Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.03.2013, Az. 1 BvR 2457/08

1. Senat | REWIS RS 2013, 7677

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben verfassungswidrig - Gebot der Rechtssicherheit erfordert Verjährungsregelung - Art 13 Abs 1 Nr 4 Buchst b DBuchst cc Ss 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (juris: KAG BY) mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG unvereinbar - Nichtigkeit bei Ausbleiben einer verfassungskonformen Neuregelung bis 01.04.2014


Leitsatz

1. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 ([X.]) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des [X.] nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des [X.] vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des [X.]eginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des [X.] ([X.]) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezem[X.] 1992 ([X.]) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt das Entstehen einer [X.]eitragspflicht für den [X.] an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem [X.] des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte [X.]) zwingend das Vorliegen einer gültigen [X.]eitragssatzung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2011 - 20 [X.]V 11.133 -, [X.]ayV[X.]l 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 [X.]V 09.2010 -, [X.]ayV[X.]l 2011, [X.]; Urteil vom 31. August 1984 - 23 [X.] 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit [X.]svoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 [X.] nicht [X.]eits im [X.]punkt des Entstehens der [X.] in [X.] sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in [X.] tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.]uchstabe b [X.] in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung ([X.]) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines [X.]eitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 [X.] in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 [X.] einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezem[X.] 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezem[X.] 1992 ([X.]) wurde der [X.]eginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc [X.] erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung ([X.] 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende [X.]estimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem [X.] - Durchführung der [X.]esteuerung -

(…)

b) ü[X.] das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im [X.]punkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht [X.]echnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die [X.]erechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in [X.]ezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 [X.] lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 [X.] entspricht der bis dahin geltenden Regelung des [X.]eginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b [X.] vom 26. März 1974 ([X.], [X.]. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 ([X.]). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezem[X.] 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzge[X.] beabsichtigte hiermit ausweislich der [X.]egründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, [X.]). [X.]isher sei es in der Rechtsprechung des [X.] umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem [X.]punkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so [X.] 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 [X.] 82 [X.] -, [X.], [X.]) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so [X.] 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 [X.] 81 [X.] -, [X.]ayV[X.]l 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b [X.] werde die den [X.]edürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des [X.] gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die [X.] ü[X.] die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

1. Der [X.]eschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines [X.]eits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. [X.]ei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die [X.]eklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: [X.]eklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

Mit [X.]escheid vom 5. April 2004 zog sie den [X.]eschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer [X.]eitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der [X.]wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser [X.]eitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche [X.]echnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in [X.] gesetzt worden.

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die [X.]eitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die [X.]eklagte erließ daraufhin die [X.]eitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in [X.]. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im [X.] der [X.]eklagten bekannt gemacht.

2. Die vom [X.]eschwerdeführer gegen den [X.]escheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die [X.]eitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der [X.]escheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den [X.] nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den [X.]escheid sei a[X.] mit der [X.]eitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die [X.] für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der [X.]eschwerdeführer sei als zu diesem [X.]punkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer [X.]ner. Eine Verjährung der [X.]eitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] in Verbindung mit § 170 Abs. 1 [X.] im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

Der [X.]eschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen [X.]edenken. [X.] Ziel des Gesetzge[X.]s sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor [X.]infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener [X.]eitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die [X.]eitragspflicht treffe, hänge von der [X.]estimmung des [X.]punkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche [X.]eanstandung.

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des [X.]eschwerdeführers auf Zulassung der [X.]erufung ab. Das [X.]sei zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] zum [X.]punkt des Erlasses des streitgegenständlichen [X.]escheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzge[X.] habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des [X.] entsprochen habe (Hinweis auf [X.], Urteil vom 30. März 1984 - 23 [X.] 81 [X.] -, [X.]ayV[X.]l 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage ü[X.] den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche [X.]edenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener [X.]eitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer [X.]eitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der [X.]eschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine [X.]eits entstandene [X.]eitragsforderung verjähren könne. [X.]ei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter [X.]eitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren [X.]punkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz [X.]ufen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der [X.]eschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und [[X.]-40e7-bb13-eddb1e1229bd]Art. 103 Abs. 1 [X.]].

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] auf rückwirkend in [X.] gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum [X.]punkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der [X.] wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame [X.]eitragssatzung vorliege. Die [X.]eklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf [X.]ufen, dass sämtliche Satzungen, die der [X.]eitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte [X.]eits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

Die [X.]eklagte, die [X.] Staatsregierung und der [X.] haben ebenso wie das [X.] zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

1. Die [X.]eklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der [X.]eschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darü[X.] hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der [X.]eschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der [X.]eschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz [X.]ufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der [X.]eschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine [X.]eitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur [X.]eitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der [X.]eitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der [X.]nahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

2. Die [X.] Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame [X.]eitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die [X.] setze das Vorliegen einer gültigen [X.]eitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine [X.]erechnung des [X.]eitrags in Ermangelung eines [X.]eitragsmaßstabs nicht möglich.

Das Vertrauen des [X.]eschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, a[X.] als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte [X.]eitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen [X.]eitragssatzung belassen und auf eine [X.]eitragserhebung verzichten würde.

Eine zeitliche [X.]eschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der [X.] Gesetzge[X.] habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor [X.] aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, [X.]eiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. [X.]ei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen [X.]eitragspflichtigen ü[X.]wiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem [X.]eitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der [X.]ürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem [X.]eitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der [X.]eitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

3. Das [X.] teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale [X.]- und [X.]rückwirkend in [X.] zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte [X.]eitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf [X.]VerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Februar 1996 - [X.]VerwG 8 [X.] -, [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine [X.]eitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen [X.]eitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen [X.]eits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Januar 1986 - [X.]VerwG 8 [X.] 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf [X.]VerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - [X.]VerwG IV C 84-92.74 -, [X.] 406.11 § 131 [X.][X.]auG Nr. 20, S. 20 <25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der [X.]eitragspflicht stehe mit [X.]undesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des [X.]s nicht weiter problematisiert worden.

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass [X.]eits zu einem zurückliegenden [X.]punkt (frühestens zum [X.]punkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die [X.]eitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei a[X.] kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in [X.] an das Entstehen der [X.]eitragsforderung anzuknüpfen. Da die [X.]ehörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen [X.]eitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter [X.]eitragsbescheid geheilt werde, sprächen [X.] für den im [X.]n Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das [X.] diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf [X.]FH, Urteil vom 15. Juni 1988 - [X.]/86 -, [X.] 1990, [X.]). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer [X.]raum zwischen dem die [X.]eitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei a[X.] zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem [X.]elang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den [X.] in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzge[X.] ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s davon aus, dass der [X.]eitragspflichtige sich gegenü[X.] dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen [X.]eitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz [X.]ufen könne, und [X.]ücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler [X.]eitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des [X.] innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

4. Der [X.] weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der [X.]eitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen [X.]escheide wären sonst im Fall eines [X.]bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen [X.]escheiden aufgehoben und gegenü[X.] dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum [X.]eispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen [X.]raum von zehn Jahren. Dieser lange [X.]raum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die [X.]eitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten [X.] sind nur teilweise zulässig.

Soweit der [X.]eschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß [[X.]-7bc1-4895-8fe6-dc487f6d2bf7]Art. 103 Abs. 1 [X.]] geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]). Der [X.]eschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. [X.] 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

Der [X.]eschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das [X.]die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer [X.]durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu genügen (vgl. [X.] 107, 395 <410 f.>).

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezem[X.] 1992 ([X.]) sowie die hierauf [X.]uhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die [X.]efugnis des Gesetzge[X.]s, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, a[X.] noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. [X.] 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] selbst entfaltet dem [X.]eschwerdeführer gegenü[X.] keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den [X.]eginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von [X.]eiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. [X.]ei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des [X.]eschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in [X.] gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des [X.]eginns der Verjährung mit der Wirkung einer [X.] jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung [X.]eits bestehende [X.] begründet für den [X.]eschwerdeführer ebenfalls keinen [X.]eits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des [X.]eginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung a[X.] nicht zu laufen beginnen.

2. Sollte der [X.]eschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren [X.]eginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde a[X.] [X.]eits am 31. Dezem[X.] 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren [X.]eginn der Festsetzungsfrist verkündet.

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem [X.]estandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. [X.] 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, [X.]eiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der [X.] festzusetzen. Der Gesetzge[X.] hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der [X.]eitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem [X.]echtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen [X.]eitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem [X.] an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der [X.]ner entschieden.

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung ü[X.] den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. [X.] 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; [X.], [X.]eschluss vom 10. Okto[X.] 2012 - 1 [X.]vL 6/07 -, [X.], [X.]>). Die [X.]ürgerinnen und [X.]ürger sollen die ihnen gegenü[X.] möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. [X.] 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr [X.]echtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darü[X.] hinaus a[X.] unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der [X.]elastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

2. Für die Auferlegung einer [X.]eitragspflicht zum [X.] in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende [X.]grenze, bis zu der [X.]eiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzge[X.] obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an [X.]eiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des [X.]ners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem [X.]eitrag herangezogen werden kann.

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch [X.]. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen ü[X.]zogen werden. Die Verjährung von [X.]der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem [X.]echtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der [X.]ürgerinnen und [X.]ürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit ([X.]elastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der [X.]ürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenü[X.].

Dabei ist es den [X.] eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre [X.]erechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenü[X.] dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung ü[X.]zogen zu werden, wenn der [X.]echtigte Hoheitsträger ü[X.] einen längeren [X.]raum seine [X.]efugnis nicht wahrgenommen hat.

b) Auch für die Erhebung von [X.]eiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch [X.] an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzge[X.] verpflichtet, [X.] zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von [X.]eiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den [X.]etreffenden zu einem bestimmten [X.]punkt zugekommen ist (vgl. [X.] 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser [X.]punkt bei der [X.]eitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher [X.]eiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine [X.]eitragserhebung auch noch relativ lange [X.] nach [X.] an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der [X.]punkt des [X.]es, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem [X.]eitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an [X.]edeutung. Der [X.]ürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit [X.]elastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der [X.] immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer [X.] Klarheit darü[X.] gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch [X.]eiträge ausgleichen muss.

c) Es ist Aufgabe des Gesetzge[X.]s, die [X.]echtigten Interessen der Allgemeinheit am [X.] und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von [X.] zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzge[X.] jedoch, die [X.]echtigten Interessen des [X.]ürgers völlig un[X.]ücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

3. Der Gesetzge[X.] hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und [X.] auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche O[X.]grenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzge[X.] den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des [X.]ürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von [X.]eitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche O[X.]grenze nach hinten verschiebt, lässt er die [X.]echtigte Erwartung des [X.]ürgers darauf, geraume [X.] nach Entstehen der [X.] nicht mehr mit der Festsetzung des [X.]eitrags rechnen zu müssen, gänzlich un[X.]ücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen [X.] beginnen.

Der [X.]eitragspflicht können die [X.]ürgerinnen und [X.]ürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. August 2011 - [X.]VerwG 3 [X.] 36.11 -, [X.]eckRS 2011, 53777; [X.]eschluss vom 12. Januar 2004 - [X.]VerwG 3 [X.] 101.03 -, NVwZ-RR 2004, [X.]) und des [X.]undesfinanzhofs (vgl. [X.]FH, Urteil vom 8. Okto[X.] 1986 - II R 167/84 -, [X.]FHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere [X.] verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der [X.]eitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Hier kommt zunächst jedoch nur eine [X.] in [X.]etracht, da dem Gesetzge[X.] mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. [X.] 130, 240 <260 f.>; stRspr).

Es bleibt ihm ü[X.]lassen, wie er eine bestimmbare zeitliche O[X.]grenze für die Inanspruchnahme der [X.]ner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses [X.]eschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der [X.] nach Ablauf einer auf den Eintritt der [X.] bezogenen, für den [X.]ner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der [X.]eitragspflicht an die Verwirklichung der [X.] anknüpfen oder den Satzungsge[X.] verpflichten, die zur Heilung des [X.] erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den [X.]punkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in [X.] zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß [[X.]-43dd-a43e-0b7733a9b311]Art. 5 Abs. 5 [X.][/ref] vgl. [X.], Urteil vom 31. August 1984 - 23 [X.] 82 A.461 -, [X.]ayV[X.]l 1985, [X.]; [X.], in: [X.], [X.], § 8 Rn. 128 ).

Der angegriffene [X.]eschluss des [X.] ist gemäß § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben. Die Sache ist an den [X.]n Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die [X.] führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. [X.] 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 [X.] entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens a[X.] bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

Die Aussetzung gibt dem Gesetzge[X.] Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des [X.]eginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen [X.] 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 [X.] 82 [X.] -, [X.]ayGT 1985, [X.]).

Die Entscheidung ü[X.] die Kosten [X.]uht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

1 BvR 2457/08

05.03.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Mai 2008, Az: 20 ZB 08.903, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 170 Abs 1 AO 1977, Art 13 Abs 1 Nr 4 Buchst b DBuchst cc Ss 2 KAG BY, § 152a VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.03.2013, Az. 1 BvR 2457/08 (REWIS RS 2013, 7677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7677 BVerfGE 133, 143-163 REWIS RS 2013, 7677

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2457/08

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1 BvR 2616/13

9 C 5/18

M 28 K 16.4687

20 B 18.1431

B 4 K 17.761

6 BV 18.445

22 B 16.2014

20 B 16.330

4 ZB 17.1801

B 4 K 16.782

4 ZB 18.1277

B 4 K 16.237

20 BV 16.1692

Au 2 K 16.1823, Au 2 K 16.1861, Au 2 K 16.1862, Au 2 K 16.1863, Au 2 K 16.1864

6 ZB 17.546

Au 6 K 16.1240, Au 6 K 16.1241, Au 6 K 16.1415

6 BV 15.1000

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20 ZB 15.1708

4 CS 16.1324

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RO 8 K 15.499

AN 3 K 14.01655

M 10 S 15.5509

B 4 K 14.588

AN 1 K 14.01740

M 2 K 15.237

20 ZB 15.1573

20 ZB 15.218

20 ZB 15.1574

M 4 K 13.5041

RO 8 K 15.10

20 ZB 14.1723

AN 1 K 14.01149

B 4 K 13.577

Au 2 K 14.1729

20 B 14.1441

W 2 K 19.553

20 BV 15.1025

W 2 K 16.1185

1 BvL 7/17

2 S 1486/19

9 C 9/20

9 C 10/20

6 ZB 21.2279

B 5 R 35/21 R

6 CS 23.289

6 CS 23.272

9 C 12/21

9 C 23/21

9 C 3/21

9 C 4/21

9 C 5/21

9 C 6/21

9 C 8/21

9 C 7/21

9 C 9/21

9 C 11/21

9 C 1/21

9 C 2/21

9 C 10/21

9 C 13/21

9 C 14/21

9 C 15/21

9 C 16/21

9 C 18/21

9 C 17/21

9 C 19/21

9 C 20/21

9 C 21/21

9 C 22/21

9 B 10/17

9 B 22/16

9 C 18/14

4 C 35/13

3 K 3067/21

9 B 33/22

20 B 22.2100

9 CN 3/22

Au 8 K 22.841

Au 2 K 23.49

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1 BvR 2457/08

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