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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kammerbeschluss: Teilweise Parallelentscheidung
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (Kliegel, in: [X.], [X.], § 19 Rn. 6). [X.] nach § 94 Abs. 3 [X.] können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 [X.]) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. [X.], in: [X.], [X.], § 94 Rn. 28). [X.] nach § 94 Abs. 3 [X.], die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 [X.] nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können [X.] nicht stellen.
Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 [X.] zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
17.06.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Berlin, 12. Mai 2020, Az: 27 O 196/20, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 17.06.2020, Az. 1 BvR 1380/20 (REWIS RS 2020, 2850)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2850
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft
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