Kammerbeschluss: Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei erheblichen Begründungsmängeln - fehlende Benennung eines konkreten Hoheitsakts iSd § 90 Abs 1 BVerfGG - Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG nicht ansatzweise erkennbar
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