1Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. 2Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.6.2021 I 1858
VERBÄNDE URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER DATENSCHUTZ FACEBOOK WERBUNG INTERNET IT-RECHT ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) ABMAHNUNG BILDER Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D