(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.12.2022 I 2146
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
UMWELTSCHUTZ ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT ÖFFENTLICHES RECHT GESETZGEBUNG POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT STRAFRECHT STRASSENVERKEHR GLEICHSTELLUNG BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT EUROPA- UND VÖLKERRECHT POLITIKER STÄDTEBAU ALTERNATIVE FÜR DEUTSCHLAND (AFD) RASSISMUS STRAFTATEN SCHADENSERSATZ POLIZEI RELIGION INTERNET KUNSTFREIHEIT RECHTSGESCHICHTE WIRTSCHAFT RECHTSEXTREMISMUS PERSÖNLICHKEITSRECHT STAATSEXAMEN WIRTSCHAFTSRECHT EXAMEN STRAFVERFAHREN KUNST INTEGRATION NATIONALSOZIALISMUS EIGENTUM DEMONSTRATIONEN ZINSEN SEXUELLE BELÄSTIGUNG VERKEHRSRECHT ATOMKRAFT ANKLAGE VERSAMMLUNGEN DEUTSCHE BAHN ISLAM BITCOIN WÄHRUNG STUTTGART 21 PUNKTEREFORM KLIMASCHUTZ Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D