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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. [X.], in: [X.]., [X.], 2018, § 19 Rn. 6). [X.] nach § 94 Abs. 3 [X.] können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 [X.]) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 94 Rn. 28). [X.] nach § 94 Abs. 3 [X.], die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 [X.] nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können [X.] nicht stellen.
Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 [X.] zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Kammer begründen könnten. Insbesondere ergibt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 3. Juni 2020 dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1246/20 bereits am Nachmittag des 4. Juni 2020 vorab per Fax übermittelt wurde, während eine Übermittlung an die [X.] erst am Morgen des 5. Juni 2020 erfolgte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
17.06.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Berlin, 30. April 2020, Az: 27 O 169/20, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 3 BVerfGG, § 94 Abs 3 BVerfGG, § 94 Abs 5 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 17.06.2020, Az. 1 BvR 1378/20 (REWIS RS 2020, 2847)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2847
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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