Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 2 BvR 2661/06

2. Senat | REWIS RS 2010, 5155

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ARBEITSRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EUROPA- UND VÖLKERRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT EUGH JUSTIZ

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Gegenstand

Umfang und Grenzen einer Ultra-vires-Kontrolle des Handelns von Organen der Europäischen Union durch das BVerfG (hier: Mangold-Entscheidung des EuGH nicht ultra vires) - Zur Möglichkeit sekundären Vertrauensschutzes durch Gewährung von Schadensersatz bei rückwirkender Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes aufgrund einer Entscheidung des EuGH - Anwendung des Willkürmaßstabes aus BVerfGE 82, 159 <194> auch hinsichtlich einer Verletzung von Art 267 Abs 3 AEUV - abweichende Meinung: Kompetenzüberschreitung des EuGH in Mangold-Entscheidung jedenfalls mit Annahme einer Vorwirkung der EGRL 78/2000, Mehrheitsansicht weicht von Lissabon-Entscheidung (BVerfGE 123, 267 <353 ff>) ab


Leitsatz

1. a) Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist. Das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt.

b) Vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts ist dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV die Gelegenheit zur Vertragsauslegung sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Handlungen zu geben, soweit er die aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt hat.

2. Zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes ist zu erwägen, in Konstellationen der rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat.

3. Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind. Dieser Willkürmaßstab wird auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV in Rede steht (Bestätigung von BVerfGE 82, 159 <194>).

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferung. Sie beschäftigt in ihrer Produktionsstätte in [X.] über 1.200 Arbeitnehmer. Mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens schloss sie am 18. Februar 2003 für den [X.]raum vom 19. Februar 2003 bis zum 31. März 2004 einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Der Kläger wurde als Aushilfe in der Produktion von Bremsbelägen eingesetzt. Insgesamt wurden zu diesem [X.]punkt von der Beschwerdeführerin 56 befristete Arbeitsverträge mit zuvor arbeitslosen Personen abgeschlossen, um [X.] abzudecken. Von diesen 56 neuen Mitarbeitern hatten 13 Arbeitnehmer - unter ihnen der Kläger des Ausgangsverfahrens - das 52. Lebensjahr bereits vollendet. Die zusätzlichen Arbeitnehmer wurden nach den Angaben der Beschwerdeführerin bewusst auf der Grundlage des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und [X.] - [X.]) eingestellt, um Rechtssicherheit vor [X.] zu erlangen. Solche [X.] seien in der Vergangenheit gegen die Beschwerdeführerin erhoben worden und hätten im Erfolgsfall zu Verwerfungen bei der Personalplanung geführt.

2

Der Kläger machte gegenüber der Beschwerdeführerin kurze [X.] später die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags geltend. Er berief sich auf die Unvereinbarkeit der Befristung auf der Grundlage von § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] mit der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge ([X.]) sowie der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ([X.] 303/16). Das [X.] wies seine Klage auf Feststellung des [X.] des Arbeitsverhältnisses und auf Weiterbeschäftigung mit Urteil vom 11. März 2004 ab. Der Kläger könne sich nicht auf eine unmittelbare Wirkung der Richtlinien im Verhältnis unter Privaten berufen. Die Berufung des [X.] wies das [X.] [X.] mit Urteil vom 22. Juni 2004 zurück. Neben dem Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit von Richtlinien in privatrechtlichen Verhältnissen verwies das [X.] zusätzlich auf die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit und Unbedingtheit der Richtlinien. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Revision an das [X.]. Die Revision hatte in der Sache Erfolg.

3

1. § 14 [X.] lautete in seiner ursprünglichen Fassung vom 21. Dezember 2000 ([X.]) auszugsweise:

4

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. […]

5

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; […] Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. […]

6

(3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein [X.]raum von weniger als sechs Monaten liegt.

7

(4) […]

8

Der Gesetzgeber erweiterte den personellen Anwendungsbereich des § 14 [X.] im Dezember 2002 (Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, [X.]). Für den [X.]raum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 wurde die Altersgrenze einer sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit vom vollendeten 58. auf das vollendete 52. Lebensjahr abgesenkt. Zu diesem Zweck wurde ein vierter Satz in § 14 Abs. 3 [X.] eingefügt:

9

Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt.

Mit dieser Änderung, die Bestandteil der Arbeitsmarktreformen war, verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die statistisch deutlich erhöhte Arbeitslosigkeit unter älteren Menschen durch niedrigere Barrieren für deren Wiedereintritt in das Berufsleben zu verringern. Die über 50-Jährigen seien nicht nur länger arbeitslos als andere Altersgruppen, sondern sie stellten auch einen deutlich größeren Anteil der [X.]. Der Gesetzgeber verwies darauf, dass die geringe Einstellungsbereitschaft der Arbeitgeber im Wesentlichen auf eine "psychologische Einstellungsbarriere" zurückzuführen sei, die ihre Ursache in der unzutreffenden Überzeugung habe, ältere Arbeitnehmer könnten bei einem späteren Personala[X.]au nicht mehr entlassen werden (BTDrucks 15/25, [X.]). Da die Erfahrung gezeigt habe, dass die Befristung von Beschäftigungsverhältnissen die [X.] und die befristeten Arbeitsverhältnisse im Durchschnitt etwa zur Hälfte in unbefristete Beschäftigungen einmündeten, sei § 14 Abs. 3 [X.] entsprechend zu erweitern.

Der Gesetzgeber hielt die mit dieser Regelung verbundene Ungleichbehandlung älterer Arbeitssuchender mit Blick auf das beschäftigungspolitische Ziel, die Chancen älterer Menschen auf einen Arbeitsplatz zu verbessern, für gerechtfertigt. Dies entspreche auch einem wichtigen Ziel der [X.] Beschäftigungspolitik (BTDrucks 15/25, [X.]). [X.] sei mit Beschluss 2001/63/[X.] vom 19. Januar 2001 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten ([X.] 22/18) ausdrücklich aufgefordert worden, Hindernisse und negative Faktoren für die Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitsloser zu verbessern.

2. a) Art. 19 Abs. 1 A[X.] (ehemals Art. 13 Abs. 1 [X.] ) ermächtigt den Rat, im Zuständigkeitsbereich der [X.] Regelungen unter anderem gegen altersbezogene Diskriminierungen zu erlassen. Ein unmittelbar wirkendes Diskriminierungsverbot enthält die Bestimmung nicht (vgl. [X.], in: [X.], [X.]/[X.], 2003, Art. 13 [X.] Rn. 17; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl. 2007, Art. 13 [X.] Rn. 1). Art. 19 Abs. 1 A[X.] lautet:

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die [X.] übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des [X.] einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

Demgegenüber enthält Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen [X.] (Grundrechtecharta - [X.]) ein Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters, dem unmittelbare Wirkung zukommt. Die Vorschrift lautet in der überarbeiteten Fassung vom 12. Dezember 2007 ([X.] 303/1; [X.] S. 1165):

(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder [X.] Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Die Grundrechtecharta war in dem entscheidungserheblichen [X.]raum noch nicht rechtsverbindlich. Sie wurde den [X.] erst mit Inkrafttreten des [X.] zur Änderung des [X.] Europäische [X.] und des [X.] [X.] vom 13. Dezember 2007 ([X.] - [X.] 306/10; [X.] S. 1038) rechtlich gleichgestellt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

b) Mit der Richtlinie 1999/70/[X.] soll die zwischen [X.] Arbeitgeber- und [X.] getroffene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durchgeführt werden (Art. 1 der Richtlinie 1999/70/[X.]). Der Vereinbarung zufolge, die als Anhang Bestandteil der Richtlinie ist, gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer der Grundsatz der Nichtdiskriminierung; der Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ist zu vermeiden (vgl. im Einzelnen §§ 4, 5 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/[X.]). Das Teilzeit- und [X.] wurde vom [X.] Gesetzgeber im Jahr 2000 erlassen, um diese Richtlinie in [X.] Recht umzusetzen.

Die Richtlinie 2000/78/[X.] soll unter anderem Diskriminierungen aufgrund des Alters verhindern. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] legt den Zweck des [X.] dahingehend fest, dass ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, unter anderem wegen des Alters, zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten geschaffen werden soll. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird als Verbot bestimmter unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierungen definiert (Art. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.]). Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich insbesondere auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen in einem Mitgliedstaat, unabhängig von der Existenz eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (Art. 3 der Richtlinie 2000/78/[X.]). Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sieht ferner vor, dass eine Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt sein kann. Die Vorschrift lautet:

Artikel 6 - Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

[…]

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie lief am 2. Dezember 2003 ab (Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.]). Die Mitgliedstaaten konnten im Hinblick auf Ungleichbehandlungen wegen des Alters eine Zusatzfrist von drei Jahren bis zum 2. Dezember 2006 in Anspruch nehmen (Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.]). Die [X.] war von der Inanspruchnahme dieser verlängerten Umsetzungsfrist in Kenntnis zu setzen. Ihr war zudem während dieses [X.]raums jährlich Bericht über die ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung und über die Fortschritte, die bei der Umsetzung der Richtlinie erzielt werden konnten, zu erstatten. Die Bundesrepublik [X.] hat diese Zusatzfrist in Anspruch genommen. Die verlängerte Umsetzungsfrist endete am 2. Dezember 2006.

3. a) Der [X.] der [X.]en (jetzt [X.] der Europäischen [X.]) stellte in seinem Urteil vom 22. November 2005 in der Rechtssache [X.] ([X.]. [X.]/04, [X.]. 2005, [X.]) fest, dass [X.]srecht und insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] einer nationalen Regelung wie der des § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] entgegenstünden. Es obliege dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lasse, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen sei.

Zur Begründung führte der [X.] unter anderem aus, dass eine derartige Regelung zwar das legitime Ziel verfolge, ältere Arbeitnehmer wieder in das Berufsleben einzugliedern. Sie gehe aber über das erforderliche und angemessene Maß hinaus, weil sie allein auf das [X.] abstelle und andere Umstände wie die Struktur des jeweiligen Arbeitsmarktes und die persönliche Situation des Betroffenen unberücksichtigt lasse.

Einem Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/[X.] stehe nicht entgegen, dass deren Umsetzungsfrist zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses noch nicht abgelaufen gewesen sei. Erstens dürfe ein Mitgliedstaat schon während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet seien, die Erreichung des in einer Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen. Im vorliegenden Fall habe die Bundesrepublik [X.] darüber hinaus von der Möglichkeit einer dreijährigen Fristverlängerung nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] Gebrauch gemacht. Diese Vorschrift impliziere durch Berichtspflichten an die [X.], dass ein Mitgliedstaat in diesem [X.]raum schrittweise konkrete Maßnahmen ergreife, um seine Rechtsordnung dem [X.] anzunähern. Dieser Verpflichtung würde jegliche praktische Wirksamkeit genommen, wenn dem Mitgliedstaat gestattet wäre, während der Umsetzungsfrist Maßnahmen zu erlassen, die mit deren Zielen unvereinbar seien. Zweitens sei das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als ein allgemeiner Grundsatz des [X.]srechts anzusehen. Der [X.] begründete die Existenz dieses neuen Grundsatzes mit dem Hinweis auf die Erwägungsgründe der Richtlinie 2000/78/[X.], die ihrerseits auf verschiedene völkerrechtliche Verträge und die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten verwiesen.

Die vorliegende nationale Regelung falle in den Geltungsbereich des [X.]srechts, weil § 14 Abs. 3 [X.] als Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70/[X.] ergangen und im Jahre 2002 um § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] ergänzt worden sei.

b) Nach Eingang der Verfassungsbeschwerde wurde die Frage, ob das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters einer nationalen Vorschrift entgegensteht, in den Rechtssachen [X.] (Urteil vom 16. Oktober 2007, [X.]. [X.]/05, [X.]. 2007, [X.]), [X.] (Urteil vom 23. September 2008, [X.]. C-427/06, [X.]. 2008, [X.]) und Kücükdeveci (Urteil vom 19. Januar 2010, [X.]. [X.]/07, NJW 2010, [X.]) erneut vor dem [X.] aufgeworfen. In der [X.] bestätigte der [X.] die [X.] im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz des [X.]srechts, der jede Diskriminierung aufgrund des Alters verbiete, und wies zur Begründung auf Art. 21 Abs. 1 [X.] hin.

Das [X.] stellte mit dem angegriffenen Urteil vom 26. April 2006 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des 31. März 2004 durch Befristung geendet habe. Es begründete dies unter anderem mit dem Argument, die Beschwerdeführerin könne sich zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] berufen. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm vor. Die Vorschrift sei aber mit [X.]srecht nicht zu vereinbaren und dürfe daher von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden. Dies folge aus der [X.] des [X.]s.

Der Senat sei an den Ausspruch der Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] durch den [X.] gebunden, den dieser mit einem Verstoß gegen das Ziel der Richtlinie 2000/78/[X.] und mit einem Verstoß gegen das auf allgemeinen Grundsätzen des [X.]srechts beruhende Verbot der Altersdiskriminierung doppelt begründet habe. Die Entscheidung des [X.]s beruhe auf der Auslegung des [X.]srechts im Rahmen eines [X.]s nach Art. 234 Abs. 1 Buchstabe a [X.] (jetzt Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a A[X.]) und halte sich im Rahmen der dem [X.] nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] übertragenen Zuständigkeiten.

Der vom [X.] festgestellte Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der einer Diskriminierung wegen der in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] genannten Merkmale entgegenstehe, sei als Unterfall des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung anzusehen, der zu den [X.]sgrundrechten gehöre. Dieser Grundsatz, auf den sich auch eine Privatperson vor einem nationalen Gericht berufen könne, begrenze den nationalen Gesetzgeber bei der Normsetzung, soweit dessen Regelung in den Anwendungsbereich des [X.]srechts falle. Das Teilzeit- und [X.] falle in den Geltungsbereich des [X.]srechts, da es der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/[X.] diene. Zwar möge es zutreffen, dass das Verbot der Altersdiskriminierung bisher weder in verbindlich geltenden völkerrechtlichen [X.] noch in einer nennenswerten Anzahl von Verfassungen der Mitgliedstaaten ausdrücklich genannt sei. Dennoch sei eine Herleitung aus offen formulierten Tatbeständen und im Wege partieller Rechtsfortbildung nicht ausgeschlossen.

Auch soweit der [X.] die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] aus der Richtlinie 2000/78/[X.] herleite, habe er seine Kompetenzen nicht überschritten. Die Begründung des [X.]s sei dahingehend zu verstehen, dass ein während der Umsetzungsfrist einer Richtlinie erlassenes nationales Gesetz unanwendbar sei, wenn sein Inhalt im Widerspruch zu dem [X.] stehe und keine gemeinschaftskonforme Auslegung möglich sei. Rechtsgrundlage für diese Annahme von Vorwirkungen bilde der Grundsatz der Vertragstreue der Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 249 Abs. 3 [X.] (jetzt Art. 4 Abs. 3 [X.]. 3 [X.] und Art. 288 Abs. 3 A[X.]).

Die Entscheidung sei jedenfalls im Ergebnis unmissverständlich; es bedürfe deshalb keiner erneuten Vorlage an den [X.] zur Unvereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] mit [X.]srecht.

Das [X.] lehnte es ferner ab, § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Vertrauensschutzes auf eine vor dem 22. November 2005 getroffene [X.] anzuwenden. Zur zeitlichen Begrenzung der Unanwendbarkeit einer gegen Primärrecht der [X.] verstoßenden nationalen Norm sei allein der [X.] zuständig. Eine solche Begrenzung sei in der [X.] jedoch nicht enthalten. Der Senat sah sich auch nicht verpflichtet, dem [X.] durch eine Vorlage die Gelegenheit zur nachträglichen Gewährung von Vertrauensschutz zu eröffnen, weil die nach der Rechtsprechung des [X.]s bestehenden Voraussetzungen für eine derartige zeitliche Begrenzung von Entscheidungswirkungen nicht vorlägen. Selbst wenn der Senat nach einem Unanwendbarkeitsausspruch des [X.]s befugt wäre, Vertrauensschutz nach nationalem Verfassungsrecht zu gewähren und damit dessen zeitliche Wirkung einzuschränken, bestehe kein Vertrauensschutz zugunsten der Beschwerdeführerin. Denn bis zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger habe es keine Entscheidung des [X.]s über die Zulässigkeit einer allein auf das Lebensalter gestützten sachgrundlosen Befristung gegeben; darüber hinaus sei diese im arbeitsrechtlichen Schrifttum umstritten gewesen.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 (1.) und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] (2.).

1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihrer Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln geltend. Eine Verletzung ergebe sich zunächst daraus, dass das [X.] die angegriffene Entscheidung zur Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] maßgeblich auf die [X.] des [X.]s gestützt habe. Wenn diese Entscheidung so zu verstehen sei, wie sie das [X.] in dem angegriffenen Urteil verstanden und angewandt habe, liege eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung des [X.]s vor. Soweit das [X.] darauf abstelle, dass der [X.] sich auf einen allgemeinen Grundsatz des [X.]srechts stütze, sei schon zweifelhaft, ob die Benennung und Anwendung eines Verbots der Altersdiskriminierung nicht in einem untrennbaren funktionalen Zusammenhang mit den Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] stehe. Darüber hinaus besitze der [X.] keine Kompetenz zur Prüfung einer innerstaatlichen arbeitsrechtlichen Gesetzgebung bezüglich der Rechtsbeziehung zwischen Privaten. Die Verabschiedung des § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] sei nicht als Durchführung von [X.]srecht zu qualifizieren. Ferner betreibe der [X.] durch die Postulierung eines unmittelbar anwendbaren allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung unzulässige Rechtsfortbildung. Außerdem führe die Rechtsprechung des [X.]s zur Richtlinie 2000/78/[X.] zu einer von den [X.] nicht gedeckten Vor- und Drittwirkung von Richtlinien.

Eine Verletzung ihrer Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] folgt nach Ansicht der Beschwerdeführerin des Weiteren daraus, dass das [X.] keinen hinreichenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gewährt und die Revision zurückgewiesen habe. Auch nach [X.]srecht sei dem [X.] nicht versagt gewesen, Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, da Fragen des Vertrauensschutzes im [X.]-Verfahren weder aufgeworfen noch entschieden worden seien. Der Unanwendbarkeitsausspruch des [X.]s in der Rechtssache [X.] könne insoweit nicht als absolut und unbedingt geltend verstanden werden. Anders als vom [X.] angenommen, habe die Beschwerdeführerin sich darauf verlassen dürfen, dass § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] nicht an der noch umzusetzenden Richtlinie 2000/78/[X.] gemessen werde.

2. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, dass sie auch in ihrem Recht auf [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt sei. Das [X.] habe seine nach Art. 234 Abs. 3 [X.] (jetzt 267 Abs. 3 A[X.]) bestehende Vorlagepflicht willkürlich verletzt, weil es den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten habe. [X.] man eine Bindung des [X.]s an die [X.], hätte das [X.] dem [X.] die Frage vorlegen müssen, ob auch Vertragsverhältnisse erfasst seien, die vor der [X.] abgeschlossen wurden, oder ob nicht Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen oder des nationalen Vertrauensschutzes eine zeitliche Einschränkung geböten. Dass der [X.] eine zeitliche Begrenzung seiner Entscheidungswirkungen nur im Ausnahmefall ausspreche, beziehe sich lediglich auf die finanziellen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten, nicht aber auf die vorliegende Fallgestaltung. Die fehlende zeitliche Begrenzung in der [X.] selbst sei darauf zurückzuführen, dass dort keinerlei Veranlassung zu einer zeitlichen Begrenzung bestanden habe.

[X.] und der Sechste Senat des [X.]s sowie der Zweite und der Sechste Senat des [X.] haben Stellung genommen.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Das angegriffene Urteil des [X.]s ist als eine Maßnahme der [X.] öffentlichen Gewalt tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 1 [X.]). Die Pflicht des [X.] zur Wahrung des Grundgesetzes besteht gegenüber allen Maßnahmen der [X.] öffentlichen Gewalt, grundsätzlich auch solchen, die die innerstaatliche Geltung von [X.]s- und [X.]srecht begründen (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 123, 267 <329>), [X.]s- und [X.]srecht umsetzen (vgl. [X.] 113, 273 <292>; 118, 79 <94>; [X.], Urteil des [X.] vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 [X.], 1 [X.] -, NJW 2010, S. 833 <835>) oder vollziehen. Ob und inwieweit die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit solcher Maßnahmen durch das [X.] beschränkt ist, ist eine Frage der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde, soweit wie hier diesbezüglich offene Fragen zu klären sind.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin erscheint es insbesondere möglich, dass das angegriffene Urteil des [X.]s die Beschwerdeführerin in ihrer Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] verletzt, weil es zum einen auf einer unzulässigen Rechtsfortbildung des [X.]s beruht, die nach Maßgabe der Rechtsprechung des [X.] in [X.] nicht anzuwenden ist (vgl. [X.] 89, 155 <188>; 123, 267 <353 f.>), und weil es zum anderen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht gewährt.

Die Beschwerdeführerin legt ausreichend dar, warum der [X.] mit der Entscheidung in der Rechtssache [X.] die Grenzen der Auslegung des [X.]srechts überschritten und das [X.]srecht in einer Weise fortgebildet habe, die von den Kompetenzen der [X.] nicht mehr gedeckt sei. Dabei setzt sie sich mit der bis zum [X.]punkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ergangenen Rechtsprechung des [X.] zur Kompetenzkontrolle, der für kompetenzwidrig gehaltenen [X.] des [X.]s und den hierzu ergangenen kritischen Anmerkungen in der Literatur auseinander. Die Beschwerdeführerin war nicht gehalten, antizipierend auf vom [X.] erst noch zu präzisierende Einzelheiten der verfassungsgerichtlichen Überprüfung von Handlungen der [X.] Organe und Einrichtungen auf die Beachtung der Grenzen ihrer Kompetenzen einzugehen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Beschwerdeführerin ist nicht deswegen in ihrer Vertragsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzt, weil das angegriffene Urteil des [X.]s auf einer unzulässigen Rechtsfortbildung des [X.]s beruht.

1. a) Sowohl die durch Art. 2 Abs. 1 [X.] gewährleistete [X.] als auch die Garantie der freien Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 [X.] schließen das Recht ein, Arbeitsverhältnisse durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zu begründen, auszugestalten und zu befristen (vgl. allgemein für die Gestaltung von Arbeitsverträgen [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 -, NJW 2007, [X.]). Die Vertragsfreiheit als wesentlicher Ausdruck der [X.] wird allgemein durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 [X.] geschützt (vgl. [X.] 72, 155 <170>; 81, 242 <254 ff.>; 89, 214 <231 ff.>; 103, 89 <100 f.>). Geht es um die Handlungsfreiheit gerade im Bereich der beruflichen Betätigung, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 [X.] findet, scheidet die gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab allerdings aus (vgl. [X.] 89, 1 <13>; 117, 163 <181>). Dies gilt insbesondere im Bereich des [X.] (vgl. [X.] 57, 139 <158>; [X.]K 4, 356 <363 f.>).

Die Privatrechtsordnung ist gesetzlich gestaltet. Gesetze regeln die Ausübung der Vertragsfreiheit nicht nur zu ihrem institutionellen Schutz, sondern auch um [X.] Belange strukturell schwächerer Marktteilnehmer zu wahren. Aus diesem Grund wird der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nicht vollständig in die [X.] der Vertragsparteien gelegt, sondern traditionell an Voraussetzungen gebunden, die die Arbeitnehmer schützen sollen. Denn für Arbeitnehmer ist die Erwerbsarbeit regelmäßig alleinige Existenzgrundlage. Durch Befristung wird zwar den Flexibilitätsbedürfnissen rentabler Unternehmensführung entsprochen. Für die davon betroffenen Arbeitnehmer bedeutet ein befristetes Arbeitsverhältnis aber nicht nur die Chance auf Erwerbsarbeit, sondern ist auch mit Unsicherheit über den Fortbestand des Erwerbseinkommens verbunden. Der insoweit schützende staatliche Eingriff in die [X.] bei der Ausgestaltung befristeter Arbeitsverhältnisse bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die sich ihrerseits als verfassungsgemäß erweisen muss.

Die für das Verfassungsbeschwerdeverfahren maßgebliche Vorschrift des einfachen Rechts ist § 14 [X.] in der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Von dem Grundsatz, dass es zur Begründung befristeter Arbeitsverhältnisse eines sachlichen Grundes bedarf, konnte nach § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. Diese Ausnahmeregelung hat indes zum Nachteil der Beschwerdeführerin unangewendet zu bleiben, wenn sie gegen [X.]srecht (jetzt [X.]srecht) verstößt.

b) Das Recht der Europäischen [X.] kann sich nur wirksam entfalten, wenn es [X.] Recht verdrängt. Der Anwendungsvorrang des [X.]srechts führt zwar nicht dazu, dass entgegenstehendes nationales Recht nichtig wäre. Mitgliedstaatliches Recht kann vielmehr weiter seine Geltung entfalten, wenn und soweit es jenseits des Anwendungsbereichs einschlägigen [X.]srechts einen sachlichen Regelungsbereich behält. Im Anwendungsbereich des [X.]srechts dagegen ist [X.] Recht grundsätzlich unanwendbar. Der Anwendungsvorrang folgt aus dem [X.]srecht, weil die [X.] als Rechtsgemeinschaft nicht bestehen könnte, wenn die einheitliche Wirksamkeit des [X.]srechts in den Mitgliedstaaten nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend [X.], Urteil vom 15. Juli 1964, [X.]. 6/64, [X.]/[X.], [X.]. 1964, S. 1251 Rn. 12). Der Anwendungsvorrang entspricht auch der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 23 Abs. 1 [X.], wonach Hoheitsrechte auf die Europäische [X.] übertragen werden können (vgl. [X.] 31, 145 <174>; 123, 267 <402>). Art. 23 Abs. 1 [X.] erlaubt mit der Übertragung von Hoheitsrechten - soweit vertraglich vorgesehen und gefordert - zugleich deren unmittelbare Ausübung innerhalb der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen. Er enthält somit ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen, dem der unionsrechtliche Anwendungsvorrang entspricht.

c) aa) Anders als ein bundesstaatlicher Geltungsvorrang, wie ihn Art. 31 [X.] für die [X.] Rechtsordnung vorsieht, kann der Anwendungsvorrang des [X.]srechts nicht umfassend sein (vgl. [X.] 73, 339 <375>; 123, 267 <398>).

Das [X.]srecht bleibt als autonomes Recht von der vertraglichen Übertragung und Ermächtigung abhängig. Die [X.]sorgane bleiben für die Erweiterung ihrer Befugnisse auf Vertragsänderungen angewiesen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der für sie jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen und verantwortet werden (vgl. [X.] 75, 223 <242>; 89, 155 <187 f., 192, 199>; 123, 267 <349>; vgl. auch [X.] 58, 1 <37>; 68, 1 <102>; 77, 170 <231>; 104, 151 <195>; 118, 244 <260>). Es gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]). Das [X.] ist deshalb berechtigt und verpflichtet, Handlungen der [X.] Organe und Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie aufgrund ersichtlicher [X.] oder aufgrund von Kompetenzausübungen im nicht übertragbaren Bereich der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 und Art. 20 [X.]) erfolgen (vgl. [X.] 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 113, 273 <296>; 123, 267 <353 f.>), und gegebenenfalls die Unanwendbarkeit kompetenzüberschreitender Handlungen für die [X.] Rechtsordnung festzustellen.

[X.]) Die Pflicht des [X.], substantiierten [X.] eines Ultra-vires-Handelns der [X.] Organe und Einrichtungen nachzugehen, ist mit der vertraglich dem [X.] übertragenen Aufgabe zu koordinieren, die Verträge auszulegen und anzuwenden und dabei Einheit und Kohärenz des [X.]srechts zu wahren (vgl. Art. 19 Abs. 1 [X.]. 1 Satz 2 [X.], Art. 267 A[X.]).

Wenn jeder Mitgliedstaat ohne weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der [X.] zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des [X.]srechts wäre gefährdet. Würden aber andererseits die Mitgliedstaaten vollständig auf die [X.] verzichten, so wäre die Disposition über die vertragliche Grundlage allein auf die [X.]sorgane verlagert, und zwar auch dann, wenn deren Rechtsverständnis im praktischen Ergebnis auf eine Vertragsänderung oder Kompetenzausweitung hinausliefe. Dass in den - wie nach den institutionellen und prozeduralen Vorkehrungen des [X.]srechts zu erwarten - seltenen Grenzfällen möglicher Kompetenzüberschreitung seitens der [X.]sorgane die verfassungsrechtliche und die unionsrechtliche Perspektive nicht vollständig harmonieren, ist dem Umstand geschuldet, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen [X.] auch nach Inkrafttreten des [X.] Herren der Verträge bleiben und die Schwelle zum Bundesstaat nicht überschritten wurde (vgl. [X.] 123, 267 <370 f.>). Die nach dieser Konstruktion im Grundsatz unvermeidlichen Spannungslagen sind im Einklang mit der [X.] Integrationsidee kooperativ auszugleichen und durch wechselseitige Rücksichtnahme zu entschärfen.

[X.]) Die [X.] darf nur europarechtsfreundlich ausgeübt werden (vgl. [X.] 123, 267 <354>).

(1) Die [X.] versteht sich als Rechtsgemeinschaft; sie ist insbesondere durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die Grundrechte gebunden und achtet die Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten (vgl. im Einzelnen Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.]). Nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik [X.] ist der Anwendungsvorrang des [X.]srechts anzuerkennen und zu gewährleisten, dass die dem [X.] verfassungsrechtlich vorbehaltenen Kontrollbefugnisse nur zurückhaltend und europarechtsfreundlich ausgeübt werden.

Das bedeutet für die vorliegend in Rede stehende [X.], dass das [X.] die Entscheidungen des [X.]s grundsätzlich als verbindliche Auslegung des [X.]srechts zu beachten hat. Vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts der [X.] Organe und Einrichtungen ist deshalb dem [X.] im Rahmen eines [X.] nach Art. 267 A[X.] die Gelegenheit zur Vertragsauslegung sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Rechtsakte zu geben. Solange der [X.] keine Gelegenheit hatte, über die aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen zu entscheiden, darf das [X.] für [X.] keine Unanwendbarkeit des [X.]srechts feststellen (vgl. [X.] 123, 267 <353>).

Eine [X.] durch das [X.] kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn ersichtlich ist, dass Handlungen der [X.] Organe und Einrichtungen außerhalb der übertragenen Kompetenzen ergangen sind (vgl. [X.] 123, 267 <353, 400>). Ersichtlich ist ein Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nur dann, wenn die [X.] Organe und Einrichtungen die Grenzen ihrer Kompetenzen in einer das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung spezifisch verletzenden Art überschritten haben (Art. 23 Abs. 1 [X.]), der Kompetenzverstoß mit anderen Worten hinreichend qualifiziert ist (vgl. zur Formulierung "hinreichend qualifiziert" als Tatbestandsmerkmal im unionsrechtlichen Haftungsrecht etwa [X.], Urteil vom 10. Juli 2003, [X.]. [X.]/00 P, [X.], [X.]. 2003, [X.] Rn. 26 f.). Dies bedeutet, dass das kompetenzwidrige Handeln der [X.]sgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und [X.] im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fällt (vgl. [X.], [X.] im Rahmen der Europäischen [X.] - zum [X.], AöR 1994, S. 207 <220>: "erhebliche [X.]" und <233>: "drastische" Ultra-vires-Akte; [X.], Richterliche Rechtsfortbildung durch den [X.], 1995, [X.] für eine Evidenzkontrolle; [X.], Vorrang des Europarechts und [X.] Verfassungsvorbehalte - offener Dissens, in: Festschrift [X.], 1997, S. 1239 <1255>: "im Falle krasser und [X.]"; [X.], in: Dreier, [X.], 2. Aufl. 2006, [X.], Art. 23 Rn. 32: "schwerwiegend, evident und generell"; [X.], [X.] zwischen nationalen Verfassungsgerichten, Europäischem [X.] und Europäischem [X.] für Menschenrechte, [X.] 2007, S. 361 <377>: Rechtsprechung des [X.]s sei verbindlich, "sofern sie sich nicht völlig von den vertraglichen Grundlagen ablöst"; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 23 Rn. 40 : "offensichtlich, anhaltend und schwerwiegend").

(2) Der Auftrag, bei der Auslegung und Anwendung der Verträge das Recht zu wahren (Art. 19 Abs. 1 [X.]. 1 Satz 2 [X.]), beschränkt den [X.] nicht darauf, über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu wachen. Dem [X.] ist auch die Rechtsfortbildung im Wege methodisch gebundener Rechtsprechung nicht verwehrt. Das [X.] hat diese Befugnis stets ausdrücklich anerkannt (vgl. [X.] 75, 223 <242 f.>; [X.] 123, 267 <351 f.>). Ihr stehen insbesondere das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die Struktur des unionalen [X.] nicht entgegen. Vielmehr kann die - in den ihr gesetzten Grenzen wahrgenommene - Rechtsfortbildung gerade auch im supranationalen Verbund zu einer der grundlegenden Verantwortung der Mitgliedstaaten über die Verträge gerecht werdenden Kompetenzabgrenzung zu den Regelungsbefugnissen des [X.]sgesetzgebers beitragen.

Das Primärrecht sieht an einzelnen Stellen ausdrücklich vor, dass die [X.]sorgane auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze handeln sollen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind (Art. 6 Abs. 3 [X.]; Art. 340 Abs. 2 und Abs. 3 A[X.]). Zur Aufgabe des [X.]s gehört es insoweit, die Rechtlichkeit der [X.] im Sinne der gemeinsamen [X.] Verfassungstraditionen zu sichern. Maßstab ist sowohl das geschriebene Primär- und Sekundärrecht als auch die ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze, wie sie aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten unter ergänzender Heranziehung der völkerrechtlichen Verträge der Mitgliedstaaten abgeleitet werden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl. 2007, Art. 220 [X.] Rn. 38 m.w.N. zu den allgemeinen Grundsätzen im Völkerrecht Gaja, General Principles of Law, in: [X.], [X.] Encyclopedia of Public International Law, http://www.mpepil.com, Rn. 7 ff., 17 ff.). Bereits die unter anderem vom [X.] hervorgehobene Notwendigkeit, einen dem Grundgesetz vergleichbaren Grundrechtsschutz auszubilden (vgl. [X.] 37, 271 <285>), war seit den 1970er Jahren nur rechtsfortbildend über die Methode der wertenden Rechtsvergleichung möglich (vgl. grundlegend [X.], Urteil vom 17. Dezember 1970, [X.]. 11/70, [X.], [X.]. 1970, S. 1125 Rn. 4; [X.], Urteil vom 14. Mai 1974, [X.]. 4/73, [X.]/[X.], [X.]. 1974, S. 491 Rn. 13).

Rechtsfortbildung ist allerdings keine Rechtsetzung mit politischen Gestaltungsfreiräumen, sondern folgt den gesetzlich oder völkervertraglich festgelegten Vorgaben. Sie findet hier Gründe und Grenzen. Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, [X.] aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird. Rechtsfortbildung überschreitet diese Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte (vertrags-)gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft. Dies ist vor allem dort unzulässig, wo Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus politische Grundentscheidungen trifft oder durch die Rechtsfortbildung strukturelle Verschiebungen im System konstitutioneller Macht- und Einflussverteilung stattfinden.

Eine wesentliche Grenze richterlicher Rechtsfortbildung auf [X.]sebene ist das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]). Es gewinnt seine Bedeutung vor dem Hintergrund der stark föderalisierten und kooperativen Organisationsstruktur der Europäischen [X.], die in vielen Bereichen sowohl im Umfang der Kompetenzen als auch in der Organisationsstruktur und den Verfahren zwar staatsanalog, aber nicht bundesstaatlich geprägt ist. Die Mitgliedstaaten haben nur jeweils begrenzte Hoheitsrechte übertragen. Generalermächtigungen und die Kompetenz, sich weitere Kompetenzen zu verschaffen, widersprechen diesem Prinzip und würden die verfassungsrechtliche Integrationsverantwortung der Mitgliedstaaten untergraben (vgl. [X.] 123, 267 <352 f.>). Dies gilt nicht nur, wenn sich eigenmächtige Kompetenzerweiterungen auf Sachbereiche erstrecken, die zur verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten rechnen oder besonders vom demokratisch diskursiven Prozess in den Mitgliedstaaten abhängen (vgl. [X.] 123, 267 <357 f.>), allerdings wiegen hier [X.] besonders schwer.

(3) Soll das supranationale Integrationsprinzip nicht Schaden nehmen, muss die [X.] durch das [X.] zurückhaltend ausgeübt werden. Da es in jedem Fall einer Ultra-vires-Rüge auch über eine Rechtsauffassung des [X.]s zu befinden hat, sind Aufgabe und Stellung der unabhängigen überstaatlichen Rechtsprechung zu wahren. Dies bedeutet zum einen, dass die unionseigenen Methoden der Rechtsfindung, an die sich der [X.] gebunden sieht und die der "Eigenart" der Verträge und den ihnen eigenen Zielen Rechnung tragen (vgl. [X.], Gutachten 1/91, EWR-Abkommen, [X.]. 1991, [X.] Rn. 51), zu respektieren sind. Zum anderen hat der [X.] Anspruch auf Fehlertoleranz. Daher ist es nicht Aufgabe des [X.], bei Auslegungsfragen des [X.]srechts, die bei methodischer Gesetzesauslegung im üblichen rechtswissenschaftlichen Diskussionsrahmen zu verschiedenen Ergebnissen führen können, seine Auslegung an die Stelle derjenigen des [X.]s zu setzen. [X.] sind auch Interpretationen der vertraglichen Grundlagen, die sich ohne gewichtige Verschiebung im Kompetenzgefüge auf Einzelfälle beschränken und belastende Wirkungen auf Grundrechte entweder nicht entstehen lassen oder einem innerstaatlichen Ausgleich solcher Belastungen nicht entgegenstehen.

2. Gemessen an diesen Maßstäben hat das [X.] die Tragweite der Vertragsfreiheit der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 1 [X.] nicht verkannt. Das angegriffene Urteil erweist sich als verfassungsgemäß, soweit es die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] angenommen hat.

Im Hinblick auf die zugrundegelegte Rechtsprechung des [X.]s ist eine Rechtsfortbildung ultra vires, die zur - allein vom [X.] feststellbaren (vgl. [X.] 123, 267 <354>) - Unanwendbarkeit der betreffenden Rechtsgrundsätze in [X.] führen müsste, nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob sich das in der [X.] gefundene Ergebnis durch anerkannte juristische Auslegungsmethoden noch gewinnen lässt und ob gegebenenfalls bestehende Mängel offenkundig wären. Jedenfalls handelt es sich um keine das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in offensichtlicher und strukturwirksamer Weise verletzende Überschreitung der durch Zustimmungsgesetz auf die Europäische [X.] übertragenen Hoheitsrechte.

a) Der [X.] kam in der [X.] zu dem Ergebnis, eine nationale Regelung wie § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] verstoße gegen [X.]srecht und müsse unangewendet bleiben ([X.], Urteil vom 22. November 2005, [X.]. [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] Rn. 77 f.). Diese Aussage wurde mit zwei Argumenten begründet, deren Beziehung zueinander unklar bleibt (vgl. [X.], [X.] Gleichbehandlungsgrundsatz als Bindung des Arbeitgebers?, [X.], S. 2149 <2150 f.>). Die Regelung stehe sowohl im Widerspruch zu Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] als auch zu einem allgemeinen Grundsatz des [X.]srechts, der Diskriminierungen aus Gründen des Alters untersage.

Während eine Stelle in der [X.] und [X.] Sprachfassung der [X.] darauf hindeutet, dass sich der [X.] insbesondere auf das allgemeine Diskriminierungsverbot zu stützen scheint (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2005, a.a.[X.], Rn. 74: "[z]weitens" <[X.] Sprachfassung>, "[i]n the second place and above all" , "[e]n second lieu et surtout" ), könnte eine andere Stelle für das Gegenteil sprechen ([X.], Urteil vom 22. November 2005, a.a.[X.], Rn. 78: "insbesondere Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78"). Dem entspricht die Vermutung, dass die [X.], obwohl die Richtlinie 2000/78/[X.] für [X.] innerhalb der noch laufenden Umsetzungsfrist noch nicht anwendbar war, die [X.] Befristungsregel am Maßstab dieser Richtlinie prüfte, weil die Richtlinie nur das konkretisiere, was durch den allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ohnehin und unabhängig von der Richtlinie gelte (vgl. [X.], Methoden der Grundrechtsgewinnung in der [X.], in: [X.]/Papier, HGRe, [X.], 2010, § 157 Rn. 24).

b) Ein hinreichend qualifizierter Verstoß des [X.]s gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung lässt sich nicht feststellen. Weder die Öffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/78/[X.] auf Fälle, die gerade einer beruflichen Eingliederung von älteren [X.] dienen sollten (aa), noch die vom [X.] angenommene Vorwirkung der in [X.] noch umzusetzenden Richtlinie 2000/78/[X.] ([X.]) noch die Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung ([X.]) hat zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten mitgliedstaatlicher Kompetenzen geführt.

aa) Der [X.] hielt den allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung in der Rechtssache [X.] für anwendbar, weil der Sachverhalt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/[X.] falle ([X.], Urteil vom 22. November 2005, a.a.[X.], Rn. 51, 64, 75). Diese Weichenstellung war die Voraussetzung dafür, dass eine nationale Regelung wie § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] überhaupt am [X.]srecht - und also auch an dessen allgemeinen Grundsätzen - gemessen werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat dagegen vorgetragen, dass die einschlägige Vorschrift des Teilzeit- und [X.]es der Beschäftigungspolitik gedient habe, welche weiterhin in der mitgliedstaatlichen Zuständigkeit liege.

Ob eine bestimmte Maßnahme eines Mitgliedstaates in den Anwendungsbereich des [X.]srechts fällt, bestimmt der [X.] jeweils im Einzelfall nach der inhaltlichen Tragweite der Maßnahme in Bezug auf die Sachmaterie und die beteiligten Personen. Auch eine Richtlinie kann den Anwendungsbereich der Verträge eröffnen und so dazu führen, dass die allgemeinen Grundsätze des [X.]srechts in das mitgliedstaatliche Recht einwirken (vgl. von [X.], Rechtswirkungen von Richtlinien in der neueren Rechtsprechung des [X.], [X.], S. 697 <704>). Ob eine Richtlinie den Anwendungsbereich der Verträge eröffnet, wird nach ihren Zielen bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 1998, [X.]. [X.]/97, [X.], [X.]. 1998, [X.] Rn. 25 und 35 f.). Dagegen kann der nationale Gesetzgeber nicht den sachlichen Anwendungsbereich des [X.]srechts ausschließen, indem er mit einer Maßnahme auch Ziele - wie etwa die Beschäftigungspolitik (vgl. die beschränkten Handlungskompetenzen nach Art. 145 bis Art. 150 A[X.]) - verfolgt, zu deren Regelung die [X.] nicht befugt ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1998, [X.] und [X.], [X.]. [X.]/96, [X.]. 1998, [X.] Rn. 17; st[X.]pr). Der [X.] rechtfertigt dies mit dem Hinweis, dass die Mitgliedstaaten andernfalls durch unterschiedliche Zielsetzungen die einheitliche Wirkung des [X.]srechts beeinträchtigen könnten.

Im konkreten Fall begründete der [X.] die Anwendbarkeit des [X.]srechts und damit des allgemeinen Verbots der Altersdiskriminierung damit, dass mit dem Teilzeit- und [X.] ursprünglich die Richtlinie 1999/70/[X.] habe umgesetzt werden sollen ([X.], Urteil vom 22. November 2005, a.a.[X.], Rn. 75). Dagegen kann eingewendet werden, dass nur der ursprüngliche Erlass des Teilzeit- und [X.]es im Jahr 2000 der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/[X.] diente, nicht aber das [X.], mit dem Satz 4 in den bestehenden § 14 Abs. 3 [X.] eingefügt wurde (vgl. zum fehlenden Verweis auf das [X.]srecht BTDrucks 15/25, [X.]). Entscheidende Erwägung, die aus der [X.] des [X.]srechts heraus nicht vollständig zurückgewiesen werden kann, ist jedoch die sachliche Reichweite der Richtlinie 1999/70/[X.], insbesondere deren Verschlechterungsverbot (§ 8 Abs. 3 der Richtlinie 1999/70/[X.]). Sie ist das maßgebende Argument, nicht die jeweilige Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers.

[X.]) Eine im Hinblick auf das Ersichtlichkeitskriterium gravierende, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verletzende Rechtsfortbildung durch die [X.] des [X.]s ist auch nicht wegen der vom [X.] angenommenen Vorwirkung der in [X.] noch umzusetzenden Richtlinie 2000/78/[X.] gegeben.

Der [X.] ging davon aus, dass einem Verstoß einer nationalen Regelung wie § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] nicht entgegenstehe, dass deren Umsetzungsfrist zum [X.]punkt des Vertragsschlusses noch nicht abgelaufen gewesen sei ([X.], Urteil vom 22. November 2005, a.a.[X.], Rn. 70 ff.). Der während der Umsetzungsfrist bestehende Handlungs- und Konkretisierungsspielraum der Bundesrepublik [X.] wurde dadurch jedoch nicht so verkürzt, dass eine strukturwirksame [X.] angenommen werden müsste. Nach der Rechtsprechung des [X.]s sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer in [X.] getretenen Richtlinie keine Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernsthaft in Frage zu stellen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1997, [X.]. [X.]/96, [X.], [X.]. 1997, [X.] Rn. 45; [X.], Urteil vom 8. Mai 2003, [X.]. [X.]/02, [X.], [X.]. 2003, [X.] Rn. 58).

Die [X.] lässt sich in die bisherige Rechtsprechung des [X.]s zur innerstaatlichen Wirkung von Richtlinien einordnen. Obwohl der [X.] mehrfach entschieden hat, dass eine Richtlinie "nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist" (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1994, [X.]. [X.]/92, [X.], [X.]. 1994, [X.] Rn. 19 ff.; [X.], Urteil vom 5. Oktober 2004, verb. [X.]. [X.]-403/01, [X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 108), hat der [X.] anerkannt, dass [X.] erlassene innerstaatliche Normen in einem Rechtsstreit zwischen [X.] bleiben müssen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 30. April 1996, [X.]. [X.]/94, [X.], [X.]. 1996, [X.]; [X.], Urteil vom 26. September 2000, [X.]. [X.]/98, [X.], [X.]. 2000, [X.] Rn. 49 ff.). Mit der in der [X.] angenommenen Vorwirkung von Richtlinien schafft der [X.] eine weitere Fallgruppe für die sogenannte "negative" Wirkung von Richtlinien. Diese dient wie die Rechtsprechung zur "negativen" Wirkung von Richtlinien insgesamt lediglich der Effektuierung bestehender Rechtspflichten der Mitgliedstaaten, schafft aber keine neuen, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verletzenden Pflichten der Mitgliedstaaten.

[X.]) Es kann dahinstehen, ob sich ein allgemeiner Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den völkerrechtlichen [X.] der Mitgliedstaaten ableiten ließe, obwohl nur zwei der zum [X.]punkt der [X.] 15 Verfassungen der Mitgliedstaaten ein besonderes Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters zu entnehmen war (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 15. Februar 2007, [X.]. [X.]/05, [X.], [X.]. 2007, [X.] Rn. 88; [X.], in: [X.], Kommentar zur Charta der Grundrechte der [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 15) und auch die völkerrechtlichen Verträge, auf die sich der [X.] mit seinem Hinweis auf die Erwägungsgründe der Richtlinie 2000/78/[X.] bezogen hatte, kein spezielles Diskriminierungsverbot enthielten. Denn zu einem ersichtlichen Verstoß im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung würde auch eine unterstellte, rechtsmethodisch nicht mehr vertretbare Rechtsfortbildung des [X.]s erst dann, wenn sie auch praktisch kompetenzbegründend wirkte. Mit dem in der Ableitung aus den gemeinsamen mitgliedstaatlichen Verfassungstraditionen umstrittenen allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung wurde aber weder ein neuer Kompetenzbereich für die [X.] zulasten der Mitgliedstaaten begründet noch eine bestehende Kompetenz mit dem Gewicht einer Neubegründung ausgedehnt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ohne den Erlass eines - hier als vorwirkend angesehenen - [X.] nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten von Bürgern durch Rechtsfortbildung begründet würden, die sich sowohl als Grundrechtseingriffe als auch als [X.] zulasten der Mitgliedstaaten erweisen würden. Allgemeine Grundsätze dürfen, auch wenn sie den Grundrechtsschutz auf [X.]sebene gewährleisten, nicht den Ge-staltungsbereich des [X.]srechts über die eingeräumten Zuständigkeiten der [X.] hinaus ausdehnen oder gar neue Aufgaben und Zuständigkeiten begründen (vgl. Art. 51 Abs. 2 [X.]).

Hier liegt der Fall jedoch anders, weil die an der auf Art. 13 Abs. 1 [X.] (jetzt Art. 19 Abs. 1 A[X.]) gestützten Rechtsetzung beteiligten Organe unter Einschluss des Rates und des [X.] Vertreters im Rat - und [X.] im Zuge der Rechtsfortbildung - den Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung für arbeitsvertragsrechtliche Rechtsbeziehungen verbindlich gemacht und damit auch den Raum für gerichtliche Rechtsinterpretation eröffnet haben (vgl. insoweit oben aa).

Die Beschwerdeführerin ist auch nicht dadurch in ihrer Vertragsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] verletzt, dass das angegriffene Urteil keinen Vertrauensschutz gewährt hat.

1. a) Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit. Der rechtsunterworfene Bürger soll nicht durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht werden (vgl. [X.] 45, 142 <167>; 72, 175 <196>; 88, 384 <403>; 105, 48 <57>).

Das Vertrauen in den Fortbestand eines Gesetzes kann nicht nur durch die rückwirkende Feststellung seiner Nichtigkeit durch das [X.] (vgl. [X.] 99, 341 <359 f.>), sondern auch durch die rückwirkende Feststellung seiner Nichtanwendbarkeit durch den [X.] berührt werden. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein unionsrechtswidriges Gesetz bestimmt sich insbesondere danach, inwieweit vorhersehbar war, dass der [X.] eine derartige Regelung als unionsrechtswidrig einordnet. Es ist ferner von Belang, dass eine Disposition im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage vorgenommen, das Vertrauen mit anderen Worten betätigt wurde (vgl. [X.] 13, 261 <271>).

b) Die Möglichkeiten mitgliedstaatlicher Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt. Entscheidungen des [X.]s im [X.] nach Art. 267 A[X.] wirken grundsätzlich ex tunc. Die Auslegung des [X.]srechts durch den [X.] ist deshalb von den mitgliedstaatlichen Gerichten auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass der Vorabentscheidung begründet wurden. Der [X.] schränkt nur ausnahmsweise in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die seine Entscheidung bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen kann, die Rückwirkungen seiner Entscheidung ein (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 1980, [X.]. [X.]/79, [X.], [X.]. 1980, S. 1205 Rn. 16 f.; st[X.]pr).

Vertrauensschutz kann von den mitgliedstaatlichen Gerichten demnach nicht dadurch gewährt werden, dass sie die Wirkung einer Vorabentscheidung zeitlich beschränken, indem sie die nationale Regelung, deren Unvereinbarkeit mit [X.]srecht festgestellt wurde, für die [X.] vor Erlass der Vorabentscheidung anwenden. Eine solche primärwirksame Wirkung des Vertrauensschutzes lässt der [X.] regelmäßig nicht zu, da er im Hinblick auf die einheitliche Geltung des [X.]srechts davon ausgeht, dass nur er selbst die Wirkung der in seinen Entscheidungen vorgenommenen Auslegung zeitlich beschränken könne (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 1980, a.a.[X.], Rn. 18; st[X.]pr). In der Rechtsprechung des [X.]s finden sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass es den mitgliedstaatlichen Gerichten verwehrt wäre, sekundären Vertrauensschutz durch Ersatz des [X.] zu gewähren.

c) Es ist danach möglich, zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes in Konstellationen der rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des [X.]s innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat. Auch das unionsrechtliche Haftungsrecht weist dem Mitgliedstaat die Verantwortung für ein unionsrechtswidriges Gesetz zu und entlastet insoweit den Bürger. Es kann offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch bereits im bestehenden Staatshaftungssystem angelegt ist.

2. Das [X.] hat die Tragweite eines nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] zu gewährenden Vertrauensschutzes nicht verkannt. Wegen des gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs durfte sich das [X.] außer Stande sehen, Vertrauensschutz dadurch zu gewähren, dass es die zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Ein ohne Verstoß gegen den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang möglicher Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik [X.] für Vermögenseinbußen, die die Beschwerdeführerin durch die Entfristung des Arbeitsverhältnisses erlitten hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem [X.].

Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Anspruch auf [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.].

1. Der [X.] ist [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein [X.] Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des [X.]s im Wege des [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.] nicht nachkommt (vgl. [X.] 73, 339 <366 ff.>; 75, 223 <233 ff.>; 82, 159 <192 ff.>). Nach der Rechtsprechung des [X.] stellt allerdings nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] dar. Denn das [X.] beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. [X.] 29, 198 <207>; 82, 159 <194>).

Dieser Willkürmaßstab wird auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 A[X.] in Rede steht. Das [X.] ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, die Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht voll zu kontrollieren und an der Rechtsprechung des [X.]s zu Art. 267 Abs. 3 A[X.] auszurichten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 2419/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 658 <660>; anders [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 <1269>). Art. 267 Abs. 3 A[X.] fordert kein zusätzliches Rechtsmittel zur Überprüfung der Einhaltung der Vorlagepflicht (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] an den Europäischen [X.] und die Folgen ihrer Verletzung, [X.], S. 633 <635>). Ein letztinstanzliches Gericht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.] ist definitionsgemäß die letzte Instanz, vor der der Einzelne Rechte geltend machen kann, die ihm aufgrund des [X.]srechts zustehen (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 2003, [X.]. [X.]/01, [X.], [X.]. 2003, [X.] Rn. 34). So behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von [X.]srecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der [X.] Rechtsordnung entspricht. Das [X.], das nur über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums wacht, wird seinerseits nicht zum "obersten Vorlagenkontrollgericht" (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 <1457>).

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.] wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des [X.]s zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des [X.]srechts einschlägige Rechtsprechung des [X.]s noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des [X.]s nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des [X.]srechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. [X.] 82, 159 <194 ff.>). Zu verneinen ist in diesen Fällen ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] deshalb bereits dann, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat.

2. Das angegriffene Urteil verletzt nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.], denn das [X.] hat durch die Entscheidung, das Verfahren nicht an den [X.] vorzulegen, die Beschwerdeführerin nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen.

Das [X.] hätte insbesondere nicht wegen Unvollständigkeit der Rechtsprechung des [X.]s eine Vorabentscheidung herbeiführen müssen. Unter der Annahme, dass der [X.] die Unanwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] in der [X.] mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt habe und die nach der Rechtsprechung des [X.]s bestehenden Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung von Entscheidungswirkungen nicht erfüllt seien, sah das [X.] sich nicht als verpflichtet an, dem [X.] durch eine Vorlage die Gelegenheit zur nachträglichen Gewährung von Vertrauensschutz zu eröffnen. Dies stellt ein vertretbares Ergebnis dar. Die Gegenauffassung der Beschwerdeführerin, dass der [X.] die Frage des rückwirkenden Vertrauensschutzes in der Rechtssache [X.] offen gelassen habe und die Rechtsprechung des [X.]s zur zeitlichen Begrenzung von Entscheidungswirkungen sich nicht auf die vorliegende Fallgestaltung beziehe, ist der Auffassung des [X.]s nicht eindeutig vorzuziehen. Das [X.] durfte vielmehr davon ausgehen, dass § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] nach der [X.] unangewendet bleiben musste.

Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Begründung mit 6:2 Stimmen und im Ergebnis mit 7:1 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvR 2661/06

06.07.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 26. April 2006, Az: 7 AZR 500/04, Urteil

Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 23 Abs 1 S 2 GG, Art 18 AEUV, Art 19 Abs 1 AEUV, Art 19 Abs 1 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 288 Abs 2 AEUV, Art 288 Abs 3 AEUV, Art 340 Abs 2 AEUV, Art 340 Abs 3 AEUV, Art 12 EG, Art 13 Abs 1 EG, Art 234 Abs 3 EG, Art 249 Abs 2 EG, Art 249 Abs 3 EG, Anh 1 § 8 Abs 3 EGRL 70/1999, Art 18 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 18 Abs 2 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 19 Abs 1 UAbs 1 S 2 EU, Art 5 Abs 1 S 1 EU, Art 5 Abs 2 S 1 EU, Art 6 Abs 3 EU, Art 21 Abs 1 EUGrdRCh, § 14 Abs 3 S 4 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 2 BvR 2661/06 (REWIS RS 2010, 5155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5155 BVerfGE 126, 318-331 REWIS RS 2010, 5155 BVerfGE 126, 286-318 REWIS RS 2010, 5155

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