Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019, Az. 2 BvR 1301/19

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 5308

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde des AfD-Landesverbandes Sachsen gegen die teilweise Nichtzulassung der Landesliste zur Landtagswahl am 01.09.2019 - Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, ua zur Befassung des Landesverfassungsgerichts, sowie mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - zudem unzureichende Auseinandersetzung mit aufgeworfenen Verfassungsfragen


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin, bei der es sich um den [X.] der Alternative für [X.] ([X.]) handelt, wendet sich gegen die teilweise Nichtzulassung ihrer Landesliste zur Wahl zum Siebten [X.] am 1. September 2019.

2

1. Die Beschwerdeführerin hat nach der von ihr in Bezug genommenen Medieninformation 17/2019 der [X.] vom 8. Juli 2019 (im Folgenden: Medieninformation) im Februar und März 2019 zwei [X.] durchgeführt, bei denen jeweils über die Aufstellung ihrer Landesliste zur Wahl zum Siebten [X.] am 1. September 2019 entschieden wurde.

3

2. Die Beschwerdeführerin gab nach der Medieninformation am 18. Juni 2019 zwei Landeslisten und zwei Niederschriften über die [X.] ab und wurde noch im Abgabetermin auf diesbezügliche rechtliche Bedenken hingewiesen. Am Folgetag wurde sie ausweislich der Medieninformation mit einem [X.] der Landeswahlleiterin auf Problempunkte hinsichtlich der [X.] hingewiesen und aufgefordert, behebbare Mängel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 27. Juni 2019 zu beseitigen. In [X.] am 25. Juni 2019 und am 27. Juni 2019 wurden von ihr weitere Unterlagen eingereicht.

4

3. Am 5. Juli 2019 beschloss der [X.], die Kandidaten auf den Plätzen 19 bis 61 der Landesliste der Beschwerdeführerin zu streichen. Als Begründung wird in der Medieninformation ausgeführt, dass die notwendige Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber aufgrund eines Wechsels im Verfahren der Kandidatenaufstellung von der Einzel- zur Blockwahl ab Listenposition 31 nicht gegeben gewesen sei. Außerdem habe es sich bei den beiden [X.]n nicht um eine einheitliche Aufstellungsversammlung gehandelt, wofür die fehlende Personenidentität der im Wahlgesetz vorgesehenen maßgeblichen Personen (u.a. Versammlungsleiter sowie Personen, die eine eidesstattliche Versicherung abzugeben haben) gesprochen habe. Im Ergebnis hätten nach Auffassung des [X.]es die zwingenden Voraussetzungen des § 21 des [X.] (SächsWahlG) zur Aufstellung von [X.] nicht vorgelegen.

5

Am 12. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin [X.]beschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 21 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.

6

1. Es liege auf der Hand, dass sie unter den durch die angegriffene rechtswidrige Entscheidung herbeigeführten Umständen nicht mit der ihr verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit an der [X.] teilnehmen könne. Der vom [X.] erhobene Vorwurf einer Verletzung der Chancengleichheit der Kandidaten bei der Listenaufstellung durch den Wechsel des Wahlverfahrens von der Einzel- zur Blockwahl ab Listenplatz 31 sei unzutreffend. Dies ergebe sich bereits aus den Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses des [X.] vom 30. November 2006 (BTDrucks 16/3600, [X.]) sowie vom 1. Juli 2011 (BTDrucks 17/6300, [X.]), die auf die vergleichbare Rechtslage auf Bundesebene eingingen. Auch sei es entgegen der Ansicht des [X.]es zulässig, eine Landesliste in zwei Mitgliederversammlungen aufzustellen. Der Wortlaut des für die Aufstellung der Landesliste entsprechend anwendbaren § 21 SächsWahlG stehe dem nicht entgegen. Soweit dort auf die Aufstellung "in einer Mitgliederversammlung" abgestellt werde, bedeute dies nicht, dass es sich um eine einheitliche Versammlung handeln müsse. Dies ergebe sich sowohl aus der Gesetzessystematik, als auch aus einem Vergleich mit § 21 BWahlG.

7

2. Da die Entscheidung des [X.]es gemäß § 48 SächsWahlG unanfechtbar sei, liege ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutz gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt vor. Zwar habe das [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung die Zulässigkeit der [X.]beschwerde zum [X.] gegen die Entscheidung eines [X.]es wegen des Vorrangs der Wahlprüfungsbeschwerde ausgeschlossen. Es werde angeregt, diese Rechtsprechung aus mehreren Gründen zu überdenken. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des [X.]es sei offenkundig. Trotz dieser Offenkundigkeit eine Wahl auf verfassungswidriger Grundlage durchzuführen, sei nicht hinnehmbar und würde den öffentlichen Frieden massiv gefährden. Außerdem sei es unerträglich, einem Wahlbewerber die Liste mit der Begründung eines Wechsels beim Wahlmodus zu kürzen, wenn andere Wahlbewerber dies ebenfalls getan hätten. Das Wahlprüfungsverfahren werde zudem von einem [X.] betrieben, dessen Mitglieder durch den Wegfall von Abgeordneten, die normalerweise ihren Sitz hätten einnehmen können, begünstigt seien. Überdies habe das letzte Wahlprüfungsverfahren in [X.] rund vier Jahre gedauert. Vor diesem Hintergrund werde ausdrücklich auch der Ausschluss des Rechtswegs durch § 48 SächsWahlG als Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG gerügt. Zudem sei die Systematik der Vorrangigkeit des [X.] inzwischen vielfach auf Bundes- und Landesebene durchbrochen worden.

8

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig und begründet, weil sich seit der Entscheidung des [X.]es drohende Gewalt bereits deutlich manifestiert habe. Die Nachteile bei [X.] der einstweiligen Anordnung, insbesondere die Berufung einer Volksvertretung unter Verletzung der Wahlrechtsgleichheit für mehrere Jahre und die psychologischen Vorwirkungen der nunmehr gegebenen Situation auf die Wähler, überwögen die Nachteile im Falle des Erlasses der begehrten Anordnung.

9

Die [X.]beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt. Die [X.]beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>), da sie unzulässig ist. Sie genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an die Begründung einer [X.]beschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BverfGG.

1. Nach diesen Vorschriften ist der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorzutragen (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Erforderlich ist ein derart substantiierter Vortrag, dass eine Entscheidung darüber, ob der geltend gemachte [X.]verstoß zumindest möglich erscheint, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen möglich ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. November 2007 - 1 BvR 2793/07 -, Rn. 2). Der angegriffene Hoheitsakt sowie alle zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. [X.] 78, 320 <327>; 93, 266 <288>). Zudem muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.] 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der [X.]beschwerde aufgeworfenen [X.]fragen Rechtsprechung des [X.]s bereits vor, so ist der behauptete [X.] in Auseinandersetzung mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

2. Gemessen an diesen Maßstäben sind die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt derart dargestellt hat, dass die Möglichkeit des Vorliegens der von ihr behaupteten Grundrechtsverletzungen ohne die Beiziehung der Akten des [X.]es festgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich zur Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen darauf, auf die vorgelegte Medieninformation Bezug zu nehmen und deren Darstellung des Ablaufs der Parteitage und des weiteren Verfahrens zu zitieren. Aus dieser Medieninformation sind aber sowohl das der Entscheidung des [X.]es zugrundeliegende Geschehen auf den [X.]n als auch die Beanstandungen des [X.]es nur in groben Zügen ersichtlich, so dass schon das dem Verfahren zugrundeliegende tatsächliche Geschehen nicht detailliert nachvollzogen werden kann.

Außerdem trägt die Beschwerdeführerin nicht zu der Frage vor, ob und in welcher Form sie ein Verfahren vor dem [X.]gerichtshof des Freistaates [X.] betreibt oder betrieben hat. Da aber nach der Rechtsprechung des [X.]s die Länder den [X.] Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem [X.]raum grundsätzlich allein und abschließend gewährleisten (vgl. [X.] 99, 1 <7 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2010 - 2 BvR 2174/10 -, Rn. 5 und vom 10. November 2010 - 2 BvR 1946/10 -, Rn. 8, jeweils m.w.[X.]), hätte es eines dahingehenden Vortrags bedurft, um überprüfen zu können, ob der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] sich ergebende Grundsatz der Subsidiarität vorliegend anwendbar und gegebenenfalls beachtet ist.

b) Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung der von ihr vorgetragenen [X.] erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Notwendig wäre insbesondere gewesen, die in der Medieninformation erwähnten Niederschriften der [X.], das [X.] der Landeswahlleiterin und die von der Beschwerdeführerin beim [X.] eingereichten weiteren Unterlagen vorzulegen. Ohne diese Dokumente können das dem Verfahren zugrundeliegende Geschehen und die seitens der Landeswahlleiterin erhobenen Einwände gegen die Listenaufstellung der Beschwerdeführerin schon in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend nachvollzogen werden.

c) Außerdem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des [X.]s zu den mit der [X.]beschwerde aufgeworfenen [X.]fragen angesichts der getrennten [X.] und Ländern auseinander.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s gewährleisten die Länder den [X.] Schutz des Wahlrechts bei den Wahlen zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes grundsätzlich allein und abschließend (vgl. [X.] 99, 1 <7 ff.>; [X.]K 15, 186 <190>; 16, 31 <32 f.>). Aus diesem Grund kann im Anwendungsbereich der speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssätze der Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen einer [X.]beschwerde vor dem [X.] nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden (vgl. [X.] 99, 1 <7 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, Rn. 5).

Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Sie greift die Entscheidung des [X.]es vielmehr nur inhaltlich an und führt aus, dass eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG auf der Hand liege. Sie hätte aber darüber hinaus näher darauf eingehen müssen, inwieweit sie sich im vorliegenden Verfahren überhaupt auf eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann oder ob entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s dem die getrennten [X.] und Ländern entgegenstehen.

bb) Auch die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG wird nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch insoweit schon nicht damit auseinander, ob mit Blick auf den grundsätzlich abschließenden [X.] Schutz des Wahlrechts durch die Länder in ihrem [X.]raum eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG vor dem [X.] überhaupt gerügt werden kann (vgl. [X.] 99, 1 <8>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, Rn. 4). Außerdem wird nicht dargelegt, inwieweit über die gerügten Verletzungen von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG hinaus Art. 2 Abs. 1 GG überhaupt in seinem Anwendungsbereich betroffen sein soll.

cc) Schließlich setzt die Beschwerdeführerin sich mit Blick auf die vorgetragene Verletzung ihres Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht hinreichend mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben auseinander. Sie geht auch insoweit schon nicht darauf ein, ob und inwieweit Art. 19 Abs. 4 GG angesichts der grundsätzlich abschließenden Gewährung des [X.] Wahlrechtsschutzes durch die Länder überhaupt im Wege der [X.]beschwerde vor dem [X.] als verletzt gerügt werden kann. Es hätte diesbezüglich jedenfalls einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.]s bedurft, dass in [X.] die Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes den damit befassten ([X.]-)Gerichten der Länder überlassen ist, die ihrerseits an Art. 19 Abs. 4 GG gebunden sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. November 2010 - 2 BvR 1946/10 -, Rn. 10). Zudem zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht in ausreichendem Umfang auf, weshalb von [X.] wegen die Pflicht bestehen soll, über das (nachträgliche) Wahlprüfungsverfahren aus Art. 45 der Verfassung des Freistaates [X.] hinaus auch einen der Wahl vorgelagerten Rechtsschutz zu gewähren. Sie regt zwar eine Änderung der Rechtsprechung des [X.]s zur Vorrangigkeit des nachgelagerten [X.] gegenüber der [X.]beschwerde an. Dass dies aber auch verfassungsrechtlich geboten ist, lässt sich ihrem Vortrag nur unzureichend entnehmen.

Mit der Nichtannahme der [X.]beschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.] 13, 127; 102, 197 <198, 224>; § 40 Abs. 3 GO[X.]).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1301/19

18.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 45 Verf SN, § 21 WahlG SN

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019, Az. 2 BvR 1301/19 (REWIS RS 2019, 5308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5308

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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