Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 17.06.2020, Az. 1 BvR 1380/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2850

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kammerbeschluss: Teilweise Parallelentscheidung


Tenor

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.

Gründe

1

Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (Kliegel, in: [X.], [X.], § 19 Rn. 6). [X.] nach § 94 Abs. 3 [X.] können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 [X.]) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. [X.], in: [X.], [X.], § 94 Rn. 28). [X.] nach § 94 Abs. 3 [X.], die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 [X.] nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können [X.] nicht stellen.

2

Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 [X.] zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1380/20

17.06.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Berlin, 12. Mai 2020, Az: 27 O 196/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 17.06.2020, Az. 1 BvR 1380/20 (REWIS RS 2020, 2850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2850

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