Stattgebender Kammerbeschluss: Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO - hier: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch finanzgerichtliche Kostenentscheidung unter Missachtung rechtlichen Gehörs - Rechtswegerschöpfung iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG durch als Gegenvorstellung bezeichneten, jedoch als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO auszulegenden Rechtsbehelf - Gegenstandswertfestsetzung
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