(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.11.2019 I 1724
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
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