Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung von Amtshaftungsansprüchen wegen überlanger Dauer eines Zivilprozesses - Auslegung des § 839 Abs 2 BGB durch BGH (BGHZ 187, 286) nicht zu beanstanden - fachgerichtliche Anwendung verletzt Betroffenen jedoch in Anspruch auf effektiven Rechtsschutz - Gegenstandswertfestsetzung
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