Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25.07.2012, Az. 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 4288

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Mandatszuteilung bei Bundestagswahlen - Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs 1 S 1, Abs 2a, Abs 5 des Bundeswahlgesetzes (juris: BWahlG) idF der Neuregelung vom 25.11.2011 - Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien durch möglichen Effekt des negativen Stimmgewichts aufgrund § 6 Abs 1 S 1 BWahlG - Zuteilung von Zusatzmandaten gem § 6 Abs 2a BWahlG verursacht ungerechtfertigte Abweichung von Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen - Zum Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl - Verletzung der Chancengleichheit bei Entstehung von Überhangmandaten (§ 6 Abs 5 BWahlG) im Umfang der Hälfte der für die Bildung einer Bundestagsfraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten - iÜ keine verfassungsrechtlichen Bedenken (§ 6 Abs 3, Abs 4 S 4 BWahlG) - Nichtigkeit von § 6 Abs 1 S 1, Abs 2a BWahlG - § 6 Abs 5 BWahlG mit GG unvereinbar und bis auf Weiteres unanwendbar


Leitsatz

1. Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.

2. a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.

b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.

Tenor

[X.] Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

I[X.] 1. § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des [X.] in der Fassung des [X.] Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 25. November 2011 ([X.] I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des [X.]unvereinbar und nichtig.

2. § 6 Absatz 5 des [X.] in der Fassung des [X.] Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 25. November 2011 ([X.] I Seite 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

II[X.] 1. Die unter Nummer I[X.] Ziffer 1. und 2. bezeichneten Bestimmungen verletzen die Beschwerdeführer des [X.]in dem genannten Umfang in ihren Rechten auf Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Der [X.] hat durch Beschluss des [X.] Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 25. November 2011 ([X.] I Seite 2313) die Antragstellerin des [X.] sowie die dem Organstreitverfahren beigetretene sonstige Beteiligte in dem aus Nummer I[X.] Ziffer 1. und 2. ersichtlichen Umfang in ihren Rechten auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.

[X.] Im Übrigen werden die Anträge im Normenkontrollverfahren und im Organstreitverfahren sowie die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

V. ...

Gründe

1

Gegenstand der Verfahren sind die Regelungen des [X.]s ü[X.] die Mandatsverteilung im [X.]. Die Antragsteller und die Beschwerdeführer begehren insbesondere die Prüfung, ob das Sitzzuteilungsverfahren verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Effekte des negativen Stimmgewichts herbeiführt und ob der Anfall [X.]r Ü[X.]hangmandate mit der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en vereinbar ist.

2

1. Das Verfahren ü[X.] die Zuteilung der Sitze im [X.] an die [X.]en aufgrund der Wahl nach [X.]listen ist in § 6 des [X.] ([X.]) geregelt. Diese Vorschrift lautet in der zur Prüfung gestellten Fassung des Art. 1 des [X.] Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 25. Novem[X.] 2011 ([X.]) wie folgt:

3

§ 6

4

Wahl nach [X.]listen

5

(1) Die von der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) auf jedes Land entfallende Zahl der Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem Land mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die [X.]listen angewandt wird. Von der Zahl der auf das Land entfallenden [X.] wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewer[X.] abgezogen, die in Satz 4 genannt sind. Für die Verteilung der nach [X.]listen zu besetzenden Sitze werden die für jede [X.]liste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht [X.]ücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewer[X.] abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer [X.] vorgeschlagen ist, die nach Absatz 6 bei der Sitzverteilung nicht [X.]ücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine [X.]liste zugelassen ist.

6

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Sitze werden auf die [X.]listen auf der Grundlage der nach Absatz 1 Satz 3 und 4 zu [X.]ücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. Jede [X.]liste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. [X.] unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche ü[X.] 0,5 werden auf die darü[X.] liegende ganze Zahl aufgerundet. [X.], die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom [X.] zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die [X.]listen entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu [X.]ücksichtigenden [X.]listen durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die [X.]listen als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende [X.] ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die [X.]listen, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

7

(2a) Den [X.]listen einer [X.] werden in der Reihenfolge der höchsten [X.]en so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Absatz 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz ganze Zahlen anfallen, wenn die Summe der positiven Abweichungen der auf die [X.]listen entfallenen Zweitstimmen von den im jeweiligen Land für die errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen ([X.]) durch die im Wahlgebiet für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Zweitstimmenzahl geteilt wird. Dabei werden [X.]listen, bei denen die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze die Zahl der nach den Absätzen 2 und 3 zu verteilenden Sitze ü[X.]steigt, in der Reihenfolge der höchsten Zahlen und bis zu der Gesamtzahl der ihnen nach Absatz 5 verbleibenden Sitze vorrangig [X.]ücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die [X.].

8

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 und 2a eine [X.], auf deren [X.]listen im Wahlgebiet mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu [X.]ücksichtigenden [X.]listen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, werden den [X.]listen dieser [X.] in der Reihenfolge der höchsten [X.]en weitere Sitze zugeteilt, bis auf die [X.]listen dieser [X.] ein Sitz mehr als die Hälfte der im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze entfällt. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die [X.].

9

(4) Von der für jede [X.]liste so ermittelten [X.]zahl wird die Zahl der von der [X.] in den Wahlkreisen des [X.] errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der [X.]liste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewer[X.], die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der [X.]liste un[X.]ücksichtigt. Entfallen auf eine [X.]liste mehr Sitze als Bewer[X.] benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer [X.] auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 bis 3 ermittelte Zahl ü[X.]steigen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die [X.]; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 bis 3 findet nicht statt.

(6) Bei Verteilung der Sitze auf die [X.]listen werden nur [X.]en [X.]ücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von [X.]en nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.

2. In der [X.] werden [X.] seit jeher auf der Grundlage eines Wahlsystems durchgeführt, das die Verhältniswahl mit einer Personenwahl verbindet. Sämtliche Wahlgesetze sehen einen [X.] vor, nach dem die in den Wahlkreisen mit relativer Mehrheit der Erststimmen gewonnenen Mandate auf die nach dem Verhältnis der Zweitstimmen ermittelten [X.]listensitze einer [X.] angerechnet werden; ist deren Zahl geringer als diejenige der von der [X.] gewonnenen [X.], so fallen in Höhe der Differenz Ü[X.]hangmandate an (vgl. dazu und zu den Beratungen des [X.], 335 <337 f.>).

a) Nachdem die Wahlgesetze zum ersten [X.] (Gesetz vom 15. Juni 1949 ) und zum zweiten [X.] (Gesetz vom 8. Juli 1953 ) jeweils ein reines [X.]listensystem vorgesehen hatten, ge-stattete erstmals das [X.] vom 7. Mai 1956 ([X.]) zur Ausnutzung der in den Ländern anfallenden [X.] eine parteiinterne Verbindung der [X.]listen (vgl. § 7 Abs. 1 und 3 [X.] 1956). Für die Listenverbindungen wurde in § 7 Abs. 3 [X.] 1956 die Unterverteilung auf die [X.]listen geregelt. Die bisherige Regelung zu den Ü[X.]hangmandaten wurde beibehalten und auf die Listenverbindungen erstreckt (vgl. § 7 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 [X.] 1956).

b) Von der Möglichkeit der Listenverbindung machten in der Folgezeit sämtliche [X.]en, die sich nicht lediglich in einem Land zur Wahl gestellt haben, Gebrauch. Dieser Entwicklung trug der Gesetzge[X.] mit dem Gesetz zur Änderung des [X.] vom 24. Juni 1975 ([X.]) Rechnung. Nach der geänderten Fassung des § 7 Abs. 1 [X.] war von einer Listenverbindung auszugehen, wenn eine [X.] nichts Gegenteiliges erklärte. Die Regelungen ü[X.] die Unterverteilung auf die [X.]listen und zu den Ü[X.]hangmandaten blieben unverändert.

c) Mit diesem Inhalt kamen die §§ 6 und 7 [X.], zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 ([X.]), bei den folgenden [X.] zur Anwendung. Dabei wurden für [X.]listen derselben [X.], die [X.] als verbunden galten, die Sitze in einem zweistufigen Verfahren ermittelt. Zunächst wurde [X.]echnet, wie viele Sitze auf die einzelnen Listenverbindungen und die nicht verbundenen Listen entfielen (O[X.]verteilung); auf dieser Stufe galt jede Listenverbindung nach § 7 Abs. 2 [X.] als eine Liste. Sodann wurde ermittelt, wie viele der von der Listenverbindung errungenen Sitze den einzelnen [X.]listen zuzuweisen waren (Unterverteilung); insoweit bestimmte § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.], dass § 6 Abs. 2 [X.], der für die O[X.]verteilung das Verfahren der Zuteilung der regulären [X.]ssitze gemäß dem Verhältnis der für die [X.]en abgegebenen Zweitstimmen regelte, entsprechend galt. An diese Verteilung der [X.]ssitze auf die [X.]listen der [X.]en schloss sich die Anrechnung der von einer [X.] in den Wahlkreisen errungenen Mandate auf die [X.]listensitze nach § 6 Abs. 4 und 5 [X.] an; für Listenverbindungen ordnete § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen an (zu den Einzelheiten [X.] 121, 266 <270 ff.>).

3. Die [X.] nach § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.] konnte bewirken, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen einer [X.] für diese zu einem Verlust an Sitzen oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen führte (sogenannter Effekt des negativen Stimmgewichts; vgl. [X.] 121, 266 <274 ff.>). War nämlich ein Verlust an Zweitstimmen für eine [X.] in der bundesweiten O[X.]verteilung zwischen den verschiedenen [X.]en nicht mit einem [X.] verbunden, so konnte er doch die Unterverteilung der Sitze auf die einzelnen [X.]listen der betroffenen [X.] in einem für diese [X.] günstigen Sinn beeinflussen. Denn eine niedrigere Anzahl an Zweitstimmen konnte bei der Unterverteilung dazu führen, dass eine andere [X.]liste vorrangig zum Zuge kam und die [X.] daher dort - gerade aufgrund der verringerten Gesamtzahl an Zweitstimmen - ein weiteres Listenmandat erlangte. Umgekehrt konnte eine [X.] durch mehr Zweitstimmen ein Ü[X.]hangmandat verlieren und somit in der [X.] schlechter stehen (vgl. [X.] 121, 266 <274 f.>).

a) Mit Urteil vom 3. Juli 2008 ([X.] 121, 266) sah das [X.] § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 [X.], soweit dadurch der Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht wurde, als mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl unvereinbar an und erklärte die Regelung insoweit für verfassungswidrig. Zugleich gab das Gericht dem Gesetzge[X.] auf, den [X.], der zum Auftreten des Effekts des negativen Stimmgewichts führen konnte, bis spätestens zum 30. Juni 2011 zu ändern. Im Hinblick darauf, dass der genannte Effekt untrennbar mit den Ü[X.]hangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen zusammenhing, führte das [X.] aus, dass eine Neuregelung sowohl beim Entstehen der Ü[X.]hangmandate als auch bei der Verrechnung von [X.]n mit den Listenmandaten oder auch bei der Möglichkeit der Listenverbindungen ansetzen könne (vgl. [X.] 121, 266 <315>).

b) Zur Erfüllung dieses [X.] legten die Fraktionen der [X.] / [X.] und [X.] einen gemeinsamen (BTDrucks 17/6290) sowie die Fraktionen der [X.] (BTDrucks 17/5895), [X.] / [X.] (BTDrucks 17/4694) und [X.] (BTDrucks 17/5896) jeweils eigene Gesetzentwürfe vor, zu denen am 5. Septem[X.] 2011 im Innenausschuss des [X.]s eine öffentliche Sachverständigenanhörung stattfand (vgl. Deutscher [X.], Innenausschuss, Protokoll Nr. 17/48). Am 21. Septem[X.] 2011 empfahl der Innenausschuss dem Plenum die Annahme des Entwurfs der Fraktionen der [X.] / [X.] und [X.] mit der Maßgabe, dass der neu vorgeschlagene § 6 Abs. 2a [X.] so gefasst werde, dass bei der Vergabe der Zusatzmandate vorrangig die [X.]listen [X.]ücksichtigt werden, bei denen die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze die Zahl der nach § 6 Abs. 2 und 3 [X.] zu verteilenden Sitze ü[X.]steigt (vgl. BTDrucks 17/7069, [X.]). Der Deutsche [X.] ist der Empfehlung des Innenausschusses gefolgt und hat am 29. Septem[X.] 2011 die Neuregelung beschlossen, die als [X.]s Gesetz zur Änderung des [X.] vom 25. Novem[X.] 2011 ([X.]) - im Folgenden: [X.] - am 3. Dezem[X.] 2011 in [X.] getreten ist.

c) Der Gesetzge[X.] hat sich dafür entschieden, den Effekt des negativen Stimmgewichts dadurch zu beseitigen, dass die Möglichkeit der Listenverbindungen abgeschafft und die den [X.]listen jeweils zustehende [X.] separat in den einzelnen Ländern ermittelt wird (vgl. BTDrucks 17/6290, [X.]). Die Zahl der regulären [X.]ssitze soll zukünftig nach der [X.] auf die Länder verteilt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]), damit nur noch die [X.]listen der verschiedenen [X.]en in einem Land um die zu vergebenden Sitze konkurrieren (vgl. BTDrucks 17/6290, [X.]). Auf diese Weise werde der Effekt des negativen Stimmgewichts bei einer an der politischen Wirklichkeit orientierten Betrachtung komplett beseitigt (BTDrucks 17/6290, [X.]). Das [X.] Änderungsgesetz hat diese Regelungsziele umgesetzt, indem der bisherige § 7 [X.] ersatzlos aufgehoben und § 6 Abs. 1 [X.] entsprechend modifiziert wurde.

Darü[X.] hinaus wurde § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.], der für bestimmte Fälle eines doppelten [X.]es den Abzug errungener [X.] von der Zahl der regulären [X.]ssitze vorsieht, bevor die danach verbleibende [X.] aufgrund der Zweitstimmen auf die [X.]listen der [X.]en verteilt wird (vgl. [X.] 79, 161 <167 f.>), um eine Regelung für den Fall der sogenannten [X.] Zweitstimmen ergänzt. Gemeint ist der Fall, dass Wähler mit ihrer Erststimme Wahlkreiskandidaten einer [X.], die die [X.] nicht ü[X.]windet und daher nach § 6 Abs. 6 Satz 1 [X.] bei der Zuteilung der Listenmandate nicht zu [X.]ücksichtigen ist, zu einem Mandat verhelfen und ihre Zweitstimme der [X.]liste einer anderen, zuteilungs[X.]echtigten [X.] geben (vgl. [X.] 79, 161 <168 f.>; 122, 304 <312>).

Schließlich wurde in § 6 Abs. 2a [X.] mit der sogenannten [X.]verwertung ein zusätzlicher Verfahrensschritt eingeführt, der ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs darauf abzielt, [X.] unter den [X.]listen der [X.]en, die aufgrund von [X.] bei der Verteilung der Sitze in den 16 Sitzkontingenten entstehen, durch die Vergabe weiterer Sitze auszugleichen (BTDrucks 17/6290, [X.] 15).

4. Für die Zuteilung der [X.]ssitze an [X.]en ist nunmehr Folgendes vorgesehen:

a) In einem ersten Schritt wird die jeder [X.]liste zustehende [X.]zahl ermittelt. Hierzu wird zunächst nach dem Divisorverfahren nach [X.]/[X.] (vgl. dazu [X.] 121, 266 <272>) die Zahl der Sitze errechnet, die von der Zahl der regulären [X.]ssitze auf jedes Land entfällt. Die Größe dieser Sitzkontingente richtet sich nach der Zahl der Wähler in jedem Land (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Von der Zahl der auf jedes Land entfallenden Sitze wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewer[X.] abgezogen, die als Einzelbewer[X.] nach § 20 Abs. 3 [X.] angetreten sind, die von einer an der Sperrklausel (§ 6 Abs. 6 Satz 1 [X.]) gescheiterten [X.] vorgeschlagen worden sind oder für die in dem betreffenden Land keine [X.]liste zugelassen worden ist. Die danach verbleibenden Sitze werden nach § 6 Abs. 2 [X.] in Anwendung des Divisorverfahrens nach [X.]/[X.] auf die zu [X.]ücksichtigenden [X.]listen zugeteilt. Berücksichtigt werden nur [X.]listen von [X.]en, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet - das heißt im Gebiet der [X.] (§ 2 Abs. 1 [X.]) - abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben (§ 6 Abs. 6 Satz 1 [X.]).

b) In einem zweiten Schritt werden nach § 6 Abs. 2a [X.] Zusatzmandate vergeben. Hierzu wird für jedes Land die für einen Sitz durchschnittlich erforderliche Zweitstimmenzahl bestimmt. Zweitstimmen für [X.]listen, die das Produkt aus dieser Zahl und der Zahl der für die [X.] ermittelten Sitze ü[X.]steigen, werden als [X.] bezeichnet. Die [X.] aller [X.]listen einer [X.] werden addiert und durch die bundesweit für einen Sitz durchschnittlich erforderliche Zweitstimmenzahl geteilt. Zusatzmandate werden vergeben, soweit sich dabei ganzzahlige Sitz[X.]ile ergeben (§ 6 Abs. 2a Satz 1 [X.]). Diese werden an die [X.]listen zunächst in der Reihenfolge der höchsten Ü[X.]hänge, anschließend in der Reihenfolge der höchsten [X.]en zugeteilt (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 [X.]).

Für den Fall, dass auf die [X.]listen einer [X.] bundesweit mehr als die Hälfte aller zu [X.]ücksichtigenden Zweitstimmen entfallen ist, die (vorläufige) Sitzzuteilung nach § 6 Abs. 2 und 2a [X.] dieses Ergebnis jedoch nicht widerspiegelt, werden nach § 6 Abs. 3 [X.] den [X.]listen dieser [X.] in der Reihenfolge der höchsten [X.]en weitere Sitze zugeteilt, bis auf die [X.]listen dieser [X.] ein Sitz mehr als die Hälfte der bundesweit zu vergebenden Sitze entfällt ([X.]).

c) Von der danach auf jede [X.]liste entfallenden [X.]zahl werden schließlich die von der [X.] in den Wahlkreisen des [X.] errungenen Sitze abgezogen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Aus den [X.]listen werden nur diejenigen Sitze besetzt, die nach Abzug der [X.] verbleiben (§ 6 Abs. 4 Satz 2 [X.]); die direkt gewählten Bewer[X.] bleiben nach § 6 Abs. 4 Satz 3 [X.] un[X.]ücksichtigt. In den Wahlkreisen eines [X.] errungene Sitze verbleiben einer [X.] auch dann, wenn ihre Zahl die Zahl der auf die [X.]liste entfallenden Sitze ü[X.]steigt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 [X.]); die Gesamtzahl der [X.]ssitze vergrößert sich in diesem Fall um den Unterschiedsbetrag (§ 6 Abs. 5 Satz 2 [X.] - sogenannte Ü[X.]hangmandate).

1. Die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens und die Beschwerdeführer des [X.] sind der Auffassung, das in § 6 [X.] geregelte Sitzzuteilungsverfahren sei mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie der von Art. 21 Abs. 1 GG gewährleisteten Chancengleichheit der [X.]en unvereinbar. Zur Begründung machen sie - mit unterschiedlicher Gewichtung im Einzelnen - geltend:

a) Das Sitzzuteilungsverfahren lasse weiterhin den Anfall [X.]r Ü[X.]hangmandate in bedeutendem Ausmaß zu, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könne. Die gewandelte [X.]enlandschaft und ein geändertes Wählerverhalten ließen nicht nur die Zunahme von Ü[X.]hangmandaten erwarten. Auf der Basis des im Wahlgesetz vorgesehenen Zweistimmensystems seien auch verfassungsrechtlich relev[X.] Manipulationen wahrscheinlicher geworden. Die Zulassung von mit Ü[X.]hängen verbundenen doppelten Stimmgewichten stehe in Widerspruch dazu, dass der Gesetzge[X.] das Problem der "[X.] Zweitstimmen" beseitigt habe. Ü[X.]hangmandate könnten zudem weiterhin zum Entstehen negativer Stimmgewichte führen. Darü[X.] hinaus ermögliche das Zusammenspiel von § 6 Abs. 2a und Abs. 5 [X.] entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein verfassungswidriges Nachrücken auf Ü[X.]hangmandate.

b) Das modifizierte Sitzzuteilungsverfahren bewirke außerdem neue, nicht an Ü[X.]hangmandate gekoppelte Effekte des negativen Stimmgewichts. Dies gelte zunächst für § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], der infolge der Bemessung der Ländersitzkontingente nach den [X.] ermögliche, dass weniger Zweitstimmen für eine [X.] zu einem Mandatszuwachs bei dieser [X.] oder dass zusätzliche Zweitstimmen für eine [X.] zu einem Mandatszuwachs bei einer anderen [X.] führten. Beispielsweise hätte bei Anwendung des neuen Wahlrechts die [X.] [X.] bei der Wahl zum 17. [X.] einen weiteren [X.]sitz in [X.] erhalten, wenn 40.000 ihrer Wähler in [X.] nicht an der Wahl teilgenommen hätten. Auch die sogenannte [X.]verwertung (§ 6 Abs. 2a [X.]), die geänderte [X.] (§ 6 Abs. 3 [X.]) sowie § 6 Abs. 4 Satz 4 [X.] könnten den Effekt des negativen Stimmgewichts herbeiführen.

c) Unabhängig davon widerspreche die Bildung [X.] dem unitarischen Charakter der [X.]swahl, weil eine Vertretung des [X.]es, nicht a[X.] von [X.]völkern zu wählen sei. Ü[X.]dies werde die Wahlrechtsgleichheit verletzt, indem in kleinen Ländern größere Stimm[X.]ile für die Erlangung eines [X.]sitzes erreicht werden müssten, als für eine Ü[X.]windung der Fünf-Prozent-Hürde benötigt würden. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoße zudem gegen den Grundsatz der [X.], weil sich der Begriff "Zahl der Wähler" sowohl auf die Gesamtzahl der Wahl[X.]echtigten als auch auf die Zahl derer, die am Wahltag ihre Stimme abgegeben haben, beziehen lasse.

d) Die sogenannte [X.]verwertung nach § 6 Abs. 2a [X.] kombiniere ohne sachlichen Grund zwei mathematische Verfahren der Sitzzuteilung - nämlich das Divisorverfahren nach [X.]/[X.] und ein Quotenverfahren - miteinander und schaffe dadurch nicht nur eine zur Zielerreichung ungeeignete und ü[X.]dies unbestimmte Regelung, sondern lasse einigen Stimmen wahlgleichheitswidrig ein mehrfaches Gewicht zukommen. Da diese Regelung ihrerseits verfassungswidrig sei, könne sie auch nichts zur Abmilderung der proporzverzerrenden Wirkung von Ü[X.]hangmandaten beitragen.

e) Ein weiterer [X.]verstoß ergebe sich daraus, dass das Sitzzuteilungsverfahren in sich widersprüchlich in § 6 Abs. 1 [X.] die landesweit, in § 6 Abs. 2a und Abs. 6 [X.] hingegen die bundesweit abgegebenen Stimmen zum Verteilungsmaßstab erhebe. Außerdem nehme es durch die unverbundenen [X.]listen, die unterschiedliche Stimmgewichtung in den Ländern und das sogenannte [X.]verfahren in ihrer Summe nicht mehr hinnehmbare Rundungsfehler in Kauf, sei für den Wähler nicht verständlich und widerspreche dem Gebot der Normenklarheit.

2. Die Antragstellerin des [X.] sieht sich durch den Beschluss des [X.] Änderungsgesetzes in ihrem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG verletzt, weil weiterhin ohne Begrenzung oder Ausgleich Ü[X.]hangmandate zugelassen würden, der Effekt des negativen Stimmgewichts, wenngleich in anderen Konstellationen, nach wie vor auftreten könne und das Sitzzuteilungsverfahren nach § 6 [X.] nunmehr mehrere gleichheitswidrige [X.] aufweise. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen die gleichen Argumente wie die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens und die Beschwerdeführer an.

Der Deutsche [X.], der Bundesrat, die Bundesregierung, alle [X.]regierungen, die Bundesverbände der im [X.] vertretenen [X.]en sowie weiterer [X.]en und der [X.] haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

1. Der Deutsche [X.], die Bundesregierung sowie die [X.] und die [X.] sind dem Normenkontrollantrag, dem Antrag im Organstreitverfahren und der [X.]beschwerde entgegengetreten. Die Organklage und die [X.]beschwerde seien teilweise [X.]eits unzulässig, da sie hinsichtlich der durch das [X.] Änderungsgesetz unverändert belassenen Bestimmung des § 6 Abs. 5 [X.] nicht fristgerecht erhoben worden seien. Jedenfalls seien die Anträge und die [X.]beschwerde unbegründet.

a) Das [X.] kombiniere zulässigerweise Elemente der Mehrheits- und der Verhältniswahl, für die jeweils unterschiedliche Gleichheitsmaßstäbe heranzuziehen seien. Bei der Ü[X.]prüfung des Wahlgesetzes durch das [X.] sei der gesetzge[X.]ische Gestaltungsspielraum zu achten. Eine erhöhte Kontrolldichte sei nicht geboten, weil der [X.] mit der Verabschiedung des [X.] Änderungsgesetzes nicht in eigener Sache tätig geworden sei.

b) Ein Wahlsystem, das den Anforderungen der Proportionalität vollkommen Rechnung trage und zugleich negative Stimmgewichte ausschließe, sei mathematisch nicht möglich. Das angegriffene Wahlrecht setze die Vorgaben aus dem Urteil des [X.]s vom 3. Juli 2008 ([X.] 121, 266) um. Ein negatives Stimmgewicht sei durch den Verzicht auf Listenverbindungen ausgeschlossen. Neue Vari[X.]n negativer Stimmgewichte seien allenfalls in vernachlässigbaren Ausnahmekonstellationen denkbar. Dies gelte auch im Zusammenhang mit der neu eingeführten [X.]verwertung (§ 6 Abs. 2a [X.]); die mit dieser verbundene Erhöhung der Erfolgswertgleichheit rechtfertige die theoretisch denkbare Entstehung eines negativen Stimmgewichts. § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 [X.] führten bei zutreffender Auslegung keine mandatsrelev[X.]n inversen Effekte herbei.

c) Die gesetzliche Regelung ü[X.] die Mandatsverteilung entfalte auch sonst keine Wirkungen, die gegen die Grundsätze der Gleichheit oder der Unmittelbarkeit der Wahl verstießen.

Die Sitzverteilung nach [X.]listen sei verfassungsgemäß. Föderale Belange seien im [X.]swahlrecht [X.]ücksichtigungsfähig. Die Zuweisung von Sitzkontingenten nach der [X.] vermeide [X.] der Wählerstimmen im Vergleich zwischen den Ländern und honoriere eine hohe Wahlbeteiligung. Die Sitzkontingente seien auch nicht in unzulässiger Weise variabel, sondern stünden nach Durchführung der Wahl fest. Die Herausbildung faktischer Sperrklauseln sei zwangsläufige Folge der zulässigen Behandlung der Länder als weitgehend abgeschlossene Wahlgebiete.

Die zusätzliche Einführung eines Quotenverfahrens bei der [X.]verwertung neben der Stimmenzuteilung im Divisorverfahren nach § 6 Abs. 2 [X.] stelle keinen unzulässigen [X.] dar. Der [X.]ausgleich verringere die Zahl nicht mit Zweitstimmen unterlegter Ü[X.]hangmandate. Das Verfahren sei hinreichend klar geregelt. Der Gesetzge[X.] habe sich auch dafür entscheiden dürfen, nur positive [X.] auszugleichen. Damit werde ein neues negatives Stimmgewicht vermieden und die faktische Sperrwirkung zu Lasten kleinerer [X.]en abgemildert.

d) Schließlich seien Ü[X.]hangmandate verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich insoweit um Direktmandate, die dem Teilwahlsystem der Mehrheitswahl zuzuordnen seien. Ihre Kompensation komme nicht in Betracht, da eine länderü[X.]greifende Verrechnung der gesetzge[X.]ischen Entscheidung zur Abschaffung der Listenverbindungen widerspreche, ein Ausgleich die [X.] im [X.] in nicht hinnehmbarer Weise erhöhe und die Streichung von [X.] verfassungsrechtlich ausscheide. Zu negativen Stimmgewichten oder unzulässigen doppelten [X.]en könnten Ü[X.]hangmandate nicht mehr führen. Die Gefahr des Missbrauchs durch [X.] bleibe abstrakt und stelle die [X.]mäßigkeit der Regelung nicht in Frage. Außerdem sei mit dem Rückgang der Zahl von Ü[X.]hangmandaten durch das Erstarken bisher kleinerer [X.]en zu rechnen, da zu erwarten sei, dass diese zunehmend Direktmandate erringen würden.

2. Die National[X.] [X.] Deutschlands ist dem Organstreitverfahren auf Seiten der Antragstellerin beigetreten (§ 65 Abs. 1 [X.]) und hat sich deren Antrag angeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen bekräftigt und vertieft. Der [X.] hat außerdem Prof. Dr. [X.], Lehrstuhl für Stochastik und ihre Anwendungen, Institut für Mathematik der [X.] und Prof. Dr. [X.], Lehrstuhl für Mathematik, Institut für Stochastik und Anwendungen der [X.], als sachverständige Auskunftspersonen geladen. Diese haben insbesondere zu § 6 Abs. 2a [X.], zur mit einer länderbezogenen Sitzzuteilung verbundenen faktischen Sperrwirkung sowie zu den Entstehungsvoraussetzungen des Effekts des negativen Stimmgewichts und deren Bedeutung für die Zusammensetzung des [X.]s Stellung genommen.

Die Anträge im Normenkontrollverfahren und im Organstreitverfahren sind ebenso wie die [X.]beschwerde zulässig.

1. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung in den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle und der [X.]beschwerde sind sämtliche Regelungen des § 6 [X.] mit Ausnahme des in Abs. 2 Satz 2 bis 7 geregelten Divisorverfahrens. Dies ergibt sich bei sachgerechter Auslegung des Normenkontrollantrags und der [X.]beschwerde.

Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bezeichnet, der im Hinblick auf die einzelnen Beanstandungen auszulegen ist (vgl. [X.] 86, 148 <210 f.>; 93, 37 <65>; 97, 198 <213>; 119, 394 <408>). Danach ist hier § 6 [X.] in der Fassung des [X.] Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 25. Novem[X.] 2011 ([X.]) - [X.] - im vorbezeichneten Umfang Prüfungsgegen-stand. Der Gesetzge[X.] hat das Verfahren der Zuteilung der Listenmandate grundlegend geändert. Abweichend von der bisherigen Rechtslage werden den Ländern nach der [X.] bemessene Sitzkontingente zugewiesen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]), um die - unter Verzicht auf die Möglichkeit der Listenverbindung - die [X.]listen der in dem jeweiligen Land angetretenen [X.]en konkurrieren (§ 6 Abs. 2 [X.]); ferner werden nach § 6 Abs. 2a [X.] Zusatzmandate vergeben, die gegebenenfalls mit Ü[X.]hangmandaten verrechnet werden. Dadurch haben auch unverändert gebliebene oder lediglich an anderweitige Änderungen angepasste Teile des § 6 [X.] einen neuen Bedeutungsgehalt erhalten. Die einzelnen Schritte des Sitzzuteilungsverfahrens sind aufeinander bezogen und können nicht lediglich jeweils für sich gewürdigt werden. Dies betrifft insbesondere die Entstehung und Beurteilung von Ü[X.]hangmandaten (§ 6 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 [X.]) sowie die [X.] (§ 6 Abs. 6 Satz 1 [X.]), soweit sie am Wahlgebiet als Bezugsgröße festhält. Dem trägt der Normenkontrollantrag in seiner Begründung auch Rechnung. Er ist, obwohl er auf die Nichtigerklärung allein des [X.] Änderungsgesetzes gerichtet ist, in dem Sinne auszulegen, dass er die von der Neugestaltung erfassten Schritte des Sitzzuteilungsverfahrens zur verfassungsrechtlichen Ü[X.]prüfung stellt. Die [X.]beschwerde bezeichnet ausdrücklich § 6 [X.] in der Fassung des [X.] Änderungsgesetzes insgesamt als ihren Beschwerdegegenstand.

2. Das Urteil des [X.]s vom 10. April 1997 ([X.] 95, 335), mit dem § 6 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 des [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 ([X.], [X.]. [X.] 1594) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt wurden, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags und der [X.]beschwerde, soweit sich diese gegen § 6 Abs. 5 Satz 2 [X.] richten, nicht entgegen.

Es ist eine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Die Rechtskraft der Vereinbarkeitserklärung im Tenor der früheren Entscheidung des [X.]s stellt deshalb für eine erneute Normenkontrolle kein Prozesshindernis dar (vgl. [X.] 128, 326 <364 f.>; stRspr). Selbst wenn die Ersetzung der Wörter "Absätzen 2 und 3" durch die Wörter "Absätzen 2 bis 3" in § 6 Abs. 5 [X.] durch das [X.] Änderungsgesetz lediglich redaktioneller Art wäre, änderte dies nichts daran, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Ü[X.]hangmandaten nur mit Blick auf das Verfahren der Sitzzuteilung insgesamt beurteilt werden kann. Dieses wurde mit der Neuregelung erheblich verändert; insbesondere ist die Regelung ü[X.] die Listenverbindungen in § 7 [X.] a.F. ersatzlos entfallen, die, soweit es § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F. betraf, Gegenstand der Entscheidung vom 10. April 1997 war (vgl. [X.] 95, 335 <348>). Darü[X.] hinaus stützen sich die vorliegenden Anträge substantiiert darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die zum Entstehen von Ü[X.]hangmandaten beitragen, seitdem erheblich verändert hätten und es auf diese Veränderung ankomme, weil nach Ansicht der die Entscheidung tragenden [X.] die Zulässigkeit von Ü[X.]hangmandaten auch davon abhänge, in welchem zahlenmäßigen Umfang ein Ü[X.]hang anfällt (vgl. [X.] 95, 335 <365 f.>).

3. Die [X.]beschwerde ist insgesamt fristgerecht erhoben worden. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 [X.] begann auch in Bezug auf den angegriffenen § 6 Abs. 5 [X.] mit Inkrafttreten des [X.] Änderungsgesetzes neu zu laufen, weil die sonstigen Änderungen des Sitzzuteilungsverfahrens die Bedeutung der Ü[X.]hangmandate beeinflussen (vgl. [X.] 11, 351 <359 f.>; 111, 382 <411 f.>; stRspr).

Gegen die Zulässigkeit des Antrags im Organstreitverfahren bestehen keine Bedenken (§§ 63 ff. [X.]; vgl. [X.] 82, 322 <335 f.>). Die Rüge einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei Wahlen durch den Beschluss des [X.] Änderungsgesetzes betrifft aus den zuvor dargelegten Gründen die Vorschrift des § 6 [X.] auch insoweit, als ihr Wortlaut keine Änderung erfahren hat (vgl. auch [X.] 111, 382 <411>).

Der Normenkontrollantrag und die [X.]beschwerde sind ü[X.]wiegend begründet. Das durch das [X.] Änderungsgesetz neu gestaltete Verfahren der Zuteilung der Listenmandate verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Recht der politischen [X.]en auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG) und ist, soweit es den Effekt des negativen Stimmgewichts in nicht zu vernachlässigendem Umfang zulässt, mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) unvereinbar. Insoweit sind die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

1. Die Wahl ist im [X.] [X.]st[X.]t des Grundgesetzes der zentrale Vorgang, in dem das Volk die St[X.]tsgewalt selbst ausübt (Art. 20 Abs. 2 GG) und die Legitimation für die weitere Ausübung durch die gewählten Organe in seinem Namen schafft. Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Gleich[X.]echtigung der St[X.]tsbürger Rechnung (vgl. [X.] 123, 267 <342>).

2. In welcher Weise der in Wahlen gebündelte politische Wille der St[X.]tsbürger durch Zuteilung von Sitzen an Mandatsträger in dem zu wählenden Repräsentationsorgan umgesetzt wird, bedarf der Festlegung und näheren Ausgestaltung durch den Gesetzge[X.]. Dafür stehen verschiedene Wahlsysteme zur Verfügung, die zudem jeweils für Modifikationen offen sind.

Der [X.]ge[X.] ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem grundsätzlich frei (vgl. [X.] 1, 208 <246>; 6, 84 <90>; 34, 81 <100>). Art. 38 Abs. 1 und 2 GG gibt insoweit lediglich Grundzüge vor. Nach Art. 38 Abs. 3 GG bestimmt das Nähere ein [X.]. Aus dem Zusammenhang dieser Absätze, vor allem a[X.] auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der [X.]ge[X.] die Festlegung und konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems bewusst offen gelassen hat ([X.] 95, 335 <349>; 121, 266 <296>).

3. Der Gesetzge[X.] hat bei der Festlegung und konkreten Ausgestaltung des Wahlsystems verschiedenen auf die Ziele der Wahl bezogenen verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Die Wahl muss den [X.] [X.] Legitimation verschaffen. Mit Rücksicht auf dieses Ziel muss der Gesetzge[X.] in Rechnung stellen, wie sich die Ausgestaltung des Wahlsystems auf die Verbindung zwischen [X.] und [X.] auswirkt und wie sie den durch die Wahl vermittelten Prozess der Willensbildung vom Volk zu den St[X.]tsorganen (dazu [X.] 123, 39 <68 f.>) beeinflusst (vgl. [X.] 41, 399 <416 f.>). Die zu wählende Volksvertretung muss des Weiteren - insbesondere für die Aufgaben der Gesetzgebung und Regierungsbildung - funktionsfähig sein (vgl. [X.] 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 82, 322 <338>; 95, 408 <418>; 120, 82 <107>). Der Gesetzge[X.] hat auch zu [X.]ücksichtigen, dass er die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. [X.] 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 95, 408 <419>). Zudem erlaubt das [X.] (Art. 20 Abs. 1 GG) dem Gesetzge[X.], sich bei der Ausgestaltung des Wahlrechts an dem gliedst[X.]tlichen Aufbau der [X.] zu orientieren (vgl. [X.] 95, 335 <350>; 121, 266 <303>).

Der Gesetzge[X.] kann den ihm von der Verfassung erteilten Auftrag zur Schaffung eines Wahlsystems, das diesen teils gegenläufigen Zielen genügt, nur erfüllen, wenn ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Dementsprechend steht es ihm grundsätzlich offen, ob er in Ausführung des [X.] nach Art. 38 Abs. 3 GG das Verfahren der Wahl zum [X.] als Mehrheits- oder als Verhältniswahl ausgestaltet; unter dem Gesichtspunkt der repräsentativen Demokratie (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) kommt keinem der beiden Wahlsysteme ein Vorrang zu (vgl. [X.] 95, 335 <352 f.>). Er kann auch beide Gestaltungen miteinander verbinden (vgl. [X.] 6, 84 <90>; 6, 104 <111>; 95, 335 <349 f.>; 120, 82 <103>; 121, 266 <296>), indem er einen Teil der Mitglieder des [X.]es nach dem Mehrheits- und den anderen nach dem [X.] wählen lässt (Grabensystem), eine Erstreckung des [X.]s auf die gesamte Sitzverteilung unter Vorbehalt angemessener Gewichtung der Direktmandate gestattet oder sich für eine andere Kombination entscheidet.

4. Die gesetzge[X.]ische Gestaltungsmacht findet ihre Grenzen a[X.] dort, wo das jedem Bürger zustehende Recht auf freie und gleiche Teilhabe an der [X.] Selbstbestimmung (vgl. [X.] 123, 267 <341>) beeinträchtigt wird. Aus der Gewährleistung allgemeiner, unmittelbarer, freier und gleicher Wahl in Art. 38 Abs. 1 GG folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzge[X.]s, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein [X.]mandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewer[X.] auswirken kann ([X.] 47, 253 <279 f.>; 95, 335 <350>; 121, 266 <307>). Das Verfahren der [X.] muss deshalb grundsätzlich frei von willkürlichen oder widersinnigen Effekten sein (vgl. [X.] 121, 266 <300>). Zudem verbietet der Grundsatz der Wahlfreiheit eine Gestaltung des Wahlverfahrens, die die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. [X.] 47, 253 <283>; 95, 335 <350>).

5. Weitere Grundanforderungen an alle Wahlsysteme ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Danach sind unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des Wahlverfahrens alle Wähler bei der Art und Weise der [X.] strikt gleich zu behandeln (vgl. [X.] 11, 351 <360>; 95, 335 <369>). Die Stimme eines jeden Wahl[X.]echtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (vgl. [X.] 95, 335 <353, 369 f.>; 121, 266 <295>; 124, 1 <18>). Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können ([X.] 121, 266 <295>).

a) Dieser für alle Wahlsysteme einheitliche Maßstab verlangt, dass der Wahlgesetzge[X.] Erfolgschancengleichheit im gesamten Wahlgebiet gewährleistet (vgl. Herzog, Rechtsgutachten zu der Vereinbarkeit der Verhältniswahl in kleinen Wahlkreisen mit dem Grundgesetz, 1968, [X.] 33 <46>), und dass das von ihm festgelegte Sitzzuteilungsverfahren in allen seinen Schritten seine Regeln auf jede Wählerstimme gleich anwendet und dabei auch die Folgen so ausgestaltet, dass jeder Wähler den gleichen potentiellen Einfluss auf das Wahlergebnis erhält (vgl. [X.] 95, 335 <353, 371>).

Bei Aufteilung des [X.] in mehrere selbständige Wahlkörper müssen deshalb die Umstände, die den möglichen Einfluss einer Stimme prägen, in allen Wahlkörpern annähernd gleich sein. Das [X.] hat demgemäß für die Wahl von [X.] in [X.] in Mehrheitswahl - das heißt nach dem Verteilungsprinzip, dass nur die für den Kandidaten, der die absolute oder relative Mehrheit der Stimmen erhalten hat, abgegebenen Stimmen zur [X.] führen, während die auf alle anderen Kandidaten entfallenden Stimmen un[X.]ücksichtigt bleiben (vgl. [X.] 1, 208 <244>) - als Gebot der Erfolgschancengleichheit gefordert, dass alle Wahl[X.]echtigten auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht am [X.] teilnehmen können (vgl. [X.] 95, 335 <353>; 124, 1 <18>; [X.], Beschluss des Zweiten [X.]s vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, [X.]22 <623 f.>).

Im Übrigen wirkt sich das Gebot der Erfolgschancengleichheit unterschiedlich aus, je nachdem, ob das Sitzzuteilungsverfahren - wie beim Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl - [X.]eits mit dem Auszählen, Gutschreiben und Addieren der Wählerstimmen beendet ist, oder ob sich - wie beim Verteilungsprinzip der Verhältniswahl - noch ein Rechenverfahren anschließt, welches das Verhältnis der Stimmen für [X.]listen zu den [X.] feststellt und dem entsprechend die Sitzzuteilung regelt (vgl. [X.] 1, 208 <244>; 95, 335 <370 f.>). Im ersten Fall kann jeder Wähler auf die [X.] allein durch Abgabe seiner gleich zu zählenden Stimme Einfluss nehmen, so dass sich die Erfolgschancengleichheit in der Gewährleistung annähernd gleichgroßer Wahlkreise und der gleichen Zählung und Gutschreibung jeder gültig abgegebenen Wählerstimme erschöpft. Im zweiten Fall erhält jeder Wähler die weitergehende Möglichkeit, mit seiner Stimme entsprechend dem Anteil der Stimmen "seiner" [X.] auch auf die Sitzzuteilung Einfluss zu nehmen. Die Erfolgschancengleichheit, die jeder Wählerstimme die gleich[X.]echtigte Einflussnahmemöglichkeit auf das Wahlergebnis in allen Schritten des Wahlverfahrens garantiert, gebietet hier grundsätzlich, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem Rechenverfahren mit gleichem Gewicht mitbewertet wird (vgl. [X.], AöR 123 <1998>, [X.] 232 <249 f.>), ihr mithin ein [X.]ilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (Erfolgswertgleichheit; vgl. [X.] 1, 208 <245 f.>; 95, 335 <353, 372>).

b) Aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit folgt ferner, dass dem Gesetzge[X.] bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (vgl. [X.] 120, 82 <106>; 121, 266 <297>; [X.], Urteil des Zweiten [X.]s vom 9. Novem[X.] 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, NVwZ 2012, [X.] 33 <35>). Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes. Es muss sich um Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (vgl. [X.] 95, 408 <418>; 120, 82 <107>; [X.], Urteil des Zweiten [X.]s vom 9. Novem[X.] 2011, a.a.[X.], [X.] 33 <35>; Beschluss des Zweiten [X.]s vom 31. Januar 2012, a.a.[X.], [X.]22 <624>).

Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzge[X.]s, verfassungsrechtlich legitime Ziele und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. [X.] 95, 408 <420>; 121, 266 <303>). Das [X.] prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht a[X.], ob der Gesetzge[X.] zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. [X.] 6, 84 <94>; 51, 222 <237 f.>; 95, 408 <420>; 121, 266 <303 f.>). Das [X.] kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzge[X.] bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen ü[X.]schreitet (vgl. [X.] 6, 84 <94>; 51, 222 <238>; 95, 408 <420>; 120, 82 <107>; 121, 266 <304>; [X.], Urteil des Zweiten [X.]s vom 9. Novem[X.] 2011, a.a.[X.], [X.] 33 <36>).

c) Der Gesetzge[X.] ist verpflichtet, eine die Gleichheit der Wahl [X.]ührende Norm des Wahlrechts zu ü[X.]prüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. [X.] 73, 40 <94>; 82, 322 <338 f.>; 107, 286 <294 f.>; 120, 82 <108>; [X.], Urteil des Zweiten [X.]s vom 9. Novem[X.] 2011, a.a.[X.], [X.] 33 <36>).

6. Gleiche Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit stellt auch der Grundsatz der Chancengleichheit der [X.]en an das Wahlrecht in Bezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl. hierzu [X.] 82, 322 <337 f.>; 95, 408 <417>; 124, 1 <20>; [X.], Urteil des Zweiten [X.]s vom 9. Novem[X.] 2011, a.a.[X.], [X.] 33 <35 f.>).

Nach diesen Maßstäben verletzt das angegriffene Sitzzuteilungsverfahren die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der [X.]en, soweit die Zuweisung von Ländersitzkontingenten nach der [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) den Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht (1.). Die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en sind verletzt, soweit nach § 6 Abs. 2a [X.] Zusatzmandate vergeben werden (2.) und § 6 Abs. 5 [X.] das [X.] Anfallen von Ü[X.]hangmandaten in einem Umfang zulässt, der den Grundcharakter der [X.]swahl als Verhältniswahl aufhebt (3.).

1. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht vor, dass jedem Land ein nach der [X.] bemessenes Kontingent von Sitzen zugewiesen wird, um die nur noch die [X.]listen der in dem Land angetretenen [X.]en konkurrieren (a). Die durch diese Regelung angeordnete Unterteilung des [X.] in grundsätzlich voneinander getrennte regionale Wahlkörper - im Folgenden als [X.] bezeichnet - ist zwar weder unter den Aspekten [X.]r Repräsentation (b) und hinreichender [X.] (c) noch insoweit, als in kleinen Ländern eine faktische Sperrwirkung herbeigeführt wird, die das [X.] des § 6 Abs. 6 Satz 1 [X.] ü[X.]schreitet (d), verfassungsrechtlich zu beanstanden. Jedoch verletzt § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit, der Chancengleichheit der [X.]en und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit die Bildung der Ländersitzkontingente nach der [X.] den Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht (e).

a) Das [X.] sieht nunmehr vor, dass die Listenmandate in den Ländern vergeben werden. Von der Gesamtzahl der Sitze werden den Ländern Kontingente von Sitzen zugewiesen, um die die [X.]listen der in dem Land angetretenen [X.]en konkurrieren (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die Berechnung der einer [X.]liste zustehenden Sitze erfolgt - wie im Ausgangspunkt auch die Berechnung der Sitzkontingente der Länder (§ 6 Abs. 6 Satz 1 [X.]) -nach dem Divisorverfahren nach [X.]/[X.] (§ 6 Abs. 2 [X.]).

Mit dieser Unterteilung des [X.] in [X.] sind im Vergleich zur bisherigen Rechtslage (vgl. dazu [X.] 121, 266 <267 ff.>) zwangsläufig Einbußen an Proportionalität verbunden. Zum einen werden - anders als bei einer bundesweiten Verteilung der Gesamtzahl der Sitze - in Ländern mit kleinen Sitzkontingenten nennenswerte faktische Zugangshürden zur Sitzzuteilung aufgerichtet (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 1976, Einl. [X.]; [X.], Wahlsystem und [X.]ordnung, 1973, [X.]). Denn die Zahl der Wählerstimmen, die von vornherein ohne [X.] bleiben, wird notwendig größer, wenn sich die Zahl der zu verteilenden Sitze verringert. Zum zweiten kann eine unterschiedliche Wahlbeteiligung in den Ländern dazu führen, dass die Wählerstimmen im [X.]vergleich unterschiedliche Erfolgswerte aufweisen (vgl. BTDrucks 17/6290, [X.]). Schließlich vergrößern sich die jedem mathematischen Verteilungsverfahren immanenten Proportionalitätsverluste (vgl. [X.] 79, 169 <171 f.>; 95, 335 <372>; 121, 266 <300>), wenn die bei Anwendung des Divisorverfahrens entstehenden Abrundungsverluste und [X.] der [X.]listen einer [X.] nicht - wie bisher durch Verbindung der [X.]listen zu Verrechnungszwecken (§ 7 Abs. 1 und 2 [X.] a.F.) - wahlgebietsbezogen ausgeglichen werden (vgl. [X.], [X.] 2011, [X.] 324 <335>).

Der Gesetzge[X.] hat sich mit diesen [X.] nicht abgefunden, sondern zu deren Abmilderung die Zuweisung der Sitzkontingente an die Länder dynamisch an der [X.] ausgerichtet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) sowie die länderinterne Sitzzuteilung nach § 6 Abs. 2 [X.] um eine wahlgebietsbezogene "[X.]verwertung" (§ 6 Abs. 2a [X.]) ergänzt (dazu unten [X.] 2.). Beide Regelungen zielen auf die Beseitigung von [X.]n zwischen den Ländern beziehungsweise den [X.]en (vgl. BTDrucks 17/6290, [X.]) und können damit als Ausdruck des gesetzge[X.]ischen Willens, proportionale Sitzzuteilung nicht nur in den Ländern, sondern möglichst im gesamten Wahlgebiet zu gewährleisten, gedeutet werden.

b) Die Unterteilung des [X.] in [X.] und die Zuweisung von nach der [X.] bemessenen Sitzkontingenten an diese sind mit dem Grundsatz [X.]r Repräsentation vereinbar.

[X.]) Das in Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Repräsentation ist das vom Grundgesetz gewählte Organisationsmodell, welches dem Volk die maßgebliche Bestimmungsmacht ü[X.] die st[X.]tliche Gewalt verschaffen soll (vgl. [X.] 44, 308 <315 f.>; 56, 396 <405>; 80, 188 <217>). Es bringt zum Ausdruck, dass jeder gewählte Abgeordnete das Volk vertritt und diesem gegenü[X.] verantwortlich ist (vgl. [X.], in: Dreier , [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn. 31). Die [X.] sind nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer [X.] oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenü[X.] verantwortlich (vgl. [X.] 121, 266 <305>); sie repräsentieren zudem das Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (vgl. [X.] 44, 308 <316>; 102, 224 <237>; [X.], Urteil des Zweiten [X.]s vom 28. Februar 2012 - 2 [X.] -, NVwZ 2012, [X.]95 <496>). Mit der Wahl der [X.] des [X.]es kreiert das [X.] sein unitarisches Vertretungsorgan (vgl. [X.] 6, 84 <99>; 95, 335 <402>; 121, 266 <305>).

[X.]) Der unitarische Charakter des [X.]es wird durch die Unterteilung des [X.] in [X.] nicht in Frage gestellt. Wie im bisherigen [X.] ist Wahlgebiet das [X.] (vgl. § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2a, 3 [X.]), ist das St[X.]tsvolk der [X.] als Träger und Subjekt der St[X.]tsgewalt (vgl. [X.] 83, 37 <50 f.>) zur Wahl [X.]ufen (vgl. §§ 12, 13 [X.]) und werden die [X.] des [X.]es als Vertreter des ganzen Volkes, nicht als Repräsent[X.]n der vereinigten [X.]völker gewählt. Lediglich für die Vorgänge der Stimmabgabe und -auswertung wird das Wahlgebiet in zulässiger Anknüpfung an die bundesst[X.]tliche Gliederung in selbständige Wahlkörper unterteilt, ohne dass die Länder hierdurch zu eigenständigen [X.] würden (vgl. Schrei[X.], [X.], [X.] <132>; ferner zu § 6 Abs. 2 [X.] 1953 [X.], Das [X.], 1953, § 6 [X.]. 2).

cc) Dass die Sitzkontingente der Länder nicht nach einer vor der Stimmabgabe feststehenden Größe wie der Zahl der Bevölkerung oder der Wahl[X.]echtigten, sondern nach der Zahl der Wähler bestimmt werden, ist unter dem Gesichtspunkt [X.]r Repräsentation nicht zu beanstanden. Da jeder der gewählten [X.] das gesamte St[X.]tsvolk repräsentiert, lässt sich in dieser Hinsicht aus dem [X.] nichts herleiten. Jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang sind Maßstäbe für [X.] allein den [X.] der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en zu entnehmen (vgl. [X.] 16, 130 <143>). Hinzu kommt, dass ü[X.] die Wahlkreisabgeordneten, deren Zahl fest steht, lokale und regionale Anliegen zur Bundesebene hin vermittelt werden können und daher nicht zu besorgen ist, dass gewichtige Anliegen von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben und damit die Integrationsfunktion der Wahl (vgl. oben [X.]) verfehlt werden könnte.

c) § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] legt hinreichend bestimmt fest, wie die den Ländern zuzuweisenden Sitzkontingente zu ermitteln sind.

[X.]) Nach dem Rechtsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist der Gesetzge[X.] gehalten, Gesetze hinreichend bestimmt zu fassen (vgl. [X.] 49, 168 <181>; 59, 104 <114>; 78, 205 <212>; 103, 332 <384>). Welcher Grad an Bestimmtheit geboten ist, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betreffenden Norm ab (vgl. [X.] 89, 69 <84>; 103, 111 <135>; 123, 39 <78 f.>). Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsst[X.]t von einem Gesetz fordert (vgl. [X.] 78, 205 <212>; 83, 130 <145>; 119, 394 <416>).

[X.]) Nach diesen Maßstäben ist § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch insoweit hinreichend bestimmt, als die von der Gesamtzahl der Sitze auf jedes Land entfallende [X.] von der "Zahl der Wähler in jedem Land" abhängig gemacht wird. Die Auslegung ergibt, dass die Zahl der Wahl[X.]echtigten, die ihren Stimmzettel abgegeben haben, maßgeblich ist. Ein solches Normverständnis legt [X.]eits der natürliche Wortsinn nahe. Während das Wort "Wahl[X.]echtigter" für eine Person steht, die von Rechts wegen an der Wahl teilnehmen darf, bezeichnet "Wähler" eine Person, die ihr Wahlrecht wahrnimmt, also durch Abgabe ihres Stimmzettels am Wahltag oder mittels Briefwahl an der Wahl teilnimmt. Dieses durch den Wortsinn vorgegebene Verständnis wird durch systematische und entstehungsgeschichtliche Gründe erhärtet. Zum einen verwenden das [X.] - etwa in den §§ 4, 12 bis 14 und 34 [X.] - und die Bundeswahlordnung - insbesondere in § 67 Nr. 1 und [X.] und § 68 [X.] - die Begriffe "wählen" und "wahl[X.]echtigt" seit jeher im vorgenannten Sinne. Zum anderen ging der Gesetzge[X.] davon aus, dass es für die Bestimmung der Sitzkontingente der Länder maßgeblich auf "die Zahl der Wähler in jedem Land, also aller Wahl[X.]echtigten, die ihre Erst- oder Zweitstimme abgegeben haben" (BTDrucks 17/6290, [X.]) ankomme.

d) Gegen die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] bewirkte Unterteilung des [X.] in mit den Ländern identische [X.] bestehen auch insoweit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, als in kleinen Ländern eine faktische Sperrwirkung herbeigeführt wird, die in ihrer Wirkung den Umfang der [X.] (§ 6 Abs. 6 Satz 1 [X.]) ü[X.]schreitet.

[X.]) Das in § 6 Abs. 6 Satz 1 [X.] vorgesehene Quorum von fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine [X.] erreichen muss, um bei der Verteilung der [X.]ssitze auf die [X.]listen [X.]ücksichtigt zu werden, hat das [X.] in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonform beurteilt (vgl. [X.] 122, 304 <314 f.> m.w.N.). Die [X.] findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des [X.] zu sichern (vgl. [X.] 82, 322 <338>; 95, 335 <366>; 95, 408 <419>; 120, 82 <111>; s. auch [X.], Urteil des Zweiten [X.]s vom 9. Novem[X.] 2011, a.a.[X.], [X.] 33 <36>). Ob der Gesetzge[X.] das Quorum auf das gesamte Wahlgebiet oder auf den [X.] bezieht, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Insbesondere folgt daraus, dass ein Wahlgesetz keine Verrechnung der Stimmen auf eine Liste für das gesamte Wahlgebiet kennt, nicht, dass das Quorum nur auf den [X.] bezogen werden dürfte (vgl. [X.] 4, 375 <380>; 6, 84 <95>; 34, 81 <100>).

[X.]) Die Unterteilung des [X.] in mit den Ländern identische [X.] kann dazu führen, dass in kleinen Ländern eine faktische Sperrwirkung herbeigeführt wird, die das in § 6 Abs. 6 Satz 1 [X.] gesetzlich angeordnete Quorum ü[X.]schreitet. Dies wäre - unabhängig davon, ob man für die Bemessung der faktischen Sperrwirkung die Schwelle, unterhalb derer die Sitzzuteilung ausgeschlossen ist, oder die Schwelle, o[X.]halb derer die Zuteilung zumindest eines Sitzes sicher ist, heranzieht (vgl. aus wahlmathematischer Sicht [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2009, [X.] f.>) - bei Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Ergebnisse der Wahl zum 17. [X.] jedenfalls in [X.] der Fall gewesen (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.]>). Diese ü[X.] die gesetzliche Sperrklausel hinausgehende Differenzierung beim Erfolgswert der für einzelne [X.]listen abgegebenen Stimmen ist vor der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en rechtfertigungsbedürftig (vgl. [X.] 13, 243 <247 f.>; 34, 81 <101>).

Die zusätzliche Beeinträchtigung der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen findet ihre Rechtfertigung im [X.]. Die Unterteilung des [X.] in mit den Ländern identische [X.] orientiert sich an der bundesst[X.]tlichen Gliederung und dem entsprechenden Aufbau der [X.]en. Das damit verfolgte föderale Anliegen ist auch hinreichend gewichtig, um die mit der faktischen Sperrwirkung verbundenen Ungleichbehandlungen zu legitimieren.

Der Gesetzge[X.] hat dem Anliegen einer föderalen Zuordnung der Wählerstimmen ein größeres Gewicht als bisher beigemessen und das [X.]eits vorhandene System der Wahl nach [X.]listen der [X.]en gefestigt (vgl. Schrei[X.], [X.], [X.] <132>). Anders als bisher dient die Gliederung der [X.]en in [X.]listen nicht nur der Vor[X.]eitung und Durchführung der Wahl (vgl. [X.] 121, 266 <305 f.>), sondern bestimmt das System des [X.]. Die Listenmandate werden in den Ländern nach Zuweisung von Sitzkontingenten grundsätzlich separat auf die jeweils angetretenen [X.]listen verteilt (s. oben C.II.1.a).

Hinter diese föderalen Belange durfte der Gesetzge[X.] die in kleinen Ländern im Vergleich zur gesetzlichen Sperrklausel zusätzliche Differenzierung beim Erfolgswert der für einzelne [X.]listen abgegebenen Stimmen zurückstellen. Die Heranziehung der Länder als [X.] führt infolge der unterschiedlichen [X.] zwangsläufig zu diesem Effekt. Auf die in Betracht kommenden wahltechnischen Möglichkeiten zu dessen Abmilderung (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 1976, Einl. [X.]; [X.], Stellungnahme für die öffentliche Anhörung am 5. Septem[X.] 2011 zu den Gesetzentwürfen zur Änderung des [X.], [X.]; ferner [X.], Entscheidung vom 18. Dezem[X.] 1975 - [X.]. 5 - VII/75 -, NJW 1976, [X.]15 <618>) musste der Gesetzge[X.] von [X.] wegen nicht zurückgreifen. Für eine gebietliche Änderung der [X.] oder die Bildung von [X.] ergibt sich dies [X.]eits daraus, dass beide Ausgestaltungen der Grundentscheidung des Gesetzge[X.]s, die Unterteilung des [X.] an der bundesst[X.]tlichen Gliederung auszurichten, zuwiderliefen. Die Zuteilung eines Mindestsitzkontingents an kleine Länder wiederum würde weitere Unterschiede in der Erfolgswertgleichheit der Stimmen zwischen den [X.]n herbeiführen, was dem weiter verfolgten Ziel, proportionale Sitzzuteilung nicht nur in den Ländern, sondern möglichst im gesamten Wahlgebiet zu gewährleisten, widerspräche. Der Verzicht auf Listenverbindungen schließlich - und damit auf die Möglichkeit, in den einzelnen Ländern für eine Sitzzuteilung nicht ausreichende Zweitstimmen bundesweit zusammenzurechnen - zielt darauf ab, den im früheren [X.] aufgetretenen Effekt des negativen Stimmgewichts zu beseitigen, und soll damit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl Rechnung tragen (vgl. [X.] 121, 266 <307, 315>).

e) § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der [X.]en, soweit die Bildung der Ländersitzkontingente nach der [X.] den Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht. Ein Sitzzuteilungsverfahren nach dem Verteilungsprinzip der Verhältniswahl darf solche Effekte nur in seltenen Ausnahmefällen herbeiführen ([X.]). Dem wird das Sitzzuteilungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 [X.] nicht gerecht ([X.]).

[X.]) Die Verteilung der Mandate auf die [X.]en entsprechend dem Verhältnis der Summen der Wählerstimmen darf im Grundsatz nicht dazu führen, dass die [X.] einer [X.] erwartungswidrig mit der auf diese oder eine konkurrierende [X.] entfallenden Stimmenzahl korreliert (Effekt des negativen Stimmgewichts). Es ist zwar ohne Weiteres einsichtig, dass als mathematisch unausweichliche Folge eines jeglichen Verteilungsverfahrens (vgl. dazu [X.] 95, 335 <372>) einzelne Stimmen sich nicht zugunsten einer [X.] auswirken können. Ein Sitzzuteilungsverfahren, das ermöglicht, dass ein Zuwachs an Stimmen zu [X.] führt, oder dass für den Wahlvorschlag einer [X.] insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn selbst weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfallen, widerspricht a[X.] Sinn und Zweck einer [X.] Wahl (vgl. [X.] 121, 266 <299 f.>). Solche widersinnigen Wirkungszusammenhänge zwischen Stimmabgabe und [X.] beeinträchtigen nicht nur die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der [X.]en, sondern verstoßen auch gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, da es für den Wähler nicht mehr erkennbar ist, wie sich seine Stimmabgabe auf den Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewer[X.] auswirken kann ([X.] 121, 266 <307>). Gesetzliche Regelungen, die derartige Effekte nicht nur in seltenen und unvermeidbaren Ausnahmefällen hervorrufen, sind mit der Verfassung nicht zu vereinbaren (vgl. [X.] 121, 266 <301, 308>).

[X.]) Das in § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 [X.] geregelte Sitzzuteilungsverfahren kann infolge der Bildung der Ländersitzkontingente nach der [X.] dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für [X.]listen einer [X.] insofern negativ wirken, als diese [X.] in einem anderen Land Mandate verliert oder eine andere [X.] Mandate gewinnt. Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Nichtabgabe einer Wählerstimme der zu unterstützenden [X.] dienlich ist. Dieser Effekt des negativen Stimmgewichts ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

(1) Der [X.] zwischen Stimmabgabe und [X.] lässt sich anhand von Szenarien veranschaulichen, in denen das Sitzzuteilungsverfahren hypothetisch auf die Ergebnisse früherer [X.] angewendet wird und durch geringfügige Veränderungen der Zweitstimmenzahl einzelner [X.]listen alternative Wahlergebnisse erzeugt werden (vgl. Lüb[X.]t, Zur Berechnung negativer Stimmgewichte, 2011, [X.] f.).

Beispielsweise hätte die [X.] [X.] bei der Wahl zum 17. [X.] insgesamt ein Mandat mehr erzielt, wenn auf ihre [X.]liste in [X.] eine bestimmte Zahl von Zweitstimmen weniger entfallen wäre, weil diese Wähler keinen Stimmzettel abgegeben hätten (vgl. [X.], Gutachten zum neuen [X.], 2012, [X.]). Die [X.] [X.]liste der [X.] hätte in diesem Fall unverändert sechs Listenmandate erhalten, während sich das Sitzkontingent [X.]s zugunsten des [X.] von [X.] um einen Sitz verringert hätte (welchen die [X.] weniger erhalten hätte, was sich angesichts ihrer 45 [X.] auf ihre Mandatszahl nicht ausgewirkt hätte). In [X.] wäre dieser zusätzliche Sitz wieder an die [X.]liste der [X.] [X.] zugeteilt worden.

Derselbe Effekt hätte auch in der Situation der Nachwahl im [X.] 160 bei der Wahl zum 16. [X.] (vgl. [X.] 121, 266 <276 f.>) auftreten können (vgl. auch [X.], Gutachten zum neuen [X.], 2012, [X.]). Hätten in diesem Wahlkreis 5.000 Wähler der [X.] nicht nur ihre Zweitstimme entzogen, sondern wären der Wahl ferngeblieben, so hätte dies die [X.]liste der [X.] zwar ein Listenmandat gekostet (zehn statt elf Sitze); dies wäre jedoch folgenlos geblieben, weil der [X.] [X.]verband der [X.] ohnehin 14 [X.] errungen hatte. Das Sitzkontingent [X.] hätte sich indes zugunsten des [X.] [X.] verringert. In [X.] wäre dieser zusätzliche Sitz wieder an die [X.]liste der [X.] zugeteilt worden (sechs statt fünf Sitze), so dass die [X.] insgesamt ein Mandat mehr erzielt hätte.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts davon abhängt, dass die Ländersitzkontingente nach der [X.] - und nicht nach einer vor der Stimmabgabe feststehenden Größe wie der Zahl der Bevölkerung oder der Wahl[X.]echtigten - bestimmt werden. Denn nur wenn ein [X.] einer [X.]liste in einem Land mit der Verringerung der [X.] in diesem Land in dem Umfang einhergeht, dass sich das Sitzkontingent dieses [X.] zugunsten eines anderen [X.] vermindert, kann der beschriebene [X.] zwischen Stimmabgabe und [X.] auftreten; andernfalls würde sich der [X.] allein in dem betreffenden Land auswirken. Für den umgekehrten Fall eines Zweitstimmengewinns gilt Entsprechendes.

(2) Der Gesetzge[X.] durfte das Auftreten dieses Effektes des negativen Stimmgewichts nicht außer Betracht lassen.

(a) Bei der Feststellung, ob ein Sitzzuteilungsverfahren nach dem Verteilungsprinzip der Verhältniswahl solche Effekte herbeiführen kann, ist jede Größe zu [X.]ücksichtigen, deren Einfluss auf das Ergebnis der Sitzzuteilung im Wahlsystem angelegt ist. Dies trifft auf die Zahl der Wähler in jedem Land (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) als Bemessungsgröße für die Bildung der Ländersitzkontingente zu. Das Verfahren für die Zuteilung der Listenmandate ist dadurch, dass die auf das jeweilige Land entfallende [X.] (so genannte Hausgröße) an die jeweilige Wahlbeteiligung geknüpft ist, darauf ausgelegt, dass sich ein Zweitstimmengewinn oder -verlust einer [X.]liste auf das Zuteilungsergebnis eines anderen [X.] auswirken kann. Die Annahme, unter der es dabei zum Effekt des negativen Stimmgewichts kommen kann - nämlich dass Wähler, wenn sie ihre Zweitstimme nicht einer bestimmten [X.] gegeben hätten, der Wahl ganz fern geblieben wären - ist nicht weniger plausibel als die Annahme, dass diese Wähler ungültig oder für eine andere, nach § 6 Abs. 6 [X.] nicht zu [X.]ücksichtigende [X.] gestimmt hätten. Dass eine Vielzahl an [X.] von der negativen Komponente der Wahlfreiheit Gebrauch macht und ü[X.]haupt keine Stimme abgibt, ist ebenso möglich und praktisch wahrscheinlich wie die Konstellation, dass Wähler ihre Zweitstimme einer anderen [X.] geben. Dies zeigen insbesondere anlässlich der [X.] regelmäßig durchgeführte Untersuchungen zu Wählerwanderungen, die Bewegungen nicht nur zwischen den [X.]en, sondern auch zwischen dem [X.] und dem Nichtwählerlager in beträchtlichem Umfang festgestellt haben (vgl. Neu, [X.]swahl in Deutschland am 29. Septem[X.] 2009, Wahlanalyse, 2009, [X.]0 ff.). Der Gesetzge[X.] durfte deshalb den Umstand, dass ein [X.] mit einer gleichzeitigen Verringerung der [X.] einhergehen kann (und umgekehrt), nicht von vornherein ausblenden.

(b) Der Effekt des negativen Stimmgewichts kann von [X.] wegen auch nicht etwa deshalb hingenommen werden, weil er sich nicht konkret vorhersehen oder planen lässt und von dem einzelnen Wähler kaum beeinflusst werden kann. Inwieweit diese Prämisse zutrifft, kann dahinstehen. Denn [X.]eits objektiv willkürliche Wahlergebnisse lassen den [X.] Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahl[X.]echtigten widersinnig erscheinen (vgl. [X.] 121, 266 <299>).

(c) Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der [X.] bewirkt den Effekt des negativen Stimmgewichts nicht nur in seltenen, vernachlässigbaren Ausnahmefällen. Er kann immer dann auftreten, wenn sich der Zweitstimmengewinn der [X.]liste einer [X.] auf deren [X.] nicht auswirkt - weil die zusätzlichen Stimmen für die Zuteilung eines weiteren Sitzes nicht ausreichen oder der [X.]liste mehr [X.] als Listenmandate zustehen -, die mit dem Zweitstimmengewinn einhergehende Erhöhung der [X.] a[X.] das Sitzkontingent des [X.] um einen Sitz vergrößert, der in diesem Land auf eine konkurrierende [X.]liste entfällt oder in einem anderen Land von der [X.]liste derselben [X.] verloren wird. Entsprechendes gilt, wenn sich der [X.] der [X.]liste einer [X.] auf deren [X.] nicht auswirkt, die damit einhergehende Verringerung der [X.] a[X.] das Sitzkontingent des [X.] um einen Sitz verkleinert, der in diesem Land von einer konkurrierenden [X.]liste verloren wird oder in dem anderen Land auf die [X.]liste derselben [X.] entfällt.

Das Zusammentreffen der verschiedenen Faktoren, die den Effekt des negativen Stimmgewichts verursachen, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Mit dem Eintritt des Effekts ist zu rechnen, wenn eine Veränderung der Zweitstimmenzahl mit einer Veränderung der [X.] korreliert. [X.], die [X.] und Zahl der für eine bestimmte [X.]liste abgegebenen Zweitstimmen gleichzeitig variieren - Wahlergebnisse also unter der Voraussetzung vergleichen, dass eine bestimmte Anzahl von [X.] einer bestimmten [X.] die Zweitstimme entzieht, indem sie der Wahl ganz fernbleibt -, lassen nach Untersuchung der Ergebnisse mehrerer [X.] den Schluss zu, dass der durch § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] bewirkte Effekt des negativen Stimmgewichts mindestens in etwa der gleichen Größenordnung aufgetreten wäre wie der vom Entstehen von Ü[X.]hangmandaten abhängige Effekt des negativen Stimmgewichts im bisherigen Wahlrecht (vgl. Lüb[X.]t, Zur Berechnung negativer Stimmgewichte, 2011, [X.] 20 f., 22; vgl. auch die bei [X.], Gutachten zum neuen [X.], 2012, [X.] 25 wiedergegebenen Simulationsergebnisse des [X.] in der Informationstechnik). Auch die Antragsteller und Beschwerdeführer haben dies anhand mehrerer Beispiele plausibel gemacht, deren Berechnung von den Verfahrensbevollmächtigten des [X.]es und der Bundesregierung nicht in Zweifel gezogen wurde.

(d) Der Effekt des negativen Stimmgewichts ist schließlich keine zwangsläufige Folge einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl in [X.]n. Ein solches Wahlsystem erfordert keine Ausgestaltung, nach der sich die für eine [X.] abgegebenen Stimmen zu ihrem Nachteil oder zum Vorteil einer anderen [X.] auswirken können oder die Nichtabgabe einer Stimme der unterstützten [X.] zu nützen vermag. Wie dargelegt, hängt der Effekt des negativen Stimmgewichts davon ab, dass mit der Veränderung der Zweitstimmenzahl in einem Land eine Veränderung der [X.] einhergeht und dadurch eine Sitzverschiebung zwischen den Ländern bewirkt wird (vgl. oben [X.])[X.])<1>). Von [X.] wegen ist der Gesetzge[X.] nicht daran gehindert, diesen Ursachenzusammenhang innerhalb des von ihm geschaffenen Wahlsystems zu unterbinden, indem er zur Bemessung der Ländersitzkontingente statt der [X.] die Zahl der Bevölkerung oder der Wahl[X.]echtigten heranzieht. Denn jede vom Wahlverhalten der Wahl[X.]echtigten nicht beeinflusste Größe als Grundlage der Bestimmung der Ländersitzkontingente würde den Effekt des negativen Stimmgewichts bei der Sitzzuteilung vermeiden (vgl. [X.], Gutachten zum neuen [X.], 2012, [X.]; [X.], Das [X.]swahlrecht aus Perspektive der Social Choice-Theorie, 2010, [X.]; [X.], DVBl 2010, [X.]9 <274>; Schrei[X.], [X.], [X.] <132>).

Infolge des Verzichts auf eine Bildung der Ländersitzkontingente nach der [X.] kann zwar eine unterschiedliche Wahlbeteiligung in den Ländern dazu führen, dass die Wählerstimmen im [X.]vergleich unterschiedliche Erfolgswerte aufweisen, wodurch die Genauigkeit der verhältnismäßigen Repräsentation beeinträchtigt wäre. Allerdings ist dieser Nachteil nicht derart gewichtig, dass er die massive Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en durch den Effekt des negativen Stimmgewichts ü[X.]wöge (vgl. [X.] 121, 266 <307>). Der Gesetzge[X.] hat das Ziel der Verhältniswahl, den politischen Willen der Wählerschaft im [X.] möglichst wirklichkeitsnah abzubilden, verschiedentlich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise relativiert. Namentlich hat er den Zugang zum Sitzzuteilungsverfahren von der Ü[X.]windung der [X.] abhängig gemacht (§ 6 Abs. 6 Satz 1 [X.]), in kleinen Ländern die Herbeiführung einer das gesetzliche Quorum ü[X.]schreitenden effektiven Sperrwirkung hingenommen (vgl. oben [X.])[X.]) und für den Fall eines fehlgeschlagenen [X.]s nach § 6 Abs. 4 [X.] den Anfall von Ü[X.]hangmandaten zugelassen (vgl. unten [X.])[X.]). Hinzu kommt, dass das tatsächliche Stimmgewicht von verschiedenen Umständen der jeweiligen Wahl abhängt. Dazu kann auch die Wahlbeteiligung gerechnet werden, die daher bei der normativen Sicherung der Erfolgswertgleichheit keine Berücksichtigung finden muss (vgl. auch [X.] 95, 335 <367>; [X.], Beschluss des Zweiten [X.]s vom 31. Januar 2012, a.a.[X.], [X.]22 <623>).

2. Die Vergabe von [X.] nach § 6 Abs. 2a [X.] verletzt ebenfalls die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en. Die Regelung genügt zwar den Anforderungen hinreichender [X.] (a). Sie bewirkt jedoch eine Ungleichbehandlung der Wählerstimmen, die nicht durch einen zureichenden Grund legitimiert werden kann (b).

a) Der Gesetzge[X.] hat in § 6 Abs. 2a [X.] die länderinterne Sitzzuteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 [X.] um eine bundesweite "[X.]verwertung" ergänzt. Dieser Verfahrensschritt zielt darauf ab, "[X.] unter den [X.]listen der [X.]en, die aufgrund von [X.] bei der Verteilung der Sitze in den 16 Sitzkontingenten entstehen", durch die Vergabe weiterer Sitze (§ 6 Abs. 2a Satz 3 [X.]) auszugleichen (vgl. BTDrucks 17/6290, [X.] f., 15). Um die Zahl der Zusatzmandate einer [X.] zu bestimmen, werden die Wählerstimmen, die bei der länderinternen Sitzzuteilung ohne [X.] geblieben sind, weil sie keinen Zahlenbruchteil erreicht haben, der seiner Höhe nach zur Zuteilung eines Sitzes ausreicht ("[X.]"), für jede [X.]liste identifiziert, bundesweit aufsummiert und durch die im [X.] für ein Mandat erforderliche Zweitstimmenzahl dividiert; Zusatzmandate werden im Umfang der sich dabei ergebenden ganzzahligen Sitz[X.]ile vergeben (§ 6 Abs. 2a Satz 1 [X.]). Die Zusatzmandate werden vorrangig den [X.]listen einer [X.] zugeteilt, bei denen Ü[X.]hangmandate angefallen sind, anschließend in der Reihenfolge der höchsten "[X.]" (§ 6 Abs. 2a Satz 1, 2 [X.]).

Damit genügt § 6 Abs. 2a [X.] den Anforderungen hinreichender [X.] (vgl. oben C.II.1.c)[X.]). Durch Auslegung lässt sich ermitteln, dass zur Bestimmung der in einem Land bislang ohne [X.] gebliebenen Stimmen von den auf eine [X.]liste entfallenden Zweitstimmen das Produkt aus errungener [X.] und dem [X.]-Hare-Quotienten (Gesamtzahl der in einem Land zuteilungs[X.]echtigten Zweitstimmen geteilt durch die Zahl der auf das Land entfallenden Sitze) abzuziehen ist, während der für die Bestimmung der exakt proportionalen "[X.]" maßgebliche Divisor der [X.] ist. Dies bringt jeweils die Wendung "erforderliche Zweitstimmen" zum Ausdruck, die je nach Kontext den im jeweiligen Land von einer [X.]liste beziehungsweise den im [X.] zu entrichtenden "Preis" für ein Mandat umschreibt (vgl. auch BTDrucks 17/6290, [X.] 15 f.). Aus Wortlaut, systematischer Stellung im gesamten Sitzzuteilungsverfahren sowie Regelungszweck des § 6 Abs. 2a [X.] ergibt sich zudem, dass die Zuteilung der Zusatzmandate - trotz rechnerisch möglicher Wiederholung dieses [X.] - nur einmal vorgenommen werden soll.

b) Die Zuteilung der Zusatzmandate nach § 6 Abs. 2a [X.] behandelt Wählerstimmen im Sitzzuteilungsverfahren ungleich und greift in die Chancengleichheit der [X.]en ein, ohne dass dies durch einen besonderen, sachlich legitimierten Grund gerechtfertigt wäre.

[X.]) An der Vergabe der zusätzlichen [X.]ssitze, die außerhalb des [X.] zugeteilt werden, kann nicht jeder Wähler mit gleichen Erfolgschancen mitwirken. Die länderinterne Sitzzuteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 [X.] [X.]ücksichtigt [X.]eits sämtliche gültig für eine nach § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.] zuteilungs[X.]echtigte [X.]liste abgegebenen Zweitstimmen und behandelt diese, wenn auch [X.] ohne Erfolgswert bleiben, rechtlich gleich (vgl. [X.] 121, 266 <299 f.>). § 6 Abs. 2a [X.] räumt einem gleichheitswidrig abgegrenzten Teil der Wählerstimmen eine weitere Chance auf [X.] ein und gestaltet das Sitzzuteilungsverfahren dadurch in einer Weise aus, dass nicht mehr jeder Wähler - ex [X.] - die gleiche rechtliche Möglichkeit erhält, auf die Sitzzuteilung - und damit auf das politische Kräfteverhältnis im [X.] - in der gleichen Weise Einfluss zu nehmen wie jeder andere Wähler auch (vgl. [X.] 95, 335 <353, 371>). Diese Differenzierung bei der Berücksichtigung von Wählerstimmen beeinträchtigt auch die Chancengleichheit der [X.]en (vgl. oben C.I.6.).

[X.]) Diese ungleiche Behandlung der Wählerstimmen ist nicht gerechtfertigt.

(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das vom Gesetzge[X.] verfolgte Ziel, die durch die länderinterne Sitzzuteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 [X.] bewirkten [X.] auszugleichen. Die Entscheidung, den durch die Unterteilung des [X.] in [X.] herbeigeführten [X.] durch einen wahlgebietsbezogenen [X.] entgegenzuwirken, ist zwar von [X.] wegen nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 13, 127 <128>). Die Vergabe von [X.] nach § 6 Abs. 2a [X.] ist jedoch zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet.

Ein wahlgebietsbezogener Ausgleich der sich aus der vielfachen Sitzzuteilung nach dem Divisorverfahren nach [X.]/[X.] in den [X.]n ergebenden kumulierten [X.] von den exakt proportionalen [X.]en der [X.]listen setzt voraus, dass in sämtlichen [X.]n sowohl die Abrundungsverluste als auch die [X.] der [X.]listen einer [X.] identifiziert, wahlgebietsbezogen aufsummiert und anschließend miteinander verrechnet werden. Eine solche Verrechnung der Abrundungsverluste und [X.] würde bezogen auf das Wahlgebiet einen Ausgleich der Erfolgswerte der Wählerstimmen bewirken. Bislang ohne [X.] gebliebene Wählerstimmen werden in diesem Fall mandatswirksam, während [X.] actu bislang ü[X.]gewichteten Stimmen ihre vergleichsweise größere Erfolgskraft so weit wie möglich genommen wird.

§ 6 Abs. 2a [X.] erfüllt diese Voraussetzungen eines wahlgebietsbezogenen [X.]s nicht und ist daher zur Erreichung des Zieles, die durch die länderinterne Sitzzuteilung bewirkten [X.] auszugleichen, nicht geeignet. Die Regelung identifiziert nur einseitig die Abrundungsverluste der [X.]listen einer [X.] in den 16 Ländern, summiert diese bundesweit auf und vergibt, soweit sich dabei ganzzahlige Sitz[X.]ile ergeben, hierfür zusätzliche Sitze. [X.] der [X.]listen einer [X.] lässt die Regelung außer Betracht. Dies hat zur Folge, dass bislang ohne [X.] gebliebene Stimmen zwar unter Umständen mandatswirksam werden, die vergleichsweise größere Erfolgskraft der bislang ü[X.]gewichteten Stimmen jedoch unverändert bestehen bleibt. Ein Ausgleich der aus der 16fachen Sitzzuteilung nach dem Divisorverfahren nach [X.]/[X.] in den Ländern resultierenden [X.] findet mithin nicht statt; Zusatzmandate werden nicht zur Herstellung von Erfolgswertgleichheit, sondern in Abweichung hiervon erzeugt.

(2) § 6 Abs. 2a [X.] ist nicht durch das Ziel gerechtfertigt, die durch die Unterteilung des [X.] in mit den Ländern identische [X.] in kleinen Ländern herbeigeführte faktische Sperrwirkung, die das in § 6 Abs. 6 Satz 1 [X.] gesetzlich angeordnete Quorum ü[X.]schreitet (vgl. oben [X.]), zu kompensieren. Dies folgt schon daraus, dass die Regelung nicht folgerichtig auf die Erreichung dieses Ziels abgestimmt ist. Zusatzmandate werden nicht zielgenau an [X.]en vergeben, deren [X.]listen von einer das gesetzliche Quorum ü[X.]schreitenden effektiven Sperrwirkung betroffen sind, sondern je nach "[X.]" oder "Rundungspech" in den Ländern an prinzipiell jede [X.]. Die zusätzlichen Sitze werden zudem nicht vorrangig den von einer hohen faktischen Sperrwirkung betroffenen [X.]listen zugeteilt, sondern stattdessen zunächst den [X.]listen, bei denen Ü[X.]hangmandate angefallen sind, und anschließend in der Reihenfolge der höchsten "[X.]".

cc) Schließlich ist § 6 Abs. 2a [X.] nicht geeignet, eine mit den Ü[X.]hangmandaten verbundene Verzerrung der Erfolgswertgleichheit auszugleichen. Der mit der Regelung unternommene Versuch, entstandene Ü[X.]hangmandate im Wege einer [X.]verwertung mit Zweitstimmen zu unterlegen und dadurch als proportionalitätsgerecht erscheinen zu lassen, schlägt fehl, weil allein die infolge von Abrundungsverlusten bislang nicht erfolgswirksam gewordenen Stimmen, ohne Gegenrechnung der [X.], herangezogen und auf diese Weise zusätzliche Mandate in [X.] Umfang erzeugt werden.

3. § 6 Abs. 5 [X.] verstößt insoweit gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en, als er das [X.] Anfallen von Ü[X.]hangmandaten in einem Umfang zulässt, der den Grundcharakter der [X.]swahl als Verhältniswahl aufheben kann. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der Ü[X.]hangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von [X.] ü[X.]schreitet.

a) Die verfassungsrechtliche Würdigung von § 6 Abs. 5 [X.] hat davon auszugehen, dass das vom Gesetzge[X.] geschaffene Wahlsystem infolge der in § 6 Abs. 4 [X.] normierten Anrechnung der von einer [X.] in den Wahlkreisen eines [X.] errungenen Sitze auf die der zugehörigen [X.]liste zugefallenen Sitze den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt.

[X.]) Die [X.] des [X.]es werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Diese Verbindung von Personen- und Verhältniswahl wird im [X.] dadurch verwirklicht, dass jeder Wähler nach § 4 [X.] zwei Stimmen hat. Das Element der Personenwahl findet darin seinen Ausdruck, dass 299 Abgeordnete, also die Hälfte, mit der Erststimme auf der Grundlage von [X.] in ([X.] nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden (§ 1 Abs. 2, § 4 1. Halbsatz, § 5 [X.]). Mit der Zweitstimme werden die übrigen 299 [X.] aufgrund von [X.]wahlvorschlägen ([X.]listen) der politischen [X.]en in den mit den Ländern identischen [X.]n nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 1 Abs. 2, § 4 2. Halbsatz, § 6, § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Das Verhältnis von Erst- und Zweitstimme ist in den §§ 5 und 6 [X.] geregelt, nach denen die Sitze im [X.] zugeteilt werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 [X.] wird die Gesamtzahl der im [X.] zu vergebenden Mandate von 598 - abzüglich der Mandate nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] - auf die [X.]listen der [X.]en entsprechend dem Verhältnis der Summen der Zweitstimmen im Divisorverfahren nach [X.]/[X.] verteilt; dabei bleiben die [X.]en un[X.]ücksichtigt, die nicht wenigstens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten oder nicht in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben (§ 6 Abs. 6 [X.]). Anschließend wird die Zahl dieser Listenmandate reduziert, indem die von einer [X.] errungenen [X.] von den auf sie im jeweiligen Land entfallenden Listenmandaten abgezogen werden; die restlichen Sitze werden aus der [X.]liste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt (§ 6 Abs. 4 [X.]). Durch die Verrechnung der [X.] mit den Listenmandaten wird im Grundsatz die Gesamtzahl der Sitze - unbeschadet der vorgeschalteten Personenwahl - so auf die [X.]listen verteilt, wie es dem Verhältnis der Summen ihrer Zweitstimmen entspricht (vgl. [X.] 95, 335 <355 f.>), während die Erststimme grundsätzlich nur darü[X.] entscheidet, welche Personen als Wahlkreisabgeordnete in den [X.] einziehen (vgl. [X.] 121, 266 <273>). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass jeder Wähler im Grundsatz nur einmal Einfluss auf die zahlenmäßige Zusammensetzung des [X.] nehmen kann (vgl. [X.] 79, 161 <167>; 95, 335 <375>).

[X.]) Allerdings führt die gewählte Form der Verbindung der Verhältniswahl mit dem Element der Personenwahl dazu, dass die Verrechnung der [X.] mit den Listenmandaten nicht stets einen vollen Ausgleich der Sitzzuteilung im Sinne des [X.] bewirken kann und soll. Der Gesetzge[X.] hat in § 6 Abs. 5 Satz 1 [X.] klargestellt, dass die im jeweiligen Land in den Wahlkreisen errungenen Sitze einer [X.] verbleiben. Wird das Ziel des [X.]s durch den [X.] nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] unvollständig erreicht, weil die Sitze, die einer [X.]liste nach dem Verhältnis der Summen der Zweitstimmen zustehen, nicht ausreichen, um alle errungenen [X.] abzuziehen, so erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze des [X.]es um die [X.] (§ 6 Abs. 5 Satz 2 [X.]); es entstehen Ü[X.]hangmandate jenseits der proportionalen Sitzverteilung.

Das vom Gesetzge[X.] geschaffene Wahlsystem ist darauf angelegt, die Ergebnisse der vorgeschalteten Personenwahl zu erhalten, ohne dadurch bedingte Proporzstörungen zu vermeiden oder zu neutralisieren (vgl. [X.] 95, 335 <356 f.>). Der Gesetzge[X.] hat der Zielsetzung, dem Wähler unverkürzt zu ermöglichen, im Rahmen einer Verhältniswahl Persönlichkeiten zu wählen, den Vorrang eingeräumt vor einer möglichst weitgehend dem Verhältnis der Zweitstimmen entsprechenden Sitzverteilung.

cc) Das [X.] ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die [X.]swahl infolge des auf der zweiten Stufe der Sitzzuteilung durchzuführenden [X.]s (§ 6 Abs. 4 [X.]) und unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach dem Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. [X.] 6, 84 <90>; 13, 127 <129>; 16, 130 <139>; 66, 291 <304>; 95, 335 <357 f.>; 121, 266 <297>).

b) Dem Grundcharakter der [X.]swahl als Verhältniswahl entsprechend hat das [X.] die Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten außerhalb der proportionalen Verteilung der regulären Sitze in ständiger Rechtsprechung am Erfordernis der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen gemessen ([X.]). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest ([X.]).

[X.]) Ungeachtet der Frage, ob die [X.] Zuteilung einer größeren Zahl von Ü[X.]hangmandaten verfassungsrechtlich zulässig ist (dazu unten [X.]), sind sämtliche die Ü[X.]hangmandate betreffenden Entscheidungen des [X.]s zunächst davon ausgegangen, dass der Gedanke der Gleichheit der Wahl "nicht restlos verwirklicht wird", wenn das [X.] [X.] Ü[X.]hangsmandate zulässt (vgl. [X.] 7, 63 <74>); hierdurch trete eine Differenzierung des Stimmgewichts zwischen [X.] ein, deren [X.]en keine Ü[X.]hangmandate erzielt haben, und [X.] solcher [X.]en, denen das gelungen ist. Diese Ungleichheit könne nur hingenommen werden, soweit sie notwendig sei, um das Anliegen der personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen; diese wolle zumindest für die Hälfte der [X.] eine enge persönliche Bindung zu ihrem Wahlkreis gewährleisten (vgl. [X.] 7, 63 <74>; 16, 130 <139 f.>; 79, 169 <171>; 95, 335 <358>).

In keiner der vorliegenden Entscheidungen ist ü[X.] die [X.]konformität der Regelung des § 6 Abs. 5 [X.] generell und abstrakt, also für jeden künftig denkbaren Fall der Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten entschieden worden. Vielmehr wurde nur geprüft, ob das jeweilige Ausmaß der Differenzierung des [X.] in der zugrundeliegenden konkreten Situation gerechtfertigt war, wobei durchweg auf die Grenzen Bedacht genommen wurde, die der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zieht (vgl. [X.] 7, 63 <74 f.>; 16, 130 <139 f.>; 79, 169 <172>; 95, 335 <360 f.>). Lediglich in Bezug auf die Frage, wo genau die verfassungsrechtliche Grenze für den Anfall [X.]r Ü[X.]hangmandate zu ziehen ist, lässt sich der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s keine einheitliche Antwort entnehmen. Während die Entscheidungen vom 3. Juli 1957 ([X.] 7, 63 <75>) und 24. Novem[X.] 1988 ([X.] 79, 169 <172>) zu einer genaueren Grenzziehung keine Veranlassung sahen, weil sich die Zahl der angefallenen Ü[X.]hangmandate jedenfalls innerhalb des für zulässig erachteten Rahmens hielt (vgl. [X.] 95, 335 <383>), ging der Beschluss vom 22. Mai 1963 davon aus, dass der Anfall von Ü[X.]hangmandaten auf ein "verfassungsrechtlich zulässiges Mindestmaß beschränkt" ([X.] 16, 130 <140>) sei. Das Urteil vom 10. April 1997 konstatierte demgegenü[X.], dass die Zahl der Ü[X.]hangmandate sich in einem Rahmen halten müsse, der den Grundcharakter der [X.]swahl als einer am Ergebnis der für die [X.]en abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl nicht aufhebt ([X.] 95, 335 <361>), ohne jedoch die zugrundeliegende Annahme, dass eine Differenzierung des [X.] der Wählerstimmen vorliege, in Frage zu stellen (vgl. [X.] 95, 335 <358, 360 f.>).

[X.]) Der [X.] hält an dieser Rechtsprechung fest. Ü[X.]hangmandate fallen als solche infolge der Verrechnung der [X.] mit den Listenmandaten nach § 6 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 [X.] an (<1>). Die damit verbundene Abweichung vom Grundsatz der Erfolgswertgleichheit bedarf der Rechtfertigung (<2>).

(1) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] wird die Zahl der von einer [X.] in den Wahlkreisen nach den Regeln der Mehrheitswahl errungenen (§ 5 Satz 1 und 2 [X.]) Sitze von der für die jeweilige [X.]liste ermittelten [X.]zahl abgezogen. Nur soweit dieser Abzug nicht möglich ist, weil die Zahl der [X.] die Zahl der Listenmandate ü[X.]steigt, verbleibt der [X.] die Differenz als Ü[X.]hang an Mandaten (§ 6 Abs. 5 [X.]). Ü[X.]hangmandate sind danach das Ergebnis eines nicht vollständig durchführbaren Verrechnungsverfahrens, das konzeptionell auf eine Verteilung der Gesamtzahl der Sitze auf die [X.]listen entsprechend dem Verhältnis der Summen ihrer Zweitstimmen ausgerichtet ist (vgl. oben [X.])[X.]).

(2) Der [X.] nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] unterliegt unbeschränkt den allgemeinen Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit (vgl. [X.] 1, 208 <246 f.>; 6, 84 <90>; 95, 335 <386>). Nur aus der Voraussetzung, dass das Wahlsystem als Ganzes durch das Prinzip der Verhältniswahl geprägt ist und den hierfür geltenden Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit unterliegt, erklären sich auch die in ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung von Unterschieden in der Wahlkreisgröße zugrunde gelegten Maßstäbe (vgl. [X.] 16, 130 <139 f.>; 95, 335 <363>; s. auch [X.], Beschluss des Zweiten [X.]s vom 31. Januar 2012, a.a.[X.], [X.]22 <623>), die erheblich strenger ausfallen müssten, wenn es sich dem Grundcharakter nach um ein Mehrheitswahlsystem handelte.

Dem Urteil des [X.]s vom 10. April 1997 ([X.] 95, 335 <358>) lässt sich nichts anderes entnehmen. Die die Entscheidung tragenden vier [X.] haben den [X.], soweit dieser nicht durchführbar ist, nicht den Regeln der Erfolgswertgleichheit entzogen, sondern dem Umstand, dass das vom Gesetzge[X.] geschaffene Wahlsystem darauf angelegt ist, in diesem Fall die Ergebnisse der vorgeschalteten Personenwahl ohne Wiederherstellung des [X.] zu erhalten (vgl. oben [X.])[X.]), eine die Differenzierung des [X.] der Wählerstimmen rechtfertigende Wirkung beigemessen.

c) Die Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten ohne Ausgleich oder Verrechnung behandelt Wählerstimmen im Sitzzuteilungsverfahren ungleich ([X.]) und greift in die Chancengleichheit der [X.]en ein ([X.]). Diese Differenzierung schlägt sich in der Zusammensetzung des [X.] nieder (cc).

[X.]) Mit dem Anfall von Ü[X.]hangmandaten wird der Erfolgswert der abgegebenen Stimmen differenziert. Aufgrund des durch die Anrechnung der [X.] auf die Listenmandate einer [X.] herbeigeführten [X.]s kann grundsätzlich jeder Wähler nur einmal - mit seiner Zweitstimme - Einfluss auf die proportionale Zusammensetzung des [X.] nehmen. Die Erststimme bleibt demgegenü[X.] ohne Auswirkung auf die Verteilung der Mandate auf die politischen [X.]en (vgl. [X.] 79, 161 <167>). [X.] jedoch ein Ü[X.]hang an, so tragen Wähler mit ihrer Erststimme zum Gewinn von [X.]n bei, die nicht mehr mit Listenmandaten verrechnet werden können und die deshalb den auf der Grundlage des [X.]ses ermittelten Proporz verändern. Damit gewinnt neben der Zweitstimme auch die Erststimme Einfluss auf die politische Zusammensetzung des [X.]es. Da diese Wirkung nur bei denjenigen [X.] eintritt, die ihre Erststimme einem Wahlkreisbewer[X.] gegeben haben, dessen [X.] in dem betreffenden Land einen Ü[X.]hang erzielt, ist die Erfolgswertgleichheit beeinträchtigt. Zwar hat jeder Wähler gleichermaßen die Chance, zur Gruppe der Wähler zu gehören, deren Stimmen stärker als die anderer Wähler Einfluss auf die politische Zusammensetzung des [X.] nehmen. Jedoch ist - schon ex [X.] betrachtet - gerade nicht gewährleistet, dass alle Wähler durch ihre Stimmabgabe gleichen Einfluss auf die Sitzverteilung nehmen können.

[X.]) Auch die Chancengleichheit der politischen [X.]en wird durch den Anfall von Ü[X.]hangmandaten beeinträchtigt. Sie ist nur gewahrt, wenn jede [X.] im Rahmen der mit einem Sitzzuteilungsverfahren nach dem Verteilungsprinzip der Verhältniswahl unausweichlich verbundenen [X.] annähernd dieselbe Stimmenzahl benötigt, um ein Mandat zu erringen. Bei einer [X.], die einen Ü[X.]hang erzielt, entfallen jedoch auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer [X.], der dies nicht gelingt (vgl. [X.] 79, 169 <172>; 95, 335 <359, 389 f.>).

cc) Die Differenzierung bei der Berücksichtigung von Wählerstimmen schlägt sich in der Zusammensetzung des [X.] nieder, weil ein Ausgleich oder eine Verrechnung der ü[X.]hängenden Mandate gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 [X.] verbleiben die in den Wahlkreisen errungenen Sitze einer [X.] auch dann, wenn sie die Zahl der ihr nach dem [X.] zustehenden Sitze ü[X.]steigt. Das Gesetz bestimmt für diesen Fall ausdrücklich, dass sich die Gesamtzahl der [X.]sitze um den Unterschiedsbetrag erhöht, ohne dass der Proporz wiederhergestellt wird (§ 6 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

d) Die durch die [X.] Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten bewirkte ungleiche Gewichtung der Wählerstimmen ist durch die verfassungslegitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, dem Wähler im Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen, grundsätzlich gerechtfertigt ([X.]). Der insoweit bestehende Gestaltungsspielraum des Gesetzge[X.]s wird allerdings durch den Grundcharakter der [X.]swahl als einer Verhältniswahl begrenzt ([X.]). Die verfassungsrechtliche Grenze für die [X.] Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten ist ü[X.]schritten, wenn Ü[X.]hangmandate im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke zu erwarten sind (cc).

[X.]) Die mit der [X.]n Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten verbundene Differenzierung des [X.] der Wählerstimmen ist nicht durch Gründe gerechtfertigt, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind. Es genügt nicht, dass die Gefahr eines [X.] von Ü[X.]hangmandaten dem vom Gesetzge[X.] gewählten Wahlsystem immanent ist (<1>). Der Gesichtspunkt des föderalen [X.] (<2>) oder die mögliche mehrheitssichernde Wirkung von Ü[X.]hangmandaten kommen als Rechtfertigungsgründe ebenfalls nicht in Betracht (<3>). Der Anfall [X.]r Ü[X.]hangmandate kann indes in begrenztem Umfang durch das besondere Anliegen gerechtfertigt werden, die Verhältniswahl mit den Vorteilen einer Personenwahl zu verbinden (<4>).

(1) Der Umstand, dass das Anfallen solcher zusätzlicher Sitze dem vom Gesetzge[X.] gewählten System einer personalisierten Verhältniswahl immanent ist (vgl. oben [X.])[X.]), genügt für sich genommen nicht, die durch Ü[X.]hangmandate bewirkten Differenzierungen zu legitimieren. Dass es der Gesetzge[X.] für unausweichlich erachtet, in bestimmten Konstellationen des von ihm vorgesehenen Sitzzuteilungsverfahrens die Stimmen einer Gruppe von [X.] anders zu behandeln als die Stimmen anderer Wähler, macht eine Rechtfertigung dieser Differenzierung vor der Wahlrechtsgleichheit nicht entbehrlich. Lässt sich eine Ungleichbehandlung nicht durch besondere, sachlich legitimierte Gründe rechtfertigen, so ist die Entscheidung für dieses System korrekturbedürftig.

(2) Das Erfordernis eines föderalen [X.] zwischen den [X.]listen einer [X.] untereinander rechtfertigt die [X.] Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten nicht. Der Gesetzge[X.] darf zwar bei der Gestaltung des Wahlverfahrens der bundesst[X.]tlichen Gliederung Rechnung tragen (vgl. oben [X.]) und hat dies in gewissem Umfang auch getan (vgl. zu § 6 Abs. 1 [X.] oben [X.]). Jedoch sind Ü[X.]hangmandate nicht geeignet, das Gewicht der [X.]listen einer [X.] zueinander zu sichern, sondern können im Gegenteil Störungen des föderalen [X.] bewirken. Denn werden Ü[X.]hangmandate ohne Ausgleich gewährt, erlangt jede hiervon begünstigte [X.]liste eine Ü[X.]repräsentation gegenü[X.] anderen [X.]listen (vgl. [X.] 95, 335 <401>).

(3) Die [X.] Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich diese mehrheitssichernd auswirken können. Das Ziel von Wahlen, eine funktionsfähige Volksvertretung hervorzubringen, ist zwar ein verfassungslegitimer Grund, der Differenzierungen im Erfolgswert der Wählerstimmen gestattet, soweit dies zur Herstellung oder Sicherung einer stabilen Mehrheit unbedingt erforderlich ist (vgl. [X.] 120, 82 <111>; [X.], Urteil des Zweiten [X.]s vom 9. Novem[X.] 2011, a.a.[X.], [X.] 33 <35 f.>). Die Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten ist indes zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet. Ü[X.]hangmandate können zwar im Einzelfall eine [X.]mehrheit absichern, wenn auf Seiten der Mehrheitsfraktion(en) ein Ü[X.]hang anfällt, der den - unter Umständen knappen - Vorsprung an [X.]sitzen vergrößert. In gleicher Weise kann jedoch auch die umgekehrte Situation eintreten, dass eine oder mehrere [X.]en ihre - unter Umständen knappe - Mehrheit an [X.]sitzen allein dadurch erlangen, dass sie Ü[X.]hangmandate gewinnen. Es besteht mithin kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Anfallen von Ü[X.]hangmandaten und der Sicherung einer stabilen [X.]mehrheit.

(4) Die mit der [X.]n Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten verbundene Differenzierung des [X.] der Wählerstimmen kann jedoch in begrenztem Umfang durch das besondere Anliegen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gerechtfertigt werden.

(a) Die Zielsetzung der sogenannten personalisierten Verhältniswahl, dem Wähler die Möglichkeit zu geben, auch im Rahmen der Verhältniswahl Persönlichkeiten zu wählen, ist von der Verfassung gedeckt. Auf diese Weise möchte der Gesetzge[X.] die Verbindung zwischen [X.] und [X.], die das Volk repräsentieren, stärken und zugleich in gewissem Umfang der dominierenden Stellung der [X.]en bei der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) ein Korrektiv im Sinne der Unabhängigkeit der [X.] (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) entgegensetzen. Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll zumindest die Hälfte der [X.] eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis haben (vgl. [X.] 7, 63 <74>; 16, 130 <140>; 41, 399 <423>; 95, 335 <358>). Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn der erfolgreiche Kandidat sein [X.] auch dann erhält, wenn das nach dem Proporz ermittelte Sitzkontingent der [X.]liste seiner [X.] zur Verrechnung nicht ausreicht (vgl. [X.] 95, 335 <394>).

(b) Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die [X.] Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. [X.] 7, 63 <74 f.>; 16, 130 <140>; 95, 335 <360 f.>).

Der Gesetzge[X.] hat sich für ein Wahlsystem entschieden, das sowohl dem Anliegen einer Personenwahl als auch dem Ziel der Verhältniswahl, alle [X.]en in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis im [X.] abzubilden, Rechnung tragen will. Beide von der Verfassung legitimierten Ziele lassen sich innerhalb dieses Wahlsystems nicht in voller Reinheit verwirklichen. So trifft es zwar zu, dass die durch den Anfall von Ü[X.]hangmandaten bewirkte Differenzierung des [X.] der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl nicht zwangsläufig verbunden ist, weil der als Ergebnis des unvollständig durchgeführten [X.]s gestörte Proporz etwa durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. [X.] 95, 335 <394 f.>). Allerdings erforderte eine vollständige Verwirklichung des Ziels der Verhältniswahl eine im Einzelnen nicht vorhersehbare Erhöhung der [X.] des [X.]es, wodurch - abgesehen von damit verbundenen Praktikabilitätsproblemen - dessen Zusammensetzung das Ziel, die [X.] des [X.]es zur Hälfte personenbezogen zu legitimieren, nicht verwirklichen würde und Beeinträchtigungen des föderalen [X.] zu erwarten wären.

Das Anliegen der Personenwahl und das mit der Verhältniswahl verfolgte Ziel weitgehender Proportionalität stehen mithin in einem Spannungsverhältnis, das sich nur durch einen vom Gesetzge[X.] vorzunehmenden Ausgleich beider Prinzipien auflösen lässt. Im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzge[X.] das Anliegen einer proportionalen Verteilung der Gesamtzahl der Sitze grundsätzlich zurückstellen und Ü[X.]hangmandate ohne Wiederherstellung des [X.] zulassen.

[X.]) Das Ausmaß der mit der [X.]n Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten verbundenen Differenzierung des [X.] der Wählerstimmen muss sich jedoch innerhalb des gesetzge[X.]ischen Konzepts halten (vgl. [X.] 95, 408 <421>). Die Zuteilung zusätzlicher [X.]ssitze außerhalb des [X.] darf nicht dazu führen, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die [X.]en abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird (vgl. [X.] 95, 335 <361, 365 f.>). Es ist in erster Linie Sache des Gesetzge[X.]s, die Zahl hinnehmbarer Ü[X.]hangmandate festzulegen und zu regeln, wie mit den die gesetzliche Grenze ü[X.]schreitenden Ü[X.]hangmandaten zu verfahren ist, sowie, sollte eine derartige Regelung nicht gefunden werden, Alternativen zum geltenden Wahlsystem ins Auge zu fassen.

(1) Die gesetzliche Vorgabe, wonach der [X.] nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] den Regelfall darstellt, darf durch die [X.] Zuteilung von Ü[X.]hangmandaten nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Andernfalls droht nicht nur eine Verletzung der Integrationsfunktion der Wahl, weil die Gefahr besteht, dass die Wähler das Vertrauen in den Wert der für die Zusammensetzung des [X.] entscheidenden Zweitstimme und damit letztlich in die [X.] Integrität des Wahlsystems verlieren. Auch die Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], wonach Abweichungen der Größe der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl bis zu 25 % zulässig sind, ist nur gerechtfertigt, wenn [X.] Ü[X.]hangmandate nur in einem begrenzten Umfang zugeteilt werden (vgl. [X.] 16, 130 <139 f.>; 95, 335 <363>; s. auch [X.], Beschluss des Zweiten [X.]s vom 31. Januar 2012, a.a.[X.], [X.]22 <623>). Ansonsten könnten die [X.], die nach den Regeln der Mehrheitswahl gewählt werden, obwohl deren Gleichheitsbedingungen (s. oben C.I.5.a) wegen der erheblichen Größenunterschiede der Wahlkreise nicht gegeben sind, im [X.] entscheidenden Einfluss gewinnen.

(2) Da Ü[X.]hangmandate die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der [X.]en [X.]ühren, ist der Gesetzge[X.] insoweit auch verpflichtet zu ü[X.]prüfen, ob die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Regelung durch die Änderung ihrer tatsächlichen oder normativen Grundlagen in Frage gestellt wird, und gegebenenfalls das Wahlrecht zu ändern (vgl. [X.] 95, 335 <365 f.>).

cc) Wann der Gesetzge[X.] aufgrund einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände von [X.] wegen zu einer Neuregelung der Ü[X.]hangmandate verpflichtet ist, hat der [X.] im Urteil vom 10. April 1997 ohne Festlegung eines Zahlenwertes umschrieben und lediglich als einen möglichen Orientierungswert das [X.] genannt (vgl. [X.] 95, 335 <365 f.>). Im Hinblick auf die Notwendigkeit, den Wahlen zu den kommenden [X.]en eine verlässliche rechtliche Grundlage zu geben und diese nicht dem Risiko einer Auflösung im Wahlprüfungsverfahren wegen Fehlens erforderlicher Regelungen auszusetzen, hält der [X.] es für geboten, die vorliegenden gesetzlichen Wertungen in einem handha[X.]aren Maßstab zusammenzuführen, an den der Gesetzge[X.] anknüpfen kann. Die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der [X.]en sind bei einem Anfall [X.]r Ü[X.]hangmandate im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.

(1) Ü[X.]hangmandate sind nur in eng begrenztem Umfang mit dem Charakter der Wahl als Verhältniswahl vereinbar. Fallen sie regelmäßig in größerer Zahl an, widerspricht dies der Grundentscheidung des Gesetzge[X.]s (vgl. [X.] 95, 335 <365 f.>). Wann dies der Fall ist, lässt sich - entgegen der Ansicht der die Entscheidung vom 10. April 1997 tragenden [X.] (vgl. [X.] 95, 335 <366>) - nicht allein in Orientierung an dem [X.] (§ 6 Abs. 6 Satz 1 [X.]) bestimmen. Dieses findet seine Rechtfertigung in der Annahme, der Einzug sogenannter Splitterparteien in das [X.] beeinträchtige dessen Funktionsfähigkeit (vgl. zuletzt [X.], Urteil des Zweiten [X.]s vom 9. Novem[X.] 2011, a.a.[X.], [X.] 33 <36>). Dieser Aspekt steht mit der hier zu beantwortenden Frage der Wahrung der Wahlrechts- und Chancengleichheit in keinem Zusammenhang. Indes greift der Deutsche [X.] bei der Bildung der Fraktionen auf ein entsprechendes Quorum zurück, indem er den Fraktionsstatus grundsätzlich nur Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des [X.]es zuspricht (vgl. § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des [X.]es). Die Fraktionen sind maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung und nehmen im parlamentarischen Raum eine Vielzahl von Aufgaben wahr (vgl. [X.] 80, 188 <219 f.>; 112, 118 <135 f.>). Erreichte die Zahl der Ü[X.]hangmandate Fraktionsstärke, käme ihnen danach ein Gewicht zu, das einer eigenständigen politischen [X.] im [X.] entspräche.

(2) Der Gesetzge[X.] hat mit dem [X.] Änderungsgesetz seinen Willen bekräftigt, den Einfluss der Erststimme auf die Verteilung der Listenmandate einzudämmen, indem er den Fall der "[X.] Zweitstimmen" in dem Sinne geregelt hat, dass Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewer[X.] abgegeben haben, der von einer [X.] vorgeschlagen ist, die an der Fünf-Prozent-Hürde scheitert, bei der Verteilung der Listenmandate un[X.]ücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Zugleich hat er mit der Verteilungsregel für die Zusatzmandate gemäß § 6 Abs. 2a [X.], derzufolge diese in erster Linie [X.]listen, auf die Ü[X.]hangmandate entfallen, zuzuordnen sind, unterstrichen, dass die Zahl der proporzwidrigen Ü[X.]hangmandate zu minimieren ist.

(3) Vor diesem Hintergrund sieht der [X.] einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Anliegen möglichst proportionaler A[X.]ildung des [X.]ses im [X.] und dem mit der Personenwahl verbundenen Belang uneingeschränkten Erhalts von [X.]n dann nicht mehr für gewahrt an, wenn die Zahl der Ü[X.]hangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von [X.] ü[X.]schreitet. Diese Größenordnung entspricht der vom [X.] im Urteil vom 10. April 1997 gebilligten Quote von 16 Ü[X.]hangmandaten bei einer regulären [X.]zahl von 656, wobei der [X.] seinerzeit davon ausgegangen ist, dass ein weiterer erheblicher Anstieg der Ü[X.]hangmandate nicht absehbar sei (vgl. [X.] 95, 335 <366 f.>).

Der [X.] ist sich bewusst, dass die Zahl von 15 Ü[X.]hangmandaten als Akt richterlicher Normkonkretisierung nicht vollständig begründet werden kann. Das [X.] verwirklicht kein Wahlsystem in reiner Gestalt, dessen Lücken in Verfolgung des das System kennzeichnenden Grundgedankens ausgefüllt werden könnten, sondern nimmt verschiedene Anliegen in sich auf. Zwar obliegt der Ausgleich dieser Anliegen in erster Linie der politischen Willensbildung im Gesetzgebungsverfahren, es ist jedoch im speziellen Zusammenhang Aufgabe des [X.]s, gleichheitsrechtliche Anforderungen an das Sitzzuteilungssystem so zu konkretisieren, dass der Gesetzge[X.] das Wahlrecht auf verlässlicher verfassungsrechtlicher Grundlage gestalten kann und infolgedessen das Risiko einer [X.]sauflösung im Wahlprüfungsverfahren wegen unzureichender Normierung minimiert wird.

e) Seit der [X.]sentscheidung vom 10. April 1997 haben sich Verhältnisse eingestellt, unter denen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Ü[X.]hangmandate regelmäßig in größerer Zahl anfallen, so dass das Wahlrecht zur Wahrung der Wahlrechtsgleichheit um Vorkehrungen gegen ein den Grundcharakter der Wahl als Verhältniswahl verfälschendes Ü[X.]handnehmen [X.]r Ü[X.]hangmandate ergänzt werden muss. Die bei den kommenden Wahlen zum [X.] voraussichtlich zu erwartende Zahl an Ü[X.]hangmandaten liegt deutlich o[X.]halb der zulässigen Höchstgrenze von etwa 15 Sitzen ([X.]). Daraus folgt nunmehr eine Handlungspflicht des Gesetzge[X.]s ([X.]).

[X.]) Wenngleich die Ursachen für die Entstehung von Ü[X.]hangmandaten in ihrer konkreten Wirkung schwer prognostizierbar sind, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklungen bei den Ü[X.]hangmandaten (<1>) sowie der diese begünstigenden Faktoren zu erwarten, dass die Zahl der Ü[X.]hangmandate den hinnehmbaren Umfang auf absehbare [X.] deutlich ü[X.]steigen wird (<2>).

(1) Zusammengerechnet entstanden von der ersten bis zur elften Wahlperiode lediglich 17 Ü[X.]hangmandate. Seit der [X.] hat die Zahl der Ü[X.]hangmandate deutlich zugenommen und zuletzt ein erhebliches Ausmaß erreicht. So fielen bei der ersten gesamtdeutschen Wahl im Jahre 1990 [X.]eits sechs Ü[X.]hangmandate an, bei der [X.]swahl im Jahre 1994 betrug ihre Zahl 16. Dieser Umfang wurde zwar bei den [X.] und 2002 mit 13 beziehungsweise fünf Ü[X.]hangmandaten unterschritten, im Jahre 2005 jedoch wieder erreicht. Bei der [X.]swahl im Jahre 2009 fiel die bislang höchste Zahl von 24 Ü[X.]hangmandaten an.

(2) Eine Umkehr dieser insgesamt steigenden Tendenz ist in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten. Der nachhaltige Anstieg der Zahl der Ü[X.]hangmandate korrespondiert mit Veränderungen bei den ihre Entstehung begünstigenden Faktoren.

Die Ursachen für die Entstehung von Ü[X.]hangmandaten sind vielschichtig. So entstehen vermehrt Ü[X.]hangmandate, wenn sich in einem Land bevölkerungsschwache Wahlkreise häufen, sowie bei einem ü[X.]durchschnittlich hohen Anteil nicht Wahl[X.]echtigter in den Wahlkreisen, einer unterdurchschnittlichen Wahlbeteiligung oder einer ü[X.]durchschnittlichen Zahl ungültiger Zweitstimmen in einem Land (vgl. [X.] 95, 335 <367>; Papier, [X.], [X.]5 <267>). Davon abgesehen fallen Ü[X.]hangmandate gehäuft an, wenn die Zahl der von einer [X.] errungenen Direktmandate nicht deren [X.] entspricht. Dies ist etwa der Fall, wenn eine [X.] mit einem schwachen [X.] ihre Direktmandate jeweils mit nur knappen (relativen) Wahlkreismehrheiten erringt. Begünstigt werden solche Wahlergebnisse unter anderem durch eine größere Anzahl von [X.]en, denen es gelingt, die Sperrklausel zu ü[X.]winden, weil dann der auf die einzelne [X.] entfallende Zweitstimmen[X.]il statistisch betrachtet abnimmt. Auch wenn Wähler häufig von der Möglichkeit des [X.]s Gebrauch machen, können Erst- und Zweistimmenergebnis in einer Ü[X.]hangmandate begünstigenden Weise auseinanderfallen (vgl. [X.] 95, 335 <367>).

Mit Blick auf diese Faktoren ist von der Gefahr auszugehen, dass sich die Zahl der Ü[X.]hangmandate absehbar ü[X.] der zulässigen Höchstgrenze bewegen wird. Insbesondere sind seit der Wahl im Jahre 1990 fünf statt zuvor vier [X.]en im [X.] vertreten. Dies hat Einbußen beim [X.] der [X.]en zur Folge. Zugleich gelingt es den [X.]en [X.], [X.] und [X.], bei denen seit 1990 sämtliche Ü[X.]hangmandate angefallen sind, nach wie vor, die ganz ü[X.]wiegende Zahl der [X.] zu erringen. Für eine Umkehr dieses Trends zurück zu einer geringeren Zahl an [X.]en sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr lassen aktuelle Meinungsumfragen eine gegenteilige Entwicklung erwarten. Auch im Schrifttum wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl der Ü[X.]hangmandate künftig zumindest in einem den Ergebnissen der letzten Wahlen vergleichbaren Rahmen bewegen wird (vgl. etwa [X.], [X.] 2012, [X.] 170 <179 f.> m.w.N. in [X.]. 1, 31; [X.], [X.] 2012, [X.] 185 <190>).

[X.]) Der Gesetzge[X.] hat im Hinblick auf die genannten Umstände von [X.] wegen Vorkehrungen zur Wahrung der Wahlrechts- und der Chancengleichheit in Bezug auf den Anfall von Ü[X.]hangmandaten zu treffen. Zwar ist er nicht gehalten, tatsächliche Gegebenheiten [X.]eits dann zu [X.]ücksichtigen, wenn diese ihrer Natur oder ihrem Umfang nach nur unerheblich oder von vorü[X.]gehender Dauer sind; vielmehr darf er darauf abstellen, ob sich eine beobachtete Entwicklung in der Tendenz verfestigt (vgl. [X.] 16, 130 <141 f.>; [X.], Beschluss des Zweiten [X.]s vom 31. Januar 2012, a.a.[X.], [X.]22 <624>). Anders als in der besonderen Situation nach der ersten gesamtdeutschen Wahl, die es dem Gesetzge[X.] erlaubte, abzuwarten und zu beobachten, wie sich die Verhältnisse weiter entwickeln würden (vgl. [X.] 95, 335 <406>), ist zwischenzeitlich deutlich erkennbar geworden, dass sich die politischen Verhältnisse dauerhaft verändert haben und aufgrund dessen regelmäßig mit dem Anfall von Ü[X.]hangmandaten in größerer Zahl zu rechnen ist. Der Gesetzge[X.] brauchte sich zwar im Hinblick auf die vom [X.] genannte Orientierung an der [X.] (vgl. [X.] 95, 335 <366>) auch angesichts der Ergebnisse der [X.]swahl im Jahre 2009 nicht zu einem Tätigwerden gezwungen zu sehen. Ebensowenig mussten die Entscheidungen des [X.]s zum negativen Stimmgewicht ([X.] 121, 266 <315>; 122, 304 <310 f.>) den Gesetzge[X.] zu einer Neuregelung veranlassen. Dies ändert a[X.] nichts an seiner Handlungspflicht, nachdem die verfassungsrechtlichen Gleichheitsanforderungen in dieser Entscheidung konkretisiert worden sind.

Die weiteren von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren und den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Sitzzuteilungsverfahrens sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere führen weder § 6 Abs. 3 [X.] (1.) noch § 6 Abs. 4 Satz 4 [X.] (2.) den Effekt des negativen Stimmgewichts herbei.

1. Die [X.] des § 6 Abs. 3 [X.] lässt zwanglos eine Auslegung zu, die einen [X.] zwischen Stimmabgabe und [X.], bei dem die [X.] einer [X.] erwartungswidrig mit der auf sie entfallenden Zweitstimmenzahl korreliert, vermeidet.

a) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] eine uneinheitliche Terminologie auf [X.] und Rechtsfolgenseite aufweise. Während der Tatbestand ("nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze") Bruchzahlen genügen lasse, rechne die Erfüllungsbedingung ("ein Sitz mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze") in ganzen Zahlen. Diese Diskrepanz könne dazu führen, dass beispielsweise eine [X.], wenn sie von vornherein 301 von 601 Sitzen erhalte und deshalb nicht von § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] profitiere, schlechter dastehe, als wenn sie - aufgrund weniger Zweitstimmen - zunächst nur 300 von 600 Sitzen, durch wortlautgetreue Anwendung der [X.] jedoch 302 von 602 Sitzen erhielte. Hierbei handele es sich um einen Effekt des negativen Stimmgewichts.

b) Mit diesem Einwand dringen die Beschwerdeführer nicht durch. Die [X.] lässt ausgehend von ihrem Wortlaut zwanglos eine Auslegung zu, die den beschriebenen [X.] zwischen Stimmabgabe und [X.] vermeidet.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] knüpft sowohl auf [X.] als auch auf Rechtsfolgenseite an die "Hälfte der im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze" an. Für die Auslösung der Rechtsfolge wird verlangt, dass eine [X.] trotz eines Zweitstimmen[X.]ils von bundesweit mehr als 50 % nicht mehr als die Hälfte der bundesweit zu vergebenden Sitze erhalten hat. Da Sitze nur ganzzahlig, nicht als Bruchteile vergeben werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.]), kann sich dieses Erfordernis nur auf ganze Sitze beziehen. Ist der Tatbestand erfüllt, ordnet die Norm als Rechtsfolge die Zuteilung weiterer Sitze an die [X.]listen der [X.] an, bis auf die [X.] mehr als die Hälfte der bundesweit zu vergebenden Sitze entfällt. Auch insoweit kann es sich nur um ganze Sitze handeln.

Angesichts dessen kann § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] ohne Weiteres in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Begriff "Hälfte" auf [X.] und Rechtsfolgenseite gleichermaßen auf die [X.] vor ihrer Erhöhung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] bezogen wird. Die [X.] ist dann [X.]eits nach einmaliger Zuteilung eines zusätzlichen Sitzes erfüllt, weshalb sich der von den Beschwerdeführern behauptete Effekt des negativen Stimmgewichts nicht einstellen kann. Ein solches Normverständnis entspricht dem in § 6 [X.] auch sonst anzutreffenden Regelungsmodell, wonach Korrektur[X.]echnungen grundsätzlich nur einmal vorzunehmen sind.

2. Auch § 6 Abs. 4 Satz 4 [X.] führt - ungeachtet der Unvereinbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit dem Grundgesetz (s. oben [X.]) - für sich genommen nicht zu einem Effekt des negativen Stimmgewichts.

Die Regelung sieht für den Fall, dass [X.]listen nach ihrem [X.] mehr Sitze zustehen als Bewer[X.] benannt sind, vor, dass diese Sitze unbesetzt bleiben. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt, verringert sich in einem solchen Fall die Gesamtzahl der Sitze um die Zahl der unbesetzt bleibenden Sitze (vgl. Schrei[X.], Kommentar zum [X.], 8. Aufl. 2009, § 6 Rn. 28); eine sonstige Rechtsfolge ist hieran nicht geknüpft. Was den von den Beschwerdeführern behaupteten Effekt des negativen Stimmgewichts angeht, bedeutet dies: Weist eine [X.]liste einer [X.] eine zu geringe Bewer[X.]zahl auf, um die auf sie entfallenden Sitze zu bedienen, so führt ein Stimmenzuwachs für diese [X.]liste zwar nicht zu mehr Mandaten, weil es keine Bewer[X.] gibt, die für die [X.]liste zusätzlich in den [X.] einziehen könnten. Allerdings ist hiermit nicht zugleich ein [X.] einer anderen [X.]liste verbunden. Die Ländersitzkontingente verändern sich nicht allein deshalb, weil auf eine [X.]liste entfallende Sitze unbesetzt bleiben. Ein [X.] zwischen Stimmabgabe und [X.], bei dem die [X.] einer [X.] erwartungswidrig mit der auf sie entfallenden Zweitstimmenzahl korreliert, kann mithin nicht eintreten.

Der Antrag im Organstreitverfahren ist begründet. Der Deutsche [X.] hat durch Beschluss des [X.] Änderungsgesetzes die Antragstellerin sowie die dem Organstreitverfahren beigetretene sonstige Beteiligte in ihren Rechten auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG) verletzt.

Der Normenkontrollantrag und die [X.]beschwerde führen in dem aus Nummer II. des Tenors ersichtlichen Umfang zur Feststellung der [X.]widrigkeit des in § 6 [X.] geregelten Sitzzuteilungsverfahrens. Die Unvereinbarkeit der Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a [X.] mit dem Grundgesetz führt gemäß § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Feststellung ihrer Nichtigkeit. In Bezug auf § 6 Abs. 5 [X.] war lediglich die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz auszusprechen, weil die Möglichkeit besteht, dass der Gesetzge[X.] durch ergänzende Bestimmungen die [X.]konformität der Vorschrift herstellt; solange dies nicht geschehen ist, ist sie unanwendbar.

In Folge dieser Feststellungen fehlt es an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum [X.]. Die bis zum Inkrafttreten des [X.] Änderungsgesetzes geltenden und durch diese ersetzten oder modifizierten Bestimmungen leben nicht wieder auf. Ein solches Wiederaufleben von Vorschriften aufgrund Nichtigkeit der sie ändernden Bestimmungen (vgl. [X.] 102, 197 <208>; 104, 126 <149 f.>) scheidet hier [X.]eits deshalb aus, weil das [X.] das zuvor gesetzlich vorgesehene Sitzzuteilungsverfahren in wesentlichen Teilen ebenfalls für verfassungswidrig und nur für eine - zwischenzeitlich verstrichene Ü[X.]gangsfrist - weiter anwendbar erklärt hat ([X.] 121, 266 <314 ff.>). Zudem ist die die Ü[X.]hangmandate betreffende Regelung des § 6 Abs. 5 [X.] für das Sitzzuteilungsverfahren von zentraler Bedeutung, so dass wegen ihrer Unanwendbarkeit die früheren Bestimmungen das Wahlrecht in einer vom Gesetzge[X.] nicht gewollten Weise regeln würden.

Die Auslagenerstattung zugunsten der mit ihren Anträgen im Wesentlichen erfolgreichen Beschwerdeführer im [X.]beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 34a Abs. 2, Abs. 3 [X.].

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Meta

2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11

25.07.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 22. November 2012, Az: 2 BvR 2670/11, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 6 Abs 1 S 1 BWahlG vom 25.11.2011, § 6 Abs 2a BWahlG vom 25.11.2011, § 6 Abs 3 BWahlG, § 6 Abs 4 S 4 BWahlG, § 6 Abs 5 BWahlG vom 25.11.2011, § 7 Abs 3 S 1 BWahlG vom 23.07.1993, § 7 Abs 3 S 2 BWahlG vom 23.07.1993

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25.07.2012, Az. 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11 (REWIS RS 2012, 4288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4288 BVerfGE 131, 316-376 REWIS RS 2012, 4288


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 25.07.2012.


Az. 2 BvR 2670/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2670/11, 22.11.2012.


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2 BvE 8/11

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