(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Fußnote Paragraph
(+++ § 169: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 28 AOEG 1977 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2730
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
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