.]" weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit darstellten. Auch sie selbst sei nicht gefährdet gewesen, weil sie durch Seile gesichert gewesen sei. Selbst wenn die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit unmittelbar bevorgestanden hätte, wäre die Ingewahrsamnahme zu deren Verhinderung nicht "unerlässlich" im Sinne der polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage gewesen. Die Beschwerdeführerin sei "amtsbekannt". Deshalb wisse die Polizei, dass sie sich friedlich verhalte und sich stets professionell sichere. Nachdem ihre Kletterausrüstung beschlagnahmt war, habe ihr kein Sicherungsmaterial mehr zur Verfügung gestanden. Auf die Schnelle bis zur Durchfahrt des Zuges eine neue Ausrüstung zu besorgen, wäre nicht möglich gewesen. Als milderes Mittel hätte deshalb die Sicherstellung der Kletterausrüstung verbunden mit einem Platzverweis ausgereicht. Schließlich sei gegen den [X.]vorbehalt und das Unverzüglichkeitsgebot verstoßen worden. Um Einhaltung dieser grundgesetzlichen Vorgaben habe sich die Polizei nicht einmal bemüht.

7

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 17. Februar 2012 stellte das Amtsgericht - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - fest, dass ihre Ingewahrsamnahme in der [X.] von 17:00 bis 20:00 Uhr rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen wies es den Antrag zurück.

8

Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin sei im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unerlässlich gewesen, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Die acht Personen, zu denen die Beschwerdeführerin gehört habe, hätten eine umfangreiche Kletterausrüstung bei sich getragen. Aus der Art und Weise ihres Auftretens, insbesondere dem Ort des Geschehens, habe die Polizei schließen können, dass es ihnen darauf angekommen sei, den herannahenden Zug anzuhalten oder zumindest so lange wie möglich zu verzögern. Aus polizeilicher Vorsicht sei es geboten gewesen anzunehmen, dass sich die Gruppe nicht auf plakative Aktionen wie das Entrollen von Transparenten beschränken würde, sondern die mitgeführte Ausrüstung nutzen werde, um am Bahnkörper [X.] zu bereiten. Dies hätte den Tatbestand des § 315 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Art. 8 [X.] berufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin sich überhaupt friedlich habe versammeln wollen. Jedenfalls sei die Versammlung der acht Aktivisten nach § 15 Abs. 1 und 3 [X.] aufgelöst worden. Ein milderes Mittel als die Ingewahrsamnahme habe der Polizei nicht zur Verfügung gestanden, um die Gefahr abzuwenden. Ein Platzverweis hätte nicht ausgereicht. Den Polizisten sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Transport war und sich trotz widriger Witterungsverhältnisse an das Gleis begeben hatte, um unter Einsatz ihres Körpers die Fahrt des Zuges zu stoppen oder zu verzögern. Es sei daher naheliegend gewesen anzunehmen, dass sie trotz eines [X.] erneut versuchen würde, das Gleis zu erreichen. Ob sie dies tatsächlich mit oder ohne weitere Kletterausrüstung vorgehabt habe, sei unerheblich.

9

[X.] sei unbegründet. Der [X.] habe die Einrichtung selbst am Vortag besichtigt. Er könne bestätigen, dass die Abtrennungen mit Gittern den Untergebrachten keine persönliche Abgeschiedenheit erlaubt hätten, dies sei für den wenige Stunden dauernden Aufenthalt aber zumutbar. Eine speziell auf ihre Wünsche ausgerichtete Ernährung habe die Beschwerdeführerin nicht erwarten können.

Allerdings sei nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführerin nach ihrem Eintreffen in der Gefangenensammelstelle entgegen § 40 [X.] nicht unverzüglich einem [X.] vorgeführt worden sei. Unter normalen Umständen werde eine [X.] von zwei bis drei Stunden als ausreichend angesehen, um einen Antrag an das zuständige Amtsgericht zu stellen. Angesichts der besonderen Umstände wäre im Fall der Beschwerdeführerin auch eine Vorführung bis 17:00 Uhr noch als unverzüglich anzusehen gewesen. Denn zunächst habe die Beschwerdeführerin selbst ihre Vorführung vor einen [X.] verzögert, indem sie den [X.] nicht freiwillig verlassen, sondern sich von der Polizei habe herunterholen lassen. Eine weitere Verzögerung habe sich nach der Stellungnahme der [X.] aus einem Widerstandsakt eines weiteren Mitglieds der Gruppe ergeben. Schließlich hätten die gerichtsbekannten schlechten Wetterverhältnisse den Transport der Beschwerdeführerin in die Gefangenensammelstelle verzögert. [X.] man dann für die Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Sammelstelle, ihre Vernehmung und die Antragstellung bei Gericht eine weitere Stunde zugrunde, hätte bis 17:00 Uhr ein Antrag an das Amtsgericht gestellt werden können. Eine rechtswidrige Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin liege nicht mehr vor, solange sie aus ihrer Zelle entwichen sei und sich in den Konstruktionselementen der [X.] aufgehalten habe. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen habe sie sich selbst zuzuschreiben.

3. a) Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde zum [X.] Stralsund.

Die Versammlung am Bahngleis sei nicht ordnungsgemäß aufgelöst worden. Gleich morgens seien die noch auf dem Boden befindlichen Aktivisten festgenommen worden. Die Durchsage, die Polizei löse die Versammlung auf, sei erst gegen 11:00 Uhr erfolgt. Für diese Auflösung habe kein Grund bestanden. Es habe kein allgemeines Versammlungsverbot gegeben und die Versammlung sei friedlich gewesen. Das [X.]klettern habe weder Straf- noch Ordnungswidrigkeitstatbestände erfüllt. Die Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] hätten nicht vorgelegen. Selbst wenn die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gedroht hätte, was nicht der Fall gewesen sei, wäre die Ingewahrsamnahme zu deren Verhinderung nicht unerlässlich gewesen. Die Annahme, die Beschwerdeführerin werde sich an einen Platzverweis nicht halten, sei durch nichts belegt. Gegen die Räumung aus dem [X.] habe sie keinen Widerstand geleistet. Sie habe den Beamten ausdrücklich erklärt, dass sie sich an einen Platzverweis halten werde, weil sie bereits zehn Stunden, drei davon in einem [X.], draußen bei minus 10 Grad Celsius verbracht habe; sie sei müde gewesen und die Aktion sei aus ihrer Sicht gelungen gewesen, da die Presse gekommen sei und sie Aufmerksamkeit für ihr Anliegen erhalten habe. In der Vergangenheit habe sie nie zwei [X.] nacheinander durchgeführt. Das sei auch gar nicht möglich, schon gar nicht nach Beschlagnahme ihrer Ausrüstung. Aus diesen Gründen habe das Oberverwaltungsgericht für das [X.] ihre von 1:15 bis 3:00 Uhr dauernde Ingewahrsamnahme nach einer Kletteraktion am Gleisbett während eines [X.] für rechtswidrig erklärt.

Vor der Abfahrt in die Gefangenensammelstelle habe die Beschwerdeführerin stundenlang im Polizeifahrzeug warten müssen. Dies sei durch die Wetterverhältnisse nicht zu erklären. Die Unterbringung in einem Käfig in der Gefangenensammelstelle sei menschenunwürdig gewesen. Es habe das nach der Rechtsprechung des [X.] für einen Haftraum zu fordernde Tageslicht gefehlt. Zudem habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf gesundheitserhaltende Unterbringung. Dazu gehöre vegetarische Ernährung. Weil sie an chronischer Gelenkentzündung leide, verursache die in Fleisch enthaltene Arachidonsäure ihr Schmerzen. Die Dauer des [X.] sei willkürlich lang gewesen. Bereits um 8:00 Uhr morgens habe die Polizei beschlossen, die Beschwerdeführerin festzunehmen. Bereits zu diesem [X.]punkt hätte das Amtsgericht verständigt werden können. Soweit das Amtsgericht meine, sie habe sich die aus ihrer erneuten Kletteraktion ergebenden Verzögerungen hinsichtlich ihrer Freilassung selbst zuzuschreiben, sei dem entgegenzuhalten, dass ihre Freilassung dadurch nicht verzögert, sondern vielmehr beschleunigt worden sei.

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Januar 2014 - den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugegangen am 10. April 2014 - wies das [X.] die Beschwerde als unbegründet zurück.

Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin sei nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] "rechtmäßig und unerlässlich" gewesen. Es habe "konkret die unmittelbare Gefahr" bestanden, dass die Beschwerdeführerin eine Straftat nach § 315 Abs. 1 StGB begehen werde. Die Polizei habe davon ausgehen dürfen, dass sie mit den anderen Kletterern eine Aktion plane, bei der zumindest einer der Kletterer sich in den Regellichtraum über den Schienen auf der Höhe [X.]omotive abseilen und dadurch ein Hindernis oder einen ähnlich gefährlichen Eingriff in den Schienenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB bewirken würde. Konkrete Anhaltspunkte für den unmittelbar bevorstehenden Beginn einer solchen Aktion hätten bereits aufgrund der von der Beschwerdeführerin mitgeführten Kletterausrüstung bestanden. Da sich Aktivisten auf beiden Seiten der Gleise befunden hätten, sei es ihnen auch möglich gewesen, ein Seil über die Gleise zu spannen. Die Einlassung der Beschwerdeführerin, sie habe, schon um eine Selbstgefährdung zu vermeiden, kein Hindernis bereiten wollen, sei eine Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführerin habe selbst eingeräumt, in der Vergangenheit auch [X.] über Bahngleise durchgeführt zu haben. Sie sei - polizeibekannt - eine professionelle Kletteraktivistin, die in der Vergangenheit bereits mehrfach durch [X.] für Aufsehen gesorgt habe. Anfang 2008 habe sie einen [X.] auf dem Weg nach [X.] für sieben Stunden dadurch zum Stehen gebracht, dass sie in einer Seilkonstruktion über den Gleisen gehangen habe. Nach einem [X.]ungsbericht, der auf der Internetseite der Beschwerdeführerin verlinkt sei, habe sie dazu heimlich ein Seil über die Schienen gespannt und sich mit einem zweiten Seil bis zur Höhe [X.] abgeseilt. In Gefahr sei sie dabei nicht gewesen, weil sie sich jederzeit hätte hochziehen und den Zug "durchrauschen" lassen können.

Auch nach der Bergung der Beschwerdeführerin habe die Polizei eine weitere Kletterabsicht befürchten müssen. Die Sicherstellung der Kletterausrüstung verbunden mit einem Platzverweis wäre deshalb nicht ausreichend gewesen. Angesichts der professionellen Vorbereitung durch die Gruppe von Aktivisten habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass auch Vorbereitungen für "[X.]" getroffen worden seien. Es würde die [X.] für die Polizei überspannen, wenn eine Ingewahrsamnahme nur zulässig wäre, wenn schon Material für Ersatzmaßnahmen gefunden worden sei. Dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Bergung bereits mehrere Stunden im [X.] befunden habe, habe nicht ausgeschlossen, dass sie eine weitere Aktion durchführen würde. Schließlich sei sie in der Gefangenensammelstelle gegen 20:00 Uhr erneut geklettert.

Die Dauer des [X.] sei bis 17:00 Uhr nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, dass die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin bereits um 8:52 Uhr erklärt worden sei, habe sie erst nach der Bergung um 12:00 Uhr verwirklicht werden können. Der [X.]raum von zwei Stunden für die Verbringung in die Gefangenensammelstelle sei angesichts der Wetterverhältnisse mit erheblichem Schneefall und erheblichen Schneeverwehungen "hinreichend". Die Kammer schließe sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass eine richterliche Entscheidung über die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin bis 17:00 Uhr hätte veranlasst werden können. Zu Recht habe das Amtsgericht die Rechtswidrigkeit des [X.] auch nur für den [X.]raum von 17:00 bis 20:00 Uhr ausgesprochen, denn aufgrund der Kletteraktion der Beschwerdeführerin in der Gefangenensammelstelle gegen 20:00 Uhr sei weder ihre Entlassung noch eine richterliche Vorführung möglich gewesen. Nachdem sie in ihre Zelle zurückgekehrt sei, sei sie in einem angemessenen [X.]raum entlassen worden.

Die Art und Weise der Unterbringung in der Gefangenensammelstelle habe nicht gegen "Menschen- und Grundrechte" der Beschwerdeführerin verstoßen. Die Einrichtung sei nur auf den [X.]raum bis zur richterlichen Vorführung ausgelegt gewesen. Deshalb seien die vom [X.] für Hafträume aufgestellten Maßstäbe nicht anwendbar.

4. a) Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Die Behauptung des [X.]s, es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass sie eine Straftat nach § 315 Abs. 1 StGB begehen werde, sei pauschal und keinesfalls ausreichend gegenüber ihrem detailreichen Vorbringen. Ihr Vortrag, insbesondere dass ihre "Kletteraktion" weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit dargestellt habe und dass die Ingewahrsamnahme zur Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit unverhältnismäßig gewesen sei, sei ignoriert worden. Sie wiederholte ihr Vorbringen, dass sie den Beamten, die die Festnahme durchführten, mitgeteilt habe, dass sie sich an den Platzverweis halten werde und verwies zur Begründung unter anderem auf die winterlichen Wetterbedingungen und ihre Erschöpfung.

b) Mit Beschluss vom 30. Juli 2014, zugegangen am 13. August 2014, wies das [X.] die Anhörungsrüge als jedenfalls unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin greife in der Sache die rechtlichen Bewertungen der Kammer an. Soweit sie rüge, die Kammer habe sich mit ihrem Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt, sei darauf hinzuweisen, dass Art. 103 Abs. 1 [X.] nicht erfordere, alle Einzelpunkte des [X.] in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abzuhandeln.

II.

1. Mit ihrer am 10. Mai 2014 eingegangenen [X.]beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die polizeiliche Maßnahme, den Beschluss des Amtsgerichts und den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des [X.]s. Sie rügt ausdrücklich beziehungsweise der Sache nach eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 [X.], Art. 5 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 10 [X.], Art. 8 [X.] in Verbindung mit Art. 11 [X.], Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 [X.].

In ihre Grundrechte sei ohne gesetzliche Grundlage eingegriffen worden, weil die Voraussetzungen einer Ingewahrsamnahme nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht erfüllt gewesen seien. Die Gerichte gingen von der konkreten Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Straftat nach § 315 Abs. 1 StGB aus, ohne dies "konkret zu belegen". Die Feststellungen des Gerichts seien pauschal und keinesfalls ausreichend. Die Ingewahrsamnahme sei - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.]: die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b [X.] hätten nicht vorgelegen - nicht "unerlässlich" gewesen. Ein Platzverweis verbunden mit einer Sicherstellung der Kletterausrüstung wäre zur Gefahrenabwehr ausreichend gewesen. Das [X.] habe ungeprüft Informationen aus einem [X.]ungsartikel übernommen. Bei der in diesem Artikel beschriebenen "Blockade" habe es sich um die Aktion gehandelt, nach der das Oberverwaltungsgericht für das [X.] die Ingewahrsamnahme für unverhältnismäßig erklärt und das [X.] sie vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen habe.

Ferner sei gegen den Unverzüglichkeitsgrundsatz (Art. 104 Abs. 2 [X.]) verstoßen worden, weil versäumt worden sei, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Verzögerungen könnten nicht mit den Witterungsverhältnissen gerechtfertigt werden. Auch die Fortdauer ihrer Ingewahrsamnahme nach 20:00 Uhr sei verfassungswidrig.

Art. 8 [X.] sei verletzt, weil die Versammlung der "[X.]" erst aufgelöst worden sei, nachdem die Hälfte ihrer Teilnehmer bereits in Gewahrsam genommen worden sei. Durch die Auflösung der Versammlung sei sie an der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 [X.]) gehindert worden. Die Art und Weise der Unterbringung habe ihre Menschenwürde und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Die Unterbringung in "lärmigen Käfigen ohne Privatsphäre" sei menschenunwürdig gewesen. Das angebotene Fleisch hätten "90 % der Gefangenen" aus politischen oder gesundheitlichen Gründen nicht essen können.

Das [X.] habe überdies Art. 103 Abs. 1 [X.] verletzt. Dazu wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Vortrag aus der Anhörungsrüge.

2. Das [X.] [X.] hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Bundesregierung hat zu der [X.]beschwerde Stellung genommen:

a) Es bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der [X.]beschwerde. Weil das [X.] in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss Bedenken an deren Zulässigkeit geäußert habe, hätte es nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerf[X.] der Darlegung bedurft, dass die Beschwerdeführerin dem Grundsatz der Subsidiarität der [X.]beschwerde aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerf[X.] gerecht geworden sei, indem sie den Rechtsweg in gehöriger Weise erschöpft und die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genutzt habe.

b) Überdies sei die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] rechtmäßig gewesen und habe diese nicht in ihren Grundrechten verletzt. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b [X.].

Nach der konkreten Situation, in der die Beschwerdeführerin und die übrigen Mitglieder der Gruppe angetroffen worden seien, seien die Polizeibeamten zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den anderen Mitgliedern ihrer Gruppe unmittelbar im Begriff gewesen sei, zumindest einen nach § 315 Abs. 2 StGB strafbaren Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr und eine zumindest versuchte Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 2 StGB zu begehen sowie nach § 64b Abs. 2 Nr. 5 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ([X.]) ein Fahrthindernis zu bereiten, indem sie ein Seil über die Gleise spannen und sich ein Mitglied der Gruppe über den Gleisen bis auf [X.] abseilen würde.

Die Berechtigung dieser Gefahrenprognose gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin polizeibekannt bereits in der Vergangenheit mit einschlägigen [X.] auf sich aufmerksam gemacht habe. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser früheren [X.] nicht strafrechtlich verfolgt worden sei, sei unerheblich, denn auf die strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts bei rückwirkender Betrachtung komme es für die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] als Gefahrenabwehrmaßnahme nicht an.

Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin sei auch unerlässlich im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gewesen. Das Unerlässlichkeitserfordernis setze voraus, dass andere Maßnahmen gleich geeignet und effektiv seien und führe nicht dazu, dass die Polizei statt der Ingewahrsamnahme Maßnahmen von geringerer Eingriffsintensität auf das Risiko hin vornehmen müsse, dass diese die Gefahrenlage nicht mit hinreichender Sicherheit beenden würden. Insbesondere verlange es nicht, dass die Polizei zunächst eine minderschwere Maßnahme versuchen müsse und erst nach deren Fehlschlagen zu einer Ingewahrsamnahme greifen dürfe. Andere Maßnahmen als die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin hätten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit unterbinden zu können. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der durchgeführten Aktion eine beträchtliche Entschlossenheit zutage gelegt, die bei lebensnaher ex-ante-Betrachtung habe erwarten lassen, dass sie ohne die Ingewahrsamnahme von ihrem Vorhaben, den [X.] zu behindern, nicht ablassen, sondern eine der von der Polizei beendeten Aktion vergleichbare [X.] unternehmen werde. Nachdem die Beschwerdeführerin der Versammlungsauflösung und der sich daraus unmittelbar kraft Gesetzes ergebenden Verpflichtung, sich sofort zu entfernen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 [X.]), nicht freiwillig nachgekommen sei, sondern im [X.] verharrt habe und von einer Spezialeinheit der Polizei habe geborgen werden müssen, hätten die Polizisten keinen Grund zu der Annahme gehabt, sie werde einem Platzverweis Folge leisten. Dass die Beschwerdeführerin angebe, die Aktion sei für sie schon deshalb erfolgreich gewesen, weil die Presse gekommen sei und sie Aufmerksamkeit für ihr Anliegen erhalten habe, ändere nichts daran, dass sie ihr eigentliches Ziel, einen Beitrag zur Verzögerung des [X.] zu leisten, noch nicht erreicht gehabt habe. Den Hinweis auf die Kälte habe das [X.] zu Recht nicht als Beleg dafür angesehen, dass die Beschwerdeführerin sich einem Platzverweis gebeugt hätte, denn die Witterungsverhältnisse hätten sie auch nicht veranlasst, freiwillig vom [X.] herunterzusteigen. Auch die Sicherstellung der von der Beschwerdeführerin und den anderen Mitgliedern der Gruppe mitgeführten Kletterausrüstung sei kein geeignetes Mittel gewesen, um die Wiederholung einer Kletteraktion zu verhindern. Zwar könne es an der faktischen Möglichkeit einer [X.] fehlen, wenn die Behinderungsmaßnahme einen hohen logistischen oder technischen Vorbereitungsaufwand erfordere. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das Überspannen der Gleise mit Seilen und das anschließende Abseilen könne von erfahrenen Kletterern in vergleichsweise kurzer [X.] organisiert werden - vorausgesetzt, das erforderliche Material sei vorher deponiert worden oder werde von Helfern gebracht. Konkreter Kenntnis der Polizei von Ersatzmaterial habe es nicht bedurft. Das [X.] habe zutreffend angenommen, dass dies die Darlegungslast der Polizei überspannen würde.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Stellungnahme der Bundesregierung insbesondere entgegengehalten:

Sie habe gar keine Seile bei sich gehabt, von denen sie eines hätte über die Gleise spannen und eines hätte verwenden können, um sich abzuseilen. Schon deshalb hätten keine konkrete Anhaltspunkte auch nur für den Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr nach § 315 Abs. 1 und 2 StGB vorgelegen. Hätte sie die Absicht und das notwendige Material gehabt, um sich abzuseilen, wäre ihr dies in der [X.] von der [X.]besteigung gegen 8:30 Uhr bis zum Beginn der Bergung um 11:20 Uhr möglich gewesen. Der [X.], auf den sie geklettert sei, habe sich zudem in mehreren Metern Abstand von den Gleisen befunden. Rechts oder links einer Bahnanlage - und damit außerhalb dieser - in einem [X.] zu sitzen, um in Sichtweite des Objekts des Protestes zu demonstrieren, sei nicht strafbar, sondern die Wahrnehmung von Grundrechten.

Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe an anderer Stelle weitere Kletterausrüstung deponiert gehabt, erfolge "ins Blaue hinein", ohne dass es dafür Hinweise gebe. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gegen 20:00 Uhr in der Gefangenensammelstelle geklettert sei, könne nicht herangezogen werden, um die Gefahr einer wiederholten Kletteraktion am Gleisbett im [X.]punkt der Ingewahrsamnahme zu begründen. Erstens habe sie mit der Kletteraktion in der Gefangenensammelstelle gegen ihr willkürliches Festhalten ohne richterliche Entscheidung protestiert. Zweitens habe das erst nachträgliche Geschehen für die maßgebliche [X.] keine Rolle gespielt. Drittens sei das Klettern in einer [X.] mit Metallstangen nicht mit dem Klettern auf einen [X.] vergleichbar. Für das Klettern in der [X.] habe man kein Seil gebraucht, für das Klettern auf einen [X.] dagegen schon.

4. [X.] wurde beigezogen.

III.

Soweit die Beschwerdeführerin die polizeiliche Maßnahme und den Beschluss des Amtsgerichts angreift, sind die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerf[X.] mangels Erfolgsaussicht der [X.]beschwerde nicht erfüllt (vgl. [X.] 90, 22 <24>; 96, 245 <248>; [X.]K 12, 189 <196>). Insoweit ist die [X.]beschwerde unzulässig. Das Beschwerdegericht hat in vollem Umfang über den [X.] entschieden. Damit sind die polizeiliche Maßnahme und der vorhergehende Beschluss des Amtsgerichts prozessual überholt (vgl. [X.], 134 <138>).

IV.

Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des [X.]s wendet, ist die [X.]beschwerde zur Entscheidung anzunehmen.

1. Die am 10. Mai 2014 eingegangene und bis zum Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens im Allgemeinen Register geführte [X.]beschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerf[X.] erhoben worden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anhörungsrüge zu dem nach § 90 Abs. 2 BVerf[X.] zu erschöpfenden Rechtsweg gehörte und geeignet war, die [X.]beschwerdefrist offenzuhalten. Wäre die Anhörungsrüge nicht dazu geeignet gewesen, hätte die Monatsfrist mit Zugang der Beschwerdeentscheidung bei dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 10. April 2014 begonnen (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerf[X.]) und mit Ablauf des 12. Mai 2014 geendet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.]). Damit wäre die [X.]beschwerde auch in diesem Fall innerhalb der Frist erhoben worden.

2. Der Zulässigkeit steht auch weder der in § 90 Abs. 2 BVerf[X.] enthaltene Grundsatz der Subsidiarität der [X.]beschwerde entgegen (vgl. [X.] 107, 395 <414>; 112, 50 <60>), noch ist die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit nicht nachgekommen (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. September 2006 - 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 11 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Februar 2016 - 1 BvR 3078/15 -, juris, Rn. 6).

Die Frage der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung betrifft die Zulässigkeit der [X.]beschwerde, deren Voraussetzungen das [X.] in eigener Zuständigkeit zu prüfen und über die es allein zu entscheiden hat. Aus der fachgerichtlichen Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig kann daher nicht automatisch geschlossen werden, der Rechtsweg sei nicht ordnungsgemäß erschöpft worden (vgl. [X.] 128, 90 <99 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 18). Wenn das Fachgericht die betreffenden Zulässigkeitsanforderungen in verfassungswidriger Weise - etwa unter Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder das Willkürverbot - überspannt hat, kann die vom Fachgericht angenommene Unzulässigkeit einem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden (vgl. [X.]K 13, 181 <185>; 16, 409 <409>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 11, 18; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] (Hrsg.), BVerf[X.], 2015, § 90 Rn. 168). Hat ein Fachgericht dagegen ungeachtet der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs in der Sache entschieden, indem es den Rechtsbehelf zwar als unzulässig angesehen, aber hilfsweise Ausführungen zur Begründetheit gemacht oder die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ausdrücklich offengelassen und nur dessen Begründetheit geprüft hat, kann die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht als Grund für die Unzulässigkeit seiner [X.]beschwerde entgegengehalten werden. Denn in diesem Fall hat der Rechtsbehelf das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem [X.] durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln (vgl. [X.] 86, 15 <27>; 114, 258 <279>) - in der Regel erreicht (vgl. [X.]K 13, 181 <185>; 13, 409 <415>; 19, 157 <162>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] (Hrsg.), BVerf[X.], 2015, § 90 Rn. 168).

Danach steht der Zulässigkeit der vorliegenden [X.]beschwerde nicht entgegen, dass das [X.] die Anhörungsrüge, ihre Gebotenheit zur Rechtswegerschöpfung und Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes unterstellt, als "jedenfalls unbegründet" zurückgewiesen hat. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hat das [X.] veranlasst, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit dem gerügten Gehörsverstoß auseinanderzusetzen und damit das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel erreicht.

Einer über das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinausgehenden Darlegung, dass der Rechtsweg in der gehörigen Weise erschöpft wurde, bedurfte es - entgegen der Auffassung der Bundesregierung - nicht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren sowie die jeweils darauf ergangenen Entscheidungen vorgelegt und dem [X.] damit die Prüfung der Rechtswegerschöpfung und der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes ermöglicht (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. September 2006 - 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 11 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Februar 2016 - 1 BvR 3078/15 -, juris, Rn. 6).

3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] durch das [X.] rügt, ist die [X.]beschwerde zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.]). Auslegung und Anwendung des § 26 FamFG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] durch das [X.] werden der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht gerecht.

a) Art. 19 Abs. 4 [X.] verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. [X.] 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 129, 1 <20>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18). Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. [X.] 101, 275 <294 f.>; [X.]K 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18).

aa) Die Gewährleistung schließt einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen der [X.] durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt ein (vgl. [X.] 8, 274 <326>; 101, 106 <122 f.>; stRspr). Ein solcher Rechtsschutz ist von besonderer Bedeutung, wenn es um die Abwehr von [X.] um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zugunsten des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt geht (vgl. [X.] 60, 253 <266>; 101, 106 <123>). Zur Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt gehört es, dass das Gericht das [X.] in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (vgl. [X.] 61, 82 <111>; 101, 106 <123>; stRspr). Das schließt grundsätzlich eine Bindung des Gerichts an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen aus (vgl. [X.] 15, 275 <282>; 84, 34 <49>; 101, 106 <123>). [X.] muss die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen (vgl. [X.] 101, 106 <123>).

bb) Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] kann die [X.] eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist den Polizeibehörden kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Frage, ob bei der im Gefahrenabwehrrecht gebotenen ex-ante-Betrachtung im [X.]punkt der Maßnahme konkrete Tatsachen vorlagen, die die Annahme begründeten, dass der Schaden sofort oder in allernächster [X.] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werde, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Dass das Merkmal "unmittelbar bevorstehend" wie der Gefahrbegriff im Allgemeinen eine Prognose verlangt, gibt für die Annahme eines Beurteilungsspielraums nichts her. Die prognostischen Elemente sind vielmehr Elemente der Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs und rechtfertigen keine Kontrollbeschränkung der Gerichte. Ihre Konkretisierung ist von [X.] wegen Sache der Rechtsprechung, die die Rechtsanwendung der Behörden insoweit uneingeschränkt nachzuprüfen hat (vgl. [X.] 103, 142 <157> m.w.N. zur "Gefahr im Verzug" nach Art. 13 Abs. 2 [X.]; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2011 - 22 W 2/11 -, juris, Rn. 15 m.w.N. zu § 18 NdsSOG).

b) Das [X.] hat durch die Art und Weise seiner Befassung mit dem [X.] der Beschwerdeführerin das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, juris, Rn. 64 f.). Es hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 FamFG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 3 [X.] das Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht ausreichend berücksichtigt und seine Entscheidung auf eine nicht tragfähige Würdigung gestützt.

aa) Die Beschwerdeführerin hat gerügt, dass man sie in Gewahrsam genommen habe, obgleich eine "Ersatzaktion" nach ihrer Bergung und der Sicherstellung ihrer Kletterausrüstung nicht zu befürchten gewesen sei. Zur Begründung hat sie in ihrem Antrag vom 12. Januar 2011, in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. April 2012 und in ihrer Anhörungsrüge vom 23. April 2014 unter anderem auf die zum [X.]punkt der Ingewahrsamnahmeherrschenden strengen winterlichen Wetterbedingungen verwiesen. In dem Beschluss des Amtsgerichts heißt es dazu, dass es geschneit und ein "kräftiger Wind" geweht habe, dazu hätten die Temperaturen "weit unter dem Gefrierpunkt" gelegen. Die Beschwerdeführerin hat ferner angegeben, dass sie erschöpft gewesen sei, nachdem sie zuvor "bereits über 10 Stunden in der Kälte bei minus 10 Grad verbracht [habe], 3 davon in einem [X.]". Sie habe den Beamten, die ihre Festnahme durchführten, mitgeteilt, dass sie sich an einen Platzverweis halten werde, müde sei und ins Warme wolle. Den damit von der Beschwerdeführerin für die gerichtliche Überprüfung der polizeilichen Prognoseentscheidung relevanten vorgetragenen Umständen ist das Gericht nicht nachgegangen. Die Entscheidung enthält keine hinreichende Begründung dafür, warum ein Platzverweis als milderes Mittel vor dem Hintergrund dieses Vorbringens und der besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend gewesen wäre. [X.] verweist insoweit lediglich darauf, dass die Beschwerdeführerin am Abend des Tages ihrer Ingewahrsamnahme - acht Stunden nach ihrer Bergung und nachdem sie etwa sechs Stunden in einer warmen [X.] verbracht hatte - erneut an den Verstrebungen der [X.], in der sich die Gefangenensammelstelle befand, nach oben geklettert sei. Diese Erwägung, die auf ein lange nach der Ingewahrsamnahme [X.] Ereignis abstellt, ist jedoch für die [X.] anzustellende Gefahrenprognose, mit der die Ingewahrsamnahme zu begründen ist, ohne Bedeutung. Es kann letztlich offen bleiben, ob der Verweis des [X.]s auf die "professionelle Vorbereitung" der Kletteraktion durch die Gruppe und die daraus gefolgerte "Vorbereitung einer Ersatzaktion" durch das Gericht verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, denn diese Argumentation bezieht den Vortrag der Beschwerdeführerin zu ihrer körperlichen Verfassung und den meteorologischen Bedingungen ebenfalls nicht ein.

bb) [X.] hat auch den Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe in der Vergangenheit niemals zwei [X.] nacheinander durchgeführt und die durch das Eingreifen der [X.] beendete Aktion sei aus ihrer Sicht bereits deshalb gelungen, da die Presse gekommen und ihr Protest auf diese Weise sichtbar geworden sei, nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschluss enthält keine Feststellungen dazu, ob diese Umstände der Polizei zum [X.]punkt der Ingewahrsamnahme bekannt gewesen sind, und setzt sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht mit diesem Vortrag auseinander. Auch dieses Vorbringen ist aber von Relevanz für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive drohte.

4. Da der angegriffene Beschluss des [X.]s schon wegen eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] keinen Bestand hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschluss weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.

V.

Nach §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerf[X.] ist der Beschluss aufzuheben und ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] Stralsund zurückzuverweisen.

VI.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerf[X.].

Meta

2 BvR 1754/14

20.04.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Stralsund, 20. Januar 2014, Az: 1 T 8/14, Beschluss

Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 39 Abs 1 Nr 3 BGSG 1994, § 26 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.04.2017, Az. 2 BvR 1754/14 (REWIS RS 2017, 12276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12276

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