Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29.11.2023, Az. 2 BvF 1/21

2. Senat | REWIS RS 2023, 7905

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT PARTEIEN VERFASSUNG WAHLEN GESETZGEBUNG BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT PARLAMENT BUNDESTAG REFORM BUNDESTAGSWAHL WAHLRECHT BESTIMMTHEITSGRUNDSATZ BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORMENKONTROLLE DEMOKRATIEPRINZIP CHANCENGLEICHHEIT BVERFG

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Gegenstand

Neuregelung der Sitzzuteilung bei Bundestagswahlen im Rahmen der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr 3 bis 5 BWahlGÄndG 25) verfassungsgemäß - angegriffene Vorschriften hinreichend bestimmt sowie mit Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie mit der Chancengleichheit der Parteien vereinbar - Sondervotum


Leitsatz

1. Bei dem Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze handelt es sich um ein einheitliches Postulat, das verschiedene Aspekte in sich vereint. Demgemäß ist der Maßstab hierfür einheitlich zu bestimmen. Eine Trennung zwischen Bestimmtheits- und Klarheitsgebot dahingehend, dass eine Norm zwar noch hinreichend bestimmt sein kann, dennoch aber gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt, kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

2. Die allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Gesetzen gelten auch für wahlrechtliche Normen. Darüber hinaus lässt sich ein allgemein gültiger verfassungsrechtlicher Maßstab für den maximal zulässigen Grad an Komplexität, den eine wahlrechtliche Vorschrift erreichen darf, nicht entwickeln. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer das Wahlgeschehen betreffenden Norm hängen auch davon ab, ob sie die Wahlhandlung selbst oder die nachfolgende Ergebnisermittlung betrifft.

3. Im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsauftrags darf der Gesetzgeber Überhangmandate zulassen, solange sich die damit verbundene Differenzierung des Erfolgswerts der Wählerstimmen innerhalb des Konzepts der personalisierten Verhältniswahl hält. Ob es sich dabei um eine bewusst herbeigeführte Konsequenz oder nur um eine ungewollte Nebenfolge der gesetzgeberischen Systementscheidung handelt, ist ohne Belang.

Tenor

Artikel 1 Nummer 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 ([X.] I Seite 2395) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

1

[X.]ie abstrakte Normenkontrolle von 216 Mitgliedern des 19. [X.]es der [X.]raktionen [X.]/[X.], [X.] und [X.] wendet si[X.]h gegen [X.]rt. 1 Nr. 3 bis 5 des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 ([X.] <[X.]ÄndG>). [X.]ur[X.]h die zur Überprüfung gestellten Bestimmungen wurden insbesondere das Verfahren der Sitzzuteilung bei der [X.] sowie die Regelung für die Berufung von [X.]rn geändert.

2

1. [X.]as Verfahren über die Verteilung der Sitze im [X.] war vor der verfahrensgegenständli[X.]hen Änderung zuletzt mit dem [X.] zur Änderung des [X.] vom 3. Mai 2013 ([X.] 1082 <[X.]>) geändert worden. Veranlasst war diese Änderung dur[X.]h die [X.]nts[X.]heidung des [X.] vom 25. Juli 2012 ([X.] 131, 316), mit der § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 2a [X.] in der [X.]assung des [X.]rt. 1 des [X.] Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 25. November 2011 ([X.] 2313 <[X.]>) für mit [X.]rt. 21 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 38 [X.]bs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und ni[X.]htig erklärt sowie festgestellt worden war, dass § 6 [X.]bs. 5 [X.] na[X.]h Maßgabe der Urteilsgründe mit diesen Verfassungsbestimmungen unvereinbar ist. In der [X.]olge wurde das [X.] wie folgt gefasst:

3

a) In einer ersten - rein re[X.]hneris[X.]hen - Verteilung wurde die Gesamtzahl der 598 Sitze (§ 1 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]) na[X.]h dem [X.]ivisorverfahren mit Standardrundung na[X.]h [X.]/[X.] (§ 6 [X.]bs. 2 Satz 2 bis 7 [X.]; vgl. dazu BT[X.]ru[X.]ks 16/7461, [X.] [X.]) den Ländern ni[X.]ht mehr na[X.]h der [X.], sondern na[X.]h ihrem Bevölkerungs[X.]il zugeordnet (§ 6 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]). Sodann wurden die Sitze eines [X.] im Rahmen einer Unterverteilung auf die jeweils in dem Land angetretenen [X.]listen na[X.]h dem Zweitstimmen[X.]il verteilt (mit [X.]usnahme der na[X.]h den Vorgaben des § 6 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] abgezogenen Sitze, § 6 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]abei griffen die Sperr- und die Grundmandatsklausel, wona[X.]h bei der Verteilung auf die [X.]listen nur [X.]en berü[X.]ksi[X.]htigt wurden, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hatten (§ 6 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]), es sei denn, es handelte si[X.]h um Listen von [X.]en nationaler Minderheiten (§ 6 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]). Von der auf diese Weise für jede [X.]liste ermittelten [X.] wurde die Zahl der [X.] abgere[X.]hnet; erzielte [X.] verblieben der [X.]liste au[X.]h dann, wenn sie die für diese ermittelte [X.] überstiegen (§ 6 [X.]bs. 4 Satz 1 und 2 [X.]). [X.]a derartige, ni[X.]ht vom Zweitstimmen[X.]il gede[X.]kte Mandate auss[X.]hließli[X.]h in der fiktiven ersten Verteilung auftreten konnten, wurden sie als "[X.]" bezei[X.]hnet (vgl. [X.], [X.] 2014, [X.]7 <20>). Bei der Summe der so für die [X.]listen einer [X.] erre[X.]hneten Mandate handelte es si[X.]h um die Mindestsitzzahl, die dieser [X.] in der zweiten - tatsä[X.]hli[X.]hen - Verteilung mindestens zugeteilt wurde (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 10. [X.]ufl. 2017, § 6 Rn. 26[X.]).

4

b) Gemäß § 6 [X.]bs. 5 [X.] wurde sodann die Zahl der na[X.]h § 6 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] verbleibenden Sitze erhöht, bis jede [X.] bei der zweiten Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] mindestens die für sie ermittelte Mindestsitzzahl erhielt (§ 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.]). [X.]ie Gesamtzahl von 598 Sitzen erhöhte si[X.]h um die [X.] (§ 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.]). [X.]ie Regelung des § 6 [X.]bs. 5 [X.] zielte auf einen vollständigen [X.]usglei[X.]h der re[X.]hneris[X.]h anfallenden Überhangmandate (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 17/11819, [X.]), das heißt derjenigen Mandate, um die die Zahl der von einer [X.] in einem Land erzielten [X.] die Zahl der für die jeweilige [X.]liste ermittelten Sitze überstieg.

5

[X.]) [X.]iese erhöhte [X.] des [X.]es wurde in der zweiten - tatsä[X.]hli[X.]hen - Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 [X.] zunä[X.]hst in einer Oberverteilung bundesweit na[X.]h der Zweitstimmenzahl im [X.]ivisorverfahren mit Standardrundung na[X.]h [X.]/[X.] auf die zu berü[X.]ksi[X.]htigenden [X.]en verteilt (§ 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.]). Sodann erfolgte eine Unterverteilung innerhalb der [X.]en auf deren [X.]listen (§ 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.]). [X.]n diese s[X.]hloss si[X.]h die konkrete Mandatsvergabe unter vorrangiger Berü[X.]ksi[X.]htigung der erfolgrei[X.]hen Wahlkreisbewerber an (§ 6 [X.]bs. 6 Satz 3 bis 6 [X.]).

6

2. a) [X.]ür den [X.]all des [X.]uss[X.]heidens eines direkt gewählten [X.] hatte das Wahlgesetz zum ersten [X.] und zur ersten [X.] vom 15. Juni 1949 ([X.] <[X.] 1949>) no[X.]h eine [X.]rsatzwahl vorgesehen; ledigli[X.]h für auss[X.]heidende [X.]bgeordnete, die auf der Grundlage eines [X.] gewählt worden waren, galt das Prinzip der [X.] (§ 15 [X.] 1949). [X.]as Wahlgesetz zum zweiten [X.] und zur [X.] vom 8. Juli 1953 ([X.] 470 <[X.] 1953>) erstre[X.]kte demgegenüber das Prinzip der [X.] au[X.]h auf direkt gewählte Bewerber (§ 54 [X.]bs. 1 [X.] 1953). Seit dem [X.] vom 7. Mai 1956 ([X.] 383 <[X.] 1956>) ist die dahingehende Regelung in § 48 [X.]bs. 1 enthalten. [X.]ana[X.]h wurde, wenn ein gewählter Bewerber starb oder die [X.]nnahme der Wahl ablehnte oder ein [X.] starb oder sonst na[X.]hträgli[X.]h aus dem [X.] auss[X.]hied, der Sitz aus der [X.]liste derjenigen [X.] besetzt, für die der [X.]usges[X.]hiedene bei der Wahl aufgetreten war (Satz 1), wobei Listenbewerber unberü[X.]ksi[X.]htigt blieben, wenn sie zwis[X.]henzeitli[X.]h aus der [X.] ausges[X.]hieden waren (Satz 2). War die Liste ers[X.]höpft, blieb der Sitz unbesetzt (Satz 3). [X.]ie Norm fand au[X.]h [X.]nwendung, wenn ein direkt gewählter [X.] aus dem [X.] auss[X.]hied, der in einem Land gewählt war, in dem seine [X.] über Überhangmandate verfügte (vgl. [X.] 97, 317 <321, 329 f.>).

7

b) Mit Bes[X.]hluss vom 26. [X.]ebruar 1998 ([X.] 97, 317) ents[X.]hied das [X.], dass § 48 [X.]bs. 1 [X.] in der [X.]assung der Bekanntma[X.]hung vom 23. Juli 1993 ([X.] 1288, beri[X.]htigt [X.]595 <[X.] 1993>) nur anwendbar sei, soweit Sitze wieder zu besetzen seien, die aufgrund des [X.]ses für die [X.]liste ermittelt worden seien. [X.] ein direkt gewählter Wahlkreisabgeordneter aus dem [X.] aus, komme demzufolge eine [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht, solange die [X.], der er angehöre, in dem betroffenen Land über mehr [X.]irektmandate verfüge, als ihr [X.] zustünden. Zur Begründung verwies der [X.] darauf, dass Überhangmandate ni[X.]ht dur[X.]h Zweitstimmen legitimiert seien, da sie ni[X.]ht im Wege der [X.]nre[X.]hnung auf das Sitzkontingent der Liste einen [X.] verdrängten. [X.]ür sol[X.]he [X.]älle halte die [X.]liste daher mitgewählte [X.]rsatzleute ni[X.]ht vor (vgl. [X.] 97, 317 <328> sowie 3. Leitsatz).

8

[X.]) In der [X.]olgezeit wurde der Norm die [X.]uslegung des [X.] zugrunde gelegt (vgl. [X.] 13/235, [X.]). Mit dem Gesetz zur Änderung des Wahl- und [X.] vom 17. März 2008 ([X.] 394 <[X.] 2008>) wurde diese Handhabung ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt und § 48 [X.]bs. 1 [X.] um einen neuen Satz 2 ergänzt, na[X.]h dem eine [X.] ni[X.]ht stattfindet, solange die [X.] in dem betreffenden Land Überhangmandate innehat (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 16/7461, [X.]). Mit dem [X.] zur Änderung des [X.] vom 3. Mai 2013 ([X.] 1082), das einen [X.] von re[X.]hneris[X.]h anfallenden Überhangmandaten einführte, wurde § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] gestri[X.]hen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, einer Sonderregelung für den [X.]all, dass eine [X.] in einem Land über mehr [X.]irektmandate verfüge, als ihr [X.] zustünden, bedürfe es ni[X.]ht mehr. [X.]ur[X.]h den [X.] werde keiner der Sitze nur von einer Mehrheit der [X.]rststimmen getragen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 17/11819, [X.], 11 f.).

9

3. Na[X.]hdem der [X.]euts[X.]he [X.] bei der Wahl 2017 auf 709 [X.]bgeordnete angewa[X.]hsen war, legten die damaligen Regierungsfraktionen aus [X.] und [X.] am 15. September 2020 erneut einen [X.]ntwurf zur Änderung des [X.] vor (BT[X.]ru[X.]ks 19/22504).

a) [X.]ieser zielte na[X.]h der [X.]ntwurfsbegründung darauf ab, die ausglei[X.]hsbedingte [X.]svergrößerung, wel[X.]he den [X.] an die Grenzen seiner [X.]rbeits- und Handlungsfähigkeit bringen und die [X.]kzeptanz des [X.] in der Bevölkerung beeinträ[X.]htigen könne, zu vermindern (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.], 5). [X.]ies sollte zum einen dadur[X.]h errei[X.]ht werden, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 bei Beibehaltung der Regelgröße des [X.]es von 598 [X.] die Zahl der Wahlkreise auf 280 reduziert wird (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.], 5 f., 8). Zum anderen sah der [X.]ntwurf eine unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werdende Änderung des [X.] vor. [X.]emna[X.]h sollte mit dem [X.]usglei[X.]h von Überhangmandaten erst na[X.]h dem dritten Überhangmandat begonnen und ein weiterer [X.]ufwu[X.]hs zudem dur[X.]h [X.]nre[X.]hnung von [X.]n auf [X.] [X.]elben [X.] in anderen Ländern vermieden werden (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.], 5). [X.]a in der [X.]olge erneut Überhangmandate auftreten konnten, sah der [X.]ntwurf zudem vor, die zuletzt in § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] 2008 vorgesehene Regelung zum [X.]uss[X.]hluss der [X.] für den [X.]all, dass die betroffene [X.] in dem entspre[X.]henden Land über Überhangmandate verfügt, wiedereinzuführen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.], 5).

b) [X.]er [X.]ntwurf der Regierungsfraktionen wurde in der 177. Sitzung des 19. [X.]es am 18. September 2020 in erster Lesung beraten und sodann federführend an den [X.] überwiesen (vgl. [X.] 19/177, [X.] [X.]). Na[X.]hdem der [X.]uss[X.]huss am 5. Oktober 2020 auf Grundlage s[X.]hriftli[X.]her Stellungnahmen (vgl. [X.] 19<4>584 [X.]-[X.]) eine Sa[X.]hverständigenanhörung zu dem Gesetzentwurf dur[X.]hgeführt hatte (vgl. [X.], Protokoll Nr. 19/100), empfahl er die [X.]nnahme des [X.]ntwurfs in unveränderter [X.]assung (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/23187, [X.], 6). Hinsi[X.]htli[X.]h der konkurrierenden [X.]ntwürfe der [X.]raktionen von [X.], [X.] und [X.]/[X.] einerseits (BT[X.]ru[X.]ks 19/14672) sowie von [X.] und der [X.]raktion der [X.] andererseits (BT[X.]ru[X.]ks 19/22894) empfahl er die [X.]blehnung (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/23187, [X.], 6).

[X.]) [X.]er Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen wurde gemeinsam mit den konkurrierenden Gesetzentwürfen in der 183. Sitzung des 19. [X.]es am 8. Oktober 2020 in zweiter und dritter Lesung beraten; die [X.]ntwürfe der Opposition wurden abgelehnt und der [X.]ntwurf der Regierungsfraktionen wurde in unveränderter [X.]assung angenommen (vgl. [X.] 19/183, [X.]3041 [X.], 23052, 23061 [X.]).

4. a) [X.]rt. 1 Nr. 3 [X.]ÄndG fasste § 6 [X.]bs. 5 [X.] gänzli[X.]h und § 6 [X.]bs. 6 [X.] teilweise neu. § 6 [X.] in der [X.]assung des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 lautet wie folgt:

[X.])

[X.])

[X.])

(4)

(5)

(6)

(7)

b) § 48 [X.]bs. 1 Satz 1 und 2 [X.] wurden dur[X.]h [X.]rt. 1 Nr. 5 [X.]ÄndG wie folgt gefasst:

Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem [X.]wahlleiter s[X.]hriftli[X.]h die [X.]blehnung des [X.]rwerbs der Mitglieds[X.]haft erklärt oder wenn ein [X.] stirbt oder sonst na[X.]hträgli[X.]h aus dem [X.] auss[X.]heidet, so wird der Sitz aus der [X.]liste derjenigen [X.] besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausges[X.]hiedene [X.]bgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. [X.]ies gilt ni[X.]ht, solange die [X.] in dem betreffenden Land Mandate gemäß § 6 [X.]bsatz 6 Satz 4 innehat.

[X.]) [X.]rt. 1 Nr. 4 [X.]ÄndG passte § 46 [X.]bs. 2 [X.] an die Neuformulierung des § 6 [X.]bs. 6 [X.] an.

5. [X.]er Termin für die Wahl zum 20. [X.] wurde gemäß § 16 [X.] mit [X.]nordnung vom 8. [X.]ezember 2020 ([X.] 2769) auf den 26. September 2021 bestimmt.

6. a) Mit Bes[X.]hluss vom 20. Juli 2021 [X.] [X.] - Normenkontrolle [X.] re[X.]ht - e[X.]) lehnte das [X.] den [X.]ntrag der [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller ab, im Wege der vorläufigen Regelung anzuordnen, dass [X.]rt. 1 Nr. 3 bis 5 [X.]ÄndG bei der Wahl zum 20. [X.] ni[X.]ht anzuwenden ist.

b) [X.]m 26. September 2021 wurde der 20. [X.]euts[X.]he [X.] gewählt. [X.]ie Sitzzuteilung fand erstmals auf Grundlage der vorliegend zur Überprüfung gestellten Bestimmungen statt. [X.]er 20. [X.]euts[X.]he [X.] zählt 736 [X.]bgeordnete, von denen na[X.]h dem [X.] 206 Sitze auf die [X.], 152 auf die [X.], 118 auf [X.]/[X.], 92 auf die [X.], 83 auf die [X.], 45 auf die [X.], 39 auf [X.] sowie ein Sitz auf den [X.] ([X.]) entfielen (vgl. [X.], Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021, Heft 3, [X.]). Im Rahmen der ersten - fiktiven - Verteilung ergaben si[X.]h insgesamt 34 [X.] (vgl. [X.], Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021, Heft 3, [X.] [X.]), die bei der ans[X.]hließenden [X.]rhöhung der [X.] na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 [X.] mit [X.]usnahme von drei Mandaten ausgegli[X.]hen wurden. Bei der - tatsä[X.]hli[X.]hen - zweiten Sitzverteilung wurden diese als verbleibende Überhangmandate der [X.] zugeordnet (vgl. [X.], Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021, Heft 3, [X.]).

7. a) [X.]m 24. Januar 2023 legten die [X.]raktionen von [X.], [X.]/[X.] und [X.] den [X.]ntwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.] und des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] (BT[X.]ru[X.]ks 20/5370 <[X.]ÄndG 2023>) vor, wel[X.]hes insbesondere das [X.] für die Wahl des [X.]es gemäß § 6 [X.] neu regelt. [X.]er Gesetzentwurf wurde in der 92. Sitzung des 20. [X.]es am 17. März 2023 in zweiter und dritter Lesung beraten und in der [X.]assung der Bes[X.]hlussempfehlung des [X.] (BT[X.]ru[X.]ks 20/6015) bes[X.]hlossen (vgl. [X.] 20/92 , [X.]1015 [X.], 11050 [X.]). [X.]er Bundesrat ents[X.]hied in seiner 1033. Sitzung am 12. Mai 2023, zu dem Gesetz keinen [X.]ntrag gemäß [X.]rt. 77 [X.]bs. 2 GG zu stellen (vgl. [X.] 160/23 ). [X.]as Gesetz zur Änderung des [X.] und des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] wurde am 8. Juni 2023 dur[X.]h den Bundespräsidenten ausgefertigt und am 13. Juni 2023 im [X.] verkündet ([X.] Nr. 147). Seine wesentli[X.]hen Vors[X.]hriften traten am 14. Juni 2023 in [X.] ([X.]rt. 3 [X.]ÄndG 2023).

b) Mit Bli[X.]k auf das Gesetzgebungsverfahren zur erneuten Änderung des [X.] für die Wahl zum [X.] haben die [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller am 13. März 2023 beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. [X.]iesen [X.]ntrag hat der [X.] mit Bes[X.]hluss vom 22. März 2023 [X.] [X.] - Normenkontrolle Bundeswahlre[X.]ht - [X.]ntrag auf Ruhen des Verfahrens) unter Verweis auf das öffentli[X.]he Interesse an der [X.]ortführung des Verfahrens abgelehnt.

[X.]ie [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller rügen einen Verstoß von [X.]rt. 1 Nr. 3 bis 5 [X.]ÄndG gegen [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 GG, [X.]rt. 20 [X.]bs. 1 und 2 GG, [X.]rt. 38 [X.]bs. 1 Satz 1 GG sowie [X.]rt. 21 [X.]bs. 1 GG.

1. [X.]ie zur Überprüfung gestellten Normen verstießen gegen das aus dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip gemäß [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 GG folgende Gebot der Normenklarheit, das im Berei[X.]h des Wahlre[X.]hts dur[X.]h das [X.]emokratieprinzip aus [X.]rt. 20 [X.]bs. 2 GG konkretisiert werde.

a) [X.]er Gesetzgeber sei na[X.]h dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip gehalten, Gesetze hinrei[X.]hend bestimmt zu fassen. [X.]er Wille der an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorgane müsse zure[X.]henbar festgestellt werden können, damit eine demokratis[X.]h legitimierte [X.]nts[X.]heidung vorliege. [X.]arüber hinaus erfordere das Re[X.]htsst[X.]tsprinzip eine hinrei[X.]hende Klarheit gesetzli[X.]her Regelungen im Hinbli[X.]k auf die [X.]; sie müssten die Re[X.]htslage so konkret erkennen können, dass sie ihr Verhalten dana[X.]h ausri[X.]hten könnten. [X.]ie [X.]nforderungen an die Normenklarheit seien erhöht, wenn die Unsi[X.]herheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundre[X.]hten ers[X.]hwere. [X.]ies gelte ni[X.]ht nur bei [X.]ingriffen in die [X.]reiheitssphäre des [X.]inzelnen und bei der Gewährung von Leistungen, sondern au[X.]h, wenn grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]hte wie das Wahlre[X.]ht aus [X.]rt. 38 [X.]bs. 1 Satz 1 GG betroffen seien. [X.]as [X.] müsse so bestimmt sein, dass für den Bürger erkennbar sei, in wel[X.]her Weise si[X.]h seine Stimmabgabe auf die Zusammensetzung des von ihm gewählten [X.] auswirke. [X.]iese [X.]nforderungen würden dur[X.]h das [X.]emokratieprinzip des [X.]rt. 20 [X.]bs. 1 und 2 GG vers[X.]härft. [X.]ie Si[X.]herung der Integrationsfunktion der Wahl setze voraus, dass das Wahlre[X.]ht so verständli[X.]h sei, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlakt als einen Vorgang erlebten, in dem sie [X.]influss auf die [X.]usübung von St[X.]tsgewalt nehmen könnten. [X.]arüber hinaus fordere die aus dem [X.]emokratieprinzip folgende Wesentli[X.]hkeitslehre, dass das Wahlverfahren als für den [X.] Prozess wesentli[X.]hste [X.]rage dur[X.]h den Gesetzgeber in einem transparenten Verfahren unter Beteiligung der parlamentaris[X.]hen Opposition ents[X.]hieden werde. [X.]as [X.] habe mehrfa[X.]h betont, dass im Wahlre[X.]ht hohe [X.]nforderungen an die Re[X.]htsklarheit zu stellen seien.

b) [X.]iesen [X.]nforderungen werde die Neuregelung des [X.] in [X.]rt. 1 Nr. 3 bis 5 [X.]ÄndG ni[X.]ht gere[X.]ht. [X.]er Gesetzestext sei an zahlrei[X.]hen Stellen unvollständig und weise systematis[X.]he Brü[X.]he auf, die eine methodengeleitete [X.]uslegung unmögli[X.]h ma[X.]hten. [X.]ies führe dazu, dass wesentli[X.]he [X.]ragen vom [X.] beantwortet werden müssten, dem damit unmittelbarer [X.]influss auf die Umre[X.]hnung des Wahlergebnisses in [X.]smandate zukomme.

[X.]) § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] arbeite mit einem [X.] auf § 6 [X.]bs. 6 [X.]. § 6 [X.]bs. 6 [X.] setze na[X.]h seinem Wortlaut voraus, dass die [X.]nzahl der zu vergebenden Sitze bereits na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 [X.] bere[X.]hnet worden sei. § 6 [X.]bs. 5 [X.] setze wiederum voraus, dass parallel eine Bere[X.]hnung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 [X.] stattfinde. Bei strenger Bea[X.]htung des Wortlauts sei die Re[X.]henoperation ni[X.]ht dur[X.]hführbar. Nur unter Zuhilfenahme der [X.]ntwurfsbegründung lasse si[X.]h die Bestimmung dahingehend auslegen, dass ein stufenweises Verfahren dur[X.]hzuführen sei, bei dem die [X.] s[X.]hrittweise erhöht werde.

[X.]) § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] sei normenunklar. [X.]us dem Text lasse si[X.]h keine Re[X.]henoperation ableiten, die es ermögli[X.]he, das na[X.]h der [X.]ntwurfsbegründung verfolgte Ziel der [X.]ntstehung von bis zu drei unausgegli[X.]henen Überhangmandaten zu errei[X.]hen. [X.], die dazu führten, dass der Norm eine eindeutige Re[X.]henoperation entnommen werden könne, fehlten.

[X.]) Bezügli[X.]h der [X.]ormulierung "bis zu einer Zahl von drei" seien drei vers[X.]hiedene [X.]uslegungen denkbar: drei Sitze pro [X.]liste, drei Sitze pro [X.] oder drei Sitze insgesamt. [X.]er Wortlaut lege nahe, von bis zu drei Sitzen pro [X.]liste einer [X.] auszugehen, denn § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] verwende bei dem Verweis auf § 6 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] das Wort [X.]liste in der [X.]. [X.]afür, dass bis zu drei Sitze pro [X.] insgesamt unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben sollten, spre[X.]he demgegenüber der systematis[X.]he Zusammenhang von § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 mit § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 und 3 [X.], die jeweils auf die Gesamtzahl der den [X.]listen oder [X.]en zugeordneten Sitze verwiesen. [X.]ie Sa[X.]hverständigen [X.] und [X.] seien davon ausgegangen, dass § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] bis zu drei Sitze bezogen auf alle [X.]en in allen Bundesländern meine. [X.]afür spre[X.]he au[X.]h die Begründung des Gesetzentwurfs, wona[X.]h im [X.]rgebnis bis zu drei Überhangmandate entstehen sollten. [X.]llerdings beziehe si[X.]h die Begründung insofern auf die Neuregelung in § 6 [X.]bs. 6 [X.]. Zudem sei der Wert der [X.]ntwurfsbegründung als [X.]uslegungshilfe bes[X.]hränkt. Im Gesetzgebungsverfahren sei mehrfa[X.]h auf die missverständli[X.]he [X.]ormulierung hingewiesen worden, ohne dass der Gesetzgeber eine Klarstellung vorgenommen habe. [X.]ie [X.]ussagekraft der Gesetzesmaterialien sinke, wenn das Gesetz - wie vorliegend - sehr umstritten und nur das [X.]rgebnis eines [X.]ormelkompromisses sei. Jedenfalls stehe einer [X.]uslegung im Sinne von drei Mandaten insgesamt entgegen, dass aus dem Wortlaut ni[X.]ht hervorgehe, wie diese drei Mandate zu bestimmen seien.

[X.]) [X.]er vagen [X.]ormulierung "unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben" könne eine exakte Re[X.]henoperation ni[X.]ht entnommen werden. Wie das Tatbestandsmerkmal zu verstehen sei, hänge von der [X.]uslegung der [X.]ormulierung "bis zu einer Zahl von drei" ab. Werde diese so verstanden, dass sie eine vorab identifizierbare Zahl von Sitzen bezei[X.]hne, lasse si[X.]h das Tatbestandsmerkmal dahin verstehen, dass die ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Sitze na[X.]h dem [X.]usglei[X.]h von der erre[X.]hneten [X.] abgezogen würden. [X.]ies führe dazu, dass si[X.]h die [X.]sgröße um bis zu drei Mandate verringere. [X.] sei es, bei der Bere[X.]hnung der [X.]rhöhung anzusetzen. [X.]as "[X.]" beziehe si[X.]h in diesem [X.]all auf § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.]. [X.]s sei indes ni[X.]ht mögli[X.]h, drei Mandate bei der Bere[X.]hnung "unberü[X.]ksi[X.]htigt" zu lassen, wenn man diese ni[X.]ht einer bestimmten [X.] zuordnen könne. [X.]ie Sa[X.]hverständigen [X.] und [X.] hätten insofern ein Re[X.]henverfahren eingesetzt, wona[X.]h die Zahl der Sitze so lange erhöht werde, bis denjenigen [X.]en, denen Sitze na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] zustünden, eine [X.] zugeordnet werde, die die Summe der allen [X.]listen na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 und 3 [X.] zugeordneten Sitze ni[X.]ht um mehr als drei unters[X.]hreite, und glei[X.]hzeitig jede [X.] mindestens die Gesamtzahl der ihren [X.]listen na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 und 3 [X.] zugeordneten Sitze erhalte. [X.]ür diese Re[X.]henoperation finde si[X.]h im Wortlaut der Norm kein [X.]nhaltspunkt.

[X.][X.]) Soweit § 6 [X.]bs. 5 Satz 5 [X.] bestimme, dass si[X.]h die Gesamtzahl der Sitze um die [X.] erhöhe, sei unklar, wel[X.]he [X.] gemeint sei, da in den Sätzen zuvor drei vers[X.]hiedene Größen (Regelgröße des [X.]es, Zahl der "ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Mandate", erhöhte [X.] ohne Überhangmandate) in Bezug genommen würden. Gemeint sei vermutli[X.]h die [X.]ifferenz zwis[X.]hen der gesetzli[X.]hen Regelgröße des [X.]es und der erhöhten Zahl der Mandate ohne die Überhangmandate. [X.]us dem Wortlaut sei dies jedo[X.]h ni[X.]ht erkennbar.

[X.]) [X.]ie Unklarheiten setzten si[X.]h in § 6 [X.]bs. 6 [X.] fort, der die endgültige Sitzverteilung regele. In § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] bleibe offen, was genau "die na[X.]h [X.]bsatz 5 zu vergebenden Sitze" seien. In Betra[X.]ht komme die erhöhte Zahl der Sitze mit oder ohne die ni[X.]ht ausgegli[X.]henen Überhangmandate. [X.]a die Überhangmandate ni[X.]ht proportional na[X.]h dem [X.] verteilt würden, könne nur die Zahl der Sitze ohne die Überhangmandate gemeint sein. [X.]iese [X.]uslegung führe allerdings zu einem unauflösbaren Wi[X.]pru[X.]h mit § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.], wona[X.]h in den [X.]en die Sitze na[X.]h der Zahl der zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Zweitstimmen auf die [X.]listen verteilt würden und jeder [X.]liste mindestens die na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] für sie ermittelte [X.] zustehe. Gehe man davon aus, dass na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] die Gesamtzahl der Sitze ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der Überhangmandate verteilt werde, sei es unmögli[X.]h, diese Sitze na[X.]h Maßgabe des § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] zu verteilen, da dies eine [X.]inbeziehung der Überhangmandate voraussetze. [X.]ieser Wi[X.]pru[X.]h lasse si[X.]h ni[X.]ht ohne Bru[X.]h auflösen. Jedenfalls werde die notwendige Bere[X.]hnung dur[X.]h den Gesetzestext ni[X.]ht so bes[X.]hrieben, dass sie dur[X.]h die zuständige Behörde vollzogen werden könne. § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] verweise auf das in § 6 [X.]bs. 2 Satz 2 bis 7 [X.] bes[X.]hriebene Bere[X.]hnungsverfahren, wel[X.]hes eine rein proportionale Verteilung na[X.]h Zweitstimmen vorsehe. [X.]ie Gesetzesänderung nehme aber eine innerparteili[X.]he föderale Proporzverzerrung hin. [X.]s sei folgli[X.]h eine Modifizierung des [X.] erforderli[X.]h, die aus dem Gesetz ni[X.]ht erkennbar sei. S[X.]hließli[X.]h s[X.]heine si[X.]h in § 6 [X.]bs. 6 Satz 3 bis 5 [X.] die Bezugsgröße der Bere[X.]hnung mehrfa[X.]h zu ändern. Satz 3 nehme auf die für jede [X.]liste ermittelte Zahl von Sitzen Bezug. [X.]emgegenüber stelle Satz 4 ni[X.]ht auf diese Größe, sondern auf die [X.]ifferenz zwis[X.]hen der Zahl der gewonnenen [X.] und der "na[X.]h Satz 1 ermittelten Zahl" an Sitzen ab.

ee) [X.]ie Unmögli[X.]hkeit, einen Zusammenhang zwis[X.]hen § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 und 4 [X.] herzustellen, s[X.]hlage au[X.]h auf § 48 [X.]bs. 1 [X.] dur[X.]h. Na[X.]h § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] gelte die [X.] ni[X.]ht, solange die [X.] in dem betreffenden Land Mandate na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] innehabe. [X.]ur[X.]h die Unverständli[X.]hkeit von § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] sei ni[X.]ht klar zu ermitteln, um wel[X.]he Mandate es si[X.]h handele. Soweit si[X.]h aus Sinn und Zwe[X.]k der Regelung s[X.]hließen lasse, dass es si[X.]h vermutli[X.]h um die bis zu drei [X.]n Überhangmandate handele, fehle der Regelung die erforderli[X.]he Bestimmtheit. Sie spre[X.]he von Mandaten "in dem betreffenden Land", jedo[X.]h ordneten weder § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] no[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] die Mandate einem konkreten Land zu. Im Gesetzgebungsverfahren seien unters[X.]hiedli[X.]he [X.]uslegungs- und Bere[X.]hnungsvari[X.]n zur Bestimmung der Überhangmandate vertreten worden; weitere seien denkbar. [X.]ies zeige, dass ein Vollzug der Vors[X.]hrift dur[X.]h die zuständige Behörde ni[X.]ht mögli[X.]h sei.

2. [X.]ie zur Überprüfung gestellten Normen verstießen darüber hinaus gegen die Grundsätze der [X.] ([X.]rt. 38 [X.]bs. 1 Satz 1 GG) und der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en ([X.]rt. 21 [X.]bs. 1 GG).

a) [X.] aus [X.]rt. 38 [X.]bs. 1 Satz 1 GG fordere, dass alle Bürger ihr Wahlre[X.]ht in formal glei[X.]her Weise ausüben könnten. Mit der [X.]nts[X.]heidung für ein Verhältniswahlsystem habe si[X.]h der Gesetzgeber dem Gebot des glei[X.]hen [X.]rfolgswertes jeder Stimme unterworfen. [X.]bwei[X.]hungen hiervon bedürften einer jeweils eigenständigen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htfertigung. [X.]as [X.] habe zudem der Mögli[X.]hkeit des Gesetzgebers, [X.] Überhangmandate zuzulassen, eine klare Grenze gesetzt. Überhangmandate seien s[X.]hon begriffli[X.]h nur sol[X.]he Mandate, die aufgrund eines ni[X.]ht vollständig dur[X.]hgeführten Verre[X.]hnungsverfahrens entstünden. [X.]ies treffe auf Mandate, die aufgrund einer gesetzgeberis[X.]hen [X.]nts[X.]heidung bewusst in proporzverzerrender Weise erzwungen würden, ni[X.]ht zu. [X.]ie Gewährleistungen der [X.] würden verstärkt dur[X.]h die [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en aus [X.]rt. 21 [X.]bs. 1 GG. [X.]ur[X.]h eine unglei[X.]he Gewi[X.]htung der auf die [X.]en entfallenden Stimmen werde au[X.]h die Glei[X.]hheit der [X.]en in der Wahl als [X.]prozess berührt.

b) [X.]as geänderte Wahlgesetz verstoße gegen diese Vorgaben. [X.]ie Überhangmandate seien ni[X.]ht mehr Systemfolge der personalisierten Verhältniswahl, sondern würden vom Gesetzgeber erzwungen. [X.]avon ausgehend könne die mit den Überhangmandaten verbundene Proporzverzerrung ni[X.]ht dur[X.]h das besondere [X.]nliegen der Personalisierung gere[X.]htfertigt werden. [X.]iesem sei mit einem [X.] von Überhangmandaten in glei[X.]her Weise gedient. Jedenfalls sei die Grenze des [X.]rforderli[X.]hen übers[X.]hritten. [X.]as Ziel, die Vergrößerung des [X.]es zu dämpfen, werde dur[X.]h den [X.] von bis zu drei Überhangmandaten in derart geringer Weise gefördert, dass es den damit verbundenen [X.]ingriff in die [X.] und die [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en ni[X.]ht legitimieren könne.

[X.]er [X.]euts[X.]he [X.], der Bundesrat, die Bundesregierung sowie die [X.]regierungen haben gemäß § 77 Nr. 1 [X.] Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Von dieser haben der [X.]euts[X.]he [X.] [X.].) und die Bundesregierung [X.].) Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

1. [X.]er [X.]euts[X.]he [X.] hält den [X.]ntrag für unbegründet.

a) [X.]) [X.]as [X.]ntstehen von bis zu drei [X.]n Überhangmandaten na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] sei mit der [X.] sowie der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en vereinbar. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sei die mit Überhangmandaten einhergehende Beeinträ[X.]htigung des [X.] dur[X.]h die Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl gere[X.]htfertigt, solange dadur[X.]h der Grund[X.]harakter der [X.] als Verhältniswahl ni[X.]ht aufgehoben werde. [X.]avon könne erst ausgegangen werden, wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer [X.]raktion erforderli[X.]hen Zahl übers[X.]hreite. [X.]em trage § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] Re[X.]hnung, da nur bis zu drei [X.] Überhangmandate zugelassen würden.

[X.]) [X.]ie Behauptung, der Gesetzgeber dürfe [X.] Überhangmandate ni[X.]ht als Gestaltungsinstrument einsetzen, finde in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] keinen Nie[X.][X.]hlag. [X.]ußerdem erzwinge die Gesetzesänderung keine Überhangmandate. Sie lasse ledigli[X.]h zu, dass bis zu drei [X.] Überhangmandate entstehen könnten. [X.]inen Zwang zum [X.] habe das [X.] ni[X.]ht angenommen.

[X.][X.]) [X.]ie [X.]nnahme, die Zulassung von bis zu drei [X.]n Überhangmandaten habe auf die Größe des [X.]es nur geringen [X.]influss, beruhe auf nur einer Modellre[X.]hnung mit [X.]aten nur eines Zeitpunktes. [X.]ies erlaube keinen generellen Rü[X.]ks[X.]hluss auf die [X.]en der Regelung. [X.]ußerdem liege die verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung der Überhangmandate ni[X.]ht in der Reduzierung der Größe des [X.]es, sondern darin, dem Wähler im Rahmen der Verhältniswahl die Wahl von Persönli[X.]hkeiten zu ermögli[X.]hen.

b) [X.]ie Regelungen des [X.] seien hinrei[X.]hend bestimmt.

[X.]) [X.]er [X.] könne dur[X.]h methodengere[X.]hte [X.]uslegung ermittelt werden. [X.]ür das gebotene Maß an Bestimmtheit sei auf die [X.]igenart des Regelungsgegenstands und den Normzwe[X.]k abzustellen. [X.]emgemäß müssten die Regelungen des [X.] der [X.] komplex sein, da sie unters[X.]hiedli[X.]he und zum Teil gegenläufige Prinzipien und Wahlre[X.]htsgrundsätze bea[X.]hten müssten. [X.]rhöhte man entspre[X.]hend dem [X.]ntragsvorbringen die Bestimmtheitsanforderungen an wahlre[X.]htli[X.]he Sitzzuteilungsregelungen, könnte der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum ni[X.]ht mehr wahrnehmen. [X.]u[X.]h aus der Integrationsfunktion der Wahl und dem Gesi[X.]htspunkt demokratis[X.]her Wesentli[X.]hkeit folgten keine eigenständigen oder erhöhten [X.]nforderungen an die Bestimmtheit wahlre[X.]htli[X.]her Sitzzuteilungsregeln.

[X.]) § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 und [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] ließen hinrei[X.]hend erkennen, dass die [X.] iterativ zu erhöhen sei. [X.]ieser Prozess habe stattzufinden, bis ("so lange") das vorgegebene Ziel errei[X.]ht sei, dass die [X.]en bei der zweiten Verteilung mindestens die Gesamtzahl der ihren [X.]listen na[X.]h den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhielten. [X.]in [X.] liege ni[X.]ht vor.

[X.][X.]) Soweit § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] bei der Bere[X.]hnung der zum [X.]usglei[X.]h erhöhten [X.] bestimme, dass bis zu drei potenzielle Überhangmandate unberü[X.]ksi[X.]htigt blieben, sei Bezugspunkt die "[X.]rhöhung der [X.]" na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.]. [X.]iese umfasse alle Länder und alle [X.]en. [X.]emgemäß gehe es um insgesamt bis zu drei Überhangmandate. [X.]ie in der [X.]ntragss[X.]hrift aufgeführten weiteren [X.]uslegungsansätze - bis zu drei Sitze pro [X.]liste oder [X.] - verfehlten Wortlaut, Systematik und Sinngehalt der Regelung. Soweit die [X.]ntragss[X.]hrift behaupte, es sei ni[X.]ht bestimmbar, wel[X.]hes Mandat ein Überhangmandat sei, werde verkannt, dass es ledigli[X.]h um eine Re[X.]hengröße gehe.

[X.]) [X.]u[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 5 [X.] sei hinrei[X.]hend bestimmt. [X.]ie in der Norm benannte "[X.]" beziehe si[X.]h auf die [X.]ifferenz zwis[X.]hen der gesetzli[X.]hen Regelgröße des [X.]es und der erhöhten Gesamtzahl der Mandate.

ee) § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] beziehe si[X.]h auf die Zahl der Sitze ohne Überhangmandate, da nur diese die "na[X.]h [X.]bsatz 5 zu vergebenden Sitze" darstellten. [X.]ie na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] zu verteilende [X.] s[X.]hließe dagegen die [X.]n Überhangmandate ein, wodur[X.]h die Zahl um bis zu drei Mandate höher ausfallen könne als na[X.]h Satz 1. [X.]ie Bewältigung der mögli[X.]hen [X.]ifferenz habe der Gesetzgeber einer Regelung zugeführt: Na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 5 [X.] werde die Gesamtzahl der Sitze um die [X.] erhöht, ohne dass eine erneute Proportionalverteilung stattfinde.

ff) S[X.]hließli[X.]h sei au[X.]h § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] hinrei[X.]hend bestimmt. [X.]ie in Bezug genommenen Mandate gemäß § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] seien die [X.]n Überhangmandate. [X.]in Überhang liege in einem Land vor, wenn si[X.]h dort ein Sitz nur dur[X.]h die Garantie aller [X.] gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] ergebe. Um dies zu ermitteln, seien die Verteilung bei abgesenkter [X.] (§ 6 [X.]bs. 6 Satz 1 i.V.m. [X.]bs. 5 Satz 4 [X.]) und die Verteilung mit Garantie aller [X.]irektmandate (§ 6 [X.]bs. 6 Satz 2 i.V.m. [X.]bs. 5 Satz 2 [X.]) miteinander zu verglei[X.]hen. [X.]ie Bere[X.]hnung sei iterativ na[X.]h dem [X.]ivisorverfahren mit Standardrundung vorzunehmen. [X.]ort, wo bei der ersten Bere[X.]hnung weniger Sitze anfielen als bei der zweiten, fielen die Überhangmandate an. [X.]as Bere[X.]hnungsverfahren ergebe si[X.]h aus dem Normzwe[X.]k des § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] und der Genese des Gesetzes.

[X.]) Jedenfalls sei eine verfassungskonforme [X.]uslegung der angegriffenen Regelungen mögli[X.]h. Sollten die Regelungen des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]n Überhangmandate verfassungswidrig sein, sei zu bea[X.]hten, dass sie integraler Teil einer Reform des [X.]re[X.]hts seien. Würden sie für ni[X.]htig erklärt, führten die verbleibenden Teile der Neuregelung einseitig zu einer Stärkung des Verhältniselements der [X.], was dem Willen des Gesetzgebers entgegenliefe.

2. [X.]u[X.]h die Bundesregierung hält den Normenkontrollantrag für unbegründet.

a) [X.]ie Zulassung von bis zu drei Überhangmandaten verstoße ni[X.]ht gegen die Glei[X.]hheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl aus [X.]rt. 38 [X.]bs. 1 Satz 1 GG oder die [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en aus [X.]rt. 21 [X.]bs. 1 Satz 1 GG.

[X.]) [X.]as verfahrensgegenständli[X.]he Gesetz entspre[X.]he der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu Überhangmandaten, indem es die [X.]nzahl zulässiger Überhangmandate unterhalb der Grenze von 15 fests[X.]hreibe. [X.]ie These, Überhangmandate dürften nur als "Nebenfolge" einer wahlre[X.]htli[X.]hen Systements[X.]heidung zugelassen werden, überzeuge ni[X.]ht. [X.]as [X.] habe den [X.]nfall [X.]r Überhangmandate als [X.]usdru[X.]k der Systements[X.]heidung für die personalisierte Verhältniswahl angesehen. Sie seien vorhersehbare [X.]olge der besonderen [X.]kzentuierung der [X.], wie sie der personalisierten Verhältniswahl eigen sei. [X.]as [X.] habe au[X.]h die potenziell mehrheitsbeeinflussende Wirkung von Überhangmandaten akzeptiert.

[X.]) [X.]ntgegen der [X.]nsi[X.]ht der [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller sei der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit na[X.]h [X.]rt. 38 [X.]bs. 3 GG ni[X.]ht zu einem [X.] aller Überhangmandate verpfli[X.]htet. Soweit eine zu geringe [X.] des Verzi[X.]hts auf einen sol[X.]hen [X.] kritisiert werde, sei dies verfassungsre[X.]htli[X.]h irrelevant. [X.]ie Grenze der [X.]unktionsunfähigkeit des [X.], aus der si[X.]h allenfalls die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur [X.]begrenzung ergeben könnte, sei ni[X.]ht errei[X.]ht.

b) [X.]as [X.] sei hinrei[X.]hend bestimmt.

[X.]) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sei es verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geboten, dass si[X.]h der [X.]ussagegehalt von Regelungen insbesondere des [X.] ohne Weiteres aus dem Wortlaut ers[X.]hließe. [X.]s genüge, wenn der [X.] dur[X.]h [X.]uslegung ermittelt werden könne. [X.]as [X.] gehe davon aus, dass der Gesetzgeber eine Vors[X.]hrift so fassen dürfe, wie dies na[X.]h der [X.]igenart des zu ordnenden [X.] mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Normzwe[X.]k mögli[X.]h sei. [X.]s sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass si[X.]h mit Bli[X.]k auf [X.]rt. 38 GG ein anderer Bestimmtheitsmaßstab ergebe. [X.]rt. 38 [X.]bs. 3 GG eröffne dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der ni[X.]ht konterkariert werden dürfe. Mit Bli[X.]k auf die Integrationsfunktion der Wahl habe das [X.] ni[X.]ht gefordert, dass die Umre[X.]hnung von Stimmen in Mandate "einfa[X.]h" sein müsse.

[X.]) § 6 [X.] sei keine lei[X.]ht verständli[X.]he Vors[X.]hrift. [X.]er Grund liege darin, dass die Norm bei der Umwandlung von Stimmen in Mandate den [X.]nforderungen von zwei unters[X.]hiedli[X.]hen Wahlsystemen (Personen- und Verhältniswahl) genügen müsse. Zudem müsse sie dafür sorgen, dass das System der personalisierten Verhältniswahl in mathematis[X.]he Handlungss[X.]hritte umgesetzt werden könne.

[X.][X.]) [X.]abei genüge zunä[X.]hst § 6 [X.]bs. 5 [X.] den Bestimmtheitsanforderungen.

[X.]) [X.]twas anderes folge ni[X.]ht daraus, dass die mögli[X.]hen Überhangmandate ni[X.]ht konkret identifizierbar seien. [X.]uf der ersten Verteilungsstufe sei ihre Identifizierung ni[X.]ht notwendig, da es si[X.]h nur um eine fiktive Re[X.]hnung handele. Soweit die Überhangmandate für die endgültige Sitzzuteilung identifiziert werden müssten, sei dies mögli[X.]h, indem die [X.] na[X.]h der [X.]rhöhung mit dem [X.] der [X.]en vergli[X.]hen werde. Sei die Mindestsitzzahl der [X.]en höher als die erhöhte [X.], handele es si[X.]h um Überhangmandate.

[X.]) Soweit die [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller meinten, die [X.]ormulierung in § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] ("bis zu einer Zahl von drei unberü[X.]ksi[X.]htigt") erlaube mehrere [X.]uslegungen, beruhe dies auf einem dekonstruktivistis[X.]hen Zugriff, der die Systematik der Norm ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htige und die Unterteilung des [X.] in zwei Stufen außer Betra[X.]ht lasse. Weil es bei der [X.]rhöhung na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 [X.] darum gehe, die [X.] zu bestimmen, die im Rahmen der zweiten Verteilung ober- und unterverteilt werde, müsse si[X.]h die [X.]ormulierung "bis zu drei Sitze" auf die Gesamtzahl der Sitze beziehen.

[X.]) [X.]u[X.]h § 6 [X.]bs. 6 [X.] sei hinrei[X.]hend bestimmt. Bei wel[X.]her [X.] ein Überhangmandat auftrete, ents[X.]heide si[X.]h im Rahmen der dur[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] angeordneten Verteilung. Man müsse si[X.]h dazu des Unters[X.]hieds zwis[X.]hen den [X.]en in § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 und § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] vergewissern: In § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] seien die Sitze, die zur [X.]nre[X.]hnung der bis zu drei [X.]n Überhangmandate führten, ni[X.]ht enthalten. § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] hingegen umfasse die drei Überhangmandate.

ee) [X.]als[X.]h sei zudem die [X.]nnahme, das Gesetz lasse im Rahmen des § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] unters[X.]hiedli[X.]he [X.]uslegungen zu, wel[X.]hem Land die [X.]n Überhangmandate zuzuordnen seien. [X.]ie Zuordnung ergebe si[X.]h aus einem Verglei[X.]h der gemäß § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 einerseits und § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] andererseits auf die [X.]listen der [X.]en mit Überhängen entfallenden [X.]en.

[X.]ie [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller haben auf die Stellungnahmen des [X.]es und der Bundesregierung erwidert:

1. [X.]ie [X.]usführungen zur Verfassungsmäßigkeit der [X.]n Überhangmandate überzeugten ni[X.]ht.

a) [X.]er Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei ni[X.]ht dadur[X.]h einges[X.]hränkt, dass er si[X.]h für ein Wahlsystem ents[X.]hieden habe, das den Grund[X.]harakter einer Verhältniswahl trage, sondern dur[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben aus [X.]rt. 38 [X.]bs. 1 Satz 1 GG und [X.]rt. 21 [X.]bs. 1 GG. [X.] und [X.]han[X.]englei[X.]hheit seien ni[X.]ht nur dann verletzt, wenn das [X.]nfallen von Überhangmandaten den Grund[X.]harakter der [X.] als Verhältniswahl aufhebe. [X.]ine Verletzung liege vielmehr au[X.]h vor, wenn ein [X.]ingriff in diese formal zu verstehenden Grundsätze ni[X.]ht gere[X.]htfertigt sei.

b) Während die Überhangmandate na[X.]h altem Re[X.]ht eine Nebenfolge des Wahlsystems gewesen seien, setze die Gesetzesänderung sie als bewusste Gestaltungsressour[X.]e zur Verkleinerung des [X.]es ein. [X.]ies sei verfassungswidrig. [X.]ass das [X.] [X.]ins[X.]hränkungen der [X.] im "System" der personalisierten Verhältniswahl in geringem Umfang dur[X.]h das [X.]lement der Personenwahl als gere[X.]htfertigt angesehen habe, führe ni[X.]ht dazu, dass si[X.]h jede Beeinträ[X.]htigung von Wahlgrundsätzen und anderen Verfassungsgütern innerhalb dieses "Systems" re[X.]htfertigen lasse. Na[X.]h der [X.] diene die Regelung ni[X.]ht der Personalisierung, sondern der Verkleinerung des [X.]es. [X.]ieses [X.]nliegen könne die verfahrensgegenständli[X.]he Regelung ni[X.]ht re[X.]htfertigen. [X.]in substanzieller [X.]ffekt der Überhangmandate auf die [X.]sgröße sei ni[X.]ht dargelegt. [X.]ie Überhangmandate mit dem hö[X.]hsten [X.]usglei[X.]hsbedarf seien immer die der [X.], weil sie mit dem geringsten bundesweiten [X.] ausgegli[X.]hen werden müssten. Trotzdem blieben bei der vorgelegten Beispielre[X.]hnung nur zwei Überhangmandate der [X.] und ein Überhangmandat der [X.] unausgegli[X.]hen.

2. [X.]ie [X.]usführungen des [X.]es und der Bundesregierung zur Bestimmtheit der verfahrensgegenständli[X.]hen Normen verkennten den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstab. Soweit sie argumentierten, Gegenstand und Zwe[X.]k der Sitzzuteilungsregelungen bedingten eine gehobene Komplexität, sei unklar, inwiefern dies die Unbestimmtheit von § 6 [X.] re[X.]htfertige. [X.]iese folge daraus, dass wesentli[X.]he S[X.]hritte des [X.] im Gesetzeswortlaut ni[X.]ht geregelt würden. [X.]ine [X.]lexibilität in der [X.]uslegung sei vor allem dann notwendig, wenn eine Vielzahl im [X.]inzelnen ni[X.]ht vorhersehbarer Lebenssa[X.]hverhalte erfasst werden müsse, was hier ni[X.]ht der [X.]all sei. Gerade weil es si[X.]h beim [X.] um mathematis[X.]he Re[X.]henoperationen handele, eigne es si[X.]h für absolut präzise Regelungen. Im Übrigen verabsolutierten [X.] und Bundesregierung die genetis[X.]he [X.]uslegung.

3. S[X.]hließli[X.]h sei das Gesetz weniger als zehn Monate vor der Wahl des 20. [X.]es in [X.] getreten und missa[X.]hte folgli[X.]h den von der [X.] für Änderungen des Wahlre[X.]hts empfohlenen Zeitraum von mindestens einem Jahr vor einer Wahl. [X.]ie Verstöße gegen das Gebot der Normenklarheit seien ni[X.]ht zuletzt dieser kurzfristigen Änderung ges[X.]huldet.

1. [X.]er [X.]euts[X.]he [X.] hat hierauf im Wesentli[X.]hen erwidert:

a) [X.]ie Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur [X.]inbettung der Überhangmandate in das vom Gesetzgeber ausgestaltete Wahlsystem habe normativen Gehalt. [X.]as Geri[X.]ht leite aus dem Grund[X.]harakter des Wahlsystems als Verhältniswahl Grenzen für Überhangmandate ab.

b) Soweit die [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller argumentierten, dass die Sitzzuteilungsregelungen ho[X.]hgradig bestimmt sein müssten, zuglei[X.]h aber Überhangmandate nur als Nebenfolge einer gesetzgeberis[X.]hen [X.]nts[X.]heidung zulässig seien, postulierten sie einen kaum überwindbaren Gegensatz. Unter diesen Voraussetzungen sei es für den Gesetzgeber bei der Zulassung von Überhangmandaten kaum mögli[X.]h, die Grenze von einer halben [X.]raktionsstärke hinrei[X.]hend si[X.]her einzuhalten.

[X.]) [X.]er postulierte Wi[X.]pru[X.]h zwis[X.]hen der Personalisierung des [X.]es einerseits und der [X.]ämpfung seines Wa[X.]hstums andererseits bestehe ni[X.]ht. Wenn ein potenziell überhängendes [X.] ausglei[X.]hslos bleibe, sei der [X.] relativ personalisierter und zuglei[X.]h kleiner als bei einem vollständigen [X.]usglei[X.]h. [X.]ie konkrete [X.] von bis zu drei [X.]n Überhangmandaten hänge vom jeweiligen Wahlergebnis ab. Soweit die [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller meinten, die [X.]n Überhangmandate seien ni[X.]ht stets die mit dem hö[X.]hsten [X.]usglei[X.]hsbedarf, sei der gewählte Verglei[X.]hsmaßstab der bundesweiten Zweitstimmenverteilung verfehlt. [X.]ie Regelungen der Sitzzuteilung stellten auf eine landesbezogeneBetra[X.]htung ab.

d) [X.]er [X.]euts[X.]he [X.] vertrete ni[X.]ht, dass für das [X.] ein erhöhtes Maß an [X.]uslegungsbedürftigkeit zulässig sei. [X.]s gelte der Bestimmtheitsmaßstab, den die Re[X.]htspre[X.]hung aus den eins[X.]hlägigen verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen hergeleitet habe und der demjenigen für Grundre[X.]htseingriffe entspre[X.]he. [X.]s seien vielmehr die [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller, die in [X.]bwei[X.]hung von diesen [X.]nforderungen ein erhöhtes Maß an Bestimmtheit forderten.

2. [X.]ie Bundesregierung hat auf die Replik im Wesentli[X.]hen erwidert:

a) Im Hinbli[X.]k auf die verfassungsre[X.]htli[X.]he Zulässigkeit [X.]r Überhangmandate ließen die [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] nahezu vollständig außer Betra[X.]ht. Soweit sie meinten, die Bundesregierung begründe die Zulässigkeit der bis zu drei Überhangmandate mit "vermeintli[X.]hen Systemargumenten", verkennten sie, dass au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung eine wahlsystemis[X.]he Begründung enthalte. Zudem erzwinge der Gesetzgeber [X.] Überhänge ni[X.]ht, sondern nehme sie in begrenztem Umfang hin.

b) [X.]ie Komplexität von § 6 [X.] beruhe ni[X.]ht nur darauf, dass s[X.]hwierige mathematis[X.]he Operationen in Gesetzesspra[X.]he ausgedrü[X.]kt werden müssten. Sie sei au[X.]h auf die Verbindung von Personen- und Verhältniswahl und die damit erforderli[X.]he Verre[X.]hnung von [X.]rst- und Zweitstimmen zurü[X.]kzuführen sowie darauf, dass die Norm die einzelnen [X.] hinrei[X.]hend di[X.]ht steuern müsse.

[X.]) Mit Bli[X.]k auf den von der [X.] empfohlenen [X.]bstand von mindestens einem Jahr zwis[X.]hen der Änderung des Wahlre[X.]hts und dem Wahltermin sei zu bea[X.]hten, dass der Wahltermin erst am 8. [X.]ezember 2020 auf den 26. September 2021 festgelegt worden sei. Im Zeitpunkt der dritten Lesung des verfahrensgegenständli[X.]hen Gesetzes im [X.] am 8. Oktober 2020 sei eine Terminierung der [X.] no[X.]h bis zum 24. Oktober 2021 mögli[X.]h gewesen. [X.]u[X.]h wenn man auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 am 19. November 2020 abstelle, sei die Vorges[X.]hi[X.]hte der Gesetzesänderung zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

In der mündli[X.]hen Verhandlung am 18. [X.]pril 2023 haben die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. [X.]ls sa[X.]hkundige [X.]uskunftspersonen sind zu den Maßstäben des Gebots der Normenklarheit Prof. [X.]r. [X.] und Prof. (em.) [X.]r. [X.] sowie zur Subsumtion der verfahrensgegenständli[X.]hen Normen Ministerialrat [X.] [X.] sowie die [X.]in [X.] und ihr Vorgänger im [X.]mt, [X.]r. [X.], angehört worden. Zu wahlmathematis[X.]hen [X.]ragen hinsi[X.]htli[X.]h der Mögli[X.]hkeit eines negativen Stimmgewi[X.]hts, Beeinträ[X.]htigungen der [X.]rfolgswertglei[X.]hheit und der [X.]uswirkungen des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 auf die Größe des [X.]es hat Prof. (em.) [X.]r. [X.]riedri[X.]h [X.] Stellung genommen.

[X.]er Normenkontrollantrag gemäß [X.]rt. 93 [X.]bs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 [X.]bs. 1 [X.] ist zulässig, insbesondere liegt das erforderli[X.]he objektive [X.] vor (vgl. [X.] 6, 104 <110>; 96, 133 <137>; 106, 244 <250>; 119, 394 <409>; 127, 293 <319>; stRspr).

Bei einem [X.]ntrag na[X.]h § 76 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] wird das objektive [X.] s[X.]hon dadur[X.]h indiziert, dass ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpfli[X.]htetes Organ oder ein Org[X.]il von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesre[X.]ht und daher von deren Ni[X.]htigkeit überzeugt ist und eine diesbezügli[X.]he [X.]eststellung beim [X.] beantragt (vgl. [X.] 96, 133 <137>; 106, 244 <250 f.>; 119, 394 <409>; 127, 293 <319>; stRspr). [X.]as objektive [X.] bleibt so lange bestehen, wie die zur Prüfung gestellte Norm Re[X.]htswirkungen entfaltet, und entfällt ledigli[X.]h dann, wenn von ihr unter keinem denkbaren Gesi[X.]htspunkt mehr Re[X.]htswirkungen ausgehen können (vgl. [X.] 97, 198 <213 f.>; 100, 249 <257>; 110, 33 <45>; 113, 167 <193>; 119, 394 <410>; 127, 293 <319>; stRspr).

[X.]avon ausgehend ist das objektive [X.] gegeben. [X.]er verfahrensgegenständli[X.]he [X.]rt. 1 Nr. 3 bis 5 [X.]ÄndG entfaltet jedenfalls so lange Re[X.]htswirkung, wie der auf seiner Grundlage gewählte 20. [X.]euts[X.]he [X.] besteht (vgl. [X.] 151, 152 <162 Rn. 27> - Wahlre[X.]htsauss[X.]hluss [X.]uropawahl - [X.]ilantrag). Hinzu kommt, dass der [X.]euts[X.]he [X.] in seiner 66. Sitzung am 10. November 2022 entspre[X.]hend der Bes[X.]hlussempfehlung des Wahlprüfungsauss[X.]husses vom 7. November 2022 (BT[X.]ru[X.]ks 20/4000) bes[X.]hlossen hat, die Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021 im [X.] teilweise zu wiederholen (vgl. [X.] 20/66, [X.]672 [X.]). [X.]ieser Bes[X.]hluss ist Gegenstand mehrerer Wahlprüfungsbes[X.]hwerden vor dem [X.] na[X.]h [X.]rt. 41 [X.]bs. 2 GG, § 13 Nr. 3, § 48 [X.]. Gemäß § 44 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] findet die Wiederholungswahl na[X.]h denselben Vors[X.]hriften wie die Hauptwahl statt. Ihre tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Bedingungen sollen so weit wie mögli[X.]h denjenigen entspre[X.]hen, die bereits für die Hauptwahl galten (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 44 Rn. 7). In der [X.]olge hätte eine Wiederholung der Wahl des 20. [X.]es grundsätzli[X.]h na[X.]h den Normen des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 stattzufinden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 22. März 2023 - 2 [X.] -, Rn. 12). [X.]u[X.]h unter diesem Gesi[X.]htspunkt ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass von der zur Prüfung gestellten Norm no[X.]h Re[X.]htswirkungen ausgehen können.

[X.]er na[X.]h [X.]rt. 93 [X.]bs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 [X.]bs. 1 [X.] zulässige Normenkontrollantrag ist ni[X.]ht begründet. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle werden die zur Überprüfung gestellten Normen ohne Bindung an die erhobenen [X.] unter allen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten geprüft (vgl. [X.] 37, 363 <396 f.>; 86, 148 <211>; 93, 37 <65>; 97, 198 <214>; 101, 239 <257>; 112, 226 <254>; stRspr). [X.]iese Prüfung ergibt, dass [X.]rt. 1 Nr. 3 bis 5 [X.]ÄndG sowohl mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bestimmtheitsgebot ([X.]) als au[X.]h mit den Grundsätzen der Glei[X.]hheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en vereinbar ist (I[X.]). [X.]u[X.]h mit Bli[X.]k auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Überprüfung gestellten Normen ergeben si[X.]h keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken (II[X.]).

1. a) Na[X.]h dem allgemeinen, im Re[X.]htsst[X.]tsprinzip ([X.]rt. 20 [X.]bs. 3 GG) gründenden Gebot hinrei[X.]hender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetzgeber gehalten, Vors[X.]hriften so bestimmt zu fassen, wie dies na[X.]h der [X.]igenart der zu ordnenden Lebenssa[X.]hverhalte mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Normzwe[X.]k mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 49, 168 <181>; 59, 104 <114>; 78, 205 <212>; 103, 332 <384>; 134, 141 <184 Rn. 126>; 145, 20 <69 f. Rn. 125>; 149, 293 <323 Rn. 77>; stRspr). [X.]ie Betroffenen müssen die Re[X.]htslage erkennen und ihr Verhalten dana[X.]h ausri[X.]hten können (vgl. [X.] 103, 332 <384>; 108, 52 <75>; 110, 33 <53 f.>; 113, 348 <375 f.>; 131, 88 <123>; 149, 293 <323 Rn. 77>; stRspr). [X.]ie [X.]nforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen ferner dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten na[X.]h Inhalt, Zwe[X.]k und [X.]usmaß zu begrenzen sowie die Geri[X.]hte in die Lage zu versetzen, die Verwaltung anhand re[X.]htli[X.]her Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. [X.] 56, 1 <12>; 110, 33 <54>; 113, 348 <376 f.>; 120, 378 <407>; 149, 293 <323 Rn. 77>; stRspr). Insoweit steht das verfassungsre[X.]htli[X.]he Gebot der Bestimmtheit und Klarheit der Normen im Zusammenhang mit dem Prinzip der Gewaltenteilung (vgl. [X.] 8, 274 <325> m.w.[X.]).

[X.]) Bei dem Gebot hinrei[X.]hender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze handelt es si[X.]h um ein einheitli[X.]hes Postulat, das vers[X.]hiedene [X.]spekte in si[X.]h vereint. [X.]emgemäß ist der Maßstab hierfür einheitli[X.]h zu bestimmen; eine Trennung zwis[X.]hen Bestimmtheits- und Klarheitsgebot dahingehend, dass eine Norm zwar no[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt sein kann, denno[X.]h aber gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt, kommt grundsätzli[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht. [X.]ieser Si[X.]htweise steht der Bes[X.]hluss des [X.] vom 10. November 2020 ([X.] 156, 11 - [X.]) ni[X.]ht entgegen. Zwar wurde dort ausdrü[X.]kli[X.]h zwis[X.]hen dem Gebot der Bestimmtheit, das in erster Linie den Re[X.]htsanwender in den Bli[X.]k nimmt, und dem Gebot der Normenklarheit, das vor allem auf den Normbetroffenen bezogen ist, unters[X.]hieden und vor diesem Hintergrund die eigenständige Bedeutung des Gebots der Normenklarheit hervorgehoben. Na[X.]h der dort vorgenommenen [X.]ifferenzierung geht es bei der Bestimmtheit vornehmli[X.]h darum, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz die Normanwendung steuernde und begrenzende [X.] vorfinden und die Geri[X.]hte eine wirksame Re[X.]htskontrolle vornehmen können, während bei der Normenklarheit die inhaltli[X.]he Verständli[X.]hkeit der Regelung im Vordergrund steht, insbesondere damit si[X.]h Bürgerinnen und Bürger auf mögli[X.]he belastende Maßnahmen einstellen können, die andernfalls ohne ihr Wissen und ohne die [X.]rrei[X.]hbarkeit geri[X.]htli[X.]her Kontrolle erfolgen könnten (vgl. [X.] 156, 11 <45 f. Rn. 86 [X.]>; 162, 1 <125 Rn. 272> - [X.]). [X.]uf die vorliegende Konstellation ist dies indes ni[X.]ht übertragbar. [X.]enn hier geht es - an[X.] als in der [X.]nts[X.]heidung des [X.] - gerade ni[X.]ht um heimli[X.]he [X.]ingriffe des St[X.]tes in die Grundre[X.]hte von Bürgerinnen und Bürgern, die tief in die Privatsphäre der Betroffenen eindringen und von diesen weitgehend weder wahrgenommen no[X.]h angegriffen werden können. [X.]er Gehalt sol[X.]her Regelungen kann daher nur sehr einges[X.]hränkt im We[X.]hselspiel von [X.]nwendungspraxis und geri[X.]htli[X.]her Kontrolle konkretisiert werden. Weil die Grundre[X.]hte hier ohne Wissen der Bürgerinnen und Bürger und oft ohne die [X.]rrei[X.]hbarkeit geri[X.]htli[X.]her Kontrolle dur[X.]h die Verwaltung, dur[X.]h Polizei und Na[X.]hri[X.]htendienste einges[X.]hränkt werden, muss der Inhalt der den [X.]ingriffen zugrundeliegenden Normen verständli[X.]h und ohne größere S[X.]hwierigkeiten dur[X.]h [X.]uslegung zu konkretisieren sein (vgl. [X.] 156, 11 <45 f. Rn. 87 f.>; 162, 1 <125 f. Rn. 272 f.>). [X.]emgegenüber regeln die hier zur Überprüfung gestellten Vors[X.]hriften die Umre[X.]hnung von bei der Wahl zum [X.] abgegebenen Stimmen in [X.]sitze. In Rede steht daher kein heimli[X.]her Grundre[X.]htseingri[X.] [X.]u[X.]h betreffen die angegriffenen Bestimmungen ni[X.]ht die Wahlhandlung als sol[X.]he. Vielmehr beziehen sie si[X.]h auf den der Stimmabgabe na[X.]hgelagerten Vorgang der Sitzverteilung dur[X.]h [X.]rmittlung und [X.]eststellung des Wahlergebnisses, der den [X.]n (§ 8 [X.]) anvertraut ist. [X.]ieser Vorgang unterliegt - entspre[X.]hend dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gebot der Öffentli[X.]hkeit der Wahl aus [X.]rt. 38 in Verbindung mit [X.]rt. 20 [X.]bs. 1 und 2 GG (vgl. [X.] 123, 39 <68 [X.]>) - dem Öffentli[X.]hkeitsgrundsatz (§ 10 [X.]bs. 1 [X.], § 54 Bundeswahlordnung <[X.]>; vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 10 Rn. 1 [X.]), der die Ordnungsgemäßheit und Na[X.]hvollziehbarkeit der Wahlvorgänge si[X.]hert und damit eine wesentli[X.]he Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den korrekten [X.]blauf der Wahl s[X.]hafft (vgl. [X.] 123, 39 <68>). Zu diesem Zwe[X.]k veröffentli[X.]ht der [X.] im Zuge der Mitteilung der endgültigen [X.]rgebnisse der Wahl au[X.]h die S[X.]hritte zur Sitzbere[X.]hnung und Verteilung der Mandate.

[X.]) Wel[X.]her Grad an Bestimmtheit geboten ist, lässt si[X.]h ni[X.]ht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der [X.]igenart des Regelungsgegenstands und dem Zwe[X.]k der betreffenden Norm ab (vgl. [X.] 103, 111 <135>; 131, 316 <343>; jeweils m.w.[X.]). [X.]abei kann au[X.]h der Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (vgl. [X.] 128, 282 <318>; 149, 293 <324 Rn. 77>; jeweils m.w.[X.]). [X.]ie [X.]nforderungen erhöhen si[X.]h insbesondere dann, wenn die Unsi[X.]herheit in der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundre[X.]hten ers[X.]hwert. Sie sind hingegen geringer bei Normen, die ni[X.]ht oder ni[X.]ht intensiv in Grundre[X.]hte eingreifen, und bei Normen, die ni[X.]ht von sol[X.]her [X.]rt sind, dass [X.]dressaten und Betroffene si[X.]h bei der Wahrnehmung von Grundre[X.]hten auf ihren Inhalt im [X.]etail vorauss[X.]hauend einri[X.]hten können müssen (vgl. [X.] 131, 88 <123> m.w.[X.]).

[X.][X.]) Grundsätzli[X.]h fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit ni[X.]ht s[X.]hon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. [X.] 45, 400 <420>; 83, 230 <145>; 128, 282 <317>; 131, 316 <343>; 134, 141 <184 Rn. 127>; 149, 160 <203 Rn. 120>; 149, 293 <324 Rn. 78>; stRspr). [X.]em [X.] ist vielmehr genügt, wenn von der Norm aufgeworfene [X.] mit herkömmli[X.]hen juristis[X.]hen Methoden bewältigt werden können (vgl. [X.] 83, 130 <145>; 117, 71 <111>; 134, 141 <184 f. Rn. 127>; 149, 293 <324 Rn. 78>; stRspr). [X.]er Bestimmtheitsgrundsatz fordert ni[X.]ht, dass der Inhalt gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften dem Bürger grundsätzli[X.]h ohne Zuhilfenahme juristis[X.]her [X.]a[X.]hkunde erkennbar sein muss (vgl. [X.] 110, 3 <64>; 131, 88 ). [X.]ie bei der [X.]uslegung verbleibenden Unsi[X.]herheiten dürfen indes ni[X.]ht so weit gehen, dass die Norm ni[X.]ht praktikabel ist (vgl. [X.] 25, 216 <226 f.>). Insbesondere darf die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der dur[X.]h sie ermä[X.]htigten Stellen ni[X.]ht gefährdet sein (vgl. [X.] 118, 168 <188>; 120, 274 <316>; 133, 277 <356 Rn. 181>; 145, 20 <69 f. Rn. 125>; stRspr).

[X.]) [X.]u[X.]h Verweisungen sind mit dem Gebot hinrei[X.]hender Bestimmtheit und Klarheit der Normen ni[X.]ht grundsätzli[X.]h unvereinbar. Verweisungen sind als vielfa[X.]h übli[X.]he und teilweise notwendige gesetzeste[X.]hnis[X.]he Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinrei[X.]hend klar erkennen lässt, wel[X.]he Vors[X.]hriften im [X.]inzelnen gelten sollen (vgl. [X.] 143, 38 <55 f. Rn. 42> m.w.[X.]).

b) [X.]ie dargelegten [X.]nforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Gesetzen gelten au[X.]h für wahlre[X.]htli[X.]he Normen (vgl. [X.] 131, 316 <343 f.>). [X.]twas anderes ergibt si[X.]h ni[X.]ht aus der [X.]eststellung des [X.], dass Re[X.]htsklarheit im Wahlre[X.]ht in besonderem Maße geboten ist (vgl. [X.] 79, 161 <168>). [X.]iese erfolgte mit Bli[X.]k auf eine Regelungslü[X.]ke des Wahlgesetzes. Insofern führte der [X.] aus, der Gesetzgeber werde mit Bli[X.]k auf die im Wahlre[X.]ht in besonderem Maße gebotene Re[X.]htsklarheit zu erwägen haben, diese zu s[X.]hließen. Besondere Bestimmtheitsanforderungen an wahlre[X.]htli[X.]he Normen jenseits des Vorliegens einer Regelungslü[X.]ke sind dem ni[X.]ht zu entnehmen. Glei[X.]hes gilt, soweit der [X.] den Gesetzgeber wiederholt aufgefordert hat, das für den Wähler kaum no[X.]h na[X.]hzuvollziehende Regelungsgefle[X.]ht der Bere[X.]hnung der Sitzzuteilung im [X.] auf eine normenklare und verständli[X.]he Grundlage zu stellen (vgl. [X.] 121, 266 <316>; 122, 304 <311>; [X.], Bes[X.]hlüsse des [X.] vom 9. [X.]ebruar 2009 - 2 Bv[X.] 11/04 -, Rn. 17; vom 18. [X.]ebruar 2009 - 2 Bv[X.] 6/03 -, Rn. 19 sowie - 2 Bv[X.] 9/04 -, Rn. 27; vom 26. [X.]ebruar 2009 - 2 Bv[X.] 6/04 -, Rn. 20 sowie - 2 Bv[X.] 1/04 -, Rn. 21; vom 25. [X.]ebruar 2010 - 2 Bv[X.] 6/07 -, Rn. 18.). [X.]ieser [X.]ppell erfolgte jeweils unter Verweis auf die anstehende Neuregelung des [X.] dur[X.]h den Gesetzgeber, die dur[X.]h die [X.]nts[X.]heidung des [X.] zum negativen Stimmgewi[X.]ht ([X.] 121, 266) notwendig geworden war und die der Gesetzgeber mit dem [X.] Gesetz zur Änderung des [X.] vom 25. November 2011 ([X.] 2313) vornahm. [X.]ass an wahlre[X.]htli[X.]he Normen ein über das allgemeine Gebot hinrei[X.]hender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze hinausgehender Maßstab anzulegen wäre, ist der [X.]ufforderung des [X.] dagegen ni[X.]ht zu entnehmen. Insbesondere lässt si[X.]h ein allgemeingültiger verfassungsre[X.]htli[X.]her Maßstab für den maximal zulässigen Grad an Komplexität, den eine wahlre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hrift errei[X.]hen darf, ni[X.]ht entwi[X.]keln, zumal die [X.]nforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer das Wahlges[X.]hehen betreffenden Norm au[X.]h davon abhängen, ob sie die Wahlhandlung selbst oder die na[X.]hfolgende [X.]rgebnisermittlung betrifft.

2. [X.]avon ausgehend genügt [X.]rt. 1 Nr. 3 bis 5 [X.]ÄndG den [X.]nforderungen des [X.]. [X.]ies gilt für die dadur[X.]h geänderten § 6 [X.]bs. 5 (a) und [X.]bs. 6 [X.] (b) ebenso wie für § 48 [X.]bs. 1 [X.] ([X.]). [X.]u[X.]h mit Bli[X.]k auf die Klarheit der Norm stellt der Umstand, dass wahlbere[X.]htigte Bürgerinnen und Bürger allein auf Grundlage des Gesetzestextes ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen ni[X.]ht in der Lage sein dürften, die Regelungen der § 6 [X.]bs. 5 und 6, § 48 [X.] im [X.]inzelnen zu erfassen, keinen Verfassungsverstoß dar (d).

a) § 6 [X.]bs. 5 [X.] lässt si[X.]h bei methodengere[X.]hter [X.]uslegung entnehmen, wie die [X.] des [X.]es zu erhöhen ist und wel[X.]he [X.]olgen si[X.]h daraus für die Gesamtzahl der Sitze ergeben.

[X.]) § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] regelt hinrei[X.]hend bestimmt, wie und bis zu wel[X.]hem Punkt die [X.] des [X.]es zu erhöhen ist. Soweit er vors[X.]hreibt, dass die [X.] so lange erhöht wird, bis "jede [X.] bei der zweiten Verteilung der Sitze na[X.]h [X.]bsatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren [X.]listen na[X.]h den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält", wird deutli[X.]h, dass in einem iterativen Prozess die [X.] des [X.]es so lange zu erhöhen ist, bis bei der tatsä[X.]hli[X.]hen Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] jede [X.] die Gesamtzahl der Sitze erhält, die ihren [X.]listen na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 und 3 [X.] zugeordnet sind. [X.]ür jede [X.]liste muss der höhere Wert aus den folgenden Optionen errei[X.]ht werden: entweder die Zahl der im [X.] der [X.] in den Wahlkreisen errungenen Sitze oder der auf ganze Sitze aufgerundete Mittelwert zwis[X.]hen dieser Zahl der [X.]irektmandate und den Sitzen, die na[X.]h der ersten Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 2 und 3 [X.] für die [X.]liste der [X.] ermittelt wurden (§ 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.]). Mindestens muss aber für eine [X.] insgesamt im [X.] die Zahl der Sitze errei[X.]ht sein, die für diese [X.] bei der ersten Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 2 und 3 [X.] ermittelt wurde (§ 6 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.]). [X.]ie von den [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragstellern behauptete Undur[X.]hführbarkeit der Re[X.]henoperation zur [X.]erhöhung besteht bei methodengere[X.]hter [X.]uslegung der Norm daher ni[X.]ht.

[X.]) S[X.]hon der Wortlaut von § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] ("so lange erhöht, bis") spri[X.]ht dafür, dass die bes[X.]hriebene Re[X.]henoperation ein s[X.]hrittweises Vorgehen verlangt, nämli[X.]h eine iterative - probeweise - [X.]rhöhung der [X.] (vgl. für eine entspre[X.]hende Bestimmung im Gesetz über die Wahlen zum Landtag des [X.] Hessen HessStGH, Urteil vom 11. Januar 2021 - [X.]. 2733, [X.]. 2738 -, juris, Rn. 150), bis die Bedingung des § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] errei[X.]ht ist, bis also jede [X.] bei der zweiten Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] die Zahl der ihren [X.]listen na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 und 3 [X.] zugeordneten Sitze erhält. [X.]ie [X.]rhöhung wird dabei so lange vorgenommen, bis diese Bedingung eintritt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 22 [X.]; Wissens[X.]haftli[X.]he [X.]ienste des [X.]es, [X.] 3-3000-222/20, [X.]).

[X.]) [X.]u[X.]h die Systematik der [X.]bsätze 5 und 6 spri[X.]ht für dieses Verständnis. Ihr Zusammenspiel ergibt, dass § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] zum einen eine [X.]rhöhung der [X.] vors[X.]hreibt ("die Zahl der na[X.]h [X.]bsatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird […] erhöht") und zum anderen deren [X.]ndpunkt festlegt ("bis jede [X.] bei der zweiten Verteilung na[X.]h [X.]bsatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren [X.]listen na[X.]h den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält").

[X.]abei folgt aus der Normsystematik au[X.]h das Verfahren der [X.]erhöhung. [X.]a si[X.]h die zweite Verteilung gemäß § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] na[X.]h dem in § 6 [X.]bs. 2 Satz 2 bis 7 für die erste Verteilung geregelten [X.]ivisorverfahren mit Standardrundung ri[X.]htet, ist dieses Verfahren au[X.]h im Rahmen der [X.]erhöhung na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 [X.] zugrunde zu legen. Nur auf diese Weise ist zu ermitteln, bei wel[X.]her [X.] die unter [X.]nwendung dieses Verfahrens vorzunehmende zweite Verteilung den gesetzli[X.]h bestimmten [X.]nforderungen genügt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 22, 24). [X.]afür ist die [X.] s[X.]hrittweise, in si[X.]h wiederholenden Re[X.]hengängen zu erhöhen und [X.] unter [X.]nwendung des [X.]ivisorverfahrens mit Standardrundung zu prüfen, ob die dur[X.]h § 6 [X.]bs. 6 in Verbindung mit § 6 [X.]bs. 5 [X.] vorgegebenen [X.]nforderungen bei der Verteilung erfüllt sind (vgl. [X.], Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021, Heft 3, [X.] f.; [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 22, 24).

[X.]) [X.]iesen Regelungsgehalt von § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] bestätigt die Begründung des Gesetzentwurfs. [X.]ort heißt es (BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.]): "[X.]bsatz 5 regelt, wie bisher, die [X.]rhöhung der [X.] für die endgültige Sitzverteilung in der zweiten Stufe der Sitzverteilung na[X.]h [X.]bsatz 6. Na[X.]h Satz 1 wird die [X.] so weit erhöht, bis jede [X.] bei der bundesweiten Oberverteilung na[X.]h [X.]bsatz 6 Satz 1 die Summe der Sitze, die den [X.]listen dieser [X.] na[X.]h Maßgabe des [X.]bsatzes 5 Sätze 2 und 3 zugeordnet sind, erhält". [X.]ie [X.]ormulierung "wie bisher" verweist darauf, dass der Gesetzgeber das bisherige Verfahren der [X.]erhöhung na[X.]h dem [X.] grundsätzli[X.]h beibehalten wollte (vgl. au[X.]h BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.], 5). Bei diesem wurde die [X.] s[X.]hrittweise erhöht, bis bei der Verteilung auf die [X.]listen na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] die Bedingung des § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] errei[X.]ht war (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 17/11819, [X.]; [X.], GreifRe[X.]ht 2019, [X.]6 <81>; [X.], in: [X.], [X.], 10. [X.]ufl. 2017, § 6 Rn. 1[X.], 26, 26[X.]; [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 22).

(4) [X.]iese [X.]uslegung entspri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h dem Sinn und Zwe[X.]k der Regelung. [X.]iese wurde im Grundsatz bereits dur[X.]h das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 3. Mai 2013 ([X.] 1082) ges[X.]haffen und sollte in Reaktion auf das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2012 ([X.] 131, 316) die [X.]ntstehung [X.]r Überhangmandate vermeiden (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 17/11819, [X.]). Während si[X.]h der Gesetzgeber zunä[X.]hst für einen [X.] aller potenziellen Überhangmandate ents[X.]hied (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 17/11819, [X.] f.), ließ er mit der erneuten Änderung dur[X.]h das verfahrensgegenständli[X.]he [X.]ünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 wieder bis zu drei unausgegli[X.]hene Überhangmandate mit dem Ziel zu, das [X.]nwa[X.]hsen des [X.]es zu dämpfen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.], 5, 6). [X.]ies ändert aber ni[X.]hts daran, dass sowohl das [X.] 2013 als au[X.]h das [X.] in der hier zur Überprüfung gestellten [X.]assung mit der We[X.]hselbezügli[X.]hkeit von § 6 [X.]bs. 5 und 6 [X.] darauf abzielen, eine [X.]rhöhung der [X.] nur so lange stattfinden zu lassen, bis der jeweils gewüns[X.]hte [X.]usglei[X.]hseffekt erzielt ist (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 22 [X.]).

[X.]) [X.]u[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 und 3 [X.] genügen den vorgenannten Bestimmtheitsanforderungen. Sie regeln eindeutig, wel[X.]he [X.] jeder [X.]liste beziehungsweise [X.] bei der [X.]rhöhung der [X.] des [X.]es na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, und legen damit "[X.]" (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 28) der [X.]en fest. [X.]er Regelung lässt si[X.]h mit hinrei[X.]hender Bestimmtheit entnehmen, dass bei der [X.]erhöhung pro Land entweder sämtli[X.]he [X.]irektmandate einer [X.] oder der (höhere) Mittelwert aus den [X.] und den auf die jeweilige [X.]liste dieser [X.] entfallenden Mandaten anzusetzen und diese Zahlen zu a[X.]ieren, mindestens aber die (Gesamt-)Summe der für jede [X.] bei der ersten (fiktiven) Verteilung ermittelten Sitze in [X.]nsatz zu bringen sind.

[X.]) Gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] wird jeder [X.]liste zunä[X.]hst die Zahl der im [X.] der [X.] in den Wahlkreisen na[X.]h § 5 [X.] errungenen Sitze, das heißt die Zahl ihrer [X.]irektmandate, garantiert (§ 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.]lternative 1 [X.]). [X.]lternativ wird der auf ganze Sitze aufgerundete Mittelwert zwis[X.]hen der Zahl der von der jeweiligen [X.] erzielten [X.]irektmandate und den für die [X.]liste na[X.]h der ersten Verteilung (§ 6 [X.]bs. 2 und 3 [X.]) ermittelten Sitze in [X.]nsatz gebra[X.]ht (§ 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.]lternative 2 [X.]). Garantiert wird jeweils der höhere Wert der beiden [X.]lternativen, wobei die erste [X.]lternative in den [X.]ällen eins[X.]hlägig ist, in denen eine [X.]liste ebenso viele [X.]irektmandate wie oder mehr [X.]irektmandate als [X.] errungen hat, die zweite [X.]lternative dagegen in den [X.]ällen, in denen die [X.]nzahl der [X.] die der [X.]irektmandate übersteigt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 28). [X.]arüber hinaus bestimmt § 6 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.], dass jede [X.] mindestens die bei der ersten Verteilung (§ 6 [X.]bs. 2 und 3 [X.]) für ihre [X.]listen ermittelten Sitze erhält. Na[X.]h der [X.]ntwurfsbegründung zielt dies auf den [X.]all, dass die Summe der na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] ermittelten Sitze die Summe der in der ersten Verteilung für die [X.]listen der jeweiligen [X.] ermittelten Sitze unters[X.]hreitet (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.]).

[X.]) Verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken hinsi[X.]htli[X.]h der Bestimmtheit dieser Regelungen bestehen ni[X.]ht. [X.]ies gilt au[X.]h in Bezug auf § 6 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.]. Insoweit lässt bereits der Wortlaut der Norm, der von "[X.]listen" im Plural spri[X.]ht, erkennen, dass auf die Gesamtzahl der bei der ersten Verteilung für eine [X.] ermittelten Sitze abzustellen ist. [X.]em entspri[X.]ht die Begründung des Gesetzentwurfs, die explizit jeweils auf die "Summe" der Sitze Bezug nimmt (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.]). [X.]er Regelungszwe[X.]k bestätigt diese [X.]uslegung. § 6 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] soll verhindern, dass es bei [X.]en, die wenige [X.]irektmandate gewonnen haben, aufgrund von § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] zu einer übermäßigen Reduzierung der Sitzansprü[X.]he und damit zu zusätzli[X.]hen [X.] kommt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 29). [X.]ieses Ziel ist nur errei[X.]hbar, wenn im Rahmen des § 6 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] alle für eine [X.] bei der ersten Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 2 und 3 [X.] ermittelten Sitze garantiert werden.

[X.][X.]) [X.]u[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] genügt bei methodengere[X.]hter [X.]uslegung den Bestimmtheitsanforderungen.

[X.]) Gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] bleiben bei der [X.]erhöhung in den Wahlkreisen errungene Sitze, die ni[X.]ht na[X.]h § 6 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] von der Zahl der für die [X.]liste ermittelten Sitze abgezogen werden können, bis zu einer Zahl von drei unberü[X.]ksi[X.]htigt. [X.]olgli[X.]h geht es um [X.]irektmandate einer [X.], wel[X.]he die Zahl der in dem jeweiligen Land na[X.]h Zweitstimmen errungenen Mandate übersteigen. [X.]s handelt si[X.]h demgemäß um [X.] (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 25, der von "drohenden Überhangmandaten" spri[X.]ht).

[X.]) [X.]ntgegen der [X.]uffassung der [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller fehlt es in § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des Tatbestandsmerkmals "bis zu einer Zahl von drei" ni[X.]ht an der notwendigen Bestimmtheit. [X.]ie [X.]uslegung ergibt, dass § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] ledigli[X.]h für bis zu drei Überhangmandate insgesamt gilt, ohne dass es auf deren Identifizierbarkeit ankommt.

(a) Zwar ist den [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragstellern zuzugestehen, dass si[X.]h aus dem Wortlaut der Norm allein ni[X.]ht ers[X.]hließt, ob die Zahl "bis zu drei" pro [X.]liste, pro [X.] oder auf alle [X.]listen aller [X.]en bezogen zu verstehen ist (vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.]VBl 2021, [X.] <420>). [X.]er Wortlaut eines Gesetzes bildet aber regelmäßig nur den [X.]usgangspunkt seiner [X.]uslegung (vgl. [X.] 133, 168 <205 Rn. 66> m.w.[X.]).

(b) [X.]ie systematis[X.]he [X.]uslegung ergibt, dass gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] nur insgesamt bis zu drei [X.] ni[X.]ht ausgegli[X.]hen werden sollen.

([X.]) Bei der systematis[X.]hen [X.]uslegung ist darauf abzustellen, dass einzelne Re[X.]htssätze, die der Gesetzgeber in einen sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang gestellt hat, grundsätzli[X.]h so zu interpretieren sind, dass sie logis[X.]h miteinander vereinbar sind; es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sa[X.]hli[X.]h Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen dur[X.]hgehenden, verständli[X.]hen und wi[X.]pru[X.]hsfreien Sinn ergibt (vgl. [X.] 48, 246 <257>; 124, 25 <40 f.>). Gerade die Stellung einer Vors[X.]hrift im Gesetz und ihr sa[X.]hli[X.]h-logis[X.]her Zusammenhang mit anderen Vors[X.]hriften können den Sinn und Zwe[X.]k der Norm freilegen (vgl. [X.] 35, 263 <279>; 48, 246 <255 f.>).

([X.]) [X.]emgemäß ist vorliegend in Re[X.]hnung zu stellen, dass § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] auf die [X.]erhöhung na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] ("Bei der [X.]rhöhung") Bezug nimmt. [X.]iese ist auf die [X.]eststellung der Gesamtzahl der Sitze im [X.] geri[X.]htet, die im Rahmen der zweiten Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 [X.] konkret zur Verfügung stehen müssen. [X.]afür wird na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] die Zahl der na[X.]h § 6 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] verbleibenden Sitze so lange erhöht, bis jede [X.] in der zweiten Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] mindestens die ihren [X.]listen zugeordneten [X.] (§ 6 [X.]bs. 5 Satz 2 und 3 [X.]) erhält. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, au[X.]h die Zahl der bei dieser [X.]rhöhung ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Sitze im Sinne von § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] auf die Gesamtzahl der zur Verfügung zu stellenden Sitze zu beziehen (vgl. au[X.]h [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 25).

[X.]ür die [X.]uffassung der [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller, dass si[X.]h die Zahl von bis zu drei ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigenden [X.] au[X.]h auf die Summe der den [X.]listen einer [X.] zugeordneten Sitze beziehen kann, mithin pro [X.] verstanden werden könnte, gibt es in § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] keinen [X.]nhaltspunkt. [X.]twas anderes folgt au[X.]h ni[X.]ht aus § 6 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.], wona[X.]h "jede [X.]" mindestens die bei der ersten Verteilung ermittelten Sitze erhält. § 6 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] betrifft die Zahl der einer [X.] mindestens garantierten Sitze, deren Summe die Gesamtzahl der Sitze bildet, die es im Wege der [X.]erhöhung gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] zu errei[X.]hen gilt. § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] bezieht si[X.]h demgegenüber auf das Verfahren der [X.]erhöhung in seiner Gesamtheit. [X.]ie Norm nimmt damit gerade ni[X.]ht die Zahl der den einzelnen [X.]en garantierten Sitze in den Bli[X.]k. [X.]em steht au[X.]h der Hinweis der [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller ni[X.]ht entgegen, dass § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 und 3 [X.] jeweils auf den "[X.]listen" zugeordnete Sitze der [X.]en Bezug nehmen. In beiden Vors[X.]hriften stellen si[X.]h diese Sitze ledigli[X.]h als Re[X.]hengröße dar, um daraus die Gesamtzahl der im Wege der [X.]erhöhung gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] zur Verfügung zu stellenden Sitze zu ermitteln. Wenn aber § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] bestimmt, dass "dabei" bis zu drei [X.] außer Betra[X.]ht bleiben, kann dies nur auf den Prozess der [X.]erhöhung insgesamt bezogen sein.

Gegen dieses [X.]rgebnis spri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht, dass § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] bei der Bes[X.]hreibung der Mandate, die unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, den Begriff der "[X.]liste" - an[X.] als § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 und 3 [X.] - in der [X.] verwendet. Soweit die [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller meinen, dies lege nahe, dass die Zahl "bis zu drei" auf die einzelne [X.]liste einer [X.] bezogen sei, lassen sie unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] den Begriff [X.]liste hier unter Bezugnahme auf § 6 [X.]bs. 4 [X.] verwendet. [X.]ieser bestimmt, dass von der für jede [X.]liste ermittelten [X.] (§ 6 [X.]bs. 2 und 3 [X.]) die Zahl der von der [X.] im jeweiligen Land errungenen [X.]irektmandate abgere[X.]hnet wird (Satz 1) und diese Mandate einer [X.] au[X.]h dann erhalten bleiben, wenn ihre Zahl die Zahl der [X.] übersteigt (Satz 2). Gemäß § 6 [X.]bs. 4 [X.] werden die [X.]irektmandate folgli[X.]h im Rahmen der jeweiligen [X.]liste angere[X.]hnet. [X.]eshalb verwendet die Regelung den Begriff der [X.]liste in der [X.]. § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] nimmt auf diese [X.]ormulierung des § 6 [X.]bs. 4 [X.] Bezug und benutzt daher den Begriff der [X.]liste ebenfalls in der [X.]. [X.]ass die einzelne [X.]liste damit zuglei[X.]h Bezugspunkt der Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von bis zu drei [X.] sein soll, ergibt si[X.]h daraus ni[X.]ht.

Soweit die [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller s[X.]hließli[X.]h einwenden, dass mehrere [X.]en na[X.]h der ersten Verteilung über [X.] verfügten und anhand des Wortlauts von § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] ni[X.]ht ents[X.]hieden werden könne, wel[X.]he dieser Mandate bis zu einer Zahl von drei ni[X.]ht ausgegli[X.]hen werden sollen, verkennen sie, dass es im Rahmen der [X.]erhöhung einer konkreten Zuordnung der ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigenden [X.] ni[X.]ht bedarf. Vielmehr geht es ledigli[X.]h um die [X.]rmittlung der Gesamtzahl der Sitze für die zweite Verteilung gemäß § 6 [X.]bs. 6 [X.]. Bei wel[X.]hen [X.]en ni[X.]ht ausgegli[X.]hene Überhangmandate entstehen, ents[X.]heidet si[X.]h erst im Rahmen dieser zweiten Verteilung. [X.]er Zuordnung der unausgegli[X.]henen Überhangmandate zu den jeweiligen [X.]listen kommt s[X.]hließli[X.]h Relevanz im [X.]alle des Na[X.]hrü[X.]kens für auss[X.]heidende [X.]bgeordnete na[X.]h § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] zu (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 25, 31, 34, 36).

([X.]) [X.]u[X.]h die genetis[X.]he [X.]uslegung bestätigt, dass gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] bei der [X.]erhöhung bis zu drei [X.] insgesamt hinzunehmen sind.

([X.]) In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zu § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] ausgeführt (BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.] f.; ähnli[X.]h au[X.]h [X.]): "[X.]ie erhöhte [X.] fällt […] im [X.]rgebnis um so viele Sitze zu niedrig für eine vollständige [X.]nre[X.]hnung aller [X.] aus, dass bei der endgültigen Verteilung na[X.]h [X.]bsatz 6 im [X.]rgebnis bis zu drei Überhangmandate entstehen". [X.]ies setzt voraus, dass au[X.]h im Rahmen der der zweiten Verteilung vorges[X.]halteten [X.]rhöhung na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 [X.] nur bis zu drei [X.] insgesamt ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

([X.]) Von dieser [X.]uslegung sind au[X.]h die Sa[X.]hverständigen im Rahmen der [X.]nhörung vor dem [X.] ausgegangen. Trotz zum Teil geäußerter Bedenken, dass das Tatbestandsmerkmal "bis zu einer Zahl von drei" in § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] unters[X.]hiedli[X.]h verstanden werden könne (vgl. [X.], [X.] 19<4>584 [X.], [X.] f.; S[X.]hönberger, [X.] 19<4>584 B, [X.]), haben sie im [X.]rgebnis einhellig ausgeführt, dass insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfs dafür spre[X.]he, dass bis zu drei [X.] insgesamt bei der [X.]erhöhung hinzunehmen seien (vgl. [X.], [X.] 19<4>58 [X.], [X.]; S[X.]hönberger, [X.] 19<4>584 B, [X.]; [X.], [X.] 19<4>584 [X.] neu, [X.] sowie [X.]nlage 4; [X.], [X.] 19<4>584 [X.], [X.], 4 f.; [X.], [X.] 19<4>584 [X.], [X.]; Grzeszi[X.]k, [X.] 19<4>584 [X.], [X.]).

([X.][X.]) [X.]ie Bes[X.]hlussempfehlung des [X.] bestätigt, dass der Änderung von § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] diese Vorstellung zugrunde lag (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/23187, [X.], 7, 8). [X.]u[X.]h wenn angemerkt wurde, dass eine klarere [X.]ormulierung wüns[X.]henswert gewesen wäre, wurde eindeutig von bis zu drei unausgegli[X.]henen Überhangmandaten insgesamt ausgegangen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/23187, [X.]).

([X.]) S[X.]hließli[X.]h belegen zahlrei[X.]he Beiträge in der parlamentaris[X.]hen [X.]ebatte diese [X.] des Gesetzgebers (vgl. [X.] 19/177, [X.]; 19/183, [X.]3042, 23048, 23051). [X.]ass dort au[X.]h andere [X.]uffassungen vertreten wurden (vgl. [X.] 19/177, [X.]2327, 22328; 19/183, [X.]3044), steht dem ni[X.]ht entgegen. [X.]ür die [X.]rage na[X.]h [X.] und Zwe[X.]k eines Gesetzes kommt den Gesetzesmaterialien, in denen si[X.]h regelmäßig die im Verfahren als wesentli[X.]h era[X.]hteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen finden, zwar eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Indizwirkung zu (vgl. [X.] 149, 126 <154 f. Rn. 74> m.w.[X.]; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 20. Juni 2023 - 2 [X.] -, Rn. 45 - Organstreit [X.]inanzierungsauss[X.]hluss NP[X.]). Ni[X.]ht ents[X.]heidend sind dabei aber die subjektiven Vorstellungen einzelner Mitglieder der beteiligten Organe (vgl. [X.] 157, 223 <263 f. Rn. 106> m.w.[X.] - [X.] Mietende[X.]kel; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 20. Juni 2023 - 2 [X.] -, Rn. 45). Bei der auss[X.]hließli[X.]h von [X.] der damaligen Oppositionsfraktionen geäußerten [X.]uffassung, dass si[X.]h die [X.]ormulierung "bis zu einer Zahl von drei" in § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] au[X.]h auf jede einzelne [X.]liste beziehen könne (vgl. [X.] 19/177, [X.]2327, 22328; 19/183, [X.]3044), handelt es si[X.]h um eine sol[X.]he subjektive Bewertung einzelner [X.] der [X.]minderheit.

(d) [X.]es Weiteren spre[X.]hen Sinn und Zwe[X.]k der Regelung für das gefundene [X.]uslegungsergebnis. Ziel des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 ist es na[X.]h der [X.]ntwurfsbegründung, einer stetigen [X.]rhöhung der [X.] des [X.]es dur[X.]h [X.] von Überhangmandaten zu begegnen, um dessen [X.]rbeits- und [X.]unktionsfähigkeit zu erhalten. [X.]ieses Ziel soll errei[X.]ht werden, indem ausgehend vom System der personalisierten Verhältniswahl in begrenztem Umfang auf den [X.]usglei[X.]h von Überhangmandaten verzi[X.]htet und ein "angemessener [X.]usglei[X.]h zwis[X.]hen dem [X.]nliegen mögli[X.]hst proportionaler [X.][X.]ildung des [X.]ses im [X.] und dem mit der Personalwahl verbundenen Belang uneinges[X.]hränkten [X.]rhalts von [X.]n" im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] angestrebt wird (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.]). [X.]iesbezügli[X.]h hat das [X.] festgestellt, dass im System der personalisierten Verhältniswahl ein sol[X.]her [X.]usglei[X.]h dann no[X.]h als gewahrt angesehen werden kann, wenn die Zahl unausgegli[X.]hener Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer [X.]raktion erforderli[X.]hen Zahl von [X.] (vgl. § 10 [X.]bs. 1 [X.]) ni[X.]ht übers[X.]hreitet (vgl. [X.] 131, 316 <369>). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf darauf abzielt, zur Reduzierung der [X.]sgröße unausgegli[X.]hene Überhangmandate nur unterhalb dieser S[X.]hwelle zuzulassen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.]). [X.]ies lässt si[X.]h mit der [X.]uslegung, dass bei der [X.]rhöhung der [X.]sgröße gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] bis zu drei [X.] insgesamt ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt und damit im Rahmen der zweiten Verteilung zu e[X.]hten Überhangmandaten werden, si[X.]her errei[X.]hen. [X.]n[X.] wäre es, wenn bis zu drei [X.] pro [X.] beziehungsweise pro [X.]liste einer jeden [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt würden. In letzterem [X.]all ließe die Norm offensi[X.]htli[X.]h das [X.]nfallen von Überhangmandaten in einem Umfang zu, der den Grund[X.]harakter der Wahl als Verhältniswahl aufheben und Bedenken gegen deren Verfassungskonformität begründen würde (vgl. [X.] 131, 316 <368 [X.]>); im ersteren [X.]all wäre dies jedenfalls ni[X.]ht ausges[X.]hlossen.

(e) Vor diesem Hintergrund spri[X.]ht au[X.]h das Gebot verfassungskonformer [X.]uslegung für ein Verständnis von § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] im Sinne einer Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von bis zu drei [X.] insgesamt. [X.]ana[X.]h ist diejenige [X.]uslegung der Norm vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in [X.]inklang steht (vgl. [X.] 148, 69 <130 f. Rn. 150> m.w.[X.]). Selbst wenn vorliegend mehrere [X.]uslegungsvari[X.]n in Betra[X.]ht kämen, sprä[X.]he dies für eine [X.]uslegung im dargestellten Sinn, da diese verlässli[X.]h auss[X.]hließt, dass Überhangmandate in einem Umfang entstehen können, der den Grund[X.]harakter der Wahl als einer Verhältniswahl missa[X.]htet (vgl. au[X.]h [X.], [X.] 19<4>584 [X.], [X.]).

(f) S[X.]hließli[X.]h spri[X.]ht au[X.]h das Verständnis, das die [X.] § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] in der Praxis zugrunde gelegt haben, für eine Bestimmung des [X.] der Norm im Sinne einer Bes[X.]hränkung auf drei unausgegli[X.]hene [X.] insgesamt.

([X.]) [X.]ür die Beantwortung der [X.]rage, wel[X.]he [X.] einem Gesetz zugrunde liegt, kommt dem Verständnis der Vors[X.]hrift in der Praxis - zumal wenn es si[X.]h um ein einheitli[X.]hes, über einen längeren Zeitraum unverändertes Verständnis handelt - eine gewisse Indizwirkung zu (vgl. [X.] 122, 248 <283 f.> [Sondervotum]; vgl. für die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Praxis bei der [X.]uslegung von Wahlre[X.]htsnormen [X.] 95, 335 <347 f.>; 121, 266 <309>). Soweit - wie vorliegend - zu beurteilen ist, ob ein Gesetz den [X.]nforderungen des [X.] genügt, die Normanwender in ihm mithin hinrei[X.]hend steuernde und begrenzende [X.] vorfinden, liegt der Rü[X.]kgriff auf deren [X.]uslegungs- und [X.]nwendungspraxis beson[X.] nahe (vgl. zu [X.]ivergenzen in der Judikatur als Indiz für die Unbestimmtheit einer Norm [X.] 92, 1 <18>).

([X.]) [X.]ie [X.]eststellung, wie viele Sitze auf die einzelnen [X.]listen entfallen und wel[X.]he Bewerber gewählt sind, obliegt gemäß § 42 [X.] in Verbindung mit § 78 [X.]bs. 2 [X.] dem Bundeswahlauss[X.]huss na[X.]h Prüfung der Wahlunterlagen dur[X.]h den [X.], der gemäß § 9 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] au[X.]h Vorsitzender des Bundeswahlauss[X.]husses ist. Bereits die von dem [X.] veröffentli[X.]hte Musterbere[X.]hnung zur Sitzverteilung na[X.]h dem [X.]ünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 mit dem [X.]rgebnis der [X.] 2017 hat gezeigt, dass er § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] dahingehend auslegt, dass im Rahmen der [X.]rhöhung der [X.] des [X.]es na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 [X.] bis zu drei [X.] insgesamt unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben (vgl. [X.], Musterbere[X.]hnung: Sitzverteilung na[X.]h dem 25. [X.]ÄndG mit dem [X.]rgebnis der [X.] 2017, 2020, [X.]). [X.]u[X.]h der [X.]rmittlung der Sitzverteilung für den 20. [X.] wurde diese [X.]uslegung zugrunde gelegt (vgl. [X.], Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021, Heft 3, [X.]). Zweifel, ob die Norm au[X.]h an[X.] verstanden werden könnte, hat der [X.] weder anlässli[X.]h dieser Bere[X.]hnungen no[X.]h im Rahmen der mündli[X.]hen Verhandlung zum [X.]usdru[X.]k gebra[X.]ht.

[X.]) Soweit § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] weiter bestimmt, dass die [X.] bei der [X.]rhöhung "unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben", genügt au[X.]h dies den dargelegten Bestimmtheitsanforderungen. [X.]ie Regelung sieht vor, dass bis zu drei [X.] bei der Bere[X.]hnung der [X.]erhöhung außer Betra[X.]ht zu lassen und ni[X.]ht ledigli[X.]h - wie von den [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragstellern erörtert - von der gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] ermittelten [X.] in [X.]bzug zu bringen sind. Letzteres führte dazu, dass si[X.]h die Größe des [X.]es im Verglei[X.]h zu seiner [X.] bei einem [X.] ledigli[X.]h um maximal drei Sitze verringerte. [X.]ine derart geringfügige Reduzierung des [X.]nwa[X.]hsens der Größe des [X.]es trägt dem im [X.]ünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 zum [X.]usdru[X.]k kommenden Willen des Gesetzgebers erkennbar ni[X.]ht Re[X.]hnung.

§ 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] normiert zudem ausdrü[X.]kli[X.]h, dass [X.] "bei der [X.]rhöhung" der [X.]en bis zu einer Zahl von drei unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben. [X.]araus folgt, dass diese Mandate bereits im Prozess der Bere[X.]hnung der erhöhten [X.] des [X.]es gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] ni[X.]ht in [X.]nsatz zu bringen sind. Voraussetzungen und Grenzen des [X.]rhöhungsprozesses ergeben si[X.]h aus § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 bis 4 [X.]. [X.]emna[X.]h endet die [X.]rhöhung in dem Moment, in dem bei der zweiten Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] jede [X.] die ihr garantierten [X.] (§ 6 [X.]bs. 2 Satz 2 und 3 [X.]) erhält und zuglei[X.]h die Summe der verbleibenden [X.] ni[X.]ht mehr als drei beträgt. [X.]ass bis zu drei [X.] bei der [X.]rhöhung "unberü[X.]ksi[X.]htigt" bleiben, besagt folgli[X.]h, dass sie in die [X.]rhöhung der [X.] des [X.]es ni[X.]ht einbezogen, mithin ni[X.]ht ausgegli[X.]hen werden (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 25). [X.]ieses Verständnis hat au[X.]h in der Begründung des [X.]ntwurfs zum [X.]ünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 einen deutli[X.]hen Nie[X.][X.]hlag gefunden (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.], 6, 8 f.) und entspri[X.]ht der Vorgehensweise, die die im Innenauss[X.]huss des [X.]es zu der Gesetzesänderung angehörten Sa[X.]hverständigen erläutert haben (vgl. [X.], [X.] 19<4>584 [X.] neu, [X.]nlage 5, [X.], 6, 10, 14, 18; [X.], [X.] 19<4>584 [X.], [X.]).

[X.]) S[X.]hließli[X.]h ist § 6 [X.]bs. 5 Satz 5 [X.] ein hinrei[X.]hend bestimmter Normbefehl zu entnehmen. [X.]emna[X.]h erhöht si[X.]h die Gesamtzahl der Sitze im Sinne von § 1 [X.]bs. 1 [X.] um die "[X.]". Soweit die [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller rügen, aus dem Wortlaut ergebe si[X.]h ni[X.]ht, wel[X.]he [X.] gemeint sei, überzeugt dies ni[X.]ht. [X.]rnstli[X.]he Zweifel, dass der Begriff der "[X.]" in § 6 [X.]bs. 5 Satz 5 [X.] die [X.]ifferenz zwis[X.]hen der gesetzli[X.]hen Regelgröße des [X.]es einerseits und der erhöhten [X.] aufgrund der [X.]erhöhung andererseits bezei[X.]hnet, bestehen ni[X.]ht. § 6 [X.]bs. 5 Satz 5 [X.] soll si[X.]herstellen, dass si[X.]h die Gesamtgröße des [X.]es um die Zahl erhöht, die erforderli[X.]h ist, um den [X.]en bei der zweiten Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 [X.] sämtli[X.]he, si[X.]h aus § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 bis 4 [X.] ergebenden Sitze zuweisen zu können. [X.]iese Zahl wird in § 6 [X.]bs. 5 Satz 5 [X.] mit dem Begriff der "[X.]" bezei[X.]hnet.

b) [X.]u[X.]h die Regelung der zweiten (tatsä[X.]hli[X.]hen) Sitzzuteilung in § 6 [X.]bs. 6 [X.] genügt bei methodengere[X.]hter [X.]uslegung den Bestimmtheitsanforderungen.

[X.]) [X.]ies gilt zunä[X.]hst für § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.]. [X.]ana[X.]h werden die na[X.]h [X.]bsatz 5 zu vergebenden Sitze bundesweit na[X.]h der Zahl der zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Zweitstimmen in dem in § 6 [X.]bs. 2 Satz 2 bis 7 [X.] bes[X.]hriebenen [X.]ivisorverfahren mit Standardrundung na[X.]h [X.]/[X.] auf die na[X.]h § 6 [X.]bs. 3 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigenden [X.]en verteilt. Soweit die [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller geltend ma[X.]hen, dabei sei unklar, was mit den "na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 [X.] zu vergebenden Sitze[n]" gemeint sei, ist dem ni[X.]ht zu folgen. Sie räumen selbst zutreffend ein, dass damit die erhöhte [X.] ohne Überhangmandate bezei[X.]hnet sein dürfte.

§ 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] regelt im Rahmen der zweiten (tatsä[X.]hli[X.]hen) Mandatszuteilung die bundesweite Verteilung der na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 [X.] zu vergebenden Sitze auf die na[X.]h § 6 [X.]bs. 3 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigenden [X.]en und bestimmt, dass diese na[X.]h der Zahl der Zweitstimmen erfolgt. [X.]a aufgrund § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] im Rahmen der [X.]erhöhung kein vollständiger [X.]usglei[X.]h von [X.] stattfindet, sondern bis zu drei [X.] ni[X.]ht ausgegli[X.]hen werden, kann es si[X.]h bei der na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] proportional na[X.]h dem [X.] auf die [X.]en zu verteilenden [X.] nur um die na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 bis 4 [X.] ermittelte [X.] (ohne die drei unausgegli[X.]henen Überhangmandate) handeln (vgl. au[X.]h [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 30 f.). [X.]ies wird dur[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] bestätigt. [X.]ana[X.]h verbleiben den [X.]en die in den Wahlkreisen errungenen Sitze au[X.]h dann, wenn sie die na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] ermittelte Zahl übersteigen. [X.]in dahingehender Regelungsbedarf besteht aber nur, wenn bei der Bere[X.]hnung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] unausgegli[X.]hene Überhangmandate ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. [X.]em entspri[X.]ht die [X.]nwendung der Norm dur[X.]h den [X.] (vgl. [X.], Musterbere[X.]hnung: Sitzverteilung na[X.]h dem 25. [X.]ÄndG mit dem [X.]rgebnis der [X.] 2017, 2020, [X.] f.; [X.]., Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021, Heft 3, [X.] f., 451).

[X.]) [X.]) Soweit § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] sodann bestimmt, dass in den [X.]en die Sitze na[X.]h der Zahl der zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Zweitstimmen in dem in § 6 [X.]bs. 2 Satz 2 bis 7 [X.] bes[X.]hriebenen Bere[X.]hnungsverfahren auf die [X.]listen verteilt werden, ist - an[X.] als in § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] - die Zahl der Sitze inklusive mögli[X.]her unausgegli[X.]hener Überhangmandate zugrunde zu legen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 31 f.; [X.]/[X.], [X.]VBl 2021, [X.] <421>). [X.]ies folgt aus § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.], wona[X.]h bei der Unterverteilung auf die [X.]listen der [X.]en jeder [X.]liste mindestens die na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] für sie ermittelte [X.] zugeteilt wird. [X.]iese [X.] si[X.]hern sämtli[X.]he [X.]irektmandate, und zwar au[X.]h dann, wenn diese den Zweitstimmen[X.]il trotz [X.]erhöhung übersteigen (vgl. [X.], Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021, Heft 3, [X.]; [X.]., Musterbere[X.]hnung: Sitzverteilung na[X.]h dem 25. [X.]ÄndG mit dem [X.]rgebnis der [X.] 2017, 2020, [X.]; Grzeszi[X.]k, [X.] 19<4>584 [X.], [X.] f.). [X.]emgemäß werden na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] insgesamt bis zu drei Sitze mehr an die [X.]listen verteilt als im Rahmen der Oberverteilung auf die [X.]en na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 32).

[X.]) Soweit die [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller einen We[X.]hsel der Bezugsgröße in Satz 1 und 2 des § 6 [X.]bs. 6 [X.] rügen, der im Wi[X.]pru[X.]h zum Gesetzeswortlaut stehe, s[X.]heinen sie davon auszugehen, dass dur[X.]h die [X.]ormulierung "die Sitze" in § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] die [X.] des § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] in Bezug genommen sei (vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.]VBl 2021, [X.] <421>). [X.]ies ergibt si[X.]h aber aus dem Wortlaut der Norm ni[X.]ht. § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] spri[X.]ht von den "na[X.]h [X.]bsatz 5 zu vergebenden Sitzen". In § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] heißt es hingegen allgemein "die Sitze", ni[X.]ht aber zum Beispiel "diese Sitze". [X.]aher führt das alleinige [X.]bstellen auf den Wortlaut ni[X.]ht zu einem eindeutigen [X.]rgebnis. [X.]ie [X.]iskrepanz der [X.]en na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 und § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] ist na[X.]h Systematik und Telos der Regelung gerade intendiert (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 31 f.). Sie dient der Umsetzung der gesetzgeberis[X.]hen Grundents[X.]heidung, bis zu drei [X.] Überhangmandate zuzulassen. [X.]azu ist für die Oberverteilung auf die [X.]en allein auf die Sitze abzustellen, die proportional zu verteilen sind. [X.]ie ans[X.]hließende Unterverteilung auf die [X.]listen der jeweiligen [X.] muss hingegen au[X.]h die Sitze berü[X.]ksi[X.]htigen, die als [X.] Überhangmandate zu [X.] führen, da andernfalls ni[X.]ht alle von den [X.]en gewonnenen Sitze umfasst wären.

[X.]) [X.]ntgegen den Bedenken der [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller ist § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] im Wege der [X.]uslegung au[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt zu entnehmen, wie die Unterverteilung auf die [X.]listen zu erfolgen hat.

(a) § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] regelt dur[X.]h den Verweis auf das Bere[X.]hnungsverfahren na[X.]h § 6 [X.]bs. 2 Satz 2 bis 7 [X.] zunä[X.]hst, dass die Unterverteilung innerhalb der [X.]en na[X.]h dem [X.]ivisorverfahren mit Standardrundung na[X.]h [X.]/[X.] stattfindet. Zuglei[X.]h bestimmt § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.], dass jeder [X.]liste mindestens die na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] für sie ermittelte [X.] zugeteilt wird. In der [X.]olge ist der Zuteilungsdivisor so zu bestimmen, dass die [X.]listen, bei denen na[X.]h der ersten Verteilung neben [X.] (au[X.]h) [X.] anfallen, sämtli[X.]he [X.]irektmandate und jedenfalls die Hälfte der na[X.]h [X.]nre[X.]hnung dieser [X.]irektmandate verbleibenden [X.] erhalten. [X.]afür ist der anfängli[X.]he [X.]ivisor, der dur[X.]h Teilung der zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Zweitstimmen dur[X.]h die Zahl der zu verteilenden Sitze bestimmt wird, iterativ zu verändern, bis diese Bedingung erfüllt ist (vgl. [X.], Musterbere[X.]hnung: Sitzverteilung na[X.]h dem 25. [X.]ÄndG mit dem [X.]rgebnis der [X.] 2017, 2020, [X.]; [X.]., Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021, Heft 3, [X.], 453 [X.]).

(b) [X.]iese [X.]uslegung der Norm entspri[X.]ht sowohl ihrem Sinn und Zwe[X.]k als au[X.]h ihrer [X.]ntstehungsges[X.]hi[X.]hte. [X.]ie Mindestsitzzahlgarantie des § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] ist darauf geri[X.]htet, dur[X.]h die vorrangige Verteilung von Sitzen an [X.]listen mit [X.] eine länderübergreifende Kompensation von [X.] einer [X.] zu ermögli[X.]hen und dadur[X.]h die Sitzansprü[X.]he bei Überhängen zu reduzieren, zuglei[X.]h aber zu verhindern, dass einer [X.]liste gar keine beziehungsweise weniger Sitze zugeteilt werden, als ihr na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] zustehen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.] f.; [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 28, 32). Um dies zu errei[X.]hen, bestimmt § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] eine zusätzli[X.]he Bedingung für die Wahl des Zuteilungsdivisors im Rahmen der Unterverteilung der Sitze auf die [X.]listen. [X.]amit orientiert si[X.]h die Norm an der Te[X.]hnik der Vorgängerregelung, wel[X.]he für die Unterverteilung der Sitze auf die [X.]listen der [X.]en ebenfalls das [X.]ivisorverfahren mit Standardrundung vorsah und als zusätzli[X.]he Bedingung formulierte, dass jede [X.]liste mindestens die Zahl der in den Wahlkreisen des [X.] von der [X.] errungenen Sitze erhalten sollte (§ 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.]). [X.]u[X.]h na[X.]h der Vorgängerregelung musste bei der Verteilung der Sitze auf die [X.]listen der [X.]en na[X.]h dem [X.]ivisorverfahren mit Standardrundung der [X.]ivisor so gewählt werden, dass die [X.] die ihr zustehende Zahl an Sitzen und zusätzli[X.]h jede [X.]liste mindestens so viele Sitze erhielt, wie sie Wahlkreise gewonnen hatte (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 10. [X.]ufl. 2017, § 6 Rn. 26[X.]).

[X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h genügen au[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 3 und 4 [X.] im [X.]rgebnis den Bestimmtheitsanforderungen.

[X.]) Gemäß § 6 [X.]bs. 6 Satz 3 [X.] ist von der na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] für jede [X.]liste einer [X.] ermittelten Gesamtzahl der Sitze die [X.]nzahl der von ihr in dem jeweiligen Land erzielten [X.]irektmandate abzuziehen. [X.]ie Norm ordnet mithin die für die personalisierte Verhältniswahl typusbestimmende [X.]nre[X.]hnung der [X.]irektmandate auf die [X.]rgebnisse der Verhältniswahl an (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 33). Zweifel hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Bestimmtheit bestehen ni[X.]ht.

[X.]) Sodann bestimmt § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.], dass die in den Wahlkreisen errungenen Sitze einer [X.] au[X.]h dann verbleiben, wenn sie die na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] ermittelte Zahl übersteigen. [X.]ies ist bei methodengere[X.]hter [X.]uslegung dahingehend zu verstehen, dass die von einer [X.] in den Wahlkreisen eines [X.] errungenen [X.]irektmandate ihr au[X.]h dann verbleiben, wenn sie die Zahl der Mandate übersteigen, die der entspre[X.]henden [X.]liste unter Zugrundelegung der erhöhten [X.] (§ 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.]) ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]mindestsitzzahl (§ 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]) zustehen.

(a) Zwar ließe si[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] allein na[X.]h seinem Wortlaut aufgrund der Bezugnahme auf die bundesweite Oberverteilung der Sitze auf die [X.]en gemäß § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] au[X.]h dahingehend verstehen, dass nur [X.]älle erfasst sind, in denen die Zahl der [X.]irektmandate, die eine [X.] bundesweit errungen hat, die Zahl der Sitze übersteigt, die der [X.] na[X.]h ihrem bundesweiten [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]erhöhung zustehen.

(b) [X.]er Rü[X.]kgriff auf die übrigen [X.]uslegungsmethoden zeigt jedo[X.]h, dass im Rahmen von § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] keine bundesweite, sondern eine landeslistenbezogene Betra[X.]htung vorzunehmen ist.

([X.]) [X.]afür spri[X.]ht zunä[X.]hst die systematis[X.]he [X.]uslegung. § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] s[X.]hließt unmittelbar an § 6 [X.]bs. 6 Satz 3 [X.] an, na[X.]h dem von der für jede [X.]liste ermittelten [X.] die Zahl der von der [X.] in den Wahlkreisen des [X.] errungenen Sitze abgere[X.]hnet werden. § 6 [X.]bs. 6 Satz 3 [X.] nimmt die [X.]nre[X.]hnung der [X.]irektmandate auf die [X.] einer [X.] folgli[X.]h bezogen auf die einzelnen [X.]listen vor. § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] will in unmittelbarem Zusammenhang damit si[X.]herstellen, dass die in den Wahlkreisen eines [X.] errungenen [X.]irektmandate der [X.] au[X.]h dann verbleiben, wenn diese [X.]nre[X.]hnung ni[X.]ht vollständig mögli[X.]h ist (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 25). [X.]u[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 5 [X.] spri[X.]ht für ein landeslistenbezogenes Verständnis von § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.], indem er bestimmt, dass si[X.]h in diesem [X.]all die Gesamtzahl der Sitze im Sinne von § 1 [X.]bs. 1 [X.] um die [X.] erhöht und eine erneute Bere[X.]hnung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] ni[X.]ht stattfindet. Mit der [X.]ormulierung "in diesem [X.]all" knüpft er unmittelbar daran an, dass eine [X.]ifferenz im Sinne von § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] vorliegt. [X.]s geht § 6 [X.]bs. 6 Satz 5 [X.] mithin darum, dass die bei der [X.]erhöhung gemäß § 6 [X.]bs. 5 [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigten bis zu drei [X.] tatsä[X.]hli[X.]h zu Überhangmandaten werden und die Gesamtzahl der Sitze entspre[X.]hend ansteigt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 34 f.). [X.]ies lässt si[X.]h aber nur errei[X.]hen, wenn die in § 6 [X.]bs. 6 Satz 5 [X.] genannte "[X.]" ni[X.]ht ledigli[X.]h den [X.]all einer bundesweiten [X.]ifferenz zwis[X.]hen [X.] und [X.] einer [X.] bezei[X.]hnet, sondern die [X.]ifferenz zwis[X.]hen den [X.]en, die der jeweiligen [X.]liste na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] zustehen, und der Zahl der von der entspre[X.]henden [X.] in dem Land darüber hinausgehend errungenen [X.]irektmandate.

([X.]) [X.]u[X.]h die genetis[X.]he und die teleologis[X.]he [X.]uslegung spre[X.]hen für das dargelegte Verständnis von § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.].

Zum einen knüpft die [X.]ormulierung des § 6 [X.]bs. 6 Satz 3 bis 5 [X.] erkennbar an entspre[X.]hende Regelungen in früheren [X.]en an. S[X.]hon § 6 [X.] 1956 ([X.] 383) bestimmte:

[X.]) Von der für jede [X.]liste so ermittelten [X.]zahl wird die Zahl der von der [X.] in den Wahlkreisen des [X.] errungenen Sitze abgere[X.]hnet. […]

[X.]) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer [X.] au[X.]h dann, wenn sie die na[X.]h [X.]bsatz 1 ermittelte Zahl [der Sitze, die der jeweiligen [X.]liste na[X.]h dem [X.] zustehen] übersteigen. In einem sol[X.]hen [X.]all erhöht si[X.]h die Gesamtzahl der Sitze […] um die [X.]; eine erneute Bere[X.]hnung na[X.]h [X.]bsatz 1 findet ni[X.]ht statt.

Zum anderen soll dur[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers die Zuteilung der gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] aus dem [X.]usglei[X.]h ausgenommenen bis zu drei Überhangmandate garantiert werden (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.]). [X.]ies setzt voraus, dass § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] ni[X.]ht ledigli[X.]h den [X.]all einer bundesweiten [X.]ifferenz von [X.]irekt- und [X.] einer [X.] erfasst, sondern au[X.]h sol[X.]he Überhangkonstellationen, die auf einer [X.]ifferenz von [X.]irekt- und [X.] einer [X.] in einem Land beruhen.

([X.]) [X.] ist dabei, dass § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] in seinem Regelungsgehalt ni[X.]ht über § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] hinausgeht. [X.]ur[X.]h die dortige Regelung, wona[X.]h jeder [X.]liste mindestens die na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] für sie ermittelte [X.] zugeteilt wird, ist gewährleistet, dass jeder [X.] sämtli[X.]he [X.]irektmandate unabhängig davon zugeteilt werden, ob deren Zahl die der [X.] bundesweit zugeteilte Zahl an Sitzen gemäß § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] übersteigt. Weitergehende Gewährleistungen enthält § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] ni[X.]ht. [X.]ies führt jedo[X.]h ni[X.]ht zu einer anderen mögli[X.]hen [X.]uslegung der Regelung und demzufolge ni[X.]ht zur Unbestimmtheit.

[X.]) [X.]avon ausgehend genügt au[X.]h § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] den [X.]nforderungen des [X.]. [X.]ie Regelung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 48 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]ana[X.]h wird, wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem [X.]wahlleiter s[X.]hriftli[X.]h die [X.]blehnung des [X.]rwerbs der Mitglieds[X.]haft erklärt oder wenn ein [X.] stirbt oder sonst na[X.]hträgli[X.]h aus dem [X.] auss[X.]heidet, der Sitz aus der [X.]liste derjenigen [X.] besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausges[X.]hiedene [X.]bgeordnete bei der Wahl angetreten ist. Gemäß § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] gilt dies ni[X.]ht, solange die [X.] in dem betreffenden Land Mandate gemäß § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] innehat. [X.]ie Regelung s[X.]hließt die [X.] in unausgegli[X.]hene Überhangmandate aus. [X.]ntgegen den Bedenken der [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller ist dabei § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] hinrei[X.]hend deutli[X.]h zu entnehmen, wann eine sol[X.]he Überhangsituation vorliegt ([X.]) und in wel[X.]hem Land sie besteht ([X.]).

[X.]) [X.]) § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] nimmt hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]uss[X.]hlusses der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h auf Mandate im Sinne von § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] Bezug. [X.]ies sind auf der Grundlage der vorstehenden [X.]uslegung der Norm die von einer [X.] in den Wahlkreisen eines [X.] errungenen Sitze, die die Zahl der Sitze übersteigen, die der entspre[X.]henden [X.]liste der [X.] unter Zugrundelegung der erhöhten [X.] (§ 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.]) ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]mindestsitzzahl (§ 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]) zustehen. Im [X.]rgebnis sind dies die unausgegli[X.]henen Überhangmandate.

[X.]) [X.]ies entspri[X.]ht au[X.]h der genetis[X.]hen sowie teleologis[X.]hen [X.]uslegung von § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]ie Begründung des Gesetzentwurfs stellt darauf ab, dass zukünftig wieder bis zu drei (e[X.]hte) Überhangmandate auftreten können. [X.]adur[X.]h werde die in § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] 2008 getroffene Regelung erneut erforderli[X.]h. Sie führe dazu, dass die Na[X.]hbesetzung aus der [X.]liste ni[X.]ht zur [X.]nwendung gelange, wenn der [X.]bgeordnete aus einem Land komme, in dem die betroffene [X.] über unausgegli[X.]hene Überhangmandate im Sinne des § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] verfüge (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.]). [X.]olgli[X.]h ist § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] 2008 darauf geri[X.]htet, die Vorgaben des Bes[X.]hlusses des [X.] vom 26. [X.]ebruar 1998 ([X.] 97, 317) umzusetzen. [X.]ana[X.]h kommt bei dem [X.]uss[X.]heiden eines Wahlkreisabgeordneten aus dem [X.] eine [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht, solange die [X.] in dem betroffenen Land über mehr [X.]irektmandate verfügt, als ihr [X.] zustehen (vgl. [X.] 97, 317 <322 [X.]>). [X.]er Gesetzgeber verfolgt mit § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] erkennbar den Zwe[X.]k, entspre[X.]hend der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ein Na[X.]hrü[X.]ken aus der [X.]liste auszus[X.]hließen, solange in dem Land ein unausgegli[X.]hener Überhang an [X.]n gegenüber den der [X.]liste na[X.]h Zweitstimmen zustehenden Sitzen besteht (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 36).

[X.]) [X.]ntgegen den Bedenken der [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller ergibt die [X.]uslegung von § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] au[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt, wel[X.]her [X.]liste die bis zu drei unausgegli[X.]henen Überhangmandate zuzuordnen sind. [X.]em steht ni[X.]ht entgegen, dass der Wortlaut der Norm dem Re[X.]htsanwender hierfür keine Kriterien an die Hand gibt. Ungea[X.]htet dessen ist na[X.]h der Gesamtkonzeption der Regelung davon auszugehen, dass die unausgegli[X.]henen Überhangmandate den [X.]listen einer [X.] dadur[X.]h zugeordnet werden, dass die Zahl der Sitze, die einer [X.] na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] bundesweit zustehen, mit der Zahl der Sitze vergli[X.]hen wird, die ihren [X.]listen na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] zufallen. [X.]in Überhangmandat liegt bei den [X.]listen vor, bei denen nur aufgrund der Mindestsitzzahlgarantie na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] alle [X.] erhalten bleiben (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 36).

[X.]) [X.]ür dieses Normverständnis spri[X.]ht zunä[X.]hst die genetis[X.]he [X.]uslegung.

Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat der Sa[X.]hverständige Grzeszi[X.]k für die Zuordnung der Überhangmandate auf die [X.]listen eine entspre[X.]hende Verglei[X.]hsre[X.]hnung vorges[X.]hlagen. [X.]emna[X.]h entstünden die unausgegli[X.]henen Überhangmandate bei den [X.]listen, bei denen na[X.]h Verteilung der Sitze na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] weniger Sitze anfielen als gemäß § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] (vgl. Grzeszi[X.]k, [X.] 19<4>584 [X.], [X.] f.). Soweit die [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller diesen Vors[X.]hlag für unklar halten, weil er zwei vers[X.]hiedene Re[X.]henwege zulasse, überzeugt dies ni[X.]ht. [X.]er Sa[X.]hverständige hat in der [X.]nhörung keinen Zweifel daran gelassen, wie die von ihm vorges[X.]hlagene Verglei[X.]hsre[X.]hnung dur[X.]hzuführen sei (vgl. [X.], Protokoll Nr. 19/100, [X.]8 f.). [X.]arüber hinaus lässt die von den [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragstellern alternativ erwogene Zuordnung der Überhangmandate zu den [X.]listen na[X.]h dem [X.]ur[X.]hs[X.]hnitt von Zweitstimmen pro Sitz außer Betra[X.]ht, dass im Rahmen der zweiten Verteilung die Unterverteilung auf die [X.]listen ni[X.]ht streng proportional na[X.]h Zweitstimmen erfolgt, sondern unter Berü[X.]ksi[X.]htigung garantierter [X.].

[X.]er Vors[X.]hlag des Sa[X.]hverständigen ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen worden. So verweist die [X.]-[X.]sfraktion in der Begründung der Bes[X.]hlussempfehlung des federführenden [X.] darauf, dass für die Zuordnung der Überhangmandate zu einer [X.]liste im Rahmen des § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] eine "am Normzwe[X.]k ausgeri[X.]htete Verglei[X.]hsbere[X.]hnung" dur[X.]hzuführen sei; dafür sei bei einer [X.] mit Überhangmandaten die [X.] fiktiv so lange zu erhöhen, bis alle Mindestsitzansprü[X.]he dem [X.] bis auf die [X.]nzahl der Überhangmandate entsprä[X.]hen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/23187, [X.]). [X.]bwei[X.]hende Stellungnahmen zum Verfahren der Zuordnung von Überhangmandaten zu den [X.]listen im Rahmen von § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] sind weder der Bes[X.]hlussempfehlung no[X.]h den Äußerungen in der parlamentaris[X.]hen [X.]ebatte zu entnehmen (vgl. [X.] 19/177, [X.] [X.]; 19/183, [X.]3041 [X.]). [X.]ies spri[X.]ht dafür, dass es si[X.]h bei der Begründung der Bes[X.]hlussempfehlung des federführenden [X.] dur[X.]h die [X.]-[X.]raktion, die den Gesetzentwurf mit eingebra[X.]ht hat, um [X.]usführungen von maßgebli[X.]h am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten handelt, denen bei der [X.]rmittlung des gesetzgeberis[X.]hen Willens eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Indizwirkung zukommt (vgl. [X.] 149, 126 <154 f. Rn. 74> m.w.[X.]).

[X.]em steht ni[X.]ht entgegen, dass der Sa[X.]hverständige [X.] in der [X.]nhörung vor dem [X.] die [X.]uffassung vertreten hat, gemäß § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] finde keine [X.] statt, wenn der ausges[X.]hiedene [X.]bgeordnete aus einem Land komme, in dem in der ersten Verteilung [X.] angefallen seien (vgl. [X.], [X.] 19<4>584 [X.] neu, [X.]nlage 4, [X.]n. 1). [X.]ieser Vors[X.]hlag, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren ni[X.]ht aufgegriffen wurde, lässt außer Betra[X.]ht, dass es si[X.]h bei den [X.] um eine rein re[X.]hneris[X.]he Größe handelt und sie zudem im Rahmen der [X.]erhöhung weitgehend ausgegli[X.]hen werden. Tatsä[X.]hli[X.]h entstehen Überhangmandate erst im Rahmen der zweiten Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 [X.]. Nur insoweit ist aber eine [X.] na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ausges[X.]hlossen. [X.]ine [X.]uslegung, wel[X.]he für § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] darauf abstellte, ob in einem Land im Rahmen der ersten Verteilung [X.] angefallen sind, dehnte den Kreis der von einer [X.] ausges[X.]hlossenen [X.]listen systemwidrig aus.

[X.]) [X.]u[X.]h das konkrete Bere[X.]hnungsverfahren zur Bestimmung der Länder, in denen unausgegli[X.]hene Überhangmandate auftreten und eine [X.] gemäß § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] daher ausges[X.]hlossen ist, ergibt si[X.]h im Wege der systematis[X.]hen [X.]uslegung. § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zweiten Verteilung gemäß § 6 [X.]bs. 6 [X.], in der die Sitze zunä[X.]hst bundesweit auf die [X.]en (Satz 1) und sodann in den [X.]en auf die [X.]listen (Satz 2) verteilt werden. [X.]ür beide Verteilungen wird auf das [X.]ivisorverfahren mit Standardrundung verwiesen, wel[X.]hes in § 6 [X.]bs. 2 Satz 2 bis 7 [X.] geregelt ist. [X.]ies spri[X.]ht dafür, dieses Verfahren au[X.]h für die Bestimmung der von einer [X.] ausges[X.]hlossenen Länder na[X.]h § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] zur [X.]nwendung zu bringen, indem die auf diesem Wege ermittelten [X.]en na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] einerseits und § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] andererseits vergli[X.]hen werden.

[X.]) [X.]ieses [X.]uslegungsergebnis entspri[X.]ht au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der Regelung. § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] soll si[X.]herstellen, dass entspre[X.]hend der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ein Na[X.]hrü[X.]ken in den Überhang ni[X.]ht stattfindet (vgl. [X.] 97, 317). [X.]emgemäß ist es erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend, die [X.] so lange auszus[X.]hließen, wie die betroffene [X.] in dem jeweiligen Land über mindestens eines der insgesamt bis zu drei unausgegli[X.]henen Überhangmandate verfügt, die im Rahmen der zweiten Verteilung auftreten können.

(4) S[X.]hließli[X.]h spri[X.]ht au[X.]h die [X.]nwendung der Norm dur[X.]h die [X.] für das gefundene [X.]uslegungsergebnis. Na[X.]h deren Praxis erfolgt die [X.]eststellung, auf wel[X.]he [X.]listen die bis zu drei Überhangmandate entfallen, dadur[X.]h, dass für jede [X.]liste mit drohendem Überhang die Zweitstimmen dur[X.]h die Mindestsitzzahl abzügli[X.]h 0,5 beziehungsweise bei zwei oder drei verbleibenden Überhängen zusätzli[X.]h dur[X.]h die Mindestsitzzahl abzügli[X.]h 1,5 und 2,5 dividiert werden. Bei den bis zu drei [X.]listen mit dem kleinsten Quotienten verbleibt der Überhang (vgl. [X.], Musterbere[X.]hnung: Sitzverteilung na[X.]h dem 25. [X.]ÄndG mit dem [X.]rgebnis der [X.] 2017, 2020, [X.]5; [X.]., Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021, Heft 3, S. 432; soweit der [X.] jeweils von der zweiten Unterverteilung auf die [X.]listen "gemäß § 6 [X.]bsatz 2 Satz 2 BWG" spri[X.]ht, handelt es si[X.]h erkennbar um ein Versehen). [X.]ie [X.]in hat im Rahmen der mündli[X.]hen Verhandlung na[X.]hvollziehbar ausgeführt, dass es na[X.]h Inkrafttreten des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 keine Zweifel gegeben habe, dass für die Zuordnung der Überhangmandate zu einer konkreten [X.]liste das bes[X.]hriebene Verfahren anzuwenden sei.

d) [X.]ine andere verfassungsre[X.]htli[X.]he Bewertung folgt au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass wahlbere[X.]htigte Bürgerinnen und Bürger allein auf Grundlage des Gesetzestextes ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen ni[X.]ht in der Lage sein dürften, die Regelungen der § 6 [X.]bs. 5 und 6, § 48 [X.] im [X.]inzelnen zu erfassen.

[X.]) Besondere, über die Bestimmtheit der Norm hinausgehende Klarheitsanforderungen ergeben si[X.]h ni[X.]ht aus ihrem [X.]dressatenkreis. [X.]ie §§ 6, 48 [X.] sind primär an die [X.] als Re[X.]htsanwender geri[X.]htet, ni[X.]ht hingegen unmittelbar an die wahlbere[X.]htigten Bürgerinnen und Bürger. [X.]iesen wird dur[X.]h die Vors[X.]hriften weder ein bestimmtes Verhalten abverlangt no[X.]h sind sie in sonstiger Weise belastenden Maßnahmen ausgesetzt. Vielmehr geben §§ 6, 48 [X.] den [X.]n, die mit der [X.]rmittlung und [X.]eststellung des Wahlergebnisses betraut sind (§§ 37 [X.] [X.], §§ 67 [X.] [X.]), vor, wie aufgrund der abgegebenen Stimmen zu bere[X.]hnen ist, wie viele Sitze auf die einzelnen [X.]listen entfallen und wel[X.]he Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind. [X.]igenständige [X.] verbleiben den [X.]n dabei ni[X.]ht.

[X.]) [X.]as Gebot hinrei[X.]hender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze verlangt darüber hinaus nur das Maß an Bestimmtheit und Klarheit, wel[X.]hes na[X.]h der [X.]igenart der zu ordnenden Lebenssa[X.]hverhalte mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Normzwe[X.]k mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 49, 168 <181>; 59, 104 <114>; 78, 205 <212>; 103, 332 <384>; 134, 141 <184 Rn. 126>; 145, 20 <69 f. Rn. 125>; 149, 293 <323 Rn. 77>; stRspr). [X.]eshalb ist es hinnehmbar, eine Norm zur [X.]rgebnisermittlung so zu fassen, dass die damit betrauten [X.] sie bei methodengere[X.]hter [X.]uslegung ordnungsgemäß anwenden können, wahlbere[X.]htigte Bürgerinnen und Bürger sie aber in der Regel ni[X.]ht allein aufgrund des [X.], sondern erst unter Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen im [X.]inzelnen erfassen können.

[X.]) [X.]ie Regelung des § 6 [X.], die das [X.] für die Wahl des [X.]es betrifft, muss der [X.]nts[X.]heidung des Gesetzgebers zum Wahlsystem Re[X.]hnung tragen. Gemäß § 1 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] hat der Gesetzgeber si[X.]h in verfassungskonformer Weise (vgl. [X.] 6, 84 <90>; 6, 104 <111>; 95, 335 <349 f.>; 121, 266 <296>) für eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl ents[X.]hieden. In einem sol[X.]hen Wahlsystem ist ein gewisses Maß an Komplexität des [X.] ni[X.]ht zu vermeiden (vgl. [X.], Wahlre[X.]ht und [X.], 2014, [X.]9). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber si[X.]h für einen [X.]usglei[X.]h von Überhangmandaten ents[X.]hieden hat und deshalb die [X.] des [X.]es ni[X.]ht als absolute Größe im Gesetz festgelegt ist. Vielmehr muss au[X.]h die Bere[X.]hnung der [X.] des [X.]es gesetzli[X.]h bes[X.]hrieben werden. [X.]ine weitere [X.]rhöhung der Komplexität ergibt si[X.]h aus der [X.]nts[X.]heidung des Gesetzgebers, hierbei au[X.]h föderale Gesi[X.]htspunkte zu berü[X.]ksi[X.]htigen, mithin die [X.] sowohl auf [X.]- als au[X.]h auf [X.] anzusiedeln. [X.]ie [X.]nts[X.]heidung des Gesetzgebers, das [X.]lement der Personenwahl bei der [X.] zu stärken sowie die Vergrößerung des [X.]es zu begrenzen und dies ni[X.]ht nur mithilfe eines, sondern zweier Instrumente zu bewirken, steigert die Komplexität erneut. Glei[X.]hwohl müssen die Vors[X.]hriften des [X.] die [X.] hinrei[X.]hend bestimmt anleiten, was potenziell zulasten der [X.]llgemeinverständli[X.]hkeit gehen kann (vgl. [X.], Wahlre[X.]ht und [X.], 2014, [X.]9; vgl. grundsätzli[X.]h zu diesem Zielkonflikt [X.], [X.]er St[X.]t 48 <2009>, [X.]6 f., 71 f.).

[X.]) [X.]as Gebot hinrei[X.]hender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze führt ni[X.]ht dazu, dass der Gesetzgeber in seinem Spielraum gemäß [X.]rt. 38 [X.]bs. 3 GG zur [X.]uswahl des Wahlsystems (vgl. [X.] 95, 335 <349>) einges[X.]hränkt wäre. [X.]s verpfli[X.]htet ihn ni[X.]ht, das [X.]re[X.]ht in der Sa[X.]he mögli[X.]hst einfa[X.]h zu konzipieren, um es im Gesetz dann au[X.]h einfa[X.]h darstellen zu können. Insbesondere ist der Gesetzgeber unter dem Gesi[X.]htspunkt des Gebots der Bestimmtheit und Normenklarheit ni[X.]ht daran gehindert, si[X.]h - wie ges[X.]hehen - für ein personalisiertes Verhältniswahlre[X.]ht mit zwei Stimmen, für die grundsätzli[X.]he Verre[X.]hnung von [X.]n mit den von der jeweiligen [X.] gewonnenen [X.], für die Garantie des über die [X.]rststimme gewonnenen [X.]s, für den grundsätzli[X.]hen [X.]usglei[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h [X.] gede[X.]kter [X.] und für eine Begrenzung des [X.]nwa[X.]hsens des [X.]es mit den Mitteln dreier ni[X.]ht ausgegli[X.]hener Überhangmandate sowie einer begrenzten länderübergreifenden Verre[X.]hnung von [X.] zu ents[X.]heiden. [X.]ngesi[X.]hts der hohen Komplexität des vom Gesetzgeber gemäß [X.]rt. 38 [X.]bs. 3 GG festgelegten Wahlsystems sind die darauf bezogenen Vors[X.]hriften notwendigerweise kompliziert. [X.]ine verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]nforderung, das bestimmte (vgl. Rn. 86 [X.]) [X.] klarer zu fassen, könnte daher allein auf eine andere [X.]ormulierung, ni[X.]ht aber - wie das Sondervotum meint (vgl. dort Rn. 20) - auf den Inhalt der Wahlre[X.]htsregelung geri[X.]htet sein. [X.]u[X.]h wenn verständli[X.]here Gesetzesfassungen uneinges[X.]hränkt wüns[X.]henswert sind, führt eine unzurei[X.]hende Umsetzung dieses [X.]nliegens ni[X.]ht zu einem Verfassungsverstoß.

[X.][X.]) Unabhängig davon ist (weiterhin) si[X.]hergestellt, dass si[X.]h die Wählerinnen und Wähler über die grundsätzli[X.]hen Wirkungen ihres Stimmverhaltens für die Sitzbere[X.]hnung und die Zuteilung der Mandate verlässli[X.]h informieren können. Insofern genügen §§ 6, 48 [X.] in der hier verfahrensgegenständli[X.]hen [X.]assung au[X.]h den [X.]nforderungen des [X.]emokratieprinzips, aus dem si[X.]h ergibt, dass die Wahl im [X.] Verfassungsst[X.]t in besonderer Weise die [X.]ufgabe erfüllt, als [X.] zu wirken (vgl. [X.] 6, 84 <92 f.>; 71, 81 <97>; 95, 408 <419>). [X.]iese Integrationsfunktion vermag der Wahlvorgang nur zu erfüllen, wenn für die Wählerinnen und Wähler in groben Zügen erkennbar und verständli[X.]h ist, wie die einzelne Wählerstimme in Mandate umgere[X.]hnet wird. [X.]ie [X.]assung der Norm gefährdet diese Integrationsfunktion der Wahl jedo[X.]h ni[X.]ht.

[X.]) [X.]er Wortlaut der §§ 6, 48 [X.] mag zwar für interessierte Wählerinnen und Wähler ni[X.]ht ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen klar verständli[X.]h sein. Jedo[X.]h enthält er keine den wahren Regelungsgehalt vers[X.]hleiernde [X.]ormulierungen. Ihm lassen si[X.]h vielmehr dur[X.]haus wesentli[X.]he Informationen entnehmen, so etwa in § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] (Verteilung der Sitze auf die [X.]listen na[X.]h Zweitstimmen), in § 6 [X.]bs. 6 Satz 3 und 4 [X.] (Verre[X.]hnung von [X.]n mit [X.] unter Garantie der [X.]) und in § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] (Hinnahme von bis zu drei ni[X.]ht ausgegli[X.]henen Überhangmandaten).

[X.]) In den Bli[X.]k zu nehmen sind zudem [X.], Regelungsges[X.]hi[X.]hte und Verfassungswirkli[X.]hkeit.

[X.]as [X.] in der [X.]assung des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2022 benennt - etwa in § 1 ("mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl") oder § 4 ("zwei Stimmen") - wesentli[X.]he [X.]lemente des Wahlre[X.]htssystems, die in das Verständnis der Sitzbere[X.]hnung und Mandatszuteilung einfließen. Überdies wurde mit der Vors[X.]hrift des [X.]rt. 1 Nr. 3 bis 5 [X.]ÄndG ni[X.]ht etwa ein neues Wahlsystem etabliert. Sie nimmt ledigli[X.]h begrenzte Korrekturen und Modifikationen an dem in der Bundesrepublik [X.]euts[X.]hland seit langem bestehenden System eines personalisierten Verhältniswahlre[X.]hts vor. [X.]abei hat sie das zuvor etablierte Verfahren der [X.]usglei[X.]hsmandate und der damit verbundenen Vergrößerung des [X.]es grundsätzli[X.]h beibehalten und nur modifizierend weiterentwi[X.]kelt. Wählerinnen und Wähler können daher auf [X.]rfahrungen und Praxis vorangehender Wahlen au[X.]h für das Verständnis der Neuregelung zurü[X.]kgreifen. [X.]ußerdem wurde die verfahrensgegenständli[X.]he Änderung politis[X.]h kontrovers diskutiert. In diesem Kontext wurden ausführli[X.]he Modellre[X.]hnungen angestellt, die der [X.] öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht hat. Mit ihnen ist die Sitzbere[X.]hnung und Mandatszuteilung au[X.]h im [X.]inzelnen na[X.]hvollziehbar. [X.]ntgegen der [X.]uffassung des [X.] (vgl. dort Rn. 17) entstehen hierdur[X.]h keine Spielräume der [X.], da die gesetzli[X.]hen Vorgaben bestimmt sein müssen und bestimmt sind.

[X.]in Verstoß gegen die Grundsätze der Glei[X.]hheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie die [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en [X.].) liegt ni[X.]ht vor [X.].).

1. a) Gemäß [X.]rt. 38 [X.]bs. 1 Satz 1 GG werden die [X.] des [X.]es in allgemeiner, unmittelbarer, freier, glei[X.]her und geheimer Wahl gewählt. [X.]er Grundsatz der Glei[X.]hheit der Wahl si[X.]hert dabei die vom [X.]emokratieprinzip vorausgesetzte [X.]galität der Bürgerinnen und Bürger (vgl. [X.] 99, 1 <13>; 121, 266 <295>; 124, 1 <18>; 135, 259 <284 Rn. 44>; 146, 327 <349 Rn. 59>; stRspr). [X.]ls eine der wesentli[X.]hen Grundlagen der freiheitli[X.]h [X.] Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (vgl. [X.] 6, 84 <91>; 11, 351 <360>; 121, 266 <295>; 124, 1 <18>; 135, 259 <284 Rn. 44>; 146, 327 <349 Rn. 59>; stRspr) gebietet er, dass alle Wahlbere[X.]htigten das aktive und passive Wahlre[X.]ht mögli[X.]hst in formal glei[X.]her Weise ausüben können, und ist daher im Sinne einer strengen und formalen Glei[X.]hheit zu verstehen (vgl. [X.] 51, 222 <234>; 78, 350 <357 f.>; 82, 322 <337>; 121, 266 <295>; 135, 259 <284 Rn. 44>; 146, 327 <349 f. Rn. 59>; stRspr).

[X.]us dem Grundsatz der [X.] folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlbere[X.]htigten grundsätzli[X.]h den glei[X.]hen Zählwert und die glei[X.]he re[X.]htli[X.]he [X.]rfolgs[X.]han[X.]e haben muss. [X.]lle Wählerinnen und Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den glei[X.]hen [X.]influss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. [X.] 95, 335 <353, 369 f.>; 121, 266 <295>; 124, 1 <18>; 129, 300 <317 f.>; 131, 316 <337>; 146, 327 <350 Rn. 59>; stRspr). Bei der Verhältniswahl verlangt der Grundsatz der [X.] darüber hinaus, dass jeder Wähler mit seiner Stimme au[X.]h den glei[X.]hen [X.]influss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Volksvertretung haben muss (vgl. [X.] 16, 130 <139>; 95, 335 <353, 372>; 131, 316 <338>; 146, 327 <350 Rn. 59>; stRspr). Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle [X.]en in einem mögli[X.]hst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur Zählwert- und [X.]rfolgs[X.]han[X.]englei[X.]hheit tritt im Verhältniswahlre[X.]ht die [X.]rfolgswertglei[X.]hheit hinzu, die verlangt, dass jede gültige Stimme mit glei[X.]hem Gewi[X.]ht bewertet wird, ihr mithin ein [X.]ilsmäßig glei[X.]her [X.]rfolg zukommt (vgl. [X.] 120, 82 <103>; 129, 300 <318>; 131, 316 <337 f.>; 135, 259 <284 Rn. 45>; 146, 327 <350 Rn. 59>; stRspr).

[X.]ie [X.]rfolgswertglei[X.]hheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl verlangt ni[X.]ht, dass si[X.]h - bei einer ex-post-Betra[X.]htung - ergibt, dass jede Wählerin und jeder Wähler zu exakt glei[X.]hen Teilen zur Sitzzuteilung beigetragen hat. [X.]ie [X.]rmittlung des [X.]nteils, den eine Stimme an den [X.] hat, und die verhältnismäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Sitze erfordern ein mathematis[X.]hes Verfahren, das in keinem [X.]all zu dem [X.]rgebnis führen kann, dass die vorhandenen Sitze genau dem ermittelten verhältnismäßigen [X.]nteil jeder einzelnen Wählerstimme entspre[X.]hend verteilt sind. Soweit dieser [X.]nteil si[X.]h nur als Bru[X.]hteil einer ganzen Zahl darstellt, kann er s[X.]hon deshalb ni[X.]ht auf die [X.] übertragen werden, weil es Bru[X.]hteile von Sitzen ni[X.]ht gibt.

b) [X.]er Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl fordert, dass die Wählerinnen und Wähler die [X.] selbst auswählen. [X.]r s[X.]hließt jedes Wahlverfahren aus, bei dem zu den Wählerinnen und [X.] eine weitere Instanz hinzutritt, die na[X.]h ihrem eigenen [X.]rmessen die [X.] endgültig auswählt und damit deren direkte Wahl auss[X.]hließt (vgl. [X.] 7, 63 <68>; 7, 77 <84 f.>; 47, 253 <279 f.>). [X.]er Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl setzt demgemäß ein Wahlverfahren voraus, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, wel[X.]he Personen si[X.]h um ein [X.]mandat bewerben und wie si[X.]h die eigene Stimmabgabe auf [X.]rfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirkt (vgl. [X.] 47, 253 <279 [X.]>; 95, 335 <350>; 97, 317 <326>; 121, 266 <307>). [X.]ür den Grundsatz der Unmittelbarkeit ist ni[X.]ht ents[X.]heidend, dass die Stimme tatsä[X.]hli[X.]h die von den Wählerinnen und [X.] beabsi[X.]htigte Wirkung entfaltet. [X.]usrei[X.]hend ist die Mögli[X.]hkeit einer der Intention des jeweiligen Wählers entspre[X.]henden positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. [X.] 121, 266 <307>).

[X.]) Um die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Offenheit des Prozesses der politis[X.]hen Willensbildung zu gewährleisten, ist es unerlässli[X.]h, dass die [X.]en, soweit irgend mögli[X.]h, glei[X.]hbere[X.]htigt am politis[X.]hen Wettbewerb teilnehmen. Von dieser [X.]insi[X.]ht her empfängt der aus [X.]rt. 21 [X.]bs. 1 GG abzuleitende Verfassungsgrundsatz der glei[X.]hen [X.][X.]han[X.]en der politis[X.]hen [X.]en das ihm eigene Gepräge (vgl. [X.] 148, 11 <24 Rn. 42>). [X.]r beinhaltet, dass jeder [X.] grundsätzli[X.]h die glei[X.]hen Mögli[X.]hkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit glei[X.]he [X.]han[X.]en bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden müssen. [X.]as Re[X.]ht der politis[X.]hen [X.]en auf [X.]han[X.]englei[X.]hheit hängt eng mit den Grundsätzen der [X.]llgemeinheit und Glei[X.]hheit der Wahl zusammen. [X.]eshalb muss in diesem Berei[X.]h - ebenso wie bei der dur[X.]h die Grundsätze der [X.]llgemeinheit und Glei[X.]hheit der Wahl verbürgten glei[X.]hen Behandlung der Wählerinnen und Wähler - Glei[X.]hheit in einem strikten und formalen Sinn verstanden werden. Wenn die öffentli[X.]he Gewalt in den [X.]enwettbewerb in einer Weise eingreift, die auf die [X.]han[X.]en der [X.]en im politis[X.]hen Wettbewerb zurü[X.]kwirkt, sind ihrem [X.]rmessen beson[X.] enge Grenzen gesetzt (vgl. [X.] 120, 82 <104 f.>; 129, 300 <319>; 135, 259 <285 Rn. 48>; 146, 327 <350 Rn. 60>).

d) [X.]ie Grundsätze der [X.] und der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en unterliegen keinem absoluten [X.]ifferenzierungsverbot. [X.]llerdings folgt aus ihrem formalen [X.]harakter, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlre[X.]hts nur ein eng bemessener Spielraum für [X.]ifferenzierungen verbleibt. [X.]iese bedürfen zu ihrer Re[X.]htfertigung stets eines besonderen, sa[X.]hli[X.]h legitimierten Grundes. [X.]as bedeutet ni[X.]ht, dass si[X.]h die [X.]ifferenzierung als von Verfassungs wegen notwendig darstellen muss. [X.]ifferenzierungen im Wahlre[X.]ht können aber nur dur[X.]h Gründe gere[X.]htfertigt werden, die dur[X.]h die Verfassung legitimiert und von einem Gewi[X.]ht sind, das der [X.] die W[X.]ge halten kann (vgl. [X.] 120, 82 <106 f.>; 121, 266 <297>; 129, 300 <320>; 130, 212 <227 f.>; 135, 259 <286 Rn. 51>; 146, 327 <351 Rn. 61>; 162, 207 <238 Rn. 92> - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; jeweils m.w.[X.]).

Hierzu zählen Gründe, die si[X.]h aus der Natur der Wahl einer Volksvertretung ergeben, insbesondere die mit der Wahl verfolgten Ziele. Sol[X.]he stellen die Si[X.]herung des [X.]harakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes und die Si[X.]herung der [X.]unktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung dar (vgl. [X.] 95, 408 <418>; 120, 82 <107>; 121, 266 <297 f.>; 129, 300 <320 f.>; 135, 259 <286 Rn. 52>; 146, 327 <351 Rn. 62>; jeweils m.w.[X.]). [X.]u[X.]h die verfassungslegitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, die darauf abzielt, dem Wähler im Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönli[X.]hkeiten zu ermögli[X.]hen, stellt einen Grund dar, der zur Re[X.]htfertigung von [X.]ingriffen in die Glei[X.]hheit der Wahl und die [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en in Betra[X.]ht kommt (vgl. [X.] 7, 63 <74 f.>; 16, 130 <140>; 95, 335 <358 [X.]>; 131, 316 <363, 365 [X.]>).

[X.]s ist grundsätzli[X.]h [X.]ufgabe des Gesetzgebers, die verfolgten Zwe[X.]ke mit dem Gebot der [X.] und der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en zum [X.]usglei[X.]h zu bringen. [X.]as [X.] prüft ledigli[X.]h, ob die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen eingehalten sind, ni[X.]ht aber, ob der Gesetzgeber zwe[X.]kmäßige oder re[X.]htspolitis[X.]h erwüns[X.]hte Lösungen gefunden hat (vgl. [X.] 51, 222 <237 f.>; 95, 408 <420>; 121, 266 <303 f.>; 131, 316 <338 f.>; 146, 327 <352 Rn. 63>). [X.]s kann, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der [X.]usgestaltung des Wahlre[X.]hts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Glei[X.]hheit der Wahl oder der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en nur feststellen, wenn die Regelung zur [X.]rrei[X.]hung dieses Ziels ni[X.]ht geeignet ist oder das Maß des zur [X.]rrei[X.]hung dieses Ziels [X.]rforderli[X.]hen übers[X.]hreitet (vgl. [X.] 6, 84 <94>; 51, 222 <238>; 95, 408 <420>; 120, 82 <107>; 121, 266 <304>; 129, 300 <321>; 131, 316 <339>; 135, 259 <287 Rn. 53>; 146, 327 <352 f. Rn. 64>; 162, 207 <238 Rn. 92>).

e) [X.]ies ändert ni[X.]hts daran, dass dem Gesetzgeber für [X.]ifferenzierungen im Rahmen der [X.] nur ein eng bemessener Spielraum verbleibt (vgl. [X.] 95, 408 <418>; 129, 300 <322>; 135, 259 <289 Rn. 57>; 146, 327 <352 Rn. 63>). [X.]a gerade bei der [X.] die Gefahr besteht, dass die jeweilige [X.]mehrheit si[X.]h statt von gemeinwohlbezogenen [X.]rwägungen von dem Ziel des eigenen [X.] leiten lässt, unterliegt die [X.]usgestaltung des Wahlre[X.]hts hinsi[X.]htli[X.]h der Bea[X.]htung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben strikter verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrolle (vgl. [X.] 120, 22 <105>; 129, 300 <322 f.>; 130, 212 <229>; 135, 259 <287>). [X.]as Geri[X.]ht prüft daher in vollem Umfang, ob eine Regelung, die in die [X.] und die [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en eingreift, dur[X.]h einen Grund gere[X.]htfertigt ist, der von der Verfassung legitimiert und von einem Gewi[X.]ht ist, das den genannten Grundsätzen die W[X.]ge halten kann, sowie ob die getroffene Regelung zur [X.]rrei[X.]hung des angestrebten Ziels geeignet und erforderli[X.]h ist.

2. Na[X.]h diesen Maßstäben verstößt das dur[X.]h das [X.]ünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 modifizierte [X.] ni[X.]ht gegen die Grundsätze der Glei[X.]hheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en. [X.]ies gilt, soweit es das [X.]nfallen von Überhangmandaten ohne [X.]usglei[X.]h zulässt (a), ebenso wie mit Bli[X.]k darauf, dass es eine teilweise Verre[X.]hnung von [X.], die eine [X.] in einem Land errungen hat, mit [X.] [X.]elben [X.] in einem anderen Land erlaubt (b). Verfassungsre[X.]htli[X.]h relev[X.] [X.]ffekte des negativen Stimmgewi[X.]hts sind mit dem zur Überprüfung gestellten [X.] ni[X.]ht verbunden ([X.]).

a) [X.]as [X.] geht in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung davon aus, dass die [X.] unbes[X.]hadet der [X.]irektwahl der Wahlkreiskandidaten den Grund[X.]harakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. [X.] 6, 84 <90>; 16, 130 <139>; 95, 335 <357 f.>; 121, 266 <297>; 131, 316 <359>). [X.]aran ist au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Neuregelung der Sitzverteilung dur[X.]h das [X.]ünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 festzuhalten. [X.]er gemäß § 6 [X.]bs. 5 und 6 [X.] dur[X.]hzuführende Verhältnisausglei[X.]h unterliegt daher uneinges[X.]hränkt den allgemeinen [X.]nforderungen an [X.]ur[X.]hbre[X.]hungen des Gebots der [X.]rfolgswertglei[X.]hheit im Verhältniswahlre[X.]ht (vgl. [X.] 1, 208 <246 f.>; 6, 84 <90>; 95, 335 <386>; 131, 316 <361>). Indem § 6 [X.]bs. 6 Satz 3 [X.] die Zuteilung von bis zu drei Überhangmandaten ohne [X.]usglei[X.]h erlaubt, werden Wählerstimmen im [X.] unglei[X.]h behandelt und es wird in die [X.] sowie die [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en eingegriffen ([X.]). [X.]ies ist dur[X.]h die verfassungslegitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, den Wählerinnen und [X.] im Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönli[X.]hkeiten zu ermögli[X.]hen, jedo[X.]h gere[X.]htfertigt ([X.]).

[X.]) [X.]) Mit dem [X.]nfall von Überhangmandaten erhalten die abgegebenen Stimmen einen unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]rfolgswert. [X.]ufgrund des dur[X.]h die [X.]nre[X.]hnung der [X.] auf die [X.] einer [X.] herbeigeführten Verhältnisausglei[X.]hs kann grundsätzli[X.]h jeder Wähler nur einmal (mit seiner Zweitstimme) [X.]influss auf die proportionale Zusammensetzung des [X.] nehmen. [X.]ie [X.]rststimme bleibt demgegenüber grundsätzli[X.]h ohne [X.]uswirkung auf die Verteilung der Mandate auf die politis[X.]hen [X.]en (vgl. [X.] 79, 161 <167>; 131, 316 <362>). [X.]ällt jedo[X.]h ein Überhang an, so tragen Wählerinnen und Wähler mit ihrer [X.]rststimme zum Gewinn von [X.]n bei, die ni[X.]ht mehr mit [X.] verre[X.]hnet werden können und die deshalb den auf der Grundlage des [X.]ses ermittelten Proporz dur[X.]hbre[X.]hen. [X.]amit gewinnt neben der Zweitstimme au[X.]h die [X.]rststimme [X.]influss auf die politis[X.]he Zusammensetzung des [X.]es. [X.]a diese Wirkung nur bei denjenigen Wählerinnen und [X.] eintritt, die ihre [X.]rststimme einem erfolgrei[X.]hen Wahlkreisbewerber gegeben haben, dessen [X.] in dem betreffenden Land einen Überhang erzielt, ist die [X.]rfolgswertglei[X.]hheit beeinträ[X.]htigt. Zwar hat jeder Wähler glei[X.]hermaßen die [X.]han[X.]e, zur Gruppe derjenigen zu gehören, deren Stimmen stärkeren [X.]influss auf die politis[X.]he Zusammensetzung des [X.] nehmen. Jedo[X.]h ist - s[X.]hon ex [X.] betra[X.]htet - gerade ni[X.]ht gewährleistet, dass alle Wählerinnen und Wähler dur[X.]h ihre Stimmabgabe glei[X.]hen [X.]influss auf die Sitzverteilung nehmen können (vgl. [X.] 131, 316 <362 f.>). Unausgegli[X.]hene Überhangmandate stellen daher einen [X.]ingriff in den Grundsatz der Glei[X.]hheit der Wahl gemäß [X.]rt. 38 [X.]bs. 1 Satz 1 GG dar.

[X.]) [X.]u[X.]h die [X.]han[X.]englei[X.]hheit der politis[X.]hen [X.]en aus [X.]rt. 21 [X.]bs. 1 GG wird dur[X.]h Überhangmandate beeinträ[X.]htigt. Sie ist nur gewahrt, wenn jede [X.], ungea[X.]htet der den mit einem [X.] na[X.]h dem Verteilungsprinzip der Verhältniswahl unauswei[X.]hli[X.]h verbundenen Rundungsabwei[X.]hungen, annähernd dieselbe Stimmenzahl benötigt, um ein Mandat zu erringen. Bei einer [X.], die einen Überhang erzielt, entfallen jedo[X.]h auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer [X.], der dies ni[X.]ht gelingt (vgl. [X.] 131, 316 <363> m.w.[X.]).

[X.]) [X.]ie unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der Wählerstimmen in [X.]ällen fehlender [X.]nre[X.]henbarkeit auf erlangte [X.] s[X.]hlägt si[X.]h na[X.]h Maßgabe des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 in der Zusammensetzung des [X.] nieder, weil ein vollständiger [X.]usglei[X.]h oder eine vollständige Verre[X.]hnung der überhängenden Mandate ni[X.]ht mehr stattfindet. Im Rahmen der [X.]rhöhung der [X.] des [X.]es gemäß § 6 [X.]bs. 5 [X.] bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die ni[X.]ht na[X.]h § 6 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] von der Zahl der für die [X.]liste ermittelten Sitze abgere[X.]hnet werden können, bis zu einer Zahl von drei unberü[X.]ksi[X.]htigt (§ 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.]). In der [X.]olge kann es dazu kommen, dass bis zu drei [X.] ni[X.]ht gemäß § 6 [X.]bs. 6 Satz 3 [X.] auf die für die jeweilige [X.]liste [X.]elben [X.] ermittelte [X.] angere[X.]hnet werden können. [X.]as Gesetz bestimmt für diesen [X.]all, dass die [X.]irektmandate der [X.] verbleiben und si[X.]h die Gesamtzahl der [X.]sitze um die [X.] erhöht, ohne dass der Proporz wiederhergestellt wird (§ 6 [X.]bs. 6 Satz 5 [X.]).

[X.]) [X.]er mit der gesetzli[X.]h vorgesehenen Zuteilung von bis zu drei Überhangmandaten verbundene [X.]ingriff in die [X.] und die [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en ist mit Bli[X.]k auf die in der [X.]nts[X.]heidung des [X.] vom 25. Juli 2012 ([X.] 131, 316) entwi[X.]kelten Maßstäbe [X.]) gere[X.]htfertigt [X.]).

[X.]) [X.]ie mit der [X.]n Zuteilung von Überhangmandaten verbundene [X.]ifferenzierung des [X.]rfolgswertes der Wählerstimmen kann verfassungsre[X.]htli[X.]h in begrenztem Umfang dur[X.]h das besondere [X.]nliegen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gere[X.]htfertigt sein (vgl. [X.] 131, 316 <365 [X.]>). [X.]ies hat das [X.] bereits vor [X.]inführung der [X.]usglei[X.]hsmandate festgestellt.

(a) [X.]ana[X.]h ist die Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, die darin besteht, den Wählerinnen und [X.] die Mögli[X.]hkeit zu geben, au[X.]h im Rahmen der Verhältniswahl Persönli[X.]hkeiten zu wählen, von der Verfassung gede[X.]kt (vgl. [X.] 131, 316 <365>). [X.]uf diese Weise mö[X.]hte der Gesetzgeber die Verbindung zwis[X.]hen den Wählerinnen und [X.] und den [X.] stärken und zuglei[X.]h in gewissem Umfang der dominierenden Stellung der [X.]en bei der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes ([X.]rt. 21 [X.]bs. 1 Satz 1 GG) ein Korrektiv im Sinne der Unabhängigkeit der [X.] ([X.]rt. 38 [X.]bs. 1 Satz 2 GG) entgegensetzen. [X.]ur[X.]h die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll annähernd die Hälfte der [X.] in einer engeren persönli[X.]hen Beziehung zu ihrem Wahlkreis stehen (vgl. [X.] 7, 63 <74>; 16, 130 <140>; 41, 399 <423>; 95, 335 <352, 358, 360>; 131, 316 <365 f.>). [X.]ieses Ziel kann nur verwirkli[X.]ht werden, wenn der erfolgrei[X.]he Kandidat sein [X.] au[X.]h dann erhält, wenn das na[X.]h dem Proporz ermittelte Sitzkontingent der [X.]liste seiner [X.] zur Verre[X.]hnung ni[X.]ht ausrei[X.]ht (vgl. [X.] 95, 335 <394>; 131, 316 <366>).

[X.]ieses [X.]nliegen ist hinrei[X.]hend gewi[X.]htig, um die [X.] Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu re[X.]htfertigen (vgl. [X.] 7, 63 <74 f.>; 16, 130 <140>; 95, 335 <360>; 131, 316 <366>). [X.]er Gesetzgeber hat si[X.]h für ein Wahlsystem ents[X.]hieden, das sowohl dem [X.]nliegen einer Personenwahl als au[X.]h dem Ziel der Verhältniswahl, alle [X.]en in einem mögli[X.]hst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis im [X.] abzubilden, Re[X.]hnung tragen will. Beide von der Verfassung legitimierten Ziele lassen si[X.]h innerhalb dieses Wahlsystems ni[X.]ht in voller Reinheit verwirkli[X.]hen. So trifft es zwar zu, dass die dur[X.]h den [X.]nfall von Überhangmandaten bewirkte [X.]ifferenzierung des [X.]rfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl ni[X.]ht zwangsläufig verbunden ist, weil der als [X.]rgebnis des unvollständig dur[X.]hgeführten Verhältnisausglei[X.]hs gestörte Proporz etwa dur[X.]h Zuteilung von [X.]usglei[X.]hsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. [X.] 95, 335 <394 f.>; 131, 316 <366>). [X.]llerdings erforderte eine vollständige Verwirkli[X.]hung des Ziels der Verhältniswahl eine im [X.]inzelnen ni[X.]ht vorhersehbare [X.]rhöhung der [X.] des [X.]es. [X.]ies stünde im Wi[X.]pru[X.]h zu der Zielsetzung, die [X.] des [X.]es annähernd zur Hälfte personenbezogen zu legitimieren. Zuglei[X.]h wären Beeinträ[X.]htigungen des föderalen [X.] zu erwarten. [X.]as [X.]nliegen der Personenwahl und das mit der Verhältniswahl verfolgte Ziel weitgehender Proportionalität stehen mithin in einem Spannungsverhältnis, das si[X.]h nur dur[X.]h einen vom Gesetzgeber vorzunehmenden [X.]usglei[X.]h beider Prinzipien auflösen lässt. Im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber das [X.]nliegen einer proportionalen Verteilung der Gesamtzahl der Sitze grundsätzli[X.]h zurü[X.]kstellen und Überhangmandate ohne Wiederherstellung des [X.] zulassen (vgl. [X.] 131, 316 <366 f.>).

(b) [X.]as [X.]usmaß der mit der [X.]n Zuteilung von Überhangmandaten verbundenen [X.]ifferenzierung des [X.]rfolgswertes der Wählerstimmen muss si[X.]h jedo[X.]h innerhalb des gesetzgeberis[X.]hen Konzepts einer personalisierten Verhältniswahl halten (vgl. [X.] 95, 408 <421>; 131, 316 <367>). [X.]ie Zuteilung zusätzli[X.]her [X.]ssitze außerhalb des [X.] darf ni[X.]ht dazu führen, dass der Grund[X.]harakter der Wahl als einer am [X.]rgebnis der für die [X.]en abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird (vgl. [X.] 95, 335 <361, 365 f.>; 131, 316 <367>). [X.]s ist in erster Linie [X.]ufgabe des Gesetzgebers, die Zahl hinnehmbarer Überhangmandate festzulegen (vgl. [X.] 131, 316 <367>). [X.]abei hat er jedo[X.]h zu bea[X.]hten, dass Überhangmandate nur in eng begrenztem Umfang mit dem [X.]harakter der Wahl als Verhältniswahl vereinbar sind. [X.]allen sie regelmäßig in größerer Zahl an, wi[X.]pri[X.]ht dies der Grundents[X.]heidung des Gesetzgebers für die personalisierte Verhältniswahl (vgl. [X.] 95, 335 <365 f.>; 131, 316 <368>). [X.]er [X.] des [X.] hat einen angemessenen [X.]usglei[X.]h zwis[X.]hen dem [X.]nliegen mögli[X.]hst proportionaler [X.][X.]ildung des [X.]ses im [X.] und dem mit der Personenwahl verbundenen Belang uneinges[X.]hränkten [X.]rhalts von [X.]n dann ni[X.]ht mehr als gewahrt angesehen, wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer [X.]raktion erforderli[X.]hen Zahl übers[X.]hreitet (vgl. [X.] 131, 316 <368 [X.]>).

[X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben, an denen der Senat festhält, ist die dur[X.]h die Zuteilung von bis zu drei unausgegli[X.]henen Überhangmandaten bewirkte Beeinträ[X.]htigung der [X.] und der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en dur[X.]h das [X.]ünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 gere[X.]htfertigt. Mit der Neuregelung des [X.] verfolgt der Gesetzgeber das verfassungslegitime Ziel einer Stärkung des [X.]lements der Personenwahl (a). [X.]ie Zulassung von bis zu drei Überhangmandaten ist zudem geeignet und erforderli[X.]h, dieses Ziel zu errei[X.]hen, insbesondere können Überhangmandate ni[X.]ht in einem Umfang anfallen, der den Grund[X.]harakter der Wahl als Verhältniswahl aufhebt (b). [X.]u[X.]h darf der Gesetzgeber den [X.]nfall von bis zu drei Überhangmandaten ohne [X.]usglei[X.]h bewusst in Kauf nehmen ([X.]).

(a) Mit der Zulassung von bis zu drei Überhangmandaten strebt der Gesetzgeber weiterhin das verfassungslegitime Ziel an, das [X.]lement der Personenwahl bei der Wahl zum [X.] zu stärken ([X.]). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Befür[X.]htungen, der [X.]euts[X.]he [X.] könne infolge einer weiteren Vergrößerung die Grenzen seiner [X.]rbeits- und Handlungsfähigkeit errei[X.]hen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.], 5), eigenständig die dur[X.]h die Zulassung von Überhangmandaten bewirkten Glei[X.]hheitsbeeinträ[X.]htigungen re[X.]htfertigen können ([X.]).

([X.]) § 6 [X.] in der [X.]assung des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 dient unverändert der Umsetzung der Grundents[X.]heidung des Gesetzgebers für eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl (§ 1 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]), da die Sitze auf die [X.]en und in den [X.]en auf die [X.]listen grundsätzli[X.]h na[X.]h dem [X.] verteilt werden (§ 6 [X.]bs. 6 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 [X.]). [X.]as [X.]lement der Personenwahl findet darin [X.]usdru[X.]k, dass 299 [X.]bgeordnete und somit die Hälfte der [X.]usgangsgröße von 598 [X.] (§ 1 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]) mit der [X.]rststimme auf der Grundlage von Kreiswahlvors[X.]hlägen na[X.]h den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden (§ 1 [X.]bs. 2, § 4 Halbsatz 1, § 5 [X.]; vgl. dazu [X.] 131, 316 <357>). [X.]ie Zuteilung dieser Mandate wird dur[X.]h § 6 [X.]bs. 4 Satz 2, § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 sowie § 6 [X.]bs. 6 Satz 4 [X.] garantiert. Um eine übermäßige Proporzverzerrung dur[X.]h den [X.]nfall von Überhangmandaten zu verhindern und den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen der [X.]rfolgswertglei[X.]hheit mögli[X.]hst Re[X.]hnung zu tragen, sieht § 6 [X.]bs. 5 [X.] eine die Überhänge ausglei[X.]hende [X.]rhöhung der [X.] des [X.]es vor. [X.]abei findet im Unters[X.]hied zum [X.] 2013 jedo[X.]h kein vollständiger [X.]usglei[X.]h der re[X.]hneris[X.]h anfallenden Überhangmandate mehr statt. Vielmehr werden gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] bis zu drei der [X.] aus der ersten Verteilung ni[X.]ht ausgegli[X.]hen. Sie bleiben in der zweiten Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 [X.] erhalten und werden als e[X.]hte Überhangmandate zugeteilt. Im [X.]rgebnis si[X.]hert das [X.] na[X.]h § 6 [X.]bs. 5 und 6 [X.] damit weiterhin den [X.]rhalt aller [X.]irektmandate als [X.]usdru[X.]k des [X.]lements der Personenwahl.

[X.]ie Begründung des [X.]ntwurfs des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 verweist dementspre[X.]hend darauf, dass am System der personalisierten Verhältniswahl festgehalten werde, und bekennt si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h zum Grund[X.]harakter der Verhältniswahl (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.]). [X.]ie Proporzbeeinträ[X.]htigung, die dur[X.]h den [X.]nfall von bis zu drei Überhangmandaten in Kauf genommen werde, führe ni[X.]ht dazu, dass der [X.]usglei[X.]h zwis[X.]hen dem [X.]nliegen der Personenwahl und dem mit der Verhältniswahl verfolgten Ziel weitgehender Proportionalität ni[X.]ht mehr als gewahrt anzusehen sei (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.]). [X.]amit liegt dem Gesetzentwurf erkennbar die Vorstellung zugrunde, der proporzverzerrende [X.]nfall von Überhangmandaten sei dem [X.]nliegen der personalisierten Verhältniswahl ges[X.]huldet (vgl. au[X.]h BT[X.]ru[X.]ks 19/23187, [X.], 6 f.).

[X.]ie Zulassung von bis zu drei unausgegli[X.]henen Überhangmandaten stellt si[X.]h als Weiterentwi[X.]klung der Reaktion des Gesetzgebers auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] dar, wona[X.]h dieser verpfli[X.]htet ist, bei der Umsetzung der mit der Personenwahl verfolgten engen Bindung zwis[X.]hen Wählers[X.]haft und [X.] Vorkehrungen gegen einen übermäßigen [X.]nfall von Überhangmandaten zu treffen (vgl. [X.] 131, 316 <370 [X.]>). Während das [X.] 2011 keinerlei Regelung zum [X.]usglei[X.]h von Überhangmandaten traf, sah der Gesetzgeber unter Hinweis auf die Senatsents[X.]heidung vom 25. Juli 2012 ([X.] 131, 316) in § 6 [X.]bs. 5 [X.] einen [X.] vor (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 17/11819, [X.] f.). In der [X.]olge wu[X.]hs der [X.]euts[X.]he [X.] 2017 auf 709 [X.]bgeordnete an. Um einer weiteren Vergrößerung des [X.] entgegenzusteuern, ergänzte der Gesetzgeber die zunä[X.]hst zur [X.]rfüllung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.] gefundene Lösung um die verfahrensgegenständli[X.]he Neuregelung und nahm den [X.] partiell zurü[X.]k (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.], 5, 6). [X.]ies ändert ni[X.]hts daran, dass mit dem etablierten Wahlsystem am Grund[X.]harakter einer personalisierten Verhältniswahl festgehalten wird.

Zwar wei[X.]ht es von dem Ziel, exakt die Hälfte der [X.] des [X.]es im Wege der Personenwahl zu bestimmen, ab, denn die zum [X.]usglei[X.]h von [X.] dur[X.]hgeführte [X.]rhöhung der [X.] des [X.]es (§ 6 [X.]bs. 5 [X.]) führt dazu, dass si[X.]h das Verhältnis von [X.]n und [X.] zugunsten der [X.] vers[X.]hiebt. [X.]ies ändert aber ni[X.]hts daran, dass weiterhin jedenfalls ein maßgebli[X.]her [X.]nteil der [X.] des [X.]es direkt in den Wahlkreisen gewählt und damit dem [X.]lement der Personenwahl Re[X.]hnung getragen wird. [X.]abei wirkt die Zulassung von bis zu drei Überhangmandaten der Vers[X.]hiebung des Verhältnisses von [X.]irekt- und [X.], die mit dem [X.]usglei[X.]h von [X.] verbunden ist, entgegen. [X.]ies dient dem verfassungslegitimen Ziel, das [X.]lement der Personenwahl zu stärken.

([X.]) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die hinter der Begrenzung des [X.]nwa[X.]hsens der [X.]sgröße stehenden Befür[X.]htungen, der [X.]euts[X.]he [X.] könne die Grenzen seiner [X.]rbeits- und Handlungsfähigkeit errei[X.]hen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.], 5), für si[X.]h genommen die dur[X.]h die Zulassung von Überhangmandaten bewirkten Glei[X.]hheitsbeeinträ[X.]htigungen re[X.]htfertigen können. Bei der Si[X.]herung der [X.]rbeits- und [X.]unktionsfähigkeit des [X.] handelt es si[X.]h um einen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Belang von hö[X.]hstem Rang (vgl. [X.] 95, 335 <404>), der dem Grunde na[X.]h der [X.] und der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en die W[X.]ge halten kann. Ob dieser Belang aber bei einer [X.]ortsetzung des [X.]s von Überhangmandaten überhaupt tangiert wäre, bedarf angesi[X.]hts des Rü[X.]kgriffs auf den verfassungsre[X.]htli[X.]h legitimierten Belang der Stärkung des [X.]lements der Personenwahl keiner [X.]nts[X.]heidung.

(b) [X.]ie Zulassung von bis zu drei [X.]n Überhangmandaten ist geeignet und erforderli[X.]h, das Ziel der [X.]ufre[X.]hterhaltung und Stärkung des [X.]lements der Personenwahl zu errei[X.]hen. [X.]ie Neuregelung bewegt si[X.]h innerhalb des dem Gesetzgeber eröffneten [X.] zur S[X.]haffung eines personalisierten Verhältniswahlre[X.]hts (vgl. au[X.]h [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 26, 58).

([X.]) [X.]er Senat hält daran fest, dass ein angemessener [X.]usglei[X.]h zwis[X.]hen dem [X.]nliegen mögli[X.]hst proportionaler [X.][X.]ildung des [X.]ses im [X.] und dem mit der Personenwahl verbundenen Belang des uneinges[X.]hränkten [X.]rhalts von [X.]n und des annähernd ausgegli[X.]henen Verhältnisses von [X.]n und [X.] dann ni[X.]ht mehr gewahrt ist, wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer [X.]raktion erforderli[X.]hen Zahl von [X.] übers[X.]hreitet (vgl. [X.] 131, 316 <369 f.>). [X.]usgehend von § 10 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] in der [X.]assung der Bekanntma[X.]hung vom 2. Juli 1980 ([X.] 1237) sind dies 15 [X.]bgeordnete (vgl. bereits [X.] 131, 316 <369 f.>). [X.]iese Grenze ist dur[X.]h die zur Überprüfung gestellte Neuregelung des § 6 [X.]bs. 5 und 6 [X.] bei Weitem ni[X.]ht übers[X.]hritten, da bundesweit hö[X.]hstens drei unausgegli[X.]hene Überhangmandate anfallen können. [X.]ies begrenzt das Gewi[X.]ht der damit einhergehenden Glei[X.]hheitsbeeinträ[X.]htigung deutli[X.]h.

([X.]) [X.]er [X.]rforderli[X.]hkeit der Regelung steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass der Gesetzgeber die mit der Personalisierung verfolgten Zwe[X.]ke ebenso gut ohne Beeinträ[X.]htigung der [X.]rfolgswertglei[X.]hheit dur[X.]h einen [X.] aller Überhangmandate errei[X.]hen könnte. Zwar ist die dur[X.]h den [X.]nfall von Überhangmandaten bewirkte [X.]ifferenzierung des [X.]rfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl ni[X.]ht zwangsläufig verbunden, weil der gestörte Proporz dur[X.]h Zuteilung von [X.]usglei[X.]hsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. [X.] 95, 335 <394 f.>; 131, 316 <366>). [X.]llerdings erforderte eine vollständige Verwirkli[X.]hung des Ziels der Verhältniswahl eine im [X.]inzelnen ni[X.]ht vorhersehbare [X.]rhöhung der [X.] des [X.]es, wodur[X.]h das Ziel, die [X.] des [X.]es annäherungsweise zur Hälfte personenbezogen zu legitimieren, ni[X.]ht errei[X.]ht werden könnte (vgl. [X.] 131, 316 <366>). [X.]emna[X.]h stellt der [X.] kein gegenüber der begrenzten Zulassung von Überhangmandaten ebenso wirksames Mittel zur Stärkung des [X.]lements der Personenwahl dar. Im [X.]all eines [X.]s blieben zwar alle [X.]irektmandate erhalten. [X.]s veränderte si[X.]h aber das Verhältnis zwis[X.]hen in den Wahlkreisen direkt gewählten [X.] und sol[X.]hen, die über die [X.]listen der [X.]en in den [X.] einziehen. [X.]as [X.]lement der Personenwahl würde dadur[X.]h relativ ges[X.]hwä[X.]ht (vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2012, [X.] <7 f.> m.w.[X.]). In einer sol[X.]hen Situation obliegt es dem Gesetzgeber, si[X.]h innerhalb der aus der Grundents[X.]heidung für das System der personalisierten Verhältniswahl ergebenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen zu ents[X.]heiden, inwieweit dur[X.]h einen [X.] von Überhangmandaten dem Proportionalitätsprinzip Re[X.]hnung getragen oder dur[X.]h eine annähernd glei[X.]he Zahl an [X.]irekt- und [X.] das [X.]lement der Personenwahl gestärkt wird.

([X.]) [X.]er Verfassungsmäßigkeit der vorliegend zur Überprüfung gestellten Regelung steht ni[X.]ht entgegen, dass der Gesetzgeber die [X.]ntstehung von bis zu drei Überhangmandaten in Kauf nimmt. [X.]ie [X.]rgumentation der [X.]ntragstellerinnen und [X.]ntragsteller, der Gesetzgeber dürfe Überhangmandate nur als Nebenfolge seiner Wahlsystements[X.]heidung hinnehmen, geht fehl.

([X.]) Zwar hat das [X.] ausgeführt, dass die mit der Zulassung von Überhangmandaten verbundene [X.]ifferenzierung der [X.] und der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en nur insoweit mit dem Grundsatz der glei[X.]hen Wahl vereinbar ist, als sie si[X.]h als notwendige [X.]olge des besonderen [X.]harakters der personalisierten Verhältniswahl darstellt (vgl. [X.] 16, 130 <140>; 95, 335 <358>). [X.]araus ergibt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht, dass Überhangmandate nur eine Nebenfolge der Wahlsystements[X.]heidung des Gesetzgebers sein dürften. [X.]er Gesetzgeber ist im Rahmen des ihm dur[X.]h [X.]rt. 38 [X.]bs. 3 GG übertragenen Gestaltungsauftrags befugt, ein Wahlsystem zu s[X.]haffen, das sowohl dem [X.]nliegen einer Personenwahl als au[X.]h dem Ziel der Verhältniswahl, alle [X.]en in einem den Stimmenzahlen entspre[X.]henden Verhältnis im [X.] abzubilden, mögli[X.]hst Re[X.]hnung trägt. Beide von der Verfassung legitimierten Ziele lassen si[X.]h innerhalb eines Wahlsystems ni[X.]ht in voller Reinheit verwirkli[X.]hen. Sie stehen in einem Spannungsverhältnis, das si[X.]h nur dur[X.]h einen vom Gesetzgeber vorzunehmenden [X.]usglei[X.]h beider Prinzipien auflösen lässt. Im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gesetzgebungsauftrags darf der Gesetzgeber das [X.]nliegen einer proportionalen Verteilung der Gesamtzahl der Sitze zurü[X.]kstellen und Überhangmandate ohne Wiederherstellung des [X.] zulassen, solange si[X.]h die damit verbundene [X.]ifferenzierung des [X.]rfolgswertes der Wählerstimmen innerhalb des gesetzgeberis[X.]hen Konzepts hält (vgl. [X.] 95, 408 <421>; 131, 316 <366 f.>). Ob es si[X.]h dabei um eine bewusst herbeigeführte Konsequenz oder nur um eine ungewollte Nebenfolge der gesetzgeberis[X.]hen Systements[X.]heidung handelt, ist ohne Belang.

([X.]) [X.]u[X.]h soweit das [X.] in der Vergangenheit auf das Vorliegen eines "zwingenden Grundes" als Voraussetzung für die Re[X.]htfertigung von [X.]ifferenzierungen der [X.] abgestellt hat (vgl. [X.] 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 95, 408 <418>; 129, 300 <320>), bedeutet dies ni[X.]ht, dass si[X.]h die [X.]ifferenzierung von Verfassungs wegen als notwendig darstellen muss. [X.]ies ändert ni[X.]hts daran, dass [X.]ifferenzierungen im Wahlre[X.]ht dur[X.]h Gründe gere[X.]htfertigt sein können, die dur[X.]h die Verfassung legitimiert und von einem Gewi[X.]ht sind, das der [X.] die W[X.]ge halten kann (vgl. [X.] 162, 207 <238 Rn. 92>). [X.]abei ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass die Verfassung diese Zwe[X.]ke zu verwirkli[X.]hen gebietet (vgl. [X.] 120, 82 <107> m.w.[X.]). Glei[X.]hes gilt für [X.]ifferenzierungen der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en (vgl. [X.] 162, 207 <238 Rn. 92>).

([X.][X.]) Zudem hat der Gesetzgeber den [X.]nfall von Überhangmandaten bereits in der Vergangenheit hingenommen, wenn [X.] auf die für die jeweilige [X.]liste ermittelte [X.] ni[X.]ht angere[X.]hnet werden konnten, und si[X.]h ni[X.]ht veranlasst gesehen, das [X.]ntstehen von Überhangmandaten zu neutralisieren (vgl. nur [X.] 95, 335 <356 f.>). [X.]as [X.] hat dies unter dem [X.]spekt einer bewussten Inkaufnahme von Überhangmandaten ni[X.]ht beanstandet. Vielmehr hat es festgestellt, dass das [X.]nliegen der Personenwahl und das mit der Verhältniswahl verfolgte Ziel weitgehender Proportionalität in einem Spannungsverhältnis stehen, wel[X.]hes si[X.]h nur dur[X.]h einen vom Gesetzgeber vorzunehmenden [X.]usglei[X.]h beider Prinzipien auflösen lässt. Im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber Überhangmandate ohne Wiederherstellung des [X.] in begrenztem Umfang zulassen. [X.]abei ist es im Rahmen der si[X.]h aus seiner Wahlsystements[X.]heidung ergebenden Grenzen seine Sa[X.]he, die Zahl hinnehmbarer Überhangmandate konkret festzulegen (vgl. [X.] 131, 316 <366 f.>).

b) Soweit es die zur Überprüfung gestellte Änderung des [X.] na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] erlaubt, [X.]irektmandate einer [X.] mit [X.] [X.]elben [X.] in einem anderen Land zu verre[X.]hnen, ist damit eine Beeinträ[X.]htigung der [X.] verbunden ([X.]). [X.]iese ist jedo[X.]h dur[X.]h das verfassungslegitime [X.]nliegen einer Stärkung der Personenwahl ebenfalls gere[X.]htfertigt ([X.]).

[X.]) Gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] wird im Rahmen der [X.]erhöhung jeder [X.]liste der höhere Wert aus entweder der Zahl der im [X.] der [X.] in den Wahlkreisen na[X.]h § 5 [X.] errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert zwis[X.]hen diesen und den für die [X.]liste der [X.] na[X.]h der ersten Verteilung na[X.]h § 6 [X.]bs. 2 und 3 [X.] ermittelten Sitze zugeordnet. [X.]ies stellt die Mindestsitzzahl dar, die jeder [X.]liste im Rahmen der tatsä[X.]hli[X.]hen zweiten Verteilung gemäß § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] zugeteilt wird. In der Konsequenz kann dieser Verre[X.]hnungsme[X.]hanismus dazu führen, dass einer [X.] in einem Land mit relativ s[X.]hwa[X.]hen [X.]rststimmenergebnissen [X.], die ihr na[X.]h ihrem [X.] im Land zustünden, ni[X.]ht zugeteilt, sondern diese zur Verre[X.]hnung von [X.] [X.]elben [X.] in anderen Ländern verwendet werden.

[X.]ie länderübergreifende Verre[X.]hnung von [X.]irekt- und [X.] hat eine Beeinträ[X.]htigung der [X.]rfolgswertglei[X.]hheit der Stimmen der Wählerinnen und Wähler, die die zur Kompensation herangezogene [X.]liste gewählt haben, zur [X.]olge (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 60 m.w.[X.]). [X.]ntgegen einer dazu vertretenen [X.]uffassung (vgl. Grzeszi[X.]k, [X.] 19<4>584 [X.], [X.]) wird die [X.]rfolgswertglei[X.]hheit im System der Verhältniswahl ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h parteiübergreifend, mithin zwis[X.]hen den Wählerinnen und [X.] vers[X.]hiedener [X.]en, gewährleistet. [X.]ie [X.]rfolgswertglei[X.]hheit verlangt, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem anzuwendenden Re[X.]henverfahren mit glei[X.]hem Gewi[X.]ht bewertet wird und ihr ein [X.]ilsmäßig glei[X.]her [X.]rfolg zukommt (vgl. [X.] 95, 335 <353>; 131, 316 <338>; 146, 327 <350 Rn. 59>; jeweils m.w.[X.]). Sie ist [X.]usfluss der Glei[X.]hheit der St[X.]tsbürger und gilt daher absolut und ni[X.]ht nur relativ im Verglei[X.]h zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen [X.]en. [X.]ur[X.]h die Regelung des § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] wird sie beeinträ[X.]htigt, weil den Stimmen derjenigen Wähler, die mit ihrer Zweitstimme die [X.]liste einer [X.] wählen, deren Mandate zur Kompensation von [X.] [X.]elben [X.] in einem anderen Land herangezogen werden, ein geringerer [X.]rfolgswert zukommt als den Stimmen derjenigen Wähler, die für eine andere [X.]liste dieser [X.] abgegeben worden sind, deren Mandate ni[X.]ht zu Kompensationszwe[X.]ken verre[X.]hnet werden (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.]; [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 60 m.w.[X.]). [X.]arüber hinaus sinkt der [X.]rfolgswert der Stimmen, die für die zu Kompensationszwe[X.]ken herangezogene [X.]liste abgegeben worden sind, au[X.]h im Verglei[X.]h zu den für die [X.]listen anderer [X.]en in diesem Land abgegebenen Stimmen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 60 m.w.[X.]). [X.]benso berührt ist die passive [X.] in [X.]orm der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der betroffenen Wahlbewerber, denen trotz der re[X.]hneris[X.]h ausrei[X.]henden Zahl an Zweitstimmen für die [X.]liste ihrer [X.] kein Mandat zugeteilt wird (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 60 m.w.[X.]).

[X.]) [X.]er mit der internen Verre[X.]hnung von [X.] und [X.] verbundene [X.]ingriff in die [X.] ist jedo[X.]h zur [X.]ufre[X.]hterhaltung und Stärkung des [X.]lements der Personenwahl bei der Wahl des [X.]es gere[X.]htfertigt.

[X.]) [X.]ie Mögli[X.]hkeit der länderübergreifenden Verre[X.]hnung von [X.]irekt- und [X.] dient dem Ziel, die Zuweisung sämtli[X.]her [X.]irektmandate zu gewährleisten, und stärkt damit das [X.]lement der Personenwahl.

[X.]) Sie ist zur [X.]rrei[X.]hung dieses Ziels au[X.]h geeignet und erforderli[X.]h. [X.]ie Mögli[X.]hkeit der länderübergreifenden Verre[X.]hnung von [X.]irekt- und [X.] [X.]elben [X.] trägt zur [X.]rhaltung aller von einer [X.] bundesweit gewonnenen [X.] und einer annähernd glei[X.]hen Zahl von [X.]irekt- und [X.] bei. [X.], die [X.] weniger eins[X.]hränkende Instrumente, die dieses Ziel ebenso gut errei[X.]hten, stehen ni[X.]ht zur Verfügung. Würde auf die Mögli[X.]hkeit der länderübergreifenden Verre[X.]hnung verzi[X.]htet, könnten Überhangsituationen ni[X.]ht kompensiert werden und fielen Überhangmandate in einem größeren [X.]usmaß an. Würden diese ni[X.]ht ausgegli[X.]hen, hätte das in die Glei[X.]hheit der Wahl eingreifende [X.] zur [X.]olge, die ni[X.]ht weniger gewi[X.]htig wären als die [X.]ingriffe in die [X.]rfolgswertglei[X.]hheit, die mit dem vorliegend zu beurteilenden Verre[X.]hnungsmodell verbunden sind. [X.]rfolgte hingegen ein [X.] der [X.], würde das Ziel, die [X.] des [X.]es annähernd zur Hälfte personenbezogen zu legitimieren (vgl. [X.] 131, 316 <366>), in geringerem Umfang errei[X.]ht. Glei[X.]hes gälte, wenn an dem Modell des teilweisen [X.]usglei[X.]hs festgehalten und die [X.] des [X.]es so lange erhöht würde, bis ni[X.]ht mehr als drei Überhangmandate verblieben. Ohne das [X.]lement der internen Verre[X.]hnung stiege die Zahl der auszuglei[X.]henden [X.]. [X.]amit nähme die Größe des [X.]es zu (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 28), sodass si[X.]h das Verhältnis von Wahlkreisabgeordneten und [X.], die über die [X.]listen der [X.]en in den [X.] einziehen, zulasten [X.]rsterer vers[X.]höbe. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit der Verre[X.]hnungsklausel des § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] den ihm eingeräumten Spielraum zur [X.]usgestaltung des [X.]re[X.]hts ni[X.]ht übers[X.]hritten.

[X.]) [X.]em steht ni[X.]ht entgegen, dass na[X.]h den [X.]usführungen des Sa[X.]hverständigen [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung die Mindestsitzgarantie na[X.]h dem [X.] 2013 zu einer gegenüber der Garantie von [X.]n na[X.]h dem [X.]ünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 geringeren Beeinträ[X.]htigung der [X.]rfolgswertglei[X.]hheit führte (vgl. au[X.]h [X.]/ [X.], [X.]VBl 2021, [X.] <425>; [X.], [X.] 19<4>584 [X.] neu, [X.]nlage 1). [X.]enn die mit dem [X.]ünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 eingeführte parteiinterne Verre[X.]hnung von Listen- mit [X.] führt zu einer geringeren Zahl an auszuglei[X.]henden Mandaten und vermindert den Umfang der [X.]erhöhung gemäß § 6 [X.]bs. 5 [X.] (vgl. [X.]/ [X.], [X.]VBl 2021, [X.] <419>). [X.]ies dient dem Ziel eines ausgegli[X.]henen Verhältnisses von [X.]irekt- und [X.]. [X.]er Verre[X.]hnungsme[X.]hanismus des § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] stärkt dadur[X.]h das [X.]lement der Persönli[X.]hkeitswahl und genügt damit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htfertigungsanforderungen, au[X.]h wenn damit ein im Verglei[X.]h zu den Regelungen des [X.] 2013 stärkerer [X.]ingriff in die [X.]rfolgswertglei[X.]hheit der abgegebenen Stimmen verbunden ist.

(4) Soweit gegen die parteiinterne Verre[X.]hnung von Listen- mit [X.] eingewandt wird, dass Gere[X.]htigkeits- und [X.]airnessvorstellungen von Wählerinnen und [X.] verletzt würden, wenn ihre beziehungsweise die für ihre [X.]liste abgegebene Zweitstimme für ein [X.]irektmandat in einem anderen Land bezahle, statt zur Wahl der Personen auf der gewählten [X.]liste beizutragen (vgl. [X.], [X.] 2012, [X.]75 <684 f.>; [X.]., [X.] 2019, [X.]30 <643 [X.]>), folgt daraus ni[X.]hts anderes. [X.]ie [X.]nts[X.]heidung des Wahlgesetzgebers für eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl (§ 1 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]) verlangt eine [X.]nre[X.]hnung der [X.]irektmandate auf Sitze, die si[X.]h na[X.]h der Verhältniswahl bere[X.]hnen. [X.]abei ist die Priorisierung der [X.]irektmandate dem System der personalisierten Verhältniswahl in der [X.]usgestaltung des [X.] au[X.]h in der [X.]assung des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 immanent. [X.]ieses Wahlsystem ist darauf angelegt, die [X.]rgebnisse der vorges[X.]halteten Personenwahl zu erhalten (vgl. [X.] 131, 316 <359>; [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 19 [X.]). Vor diesem Hintergrund ist mit der länderübergreifenden Verre[X.]hnung von [X.]irekt- und [X.] ein wahlsystemwidriger [X.]ffekt ni[X.]ht verbunden.

(5) [X.]llerdings kann das Verre[X.]hnungsmodell ni[X.]ht si[X.]herstellen, dass die einzelnen [X.]verbände der [X.]en im [X.] in der Stärke vertreten sind, wie dies dem [X.]nteil der auf sie entfallenden Zweitstimmen entspri[X.]ht. Vielmehr nimmt die Regelung eine Verzerrung des föderalen [X.] in Kauf (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.]; [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 60 m.w.[X.]). [X.]ieser [X.]ffekt tritt aber au[X.]h dann auf, wenn Überhangmandate ohne Verre[X.]hnung oder [X.]usglei[X.]h zugeteilt werden, denn in diesem [X.]all erzielt jede hiervon begünstigte [X.]liste eine Überrepräsentation gegenüber anderen [X.]listen (vgl. [X.] 95, 335 <401 f.>). Zwar wird diese föderale Proporzverzerrung dur[X.]h den Verre[X.]hnungsme[X.]hanismus des § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] vers[X.]härft, weil er ni[X.]ht nur zu einer Überrepräsentation der [X.]listen mit Überhangmandaten, sondern zuglei[X.]h dazu führt, dass andere [X.]listen [X.]elben [X.] mit Bli[X.]k auf die erzielten Wahlergebnisse bei der Sitzzuteilung bena[X.]hteiligt werden (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 60 m.w.[X.]). Bei der Gewi[X.]htung des [X.]nliegens einer föderalen Zuordnung der Stimmen ist aber zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es bei der Wahl zum [X.] um die Wahl des unitaris[X.]hen [X.] geht (vgl. [X.] 121, 266 <305> m.w.[X.]). Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber bei der [X.]usgestaltung des Wahlre[X.]hts zum [X.] bere[X.]htigt, aber ni[X.]ht verpfli[X.]htet, föderalen Belangen Re[X.]hnung zu tragen (vgl. [X.] 6, 84 <99>; 16, 130 <143>; 95, 335 <402>; 121, 266 <305> m.w.[X.]). [X.]benso steht es ihm im Rahmen seines [X.] gemäß [X.]rt. 38 [X.]bs. 3 GG frei, föderalen Belangen ein größeres oder geringeres Gewi[X.]ht beizumessen (vgl. [X.] 131, 316 <345>). [X.]ass er diesen Spielraum vorliegend übers[X.]hritten hätte, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

(6) Hinzu kommt, dass das Gewi[X.]ht der Beeinträ[X.]htigung sowohl der [X.]rfolgswertglei[X.]hheit als au[X.]h des föderalen [X.] begrenzt ist. [X.]en [X.]listen ist na[X.]h § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] garantiert, dass sie mindestens einen Teil der ihnen na[X.]h dem [X.] im Land zustehenden Mandate erhalten, nämli[X.]h jedenfalls die Hälfte der na[X.]h [X.]nre[X.]hnung der [X.]irektmandate verbleibenden [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.]VBl 2021, [X.] <419 f.>; [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 28). [X.]s kann also ni[X.]ht dazu kommen, dass eine [X.]liste entgegen dem Votum der Wählerinnen und Wähler im betreffenden Land gar keine Sitze erhält, weil die ihr na[X.]h dem [X.] zustehenden Sitze vollständig zur [X.]nre[X.]hnung von [X.] [X.]elben [X.] in anderen Ländern verwendet werden (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504, [X.]).

(7) Soweit unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt wird, in wel[X.]hem Umfang die Verre[X.]hnung von [X.] mit [X.] [X.]elben [X.] in einem anderen Land dazu beiträgt, das [X.]nwa[X.]hsen der Größe des [X.]es zu bremsen (vgl. [X.]/ [X.], [X.]VBl 2021, [X.] <419, 425> m.w.[X.]; [X.], [X.] 19<4>584 [X.], [X.]1), kann dahinstehen, ob die mit der Verre[X.]hnung einhergehenden Beeinträ[X.]htigungen des [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt der Si[X.]herung der [X.]rbeits- und [X.]unktionsfähigkeit des [X.] (vgl. [X.] 95, 335 <404>) gere[X.]htfertigt werden können. Sie sind bereits dur[X.]h das verfassungsre[X.]htli[X.]h anerkannte Ziel, das [X.]lement der Personenwahl bei der Wahl des [X.]es aufre[X.]htzuerhalten und zu stärken, hinrei[X.]hend legitimiert. [X.]uf die [X.]rage, ob und inwiefern die Neuregelung der Sitzzuteilung der Si[X.]herung der [X.]rbeits- und [X.]unktionsfähigkeit des [X.]es dient, kommt es daher ni[X.]ht an.

[X.]) Mit dem zur Überprüfung gestellten [X.] ist ein verfassungsre[X.]htli[X.]h relev[X.]r [X.]ffekt des negativen Stimmgewi[X.]hts, der die Grundsätze der [X.] und der [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en sowie der Unmittelbarkeit der Wahl verletzte ([X.]), ni[X.]ht verbunden ([X.]).

[X.]) [X.]ie Mandatszuteilung darf grundsätzli[X.]h ni[X.]ht dazu führen, dass die [X.] einer [X.] erwartungswidrig mit der auf diese oder eine konkurrierende [X.] entfallenden Stimmenzahl korreliert ([X.]ffekt des negativen Stimmgewi[X.]hts; vgl. [X.] 131, 316 <346 f.>). [X.]ies ist der [X.]all, wenn ein Zweitstimmengewinn zu einem [X.] der betroffenen [X.] führen kann und dieser au[X.]h einen Sitz[X.]ilsverlust für diese [X.] bedeutet. Glei[X.]hes gilt, wenn ein Zweitstimmenverlust zu einem Sitzgewinn der betroffenen [X.] führen kann und dieser einen Sitz[X.]ilsgewinn dieser [X.] na[X.]h si[X.]h zieht.

[X.]) [X.]er [X.]ffekt des negativen Stimmgewi[X.]hts beeinträ[X.]htigt die [X.] und die [X.]han[X.]englei[X.]hheit der [X.]en (vgl. [X.] 121, 266 <299 f.>; 131, 316 <347>). [X.]ie [X.]rfolgswertglei[X.]hheit beinhaltet, dass eine Stimme für die [X.], für die sie abgegeben wurde, positive Wirkung entfalten können muss. [X.]in Wahlsystem, das darauf ausgelegt ist oder do[X.]h jedenfalls in typis[X.]hen Konstellationen zulässt, dass ein Zuwa[X.]hs an Stimmen zu [X.] führt oder dass für den Wahlvors[X.]hlag einer [X.] insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn weniger oder auf einen konkurrierenden Vors[X.]hlag mehr Stimmen entfallen, führt zu willkürli[X.]hen [X.]rgebnissen und lässt den [X.] Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlbere[X.]htigten wi[X.]innig ers[X.]heinen (vgl. [X.] 121, 266 <299>). [X.]in Bere[X.]hnungsverfahren, das dazu führt, dass eine Wählerstimme für eine [X.] Wirkung gegen diese [X.] entfaltet, wi[X.]pri[X.]ht Sinn und Zwe[X.]k einer [X.] Wahl (vgl. [X.] 121, 266 <300>; 131, 316 <347>). [X.]er [X.]ffekt des negativen Stimmgewi[X.]hts beeinträ[X.]htigt neben der [X.]rfolgswertglei[X.]hheit au[X.]h die [X.]rfolgs[X.]han[X.]englei[X.]hheit. [X.]iese erlaubt zwar, dass - wie zum Beispiel im Mehrheitswahlre[X.]ht - Stimmen ni[X.]ht gewertet werden, ni[X.]ht aber, dass einer Wahlstimme neben der [X.]han[X.]e, zum beabsi[X.]htigten [X.]rfolg beizutragen, au[X.]h die Gefahr innewohnt, dem eigenen Wahlziel zu s[X.]haden (vgl. [X.] 121, 266 <300 f.>).

[X.]) [X.]er [X.]ffekt des negativen Stimmgewi[X.]hts beeinträ[X.]htigt zudem den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, weil die Wählerinnen und Wähler ni[X.]ht erkennen können, ob si[X.]h ihre Stimme stets für die präferierte [X.] und deren Wahlbewerber positiv auswirkt oder ob sie dur[X.]h ihre Stimme den Misserfolg eines Kandidaten oder der präferierten [X.] verursa[X.]hen. Gesetzli[X.]he Regelungen, die derartige Unwägbarkeiten ni[X.]ht nur in seltenen und unvermeidbaren [X.]usnahmefällen hervorrufen, sind mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ni[X.]ht zu vereinbaren (vgl. [X.] 121, 266 <307 f.>; 131, 316 <347>).

[X.]) [X.]avon ausgehend sind die zur Überprüfung gestellten Normen unter dem Gesi[X.]htspunkt des negativen Stimmgewi[X.]hts von Verfassungs wegen ni[X.]ht zu beanstanden. Ungea[X.]htet der unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]uffassungen zu der [X.]rage, inwieweit si[X.]h aufgrund des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 [X.]älle des negativen Stimmgewi[X.]hts überhaupt ergeben können [X.]), ist davon auszugehen, dass dieser [X.]ffekt jedenfalls ni[X.]ht in verfassungsre[X.]htli[X.]h relev[X.]r Weise auftreten kann [X.]).

[X.]) [X.]ie [X.]rage, ob si[X.]h na[X.]h den Regelungen des § 6 [X.]bs. 5 und 6 [X.] der [X.]ffekt des negativen Stimmgewi[X.]hts überhaupt ergeben kann, ist sowohl im Gesetzgebungsverfahren (a) als au[X.]h in der Literatur (b) unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt und in der mündli[X.]hen Verhandlung dur[X.]h den Sa[X.]hverständigen [X.] bejaht worden ([X.]).

(a) ([X.]) Im Gesetzgebungsverfahren hat die Sa[X.]hverständige S[X.]hönberger die [X.]uffassung vertreten, der [X.]ffekt des negativen Stimmgewi[X.]hts sei evident. [X.]ie Zulassung unausgegli[X.]hener Überhangmandate habe zur [X.]olge, dass das Weniger an Zweitstimmen für eine [X.], das zur [X.]ntstehung eines unausgegli[X.]henen Überhangmandats führe, automatis[X.]h eine geringere [X.] für andere, konkurrierende [X.]en und somit eine erwartungswidrige Korrelation mit der [X.] einer anderen [X.] bewirke (vgl. S[X.]hönberger, [X.] 19<4>584 B, [X.]). In einer Na[X.]hwahlkonstellation bestehe die Mögli[X.]hkeit, ein [X.]irektmandat zu einem Überhangmandat zu ma[X.]hen, indem weniger Zweitstimmen für die entspre[X.]hende [X.] abgegeben würden, und dadur[X.]h die [X.] konkurrierender [X.]en zu reduzieren (vgl. S[X.]hönberger, [X.], Protokoll Nr. 19/100, [X.]1).

([X.]) [X.]er Sa[X.]hverständige Grzeszi[X.]k hat im Gesetzgebungsverfahren hingegen kein unzulässiges negatives Stimmgewi[X.]ht erkannt. Zwar könne der den Überhangmandaten eigene [X.]ffekt, dass dur[X.]h mehr Zweitstimmen für eine [X.] in einem Land ein Überhangmandat zum [X.] werden könne, diesen Zweitstimmen die positive Sitzrelevanz nehmen. [X.]r verkehre das Mehr an Zweitstimmen aber ni[X.]ht in ihr Gegenteil, denn dazu sei ein [X.] nötig. [X.]ntspre[X.]hendes gelte für den umgekehrten [X.]ffekt, dass ein Weniger an Zweitstimmen si[X.]h ni[X.]ht na[X.]hteilig auf die [X.] auswirke, soweit dadur[X.]h ein unausgegli[X.]henes Überhangmandat entstehe. Zudem habe das [X.] in seinem Urteil vom 25. Juli 2012 ([X.] 131, 316) bis zu 15 [X.] Überhangmandate für verfassungsgemäß, den [X.]ffekt des negativen Stimmgewi[X.]hts aber zuglei[X.]h für verfassungswidrig erklärt. Bedingte bereits die proportionale Besserstellung einer [X.] dur[X.]h Überhangmandate ein unzulässiges negatives Stimmgewi[X.]ht, sei die [X.]nts[X.]heidung wi[X.]prü[X.]hli[X.]h (vgl. Grzeszi[X.]k, [X.] 19<4>584 [X.], [X.]; [X.]., [X.], Protokoll Nr. 19/100, [X.]8 f.). [X.]er "[X.]resdener Na[X.]hwahleffekt" der föderalen Vers[X.]hiebung könne ni[X.]ht mehr vorkommen. [X.]ies werde zum einen dur[X.]h die festen Kontingente in der ersten Verteilung verhindert, zum anderen dur[X.]h die Garantie des § 6 [X.]bs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]. Jedenfalls sei na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] nur ein [X.]ffekt relevant, der ni[X.]ht nur ganz außergewöhnli[X.]h auftrete (vgl. Grzeszi[X.]k, [X.], Protokoll Nr. 19/100, [X.]9). [X.]ies sei hier ni[X.]ht der [X.]all.

([X.][X.]) [X.]er Sa[X.]hverständige [X.] vertrat in der [X.]nhörung des [X.]sauss[X.]husses für Inneres und Heimat die [X.]uffassung, das [X.]ünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 ermögli[X.]he das [X.]uftreten negativer Stimmgewi[X.]hte, wenn si[X.]h bei einer Na[X.]hwahl ein dur[X.]h Zweitstimmen gede[X.]ktes [X.]irektmandat in ein dur[X.]h Zweitstimmen ni[X.]ht gede[X.]ktes Überhangmandat verwandele (vgl. [X.], [X.], Protokoll Nr. 19/100, [X.]0).

(b) ([X.]) In der Literatur gehen [X.] und [X.] davon aus, dass mit dem [X.]uftreten negativer Stimmgewi[X.]hte zu re[X.]hnen sei. [X.]ine [X.] könne bei mehr Zweitstimmen s[X.]hle[X.]hter dastehen, da diese tendenziell zu einem [X.][X.]au von Überhangmandaten führten. Umgekehrt könnten weniger Zweitstimmen bewirken, dass si[X.]h Proporzmandate zu Überhangmandaten wandelten. Konstellationen, in denen das negative Stimmgewi[X.]ht si[X.]htbar werde, dürften jedo[X.]h eine nur marginale Rolle spielen (vgl. [X.]/[X.], [X.]VBl 2021, [X.] <424>).

([X.]) [X.] vertritt hingegen die [X.]nsi[X.]ht, der [X.]ffekt des negativen Stimmgewi[X.]hts trete aufgrund des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 ni[X.]ht auf, weil die Sitzverteilung im [X.]usgangspunkt na[X.]h voneinander getrennten Sitzkontingenten der Länder erfolge und si[X.]h [X.] ni[X.]ht zugunsten einer anderen [X.]liste der glei[X.]hen [X.] auswirken könnten. Wenn weniger Wählerinnen und Wähler einer [X.]liste ihre Zweitstimme gäben, könne dies allenfalls deren [X.] zugunsten der [X.]listen anderer [X.]en in diesem Land vermindern. In einer Überhangsituation bleibe hingegen die [X.] der [X.] glei[X.]h, weil sie in diesem [X.]all dur[X.]h die Zahl der [X.]irektmandate bestimmt werde und ni[X.]ht von der Zweitstimmenzahl abhänge. [X.]iese [X.]olgen stellten aber keinen paradoxen [X.]ffekt dar.

Grundlage der [X.]erhöhung seien die [X.]en, die si[X.]h in der ersten Verteilung unter [X.]uss[X.]hluss des [X.]ffekts des negativen Stimmgewi[X.]hts ergäben. [X.]ur[X.]h die [X.]erhöhung könne daher kein negatives Stimmgewi[X.]ht in die zweite Verteilung und das [X.]ndergebnis transportiert werden. Na[X.]h der [X.]erhöhung würden die Sitze auf die [X.]en exakt na[X.]h deren Zweitstimmenverhältnis verteilt.

[X.]u[X.]h die bis zu drei Überhangmandate könnten ni[X.]ht zu negativen Stimmgewi[X.]hten führen. Überhangmandate seien zwar notwendige, aber keine hinrei[X.]hende Bedingung für das [X.]ntstehen von negativem Stimmgewi[X.]ht. Wenn si[X.]h weniger Zweitstimmen für eine [X.]liste auf die [X.] einer anderen [X.]liste der glei[X.]hen [X.] ni[X.]ht positiv auswirken könnten, sei für die [X.]nnahme eines negativen Stimmgewi[X.]hts kein Raum (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. [X.]ufl. 2021, § 6 Rn. 65).

([X.]) In der mündli[X.]hen Verhandlung hat der Sa[X.]hverständige [X.] die [X.]uffassung vertreten, dass unter den Vorgaben des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 Konstellationen existierten, in denen ein negatives Stimmgewi[X.]ht auftrete. [X.]r hat dabei auf ein Szenario verwiesen, in dem mehr Zweitstimmen für eine [X.] dazu führen könnten, dass ein ni[X.]ht auszuglei[X.]hendes Überhangmandat dieser [X.] zu einem über den [X.] der [X.] gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] garantierten Mandat werde. [X.]ies bewirke keinen Sitzgewinn für die [X.] selbst, führe über das [X.]usglei[X.]hsverfahren aber zu zusätzli[X.]hen Sitzen für die konkurrierenden [X.]en. Zur [X.]rage na[X.]h [X.]usmaß und Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des [X.]ffekts des negativen Stimmgewi[X.]hts gab der Sa[X.]hverständige [X.] an, dies ni[X.]ht belastbar beantworten zu können.

[X.]) [X.]avon ausgehend ergibt si[X.]h aus den zur Überprüfung gestellten Normen kein verfassungsre[X.]htli[X.]h relev[X.]r [X.]ffekt des negativen Stimmgewi[X.]hts.

(a) [X.]ie wesentli[X.]he Ursa[X.]he für das [X.]uftreten des negativen Stimmgewi[X.]hts unter dem [X.] in der [X.]assung des [X.] Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 25. November 2011 ([X.] 2313) bestand in der Bestimmung der Län[X.]itzkontingente na[X.]h der [X.] (vgl. [X.] 131, 316 <347 [X.]>). [X.]iese Ursa[X.]he ist bereits dur[X.]h das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 3. Mai 2013 ([X.] 1082) entfallen. Gemäß dem bei der na[X.]hfolgenden Gesetzesänderung unangetastet gebliebenen § 6 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] wird das Län[X.]itzkontingent in der ersten Verteilung na[X.]h dem Bevölkerungs[X.]il bestimmt. [X.]ie [X.]bgabe oder Ni[X.]htabgabe einer Stimme wirkt si[X.]h damit auf die Höhe der Sitzkontingente der Länder ni[X.]ht aus. Sitzplatzvers[X.]hiebungen zwis[X.]hen den Ländern in [X.]bhängigkeit von der [X.] sind ausges[X.]hlossen. [X.]u[X.]h ist die Mögli[X.]hkeit der Listenverbindungen entfallen, die na[X.]h dem [X.] in der [X.]assung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 11. März 2005 ([X.] 674) im Zusammenhang mit Überhangmandaten den [X.]ffekt des negativen Stimmgewi[X.]hts auslösten (vgl. [X.] 121, 266 <298 [X.], 305>).

(b) [X.]ie in [X.]bwei[X.]hung hierzu dur[X.]h das [X.]ünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 eröffnete Mögli[X.]hkeit der [X.]n Zuteilung von bis zu drei Überhangmandaten löst den [X.]ffekt des negativen Stimmgewi[X.]hts jedenfalls ni[X.]ht in verfassungsre[X.]htli[X.]h relev[X.]r Weise aus.

([X.]) Zwar geht mit der Zulassung [X.]r Überhangmandate einher, dass ein Zuwa[X.]hs an Zweitstimmen für eine [X.] dazu führen kann, dass ein [X.]s Überhangmandat wegfällt. [X.]in derartiger Stimmenzuwa[X.]hs führte aber ni[X.]ht dazu, dass die betroffene [X.] erwartungswidrig Mandate verlöre. Vielmehr bliebe die Zahl der auf sie entfallenden Mandate glei[X.]h, und es würde ledigli[X.]h ein [X.]s Überhangmandat dur[X.]h ein mit Zweitstimmen unterlegtes [X.]irektmandat ersetzt. [X.]in wi[X.]inniger, dem Sinn und Zwe[X.]k einer [X.] Wahl wi[X.]pre[X.]hender [X.]ffekt (vgl. [X.] 121, 266 <299 [X.]>; 131, 316 <346 f.>) zum Na[X.]hteil der von dem Zweitstimmenzuwa[X.]hs betroffenen [X.] wäre damit ni[X.]ht verbunden.

[X.]llerdings hat der Sa[X.]hverständige [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung ausgeführt, dass der dur[X.]h den Zweitstimmenzuwa[X.]hs mögli[X.]he Verlust eines Überhangmandats zugunsten eines mit Zweitstimmen unterlegten [X.]irektmandats über das [X.]usglei[X.]hsverfahren zu zusätzli[X.]hen Sitzen für konkurrierende [X.]en führen kann. [X.]abei handelt es si[X.]h jedo[X.]h um eine bloß mittelbare [X.]uswirkung des Zweitstimmenzuwa[X.]hses einer [X.], die keine dur[X.]hgreifenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken begründet.

So ist diese [X.]uswirkung zunä[X.]hst ni[X.]ht mit einem eigenständigen [X.]ingriff in den Grundsatz der [X.] verbunden. Zwar hat die dur[X.]h einen Zweitstimmenzuwa[X.]hs verursa[X.]hte Umwandlung eines [X.]n Überhangmandats in ein ausglei[X.]hspfli[X.]htiges, mit Zweitstimmen unterlegtes [X.]irektmandat im [X.]rgebnis eine relative Besserstellung konkurrierender [X.]en dur[X.]h die Zuteilung von [X.]usglei[X.]hsmandaten zur [X.]olge. Ursa[X.]he hierfür ist aber der im Verfahren der [X.]erhöhung gemäß § 6 [X.]bs. 5 [X.] angelegte [X.]usglei[X.]hsme[X.]hanismus. [X.]ieser zielt gerade darauf, den dur[X.]h die Garantie des [X.]rhalts aller [X.]irektmandate verursa[X.]hten [X.]ingriff in die [X.]rfolgswertglei[X.]hheit jeder abgegebenen Stimme zu korrigieren. Werden zusätzli[X.]he [X.]usglei[X.]hsmandate vergeben, hat dies einen geringeren [X.]ingriff in die [X.]rfolgswertglei[X.]hheit aller abgegebenen Stimmen zur [X.]olge.

[X.]benso wenig liegt ein [X.]ingriff in den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl vor. [X.]a das Mehr an Zweitstimmen ni[X.]ht zu einer Verminderung der [X.] der präferierten [X.] führt, fehlt es an einem inversen, der [X.]rwartungshaltung der Wählerinnen und Wähler wi[X.]pre[X.]henden [X.]ffekt. [X.]ie mittelbare Konsequenz der Zuteilung weiterer [X.]usglei[X.]hsmandate an konkurrierende [X.]en genügt hierfür ni[X.]ht. Sie ist im System der Verhältniswahl angelegt und jedenfalls dur[X.]h das Ziel der Wiederherstellung der [X.] gere[X.]htfertigt.

Hinzu kommt, dass es si[X.]h bei der dur[X.]h einen Zuwa[X.]hs an Zweitstimmen bedingten [X.]rsetzung eines unausgegli[X.]henen Überhangmandats um einen äußerst seltenen und daher verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]hen [X.]usnahmefall handeln dürfte (vgl. [X.] 121, 266 <307 f.>; 131, 316 <347>). Voraussetzung wäre, dass ein e[X.]htes Überhangmandat betroffen ist, dessen Zahl gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 4 [X.] auf hö[X.]hstens drei begrenzt ist. [X.]ass ein sol[X.]her [X.]all über seltene [X.]usnahmefälle hinaus eintreten könnte, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. [X.]u[X.]h der Sa[X.]hverständige [X.] hat in der mündli[X.]hen Verhandlung keine [X.]ngaben zur Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des [X.]intritts einer sol[X.]hen Konstellation ma[X.]hen können.

([X.]) Umgekehrt kann der Verlust von Zweitstimmen dazu führen, dass die von der betroffenen [X.] in dem Land gewonnenen [X.] ni[X.]ht mehr vollständig auf die ihr na[X.]h der [X.]liste zustehenden Mandate angere[X.]hnet werden können, sodass ein unausgegli[X.]henes Überhangmandat anfällt. [X.]u[X.]h in diesem [X.]all bliebe die Zahl der auf die betroffene [X.] entfallenden Mandate glei[X.]h. [X.]in erwartungswidriger [X.]ffekt in dem Sinne, dass das Weniger an Zweitstimmen zu einem Mehr an Mandaten der betroffenen [X.] führte, träte ni[X.]ht ein.

[X.]llenfalls könnten Mandate konkurrierender [X.]en entfallen, da das auf diese Weise entstandene e[X.]hte Überhangmandat ni[X.]ht mehr am [X.]usglei[X.]hsme[X.]hanismus gemäß § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 und 3 [X.] teilnähme. Verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken hiergegen bestehen ni[X.]ht. [X.]er Wegfall von [X.]usglei[X.]hsmandaten bei der Umwandlung eines ni[X.]ht mehr dur[X.]h Zweitstimmen gede[X.]kten [X.]irektmandats in ein unausgegli[X.]henes Überhangmandat ist [X.]olge der dur[X.]h den Gesetzgeber im Rahmen des ihm dur[X.]h [X.]rt. 38 [X.]bs. 3 GG eingeräumten Gesetzgebungsauftrags getroffenen Wahlsystements[X.]heidung. Ist er - wie dargestellt (s.o. Rn. 174 [X.]) - befugt, eine begrenzte Zahl an e[X.]hten Überhangmandaten zuzulassen, stellt si[X.]h die hierauf bezogene Ni[X.]htzuteilung von [X.]usglei[X.]hsmandaten ni[X.]ht als wi[X.]inniger, dem Sinn und Zwe[X.]k einer [X.] Wahl wi[X.]pre[X.]hender [X.]ffekt (vgl. [X.] 121, 266 <300>; 131, 316 <346 f.>) dar. [X.]u[X.]h insoweit liegt daher ein verfassungsre[X.]htli[X.]h relev[X.]s negatives Stimmgewi[X.]ht ni[X.]ht vor.

[X.]ie zu überprüfenden Normen sind s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht deshalb verfassungsre[X.]htli[X.]h zu beanstanden, weil sie weniger als ein Jahr vor der Wahl des 20. [X.]es in [X.] getreten sind. Weder der [X.] [X.]uropäis[X.]hen Kommission für [X.]emokratie dur[X.]h Re[X.]ht ([X.], 1.) no[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]uropäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu [X.]rt. 3 des [X.] zur Konvention zum S[X.]hutz der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten ([X.] [X.]MRK, 2.) haben zur [X.]olge, dass dur[X.]h den Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 die Stabilität des Wahlre[X.]hts in verfassungswidriger Weise beeinträ[X.]htigt worden ist [X.].). Sonstige verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h (4.).

1. a) Na[X.]h Ziffer I[X.] 2. b der Leitlinien des [X.] [X.] ([X.] und erläuternder Beri[X.]ht - [X.][X.]L-[X.][X.] <2002> 23rev2-[X.]or) sollen die Grundelemente des Wahlre[X.]hts bis ein Jahr vor einer Wahl ni[X.]ht mehr verändert werden. In dem erläuternden Beri[X.]ht wird ausgeführt:

63. [X.]ie Stabilität des Re[X.]hts ist ein wi[X.]htiges [X.]lement für die Glaubwürdigkeit des Wahlprozesses und selbst von wesentli[X.]her Bedeutung für die Konsolidierung der [X.]emokratie. [X.]enn wenn si[X.]h die Regeln häufig ändern, kann der Wähler desorientiert sein und sie ni[X.]ht mehr verstehen, insbesondere wenn sie sehr kompliziert sind; er kann vor allem zu Re[X.]ht oder zu Unre[X.]ht denken, dass das Wahlre[X.]ht ein Instrument ist, das diejenigen, die die Ma[X.]ht ausüben, zu ihren Gunsten manipulieren, und dass die Stimme des Wählers daher ni[X.]ht das [X.]lement ist, das über das [X.]rgebnis der [X.]bstimmung ents[X.]heidet.

64. [X.]ie Stabilität muss in der Praxis ni[X.]ht so sehr in Bezug auf die Grundprinzipien garantiert werden, deren formale Infragestellung s[X.]hwer denkbar ist, sondern in Bezug auf bestimmte genauere Regeln des Wahlre[X.]hts, insbesondere in Bezug auf das Wahlre[X.]ht im eigentli[X.]hen Sinne, die Zusammensetzung der Wahlauss[X.]hüsse und die [X.]inteilung der Wahlkreise. [X.]iese drei [X.]lemente ers[X.]heinen häufig - zu Re[X.]ht oder zu Unre[X.]ht - als die ents[X.]heidenden [X.]aktoren für das [X.]rgebnis der [X.]bstimmung und es sollten ni[X.]ht nur Manipulationen zugunsten der [X.], die an der Ma[X.]ht ist, sondern au[X.]h nur der [X.]ns[X.]hein selbst von Manipulationen vermieden werden.

b) Na[X.]h diesen [X.]rwägungen soll dur[X.]h die Stabilität des Wahlre[X.]hts die Glaubwürdigkeit des für die [X.]emokratie konstitutiven Wahlprozesses gewährleistet werden. [X.]ie Wählerinnen und Wähler sollen darauf vertrauen können, dass ihre Stimme dasjenige [X.]lement ist, das über die Zusammensetzung des [X.] ents[X.]heidet, und dieses ni[X.]ht dur[X.]h Manipulationen des Wahlre[X.]hts zugunsten der herrs[X.]henden Mehrheit unterlaufen wird. Hierbei soll bereits der [X.]ns[X.]hein von Manipulationen verhindert werden (vgl. [X.] 151, 152 <171 Rn. 50>).

[X.]) Indes begreift die [X.] die zur Wahrung hinrei[X.]hender Stabilität des Wahlre[X.]hts aufgestellte Jahresfrist ni[X.]ht als unverrü[X.]kbar. Vielmehr hat sie in einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem Büro für demokratis[X.]he Institutionen und Mens[X.]henre[X.]hte (O[X.]IHR) der Organisation für Si[X.]herheit und Zusammenarbeit in [X.]uropa (OSZ[X.]) ausgeführt, dass [X.]bwei[X.]hungen von der Jahresfrist zulässig und mit dem Grundsatz der Stabilität des Wahlre[X.]hts vereinbar sein können, etwa wenn die Änderungen eher te[X.]hnis[X.]her [X.]rt sind oder auf [X.]mpfehlungen fundierter Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten zurü[X.]kgehen. [X.]llerdings müsse si[X.]hergestellt sein, dass der Wahlleitung und den politis[X.]hen [X.]nts[X.]heidungsträgern eine angemessene Zeit verbleibt, um die Wahlen ordnungsgemäß zu organisieren (vgl. [X.], OSZ[X.]/O[X.]IHR: [X.]rmenia, Joint Urgent Opinion on [X.]mendments to the [X.]le[X.]toral [X.]ode and Related Legislation, [X.][X.]L-PI <2021> 006, Rn. 22).

2. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]uropäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte können Beeinträ[X.]htigungen der Stabilität des Wahlre[X.]hts [X.]rt. 3 [X.] [X.]MRK verletzen (vgl. [X.]GMR, [X.], Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 9103/04, §§ 88 f.; , Tănase v. [X.], Urteil vom 27. [X.]pril 2010, Nr. 7/08, § 179; [X.]koglasnost [X.]. Bulgarie, Urteil vom 6. November 2012, Nr. 30386/05, §§ 68 [X.]). [X.]ieser verpfli[X.]htet die Vertragsst[X.]ten, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, wel[X.]he die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körpers[X.]haften gewährleisten. [X.]er Geri[X.]htshof hat ausgeführt, die Stabilität des Wahlre[X.]hts sei von besonderer Bedeutung für die [X.][X.]htung der in [X.]rt. 3 [X.] [X.]MRK garantierten Re[X.]hte. Wenn ein St[X.]t die grundlegenden Wahlvors[X.]hriften zu häufig oder "am Vorabend" einer Wahl ändere, könne er die [X.][X.]htung der Öffentli[X.]hkeit vor den Garantien, die die [X.]reiheit der Wahl gewährleisten, oder ihr Vertrauen in deren [X.]xistenz untergraben (vgl. [X.]GMR, [X.]koglasnost [X.]. Bulgarie, Urteil vom 6. November 2012, Nr. 30386/05, § 68). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]uropäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte ist bei der [X.]nwendung von [X.]rt. 3 [X.] [X.]MRK indes jedes Wahlgesetz im Li[X.]hte der politis[X.]hen [X.]ntwi[X.]klung des betreffenden [X.] zu beurteilen (vgl. [X.]GMR, [X.], Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 9103/04, § 89).

3. [X.]emgemäß ist vorliegend der Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Überprüfung gestellten Änderung des [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

a) Zwar stehen die [X.]uropäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik [X.]euts[X.]hland in [X.] getreten sind - innerhalb der deuts[X.]hen Re[X.]htsordnung (nur) im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <367>; 141, 1 <19 Rn. 45>; 148, 296 <350 f. Rn. 127>; 151, 1 <26 f. Rn. 61> - Wahlre[X.]htsauss[X.]hluss [X.]). Glei[X.]hwohl besitzen sie verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedeutung als [X.]uslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Rei[X.]hweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317, 329>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <367 f.>; 148, 296 <351 Rn. 128>; 151, 1 <27 Rn. 62>). Ihre Heranziehung ist [X.]usdru[X.]k der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes, das einer [X.]inbindung der Bundesrepublik [X.]euts[X.]hland in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwi[X.]klung ni[X.]ht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet (vgl. [X.] 151, 1 <27 Rn. 62>). [X.]llerdings zielt die Heranziehung als [X.]uslegungshilfe ni[X.]ht auf eine s[X.]hematis[X.]he Parallelisierung einzelner verfassungsre[X.]htli[X.]her Begriffe (vgl. [X.] 137, 273 <320 f. Rn. 128>; 141, 1 <30 Rn. 72>; 148, 296 <353 Rn. 131>; 151, 1 <27 Rn. 63>). Vielmehr gilt au[X.]h für die völkerre[X.]htsfreundli[X.]he [X.]uslegung des Grundgesetzes, dass Ähnli[X.]hkeiten im [X.] ni[X.]ht über Unters[X.]hiede, die si[X.]h aus dem Kontext der Re[X.]htsordnungen ergeben, hinwegtäus[X.]hen dürfen (vgl. [X.] 148, 296 <353 Rn. 131>; 151, 1 <27 f. Rn. 63>). Im Rahmen der Heranziehung der [X.]uropäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention als [X.]uslegungshilfe berü[X.]ksi[X.]htigt das [X.] [X.]nts[X.]heidungen des [X.]uropäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte, und zwar au[X.]h dann, wenn sie ni[X.]ht denselben Streitgegenstand wie das verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Verfahren betreffen. [X.]ies beruht auf der Orientierungs- und Leitungsfunktion, die der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]uropäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte für die [X.]uslegung der [X.]uropäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention au[X.]h über den konkret ents[X.]hiedenen [X.]inzelfall hinaus zukommt (vgl. [X.] 128, 326 <368>; 148, 296 <351 f. Rn. 129>; 151, 1 <28 Rn. 64>).

Stellungnahmen von [X.]uss[X.]hüssen und verglei[X.]hbaren Organen internationaler Organisationen kommt im innerst[X.]tli[X.]hen Berei[X.]h keine unmittelbare Bindungswirkung zu (vgl. [X.] 151, 1 <29 Rn. 65> m.w.[X.]; 151, 152 <170 Rn. 48>). [X.]er [X.] ist na[X.]h [X.]rt. 1 ihres Statuts vom 21. [X.]ebruar 2002 ([X.]ommittee of Ministers' Resolution <2002> 3: Revised Statute of the [X.]uropean [X.]ommission for [X.]emo[X.]ra[X.]y through Law <21 [X.]ebruary 2002>) eine (ledigli[X.]h) beratend-kooperative [X.]unktion zugewiesen (vgl. [X.] 151, 152 <170 Rn. 48> m.w.[X.]).

b) [X.]avon ausgehend genügen die zur Überprüfung gestellten Änderungen des [X.] den [X.]nforderungen an die Stabilität des Wahlre[X.]hts.

[X.]) Zwar traten die antragsgegenständli[X.]hen Regelungen des [X.]ünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.] am 19. November 2020 in [X.] ([X.]rt. 2 [X.]bs. 1 [X.]ÄndG). [X.]er Termin für die Wahl zum 20. [X.] wurde mit [X.]nordnung vom 8. [X.]ezember 2020 ([X.] 2769) auf den 26. September 2021 bestimmt. [X.]ana[X.]h lagen zwis[X.]hen dem [X.]bs[X.]hluss des Gesetzgebungsverfahrens und dem Termin der [X.] nur etwas über zehn Monate. [X.]u[X.]h betrifft das zu überprüfende Gesetz das [X.], auf dessen Änderung die Jahresfrist der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h [X.]nwendung finden soll (vgl. [X.], [X.]uslegungserklärung über die Stabilität des Wahlre[X.]hts, [X.][X.]L-[X.][X.] <2005> 043, I[X.] Nr. 3 und 4).

[X.]) [X.]llerdings liegt der [X.]ns[X.]hein einer manipulativen Verfestigung existierender Regierungsmehrheiten dur[X.]h das [X.]ünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 fern. [X.]ies folgt s[X.]hon daraus, dass die zur Überprüfung gestellte Neufassung des [X.] ni[X.]hts daran geändert hat, dass die Sitze - wie bereits na[X.]h § 6 [X.] - gemäß § 6 [X.]bs. 5 und 6 [X.] grundsätzli[X.]h na[X.]h der Zahl der zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Zweitstimmen im [X.]ivisorverfahren mit Standardrundung vergeben werden. Sofern die Neuregelung die Zuteilung von bis zu drei unausgegli[X.]henen Überhangmandaten ermögli[X.]ht hat, kommt dies zwar tendenziell den [X.]en zugute, deren [X.]raktionen den antragsgegenständli[X.]hen Gesetzentwurf - no[X.]h außerhalb der Jahresfrist (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 19/22504) - in den [X.] eingebra[X.]ht haben. [X.]ine grundlegende Veränderung des politis[X.]hen [X.] um Wählerstimmen ist mit der Neuregelung aber ni[X.]ht verbunden. Hinzu kommt, dass die Wahlre[X.]htsänderung das [X.]rgebnis einer [X.]ebatte war, die bereits in der 18. Legislaturperiode des [X.]es intensiv geführt worden war (vgl. nur Wissens[X.]haftli[X.]he [X.]ienste des [X.]es, [X.] 3-3000-055/16). [X.]as [X.]ünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 14. November 2020 wurde weder überras[X.]hend no[X.]h "am Vorabend" der Wahl des 20. [X.]es bes[X.]hlossen. S[X.]hließli[X.]h betraf es im Wesentli[X.]hen ledigli[X.]h die Regelungen der Sitzzuteilung. [X.]ie Vorbereitung der Wahl des 20. [X.]es eins[X.]hließli[X.]h der [X.]ufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten war von den Änderungen ni[X.]ht betroffen. [X.]ie Wahlre[X.]htsänderung ist daher ni[X.]ht geeignet, das Vertrauen der Wählerinnen und Wähler in die Bea[X.]htung der Garantien, die die [X.]reiheit der Wahl gewährleisten, und in das Unterbleiben von Manipulationen der Wahl zugunsten der herrs[X.]henden Mehrheit zu ers[X.]hüttern.

4. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls dur[X.]h wel[X.]he Vors[X.]hriften des Grundgesetzes der Grundsatz der Stabilität des Wahlre[X.]hts au[X.]h unmittelbar verfassungsre[X.]htli[X.]h gewährleistet ist. [X.]er Zeitpunkt der Änderung des [X.] stellt diesen Grundsatz aus den dargelegten Gründen ni[X.]ht infrage. [X.]ass sein verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierter Gewährleistungsgehalt über das vorstehend [X.]usgeführte hinausgehen könnte, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]ie [X.]nts[X.]heidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvF 1/21

29.11.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvF

vorgehend BVerfG, 22. März 2023, Az: 2 BvF 1/21, Beschluss

Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 6 Abs 5 S 1 BWahlG vom 14.11.2020, § 6 Abs 5 S 2 BWahlG vom 14.11.2020, § 6 Abs 5 S 3 BWahlG vom 14.11.2020, § 6 Abs 5 S 4 BWahlG vom 14.11.2020, § 6 Abs 5 S 5 BWahlG vom 14.11.2020, § 6 Abs 6 S 1 BWahlG vom 14.11.2020, § 48 Abs 1 BWahlG vom 14.11.2020, Art 1 Nr 3 BWahlGÄndG 25, Art 1 Nr 4 BWahlGÄndG 25, Art 1 Nr 5 BWahlGÄndG 25, Art 3 MRKProt 11

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29.11.2023, Az. 2 BvF 1/21 (REWIS RS 2023, 7905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7905

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