Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.01.2021, Az. 2 BvR 2006/15

2. Senat | REWIS RS 2021, 9641

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BEFANGENHEIT ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EUGH EUROPA EZB

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Gegenstand

Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren über den Erlass einer Vollstreckungsanordnung im "PSPP-Verfahren" - besondere Anforderungen des Amtes bereits ab Wahl, nicht erst ab Ernennung der betreffenden Richterpersönlichkeit - Verfahren über Antrag nach § 35 BVerfGG ist selbständige "Sache" iSd § 15 Abs 3 S 1 BVerfGG


Tenor

Die Ablehnung von Richterin [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.

Gründe

1

Der Befangenheitsantrag richtet sich gegen die Mitwirkung von [X.]in Prof. Dr. [X.] im Verfahren auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 [X.].

2

Mit Schriftsatz vom 7. August 2020 hat der Antragsteller den Erlass folgender Vollstreckungsanordnung beantragt:

1. Der [X.] und die Bundesregierung sind weiterhin verpflichtet, auf die [X.] ([X.]) einzuwirken, damit der [X.]-Rat umgehend eine den Anforderungen des Urteils vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 - entsprechende substantiierte und nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung beschließt und den Beschluss öffentlich kommuniziert, oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände zu sorgen.

2. Die Bundesregierung hat in geeigneter Weise auf die [X.] einzuwirken, damit diese ihre sich aus dem Urteil vom 5. Mai 2020 ergebende Verpflichtung erfüllt, die weitere Beteiligung am Vollzug des [X.] zu unterlassen.

3. Der [X.] ist es untersagt, an Umsetzung und Vollzug des Beschlusses ([X.]) 2015/774 sowie der hierauf folgenden Beschlüsse ([X.]) 2015/2101, ([X.]) 2015/2464, ([X.]) 2016/702, ([X.]) 2017/100 und des Beschlusses vom 12. September 2019 mitzuwirken, indem sie bestandserweiternde Ankäufe von Anleihen tätigt oder sich an einer abermaligen Ausweitung des monatlichen Ankaufvolumens beteiligt. Außerdem ist sie verpflichtet, mit Blick auf die unter dem [X.] getätigten Ankäufe für eine im Rahmen des [X.] abgestimmte - auch langfristig angelegte - Rückführung der Bestände an Staatsanleihen Sorge zu tragen.

3

Mit demselben Schriftsatz vom 7. August 2020 hat der Antragsteller zugleich [X.]in [X.], die am 15. Mai 2020 vom Bundesrat zur [X.]in des [X.] gewählt und am 22. Juni 2020 vom Bundespräsidenten ernannt worden ist, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, sofern der Senat der Ansicht sein sollte, dass sie an der Entscheidung über die Vollstreckungsanordnung grundsätzlich mitwirken könne. Der Antragsteller habe dem am 5. August 2020 in der [X.] erschienenen Artikel "[X.]-Anleihenkäufe - Verhältnismäßig kompliziert", den er online am 7. August 2020 abgerufen habe, entnommen, dass [X.]in [X.] entgegen seiner Rechtsauffassung an der beantragten Entscheidung über die Vollstreckungsanordnung möglicherweise mitwirken könnte. Für diesen Fall lehne er sie wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

4

Am 21. Juni 2020 erschien in der [X.] ([X.]) ein von [X.] verfasster Artikel "[X.] in [X.]", der teilweise auf ein Interview der [X.] mit der designierten [X.]in des [X.] gestützt war. In dem Artikel heißt es unter anderem:

"(...) [X.], eine Frau, die ihre Sympathie für die weitere Integration [X.] offen zeigt. 'Rein politisch empfinde ich [X.] als [X.]', sagte sie der [X.] 'Ich fand es gut, als die Grenzen in [X.] offen waren, und ich fand es hart, als sie wegen [X.] geschlossen werden mussten. Ich habe rein politisch nichts gegen ein stärkeres [X.].' Die Neue fügte dann zwar hinzu, sie spreche hier nur als Bürgerin. 'Eine andere Frage ist, was die [X.] Verfassung dazu sagt.'

Trotz dieser Vorsichtsklauseln lässt [X.] erkennen, dass sie auch als [X.]in vielleicht keine andere Person sein wird als in ihrer Eigenschaft als europafreundliche 'Bürgerin'. So bekundet sie zwar höflichen Respekt für das umstrittene Zentralbank-Urteil ihrer künftigen Kollegen, dann aber zeigt sie auch Zweifel. (…)

Mit so einer Neuen im [X.] könnte aus dem knappen fünf zu drei der [X.] bald ein vier zu vier werden. Das kann schnell sehr wichtig werden, denn der Senat wird schon in wenigen Wochen neue Entscheidungen in dieser Sache treffen müssen. Er hat der Bundesregierung und dem [X.] aufgetragen, auf die [X.] einzuwirken, damit diese die 'Verhältnismäßigkeit' ihrer Anleihenpolitik erläutere. Er hat vor allem aber ultimativ gefordert, dass diese Erläuterung bis zum 5. August vorliegen müsse, und zwar in Form eines neuen [X.]-Ratsbeschlusses. (…)

[X.] jedenfalls hält es für denkbar, dass das Verfassungsgericht auf seine kaum erfüllbare Forderung an den unabhängigen [X.]-Rat nach einem neuen Beschluss nicht wörtlich beharren werde. 'Ich weiß nicht', sagt sie, 'ob es letztlich so wichtig ist, dass die verlangte Erklärung der [X.] in einem neuen Beschluss des Rates ergeht.' Vielleicht habe der [X.] nur sichergehen wollen, dass die Bank sich noch einmal ernsthaft mit den Folgen ihres Anleiheprogramms befasse und ein Minimum an formeller Eindeutigkeit gewährleistet werde. Die 'technische Form' sei vielleicht nicht so wichtig. 'Was zählt, ist eine bessere Transparenz der Entscheidungen.' Wenn Politik, [X.] und [X.] 'in die richtige Richtung' gingen, könnte es im Interesse des Gerichts liegen zu sagen: 'Das ist schon in Ordnung. Wir sehen, dass unsere Forderungen ernst genommen werden.'

Wenn es so käme, könnte der [X.] darauf verzichten, die [X.] im August zum Ausstieg aus dem [X.]-Anleiheprogramm zu zwingen. [X.] jedenfalls schließt das nicht aus. Vielleicht, sagt sie, könnte es für [X.] zuletzt dann doch 'eher nicht nötig' werden, 'von sich aus aktiv zu werden'. Am Ende könnten dann alle 'über gewisse Verletzungen hinwegkommen, die hier entstanden sind'. Das sei halt wie im richtigen Leben: 'Wenn man sich streitet, sollte man ja auch irgendwann Entschuldigung sagen und Schwamm drüber, lasst uns nach vorne blicken.'"

5

[X.] erschien in der Onlineausgabe der [X.] unter der Rubrik "Exklusiv" ein von [X.] verfasster Artikel "[X.] sieht Lösungen im Streit zwischen [X.] und [X.]", dem das vorstehend genannte Interview ebenfalls zugrunde lag. Der Artikel lautete - auszugsweise -:

"Es gebe Bemühungen in der Politik, aus der [X.]r Rüge für das Anleihen-Kaufprogramm das Beste zu machen, sagt die designierte Verfassungsrichterin Astrid [X.]. So könne eine weitere Eskalation vermieden werden.

Die designierte Verfassungsrichterin Astrid [X.] hat im Streit des [X.] mit der [X.] [X.] und dem [X.] in [X.] konkrete Lösungswege umrissen. Der [X.] ([X.]) sagte sie, es sei zu erkennen, 'dass in der Politik das Bemühen groß ist, zu sagen: [X.] das Beste daraus machen. Jetzt versuchen wir mal, dem gerecht zu werden, was das [X.] erwartet.' (…)

[X.] nahm in diesem Zusammenhang zu den Versuchen [X.]r Politiker Stellung, [X.]-Institutionen als Mittler einzuschalten. Der [X.] sagte sie, ihrer Meinung nach sei es 'richtig', dass etwa die [X.] und das [X.]parlament versuchten, 'das Zepter mehr in die Hand zu nehmen'. Wenn dann die Reaktionen von Politik, [X.] und [X.] 'in die richtige Richtung' gingen, 'könnte es im Interesse des Gerichts liegen zu sagen: Das ist schon in Ordnung; wir sehen, dass unsere Forderungen ernst genommen werden'. (…)

Die designierte Verfassungsrichterin äußerte sich auch zu der Forderung des [X.], die [X.] müsse ausdrücklich in einem 'neuen Beschluss' ihres Rates darlegen, dass die Nebenwirkungen ihres Anleihenprogramms abgewogen worden sind. Diese Forderung an die Bank gilt wegen deren Unabhängigkeit als problematisch. [X.] sagte dazu, sie wisse nicht, 'ob es letztlich so wichtig ist, dass die verlangte Erklärung der [X.] in einem neuen 'Beschluss' des Rates ergeht'. Vielleicht habe das [X.] nur sicher gehen wollen, 'dass die [X.] sich noch einmal ernsthaft damit befasst, und dass ein Minimum an formeller Eindeutigkeit und auch eine gewisse Vollständigkeit gewährleistet wird'. Dann müsse es nicht zwingend ein 'Beschluss' sein, weil es letztlich 'weniger auf die technische Form als den Zweck' ankomme.

Zu der Frage, ob im äußersten Fall das Verfassungsgericht der [X.] nach Ablauf der gesetzten Frist am 5. August eine weitere Teilnahme am Programm verbieten könnte, sagte [X.], sie könne sich vorstellen, dass es bei richtigen Reaktionen aus Politik, [X.] und [X.] für [X.] 'nicht nötig wird, von sich aus aktiv zu werden'. Sie hoffe jedenfalls, 'dass sich die Dinge so letztlich in eine richtige Richtung entwickeln, und am Ende alle über gewisse Verletzungen hinwegkommen'. Wie im richtigen Leben gehe es darum, 'wie man weitermacht, nachdem man aneinandergeraten ist'. Wenn man sich streite, sollte man auch irgendwann 'Entschuldigung' sagen, und 'Schwamm drüber, lasst uns nach vorne blicken'."

6

Der Antragsteller macht geltend, dass die Aussagen von [X.]in [X.] im Interview an ihrer Unvoreingenommenheit zweifeln ließen. Zwar habe sie sich hiermit nicht exakt festgelegt, wie sie im Senat votieren werde; sie habe jedoch inhaltlich klare Präferenzen erkennen lassen. Entscheidend sei, dass sie in dieser öffentlichen Äußerung deutlich habe erkennen lassen, dass sie hinsichtlich des Vollzugs des Urteils des [X.] vom 5. Mai 2020 andere Maßstäbe anlegen wolle, als es der Senat im Urteil getan habe. Insbesondere spiele sie die im Urteil formulierten Kriterien herunter. Dass die [X.] eine substantielle und nachvollziehbare Abwägung durchführen müsse, mache [X.] der Senatsentscheidung aus. Gäbe sich das [X.] damit zufrieden, dass der [X.]-Rat "sich ernsthaft mit den Folgen des [X.] befasst" und ein "Minimum an formeller Eindeutigkeit" erkennen lasse, könnte jede substanzlose Erklärung der [X.] ausreichen. Wenn die [X.]in gesagt habe, es könne "im Interesse des Gerichts" liegen, zu sagen, es sei schon in Ordnung, wenn Politik, [X.] und [X.] "in die richtige Richtung" gingen, rede sie wie eine Politikerin. Ein Gericht habe aber keine eigenen "Interessen", sondern Zuständigkeiten, und es habe allein die Aufgabe, im Rahmen dieser Zuständigkeiten das Recht anzuwenden und durchzusetzen.

7

[X.]in [X.] hat am 13. Oktober 2020 zum Befangenheitsantrag eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, in der sie erklärt hat, sie sei weder für die Interpretation des Urteils, zu dem eine Anordnung gemäß § 35 [X.] beantragt worden sei, noch für die Beurteilung des Verhaltens der im Urteil adressierten oder in Folge des Urteils handelnden Akteure festgelegt gewesen oder festgelegt. In dem vom Antragsteller zitierten Interview habe sie mögliche Interpretationen des veröffentlichten Urteils beschrieben. Ebenso habe sie es für möglich gehalten, dass der damals noch in der Zukunft liegende Ausgang des [X.] auf das Urteil den Anforderungen des Urteils genügen könnte. Der Antragsteller, der [X.] und die Bundesregierung hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

8

Mit Schriftsatz vom 3. November 2020 hat der Antragsteller auf die dienstliche Stellungnahme erwidert, dass diese die Zweifel an der Unvoreingenommenheit von [X.]in [X.] noch verstärke. Denn sie habe sich in dieser Stellungnahme dahingehend festgelegt, dass das Urteil in der von ihr im Interview vorgenommenen Weise lege [X.] interpretiert werden könne; dies sei aufgrund des Wortlauts und des Argumentationszusammenhangs des Urteils jedoch nicht der Fall.

9

Der Antrag auf Ablehnung von [X.]in [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit ist zulässig. Die [X.]in ist von der Mitwirkung an der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nicht ausgeschlossen ([X.]), das [X.] ist hinreichend begründet (I[X.]) und auch rechtzeitig gestellt worden (II[X.]).

[X.]in [X.] ist nicht gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] von der Mitwirkung an der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift können nach Beginn der Beratung einer Sache weitere [X.] nicht hinzutreten. Das Tatbestandsmerkmal "eine Sache" bezieht sich nicht auf das gesamte Verfahren, sondern - korrespondierend mit § 23 Abs. 1 Satz 1 GO[X.] - auf die Beratung einer konkreten Entscheidung in einem anhängigen Verfahren (vgl. [X.] 142, 5 <8 Rn. 8>; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 15 Rn. 47 ; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 15 Rn. 19; [X.]/[X.], in: dies., [X.], 8. Aufl. 2019, § 15 Rn. 11). Insoweit sind Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verhältnis zur Hauptsache ebenso eine (eigene) Sache (vgl. [X.] 142, 5 <8 Rn. 8>; 144, 18 <19 f. Rn. 3 f.>; 147, 251 <252 Rn. 2>; 148, 11 <18 f. Rn. 25>) wie eine isolierte Kostenentscheidung (vgl. [X.] 142, 5 <8 Rn. 8>; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 15 Rn. 55 ; [X.], in: [X.]., BeckOK [X.], § 15 Rn. 32.1 <1. Januar 2020>) oder die Fortsetzung des Verfahrens nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.] 142, 123 <170 f. Rn. 71 ff.>).

Auch das Verfahren nach § 35 [X.] bildet einen neuen und selbständigen [X.], nachdem der vorangegangene [X.] mit der Verkündung des Urteils oder der Zustellung des Beschlusses geendet hat. Letztere stellen eine Zäsur dar (vgl. [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/ [X.], [X.], § 15 Rn. 48 ).

Die vorliegend in Rede stehende Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung hat damit eine selbständige Sache im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] zum Gegenstand.

[X.] genügt den Begründungsanforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Das Gesuch muss die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten [X.]s mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darlegen (vgl. [X.], in: Walter/[X.], BeckOK [X.], § 19 Rn. 11 <1. Juli 2020>). Hierfür sind der Ablehnungsgrund zu benennen und der dazugehörige Sachverhalt darzustellen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 19 Rn. 33; Kliegel, in: [X.], [X.], 2018, § 19 Rn. 8). Dabei genügt es, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die die Ablehnung der [X.]in oder des [X.]s nach Ansicht des [X.] zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. [X.], in: dies., [X.], 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 17; [X.], in: Walter/[X.], BeckOK [X.], § 19 Rn. 12 <1. Juli 2020>). Behauptungen "ins Blaue hinein", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. [X.] 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>).

Gemessen hieran erfüllen die Ausführungen im Schriftsatz vom 7. August 2020 die Begründungsanforderungen.

[X.] ist auch rechtzeitig gestellt worden.

1. Die Ablehnung ist unbeachtlich, sofern sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird (§ 19 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung, muss der Ablehnungsantrag jedenfalls bis zur abschließenden Entscheidung in der Sache gestellt werden (vgl. [X.], Beschluss des [X.]s vom 22. August 2018 - 2 BvC 1/18 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Januar 2001 - 1 BvR 2216/96 u.a. -, Rn. 9; [X.]/[X.], in: dies., [X.], 8. Aufl. 2019, § 19 Rn. 9).

2. Nach diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch vom 7. August 2020 auch mit Blick auf das Interview vom 21. Juni 2020 rechtzeitig angebracht worden, da es gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung eingereicht worden ist.

[X.] ist auch begründet. Unter Zugrundelegung von Wortlaut und Zweck der Befangenheitsregelungen ([X.]) begründen die Aussagen von [X.]in [X.] in dem Interview mit der [X.] vom 21. Juni 2020 Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung (I[X.]).

1. Die Ablehnung eines [X.]s oder einer [X.]in des [X.] nach § 19 [X.] setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des [X.]s beziehungsweise Misstrauen hieran zu rechtfertigen (vgl. [X.] 82, 30 <37>; 98, 134 <137>; 101, 46 <50 f.>; 102, 122 <125>; 108, 122 <126>; 142, 9 <14 Rn. 14>; 142, 18 <21 Rn. 11>; 142, 302 <307 Rn. 18>; 148, 1 <6 Rn. 17>; [X.], Beschluss des [X.]s vom 19. Mai 2020 - 2 BvC 11/19 -, Rn. 13). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.] tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält (vgl. [X.] 20, 1 <5>; 35, 246 <253>; 73, 330 <335>; 82, 30 <38>; 88, 17 <23>; 102, 192 <195>; 142, 9 <14 Rn. 14>; 142, 18 <21 Rn. 11>; 142, 302 <307 Rn. 18>; 148, 1 <6 Rn. 17>; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]./ [X.], [X.], § 19 Rn. 2 ). Es geht vielmehr darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. [X.] 46, 34 <41>; 108, 122 <129>; 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <342 Rn. 25, 343 Rn. 26>; [X.], in: dies., [X.], 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 7).

2. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (objektiv) Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (vgl. [X.] 20, 1 <5>; 73, 330 <335>; 82, 30 <38 f.>; 88, 17 <23>; 98, 134 <137>; 102, 122 <125>; 108, 122 <126>; 109, 130 <132>; 135, 248 <257 Rn. 23>; 142, 9 <14 Rn. 14>; 142, 18 <21 Rn. 11>; 142, 302 <307 Rn. 18>; 148, 1 <6 Rn. 17>). Dies ist zu bejahen, wenn sein Verhalten den Schluss darauf zulässt, dass der [X.] einer seiner eigenen wi[X.]prechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. [X.] 35, 246 <254>; 142, 9 <15 Rn. 18>).

a) Das Grundgesetz und das Gesetz über das [X.] setzen voraus, dass die [X.] des [X.] politische Auffassungen haben und vertreten, ihr Amt gleichwohl unvoreingenommen und im Bemühen um Objektivität wahrnehmen. Die Äußerung des freien Wortes zu politischen Vorgängen allein führt deshalb noch nicht dazu, dass ein Verfahrensbeteiligter hierin vernünftigerweise die Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung sehen kann. Grundsätzlich ist also von der inneren Unabhängigkeit des [X.]s auszugehen, zu welcher ihn sein Amt verpflichtet ([X.] 73, 330 <337>).

Auch öffentliche und politische Äußerungen von [X.] begründen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Im Einzelfall kann sich - bei Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. [X.] 35, 171 <174 f.>; 35, 246 <253>; 73, 330 <337>; Kliegel, in: [X.], [X.], 2018, § 19 Rn. 38) - jedoch aufdrängen, dass ein (innerer) Zusammenhang zwischen einer öffentlichen Äußerung und der Rechtsauffassung eines Verfassungsrichters besteht (vgl. [X.] 35, 246 <254 f.>; 73, 330 <337>; 142, 9 <15 Rn. 18>; 142, 18 <22 Rn. 15>; 148, 1 <7 Rn. 19>). Das gilt aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten umso mehr, je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen der [X.] und dem anhängigen Verfahren ist (vgl. [X.] 73, 330 <337>; 142, 9 <15 Rn. 18>; 142, 18 <22 Rn. 15>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 19 Rn. 18). Das Zeitmoment ist allerdings für die Beurteilung im Rahmen von § 19 [X.] nicht allein maßgeblich (vgl. [X.] 142, 9 <15 Rn. 18>; 142, 18 <22 Rn. 15>).

Die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit erfordert stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie des sachlichen und zeitlichen Bezugs zum in Rede stehenden Verfahren (vgl. [X.] 142, 9 <15 Rn. 18>; 142, 18 <22 Rn. 15>; [X.], in: dies., [X.], 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 11). Selbst wenn ein [X.] eine Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem auf Änderung dieser Rechtsauffassung gerichteten Verfahren nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 78, 331 <337>; 131, 239 <253>; [X.], Beschluss des [X.]s vom 22. Juli 2020 - 2 [X.] -, Rn. 29). Die Besorgnis der Befangenheit erfordert ein zusätzliches besorgniserregendes Moment in der Person oder im Verhalten des [X.]s, das sich nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann und bei lebensnaher Betrachtung die Sorge verständlich erscheinen lässt, dass er die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen wird (vgl. [X.] 98, 134 <137 f.>; [X.], in: Walter/[X.], BeckOK [X.], § 19 Rn. 9 <1. Juli 2020>).

b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass [X.]innen und [X.] des [X.] ihre neue Rolle erst mit Antritt des [X.]amts unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinan[X.]etzungen wahrnehmen müssen beziehungsweise können (vgl. [X.] 99, 51 <56 f.>; 142, 9 <14 Rn. 17>; 142, 18 <21 f. Rn. 14>; 148, 1 <7 Rn. 18>; 152, 332 <341 f. Rn. 25>). Erst ab diesem Zeitpunkt müssen sie den besonderen Anforderungen des [X.]amts in ihrem Verhalten Rechnung tragen (vgl. [X.] 142, 302 <312 Rn. 32>; 148, 1 <7 Rn. 18>). Das gilt auch für die Äußerung rechtlicher Auffassungen (vgl. [X.] 35, 246 <253>). Daher rechtfertigt die Äußerung politischer Meinungen zu einer Zeit, bevor eine [X.]in oder ein [X.] Mitglied des [X.] wurde, grundsätzlich nicht die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

Für den Amtsantritt ist allerdings weniger auf den Zeitpunkt der (formalen) Ernennung durch den Bundespräsidenten abzustellen, denn auf den Zeitpunkt der Wahl durch den Deutschen [X.] oder den Bundesrat (vgl. [X.], in: [X.]/Clemens/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 19 Rn. 17, 22 f.; [X.]., in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 19 Rn. 10; Kliegel, in: [X.], [X.], 2018, § 19 Rn. 39). Ab diesem Zeitpunkt müssen [X.]innen und [X.] des [X.] den besonderen Anforderungen ihres Amtes auch in ihrem Verhalten Rechnung tragen.

Gemessen an diesen Maßstäben ist für das hier streitgegenständliche Verfahren auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung die Besorgnis der Befangenheit von [X.]in [X.] begründet.

Der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt bietet bei vernünftiger Würdigung Anlass, an der Unvoreingenommenheit der [X.]in [X.] zu zweifeln. Die Besorgnis des Antragstellers, sie werde bei der Entscheidung über den Erlass der Vollstreckungsanordnung möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen urteilen können (vgl. [X.] 72, 296 <298>; 95, 189 <192>; 135, 248 <259 Rn. 27>; 148, 1 <10 f. Rn. 26>), erscheint jedenfalls nachvollziehbar. Dabei müssen die beanstandeten Äußerungen im Zusammenhang betrachtet und unter Berücksichtigung des Zeitpunkts ihrer Abgabe bewertet werden.

1. Demgemäß ist insbesondere zu beachten, dass das vom Antragsteller beanstandete Interview mit [X.]in [X.] in ihrer Eigenschaft als designierte [X.]in des [X.] geführt worden ist. Das Interview hat nach ihrer Wahl am 15. Mai 2020 und unmittelbar vor ihrer Ernennung durch den Bundespräsidenten am 22. Juni 2020 stattgefunden. Dass sie dabei ausdrücklich in ihrer "designierten" Rolle angesprochen war, wird dadurch unterstrichen, dass in den über das Interview berichtenden Artikeln deutlich zwischen Aussagen zu [X.] und ihrem "Bekenntnis zur europäischen Integration" als Bürgerin unterschieden wird.

Die Artikel können zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit allerdings nur insoweit herangezogen werden, als sie Äußerungen aus dem Interview wiedergeben. Im Übrigen behauptet der Antragsteller nicht, dass [X.]in [X.] auf die Gestaltung der Artikel Einfluss genommen oder die Artikel vor Veröffentlichung gebilligt hätte.

2. Im Interview hat sich die [X.]in [X.] auch in ihrer Funktion als designierte [X.]in des [X.] zu noch nicht endgültig abgeschlossenen beziehungsweise konkret zu erwartenden Verfahren - die Möglichkeit eines Antrags auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung seitens der erfolgreichen Beschwerdeführer stand evident im Raum - öffentlich geäußert. Diesen noch vor Stellung eines Antrags nach § 35 [X.] getätigten Äußerungen durfte der Antragsteller bei einer Gesamtbetrachtung zumindest eine gewisse Tendenz im Hinblick auf die Beurteilung eines solchen Antrags entnehmen, die geeignet ist, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit beziehungsweise Misstrauen hieran zu rechtfertigen.

a) Das gilt insbesondere für die - vom Wortlaut des [X.]-Urteils abweichende - Äußerung zu der Frage, ob die [X.] ausdrücklich in einem "neuen Beschluss" ihres Rates darlegen müsse, dass sie die Wirkungen ihres [X.] abgewogen habe:

Im Interview hat die [X.]in [X.] unter anderem erklärt, dass "sie nicht wisse, ob es letztlich so wichtig ist, dass die verlangte Erklärung der [X.] in einem neuen 'Beschluss' des Rates ergeht". Insofern hat sie zwar - wie sie auch in ihrer dienstlichen Stellungnahme ausführt - keine eindeutige Festlegung erkennen lassen, sondern eine gewisse Offenheit ihrer Ansicht zum Ausdruck gebracht. Die weiteren Äußerungen, wonach das [X.] vielleicht nur habe sichergehen wollen, "dass die [X.] sich noch einmal ernsthaft damit befasst, und dass ein Minimum an formeller Eindeutigkeit und auch eine gewisse Vollständigkeit gewährleistet wird" und dass es dann nicht zwingend ein "Beschluss" sein müsse, weil es letztlich "weniger auf die technische Form als den Zweck" ankomme, legen allerdings ein Verständnis der Entscheidung vom 5. Mai 2020 durch die [X.]in nahe, das jedenfalls dem Wortlaut des Urteils keine entscheidende Bedeutung beimisst.

b) Hinzu kommt die Äußerung der [X.]in [X.], wenn die Reaktionen von Politik, [X.] und [X.] "in die richtige Richtung" gingen, "könnte es im Interesse des Gerichts liegen zu sagen: Das ist schon in Ordnung; wir sehen, dass unsere Forderungen ernst genommen werden". Diese Äußerung kann aus der Sicht des Antragstellers jedenfalls so verstanden werden, als könnte das (politische oder institutionelle) "Interesse des Gerichts" über die korrekte Rechtsanwendung gestellt werden.

[X.] kann auch die Äußerung der [X.]in [X.] auslösen, nach einem Streit solle man auch irgendwann "Entschuldigung" sagen und "Schwamm drüber, lasst uns nach vorne blicken". Denn diese Aussage kann aus Sicht des Antragstellers bei objektiver Betrachtung dahin gedeutet werden, dass die [X.]in [X.] das Urteil vom 5. Mai 2020 für falsch halte und eine vollständige Umsetzung - gerade auch im Wege des Erlasses einer Vollstreckungsanordnung - deshalb von vornherein ablehne.

c) In ihrer Gesamtheit rechtfertigen die vorgenannten Äußerungen die Schlussfolgerung des Antragstellers, [X.]in [X.] habe in dem in Rede stehenden Interview den Eindruck erweckt, dass sie an die Umsetzung des Urteils vom 5. Mai 2020 andere Maßstäbe anlegen wolle, als es der Senat getan hat. Es ist zumindest plausibel, wenn der Antragsteller angesichts der von der [X.]in [X.] vorgenommenen Interpretation des Urteils vom 5. Mai 2020 - auch wenn sie diese in ihrer dienstlichen Stellungnahme zutreffend nur als eine von ihr für möglich gehaltene Deutung dargestellt hat - die Besorgnis hegt, dass sie in einem wichtigen Punkt bereits festgelegt sei. Hinzu kommt, dass die anderen Äußerungen den Eindruck erwecken können, als handele es sich bei der Umsetzung des Urteils und dem möglichen Erlass einer Vollstreckungsanordnung um eine im Grunde politische Frage.

3. An der Besorgnis der Befangenheit von [X.]in [X.] ändert sich nicht deshalb etwas, weil sie die Äußerungen zu einem Zeitpunkt getätigt hat, als die Umsetzungsfrist des Urteils vom 5. Mai 2020 noch nicht abgelaufen war. Aufgrund des bisherigen Prozessverhaltens des Antragstellers und seiner nach [X.] öffentlich abgegebenen Erklärungen beziehungsweise Stellungnahmen war ernsthaft zu erwarten, dass er nach Ablauf des 5. August 2020 einen Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung stellen werde. [X.]in [X.] hat sich zu diesem konkreten Verfahren, namentlich der Durchsetzung des Urteils vom 5. Mai 2020, geäußert. Bei aktuellen Tagesfragen, die Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens sind oder mit großer Wahrscheinlichkeit werden können und in dem der betreffende [X.] zur Entscheidung berufen ist, bedarf es jedoch besonderer Zurückhaltung (vgl. [X.] 20, 9 <15 f.>; 73, 330 <337, 339>; 99, 51 <57>).

Die Entscheidung ist mit Gegenstimmen ergangen.

Meta

2 BvR 2006/15

12.01.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 18. Juli 2017, Az: 2 BvR 859/15, EuGH-Vorlage

§ 15 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 35 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.01.2021, Az. 2 BvR 2006/15 (REWIS RS 2021, 9641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9641


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, 27.05.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, 05.05.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, 10.10.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, 18.07.2017.


Az. 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 14.01.2020.


Az. 2 BvR 859/15

Az. 2 BvR 71/20, 2 BvR 72/20

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 71/20, 2 BvR 72/20, 15.06.2020.


Az. 2 BvR 2006/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2006/15, 12.01.2021.


Az. 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 29.04.2021.


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