Bundesgerichtshof, Teilurteil vom 29.11.2021, Az. VI ZR 248/18

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 777

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Gegenstand

Postmortales Persönlichkeitsrecht: Unzutreffenden Wiedergabe von – angeblichen – Äußerungen eines Verstorbenen; Buchveröffentlichung von in einem vertraulichen Gespräch gemachten Zitaten


Leitsatz

1. Der unzutreffenden Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen eines Verstorbenen kommt ein dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzendes Gewicht zu, wenn die untergeschobenen Äußerungen nach Qualität und/oder Quantität das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen.

2. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt den Verstorbenen grundsätzlich nicht davor, mit Aussagen zitiert zu werden, die er zu Lebzeiten im vertraulichen Gespräch mit der ausdrücklichen Erklärung, sie nicht veröffentlichen zu wollen ("Sperrvermerk"), getätigt hat.

3. Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf Buchveröffentlichungen ("VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE").

Tenor

1. Auf die Revisionen der Beklagten zu 3 und der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 29. Mai 2018 - 15 U 65/17 - im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 und

a) auf die Revision der Beklagten zu 3 insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Beklagten zu 3 gegen ihre Verurteilung im Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2017 - 14 O 261/16 -, es zu unterlassen, folgende Passagen zu veröffentlichen oder zu verbreiten, zurückgewiesen worden ist:

Passagen 4 bis 7, 9, 10, 12 bis 17, 19, 20, 23, 24, 26 bis 28, 30, 32 bis 42, 44 bis 47, 49 bis 53, 55, 57 bis 60, 63 bis 72, 74 bis 80, 82 bis 87, 91, 95 bis 98, 102, 103, 105 bis 110, 112 bis 116,

Passage 21, soweit der Erblasser hier in Bezug auf [X.] mit den Worten "In einem bestimmten Zeitabschnitt war er lausbübisch" und "Er hat bei der Verjüngung gar nichts erbracht, weil er typologisch [X.] ist", zitiert wird,

[X.], soweit der Erblasser hier in Bezug auf [X.] mit den Worten "Diese Dame ist ja wenig vom Charakter heimgesucht." und "die Dame [X.]" und in Bezug auf [X.] mit den Worten "eher nützlich", "eher" und "natürlich die Hosen gestrichen voll" zitiert wird,

Passage 29, soweit der Erblasser hier in Bezug auf [X.] mit den Worten "die sich wegen günstiger Todesfälle in der Frauenunion [X.] ins Kabinett" zitiert wird,

[X.], soweit der Erblasser hier in Bezug auf [X.] mit den Worten "Aus dem wird auch in hundert Jahren nichts", "Er ist von [X.] weg und hat nahezu alle sitzen lassen, abgesehen von [X.]" und "So wird er auch in einigen Jahren abgehen. Dann lässt er das Messer in der Seite stecken und geht ans große Geld." zitiert wird,

[X.], soweit der Erblasser hier in Bezug auf [X.] mit den Worten "diese absurde Figur, die sich da ins Amt des Bundespräsidenten geschlichen hat" und "die unerträgliche Verknüpfung von Religion und Politik" zitiert wird, und

[X.], soweit der Erblasser hier in Bezug auf [X.] mit den Worten "Es ist doch dem Volkshochschulhirn von [X.] entsprungen, dass das auf den Straßen entschieden wurde" zitiert wird.

b) auf die Revision der Klägerin insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3 unter Abänderung des Urteils der 14. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2017 - 14 O 261/16 - abgewiesen worden ist in Bezug auf

[X.] hinsichtlich der Aussage "Zu einer gewissen Hoffnung gibt allenfalls [X.] Anlass. Der Nachfolger [X.] im Amt des Generalsekretärs erhält von [X.] immerhin das Prädikat 'eher nützlich', wobei bereits das Epitheton 'eher' genaugenommen infernalisch ist. Ein Held scheint er jedenfalls nicht eben zu sein. Bei seiner Kandidatur 1989 in [X.] hatte [X.] 'natürlich die Hosen gestrichen voll'",

Passage 49 hinsichtlich des Satzes [X.] ist charakterlich wirklich eine Null",

[X.] hinsichtlich der Sätze "'diese absurde Figur, die sich da ins Amt des Bundespräsidenten geschlichen hat.' [X.]s Unwillen erregt vor allem [X.]s pastoraler Ton, die langjährige Nähe zur Friedensbewegung, 'die unerträgliche Verknüpfung von Religion und Politik'", sowie

Passagen 14, 28, 32, 38, 45, 66, 68, 83, 85 und 98.

2. Die Klage wird in Bezug auf die Beklagte zu 3 unter Abänderung des Urteils der 14. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2017 - 14 O 261/16 - auch

hinsichtlich [X.], soweit sich die Klägerin gegen die [X.] betreffenden Worte "Diese Dame ist ja wenig vom Charakter heimgesucht." und "die Dame [X.]" wendet,

hinsichtlich Passage 29, soweit sich die Klägerin gegen die [X.] betreffenden Worte "die sich wegen günstiger Todesfälle in der Frauenunion [X.] ins Kabinett" wendet,

hinsichtlich Passage 49, soweit sich die Klägerin gegen die [X.] betreffenden Worte "Wie der sich in der Spendengeschichte aufgeregt hat! Er war schon damals dabei, als beispielsweise dieses Genie Töpfer, dieser Ökonom von großen Gnaden, der jetzt in [X.] Höhlen herumlungert, Landesvorsitzender war. [X.] kennt doch die Verhältnisse und weiß, wer ihm geholfen hat. Er hätte ja nicht sagen müssen, dass sie dankbar sind, sondern er hätte in Erinnerung an damals das Maul halten können." wendet,

hinsichtlich [X.], soweit sich die Klägerin gegen die [X.] betreffenden Worte "Aus dem wird auch in hundert Jahren nichts", "Er ist von [X.] weg und hat nahezu alle sitzen lassen, abgesehen von [X.]" und "So wird er auch in einigen Jahren abgehen. Dann lässt er das Messer in der Seite stecken und geht ans große Geld." wendet,

hinsichtlich [X.], soweit sich die Klägerin gegen die [X.] betreffenden Worte "Es ist doch dem Volkshochschulhirn von [X.] entsprungen, dass das auf den Straßen entschieden wurde." wendet, sowie

- vollumfänglich - hinsichtlich der Passagen 4 bis 7, 9, 10, 12, 16, 17, 19, 23, 24, 26, 27, 30, 33 bis 37, 39 bis 42, 44, 46, 47, 50 bis 53, 57 bis 60, 63 bis 65, 67, 69 bis 72, 74 bis 77, 79, 80, 82, 84, 86, 87, 91, 95, 96, 102, 103, 105 bis 110, 112 und 114 bis 116

abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - soweit möglich auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision der Beklagten zu 3 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zu 3 zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der jeweiligen Passagen nur mit der Einschränkung

"wenn dies geschieht wie im (auch Hör-) Buch '[X.] - DIE KOHL-PROTOKOLLE'"

verurteilt wird.

5. Die weitergehende Revision der Klägerin wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3 hinsichtlich Passage 8 richtet, unter gleichzeitiger Zurückweisung der diesbezüglichen Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie unter teilweiser Abänderung des Berufungsurteils mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

hinsichtlich der Passagen 48, 56, 61, 92, 99 und 101 die Veröffentlichung und Verbreitung jeweils der gesamten Passage untersagt wird, wenn dies geschieht wie im (auch Hör-) Buch "[X.] - DIE KOHL-PROTOKOLLE",

hinsichtlich der [X.] der Satz "Da könne 'man sich nur bekreuzigen'" vollständig untersagt wird, wenn dies geschieht wie im (auch Hör-) Buch "[X.] - DIE KOHL-PROTOKOLLE",

hinsichtlich [X.] die Veröffentlichung und Verbreitung des gesamten Satzes "Im abschließenden Band der Memoiren - verspricht er - 'werde ich [X.] über den [X.] auslassen' " untersagt wird, wenn dies geschieht wie im (auch Hör-) Buch "[X.] - DIE KOHL-PROTOKOLLE",

hinsichtlich [X.] die Veröffentlichung und Verbreitung des gesamten Satzes "[X.] [X.], 'dieses Subjekt', 'der mit der Kerze. Der [X.]schebart, der sich durch die Geschichte lügt, dass es eine Schande ist!' " untersagt wird, wenn dies geschieht wie im (auch Hör-) Buch "[X.] - DIE KOHL-PROTOKOLLE",

(auch) hinsichtlich der Passagen 22, 48, 56, 61, 88, 90, 92, 99 und 101 im Umfang der Untersagung neben der wörtlichen auch die sinngemäße Veröffentlichung oder Verbreitung untersagt wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, Ehefrau und Alleinerbin des während des Berufungsverfahrens verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. [X.] (im Folgenden: Erblasser), nimmt die Beklagten nach der [X.] eines Buches mit dem Titel "[X.] - DIE [X.]" auf Unterlassung der [X.] und Verbreitung von 116 Buchpassagen in Anspruch.

2

Der Erblasser und der Beklagte zu 1, Journalist und - wie der Erblasser - promovierter Historiker, beabsichtigten (spätestens) ab dem [X.], die Memoiren des Erblassers zu erstellen, die dann im D.-Verlag erscheinen sollten. Hierzu schlossen sie - jeder gesondert für sich - Verträge mit dem D.-Verlag, die jeweils im November 1999 unterzeichnet wurden. Im Verlagsvertrag des Erblassers war dabei unter anderem geregelt:

"[…]

§ 1

Vertragsgegenstand

1. Dieser Vertrag betrifft das noch zu verfassende Werk des Autors mit dem Arbeitstitel: ‚[X.], [X.]; Autobiographie‘ (nachfolgend als Werk bezeichnet).

Das Werk hat den Charakter der Autobiographie von [X.]. […]

§ 4

Besondere Verpflichtungen

1. Der Verlag sichert zu, dass [X.]] [Beklagter zu 1] mindestens 200 Stunden kostenlos für eine Zusammenarbeit mit dem Autor bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung steht. […]

2. Der Verlag sichert zu, daß [X.]] persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. [X.] wird im Gegenzug [X.][…] entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheit der Zusammenarbeit zwischen [X.][…] und dem Autor werden diese direkt besprechen.

3. Der Verlag sichert zu, daß

a) [X.]] auf das Recht der Bestimmung der Urheberbezeichnung nach § 13 Satz 2 [X.] verzichtet;

b) [X.]] keine eigene Urheberbezeichnung für das zu erstellende Werk anbringt, sondern dem Autor gestattet, das Werk unter seiner Autorenbezeichnung zu veröffentlichen;

c) die Fertigstellung des Werkes nur nach Zustimmung durch den Autor erklärt wird;

d) der Autor zu jeglichen Änderungen an dem - auch erst teilweise erstellten - Werk berechtigt ist.

[…]

9. [X.] ist jederzeit berechtigt, die Zusammenarbeit mit [X.][…] zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für [X.][…] zu bestimmen. […]

§ 14

Projektfortführung, Tod des Autors, Kündigung

1. Sollte es dem Autor, aus nicht vom Autor zu vertretenden Gründen, insbesondere bei Krankheit oder Tod, unmöglich sein, das Manuskript für die erste Auflage fertigzustellen, so besteht Einvernehmen zwischen den Parteien darüber, daß Herrn [[X.] des Erblassers] die alleinige Entscheidung darüber ansteht, ob und wie das Werk fortgeführt wird. Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf [[X.] des Erblassers] über. […]

2. Nach dem Tod des Autors bestehen die Verpflichtungen des Verlages aus diesem Vertrag gegenüber dem durch Erbschein ausgewiesenen Erben.

[…]"

3

Im Verlagsvertrag des Beklagten zu 1 fanden sich unter anderem die folgenden Regelungen:

"[…]

Präambel

Der Verlag hat einen gesonderten Vertrag mit Herrn Dr. [X.] (nachfolgend als 'Autor' bezeichnet) geschlossen, um die Verlags- und bestimmte Nebenrechte an dem noch zu verfassenden Werk des Autors mit dem Arbeitstitel '[X.], [X.]; Autobiographie' (nachfolgend als 'Werk' bezeichnet) zu erwerben.

[X.]] soll dem Autor für eine Zusammenarbeit bis zur Fertigstellung des Manuskripts des Werkes zur Verfügung stehen. […]

§ 1

Vertragsgegenstand

1. [X.]] verpflichtet sich, mindestens 200 Stunden für eine Zusammenarbeit mit dem Autor bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung zu stehen. […]. [X.]] hat keinen Anspruch darauf, mit dem Autor tatsächlich bis zur endgültigen Fertigstellung des Manuskripts zusammenzuarbeiten.

2. [X.]] wird persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernehmen.

3. […]

4. Der Verlag sichert zu, dass der Autor im Gegenzug [X.][…] Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung steht (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheit der Zusammenarbeit zwischen [X.][…] und dem Autor werden diese direkt besprechen.

[…]

§ 2

Rechtseinräumung

1. […]

2. [X.]] verzichtet auf das Recht der Bestimmung der Urheberbezeichnung nach § 13 Satz 2 [X.].

3. [X.]] wird keine eigene Urheberbezeichnung für das zu erstellende Werk anbringt, sondern gestattet dem Autor, das Werk unter seiner Autorenbezeichnung zu veröffentlichen.

4. […]

5. Die Fertigstellung des Werkes darf nur nach Zustimmung durch den Autor erklärt werden.

6. [X.] ist zu jeglichen Änderungen an dem - auch erst teilweise erstellten - Werk ohne Angaben von Gründen berechtigt.

[…]"

4

Der Beklagte zu 1 sichtete in aufwändigen Recherchen Material, unter anderem ihm vom Erblasser zugänglich gemachte Unterlagen, darunter die "[X.]" des Erblassers, als geheim eingestufte Akten des [X.] sowie Unterlagen aus den Archiven der [X.]. Ab 1. Oktober 1999, also beginnend noch vor Unterzeichnung der Verlagsverträge, führten der Beklagte zu 1 und der Erblasser umfangreiche Gespräche. In diesen Gesprächen, die im Wohnhaus des Erblassers stattfanden und mit dessen Einverständnis vom Beklagten zu 1 zu einem im Detail streitigen Umfang auf Tonband aufgenommen und anschließend von der Schwester des Beklagten zu 1 transkribiert wurden, sprach der Erblasser sehr ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl aus der [X.] vor der Übernahme höchster politischer Ämter als auch aus seiner [X.] als Ministerpräsident des [X.] und insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers bekleidete. Dabei bediente er sich teilweise einer umgangssprachlichen und mitunter auch drastischen Ausdrucksweise, wohingegen er im Rahmen der veröffentlichten Memoirenbände Äußerungen in entsprechender Schärfe und Deutlichkeit bewusst vermied. Ab Anfang des Jahres 2000 war Gegenstand der auf Tonband aufgenommenen Gespräche auch die Abfassung eines fiktiven Tagebuchs des Erblassers mit dem Titel "[X.] - [X.]" aus Anlass der sogenannten "Spendenaffäre", wozu der Erblasser und der Beklagte zu 1 - jeweils gesondert - mit dem D.-Verlag Ende Juli/Anfang August 2000 weitere Verlagsverträge schlossen, die den Verlagsverträgen vom November 1999 vergleichbare Regelungen enthielten. Auf der Grundlage der Zusammenarbeit des Erblassers und des Beklagten zu 1 wurden bis zum [X.] zunächst, nämlich im [X.], ein fiktives "Tagebuch" des Erblassers zur sogenannten "Spendenaffäre" und anschließend, nämlich in den Jahren 2004, 2005 und 2007, drei Memoirenbände, im Haupttitel jeweils als "Erinnerungen" bezeichnet, veröffentlicht.

5

Im Februar 2008 musste der Erblasser die Arbeit an den Memoiren unfallbedingt unterbrechen. In der Folgezeit kam es zwischen ihm und dem Beklagten zu 1 zu einem Zerwürfnis. Im März 2009 kündigte der Erblasser die weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1 auf. Im September 2009 einigten sich der Beklagte zu 1 und der D.-Verlag auf die Aufhebung der zwischen ihnen geschlossenen Verträge unter Aufrechterhaltung der Rechteeinräumung für den Verlag und Verzicht des Beklagten zu 1 auf seine Benennung als Urheber. Im März 2014 gab der Beklagte zu 1 im Rahmen der Zwangsvollstreckung 200 Tonbänder an den Erblasser heraus, nachdem er zuvor zur Herausgabe sämtlicher Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Erblassers zu hören ist, verurteilt worden war.

6

Am 7. Oktober 2014 erschien im H.-Verlag, einer Verlagsmarke der Beklagten zu 3, ein vom Beklagten zu 1 zusammen mit dem Beklagten zu 2, ebenfalls Journalist, als Co-Autor verfasstes, in der Folgezeit auch als Hörbuch herausgegebenes Buch mit dem Titel "[X.] - DIE [X.]". Zuvor, nämlich mit Schreiben vom 2. Oktober 2014, hatte der Erblasser der Beklagten zu 3 mitgeteilt, dass er mit einer [X.] von Zitaten nicht einverstanden sei und die geplante [X.] eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sowie ihm zustehender Urheberrechte darstelle. Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen des Erblassers, von denen die Beklagten geltend gemacht haben, dass sie sämtlich anlässlich der zur Erstellung der Memoiren und des Tagebuchs geführten Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1 gef[X.] und auf Tonband aufgezeichnet worden seien. Unter anderem finden sich im Buch die folgenden von der Klägerin für unzulässig erachteten 116 Passagen, wobei die angeblich wörtlichen Zitate (hier wie im Buch selbst) im [X.] gehalten sind:

1. Buchseite 21 (im Folgenden "Passage 1"):

"Meine Frau beobachtete mit sehr wachem Sinn, wie die Scheißer von heute zu den neuen Ufern übergelaufen waren. Die Verräterei der eigenen Leute störte sie sehr. Diese Vorgänge gingen dann in die Krankheit über. Das hat ihre Seele verletzt."

2. Buchseite 22 (im Folgenden "Passage 2"):

"Frau [X.] konnte ja nicht richtig mit Messer und Gabel essen" […] "Sie lungerte sich bei den [X.] herum, so dass ich sie mehrfach zur Ordnung rufen musste."

3. Buchseite 22, zu Angela [X.] und [X.] (im Folgenden "Passage 3"):

"Das sind Leute, die es nicht können. Die [X.] hat keine Ahnung, und der Fraktionsvorsitzende ist ein politisches Kleinkind."

4. Buchseite 22, zu [X.] (im Folgenden "Passage 4"):

"Schaumschläger"

5. Buchseite 23, zu [X.] und dessen Beileidsschreiben zum Tod der ersten Ehefrau des Erblassers (im Folgenden "Passage 5"):

"Was interessiert [X.], ob der traurig ist."

6. Buchseite 23 (im Folgenden "Passage 6"):

"Die größte Sauerei, ein Riesenkranz, lag auf dem Friedhof, der natürlich nicht frei von Wert war: ‚Letzter Gruß für [X.]. Der Vorstand der BASF‘ - der [X.] seinerzeit ausgeladen hatte. Darauf reagiere ich natürlich nicht."

7. Buchseite 42 (im Folgenden "Passage 7"):

"Postminister [X.], der im Puff zusammengeschlagen wurde, was eine große Affäre war."

8. Buchseite 49 (im Folgenden "Passage 8"):

[…] [X.], der beim Kanzler, beinahe unterwürfig und mitleiderregend, um finanzielle Unterstützung der [X.] bat.

9. Buchseite 61 (im Folgenden "Passage 9"):

[…] schickte das Wertpapier indigniert zurück, "mit dem Ausdruck des Bedauerns, dass das Unternehmen offensichtlich jetzt Probleme habe und ich sie nicht schädigen wolle." Kurz: [X.] verlangte mehr. Er kannte die gängigen Sätze.

10. Buchseite 63, zu [X.] (im Folgenden "Passage 10"):

"Eberhard hat einen Haufen Scheißdreck geschrieben, um seine Bedeutung zu vergrößern."

11. Buchseite 64, zu [X.] (im Folgenden "Passage 11"):

"Das ist Hass bis aufs Lebensende."

12. Buchseite 72 (im Folgenden "Passage 12"):

"die Arschlöcher vom [X.]"

13. Buchseite 73 (im Folgenden "Passage 13"):

"Gegen die jetzige Mafia, die an der Macht ist, ist nie demonstriert worden."

14. Buchseite 73 (im Folgenden "Passage 14"):

Aber "niemand von den [X.] hat wirklich deutlich gemacht, dass der [X.] ein Verräter ist - und die ganze Mischpoke in der Frage der [X.] Einheit. Wenn Namen auftauchen, bin ich es immer."

15. Buchseite 84, zu [X.] (im Folgenden "Passage 15"):

"Scharfmacher in der [X.]. Aber er ist dann halt vergammelt. Da kann man nichts machen. Der Charakter hielt die Begabung nicht ein."

16. Buchseite 84, zu [X.] (im Folgenden "Passage 16"):

"Er war sieben Jahre Minister gewesen, von dienstags bis donnerstags. Im [X.] fanden die Treibjagden statt. Da war seine Anwesenheit dann noch reduzierter."

17. Buchseite 85 (im Folgenden "Passage 17"):

"Sauber war [X.], hinterfotzig war [X.]. Nicht hinterfotzig war [X.], hinterfotzig war [X.], aber nicht mutig. [X.] waren [X.], [X.] und [[X.]. [X.] Wallmann war nicht direkt hinterfotzig. [X.] muss man auch noch dazurechnen."

18. Buchseite 85, zu [X.] (im Folgenden "Passage 18"):

"Jede Dynamik ist weg. Dem sein Horizont ist [seine Heimatgemeinde] [X.]."

19. Buchseite 85, zu [X.] (im Folgenden "Passage 19"):

"ein trottelhaftes [X.] Subjekt"

20. Buchseite 85, zu Freiherr [X.] (im Folgenden "Passage 20"):

"Die größte [X.]te, total ungeeignet - außer für [X.]"

21. Buchseite 85, zu [X.] (im Folgenden "Passage 21"):

"In einem bestimmten [X.]abschnitt war er lausbübisch, aber er war kein Großer. Er hat bei der Verjüngung gar nichts erbracht, weil er typologisch [X.] ist."

22. Buchseite 85 f., zu Angela [X.] und Volker [X.] (im Folgenden "Passage 22"):

"Diese Dame ist ja wenig vom Charakter heimgesucht." Da könne "man sich nur bekreuzigen". Auch seine Vertraute [X.] habe regelmäßig das Weite gesucht, sobald "die Dame [X.]" im Anmarsch gewesen sei. Genug! Da erteilt ein Schulmeister unter seinen Zöglingen Verhaltens- und Charakternoten, die sich zumeist zwischen mangelhaft und ungenügend bewegen. Zu einer gewissen Hoffnung gibt [X.]falls Volker [X.] Anlass. Der Nachfolger Heiner [X.]s im Amt des Generalsekretärs erhält von [X.] immerhin das Prädikat "eher nützlich", wobei bereits das Epitheton 'eher' genaugenommen infernalisch ist. Ein Held scheint er jedenfalls nicht eben zu sein. Bei seiner Kandidatur 1989 in [X.] hatte [X.] "natürlich die Hosen gestrichen voll".

23. Buchseite 86, zu [X.] (im Folgenden "Passage 23"):

"Sie ist immer gut angezogen, war aber dem Amt intellektuell nicht gewachsen."

24. Buchseite 86 (im Folgenden "Passage 24"):

"[X.] [X.] hatte eine eigenartige Religiosität, war ein Mittelding von evangelisch, katholisch und [X.]."

25. Buchseite 86 (im Folgenden "Passage 25"):

"Rita [X.] wurde aus den Dessous herausgezogen, um der neue Staat zu sein."

26. Buchseite 86, zu einem im Buch nicht näher bezeichneten "Doktor L.", einem "recht prominenten Fraktionskollegen aus dem Süd[X.]" (im Folgenden "Passage 26"):

"Der galt immer als Agent der [X.]."

27. Buchseite 86 (im Folgenden "Passage 27"):

"[X.] machte seine Arbeit gut, war aber in [X.] Fragen immer dubios, weil er das Gefühl hatte, er wäre der Bessere gewesen. Aber er kam nie aus dem Loch raus." Er hat sich, da ist [X.] sicher, als den besseren Kanzler gesehen. Mit solchen Leuten ist nicht gut marschieren. Und Protestant war er auch noch, das kam erschwerend hinzu. "[X.] war keine feste Burg, auf die man bauen konnte. Er war immer feige, in protestantischer Weise feige und falsch."

28. Buchseite 89 (im Folgenden "Passage 28"):

"[X.] muss kurz und schmerzlos behandelt werden. Ich habe kein Problem damit zu sagen, dass ich [X.] im Nachhinein vorwerfe, dass ich ihm in der sachlichen Arbeit zu lange gefolgt bin. Aber bei ihm muss das Wort 'Verräter' in irgendeiner Form rein." Immerhin habe sich dieser "reine Opportunist" in letzter Sekunde von den Verschwörern losgesagt, als er sah, dass der [X.] kaum Chancen auf Erfolg hatte. "Er ist gerade noch rechtzeitig in den Büschen verschwunden. [X.] war immer ein [X.]."

29. Buchseite 89, zu Rita [X.] (im Folgenden "Passage 29"):

"die Schreckschraube, die sich wegen günstiger Todesfälle in der Frauenunion [X.] ins Kabinett."

30. Buchseite 89 (im Folgenden "Passage 30"):

"Irgendwo muss durchschimmern, dass all diese Leute das, was sie geworden sind, nur mit meiner Unterstützung geworden sind und dass der Satz meiner Mutter 'Die Hand, die segnet, wird zuerst gebissen' richtig ist."

31. Buchseite 90, zu Heiner [X.] (im Folgenden "Passage 31"):

"Narr und Rechthaber"

32. Buchseite 91 (im Folgenden "Passage 32"):

Hannelore habe ihn immer gewarnt. "Sie hatte [X.] schon früh als Verräter erkannt, sie sagte immer, dass er [X.] hintergehen würde. Ihre Meinung über ihn war absolut verheerend."

33. Buchseite 91 (im Folgenden "Passage 33"):

"Es waren ja seine [[X.]] nächsten Leute, die geputscht haben. Der Typ [X.]. Er wird ganz bitter, wenn er darüber redet." Und ein Geizkragen sei der Schwabe aus [X.] gewesen, nicht zuletzt in materiellen Dingen stets nur auf den eigenen Vorteil bedacht. Das Ministeramt in [X.] habe er nur deshalb, zuletzt unter [X.], bis zum [X.] 1977 ausgesessen, damit "er seine zehn Jahre voll hatte, um pensionsberechtigt zu sein". Auch als er dann seinen politischen Schwerpunkt nach [X.] verlegte, sei er das alte [X.] geblieben.

34. Buchseite 91 f. (im Folgenden "Passage 34"):

Im "[X.]", in den engen Büroräumen des [X.]er Abgeordnetenhauses, logierte, um Diäten zu sparen, mancher Parlamentarier auch über Nacht, "so wie der Generalsekretär [X.]. Der hatte die ganzen Jahre über keine Wohnung. Der übernachtete immer in einer Abstellkammer im [X.]. Der hat doch Geld gespart, natürlich. Eine ganze Menge übernachtete im Büro des [X.]. Das war bekannt. Die zogen dort ein Feldbett raus. In diesem Loch zu übernachten, ist auch eine Frage der eigenen Kulturbemühungen. Das Haus war ja so, dass wenn einer einen Furz gelassen hat, man das vier Etagen drunter gehört hat. Da waren auch weibliche Abgeordnete. Wenn die zum Stöhnen gebracht wurden, hat das ganze Haus mitgehört."

35. Buchseite 92 (im Folgenden "Passage 35"):

Kurt [X.], den er seit [X.] kennt, scheint in seinen Augen schon immer ein zwielichtiger Geselle gewesen zu sein, von Ehrgeiz und Eifersucht getrieben. "Der hat es nicht ertragen, dass meine Macht immer deutlicher geworden war."

36. Buchseite 92, zu Kurt [X.] (im Folgenden "Passage 36"):

"Der wechselt die Front. Das hat er immer gemacht."

37. Buchseiten 93 f. (im Folgenden "Passage 37"):

"[X.] und ich lagen bei strahlendem Sonnenschein auf der Wiese. Er erklärte [X.] dann, es sähe gut aus für die Wahl, und er wolle Verteidigungsminister werden. Ich hatte nichts dagegen." Zufrieden trat der Professor tags darauf die Rückreise an, ins Eigenheim nach [X.], wie er sagte.

Dann aber nahm - es gab ja noch kaum Mobiltelefone - das Schicksal seinen Lauf. "Weil ich etwas vergessen hatte, rief ich ihn am nächsten Morgen zu Hause an. Da wohnte er noch in [X.], glaube ich. Seine damalige Frau sagte [X.], er sei nicht da. Er sei noch für drei Tage unterwegs. Ich schluckte einen Moment, weil er zu [X.] gesagt hatte, dass er heimfährt." Wenig später schaut auch [X.] in [X.] vorbei. Die beiden sitzen am Pool des maroden [X.]. Aus dem Lautsprecher tönt der [X.]. "In der [X.] waren nur alte [X.] dort. Damals sah ich zum [X.] ganz reiche Frauen, die ihre jungen Beischläfer bei sich hatten."

Schnell kommt der [X.] zur Sache. "Mit der ihm zu eigenen Süffisanz sagte er [X.]: 'Pass auf mit deinem Generalsekretär. Der ist nicht sauber.' Und dann erzählte er [X.], dass [X.] bei ihm war. Er war von [X.] zu [X.] nach [X.] gefahren und hatte die [X.] dabei", die damalige Geliebte, die Jahre später, in den Ehestand überführt, einmal [X.] werden sollte. "[X.] verpetzte ja alles." Er genießt seinen Triumph in vollen Zügen. [X.]s Generalsekretär hat, wie es scheint, einen recht dreisten [X.] begangen. "Wir [[X.], seine Ehefrau [X.] und Kurt [X.]] waren zusammen mit der [X.]. Ich solle ja nicht glauben, dass [X.] [X.] sei. Das stimmte leider. Ich hatte zum [X.] gemerkt, dass er hinter meinem Rücken ganz schön falsch war, dass er [X.] - ohne Not - ins Gesicht hinein gelogen hatte." Für das verwerfliche Delikt zieht [X.] zwei seiner liebsten Schimpfworte aus dem Köcher: "Das war hinterfotzig und dreckig. Punkt. Aus. Und Feierabend!"

38. Buchseiten 94 f., zu [X.] (im Folgenden "Passage 38"):

"Er ist natürlich einer der Dreckigsten. Aber die Frage bleibt, ob wir ihn überhaupt erwähnen sollten." […]. "Sein Verhalten war für [X.] degoutant, obwohl ich kein Filbinger-Fan bin. Aber das war eine Nuance zu clever." […] im [X.] […]. "Das ist vielleicht das falsche Wort", kontert [X.] und metaphert unbestreitbar geistreich: "[X.] hatte dafür gesorgt, dass die Leiter fehlte, auf der er hätte heruntersteigen können. Insofern fiel er."

Immer und ewig habe [X.] aus dem Verborgenen heraus agiert und auch im Umgang mit der [X.] nicht die gebotene Distanz gewahrt. Da sei, sagt [X.], wohl so manche vertrauliche Information über die [X.] gelangt und im Osten gerne abgeschöpft worden. "Ich bin sicher, dass [X.] lieferte, natürlich nicht für Geld. Aber als großer Butler hatte er unentwegt Spezialkontakte. Schon vor der De-Maizière-Wahl duzte er sich mit dem [X.] von [X.]. Bevor ich an der [X.] war im Dezember 1989 duzte er sich schon mit ihm. Ich bin ganz sicher, dass da noch sehr viel mehr war."

39. Buchseite 95, zu [X.] (im Folgenden "Passage 39"):

"[X.]s Barde"

40. Buchseite 95 (im Folgenden "Passage 40"):

"Der [X.] hat sich dieser Mischpoke angeschlossen. Sie haben ihn hochgeschrieben. Dann haben sie ihn f[X.] lassen und schrieben plötzlich die ganzen Sauereien bis dort hinaus."

41. Buchseite 96 zu [X.] und Jenoptik (im Folgenden "Passage 41"):

"Das endet im Fiasko. Denkt an [X.]. In diesem Unternehmen ist keine Spur von Jubel mehr."

42. Buchseiten 96 f., zu [X.] (im Folgenden "Passage 42"):

"der auf ganz jung macht" […] Jetzt, bei der Arbeit an den Erinnerungen, bietet sich Gelegenheit, um beherzt zurückzubeißen. "Das ist ein ganz großer Verräter. Gleichzeitig ist er auch eine Null. Er hat [X.]. Neulich saßen eine ganze Reihe [X.] in einem Restaurant. Ich ging vorbei, und einige sehr anständige Leute sagten, ich solle [X.] doch ein bisschen dazusetzen. Das tat ich und sagte: 'Ich mache das, aber nur unter der Bedingung, dass ihr eurem Landesvorsitzenden ausrichtet, dass er vierzehn Tage nach der nächsten [X.] einen Brief von [X.] bekommt, in dem ich ihm zu seiner Wahl zum Vizepräsidenten vom [X.] gratuliere. Der wird das. Das ist voraussehbar.'" Nun denn, Christian Wilhelm [X.] Wulff ist dann 2003, der Unkenrufe zum Trotz, Ministerpräsident geworden - aber letztlich doch dramatisch gescheitert, […]: Er wird wohl als Null in die Geschichtsbücher eingehen.

43. Buchseite 97, zu [X.] (im Folgenden "Passage 43"):

"Meine Frau mochte ihn nicht. [X.], der seiner Frau sechs Kinder hinsetzt und dann dauernd weggeht, hatte bei ihr kein Erbarmen."

44. Buchseite 97, zu [X.] (im Folgenden "Passage 44"):

"[X.] war leider gar nicht autoritär, und er kam ohne Frau. Das sah man ihm auch an. Er ist bis ins Alter typologisch Junggeselle geblieben. Er gehört zu jenen Menschen, die vom Frühjahr direkt in den [X.] gehen. Er hat keinen [X.]. Er hat jugendlich spritzig begonnen. Der [X.] fiel aus. Und in den letzten vier Jahren in [X.] war gar nichts mehr."

45. Buchseite 98 (im Folgenden "Passage 45"):

Und zumindest die Art, wie er das sagt, ist schwer erträglich. "[X.] hat furchtbar gelitten unter dem Schatten und hat nichts gemacht. Man kann auch boshaft sagen, das Lachen und die Lebensfreude sind aus der Staatskanzlei ausgezogen. Die haben ja keine Feste gefeiert. Die haben keine [X.] angefasst. Also auch hier waren sie der Lebenslust abhold. Die haben natürlich auch was getrunken. Aber man konnte keine Feste feiern mit der Hanna-Renate [X.]. Das konnte man nur machen, wenn der Boss da war, der gesagt hat: '[X.]chen, du hältst jetzt dein Maul und trinkst noch einen weiteren Schnaps!' Das hat sie dann gemacht. Aber der [X.] hätte das ja nie zu ihr gesagt. Im [X.] war sie ja stärker als der Minister, von ihrer ganzen Art her."

46. Buchseite 99 (im Folgenden "Passage 46"):

"Ich kann gar nicht verstehen, wie der Schächter unter dem großen Busen der [X.] überhaupt Luft schnappen konnte."

47. Buchseite 99, zu [X.], später Kristina [X.] (im Folgenden "Passage 47"):

"Ich will ihr nicht zu nahe treten, sie ist durchaus intelligent. Sie weiß genau, wie man die Sachen einsetzt, dass die Journalisten glasige Blicke bekommen."

48. Buchseite 102 (im Folgenden "Passage 48"):

"Es war nicht illegal, was ich machte." Leute wie [X.], […], seien undankbare "Mistkerle. Der [X.] hat doch die Sozialausschüsse finanziell absolut ins Elend geritten. Der hat sich doch nie um etwas gekümmert. Und ich musste meinen Kopf hinhalten."

49. Buchseite 102, zu [X.] (im Folgenden "Passage 49"):

[X.] schlägt zurück: [X.]s Landesverband habe doch nur dank des Großmuts der Bundespartei überlebt. "[X.] ist charakterlich wirklich eine Null. Wie der sich in der Spendengeschichte aufgeregt hat! Er war schon damals dabei, als beispielsweise dieses Genie Töpfer, dieser Ökonom von großen Gnaden, der jetzt in [X.] Höhlen herumlungert, Landesvorsitzender war. [X.] kennt doch die Verhältnisse und weiß, wer ihm geholfen hat. Er hätte ja nicht sagen müssen, dass sie dankbar sind, sondern er hätte in Erinnerung an damals das Maul halten können."

50. Buchseiten 102 f. (im Folgenden "Passage 50"):

"Nach unserer Satzung müssen die Landesverbände eine Summe X entsprechend der Mitgliederzahl an die Bundespartei abliefern. Die [X.] waren seit [X.] Abtritt immer bankrott gewesen. Töpfer war der größte Bankrotteur von [X.]. Auf dem [X.] musste im Rechenschaftsbericht vorgetragen werden, dass alle Delegierten, die gewählt wurden, ihre Beiträge abgeführt haben. Die [X.] Beiträge aber waren nicht abgeführt. Das war auf einem Parteitag vor einer Saarwahl, und den Delegierten wurde dann mitgeteilt, dass sie nicht stimmberechtigt seien. Das war sehr werbewirksam für die Saarbrücker [X.]ung. Die [X.] hinterließ daraufhin einen Schuldschein, den die Bundespartei anerkannte. Das hieß: Juristisch gesehen war der Rückstand bezahlt. Wir hatten nun einen Schuldschein, aber eben noch lange kein Geld."

51. Buchseite 103 (im Folgenden "Passage 51"):

"Die [X.] hat das doch nie gemacht. Im Landesverband hatte sie einen Saustall, und der Bundesgeschäftsführer ist ein bürokratischer Ochse."

52. Buchseite 103 (im Folgenden "Passage 52"):

"Wenn ich den [X.] sehe, wie er sich hervortut. Er saß doch damals dabei", als die [X.] Geld einforderte.

53. Buchseite 103 (im Folgenden "Passage 53"):

Und der Töpfer sei schon im [X.] eine Fehlbesetzung gewesen: "Als Minister taugte er nichts. Er war ein großer Sprücheklopfer und verbrachte viel [X.] damit, abends in [X.] mit der ganzen journalistischen Mischpoke Karten zu spielen, was er sehr gut kann."

54. Buchseite 109, zu Gerhard [X.] (im Folgenden "Passage 54"):

"Aus dem wird auch in hundert Jahren nichts. Sein Problem ist, dass er nicht wirklich Gefühle der Freundschaft empfindet. Er ist von [X.] weg und hat nahezu alle sitzen lassen, abgesehen von [X.]. Er ist kalt wie ein Fisch. So wird er auch in einigen Jahren abgehen. Dann lässt er das Messer in der Seite stecken und geht ans große Geld."

55. Buchseite 109, zu [X.] (im Folgenden "Passage 55"):

"Man kann ja nicht sagen, dass der Generalsekretär der [X.] ein Ehrenmann ist."

56. Buchseite 109, zu [X.] (im Folgenden "Passage 56"):

"die fanatische Justizministerin", scheint ihm manchmal "von blindem Hass getrieben"

57. Buchseite 109, zu [X.] Momper (im Folgenden "Passage 57"):

"ein Rüpel"

58. Buchseite 109, zu [X.] (im Folgenden "Passage 58"):

"Schwätzer vor dem Herren."

59. Buchseite 110 (im Folgenden "Passage 59"):

[…] [X.], der "praktisch nach dem Abstillen in die Politik aufstieg", bemängelte er, dass der ein Mensch sei, "der immer im Dienst ist", was freilich eher als Marotte, als Sünde der lässlichen Art zu Buche schlägt. So sind sie, die [X.], die nun einmal "sinnlich gestört sind. Das sind keine Menschen, die aus dem Vollen schöpfen. Das sind asketische Typen, die vor allem ein schlechtes Gewissen haben. Bei denen wird man bestraft, bevor man gesündigt hat."

60. Buchseite 110 (im Folgenden "Passage 60"):

"Wenn der [X.] zur [X.] gegangen wäre, hätte er sich niemals länger als ein halbes Jahr halten können. Wenn einer belastet ist, dann ist er das."

61. Buchseiten 112 f. (im Folgenden "Passage 61"):

Jürgen Trittin, der damalige [X.], kommandiere noch immer "Truppen von barbarischen Schlägern".

62. Buchseite 113, zu [X.] (im Folgenden "[X.]"):

"ein Subjekt"

63. Buchseite 113, zu [X.] (im Folgenden "[X.]"):

"diese Agentin"

64. Buchseite 115, zu [X.] (im Folgenden "Passage 64"):

weil der "für alles, was im Leben gut und schön ist, zu haben war".

65. Buchseite 116, zu [X.] (im Folgenden "Passage 65"):

"diese Spezialziege, eines der bösartigsten [X.] in der Geschichte der [X.]"

66. Buchseite 116 (im Folgenden "Passage 66"):

[X.] [X.] nennt er gern den "Hoch-auf-dem-gelben-Wagen". [X.] schätzt ihn überhaupt nicht. [X.] habe schon in den siebziger Jahren, als es in [X.] die [X.] auszuhandeln galt, vor allem gewaltige [X.] geschmissen. "Gegen [X.] war der Außenminister [X.] schwach. In [X.] spielte [X.] die Geige. Und nicht [X.]."

67. Buchseite 116, zu [X.] (im Folgenden "Passage 67"):

"die Frau, die [X.] immer gehasst hat" […] Die sei "bei allem, was im Leben schön und gut ist, zu kurz gekommen. Sie hätte eine [X.] Äbtissin werden können, aber dann hätten sich die Nonnen alle umgebracht."

68. Buchseite 117, zu [X.] (im Folgenden "Passage 68"):

Vor einem vernichtenden Urteil des [X.] bewahrt ihn das nicht: [X.] - "einer der indiskretesten Leute, die ich in meinem Leben kennengelernt habe. Der kann das Wasser nicht halten" - sei letztlich ein Büttel des [X.] gewesen. "Der war immer in großem Umfang unterwegs im [X.]. Für die Masse der Bevölkerung tat er gar nichts, sondern nur für die Banken." [X.] habe "das Thema Marktwirtschaft ganz groß geschrieben und dann mit kleiner Schrift das Wort sozial hinzugefügt."

69. Buchseite 123, zur Beerdigung von [X.] (im Folgenden "Passage 69"):

[…], mitgenommen aber auch von einem heftigen Familienstreit, der dem Gottesdienst im [X.] vorausgegangen war. "Die Beerdigung war ja am Mittwoch. Und in der Nacht von Montag auf Dienstag hatten wir hier die schlimmste Aufführung." Kanzler Gerhard [X.] hatte sich zur Trauerfeier angesagt. Das passte den Söhnen [X.] und [X.] überhaupt nicht. Sie drohten damit, es zum Skandal kommen zu lassen. "Sie sagten: '[X.] nur sagen, wir werden nicht nach [X.] in den [X.] gehen. Wir werden nicht dabei sein, wenn der [X.] an den Sarg geht. Du musst ihm das verbieten. Es ist im Sinn der Mama.' Dann ist das natürlich eskaliert, vor allem beim [X.], der mehr der Alte ist und sofort explodiert." Selbst in den vermutlich schwersten Stunden seines Lebens war [X.] als konflikterprobter Kämpfer gefordert. Am Ende der quälend langen Auseinandersetzung ("das ging Stunde um Stunde!") spricht der Patriarch ein Machtwort: "'Wenn ihr nicht geht, dann gehe ich auch nicht. Aber ihr müsst wissen, das ist ein ungeheurer Eklat. Ihr schadet eurer Mutter.' Das wollten sie nicht und sind dann von dem Trip weggekommen."

70. Buchseite 130, zu [X.] (im Folgenden "Passage 70"):

"In ihren Augen war [X.] zu [X.], was sie nicht mochte."

71. Buchseite 143, zu Franz Josef [X.] (im Folgenden "Passage 71"):

Mit den politisch Verfolgten aber, gerade in den [X.] Staaten, durfte man ihm nicht kommen. "Er war Lichtjahre davon entfernt, etwas für [X.] zu tun." Und für die [X.] hatte er nur "Spott und Hohn".

72. Buchseite 144, zu [X.] (im Folgenden "[X.]"):

"Dabei hat er alles in seinem Sinne durchgestochen." Immer auf Staatskosten, versteht sich. "Er hatte ja einen Riesenetat, persönlich allerdings kein Geld."

73. Buchseite 144, zu [X.] (im Folgenden "Passage 73"):

"nie einen Finger krumm machte"

74. Buchseiten 144 f. (im Folgenden "Passage 74"):

"Der [X.]ismus bestand in seiner Personalpolitik. Er tat für die [X.] überhaupt nichts, auch nichts für die [X.] und nichts für die [X.]. Er suchte Leute, die ihm treu dienten und möglichst kein Rückgrat hatten. Es gab [X.]en, in denen er nur [X.]-Staatssekretäre hatte. Herr Minister vorne und hinten! Das war ihm recht."

75. Buchseite 145 (im Folgenden "[X.]"):

"Dass [X.] kein Stehvermögen hatte, war nicht neu."

76. Buchseite 146, zu [X.] (im Folgenden "[X.]"):

"Als die Luft eisenhaltig wurde, hatte er nicht den Mut, sich hinzustellen."

77. Buchseite 152, zu [X.] (im Folgenden "Passage 77"):

"Der Ost hat das gemacht. Der [X.] hat den Text nicht richtig angeguckt."

78. Buchseite 163 (im Folgenden "Passage 78"):

"Eine Präsidentschaft der Belanglosigkeit! Der Hass gegen [X.] in unserer Partei war ungeheuer groß."

79. Buchseite 163 (im Folgenden "Passage 79"):

"[X.] war eine charakterliche Null und brachte nichts ein außer seiner [X.]-Mitgliedschaft. Er war länger in der [X.] als [X.], aber über [X.] wurde geredet."

80. Buchseiten 164 f., zu [X.] von [X.] (im Folgenden "[X.]"):

"Kurz vor der entscheidenden [X.] schrieb er [X.] per Hand einen Brief. Es gab also keine Kopie. Er schrieb mit dürren Worten, dass - Nachrüstung hin oder her - seine Kandidatur als Bundespräsident nun überfällig sei. Das Wichtigste war nicht, wie wir die Nachrüstung überstehen."

81. Buchseite 165 (im Folgenden "Passage 81"):

"Der [X.] brauchte stets ein goldenes Tablett, mit Intarsien ausgelegt."

82. Buchseite 165, zu [X.] von [X.] (im Folgenden "Passage 82"):

"[X.] war klar, dass [X.] sich selbst für den Klügsten, Besten und Allermoralischsten hält. [X.] hat er einen Zweifel aufkommen lassen, dass er einer der bedeutendsten Männer der Gegenwart war. Und dass sonst im Prinzip nur Dummköpfe unterwegs sind. Dass er auch den Kanzler gemacht hätte, versteht sich."

83. Buchseiten 165 f., zu [X.] von [X.] (im Folgenden "Passage 83"):

"Als er abging, ist er in ein tiefes Loch gef[X.]. Er machte die bittere Erfahrung, dass nach ihm einer kam, der ihn wiederum völlig hat verblassen lassen. Es rächt sich alles auf Erden." Mag sein auch ein feindseliges Urteil wie dieses.

84. Buchseite 166, zu [X.] von [X.] (im Folgenden "Passage 84"):

"Überall, wo etwas zu holen ist, ist er da. Der hatte übrigens auch immer Aufsichtsratsposten."

85. Buchseiten 167 f. (im Folgenden "Passage 85"):

Dieser Bundespräsident, empört sich [X.], habe ausgerechnet ihn, seinen alten Mentor, schnöde verraten. 1989 habe er, wenn auch verdeckt, bei den "[X.] Stadtmusikanten" mitgemacht. "[X.] und [X.], dieses Gesocks, waren immer dabei, wenn es gegen [X.] ging." Beide zählten, wie [X.] ein andermal sagt, zu den "Opas der Unterstützergarnitur." […] Beim Ringen um die [X.] sei von [X.] ein Totalausfall gewesen. "Er war in keiner Weise mit dem Herzen bei diesem Thema. Er gehörte zu jenen, die sich mit der Teilung abgefunden hatten." Immer wieder habe er quergeschossen, und, anstatt sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, nach der Maueröffnung erst einmal die völkerrechtliche Anerkennung der [X.] verlangt. […]

Wundert es, dass [X.] sich derlei präsidiale Maßregelung verbittet? Im [X.] wird er deutlich: "Ja, es gab [X.]genossen wie [X.] von [X.], der zwar aufgrund der Tatsache, dass die [X.]-Wähler die [X.] stark gemacht haben, Bundespräsident wurde, sich dann aber keinen Deut um die Meinung unserer Anhänger kümmerte. Das war ihm völlig gleichgültig. Er hatte seine Pensionsberechtigung bis zum Ende seines Lebens aus der [X.]. Er konnte ja leicht auf die Vertriebenen verzichten. Aber auch die Stimmen der Vertriebenen hatten ihn zum Bundespräsidenten gemacht. Doch das war ihm ja völlig egal. Ich konnte und wollte [X.] einen solchen [X.]-Patriotismus nicht leisten." Die Verbitterung ist groß, […]

86. Buchseite 169, zu [X.] von [X.] (im Folgenden "Passage 86"):

Das Bild trauter Harmonie wird im [X.] ein für [X.] zertrümmert: "Er hatte zu unseren Leuten überhaupt keinen Kontakt mehr. Er hatte es nicht nötig. Mein engeres Umfeld war Luft für ihn. Er hat in zehn Jahren [X.] mein Büro betreten, obwohl er ein Dutzend Mal davorstand, denn er ging regelmäßig zu den [X.]. Aber vorbeigeschaut hat er nie, obwohl die Leute dort rein- und rausgingen." Mit [X.] von [X.] lief es offenkundig nicht besser.

87. Buchseite 171, zu [X.] (im Folgenden "Passage 87"):

"Ich lud ihn mit seiner Frau zu uns ein, und wir verbrachten einen Tag miteinander. Als sie abgefahren waren, schaute meine Frau [X.] an und sagte: 'Du glaubst doch nicht im [X.], dass die beiden das [X.] werden können.' Das war ein vernichtendes Urteil, aber es war so."

88. Buchseite 171, zu [X.] (im Folgenden "[X.]"):

"diese absurde Figur, die sich da ins Amt des Bundespräsidenten geschlichen hat." [X.]s Unwillen erregt vor allem Raus pastoraler Ton, die langjährige Nähe zur Friedensbewegung, "die unerträgliche Verknüpfung von Religion und Politik." Im abschließenden Band der Memoiren - verspricht er - "werde ich [X.] über den Rau auslassen".

89. Buchseite 171, zu Präsidenten (im Folgenden "Passage 89"):

"diese Arschbackengesichter"

90. Buchseite 177 (im Folgenden "[X.]"):

"Es ist doch dem Volkshochschulhirn von [X.] entsprungen, dass das auf den Straßen entschieden wurde." [X.] Wolfgang [X.], "dieses Subjekt", "der mit der Kerze. Der Rauschebart, der sich durch die Geschichte lügt, dass es eine Schande ist!"

91. Buchseite 181 (im Folgenden "[X.]"):

"Ein Idiotentermin! [X.] und die ganzen Ärsche wollten den 9. November nehmen, von der [X.] über die [X.] Kapitulation im [X.]."

92. Buchseite 183 (im Folgenden "Passage 92"):

Margaret Thatcher zum Beispiel nickte auf den [X.] gern ein, wenn es spät wurde. "Dann kippte sie beinahe vom Stuhl und hielt ihr Täschchen."

93. Buchseite 183 (im Folgenden "[X.]"):

"[X.] und [X.] wollten immer ins Bett."

94. Buchseite 183, zu [X.] (im Folgenden "Passage 94"):

"Kein Felsbrocken, sondern ein Riesenkiesel!"

95. Buchseiten 183 f., zu [X.] (im Folgenden "[X.]"):

"Ihre Heirat war eine absolut idiotische Sache. Wenn sie sofort Königin gewesen wäre, hätte sie im Bett ein bisschen gemacht, woraus drei Prinzen entstanden wären - und damit wäre ihre nationale Aufgabe erfüllt gewesen. So musste die Frau herumreisen, musste mit Bürgermeistern reden und ist verkümmert."

96. Buchseite 184 (im Folgenden "Passage 96"):

Das [X.] Königshaus ist ihm ohnehin so fern wie der [X.]. Wie kann sich [X.] nur so aufführen wie Prinzgemahl [X.]? Das Treffen mit Thronfolger [X.] war ja durchaus freundlich, aber "der [X.] ist ein Dummkopf."

97. Buchseiten 187 f. (im Folgenden "Passage 97"):

"Die Industrie hat doch nichts mehr drauf. Das sind Leute, die nichts mehr wagen und riskieren. Das ist doch eine Freizeitgesellschaft geworden. Wer golft denn freitagmittags in [X.] und fliegt mit dem Firmenflugzeug dorthin? Das ist doch diese ganze Mischpoke. Schauen Sie sich einmal die Banken an! Was für eine Bank ist denn die [X.] geworden? Ist ihr Vorstand noch Elite? Die bauen doch eine Scheiße nach der anderen!"

98. Buchseite 189 (im Folgenden "Passage 98"):

Viele Kollegen hätten das allerdings anders gesehen: "Dem [X.] liefen sie mit gezogener Maschinenpistole hinterher. Einer, der wirklich darunter litt wie ein Hund, dass er nicht von Maschinenpistolen umgeben war, war [X.]. Da war ja damals der Schuss in der Sauna, als es hieß, das sei ein Terrorismusanschlag gewesen." Letztlich arme Würstchen seien diese "Leute, für deren Selbstwertgefühl die Präsenz eines Begleitkommandos wichtig ist, weil das [X.] mit sich bringt, bedeutend zu sein."

99. Buchseite 192 (im Folgenden "Passage 99"):

Aber ausgerechnet für die [X.] zeigt er reichlich Verständnis. "Das waren Feldsoldaten, anständige Leute!" Er meint dafür sogar Beweise zu haben. Von denen er sagt, dass sie "wie eine Bombe einschlagen" würden. Denn auch der [X.] [X.] habe "in einem Aufruf von 1953 die Soldaten der [X.] aufgefordert, die [X.] zu wählen". So schlimm also können [X.] Getreue wohl nicht gewesen sein. […] Im Gegensatz zu [X.] […].

100. Buchseite 193 (im Folgenden "Passage 100"):

"Warum wird denn jetzt dauernd die Gefahr von rechts beschworen? Irgendwelche Bänkelsänger rotten sich zusammen und machen ein Konzert gegen rechts. Es gibt keine Gefahr von rechts. Wo denn?"

101. Buchseite 194 (im Folgenden "Passage 101"):

Und der 94. Bischof des [X.], der erzkonservative [X.], ist ihm ein Greuel: "Der Kardinal hat keine Ahnung. 80 Prozent des Klerus würden ein Kreuz machen, wenn er verschwände." […] als [X.] dies sagte […].

102. Buchseite 195 (im Folgenden "[X.]"):

"Es hat [X.] besonders berührt, wie unsäglich gemein sich der [X.] in den letzten Monaten über [X.] geäußert hat. Er ist einer der Dreckigsten von [X.]."

103. Buchseite 198 (im Folgenden "Passage 103"):

"Mein Problem ist der [X.]. Denn das ist der Ausbund an Schäbigkeit." Immer wieder kommt [X.] auf den gern in die Offensive gehenden Verband zurück. Da ist viel ohnmächtige Wut zu spüren. [X.] an der Grenze zum antisemitischen Klischee, versteigt sich [X.] zu der These: "Überall, wo man in die Räder [X.] Institutionen kommt, ist man als [X.] sowieso in einer schwierigen Lage."

104. Buchseite 199, zu [X.] (im Folgenden "[X.]"):

[X.], der viel zu feige war, um unanständig zu sein"

105. Buchseite 202 (im Folgenden "Passage 105"):

"Mein [X.] Fahrer hat jetzt wieder die Grippe. [X.] [X.]."

106. Buchseite 211, zu [X.] (im Folgenden "[X.]"):

"das Letzte, was es gibt"

107. Buchseite 211, zu [X.] (im Folgenden "[X.]"):

"ein Subjekt"

108. Buchseite 211, zu [X.] (im Folgenden "[X.]"):

"dieser Gangster, der gegen [X.] operiert hat"

109. Buchseite 211, zu [X.] Graf von [X.] (im Folgenden "Passage 109"):

wird als "Hauptverderber in Schrift und Ton und erbärmliche Figur" verunglimpft.

110. Buchseite 212, zu [X.] (im Folgenden "[X.]"):

"Dass der so unfähig war, hätte ich nie geglaubt."

111. Buchseite 212, zu [X.] Boenisch (im Folgenden "Passage 111"):

Der habe nicht einmal die Herausgeber der [X.] gekannt.

112. Buchseiten 212 f. (im Folgenden "[X.]"):

"Ein genialer Pressechef muss unter den Bedingungen der [X.] ein Stück Schurke sein, weil die anderen eben auch Schurken sind. Wenn andere erpressen und man nicht dagegen erpresst, ist man rettungslos verloren. Natürlich kann ein guter Pressechef auch den [X.] erpressen. Darüber gibt es keinen Zweifel."

113. Buchseite 213 (im Folgenden "[X.]"):

"[X.] ist [X.], aber doch keiner, der jemanden besticht. Der wäre ja dreimal zum Pater beichten gegangen."

114. Buchseite 229 (im Folgenden "Passage 114"):

Auch [X.] "hielt [X.] für einen Trottel".

115. Buchseite 153 (im Folgenden "[X.]"):

"[X.] ging über die Bücher und musste erkennen, dass er am Arsch des Propheten war und das Regime nicht halten konnte."

116. Buchseite 154 (im Folgenden "[X.]"):

"Von [X.] bleibt übrig, dass er den Kommunismus abgelöst hat, zum Teil wider Willen, aber de facto hat er ihn abgelöst. Ohne Gewalt. Ohne Blutvergießen. Sehr viel mehr, was wirklich bleibt, fällt [X.] nicht ein." […] "Ja sicher. Er ist gescheitert, gewiss."

7

Mit seiner Klage hat der Erblasser die Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Relevanz - darauf in Anspruch genommen, die wörtliche oder sinngemäße [X.] und Verbreitung der dargestellten 116 Buchpassagen im Buch oder anderweitig zu unterlassen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, [X.] und Verbreitung der genannten Passagen verletzten ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht; dem Beklagten zu 1 seien [X.] und Verbreitung der angegriffenen Passagen darüber hinaus bereits aufgrund einer ihn treffenden vertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtung untersagt. Das [X.] hat der Klage stattgegeben.

8

Nachdem der Erblasser während des Berufungsverfahrens verstorben war, hat das [X.] das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten zu 2 und zu 3 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insoweit abgeändert, als es die Unterlassungsverpflichtung dieser beiden Beklagten hinsichtlich der Passagen 9, 14, 22, 27, 28, 32 bis 35, 37, 38, 42, 45, 48, 49, 52, 53, 56, 59, 61, 64, 66 bis 69, 71, 72, 83, 85, 86, 88, 90, 92, 96, 98, 99, 101, 103, 109 und 114 unter Abweisung der weitergehenden Klage auf die wörtliche [X.] oder Verbreitung der in den Textpassagen enthaltenen wörtlichen Zitate beschränkt und die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage hinsichtlich Passage 8 insgesamt abgewiesen hat. Die Berufung des Beklagten zu 1 hat es zurückgewiesen. Die Revision hat es "im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3)" zugelassen. Die vom Beklagten zu 1 geführte Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23. März 2021 zurückgewiesen.

9

Der Beklagte zu 2 ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 hat der erkennende Senat das Verfahren im Verhältnis zu ihm auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 246 ZPO ausgesetzt. Das Verfahren ist bislang nicht wiederaufgenommen worden.

Entscheidungsgründe

A.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris und unter BeckRS 2018, 10541 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung der [X.] zu 2 und zu 3 habe nur in geringem Umfang Erfolg. Die [X.] zu 2 und zu 3 seien - da aufgrund des zwischenzeitlichen Todes des Erblassers nicht mehr über einen lebzeitigen Unterlassungsanspruch zu entscheiden gewesen sei - nur insoweit zur Unterlassung verpflichtet, als sie Äußerungen des Erblassers in wörtlicher Form wiedergegeben oder aber [X.] beziehungsweise sogenannte Sperrvermerkszitate veröffentlicht hätten.

I. Der Beklagte zu 2 unterliege einer deliktischen [X.] aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung des [X.]en Persönlichkeitsrechts des Erblassers.

1. Den [X.] zu 1 treffe eine umfassende Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht aus einer mit dem Erblasser konkludent abgeschlossenen vertraglichen Rechtsbeziehung sui generis mit Anlehnung an das Auftragsrecht, die sich sowohl auf die eigenmächtige Verbreitung der Tonbandaufnahmen als auch auf die ihm als "Ghostwriter" anvertrauten Informationen und Einschätzungen des Erblassers erstrecke, soweit diese der Öffentlichkeit nicht vorbekannt gewesen seien. Zwar bestünden aus dieser vertraglichen Beziehung keine Ansprüche gegen den [X.] zu 2, weil er in die vertragliche Beziehung nicht eingebunden gewesen sei, sondern den Kontakt zum [X.] zu 1 beziehungsweise zu der in dessen Besitz befindlichen Stoffsammlung mit den Erinnerungen des Erblassers erst im Rahmen des gemeinsamen hier streitgegenständlichen Buchprojektes gefunden habe. Die [X.] der streitgegenständlichen Äußerungen unter Bruch der den [X.] zu 1 treffenden Verschwiegenheitspflicht, die dem [X.] zu 2 aus den maßgeblichen Umständen der Gewinnung der Äußerungen bekannt gewesen sei, habe zu Lebzeiten des Erblassers aber eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt. Der Beklagte zu 2 habe insofern eigenständig die Privatsphäre des Erblassers in Form seiner Geheim- beziehungsweise Vertraulichkeitssphäre verletzt. Zwar habe teilweise durchaus ein öffentliches Informationsinteresse an der [X.] der streitgegenständlichen Zitate bestanden. Dieses habe aber die Interessen des Erblassers an der Geheimhaltung der betreffenden Äußerungen unter den erkennbaren besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht überwiegen können.

2. Der zu Lebzeiten des Erblassers bestehende persönlichkeitsrechtliche Schutz in Form eines Unterlassungsanspruchs aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sei durch den Tod des Erblassers am 16. Juni 2017 nicht entfallen, sondern gründe sich nunmehr auf die Verletzung seines [X.]en Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG. Der damit geltend gemachte Schutz der Menschenwürde des Erblassers umfasse jedoch - enger als der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Lebenden - lediglich Unterlassungsansprüche gegen Fehl- und Sperrvermerkszitate sowie unter dem Gesichtspunkt der Bloßstellung der "intensiv verdinglichten Persönlichkeit" Unterlassungsansprüche gegen die Wiedergabe wörtlicher Äußerungen des Erblassers. Danach bestehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich [X.], die kein Zitat des Erblassers enthalte. Hinsichtlich der Passagen 9, 14, 22, 27, 28, 32 bis 35, 37, 38, 42, 45, 48, 49, 52, 53, 56, 59, 61, 64, 66 bis 69, 71, 72, 83, 85, 86, 88, 90, 92, 96, 98, 99, 101, 103, 109 und 114, in denen wörtlich zitierte Bemerkungen des Erblassers mit eigenen Äußerungen der [X.] zu 1 und 2 vermischt seien, erstrecke sich der Unterlassungsanspruch allein auf die wörtlichen Zitate. [X.] bilde schließlich eine Ausnahme. Zwar werde die Äußerung des Erblassers hier auch nur in indirekter Rede wiedergegeben; aufgrund ihrer Einbindung in den Gesamtkontext sei sie rechtlich aber wie ein wörtliches Zitat des Erblassers zu behandeln.

3. Auch sei die Klägerin hinsichtlich der auf der Grundlage des [X.]en Persönlichkeitsrechts des Erblassers geltend gemachten Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert, denn der [X.]e Schutzanspruch, der den Schutz des fortwirkenden [X.] eines Verstorbenen wenigstens gegen grobe ehrverletzende Beeinträchtigungen sicherstellen solle, könne von den hierzu Ermächtigten und von den nächsten Angehörigen geltend gemacht werden. Dass § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des [X.] des Erblassers eine Regelung vor[X.]e, die die Entscheidung über die Fortführung der Memoiren für den Todesfall dem [X.] des Erblassers übertrage, stehe dem ungeachtet der Frage, ob diese Entscheidungsbefugnis durch Änderung des [X.] im September 2008 auf die Klägerin übertragen worden sei, nicht entgegen. Denn aus dieser Regelung ergebe sich keine über die angeordneten Rechtsfolgen für die Fertigstellung der Memoiren hinausgehende [X.]e Wahrnehmungsberechtigung des [X.] des Erblassers.

II. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Beklagte zu 3. Denn auch ihr seien die maßgeblichen tatsächlichen Parameter bekannt gewesen, aufgrund derer dem Erblasser das alleinige Recht zur Entscheidung über [X.]punkt und Inhalt der [X.] zugekommen sei, das Manuskript in dessen alleinigem Eigentum gestanden habe und der Erblasser die Zusammenarbeit mit dem [X.] zu 1 jederzeit nach seinem Willen habe beenden können. Darüber hinaus sei ihr im [X.]punkt der [X.] des [X.] bekannt gewesen, welche möglichen rechtlichen Folgen aus der dienenden Stellung des [X.] zu 1 im Verhältnis zum Erblasser hätten abgeleitet werden können.

B.

I. Die hiergegen gerichtete Revision der [X.] zu 3 ist zulässig. Sie hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg.

1. Im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt die Revision der [X.] zu 3, soweit sie sich gegen die - mitunter teilweise - Untersagung der [X.] und Verbreitung der Passagen 1 bis 3, 11, 18, 25, 31, 43, 48 (teilweise), 56 (teilweise), 61 (teilweise), 62, 73, 81, 89, 92 (teilweise), 93, 94, 99 (teilweise), 100, 101 (teilweise), 104 und 111 wendet. Gleiches gilt hinsichtlich [X.]1, soweit der [X.] zu 3 die [X.] und Verbreitung des Teils des wörtlichen Zitats "aber er war kein Großer" untersagt wurde, hinsichtlich [X.]2, soweit der [X.] zu 3 die [X.] und Verbreitung des wörtlichen [X.]s "man sich nur bekreuzigen" untersagt wurde, hinsichtlich [X.]9, soweit der [X.] zu 3 die [X.] und Verbreitung des [X.]s "die Schreckschraube" untersagt wurde, hinsichtlich [X.], soweit der [X.] zu 3 die [X.] und Verbreitung der wörtlichen Zitate "Sein Problem ist, dass er nicht wirklich Gefühle der Freundschaft empfindet." und "Er ist kalt wie ein Fisch" untersagt wurde, hinsichtlich [X.], soweit der [X.] zu 3 untersagt wurde, den Erblasser mit dem Teilsatz "werde ich [X.] über den [X.] auslassen" zu zitieren, und hinsichtlich [X.], soweit der [X.] zu 3 untersagt wurde, den Erblasser mit den Worten "dieses Subjekt" und "der [X.]schebart, der sich durch die Geschichte lügt, dass es eine Schande ist" zu zitieren.

a) [X.] und Verbreitung dieser Passagen verletzen das [X.]e Persönlichkeitsrecht des Erblassers.

aa) Ob - wie für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der [X.] und Verbreitung der Textpassagen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB erforderlich - eine weitere Verletzung der Rechte des Erblassers zu besorgen ist, hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht (auch) anhand der für den [X.]en Persönlichkeitsschutz entwickelten Maßstäbe beurteilt. Denn auch wenn Erstveröffentlichung und -verbreitung der von der Klägerin angegriffenen Passagen zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten, kommt eine künftige Verletzung der Rechte des inzwischen verstorbenen Erblassers nur insoweit in Betracht, als entsprechende Rechtspositionen des Erblassers trotz seines Todes noch bestehen.

[X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.], die zu ändern der erkennende Senat auch in Anbetracht der von der Klägerin im Revisionsverfahren erhobenen Einwände nicht für veranlasst hält, kann Träger des aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur eine lebende Person sein. Es erlischt deshalb mit dem Tod; sein Schutz wirkt nicht darüber hinaus. Kein Ende mit dem Tod findet hingegen die der staatlichen Gewalt in Art. 1 Abs. 1 GG auferlegte Verpflichtung, alle Menschen vor Angriffen auf die Menschenwürde zu schützen (vgl. nur Senatsurteil vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 751 Rn. 16; [X.], Beschlüsse vom 25. April 2018 - [X.] 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 19; vom 22. März 2012 - 1 [X.], [X.], 34 Rn. 32; [X.], NJW 2001, 2957, 2958 f., juris Rn. 18 - [X.]; [X.]E 146, 1 Rn. 103 - parlamentarisches Fragerecht; mwN). Der daraus resultierende Schutz des [X.]en Persönlichkeitsrechts ist aber nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. nur Senatsurteil vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 751 Rn. 16; [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2014 - [X.] 20/14, NJW 2014, 3786 Rn. 31; [X.]K 9, 83, 88, juris Rn. 25 - [X.]; [X.]K 9, 92, 95, juris Rn. 22 - [X.]er Datenschutz; [X.], NJW 2001, 2957, 2958 f., juris Rn. 18 - [X.]; NJW 2001, 594 f., juris Rn. 8), sondern bleibt dahinter zurück (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. März 2012 - 1 [X.], [X.], 34 Rn. 32; vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98, [X.], 635, juris Rn. 8; [X.], NJW 2018, 770 Rn. 20; NJW 2001, 594, 595, juris Rn. 8). [X.] ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine [X.]ungsanspruch, der dem Menschen kraft seines [X.] zusteht. Der Verstorbene wird danach insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 2018 - [X.] 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 19; [X.], NJW 2018, 770 Rn. 20; [X.]E 146, 1 Rn. 103 - parlamentarisches Fragerecht; [X.], NJW 2001, 2957, 2958 f., juris Rn. 18 - [X.]). Zum anderen genießt aber auch der sittliche, personale und [X.] Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, Schutz (Senatsurteil vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 751 Rn. 16; [X.], Urteil vom 12. Juli 2018 - [X.]/17, [X.]Z 219, 243 Rn. 53 - Digitaler Nachlass; Beschluss vom 25. April 2018 - [X.] 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 19; [X.]E 146, 1 Rn. 103 - parlamentarisches Fragerecht; [X.], [X.], 979, 980, juris Rn. 7; [X.]K 9, 83, 88, juris Rn. 25 - [X.]; [X.]K 9, 92, 95 f., juris Rn. 22 - [X.]er Datenschutz; [X.], NJW 2001, 2957, 2959, juris Rn. 19 - [X.]; ferner [X.]E 30, 173, 195, juris Rn. 63 - [X.]), weshalb insbesondere das fortwirkende Lebensbild des Verstorbenen geschützt ist (vgl. [X.], Urteile vom 1. Dezember 1999 - [X.], [X.]Z 143, 214, 223, juris Rn. 61 - [X.]; vom 8. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 107, 384, 391, juris Rn. 31 - [X.]; [X.] NJW 2018, 770 Rn. 20). Danach dürfen der durch die Lebensstellung erworbene Geltungsanspruch und das entsprechende Lebensbild des Verstorbenen nicht grob entstellt werden; ein bloßes In-Frage-Stellen des [X.] genügt für eine Verletzung des [X.]en Persönlichkeitsrechts allerdings nicht ([X.], NJW 2001, 2957, 2959, juris Rn. 20 - [X.]).

Steht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des [X.]en Persönlichkeitsrechts eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden. Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte gerechtfertigt werden (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 751 Rn. 16; [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2014 - [X.] 20/14, NJW 2014, 3786 Rn. 31; [X.]K 9, 83, 88, juris Rn. 25 - [X.]; [X.], NJW 2001, 2957, 2959, juris Rn. 19 f. - [X.]; NJW 2001, 594 f., juris Rn. 8). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt ([X.], Beschluss vom 29. Oktober 2014 - [X.] 20/14, NJW 2014, 3786 Rn. 31; [X.], NJW 2010, 2193 Rn. 27). Dabei genügt es nicht, dass die Menschenwürde des Verstorbenen berührt ist; erforderlich ist vielmehr eine sie treffende Verletzung ([X.], NJW 2001, 2957, 2959, juris Rn. 20 - [X.]; zum [X.]en [X.]ungsanspruch Verstorbener nach der Rechtsprechung des [X.] vgl. [X.], [X.] 2016, 50 Rn. 44 ff. [deutsch] = BeckRS 2016, 138626 Rn. 44 ff. [englisch]; Urteil vom 18. Mai 2004 - 58148/00, [X.], Rn. 47, 53, veröffentlicht in [X.] in BeckRS 2004, 155821).

[X.]) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht in Bezug auf die vorgenannten [X.]n im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sie den Erblasser in seinem [X.]en Persönlichkeitsrecht verletzen. Denn dem Erblasser werden in den genannten Passagen Aussagen untergeschoben, die er nicht oder jedenfalls nicht so, wie dargestellt, getätigt hat. Aufgrund des - qualitativ und quantitativ - erheblichen Ausmaßes der [X.] liegt darin eine die Menschenwürde des Erblassers treffende schwerwiegende Entstellung seines [X.]. Ein schützenswertes Interesse der [X.], dem Erblasser Aussagen unterzuschieben, die er nicht getätigt hat, besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2007 - [X.], [X.], 1081 Rn. 13; [X.]E 54, 208, 219 ff., juris Rn. 28 ff. - [X.]; 34, 269, 283 f., juris Rn. 31 - [X.]).

(1) Eine das [X.]e Persönlichkeitsrecht verletzende Entstellung des [X.] des Verstorbenen kann durch Behauptung unwahrer Tatsachen über den Verstorbenen geschehen (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., LPG § 6 Rn. 71; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2. Aufl., § 29 Rn. 23 ff.). Eine Entstellung des [X.] einer Person im dargelegten Sinne liegt freilich nicht in jeder Fehldarstellung, die gegenüber einem unvoreingenommenen und verständigen Publikum den Anspruch auf Authentizität erhebt und ihren durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch in Frage stellt, wohl aber in einer solchen, die nach Inhalt oder Umfang den mit dem Persönlichkeitsbild verbundenen [X.]ungsanspruch der Person oder deren [X.]n Geltungsanspruch im [X.] trifft (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 1984 - [X.], [X.], 907, 908, juris Rn. 31 - Frischzellenkosmetik). So hat etwa der I. Zivilsenat des [X.] das Vorliegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des [X.]en Persönlichkeitsrechts eines Wissenschaftlers angenommen, wenn infolge des Textes einer Werbebroschüre bei einem Teil der Leser der Eindruck entsteht, eine vom betreffenden Wissenschaftler entwickelte Therapieform täusche ihre Wirkungsweise nur vor ([X.], Urteil vom 17. Mai 1984 - [X.], [X.], 907 f., juris Rn. 23 ff. - Frischzellenkosmetik). Weiter kann die Fälschung von Bildern das [X.]e Persönlichkeitsrecht eines Künstlers verletzen. Denn Fälschungen sind - unabhängig von ihrer Qualität - geeignet, durch die Verzerrung des Gesamtwerks das auch nach dem Tode des Künstlers fortbestehende künstlerische An[X.]en und seine künstlerische Wertschätzung zu beeinträchtigen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 107, 384, 391 f., juris Rn. 32 f. - [X.]).

(2) Entsprechendes muss gelten, wenn dem Verstorbenen Aussagen untergeschoben werden, die er nicht oder zumindest nicht so, wie dargestellt, getätigt hat. Denn auch [X.] stellen unwahre Behauptungen über den Verstorbenen dar (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2007 - [X.], [X.], 1081 Rn. 13), die grundsätzlich geeignet sein können, das Lebensbild des Verstorbenen zu entstellen. Damit schützt das [X.]e Persönlichkeitsrecht den Verstorbenen zwar nicht vor jedem Fehlzitat. Der unzutreffenden Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen des Verstorbenen kommt aber ein dessen Menschenwürde und damit auch sein [X.]es Persönlichkeitsrecht verletzendes Gewicht zu, wenn die untergeschobenen Äußerungen nach Qualität und/oder Quantität das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen.

Da Bezugspunkt wörtlicher Zitate notwendigerweise Äußerungen des Betroffenen zu Lebzeiten sind, gelten für die Frage, wann von einem Fehlzitat auszugehen ist, keine anderen Grundsätze als bei der Beurteilung der Persönlichkeitsrechtsverletzung Lebender durch untergeschobene Äußerungen. Der [X.] Geltungswert des Verstorbenen kann danach nicht nur durch vollständig untergeschobene [X.] im eigentlichen Sinne betroffen sein, sondern auch durch die unrichtige, verfälschte oder entstellte Wiedergabe von Äußerungen (vgl. zum Schutz Lebender vor dem [X.] von Äußerungen: Senatsurteile vom 21. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 3516 Rn. 11 - Das Prinzip Arche [X.]; vom 27. Januar 1998 - [X.], NJW 1998, 1391, 1392, juris Rn. 23; [X.]E 152, 152 Rn. 82 - Recht auf Vergessen I; [X.]E 54, 148, 154 f., juris Rn. 15 ff. - [X.]; 54, 208, 217, juris Rn. 23 f. - [X.]; [X.], NJW 1993, 2925, 2926, juris Rn. 19; [X.]K 18, 42, 53, juris Rn. 52 - Wortberichterstattung; [X.], [X.], 142 Rn. 29 [zu Art. 8 [X.]]; ferner Senatsurteile vom 26. November 2019 - [X.], NJW 2020, 770 Rn. 18 und - [X.], [X.], 497 Rn. 17; vom 15. November 2005 - [X.], [X.], 609 Rn. 15; vom 1. Dezember 1981 - [X.], NJW 1982, 635 f., juris Rn. 24 - Rudimente der Fäulnis; [X.]E 34, 269, 282 f., juris Rn. 29 - [X.]). Eine unrichtige Wiedergabe einer Äußerung in diesem Sinne liegt dabei auch dann vor, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der [X.] nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 3516 Rn. 12 - Das Prinzip Arche [X.]; vom 27. Januar 1998 - [X.], NJW 1998, 1391, 1392, juris Rn. 23; [X.]/[X.], 4. Auflage, 35/5; [X.], [X.] 2019, 793, 796). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat. Denn andernfalls würde dem [X.] die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat. Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des [X.] besser wahrt, und der [X.] seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (Senatsurteil vom 21. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 3516 Rn. 12 - Das Prinzip Arche [X.], mwN). Bei der - im Revisionsverfahren voll überprüfbaren (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, [X.]-RD 2020, 186 Rn. 28, mwN) - Ermittlung des [X.] der jeweiligen [X.] ist zu beachten, dass nicht isoliert auf die durch den Klageantrag hervorgehobene Textpassage abgestellt werden darf, sondern die jeweilige Textpassage vielmehr im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten ist; maßgebend für den Aussagegehalt der jeweiligen [X.] ist dabei das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum zumisst (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 226 Rn. 11 - Kirchenkreis; vom 16. Juni 1998 - [X.], [X.]Z 139, 95, 102, juris Rn. 16).

Da der [X.]e Persönlichkeitsschutz nicht weitergehen kann als der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Lebenden, gilt freilich auch hier, dass nicht jegliche Wortlautabweichung für die Einordnung eines Zitats als Fehlzitat ausreicht. Von einem Fehlzitat kann auch in diesem Zusammenhang nur dann ausgegangen werden, wenn der Gehalt einer Aussage in der wiedergegebenen Form vom Gehalt der tatsächlich getätigten Aussage abweicht, sei es auch nur in Färbung oder Tendenz (vgl. für das [X.] nicht getaner Äußerungen in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Senatsurteil vom 30. Mai 1978 - [X.], NJW 1978, 1797, 1798 f., juris Rn. 24 - Ungeist der Sympathie; vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, [X.]Z 13, 334, 339, juris Rn. 22 - Schacht-Briefe; ferner [X.]/[X.], 4. Aufl., 37/65 f.).

(3) Die Anwendung dieser Grundsätze führt im Streitfall zum Ergebnis, dass [X.] oder Verbreitung der oben genannten Passagen das [X.]e Persönlichkeitsrecht des Erblassers verletzen. Die - qualitativ und quantitativ ganz erheblichen (vgl. nachfolgend unter b) - [X.] entstellen das Lebensbild des Erblassers.

(a) Auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil werden dem Erblasser in den [X.]n 1 bis 3, 11, 18, 21, 22, 25, 29, 31, 43, 48, 54, 56, 61, 62, 73, 81, 88 bis 90, 92 bis 94, 99 bis 101, 104 und 111 Aussagen untergeschoben, die dieser nicht oder jedenfalls nicht so, wie dargestellt, getätigt hat.

(aa) Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil ist zwischen den Parteien streitig, ob der Erblasser die in [X.] wiedergegebenen Äußerungen überhaupt getätigt hat. Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist der revisionsrechtlichen Überprüfung damit die Behauptung der [X.] und Revisionsklägerin zu 3 zugrunde zu legen, der Erblasser habe die angeblichen Äußerungen getätigt.

Dennoch handelt es sich bei [X.] auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen, von der Revision der [X.] zu 3 nicht angegriffenen Feststellungen um ein Fehlzitat. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, die im Buch wiedergegebene Aussage sei (jedenfalls) aus zwei vom Erblasser bei unterschiedlichen Gelegenheiten getätigten Äußerungen zusammengesetzt; zum einen habe sich der Erblasser über das aus seiner Sicht schäbige Verhalten seiner Parteikollegen im Zuge der sogenannten Spendenaffäre geäußert, zum anderen sich mit den psychischen Belastungen befasst, denen seine erste Ehefrau in dieser [X.] durch die Verfolgung durch die Presse ausgesetzt gewesen sei. Damit entspricht der Aussagegehalt von [X.] auch dann nicht der tatsächlichen Aussage des [X.], wenn er die entsprechenden Äußerungen getätigt hat. Denn [X.] ist - auch im Gesamtzusammenhang des [X.] - aus Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Lesers dahingehend zu verstehen, dass der Erblasser mit den - unzutreffend als einheitliches Zitat wiedergegebenen - Äußerungen eine kausale Beziehung auch zwischen dem Verhalten seiner Parteikollegen und der Erkrankung seiner ersten Ehefrau behauptet hat, wohingegen er tatsächlich (allenfalls) eine kausale Beziehung zwischen dem Verhalten der Presse und der Erkrankung seiner Ehefrau hergestellt hat.

([X.]) Auch hinsichtlich [X.] hat das Berufungsgericht offengelassen, ob der Erblasser - was zwischen den Parteien nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil streitig ist - die dort wiedergegebene Äußerung überhaupt getätigt hat. Auch insoweit ist nach den Regeln des Revisionsrechts in Bezug auf die von der [X.] zu 3 geführte Revision mithin zu unterstellen, dass sich der Erblasser entsprechend geäußert hat.

Dennoch handelt es sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen, von der Revision der [X.] zu 3 nicht angegriffenen Feststellungen um ein Fehlzitat. Denn die Ausführungen über [X.] fielen jedenfalls - anders als nach dem vom Buch vermittelten Eindruck - nicht vorwurfsbehaftet im Rahmen eines "Gerichtstag[es] über seine missratene Brut", also kontextunabhängig im Rahmen einer Generalabrechnung des Erblassers. Vielmehr hat sich der Erblasser nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit den elementaren Veränderungen befasst, die die Menschen in den neuen Bundesländern bewältigen mussten, und [X.] - was sich aus dem Buch nicht ergibt - allenfalls in dieser Beziehung mit der zitierten Äußerung erwähnt, gerade ohne ihr einen Vorwurf zu machen. Mit der darin liegenden Verfälschung des Kontextes wurde die - unterstellte - Aussage des Erblassers ihrem Aussagegehalt nach entstellt.

([X.]) Zu Recht hält das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner von der Revision der [X.] zu 3 nicht angegriffenen Feststellungen auch die in [X.] wiedergegebene Äußerung des Erblassers für ein Fehlzitat im oben dargestellten Sinne. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Erblasser die insoweit im Buch wiedergegebene Äußerung, "das" seien "Leute, die es nicht können", "die [X.]" habe "keine Ahnung, und der Fraktionsvorsitzende" sei "ein politisches Kleinkind", tatsächlich getätigt hat. Der Inhalt der Äußerung wird aber dadurch entstellt, dass sie im Buch aus ihrem tatsächlichen Kontext herausgelöst und in einen viel allgemeineren Kontext gestellt wird. So hat das Berufungsgericht festgestellt, der Erblasser habe die dargestellten Einschätzungen allein in Bezug auf die Europapolitik von sich gegeben. Im Buch wird aus Sicht des verständigen Lesers hingegen der Eindruck erweckt, sie sei im Rahmen einer Generalabrechnung gefallen und damit nicht auf ein bestimmtes Politikfeld bezogen gewesen.

([X.]) Auch bei [X.]1 handelt es sich um ein Fehlzitat. Zu Recht ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, die Passage sei aus ihrem Gesamtzusammenhang im Buch aus Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Lesers dahingehend zu verstehen, der Erblasser habe mit dem zitierten Satz zum Ausdruck gebracht, er - der Erblasser - hasse von [X.] bis aufs Lebensende. Insbesondere folgt dies aus dem den betreffenden Absatz einleitenden, der [X.]1 unmittelbar vorgehenden Satz, wonach "er" (der Erblasser) "sich dann vom 'guten [X.]' abgewandt" habe. Die im Buch wiedergegebene Aussage entspricht damit nicht dem, was der Erblasser nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tatsächlich gesagt hat, nämlich, dass umgekehrt von [X.] ihn, den Erblasser, bis aufs Lebensende hasse.

(ee) Als Fehlzitat im oben genannten Sinne ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts weiter [X.]8 zu werten. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Erblasser beide Sätze des Zitats dem Wortlaut nach wie im Buch niedergelegt geäußert hat. Die tatsächliche Aussage des Erblassers wird aber durch die erst im Buch vorgenommene Kombination der beiden Sätze sowie die Verfälschung des Kontexts, in dem sie gefallen sind, erheblich verzerrt.

Im Buch wird insoweit ausgeführt, der Erblasser habe manche nur "mit einem kleinen, schmerzhaften Tritt im Vorbeigehen" touchiert, so wie [X.] mit dem in [X.]8 wiedergegebenen Zitat. Aus Sicht des verständigen Lesers wird damit zum Ausdruck gebracht, der Erblasser habe Jürgen [X.] nur pauschal als frei von Dynamik bezeichnet und dies damit begründet, sein Horizont ende in seiner Heimatgemeinde [X.]. Dies entspricht nicht dem Inhalt der tatsächlichen Aussage des Erblassers über Jürgen [X.]. Nach den von der Revision der [X.] zu 3 nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Erblasser in Wirklichkeit mit dem ersten Teil des Zitats zwar seine Enttäuschung über die Entwicklung von [X.] zum Ausdruck gebracht, zugleich aber auch ausgeführt, [X.] würde nach wie vor einen guten [X.] abgeben. Den zweiten Teil des das Zitat bildenden Satzes hat der Erblasser nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zudem - anders als das Buch nahelegt - überhaupt nicht im Hinblick auf die angeblich fehlende Dynamik von Jürgen [X.] geäußert, sondern in gänzlich anderem Zusammenhang, nämlich als Kritik an der Angewohnheit von Regierungsmitgliedern, abends nach [X.] zu fahren.

(ff) [X.]1 stellt insoweit ein Fehlzitat dar, als der Erblasser hier mit der Aussage wiedergegeben wird, [X.] sei "kein Großer". Nach den von der Revision der [X.] zu 3 nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Erblasser in Bezug auf [X.] einen Satz begonnen, in dem statt des Substantivs "Großer" das Adjektiv "großer" geäußert wurde, bevor der Satz a[X.]rach. Die ihm aus Sicht eines verständigen Lesers zugeschriebene Aussage, [X.] habe nicht den Rang einer bedeutenden Persönlichkeit, hat der Erblasser mithin nicht getätigt.

(gg) In [X.]2 ist das [X.] betreffende Zitat, dass "man sich nur bekreuzigen" könne, unzutreffend. Denn der unvoreingenommene und verständige Leser des [X.] versteht die im Buch wiedergegebene Aussage des Erblassers dahingehend, man könne sich im Hinblick auf den (fehlenden) Charakter von [X.] "nur bekreuzigen". Tatsächlich bezog sich die Aussage, da könne "man sich nur bekreuzigen", nach den von der Revision der [X.] zu 3 nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht auf den angeblichen Charakter von [X.] als solchen, sondern - was im Buch nicht zum Ausdruck kommt - auf den Umgang von [X.] und [X.] miteinander.

([X.]) Auch [X.]5 stellt ein Fehlzitat dar.

Zum einen entspricht das Zitat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon im Wortlaut nicht der vom Erblasser tatsächlich getätigten Äußerung. Danach hat dieser nämlich nicht - wie im Buch wiedergegeben - gesagt, [X.] sei aus den Dessous herausgezogen worden, um der neue "Staat" zu sein, sondern um der neue "[X.]" zu sein. Dieser Zitatfehler geht über eine unerhebliche bloße [X.] hinaus, weil er der tatsächlich getätigten Aussage ihren Sinn nimmt.

Zum anderen liegt unabhängig davon auch eine sinnverzerrende [X.] vor. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wollte der Erblasser mit der Äußerung gerade nicht - wie der verständige Leser dem Buch indes entnimmt - [X.] ein (negatives) "Etikett" aufkleben, sondern - ohne dass das Buch diesen Kontext schildert - die Führung des Wahlkampfs durch Ernst Albrecht kritisieren.

(ii) Auch in [X.]9 wird der Erblasser in einer vom tatsächlichen Inhalt seiner Aussage wesentlich abweichenden Weise falsch zitiert. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat er [X.] nicht generell als "Schreckschraube" beleidigt, sondern nur - deutlich weniger scharf - seine Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass sie vom [X.] Klerus in [X.] als "Schreckschraube" wahrgenommen worden sei.

(jj) Auch [X.]1 ist ein Fehlzitat.

Zwar ist hinsichtlich der Revision der [X.] zu 3 davon auszugehen, dass der Erblasser [X.] tatsächlich als "Narr und Rechthaber" bezeichnet hat. Denn das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob sich der Erblasser dem Wortlaut nach entsprechend geäußert hat, was nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil zwischen den Parteien streitig ist. Damit ist die Wahrheit der Behauptung der [X.] zu 3 insoweit für die revisionsrechtliche Überprüfung zu unterstellen.

Zu Recht geht das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen, von der Revision der [X.] zu 3 nicht in Frage gestellten Feststellungen aber auch dann vom Vorliegen eines Fehlzitats im oben genannten Sinne aus, wenn sich der Erblasser dem Wortlaut nach entsprechend geäußert hat. Denn danach hat der Erblasser insoweit in Bezug auf [X.] gesagt: "Ich hatte keine Probleme mit [X.]. Er machte einen guten Job. Er war immer ein Narr und Rechthaber, aber in einem erträglichen Rahmen." Durch das Herausgreifen gerade der Worte "Narr und Rechthaber" und das Weglassen der relativierenden Teile dieser Aussage wird dem Erblasser im Buch eine wesentlich schärfere Aussage untergeschoben. Auch diese Verzerrung macht [X.]1 zu einem Fehlzitat im oben dargestellten Sinne.

(kk) Passage 43 enthält ein weiteres Fehlzitat im oben genannten Sinn. Zwar hat der Erblasser die im Buch wiedergegebene Aussage über [X.]

"Meine Frau mochte ihn nicht. [X.], der seiner Frau sechs Kinder hinsetzt und dann dauernd weggeht, hatte bei ihr kein Erbarmen."

nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Wesentlichen tatsächlich so geäußert; dass der Erblasser von fünf und nicht von sechs Kindern gesprochen hat, ändert am eigentlichen Aussagegehalt nichts. Zu Recht geht das Berufungsgericht aber davon aus, dass die tatsächliche Aussage des Erblassers im Buch dadurch verfälscht wird, dass sie aus dem Zusammenhang gerissen und in einen anderen Kontext gestellt wird. Tatsächlich hat der Erblasser nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seiner Äußerung nämlich noch hinzugefügt: "Und dann hat sie wahrscheinlich gehört, dass Frau [X.] das alles als richtig empfand, und da lagen Welten dazwischen." Entgegen dem im Buch im Übrigen auch durch die Einbettung des verkürzten Zitats ("Auch lang schon dahingeschiedene Parteigrößen bleiben nicht verschont", "Drang zum Draufhauen") vermittelten Eindruck hat der Erblasser [X.] mit dem zitierten Satz damit nicht wegen eines vermeintlichen Fehlverhaltens kritisiert, sondern - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - nur unterschiedliche Anschauungen seiner Frau und von Frau [X.] zu einem Familienleben dargestellt. Jedenfalls lässt sich die zitierte Aussage im wirklichen Zusammenhang auch in diesem Sinne verstehen, was aus dem Buch nicht ansatzweise hervorgeht.

(ll) Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen ist das Berufungsgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass auch die in Passage 48 wiedergegebenen Aussagen des Erblassers [X.] im oben genannten Sinn darstellen. Zwar hat sich der Erblasser nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tatsächlich entsprechend geäußert, allerdings nicht in dem im Buch behaupteten Zusammenhang. Schon durch die Einbettung der Zitate in die Darstellung der Reaktion des Erblassers auf das Thema "Spendenaffäre" muss der unvoreingenommene und verständige Leser des Buchs den Eindruck gewinnen, der Erblasser habe sich insoweit auf die Spendenaffäre bezogen. Dies war auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen, von der Revision der [X.] zu 3 nicht angegriffenen Feststellungen tatsächlich aber gerade nicht der Fall. Vielmehr bezogen sich die zitierten Sätze danach darauf, dass die Bundespartei anlässlich eines Bundesparteitages den Schuldschein eines [X.] akzeptierte, um dessen Delegierten das Stimmrecht auf dem Parteitag zu sichern.

(mm) Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und von der Revision der [X.] zu 3 nicht angegriffenen Feststellungen zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass auch [X.] [X.] enthält.

Unzutreffend ist danach zunächst der von [X.] aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers vermittelte Eindruck, der Erblasser habe über [X.] gesagt, dieser sei "kalt wie ein Fisch". Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat diese Aussage tatsächlich [X.] und nicht [X.] betroffen.

Unzutreffend ist weiter die in [X.] aufgestellte Behauptung, der Erblasser habe gesagt, [X.] empfinde - als allgemeine Charaktereigenschaft, wie der verständige Leser dies versteht - "nicht wirklich Gefühle der Freundschaft". Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bezog sich die entsprechende Aussage des Erblassers tatsächlich konkret auf das Verhältnis zwischen [X.] und Wladi[X.] Putin.

(nn) Auch [X.] stellt ein Fehlzitat dar. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Erblasser hinsichtlich [X.] nicht - wie im Buch wiedergegeben - gesagt, sie sei manchmal von "blindem" Hass getrieben, sondern von "ihrem politischen indoktrinierten" Hass. Seine Aussage ist damit schärfer wiedergegeben, als sie tatsächlich war. Es handelt sich damit nicht nur um eine bloße [X.], sondern auch um eine inhaltliche Verzerrung der Aussage.

(oo) Auch in [X.] wird dem Erblasser auf der Grundlage der nicht angegriffenen Feststellungen im Berufungsurteil eine Aussage untergeschoben, die er so nicht gemacht hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Erblasser habe in Bezug auf den [X.] von [X.] vom 10. Mai 1991 tatsächlich gesagt:

"Ich bin nie ausgewichen, sondern ich ging immer sofort auf die los, was die bessere Verteidigung war. Denn dann reagierten sie nicht mehr. Bei [X.] war das ja überwiegend der linke Pöbel, die Truppen von diesem jetzigen Umweltminister, barbarische Schläger."

Zutreffend ist das Berufungsgericht insoweit zum Ergebnis gelangt, diese Äußerung des Erblassers beinhalte nicht die im Buch wiedergegebene Aussage, [X.] kommandiere "noch immer" Truppen von barbarischen Schlägern. Denn die tatsächlich getätigte Aussage bezog sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auf das [X.] und nicht auf den [X.]punkt des Gesprächs im Jahr 2002.

(pp) Der erkennende Senat teilt auf der Grundlage der getroffenen, von der Revision der [X.] zu 3 nicht angegriffenen Feststellungen auch die weitere Wertung des Berufungsgerichts, bei [X.] handele es sich um die verzerrte Wiedergabe des vom Erblasser tatsächlich Gesagten. Der Erblasser hat [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar tatsächlich als "Subjekt" bezeichnet, jedoch nicht, wie das Buch suggeriert, in Bezug auf dessen Tätigkeit im [X.], sondern im Zusammenhang mit dessen (angeblicher) Forderung, dass "die [X.] Waffenhilfe nach [X.] geht".

(qq) Auch bei [X.] handelt es sich um ein Fehlzitat. Zwar hat das Berufungsgericht die nach den tatbestandlichen Feststellungen streitige Behauptung der Klägerin, der Erblasser habe die ihm insoweit zugeschriebene Äußerung über [X.] nicht getätigt, ausdrücklich offengelassen. Die Behauptung der [X.] zu 3, er habe sie getätigt, ist deshalb hinsichtlich der Revision der [X.] zu 3 als wahr zu unterstellen. Ein Fehlzitat im oben dargestellten Sinne liegt aber dennoch vor, weil die Äußerung jedenfalls aus ihrem Gesamtzusammenhang gerissen und dadurch auch in ihrem Aussagegehalt verzerrt wurde. Denn die zitierte Aussage des Erblassers, [X.] habe "nie einen Finger krumm [ge]macht[…]", hätte sich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des Transskripts allenfalls auf seinen (fehlenden) Einsatz in Bezug auf die drohende Schließung der [X.]n [X.] bei der [X.] und nicht - wie im Buch suggeriert - auf die Arbeitsweise [X.] insgesamt bezogen.

(rr) In [X.]1 wird dem Erblasser eine weitere Aussage untergeschoben, die er so nicht getätigt hat. Die Einbettung des Zitats im Buch

"Nur mit äußerster Mühe hatte er [[X.]] 1981 den [X.] [von [X.]] dazu bewegen können, als Regierender Bürgermeister in [X.] anzutreten: 'Der [X.] brauchte stets ein goldenes Tablett, mit Intarsien ausgelegt.' "

erweckt aus Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Lesers den Eindruck, der Erblasser habe den zitierten Satz in Bezug auf [X.]s Kandidatur für das Amt des Regierenden Bürgermeisters in [X.] im Jahr 1981 geäußert und [X.] habe nur mit großer Mühe dazu bewegt werden können. Tatsächlich bezog sich die Äußerung des Erblassers nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber auf eine ganz andere Wahl, nämlich auf eine Wahl für das Amt des [X.]-Parteivorsitzenden.

(ss) [X.] stellt insoweit ein Fehlzitat dar, als der Erblasser hier mit den Worten zitiert wird, im abschließenden Band der Memoiren werde er sich "über den [X.] auslassen". Diese Textpassage vermittelt dem verständigen Leser des [X.] - was das Berufungsgericht zutreffend ge[X.]en hat - im Gesamtzusammenhang den Eindruck, der Erblasser habe mit seinem "Versprechen", sich im letzten Band der Memoiren über [X.] auszulassen, angekündigt, dies auch in persönlicher Hinsicht zu tun. Tatsächlich hat der Erblasser sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber nicht entsprechend geäußert. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass er - was im Buch nicht zum Ausdruck kommt - diese Ankündigung unmittelbar im [X.] ausdrücklich auf eine Auseinandersetzung auf der politischen Sachebene beschränkt hat.

(tt) Auch [X.] stellt ein Fehlzitat dar. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen, von der Revision der [X.] zu 3 nicht in Frage gestellten Feststellungen hat der Erblasser nicht - wie im Buch aus Sicht eines verständigen Lesers behauptet - die Inhaber des Amtes eines (Bundes-) Präsidenten als "Arschbackengesichter", sondern lediglich die im Amt des Bundespräsidenten zu erbringende Tätigkeit im Hinblick auf die im Vergleich zum Amt des Bundeskanzlers geringere Arbeitsbelastung als "Arschbackengesichtsjob" bezeichnet. Die Aussage des Erblassers enthielt in der tatsächlich getätigten Form damit gerade nicht den persönlichen Angriff auf (auch Bundes-) Präsidenten, der in der verzerrten Wiedergabe im Buch zum Ausdruck kommt.

(uu) Auch in [X.] werden dem Erblasser Äußerungen unterstellt, die er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht getätigt hat. So hat der Erblasser danach - anders als im Buch dargestellt - über [X.] nicht gesagt

"der sich durch die Geschichte lügt, dass es eine Schande ist",

sondern vielmehr

"der lügt ja die Geschichte durch die Gegend, dass es eine Schande ist".

Die Abweichung verzerrt die Aussage des Erblassers auch im Aussagegehalt. Während die dem Erblasser im Buch unterstellte Äußerung aus Sicht eines unvoreingenommenen und vernünftigen Lesers - jedenfalls auch - dahingehend verstanden werden kann, [X.] gestalte seine (politische) Laufbahn auch mit dem Mittel der Lüge, ergibt sich aus der vom Erblasser tatsächlich getätigten Aussage nur, [X.]s Aussagen über historische Abläufe seien (bewusst) unwahr. Weiter wurde ihm die - so von ihm nicht geäußerte - Bezeichnung [X.]s als "dieses Subjekt", "der mit der Kerze" in den Mund gelegt.

(vv) Auf der Grundlage der von ihm getroffenen, von der Revision der [X.] zu 3 nicht angegriffenen Feststellungen zutreffend hat das Berufungsgericht infolge einer Verfälschung des Kontextes auch die in [X.] als wörtliches Zitat gekennzeichnete Wiedergabe einer Aussage des Erblassers als Fehlzitat bewertet. Zwar hat der Erblasser nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gesagt: "Dann kippte sie beinahe vom Stuhl und hielt ihr Täschchen." Anders als im Buch durch den vorhergehenden Satz "[X.] zum Beispiel nickte auf den [X.] gern ein, wenn es spät wurde" suggeriert, brachte der Erblasser aber nicht zum Ausdruck, dass es sich dabei um ein öfter oder gar regelmäßig vorkommendes Geschehen handelte. Vielmehr schilderte er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nur ein einmaliges Erlebnis, das er auf einem G7-Gipfel nach einer Wahl in [X.] hatte.

(ww) Weiter stellt [X.] auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen, von der Revision der [X.] zu 3 nicht in Frage gestellten Feststellungen ein Fehlzitat dar. Zwar hat der Erblasser nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in der Tat geäußert "[X.] und [X.] wollten immer ins Bett". Anders als im Buch insbesondere durch den Einleitungssatz "Auch der Außenminister und sein für die Finanzen zuständiger Amtskollege machten wohl bei Brüsseler [X.]-Tagungen als ziemliche Schlafmützen von sich reden" suggeriert, erhob er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit im tatsächlichen Zusammenhang nicht den Vorwurf mangelnder Arbeitsmoral; diese lobte er in Bezug auf [X.] sogar ausdrücklich. Die Aussage war vielmehr eingebettet in eine Schilderung der großen Belastungen von [X.]-Gipfeln und den Auswirkungen unterschiedlicher Biorhythmen. Auch hier wurde der Aussagegehalt der Äußerung durch die Veränderung des Kontextes mithin verfälscht.

(xx) Auch [X.] enthält ein Fehlzitat. Der Erblasser hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über [X.] nicht - wie im Buch behauptet - gesagt, "Kein Felsbrocken, sondern ein Riesenkiesel", sondern das Wort "[X.]" verwendet. Nach Auffassung des erkennenden Senats handelt es sich bei dieser Abweichung nicht nur um einen unerheblichen Fehler im Wortlaut, der auf den Aussagegehalt keinen Einfluss hat. Vielmehr ist der vom Erblasser tatsächlich gebrauchte Wortlaut jedenfalls verständlicher und vermeidet die mit dem Präfix "Riesen" statt "[X.]" verbundene Gefahr des Eindrucks, der Erblasser wolle in spottender Weise auch auf die körperliche Erscheinung des Kritisierten anspielen.

(yy) Auch die in [X.] enthaltenen, vom Berufungsgericht untersagten wörtlichen Zitate des Erblassers sind auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts [X.].

Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig geworden, dass der Erblasser die ihm hier unterstellte Aussage, er habe für die Richtigkeit seiner angeblichen Behauptung, die Mitglieder der [X.] seien Feldsoldaten und anständige Leute gewesen, Beweise, die "wie eine Bombe einschlagen" würden, nicht getätigt hat.

Hinsichtlich der dem Erblasser im Buch weiter zugeschriebenen Aussage "Das waren Feldsoldaten, anständige Leute" ist nach den oben dargelegten Kriterien jedenfalls deshalb von einem Fehlzitat auszugehen, weil die nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tatsächlich gefallene Äußerung "Halt Feldsoldaten, anständige Leute" zumindest offenlässt, ob der Erblasser damit - wie im Buch dargestellt - eine eigene Bewertung der Mitglieder der [X.] vornehmen oder - wie vom Berufungsgericht im Gesamtzusammenhang als näherliegend betrachtet - lediglich eine Äußerung [X.]s zitieren wollte, und das Buch die Mehrdeutigkeit der Äußerung nicht offenlegt, sondern die Aussage vielmehr als eindeutig präsentiert.

Ist die im Buch dem Erblasser zugeschriebene Aussage "Das waren Feldsoldaten, anständige Leute" als Fehlzitat einzuordnen, so gilt dies auch für die vom Erblasser dafür angeblich gegebene Begründung, auch der [X.] [X.] habe "in einem Aufruf von 1953 die Soldaten der [X.] aufgefordert, die [X.] zu wählen". Denn bleibt jedenfalls unklar, ob der Erblasser eine eigene Einschätzung abgegeben hat, gilt dies auch für die Begründung einer solchen.

(zz) Auch bei [X.]00 handelt es sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen um ein Fehlzitat im oben genannten Sinn. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Erblasser die Sätze

"Warum wird denn jetzt dauernd die Gefahr von rechts beschworen? Irgendwelche Bänkelsänger rotten sich zusammen und machen ein Konzert gegen rechts. Es gibt keine Gefahr von rechts. Wo denn?"

tatsächlich so geäußert hat. Die Äußerung wird im Buch aber aus ihrem wirklichen Zusammenhang gerissen, in einen unzutreffenden Kontext gestellt und dadurch - in besonders schwerwiegender Weise - auch in ihrem Aussagegehalt verfälscht. Tatsächlich tätigte der Erblasser die zitierten Sätze nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nämlich in Bezug auf die Frage, ob die [X.] zu einer Abwanderung von [X.] geführt hat. Im Buch wird indes durch die Einleitung

"Auf dem rechten Auge dagegen gibt er sich aus Überzeugung blind. Dabei waren die Anzeichen für neonazistischen Terror auch in der [X.] seiner Kanzlerschaft alarmierend genug."

und den Nachsatz

"Die Antwort ist schon in den neunziger Jahren nicht eben schwierig: mitten in der frisch vereinten [X.], in [X.], [X.] und Hoyerswerda."

dem verständigen Leser suggeriert, der Erblasser habe mit der wiedergegebenen Aussage Anzeichen für neonazistischen Terror in [X.] aus Überzeugung verleugnet.

(αα) Weiter wird dem Erblasser in [X.]01 eine Aussage untergeschoben, die er so nicht gemacht hat. Dabei kann offenbleiben, ob dies schon daraus folgt, dass der Erblasser im zweiten Satz des Zitats hinsichtlich Kardinal [X.] mit den Worten zitiert wird

"80 Prozent des Klerus würden ein Kreuz machen, wenn er verschwände",

wohingegen er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tatsächlich geäußert hat

"Und jetzt sei mal dort Kardinal und [X.] und weißt, dass 80% von deinem Klerus `n Kreuz schlagen würde, wenn du verschwinden würdest."

Denn jedenfalls den vom Buch suggerierten Zusammenhang der angeblichen Inkompetenz des Kardinals und des angeblichen Wunsches des Klerus, er möge verschwinden, hat der Erblasser nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in seiner tatsächlich getätigten Aussage nicht hergestellt.

(ββ) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch [X.]04 als Fehlzitat gewertet. Die verkürzte Darstellung im Buch unterschlägt, dass der Erblasser die Aussage, bei [X.] habe es sich um einen "anständigen Mann, der viel zu feige war, um unanständig zu sein" gehandelt, als Zitat von [X.] gekennzeichnet und damit gerade nicht - wie für den vernünftigen Leser des [X.] zu verstehen - als unmittelbar eigene Bewertung getätigt hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Erblasser nämlich tatsächlich gesagt:

"Ich halt den [X.] für [X.], aber der [X.] hat ja ein ganz böses Urteil, er ist anständig, aber viel zu feige, um unanständig zu sein."

(ɣɣ) Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch [X.] als Fehlzitat eingeordnet. Während sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtzusammenhang, in dem die Aussage über [X.] tatsächlich fiel, ohne weiteres ergibt, dass der Erblasser nicht gemeint hat, [X.] habe nicht gewusst, wer die Herausgeber der [X.] sind, sondern nur, dass er sie nicht persönlich gekannt und mit ihnen Umgang gepflegt habe, ist dies aus dem Buch nicht mehr hinreichend erkennbar. Durch das Herausreißen der Aussage des Erblassers aus seinem Kontext wurde damit auch sie in ihrem Aussagegehalt verzerrt.

(b) Durch die [X.] und Verbreitung der genannten [X.]n und der darin enthaltenen [X.] wird das fortwirkende Lebensbild des Erblassers nicht nur infrage gestellt, sondern in grober Weise entstellt und der Erblasser damit in seinem [X.]en Persönlichkeitsrecht verletzt. Schon die ganz erhebliche Zahl der [X.] führt hierzu. Hinzu kommt, dass einige der dem Erblasser untergeschobenen Aussagen auch bei isolierter Betrachtung unter Berücksichtigung des von ihm tatsächlich Gesagten geeignet sind, sein Lebensbild erheblich - auch negativ - zu treffen.

Allen voran gilt dies für [X.]00, in welcher der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Erblasser habe die Gefahr rechtsextremistischen Terrors in Abrede gestellt, gebe sich nämlich - wie im Buch formuliert - "auf dem rechten Auge […] aus Überzeugung blind". In die gleiche Richtung geht [X.], in der dem verständigen Leser mit unzutreffenden wörtlichen Zitaten der Eindruck vermittelt wird, der Erblasser habe " ausgerechnet für die [X.] […] reichlich Verständnis" gezeigt. Für das Lebensbild des Erblassers schon bei isolierter Betrachtung von erheblicher Bedeutung sind aber auch die dem Erblasser in den Passagen 29 ("Schreckschraube" zu [X.]), 31 ("Narr und Rechthaber" zu [X.]) und 89 ("Arschbackengesichter" zu unter anderem den Bundespräsidenten) untergeschobenen Beschimpfungen sowie die im - angeblichen - Wortlaut zwar gemäßigtere, vom Erblasser in dieser Art aber ebenfalls nicht geäußerte [X.] an seinem Nachfolger im Amt des Bundeskanzlers [X.] in [X.] ("kalt wie ein Fisch"), an seiner Nach-Nachfolgerin [X.] sowie an [X.] in [X.] ("Das sind Leute, die es nicht können. Die [X.] hat keine Ahnung und der Fraktionsvorsitzende ist ein politisches Kleinkind"), an [X.] in den Passagen 73 ("nie einen Finger krumm machte") und 93 ("[…] und [X.] wollten immer ins Bett") sowie an Jürgen [X.] in [X.]8 ("Jede Dynamik ist weg. Dem sein Horizont ist [seine Heimatgemeinde] [X.]."). Schließlich verzerrt auch das angebliche Eingeständnis des Erblassers in [X.]1, er hasse [X.] von [X.] bis aufs Lebensende, das Lebensbild des Erblassers in schwerwiegender Weise, wird er damit in der Sache doch zu Unrecht selbst als Zeuge für seine angebliche Unversöhnlichkeit bis zum Tode ins Feld geführt.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen der für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB erforderlichen ernstlichen Besorgnis weiterer Störungen, also der Wiederholungsgefahr, bejaht. In der mit der im Oktober 2014 erfolgten [X.] und dem sich anschließenden Vertrieb des - zunächst ungeschwärzten - [X.] einhergehenden [X.] und Verbreitung auch der vorstehenden Passagen liegt die Erstbegehung, die eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - [X.], [X.], 143 Rn. 21 - Kommunalpolitiker; vom 30. April 2019 - [X.], NJW 2020, 53 Rn. 30 mwN). Dass Erstveröffentlichung und -verbreitung noch zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten, ändert daran nichts. Denn sie verletzten den Erblasser rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, was sich schon daraus ergibt, dass der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährte Schutz nicht enger ist als derjenige des [X.]en Persönlichkeitsrechts, sondern im Gegenteil - wie gezeigt - sogar weiter reicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. März 2012 - 1 [X.], [X.], 34 Rn. 32; vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98, [X.], 635, juris Rn. 8; [X.], NJW 2018, 770 Rn. 20; NJW 2001, 594, 595, juris Rn. 8). Besondere Umstände, welche die sich daraus ergebende Vermutung, die Beklagte zu 3 würde die genannten Passagen auch in Zukunft wieder veröffentlichen oder verbreiten, widerlegen könnten, hat das Berufungsgericht weder festgestellt, noch zeigt die Revision der [X.] zu 3 insoweit übergangenen Vortrag auf.

c) Die Beklagte zu 3 ist als Verlegerin des [X.], das die unzulässigen Passagen enthält, unmittelbare Störerin (in der Diktion des [X.] "Täterin"; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des [X.] andererseits vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 350 Rn. 27 - [X.]; vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 289 Rn. 34; von [X.], [X.], 8, 16) und als solche in Bezug auf den Unterlassungsanspruch passivlegitimiert; auf die von den Parteien im Revisionsverfahren diskutierte Vorschrift des § 830 BGB kommt es daher nicht an (vgl. nur Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - [X.], NJW 1976, 799, 800, juris Rn. 20 ff. - [X.]; ferner [X.]/[X.], 4. Auflage, 40/7).

d) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass Ansprüche zur Abwehr von Verletzungen des [X.]en Persönlichkeitsrechts von den vom Verstorbenen zu Lebzeiten hierzu berufenen Personen, im Übrigen von seinen nahen Angehörigen, zu denen die Klägerin als Ehefrau des Erblassers gehört, verfolgt werden können (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 107, 384, 389, juris Rn. 26 - [X.]; vom 17. Mai 1984 - [X.], [X.], 907, 908, juris Rn. 23 - Frischzellenkosmetik; vom 20. März 1968 - [X.], [X.]Z 50, 133, 137 ff., juris Rn. 17 ff. - [X.]).

[X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.] zu 3 gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, § 14 Nr. 1 des [X.] des Erblassers stehe einer gerichtlichen Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin schon seinem Inhalt nach nicht entgegen.

(1) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, aus einer Auslegung der Klausel ergebe sich zwar, dass diese nicht nur für einen Band der Memoiren, sondern vielmehr für das Gesamtprojekt habe gelten sollen; weiter spreche auch einiges dafür, dass die Geltung der Regelung nicht auf das Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Verlag beschränkt gewesen sei, sondern auch gegenüber Dritten habe Geltung beanspruchen sollen. Die Klausel habe aber nach ihrem Sinn und Zweck über die angeordneten Rechtsfolgen für die Fertigstellung der Memoiren hinaus keine [X.]e Wahrnehmungsberechtigung des [X.] des Erblassers begründen sollen. Denn sie beziehe sich allein auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Memoiren des Erblassers fertiggestellt werden sollten, woran die Annahme, sie beinhalte die konkludente Bestellung eines (ausschließlichen) Wahrnehmungsberechtigten auch im Hinblick auf die [X.]e Durchsetzung der streitgegenständlichen persönlichkeitsrechtlichen Belange letztlich scheitere.

(2) Hieran ist der erkennende Senat im Revisionsverfahren gebunden.

(a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteil vom 10. März 2020 - VI ZR 316/19, NJW 2020, 2113 Rn. 11, mwN) ist die Auslegung von Individualvereinbarungen und -erklärungen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist.

(b) Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht ersichtlich. Insbesondere kann auch den von der Revision der [X.] zu 3 insoweit erhobenen [X.] ein solcher Fehler nicht entnommen werden.

(aa) Anders als die Revision der [X.] zu 3 meint, ergibt sich ein entsprechender Rechtsfehler nicht daraus, dass das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Bestimmung eines Wahrnehmungsberechtigten gestellt hätte. Vielmehr ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin als nahe Angehörige durch die Regelung des § 14 Nr. 1 des [X.] nur dann von ihrer grundsätzlich bestehenden Wahrnehmungsberechtigung ausgeschlossen sein könnte, wenn sich der Regelung der Wille des Erblassers positiv entnehmen ließe, dass nur sein [X.] berechtigt sein solle, seine [X.]en Belange auch im Hinblick auf andere [X.]en wahrzunehmen, die zwar - wie hier - in einem gewissen Zusammenhang mit dem Projekt "Memoiren" stehen, mit ihm aber nicht identisch sind. Dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Schluss trotz der von ihm selbst in diesem Zusammenhang angenommenen "[X.]r weitreichenden Vertrauensstellung" des [X.] nicht zu ziehen vermochte, ist - anders als die Revision der [X.] zu 3 meint - nicht Folge rechtsfehlerhaft überhöhter Anforderungen an die Bestimmung eines Wahrnehmungsberechtigten, sondern stellt vielmehr eine zulässige - nach Auffassung des erkennenden Senats im Übrigen auch in der Sache überzeugende - tatrichterliche Beurteilung dar. Die Verwendung des Wortes "zwingend" durch das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ändert daran entgegen der von der Revision der [X.] zu 3 vertretenen Auffassung nichts.

([X.]) Ein im Revisionsverfahren relevanter Auslegungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Berufungsgericht - wie die Revision weiter rügt - mit dem Regelungsgehalt des § 14 Nr. 1 Satz 2 des [X.] nicht argumentativ auseinandergesetzt hätte. Ausweislich seiner Ausführungen hatte das Berufungsgericht auch diese Regelung im Blick, konnte ihr nur einen Willen des Erblassers, seinen [X.] als - ausschließlich - Wahrnehmungsberechtigten auch im Hinblick auf seine hier streitgegenständlichen [X.]en Belange zu bestellen, nicht entnehmen. Weitere Ausführungen des Berufungsgerichts waren aus Rechtsgründen insoweit nicht erforderlich.

([X.]) Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, warum die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin - wie die Revision der [X.] zu 3 meint - im Widerspruch zu Ausführungen des Berufungsgerichts an anderer Stelle stehen sollen, wonach die vertragliche Verschwiegenheitspflicht des [X.] zu 1 gegenüber dem Erblasser nach der insoweit (konkludent) getroffenen Vereinbarung über den Tod des Erblassers hinaus bestehe. Es widerspricht - auch unter den im Streitfall gegebenen Umständen - nicht den Gesetzen der Logik, einerseits den [X.] zu 1 aufgrund einer von diesem mit dem Erblasser konkludent getroffenen Vereinbarung auch nach dessen Tod vertraglich zur Verschwiegenheit über den Inhalt der "[X.]" für verpflichtet zu halten und andererseits die Wahrnehmungsberechtigung der Klägerin in Bezug auf die Abwehr von mit der [X.] entsprechender Inhalte verbundenen Verletzungen des [X.]en Persönlichkeitsrechts gegenüber der [X.] zu 3 nicht für ausgeschlossen zu erachten.

([X.]) Letztlich erschöpfen sich die von der Revision der [X.] zu 3 insoweit erhobenen [X.] mithin in der revisionsrechtlich unbehelflichen - vom erkennenden Senat im Übrigen auch in der Sache nicht für zutreffend erachteten - Darlegung, dass eine anderweitige Auslegung von § 14 Nr. 1 des [X.] des Erblassers überzeugender gewesen wäre.

e) Für den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch ohne Bedeutung ist schließlich, ob - wie die Revision der [X.] zu 3 unter Bezugnahme auf in der Vorinstanz gehaltenen Sachvortrag geltend macht - "jedenfalls ein qualitativ wesentlicher Teil der streitgegenständlichen Passagen auch durch anderweitige [X.]en ([X.]) für die Öffentlichkeit zugänglich" wurde. Der - unterstellte - Umstand, dass die unzutreffenden Zitate auch an anderer Stelle verbreitet wurden und/oder werden, ändert nichts daran, dass ihre [X.] im Buch der [X.] den Erblasser zu seinen Lebzeiten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte und ihre [X.] oder Verbreitung nach dem Tod des Erblassers dessen [X.]es Persönlichkeitsrecht verletzt. Vieles spricht schon vor diesem Hintergrund dafür, dass das Berufungsgericht das entsprechende [X.]vorbringen nicht übergangen, sondern - in der Sache zutreffend - als nicht erheblich beurteilt hat, zumal es auf die [X.] im [X.] bezogenes Vorbringen des [X.] zu 3 sogar ausdrücklich erwähnt. Jedenfalls aber wäre der von der Revision der [X.] insoweit gerügte Gehörsverstoß danach nicht entscheidungserheblich, ebenso wenig ein Verstoß gegen § 286 ZPO.

f) Das hinsichtlich der vorgenannten Textpassagen auszusprechende Verbot beschränkt sich allerdings auf die Wiedergabe der Äußerungen in ihrem konkreten Kontext, was durch den Zusatz "wenn dies geschieht wie im (auch Hör-) Buch 'VERMÄCHTNIS - DIE [X.]'" zum Ausdruck zu bringen ist. Denn eine Verletzung des [X.]en Persönlichkeitsrechts des Erblassers durch [X.] und Verbreitung der genannten Passagen kann nur kontextbezogen festgestellt werden (vgl. zum Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - [X.], NJW 2013, 790 Rn. 32 - IM [X.]"; [X.]/[X.], [X.]. 1.8.2021, BGB § 823 Rn. 282).

g) Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] zu 3 ist die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Passagen 1 bis 3, 11, 18, 21, 25, 29, 31, 43, 54, 62, 73, 81, 89, 93, 94, 100, 104 und 111 allerdings nicht auch deshalb zu weit gefasst, weil das Berufungsgericht - anders als hinsichtlich der Passagen 22, 48, 56, 61, 88, 90, 92, 99 und 101 - davon abge[X.]en hat, sie auf die wörtliche [X.] oder Verbreitung zu beschränken, sondern es insoweit vielmehr bei der landgerichtlichen Verurteilung der [X.] zu 3 belassen hat, auch die sinngemäße [X.] oder Verbreitung der genannten Passagen zu unterlassen. Da die [X.] oder Verbreitung dieser Passagen unzulässig ist, weil dem Erblasser in einer sein [X.]es Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise Aussagen untergeschoben werden, die er nicht oder jedenfalls nicht so getätigt hat, und dies auch bei einer nur sinngemäßen [X.] oder Verbreitung der betreffenden Passagen und der darin enthaltenen angeblichen Äußerungen des Erblassers der Fall wäre, erstreckt sich die Unterlassungsverpflichtung der [X.] zu 3 hinsichtlich dieser Passagen auch auf eine sinngemäße Wiedergabe.

h) Nach alledem war die Revision der [X.] zu 3 hinsichtlich der unter 1. im Einzelnen aufgeführten Passagen mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass diese Beklagte zur Unterlassung der [X.] und Verbreitung der jeweiligen Passagen nur mit der Einschränkung "wenn dies geschieht wie im (auch Hör-) Buch 'VERMÄCHTNIS - DIE [X.]'" verurteilt wird.

2. Im Übrigen hat die Revision der [X.] zu 3 Erfolg. Der vom Berufungsgericht weitergehend angenommene Unterlassungsanspruch wird von den Feststellungen im Berufungsurteil nicht getragen. Auf ihrer Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass [X.] und Verbreitung der weiteren [X.]n das [X.]e Persönlichkeitsrecht des Erblassers verletzen.

a) Von weiteren [X.]n kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Insbesondere wird der Erblasser auf dieser Grundlage - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht in weiteren Teilen der Passagen 21, 54 oder 90 oder in den Passagen 12, 15, 17, 19, 20, 28, 33, 35, 38, 40, 46, 49, 53, 55, 57, 58, 59, 63, 65, 68, 70, 74, 82, 83, 85, 87, 97, 98 oder 106 in relevanter Weise falsch zitiert.

aa) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vermag der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in [X.]2 kein relevantes Fehlzitat zu erkennen. Dass der Erblasser in Bezug auf Mitarbeiter des [X.] anders als im Buch wiedergegeben nicht "die Arschlöcher vom [X.]" gesagt hat, sondern - wie vom Berufungsgericht festgestellt - "das ist doch ein Verein von [X.]", stellt in der Sache keine relevante Abweichung dar. Auch die vom Berufungsgericht angenommene [X.] liegt nicht vor. So wird im Buch hierzu ausgeführt, der Erblasser habe die zitierte Äußerung im Zusammenhang mit seiner Platzierung bei [X.] getätigt. Genau dies trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber zu. Dass sie sich auf seine Platzierung bei einem bestimmten Staatsempfang bezog und nicht - wie das Buch ("stets") nahelegt - auf eine ständige Praxis, greift die Klägerin, die sich nur gegen das wörtliche Zitat als solches wendet, nicht an.

[X.]) Anders als das Berufungsgericht meint, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei [X.]5 um ein relevantes Fehlzitat handelt. Dass sich der Erblasser jedenfalls dem Wortlaut nach wie im Buch wiedergegeben geäußert hat, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Die - vom Berufungsgericht offenbar vermisste - Aussage, dass er [X.] für begabt halte, ergibt sich daraus unmittelbar. Dass im Buch nicht offengelegt wird, dass der Erblasser - wie vom Berufungsgericht festgestellt - mit der wiedergegebenen Äußerung erklären wollte, warum er Abelein nicht für einen geeigneten Verteidigungsminister hielt, verfälscht die Aussage des Erblassers ihrem Inhalt nach nicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass im Buch von der "süßen Rache" des Erblassers die Rede ist; denn hierbei handelt es sich erkennbar um eine eigene Würdigung des [X.] zu 2 als Autor des betreffenden Buchabschnitts.

[X.]) Auch teilt der erkennende Senat die Würdigung des Berufungsgerichts nicht, [X.]7 stelle im Hinblick auf eine [X.] ein unzulässiges Fehlzitat dar. Dass es dem Erblasser mit der zitierten Aussage nicht darum ging, die genannten Personen pauschal abzuqualifizieren, sondern ihr Verhalten ihm gegenüber im [X.] zu bewerten, ergibt sich aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers hinreichend klar aus dem Gesamtzusammenhang. Dem von der Klägerin angegriffenen Zitat werden auf Seite 85 des [X.] nämlich folgende Sätze vorangestellt:

"In einer Art Blitzüberprüfung durchleuchtet er die Recken aus dem einstigen [X.]. 1990 war es besonders grausam zusammengesetzt."

[X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich auch bei [X.]9 auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht um ein Fehlzitat. Dass sich der Erblasser mit einem nur unwesentlich abweichenden Wortlaut wie zitiert geäußert hat, hat das Berufungsgericht festgestellt. Eine den Aussagegehalt verzerrende [X.] vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch wenn - worauf das Berufungsgericht abstellt - die [X.] betreffende Äußerung im Zusammenhang mit den Ausführungen des Erblassers zur schwierigen Personallage der [X.] in Bezug auf die Sozialpolitik gefallen ist, betraf sie [X.] pauschal und nicht nur in Bezug auf seine sozialpolitischen Ansätze.

ee) Auch [X.]0 vermag der erkennende Senat ein Fehlzitat nicht zu entnehmen. Dass die Zusammenfassung von drei Aussagen zu einem Zitat (in der Diktion des Berufungsgerichts "[X.]") Aussagegehalt, Tendenz oder Färbung der Einzelaussagen verfälscht hätte, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen im Berufungsurteil nicht angenommen werden.

ff) [X.]1 enthält - wie oben dargelegt - insoweit ein Fehlzitat, als der Erblasser mit der Aussage "aber er war kein Großer" zitiert wird. Hierüber hinausgehende relevante [X.] finden sich in dieser Passage aber nicht. Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, dass für den Leser nicht erkennbar zwei verschiedene Äußerungen des Erblassers zusammengefügt worden seien, lässt sich nicht ableiten, Aussagegehalt, Tendenz oder Färbung dieser Äußerungen seien durch deren Kombination verfälscht worden.

gg) Entsprechendes gilt für Passagen 28 und 33, bezüglich derer das Berufungsgericht ebenfalls von einem sogenannten "[X.]" bzw. einer "willkürlich aus mehreren Äußerungen des Erblassers zusammengesetzten Passage" ausgeht, ohne dass den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entnommen werden könnte, dass die Kombination der Äußerungen deren Gehalt in irgendeiner Weise verzerrte.

[X.]) Auch beim wörtlichen Zitat in [X.]5 handelt es sich nicht um ein Fehlzitat. Dass der Erblasser in Bezug auf [X.] die dort wiedergegebene Aussage "Der hat es nicht ertragen, dass meine Macht immer deutlicher geworden war." tatsächlich von sich gegeben hat, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Diese Aussage wird nicht dadurch verfälscht, dass im Buch nicht zugleich mitgeteilt wird, der Erblasser habe auch gesagt, es habe "keinen bösen Abgang" gegeben. Soweit im Buch in diesem Zusammenhang zudem ausgeführt wird, [X.] sei in den Augen des Erblassers schon immer ein zwielichtiger Geselle gewesen, getrieben von Ehrgeiz und Eifersucht, handelt es sich auch aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des unvoreingenommenen und verständigen Lesers ersichtlich um eigene Schlussfolgerungen des [X.] zu 2 als Autor dieses Buchabschnitts.

ii) [X.]8 lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls kein Fehlzitat entnehmen. Zwar ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, die Passage stelle ein unzulässiges [X.] dar, welches aus drei verschiedenen Zitaten des Erblassers zusammengesetzt worden sei, deren konkreter zeitlicher beziehungsweise inhaltlicher Zusammenhang jedenfalls aus den vorgelegten Teilen des [X.] nicht zu erkennen sei; demgegenüber gehe der durchschnittliche Rezipient nach dem Kontext der Darstellung des [X.] von einem stringenten Erzählfluss des Erblassers aus, der sich in einer Art Generalabrechnung der Person [X.] zuzuwenden scheine. Indes reichen auch diese Feststellungen nicht für den für die Annahme eines Fehlzitats erforderlichen Schluss, das vom Erblasser tatsächlich Gesagte sei durch die Kombination in Aussagegehalt, Tendenz oder Färbung verfälscht worden.

jj) Auch bei [X.] handelt es sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht um ein Fehlzitat. Dass das Zitat die Aussage des Erblassers inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergibt, hat das Berufungsgericht festgestellt. Die vom Berufungsgericht angenommene [X.] vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass es sich bei der zitierten Passage nicht nur um eine vom Erblasser geäußerte Kritik an der [X.]schrift DER [X.], die das Buch durchaus wiedergibt, handelt, sondern in ihr zugleich Schadenfreude des Erblassers zum Ausdruck kommen soll, ist - für den verständigen Leser ohne weiteres erkennbar - eine eigene Bewertung der Aussage durch den [X.] zu 2 als Autor dieses Buchabschnitts.

kk) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich auch bei [X.] nicht um ein in Bezug auf das [X.]e Persönlichkeitsrecht des Erblassers relevantes Fehlzitat. Dass sich der Erblasser wie im Buch wiedergegeben geäußert hat, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Ob es sich bei der Äußerung - wie der Beklagte zu 2 als Autor dieses Buchabschnitts meint - um ein "Sich-Luft-Verschaffen" wegen langjähriger Zerstrittenheit oder - wie das Berufungsgericht ausführt - um einen "despektierlichen […] Einschub colorandi causa" handelt, hängt ersichtlich von der persönlichen Bewertung des Rezipienten ab. Demgemäß handelt es sich auch bei der Aussage, der Erblasser habe sich mit der Äußerung "Luft verschafft", erkennbar um eine eigene Bewertung und Einordnung der Äußerung durch den [X.] zu 2 als Autor dieses Buchabschnitts und damit nicht um eine Verzerrung des vom Erblasser Gesagten.

ll) Auch [X.] enthält auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein relevantes Fehlzitat. Zwar hat das Berufungsgericht auch insoweit festgestellt, es handle sich bei dem wörtlichen Zitat um ein - nach Auffassung des Berufungsgerichts unzulässiges - [X.], das aus verschiedenen Zitaten des Erblassers zusammengesetzt worden sei, ohne dass dies für einen durchschnittlichen Rezipienten erkennbar sei, der angesichts der im Buch dargestellten Einleitung von einem stringenten Erzählfluss des Erblassers ausgehe. Allein hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass mit der von der Klägerin angegriffenen Passage die entsprechenden Äußerungen des Erblassers verzerrt worden wären. Im Gegenteil geht auch das Berufungsgericht davon aus, die Kombination ändere an der grundsätzlich zutreffenden Wiedergabe und der damit verbundenen negativen Bewertung [X.]s durch den Erblasser nichts. Soweit das Berufungsgericht offengelassen hat, ob der Erblasser [X.] tatsächlich - wie im Buch wiedergegeben - als "charakterlich wirklich eine Null" bezeichnet hat, ist die Authentizität dieser Äußerung in Bezug auf die Revision der [X.] zu 3 revisionsrechtlich zu unterstellen.

mm) Kein relevantes Fehlzitat findet sich weiter in Passage 53. Zwar hat das Berufungsgericht auch insoweit festgestellt, es handle sich bei der im Buch als wörtliches Zitat wiedergegebenen Aussage des Erblassers um ein - nach Auffassung des Berufungsgerichts unzulässiges - "[X.]", das aus verschiedenen Äußerungen des Erblassers zusammengesetzt worden sei, ohne dass dies für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar sei. Doch auch insoweit ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Aussagen des Erblassers durch ihre Kombination in Bedeutung, Tendenz oder Färbung verzerrt worden wären. Im Gegenteil geht selbst das Berufungsgericht davon aus, der Erblasser sei inhaltlich weitgehend zutreffend wiedergegeben worden.

nn) [X.] enthält - wie oben dargestellt - insoweit [X.], als der Erblasser hinsichtlich [X.] mit den Aussagen zitiert wird "Er ist kalt wie ein Fisch" und er, [X.], empfinde "nicht wirklich Gefühle der Freundschaft". Weitere relevante [X.] enthält die Passage indes nicht. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, der Erblasser habe nicht - wie im Buch berichtet - gesagt "lässt das Messer in der Seite stecken", sondern vielmehr "lässt das Messer in der Sau stecken", liegt in der Abweichung keine relevante Verfälschung des [X.].

oo) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei [X.] um ein Fehlzitat handelt. Dass der Erblasser den Begriff "Ehrenmann" tatsächlich anders gemeint hat, als er aus dem Zusammenhang im Buch aus Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Lesers zu verstehen ist, folgt aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Insbesondere greift die Definition des [X.] durch das Berufungsgericht zu kurz. Ein "Ehrenmann" ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht - wie das Berufungsgericht meint - nur derjenige, der "sein Ehrenwort gibt und dieses hält", sondern - [X.], auf dessen Wort man sich verlassen kann" (vgl. [X.] unter "Bedeutung").

pp) Passage 57 stellt - anders als das Berufungsgericht meint - kein relevantes Fehlzitat dar. Dass der Erblasser [X.] als "Rüpel" bezeichnet hat, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Dass dies - wie das Berufungsgericht meint - "beiläufig" geschehen ist und es sich nicht um eine "gezielte Charakterisierung" handelt, ändert an der Richtigkeit des Zitats nichts.

qq) Anders als das Berufungsgericht meint, ist auch [X.] kein Fehlzitat. Zwar hat der Erblasser [X.] nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht - wie im Buch wiedergegeben - als "Schwätzer vor dem Herren", sondern als "dieser Schwätzer da aus [X.]" bezeichnet. Eine relevante Verzerrung des vom Erblasser tatsächlich Gesagten liegt in dieser Unsauberkeit aber nicht.

rr) Auch [X.] enthält auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kein relevantes Fehlzitat. Dass sich die Zitate - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - aus drei verschiedenen Äußerungen des Erblassers zusammensetzen ("[X.]"), die einer längeren Schilderung des Erblasers zu [X.] entstammen, ändert daran nichts. Denn hieraus allein lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Aussagehalt der entsprechenden Äußerungen des Erblassers werde verzerrt.

ss) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage seiner Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei [X.] um ein Fehlzitat infolge [X.] handelt. Dass der Erblasser [X.] als "Agentin" bezeichnet hat, trifft zu. Dass er dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen einer "eher beiläufigen" Erwähnung ihrer Person getan hat, ändert daran ebenso wenig etwas wie die im Buch als solche erkennbare Einschätzung des [X.] zu 2 als Autor dieses Buchabschnitts, bei [X.] habe es sich für den Erblasser um eine der "Reizfiguren der ersten Stunde" gehandelt. Schließlich teilt der erkennende Senat auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers des [X.] sei das Zitat "diese Agentin" dahingehend zu verstehen, der Erblasser habe [X.] Spionagetätigkeit im eigentlichen Sinn vorgeworfen.

tt) Auch [X.] hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht als Fehlzitat gewertet. Nach seinen Feststellungen hat der Erblasser [X.] tatsächlich als "[X.]" und als "eines der bösartigsten Weiber in der Geschichte der [X.]" bezeichnet. Dass er die Bezeichnungen nicht - wie das Buch zum Ausdruck bringt - in unmittelbarer Folge, sondern völlig unabhängig voneinander in zwei unterschiedlichen Zusammenhängen verwendete, verzerrt die wiedergegebene Aussage des Erblassers nicht.

uu) Ein relevantes Fehlzitat lässt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch [X.] nicht entnehmen. Dass die vom Berufungsgericht festgestellte Kombination von drei verschiedenen Aussagen ("[X.]") zur Verzerrung von Bedeutungsgehalt, Tendenz oder Färbung der wiedergegebenen Aussagen des Erblassers geführt hat, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Ebenfalls nicht zu einer solchen Verzerrung führt der Umstand, dass im Buch nicht dargelegt wird, dass der Erblasser sich im Übrigen auch positiv über [X.] geäußert hat.

vv) Auch in [X.] wird dem Erblasser keine Äußerung untergeschoben, die er so nicht getätigt hat. Das vom Berufungsgericht für belegt erachtete Zitat wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch falsch, dass der Erblasser insgesamt das Bild einer positiven Haltung seiner ersten Ehefrau gegenüber [X.] zeichnete.

ww) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch [X.] kein Fehlzitat im Hinblick auf eine [X.] entnehmen. Dass der Erblasser die insoweit wiedergegebene Äußerung tatsächlich getätigt hat, hat das Berufungsgericht festgestellt. Ob das Wort "[X.]ismus" - wie im Buch behauptet - vom Erblasser selbst geprägt wurde oder - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - nach den Angaben des Erblassers von den Vertriebenen stammt, ist für die Richtigkeit des Zitats ohne Bedeutung. Denn die Behauptung, der Erblasser habe sich dahingehend geäußert, den Begriff selbst geprägt zu haben, lässt sich [X.] entgegen der von der Revisionserwiderung der Klägerin ausdrücklich geteilten Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht entnehmen.

xx) Auch [X.] stellt kein relevantes Fehlzitat dar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweckt das Buch nicht den Eindruck, das Zitat habe sich auf das Verhalten [X.]s im Amt des Bundespräsidenten bezogen. Zwar wird ein gewisser Bezug zum Amt des Bundespräsidenten dadurch hergestellt, dass unmittelbar vor dem in Rede stehenden Zitat des Erblassers ausgeführt wird, [X.] habe das "er[X.]nte Amt" (also das Amt des Bundespräsidenten) dazu benutzt, um weiterhin eigenes Profil zu schärfen. Dass sich die wiedergegebene Charakterisierung [X.]s durch den Erblasser aber auf [X.] insgesamt, also auch auf sein Selbstbildnis unabhängig von seinem Verhalten als Bundespräsident bezog, ergibt sich für den unvoreingenommenen und verständigen Leser schon daraus, dass [X.] nach dem Inhalt des Zitats auch bereit gewesen wäre, das Amt des Bundeskanzlers zu bekleiden, was realistischer Weise nur vor dem Amt des Bundespräsidenten in Betracht gekommen wäre. Die vom Berufungsgericht angenommene Verzerrung des [X.] des vom Erblasser tatsächlich Gesagten wegen [X.] vermag der Senat deshalb nicht zu erkennen. Eine relevante Verzerrung der Aussage des Erblassers ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass in der Passage mehrere vom Erblasser zu unterschiedlichen [X.]punkten und in unterschiedlichen Zusammenhängen geäußerte Einschätzungen zu einem einheitlichen Zitat zusammengefasst werden; insbesondere werden seine Aussagen durch die bloße Kombination nicht verschärft.

yy) [X.] enthält nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wiederum ein sogenanntes, nach Auffassung des Berufungsgerichts unzulässiges "[X.]", weil es - so das Berufungsgericht - aus mehreren Äußerungen des Erblassers zusammengesetzt sei, ohne dass dies für den Leser erkennbar werde. Dass durch diese Kombination der Aussagegehalt der einzelnen Äußerungen in irgendeiner Weise verzerrt würde, lässt sich dem nicht entnehmen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann mithin auch bezüglich [X.] nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Fehlzitat handelt.

zz) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch [X.] nicht als relevantes Fehlzitat eingeordnet werden. Zwar spricht das Berufungsgericht insoweit von einem "besonders schwerwiegenden Fall eines unzulässigen [X.]s". Dass hierdurch die kombinierten Einzelaussagen des Erblassers in ihrem Bedeutungsgehalt, ihrer Färbung oder ihrer Tendenz verfälscht würden, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aber nicht angenommen werden. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass - wie das Berufungsgericht meint - in [X.] der Eindruck eines stringenten Erzählflusses erweckt wird; vielmehr ergibt sich aus [X.] ("wie [X.] ein andermal sagt", "Im [X.] wird er deutlich") selbst, dass die zitierten Aussagen zu unterschiedlichen [X.]punkten gefallen sind.

αα) Auch [X.] stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Fehlzitat dar. Dass sich der Erblasser dem Wortlaut nach entsprechend geäußert hat, hat das Berufungsgericht festgestellt. Dass es sich bei der negativen Einschätzung der ersten Ehefrau des Erblassers um die entscheidende Hürde für eine Kandidatur [X.] Heitmanns als Bundespräsident gehandelt hat, ist ersichtlich eine eigene Einschätzung des [X.] zu 2 als Autor dieses Buchabschnitts.

ββ) [X.] enthält - wie gezeigt - insoweit ein Fehlzitat, als der Erblasser hier mit den Worten zitiert wird, im abschließenden Band der Memoiren werde er sich "über den [X.] auslassen". Weitere [X.] finden sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier nicht. Dass sich der Erblasser im Wortlaut weitgehend entsprechend geäußert hat, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Dass er darüber hinaus - was im Buch nicht wiedergegeben wird - auch erklärt hat, sein Verhältnis zu Johannes [X.] sei "ursprünglich ausgesprochen gut" sowie "normal und kulant" gewesen, ändert an der Richtigkeit der wiedergegebenen Zitate nichts.

ɣɣ) [X.] enthält - wie oben dargelegt - insoweit [X.], als der Erblasser mit den Aussagen "dieses Subjekt", "der mit der Kerze" und "der sich durch die Geschichte lügt, dass es eine Schande ist", zitiert wird. Hierüber hinausgehende relevante [X.] finden sich in [X.] aber nicht. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass der Erblasser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht - wie im Buch wiedergegeben - vom "[X.]", sondern vom "[X.]" von [X.] gesprochen hat, keine relevante Verzerrung seiner Aussage.

δδ) Ein relevantes Fehlzitat kann, anders als das Berufungsgericht meint, auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen auch [X.] nicht entnommen werden. Bei der im Buch in diesem Zusammenhang enthaltenen Aussage, der Erblasser verstehe es, wie ein altlinker [X.] zu zürnen, und geißele die Auswüchse des Kapitalismus, handelt es sich - für den unvoreingenommenen und verständigen Leser des [X.] ohne weiteres ersichtlich - um eine eigene Bewertung der Aussagen des Erblassers durch den [X.] zu 2, die das Zitat als solches nicht verfälscht. Auch dass es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei [X.] um ein (weiteres) sogenanntes "[X.]" handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn den bisherigen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass der Gehalt der einzelnen Äußerungen des Erblassers durch die Kombination verfälscht worden wäre.

εε) Auch in [X.] findet sich kein relevantes Fehlzitat. Soweit das Berufungsgericht hier wiederum vom Vorliegen eines sogenannten - aus seiner Sicht unzulässigen - "[X.]s" ausgeht, kann den bislang getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden, dass sich durch die Kombination der Äußerungen des Erblassers deren Aussagegehalt geändert hätte.

ζζ) Schließlich stellt auch [X.]06 auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein relevantes Fehlzitat dar. Zwar mag die im Buch wiedergegebene Aussage des Erblassers über [X.]

"das Letzte, was es gibt."

die vom Berufungsgericht festgestellte tatsächliche Aussage des Erblassers

"Ich kenne den [X.] seit vielen Jahren. Der [X.], den ich kannte, hat von [X.] noch einen gewissen Respekt verdient. Aber der [X.], den ich heute [X.] in ihrer [X.]ung, das ist doch mit 's Letzte, was es gibt."

verkürzt wiedergeben. Eine relevante Verzerrung des [X.] liegt darin aber nicht. Denn der Erblasser hat [X.], wie er ihn im [X.]punkt des "[X.]s" erlebt hat, tatsächlich als "mit 's Letzte, was es gibt" bezeichnet. Nichts Anderes ergibt sich aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers des [X.], der ohne anderslautende Angaben davon ausgehen muss, dass sich die wiedergegebene Einschätzung des Erblassers auf den "aktuellen" [X.] bezieht.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzen [X.] und Verbreitung von Zitaten aus den Passagen Nr. 15, 20, 58, 59, 95, 96, 110 und 113 auch nicht deshalb das [X.]e Persönlichkeitsrecht des Erblassers, weil es sich bei ihnen um sogenannte "Sperrvermerkszitate" handelt.

aa) Das Berufungsgericht meint einen Eingriff in die Menschenwürde und eine Verletzung des [X.]en Persönlichkeitsrechts des Erblassers auch in der [X.] von Zitaten erkennen zu können, die vom Erblasser zwar tatsächlich geäußert, jedoch von ihm mit einem die [X.] ausdrücklich ausschließenden Zusatz ver[X.]en wurden (sogenannte "Sperrvermerkszitate"). Denn - so das Berufungsgericht - der Beklagte zu 2 habe zwar selbst vorgetragen, sich an entsprechende Anweisungen des Erblassers gebunden zu fühlen und diese zu akzeptieren, dies dann aber nicht eingehalten, sondern die betreffenden Äußerungen nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern auch in der konkret vom Erblasser anlässlich des vertraulichen Gesprächs mit dem [X.] zu 1 gewählten Ausdrucksweise veröffentlicht. In diesem Verhalten, das in massiver und direkt vorsätzlicher Weise zur Durchsetzung der eigenen publizistischen und auch wirtschaftlichen Interessen die Belange des Erblassers negiere und ihn öffentlich bloßstelle, sei - so das Berufungsgericht weiter - ebenfalls ein Eingriff in die Menschenwürde zu [X.]en.

[X.]) Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht. Das [X.]e Persönlichkeitsrecht schützt den Verstorbenen grundsätzlich nicht davor, mit Aussagen zitiert zu werden, die er zu Lebzeiten im vertraulichen Gespräch mit der ausdrücklichen Erklärung, sie nicht veröffentlichen zu wollen, getätigt hat.

(1) Nach bisheriger Rechtsprechung des [X.] und des [X.] schützt das [X.]e Persönlichkeitsrecht den Verstorbenen - wie gezeigt (vgl. oben unter [X.] 1. a [X.]) - insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Zum anderen genießt aber auch der sittliche, personale und [X.] Geltungswert, den der Verstorbene durch seine eigene Lebensleistung erworben hat, Schutz, weshalb der durch die Lebensstellung erworbene Geltungsanspruch nicht grob entstellt werden darf. Beide Schutzaspekte werden durch die bloße [X.] der sogenannten "Sperrvermerkszitate", also durch die inhaltlich zutreffende, aber weisungswidrige [X.] im Vertrauen getätigter, nicht ehrbeeinträchtigender Äußerungen des Verstorbenen nicht tangiert.

(2) Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, den Schutz des [X.]en Persönlichkeitsrechts im Wege der Rechtsfortbildung auf den Schutz vor der [X.]en [X.] oder Verbreitung solcher "Sperrvermerkszitate" zu erweitern. Eine solche Erweiterung verbietet sich schon deshalb, weil dies in der Sache auf den Schutz vor bloßen Indiskretionen hinausliefe, den nicht einmal das lebenden Menschen zukommende allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2019 - [X.], NJW 2020, 770 Rn. 32; vom 10. März 1987 - [X.], NJW 1987, 2667, 2668, juris Rn. 15 - BND-Interna); der Schutz des [X.]en Persönlichkeitsrechts geht aber nicht über denjenigen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinaus (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. März 2012 - 1 [X.], [X.], 34 Rn. 32; vom 19. Juni 1998 - 2 StR 189/98, [X.], 635, juris Rn. 8; [X.], NJW 2001, 594, 595, juris Rn. 8). Schließlich wäre das in einem solchen Schutz zum Ausdruck kommende Selbstbestimmungsrecht Ausfluss des allein der lebenden Person zukommenden Art. 2 Abs. 1 GG. Ob anderes in Bezug auf Äußerungen des Verstorbenen zu gelten hätte, die - zu seinen Lebzeiten - seine Intimsphäre beträfen (vgl. hierzu [X.], [X.], 206 Rn. 15 - "Ehrensache"; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2. Aufl., § 29 Rn. 42 ff.), kann offenbleiben; denn um derartige Äußerungen geht es im Streitfall nicht.

c) Anders als das Berufungsgericht meint, wird das [X.]e Persönlichkeitsrecht des Erblassers auch nicht alleine dadurch verletzt, dass vom Erblasser in den "[X.]n" getätigte Aussagen als wörtliche Zitate veröffentlicht oder verbreitet werden. Den vom Berufungsgericht angenommenen Schutz eines Verstorbenen vor einer Wiedergabe wörtlicher Zitate unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten "bildnisgleichen Verdinglichung der Person" gibt das [X.]e Persönlichkeitsrecht nicht her.

aa) Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Wiedergabe von Äußerungen des Erblassers in wörtlicher Form unter Kennzeichnung des Zitierens stelle unabhängig davon, ob die einzelnen Zitate authentisch seien, einen Eingriff in die Menschenwürde des Erblassers dar. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Schutz gegen die ungenehmigte wörtliche Wiedergabe sei im Hinblick auf die damit verbundene Verfügung über die auf den Tonbändern fixierten Aufnahmen der Stimme des Erblassers als "bildnisgleiche Verdinglichung seiner Person" entsprechend dem in § 22 Satz 3 KUG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auch [X.] noch einschlägig. Dabei sei - wegen der möglichen Betroffenheit von Art. 1 Abs. 1 GG noch auf Tatbestandsebene - nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles abzuwägen, ob die ungenehmigte [X.] der auf Tonband fixierten Äußerungen des Erblassers gerade in ihrer wörtlichen Form eine Verletzung der Menschenwürde darstelle. Dies sei im Streitfall zu bejahen.

[X.]) Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung dieser und der weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen, warum auch [X.] und Verbreitung solcher Zitate die Menschenwürde und damit das [X.]e Persönlichkeitsrecht des Erblassers verletzen sollen, die nach den obigen Ausführungen nicht als [X.] zu qualifizieren sind.

(1) Schon im Ausgangspunkt schützt das [X.]e Persönlichkeitsrecht Verstorbene nicht - auch nicht unter dem vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsgedanken des § 22 KUG - davor, in der Sache zutreffend wörtlich zitiert zu werden, mag der Verstorbene die wiedergegebene Aussage auch vertraulich und in der mitgeteilten Erwartung von sich gegeben haben, der Adressat behalte sie für sich. Soweit bei Lebenden insoweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt der Privatsphäre, der Geheim- und Vertraulichkeitssphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort betroffen sein kann, folgt der entsprechende Schutz jedenfalls im Grundsatz aus den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die Toten gerade nicht zustehen.

(2) In Bezug auf Zitate, die nicht als [X.] zu qualifizieren sind, kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie - wie für eine Verletzung des [X.]en Persönlichkeitsrechts erforderlich (siehe oben) - den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch des Erblassers grob entstellen.

(a) Eine solche grobe Entstellung ergibt sich zunächst nicht daraus, dass Stimmung, Lautstärke oder Tonfall des Erblassers hinsichtlich der inhaltlich nicht als relevante [X.] zu qualifizierenden wörtlichen Zitate verfälscht worden wären. Zwar will das Berufungsgericht solche Verfälschungen "in einer Vielzahl von Fällen" im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägung zugunsten des Erblassers berücksichtigen. Konkrete Feststellungen, die solche Verfälschungen tragen könnten, hat es aber nicht getroffen.

(b) Eine grobe Entstellung des [X.] des Erblassers ergibt sich auch nicht daraus, dass im Buch - wie jedenfalls das Berufungsgericht meint - aus einer Gesamtaufnahme von 600 Stunden nur diejenigen Äußerungen des Erblassers ausgewählt, stark gekürzt und sodann personenbezogen zusammengestellt worden wären, in denen er sich weniger über Sachfragen als über die Persönlichkeit Dritter - fast ausnahmslos derbe - äußerte. Ein grob unzutreffender Eindruck von Inhalt und Ablauf der "[X.]" wird auch insoweit nicht vermittelt.

Zunächst wird im vom Berufungsgericht in Bezug genommenen, von den [X.] zu 1 und 2 verfassten Vorwort des [X.] ausdrücklich klargestellt, dass aus den vorliegenden Dokumenten aus juristischen Gründen nur recht knapp habe zitiert werden dürfen. Daraus ergibt sich für den unvoreingenommenen und verständigen Leser des [X.] ohne weiteres, dass die wiedergegebenen Originalzitate nur einen kleinen Teil der gesamten Äußerungen des Erblassers darstellen. Der unzutreffende Eindruck, der Erblasser habe sich in den "[X.]n" nur oder jedenfalls weit überwiegend in einer andere Personen abwertenden Weise geäußert, kann sich aus der getroffenen Auswahl alleine schon deshalb nicht ergeben. Im Übrigen trifft auch die im Revisionsverfahren voll überprüfbare Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu, im Buch würden fast ausnahmslos Zitate wiedergegeben, in denen der Erblasser politische Gegner oder auch [X.] teilweise derbe bezeichne beziehungsweise sich einer Sprache bediene, wie sie jedenfalls im [X.] [X.]m unüblich sei. Dies mag für die von der Klägerin angegriffenen Passagen zutreffen, nicht aber für das Buch insgesamt.

Auch der vom Berufungsgericht angenommene Eindruck, die wiedergegebenen, andere Personen abwertenden Äußerungen des Erblassers seien in einem einheitlichen Redefluss, in einer eine "Abrechnung" nahelegenden Weise erfolgt, trifft in weiten Teilen - was der erkennende Senat selbst beurteilen kann - nicht zu. Schon die Gliederung des [X.] in - teilweise - einzelne Personengruppen betreffende Kapitel (etwa II.3.: […] - Helmut [X.] und seine Parteifreunde; II.4.: […] - Helmut [X.]s politische Gegner; [X.]: Fünf Freunde; II.7.: [X.] - Helmut [X.] und die Bundespräsidenten) legt einem unvoreingenommenen und verständigen Leser nahe, dass die Autoren insoweit eine personenbezogene Zusammenstellung und nicht etwa eine chronologische Nachzeichnung der Äußerungen des Erblassers während der "[X.]" vorgenommen haben. Abweichungen im Detail reichen für eine grobe Entstellung des [X.] des Erblassers, wie sie für eine Verletzung des [X.]en Persönlichkeitsrechts des Erblassers erforderlich wäre, nicht aus.

Schließlich wird - anders als das Berufungsgericht meint und unabhängig von der Frage, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts insoweit in Bezug auf das Vorliegen einer Verletzung des [X.]en Persönlichkeitsrechts überhaupt von Relevanz sein könnten - aus dem Buch auch hinreichend deutlich, dass Grund für die vom Erblasser mit dem [X.] zu 1 geführten Gespräche das Projekt einer Autobiographie des Erblassers war, dessen Ghostwriter der Beklagte zu 1 sein sollte. So findet sich bereits auf der Rückseite des [X.] der Hinweis, der Erblasser habe dem [X.] zu 1 "als Ghostwriter" seiner Memoiren in 630 Stunden seine Lebenserinnerungen zu Protokoll gegeben. Auch auf der Innenseite des [X.] ist vermerkt, dass der Beklagte zu 1 dem Erblasser als "Ghostwriter" seiner Erinnerungen "so nah wie kein Zweiter" gewesen sei. Weiter wird auf Seite 18 des [X.] vom [X.] zu 1 ausgeführt, Grund für die Gespräche mit dem Erblasser sei gewesen, dass er - der Beklagte zu 1 - Autor der Lebenserinnerungen des Erblassers gewesen sei. Auch der konkrete Ablauf der Zusammenarbeit wird dem Leser mitgeteilt. So wird auf Seite 49 des [X.] ausgeführt:

"Hatte ich hundert Seiten beisammen, fuhr ich mit meinem Manuskript zur Begutachtung nach [X.]. Vorab lesen wollte [X.] nichts. Ihm war es wichtig, Zeile für Zeile gemeinsam durchzu[X.]en. Um sicherzugehen, hatte der ewig [X.] stets auch noch seinen persönlichen Referenten einbestellt. Schließlich galt es, für die Ewigkeit zu formulieren."

Nicht zuletzt berichtet der Beklagte zu 1 auf Seite 17 des [X.] selbst, dass das [X.] die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Erblasser nicht als gleichberechtigt und die Gespräche nicht als journalistisches Interview ange[X.]en habe. Dass er - der Beklagte zu 1 - diese Wertung nicht teilt, geht über die für die Frage der Verletzung des [X.]en Persönlichkeitsrechts des Erblassers von vornherein unerhebliche Mitteilung einer abweichenden Rechtsauffassung des [X.] nicht hinaus.

d) Weiter verletzt keine der beanstandeten Passagen das [X.]e Persönlichkeitsrecht des Erblassers unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen [X.]ungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines [X.] zusteht (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 2018 - [X.] 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 19; [X.], NJW 2018, 770 Rn. 20; [X.]E 146, 1 Rn. 103 - parlamentarisches Fragerecht; [X.], NJW 2001, 2957, 2958 f., juris Rn. 19 - [X.]). Zwar sind insbesondere die Passagen 9, 12, 13, 19, 38, 85, 88, 91, 102, 103, 105 und 107 durchaus geeignet, sich abträglich auf das Bild des Erblassers in der Öffentlichkeit auszuwirken, und beeinträchtigten den Erblasser deshalb in seiner Ehre und [X.]n Anerkennung. Auch diese Beeinträchtigungen erreichen aber weder für sich noch im Zusammenspiel mit anderen Passagen das Maß, das für die Annahme einer die Menschenwürde des Erblassers verletzenden Herabwürdigung oder Erniedrigung erforderlich ist.

e) Schließlich stellt sich die Verurteilung der [X.] zu 3 zur Unterlassung der [X.] und Verbreitung der im Tenor unter 1a in Bezug genommenen wörtlichen Zitate in den Passagen 4 bis 7, 9, 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 26 bis 30, 32 bis 42, 44 bis 47, 49 bis 55, 57 bis 60, 63 bis 72, 74 bis 80, 82 bis 88, 90, 91, 95 bis 98, 102, 103, 105 bis 110 und 112 bis 116 auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch unabhängig von einer (drohenden) Verletzung des [X.]en Persönlichkeitsrechts des Erblassers nicht aus § 826 BGB. Denn eine Rechtsposition des verstorbenen Erblassers jenseits seines [X.]en Persönlichkeitsrechts, in der er - wie von § 826 BGB verlangt - sittenwidrig geschädigt werden könnte, gibt es nicht.

Dass die Beklagte zu 3 damit im Ergebnis - wie die Revision der Klägerin es formuliert - vom Versterben des Erblassers "profitierte[…]" und ein faktisches Leerlaufen der vertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtung des [X.] zu 1 droht, ändert an den dargestellten Ergebnissen ebenfalls nichts. Es handelt sich dabei schlicht um Konsequenzen aus dem gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingeschränkten Schutzumfang des [X.]en Persönlichkeitsrechts einerseits und der auf das Verhältnis der Vertragspartner zueinander beschränkten Wirkung vertraglicher Verschwiegenheitsabreden.

f) Folglich war die Verurteilung der [X.] zu 3, die [X.] und Verbreitung der wörtlichen Zitate aus den Passagen 4 bis 7, 9, 10, 12 bis 17, 19, 20, 23, 24, 26 bis 28, 30, 32 bis 42, 44 bis 47, 49 bis 53, 55, 57 bis 60, 63 bis 72, 74 bis 80, 82 bis 87, 91, 95 bis 98, 102, 103, 105 bis 110 und 112 bis 116 vollumfänglich und aus den Passagen 21, 22, 29, 54, 88 und 90 im aus dem Tenor unter 1a ersichtlichen Umfang zu unterlassen, aufzuheben.

Hinsichtlich der Passagen 4 bis 7, 9, 10, 12, 16, 17, 19, 23, 24, 26, 27, 30, 33 bis 37, 39 bis 42, 44, 46, 47, 50 bis 53, 57 bis 60, 63 bis 65, 67, 69 bis 72, 74 bis 77, 79, 80, 82, 84, 86, 87, 91, 95, 96, 102, 103, 105 bis 110, 112 und 114 bis 116 konnte der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Klage war insoweit abzuweisen. Gleiches gilt für die Passagen 29, 54 und 90 im Umfang der Aufhebung sowie für [X.]2 und 49 im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Insoweit kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht jeweils getroffenen, von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen ausgeschlossen werden, dass der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht.

Hinsichtlich der Passagen 13 bis 15, 20, 28, 32, 38, 45, 55, 66, 68, 78, 83, 85, 97, 98 und 113, hinsichtlich der Passagen 21 und 88 im Umfang der Aufhebung gilt anderes, ebenso hinsichtlich [X.]2, soweit die [X.] betreffenden Zitate "eher nützlich", "eher" und "natürlich die Hosen gestrichen voll" betroffen sind, sowie hinsichtlich [X.], soweit der [X.] "[X.] ist charakterlich wirklich eine Null." betroffen ist. Insoweit kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass sich die jeweiligen Zitate im Rahmen des weiteren Verfahrens doch noch als [X.] erweisen. Die Authentizität der betroffenen Zitate in den Passagen 32, 45, 66 und 78 hat das Berufungsgericht bereits ausdrücklich offengelassen; gleiches gilt für die [X.] betreffenden Zitate in [X.]2 und das vorgenannte Zitat in [X.] ("[X.] ist charakterlich wirklich eine Null"). In Bezug auf die von der Aufhebung betroffenen Passagen 15, 20, 21, 28, 38, 68, 83, 85, 97 und 98 steht einer abschließenden Beurteilung durch den Senat entgegen, dass das Berufungsgericht insoweit von sogenannten "[X.]en" ausgegangen ist, die getroffenen Feststellungen aber - anders als etwa die Feststellungen zu den Passagen 33, 49, 53, 65 oder 82 - nicht hinreichend erkennen lassen, ob die Kombination zu einer relevanten inhaltlichen Verfälschung der jeweiligen tatsächlichen Aussagen des Erblassers geführt hat. Ob - wie das Berufungsgericht in Bezug auf Passagen 13 und 14 formuliert hat - eine "oberflächlich richtige Wiedergabe der Äußerung des Erblassers" ihre inhaltliche Verfälschung ausschließt, vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ebenso wenig abschließend zu beurteilen wie die Frage, ob die Bedeutung des Begriffs "Ehrenmann" in dem aus dem Buch hervorgehenden Kontext mit der Bedeutung übereinstimmt, die ihm der Erblasser tatsächlich gegeben hat ([X.]). Schließlich lässt sich auch den hinsichtlich [X.]13 getroffenen Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob der Erblasser die ihm zugeschriebene Äußerung tatsächlich getätigt hat. Auch die zu [X.] getroffenen Feststellungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob die von der Aufhebung betroffenen Teile dieser Passage eine relevant verfälschte Wiedergabe des vom Erblasser tatsächlich Gesagten darstellen.

II. Die gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage gerichtete Revision der Klägerin hat ebenfalls nur teilweise Erfolg.

1. Soweit sie sich gegen die Abweisung des auf [X.] bezogenen Unterlassungsantrags wendet, ist die Revision bereits unzulässig.

a) Das Berufungsgericht hat die Revision insoweit nicht zugelassen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Die Beschränkung kann sich dabei sowohl aus einem entsprechenden Zusatz in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils als auch aus den Entscheidungsgründen, in deren Lichte der Tenor auszulegen ist, ergeben. Letzteres ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant ange[X.]ene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. nur Senatsurteil vom 12. Februar 2019 - [X.]/18, NJW 2019, 2538 Rn. 12 f., mwN).

[X.]) Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Abweisung der Klage hinsichtlich [X.] von der Revisionszulassung nicht erfasst ist.

(1) Beim von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich [X.] einerseits und hinsichtlich der übrigen Passagen andererseits handelt es sich um selbständige Teile des [X.]; die Klägerin hätte ihre Revision auf die teilweise Abweisung ihrer Klage hinsichtlich der übrigen Passagen beschränken können.

(2) Auch ergibt sich aus dem Berufungsurteil eindeutig, dass die Abweisung der Klage in Bezug auf [X.] nicht von der Revisionszulassung erfasst sein sollte.

Unter Ziffer V. des Tenors des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht die Revision "im Hinblick auf die Verurteilung der [X.] zu 2 und 3" zugelassen. Zur Begründung der Revisionszulassung hat es ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Reichweite des [X.]en Persönlichkeitsschutzes bei ungenehmigter [X.] wörtlicher Zitate von [X.] in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt sei. Diese Frage stellt sich hinsichtlich [X.] offensichtlich nicht, wird hier doch gerade keine Aussage des Erblassers wiedergegeben.

b) Auch ist die Revision der Klägerin insoweit nicht gemäß § 554 Abs. 2 ZPO ohne Zulassung statthaft. Denn das gegen [X.], die gerade keine (angebliche) Äußerung des Erblassers im Rahmen der "[X.]" enthält, gerichtete Unterlassungsbegehren steht mit den die Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen des Erblassers betreffenden Unterlassungsansprüchen nicht in dem erforderlichen (vgl. nur [X.], Urteil vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 40 f.) rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang.

c) Keinen Erfolg hat die von der Klägerin auch insoweit hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Weder hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Von einer weiteren Begründung wird abge[X.]en (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

2. Die im Übrigen zulässige Revision der Klägerin ist nur zum Teil begründet.

a) Ob das Berufungsgericht die Revisionszulassung insgesamt, also auch hinsichtlich der Passagen 9, 14, 22, 27, 28, 32 bis 35, 37, 38, 42, 45, 48, 49, 52, 53, 56, 59, 61, 64, 66 bis 69, 71, 72, 83, 85, 86, 88, 90, 92, 96, 98, 99, 101, 103, 109, 114, bezüglich derer es das Urteil des [X.] zulasten der Klägerin abgeändert hat, auf die [X.] zu 2 und 3 beschränken und (auch) die Klägerin damit von der Revisionszulassung ausnehmen wollte, kann dahinstehen. Denn insoweit ist die Revision der Klägerin jedenfalls als [X.]revision gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig. Der erforderliche rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang ist schon deshalb gegeben, weil von der Revision der Klägerin dieselben [X.]n betroffen sind, die auch Gegenstand der zugelassenen Revision der [X.] zu 3 sind.

b) Unbegründet ist die Revision der Klägerin, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 3 durch das Berufungsgericht in Bezug auf die Passagen 9, 27, 33, 34, 35, 37, 42, 52, 53, 59, 64, 67, 69, 71, 72, 86, 96, 103, 109 und 114 sowie 22, soweit der Erblasser hier mit den Worten "Diese Dame ist ja wenig vom Charakter heimgesucht." und "die Dame [X.]" zitiert wird, wendet. Gleiches gilt für [X.] mit Ausnahme des Satzes "[X.] ist charakterlich eine Null" und für [X.], soweit der Erblasser hier mit den Worten zitiert wird "Es ist doch dem [X.] von [X.] entsprungen, dass das auf den Straßen entschieden wurde."

Wie gezeigt verletzen schon die in den Passagen enthaltenen wörtlichen Zitate das [X.]e Persönlichkeitsrecht des Erblassers nicht. Für die darüber hinaus gehenden Teile der genannten Passagen, hinsichtlich [X.]2 für die Sätze

"Auch seine Vertraute [X.] habe regelmäßig das Weite gesucht, sobald "die Dame [X.]" im Anmarsch gewesen sei. Genug! Da erteilt ein Schulmeister unter seinen Zöglingen Verhaltens- und Charakternoten, die sich zumeist zwischen mangelhaft und ungenügend bewegen",

gilt nichts Anderes. Insbesondere wird der Erblasser bereits nach den von der Revision der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts außerhalb der wörtlichen Zitate dieser Passagen nicht falsch zitiert. Besteht der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels drohender Verletzung des [X.]en Persönlichkeitsrechts damit insoweit nicht, so gilt dies auch bezüglich einer sinngemäßen [X.] oder Verbreitung der in den Passagen enthaltenen wörtlichen Zitate. Die insoweit erfolgte und von der Revision der Klägerin bekämpfte Abweisung der Klage stellt sich damit jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).

c) Begründet ist die Revision der Klägerin, soweit ihre Klage gegen die Beklagte zu 3 hinsichtlich der Passagen 14, 28, 32, 38, 45, 48, 56, 61, 66, 68, 83, 85, 88, 92, 98, 99 und 101 sowie in Bezug auf die Untersagung der sinngemäßen Wiedergabe des Zitats "[X.] ist charakterlich eine Null" in [X.], hinsichtlich der Sätze

"Zu einer gewissen Hoffnung gibt allenfalls [X.] Anlass. Der Nachfolger [X.] im Amt des Generalsekretärs erhält von [X.] immerhin das Prädikat 'eher nützlich', wobei bereits das Epitheton 'eher' genaugenommen infernalisch ist. Ein Held scheint er jedenfalls nicht eben zu sein. Bei seiner Kandidatur 1989 in [X.] hatte [X.] 'natürlich die Hosen gestrichen voll'." und

"Da könne 'man sich nur bekreuzigen'."

in [X.]2 und hinsichtlich der Sätze "[X.] [X.], 'dieses Subjekt', 'der mit der Kerze' " und "'der [X.]schebart, der sich durch die Geschichte lügt, dass es eine Schande ist' " in [X.] abgewiesen worden ist.

aa) Hinsichtlich der wörtlichen Zitate in den Passagen 48, 56, 61, 92, 99, 101, 22, soweit der Erblasser hier mit den Worten "man sich nur bekreuzigen" zitiert wird, 88, soweit der Erblasser hier mit den Worten "werde ich [X.] über den [X.] auslassen" zitiert wird, und 90, soweit der Erblasser hier mit den Worten zitiert wird "dieses Subjekt", "der mit der Kerze. Der [X.]schebart, der sich durch die Geschichte lügt, dass es eine Schande ist", ist die Revision der [X.] zu 3 - wie gezeigt - zurückzuweisen, weil der vom Berufungsgericht bejahte Unterlassungsanspruch besteht. Da das [X.]e Persönlichkeitsrecht des Erblassers entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht nur durch das wörtliche [X.] der jeweiligen Aussagen verletzt würde, sondern auch durch ein nur sinngemäßes [X.], kann die Abweisung der Klage in Bezug auf die nur sinngemäße [X.] oder Verbreitung der vorgenannten wörtlichen Zitate keinen Bestand haben.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die [X.] hinsichtlich dieser Passagen darüber hinaus streng auf die dort als wörtliche Zitate ausgegebenen Textpassagen beschränkt. In allen Passagen sind die übrigen Teile so eng mit den wörtlichen Zitaten verflochten, dass sie als Teil der jeweils unzulässigen Gesamtaussage mitzuuntersagen sind. Hinsichtlich Passagen 22 und 88, in denen jeweils nur eines der wörtlichen Zitate falsch ist, gilt dies für die Teilsätze "Da könne" ([X.]2) bzw. "Im abschließenden Band der Memoiren - verspricht - er […]" ([X.]).

Da feststeht, dass das [X.]e Persönlichkeitsrecht des Erblassers mit einer [X.] und Verbreitung dieser Passagen verletzt würde und die Sache damit insoweit entscheidungsreif ist, kann insoweit gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache entschieden werden und der [X.] auf die gesamte Passage unter Einschluss der sinngemäßen Wiedergabe erweitert werden.

[X.]) Hinsichtlich der Passagen 32, 45, 66, 49, soweit der Erblasser hier mit dem Satz "[X.] ist charakterlich wirklich eine Null", und 22, soweit der Erblasser hier in Bezug auf [X.] mit den Worten "eher nützlich", "eher" und "natürlich die Hosen gestrichen voll" zitiert wird, hat das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob die wörtlichen Zitate authentisch sind. Anders als für die Revision der [X.] zu 3 ist für die Revision der Klägerin damit zu unterstellen, dass sich der Erblasser nicht entsprechend geäußert hat. In diesem Fall beschränkte sich die Unterlassungsverpflichtung der [X.] zu 3 auch hier nicht - wie vom Berufungsgericht ausgesprochen - auf die wörtliche [X.] oder Verbreitung; vielmehr dürfte dem Erblasser eine falsche Aussage auch nicht sinngemäß untergeschoben werden. Sollte sich der Erblasser tatsächlich nicht wie in den wörtlichen Zitaten wiedergegeben geäußert haben, so erfasste die [X.] der [X.] zu 3 mit Ausnahme von [X.] auch hier die übrigen Teile der jeweiligen Passage, die - mit Ausnahme von [X.] - mit den wörtlichen Zitaten eine einheitliche Gesamtaussage bilden. Hinsichtlich [X.]2 gilt dies für die [X.] betreffenden Teile. Das Berufungsurteil war deshalb auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]) Schließlich hat das Berufungsgericht - wie gezeigt - in der Sache offengelassen, ob die als wörtliche Zitate gekennzeichneten Stellen in den Passagen 14, 28, 38, 68, 83, 85 und 98 die tatsächlichen Aussagen des Erblassers verzerren; hinsichtlich [X.] gilt dies hinsichtlich der Zitate "diese absurde Figur, die sich da ins Amt des Bundespräsidenten geschlichen hat." und "die unerträgliche Verknüpfung von Religion und Politik". Sollte dies, was hinsichtlich der Revision der Klägerin zu unterstellen ist, der Fall sein, so wäre auch hier neben der wörtlichen [X.] und Verbreitung die sinngemäße zu untersagen und die Untersagung nicht auf die als wörtliche Zitate gekennzeichneten Stellen zu beschränken. Auch insoweit war das Berufungsurteil deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]     

      

Offenloch     

      

Müller

      

Allgayer     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 248/18

29.11.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Teilurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 29. Mai 2018, Az: I-15 U 65/17, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Teilurteil vom 29.11.2021, Az. VI ZR 248/18 (REWIS RS 2021, 777)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 165-166 NJW 2022, 847 GRUR 2022, 369 REWIS RS 2021, 777


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 15 U 65/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 65/17, 31.10.2019.

Oberlandesgericht Köln, 15 U 65/17, 29.05.2018.


Az. VI ZR 248/18

Bundesgerichtshof, VI ZR 248/18, 29.11.2021.


Az. 1 BvR 19/22

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 19/22, 24.10.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch fachgerichtliche Verneinung der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs im Zusammenhang …


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