§ 48 BWahlG

Berufung von Nachfolgern

(1) 1Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. 2Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. 3Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden. 4Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. 5Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. 6Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. 7Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.

(2) Ist der Ausgeschiedene nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.


Fußnote Paragraph

§ 48 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Dezember 2024 00:30

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.3.2024 I Nr. 91
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 48 BWahlG:
Fassung bis Synopse Archiv
13.06.2023 Synopse Alte Version laden.
19.11.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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