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Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Kliegel, in: [X.], [X.], § 19 Rn. 6). [X.] nach § 94 Abs. 3 [X.] können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 Satz 1 [X.]) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. [X.], in: [X.], [X.], § 94 Rn. 28). [X.] nach § 94 Abs. 3 [X.], die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 [X.] nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können [X.] nicht stellen (vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
06.12.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Berlin, 30. April 2020, Az: 27 O 169/20, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 94 Abs 3 BVerfGG, § 94 Abs 5 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 06.12.2021, Az. 1 BvR 1246/20 (REWIS RS 2021, 623)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 623
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft
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