Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2012, Az. 7 AZR 946/07

7. Senat | REWIS RS 2012, 9127

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Gegenstand

Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze eines Piloten - Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2007 - 17 [X.] - aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 9. November 2006 - 19 Ca 9540/05 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 1 für das [X.] der [X.] und [X.] Berlin vom 1. Januar 2005 mit dem 30. September 2005 endete.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen Altersgrenze mit dem Ende des Monats endete, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendete.

2

Die Beklagte beschäftigte den am 10. September 1945 geborenen Kläger, der [X.] Staatsangehöriger ist, seit 1. Juli 1995 als Flugzeugführer. Der Arbeitsvertrag nennt als „technisches Eintrittsdatum“ den 1. Januar 1992. Auf das Arbeitsverhältnis ist jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der Manteltarifvertrag Nr. 1 für das [X.] der [X.] und [X.] Berlin vom 1. Januar 2005 ([X.]) anzuwenden. § 19 Abs. 1 [X.] lautet:

        

„Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet.“

3

Der Kläger vollendete das 60. Lebensjahr am 10. September 2005. Bei Erreichen der tariflichen Altersgrenze mit dem 30. September 2005 war das [X.] noch nicht in [X.] getreten und die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) noch nicht verstrichen. Das [X.] trat am 18. August 2006 in [X.]. Die Umsetzungsfrist für die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie endete in der [X.] am 2. Dezember 2006.

4

Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen richten sich nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 der [X.]([X.]) idF der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 ([X.]I S. 182). Der Umfang der Lizenzen bestimmt sich nach der Verordnung über [X.]. Für [X.], [X.] und [X.] gilt außerdem die vom [X.], Bau- und Wohnungswesen im [X.] bekannt gemachte Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen ([X.] 1 deutsch) vom 15. April 2003 ([X.] Nr. 80a vom 29. April 2003; jetzt [X.] 1 deutsch idF vom 17. November 2008, [X.] Nr. 13a vom 27. Januar 2009). Bei den Bestimmungen der [X.] handelt es sich um ein unter [X.] Beteiligung erarbeitetes Regelwerk einer internationalen Institution, der [X.] ([X.]). [X.] 1.060 idF vom 15. April 2003 lautet (in [X.]. a wortgleich mit der Fassung vom 17. November 2008):

        

„Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres

        

(a)     

60 - 64 Jahre:

        

Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:

        

(1)     

er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht, und

        

(2)     

die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

        

(b)     

65 Jahre

        

Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden.“

5

§ 4 der [X.] zur Verordnung über [X.] (1. [X.]) vom 15. April 2003 ([X.] Nr. 82b vom 3. Mai 2003) bestimmt:

        

„Der Inhaber einer in der [X.] ausgestellten Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß § 46 Abs. 5 LuftPersV darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet der [X.], ausüben.

        

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Flugzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht eingesetzt werden.“

6

Der Kläger hat sich mit der am 20. Oktober 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses durch die tarifliche Altersgrenze gewandt. Er hat ua. die Auffassung vertreten, die Altersgrenze diskriminiere ihn wegen seines Alters. Sie verstoße gegen das [X.] und das [X.]. Außerdem verletze die Altersgrenze ihn in seiner Freizügigkeit, weil er in [X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fliegen dürfe.

7

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 1 Cockpit CFG/[X.] vom 1. Januar 2005 zum 30. September 2005 beendet worden ist.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die tarifliche Altersgrenze für wirksam gehalten.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Juni 2009 bis zur Entscheidung des [X.] in dem Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s vom 17. Juni 2009 in der Sache - 7 [X.] (A) - ausgesetzt. In der Sache - 7 [X.] (A) - ([X.] 131, 113) hat der [X.] den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (heute: [X.], im Folgenden Gerichtshof oder [X.]) mit Beschluss vom 17. Juni 2009 um Vorabentscheidung über die Frage ersucht:

        

„Sind Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und/oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und/oder der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass sie Regelungen des nationalen Rechts entgegenstehen, die eine auf Gründen der Gewährleistung der Flugsicherheit beruhende tarifliche Altersgrenzenregelung von 60 Jahren für Piloten anerkennen?“

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. September 2011 (- [X.]/09 - [[X.]] Rn. 83, [X.] 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) erkannt:

        

„Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten über Ermächtigungsvorschriften den Sozialpartnern gestatten können, Maßnahmen im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen, vorausgesetzt, diese Ermächtigungsvorschriften sind hinreichend genau, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie genannten Anforderungen beachten. Eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Altersgrenze, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen, ist keine Maßnahme, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 notwendig ist.

        

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer tarifvertraglichen Klausel entgegensteht, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Altersgrenze, ab der Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen.

        

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Flugsicherheit kein legitimes Ziel im Sinne dieser Vorschrift ist.“

Entscheidungsgründe

[X.]. Die Revision des [X.] ist begründet. Die Befristungskontrollklage hat entgegen der [X.]uffassung der Vorinstanzen in der Sache Erfolg. Das [X.]rbeitsverhältnis endete nicht aufgrund seiner Befristung am 30. September 2005. Das [X.] gilt für den Streitfall noch nicht. Die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 [X.] verletzt aber das schon vor seiner Konkretisierung durch die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/[X.] im primären Unionsrecht verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des [X.]lters.

I. Die Vorschriften des [X.] gelten im Streitfall noch nicht.

1. Ihrer [X.]nwendung steht zwar nicht entgegen, dass die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 [X.] von den Tarifvertragsparteien am 1. Januar 2005 und damit vor Inkrafttreten des [X.] am 18. [X.]ugust 2006 vereinbart wurde. Die Regelungen des [X.] sind auch auf [X.]ltersgrenzen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des [X.] einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart wurden, wenn die [X.]ltersgrenze im Einzelfall erst mit oder nach Inkrafttreten des [X.] erreicht wird. Wurde die [X.]ltersgrenze jedoch bereits vor dem 18. [X.]ugust 2006 erreicht, gilt nach § 33 [X.]bs. 1 [X.] altes Recht (vgl. ausführlich [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 36 ff. [X.], [X.]E 131, 113).

2. Hier handelt es sich um einen Fall des § 33 [X.]bs. 1 [X.]. Der Kläger vollendete sein 60. Lebensjahr am 10. September 2005 und erreichte die tarifliche [X.]ltersgrenze daher am 30. September 2005.

II. Mit der [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 [X.] ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters verbunden. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des [X.]lters, das als allgemeiner Grundsatz des primären Unionsrechts zu verstehen ist. Das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung ist für den Bereich Beschäftigung und Beruf in der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie konkretisiert. Das gilt für § 19 [X.]bs. 1 [X.] wegen seines gemeinschaftsrechtlichen - heute unionsrechtlichen - Bezugs auch schon vor [X.]blauf der für das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung bis 2. Dezember 2006 verlängerten Umsetzungsfrist. Die [X.]ltersgrenzenregelung in § 19 [X.]bs. 1 [X.] ist wegen des Verstoßes gegen das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung nicht anzuwenden (vgl. zu der abweichenden früheren Rspr., die [X.]ltersgrenzen von 60 Jahren für Piloten für sachlich gerechtfertigt iSv. § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] hielt, zuletzt [X.] 21. Juli 2004 - 7 [X.]ZR 589/03 - zu II der Gründe [X.], Ez[X.] BGB 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 5; verfassungsrechtlich gebilligt von [X.] 25. November 2004 -  1 BvR 2459/04 - zu [X.] 3 c aa der Gründe, [X.]K 4, 219).

1. Der Gerichtshof erkennt ein Verbot der Diskriminierung wegen des [X.]lters an, das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist. Die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie konkretisiert diesen Grundsatz für den Bereich Beschäftigung und Beruf (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 38, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22 mit erläuternder [X.]nm. Thüsing/[X.] ZIP 2011, 1886; 19. Januar 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 20 f., Slg. 2010, [X.]; 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 74 f., Slg. 2005, [X.]; [X.] 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [[X.]] Rn. 78, [X.]E 126, 286 lässt offen, ob sich der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz des Verbots der [X.]ltersdiskriminierung aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten ableiten lässt, verneint aber einen kompetenzbegründenden und damit verfassungsrechtlich relevanten Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung durch [X.]). Das Verbot der Diskriminierung ua. wegen des [X.]lters ist in [X.]rt. 21 [X.]bs. 1 der [X.] enthalten, die seit 1. Dezember 2009 nach [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 letzter Halbs. [X.] den gleichen rechtlichen Rang hat wie die Verträge (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] aaO). Die Frage, ob das Unionsrecht einer im nationalen Recht enthaltenen [X.]ltersgrenze entgegensteht, ist deshalb auf der Grundlage des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, der jede Diskriminierung wegen des [X.]lters verbietet und in der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie konkretisiert ist, zu prüfen (vgl. [X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 27, aaO).

2. Die Wertentscheidungen und Ziele der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie sind wegen des gemeinschaftsrechtlichen (heute unionsrechtlichen) Bezugs der tariflichen [X.]ltersgrenzenregelung in § 19 [X.]bs. 1 [X.] bei der Prüfung des Verstoßes gegen das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung schon vor [X.]blauf der Umsetzungsfrist am 2. Dezember 2006 zu berücksichtigen.

a) [X.]us Titel, Erwägungsgründen, Inhalt und Zielsetzung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie ergibt sich, dass sie einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem [X.]rt. 1 genannten Gründe - ua. dem des [X.]lters - bietet (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 39 [X.], Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22).

b) Der Berücksichtigung der Wertentscheidungen und Ziele der nach ihrem [X.]rt. 20 am 2. Dezember 2000 in [X.] getretenen Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie steht nicht entgegen, dass die für das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung bis 2. Dezember 2006 verlängerte Umsetzungsfrist weder bei [X.]bschluss des [X.] am 1. Januar 2005 noch im Zeitpunkt des vereinbarten [X.] am 30. September 2005 abgelaufen war. Die diskriminierende Behandlung hatte vor [X.]blauf der Umsetzungsfrist einen gemeinschaftsrechtlichen - heute unionsrechtlichen - Bezug.

aa) Fällt eine nationale Regelung in den Geltungsbereich des [X.], dürfen die Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, es ernstlich in Frage zu stellen, dass das [X.] erreicht wird (vgl. [X.] 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 67 f. [X.] und Rn. 75 f., Slg. 2005, [X.]; siehe dagegen zu einer Regelung ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug [X.] 23. September 2008 - [X.]-427/06 - [[X.]] Rn. 24, Slg. 2008, I-7245; vgl. dazu auch den Hinweis auf [X.] in [X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 24, Slg. 2010, [X.] und [X.] 26. Mai 2009 - 1 [X.]ZR 212/08 - Rn. 22, [X.]P BetrVG 1972 § 112 Nr. 201).

bb) § 19 [X.]bs. 1 [X.] hat den nötigen gemeinschaftsrechtlichen - heute unionsrechtlichen - Bezug, sodass die Wertentscheidungen und Ziele der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie bei der Prüfung der [X.]nwendbarkeit der [X.]ltersgrenzenregelung zu berücksichtigen sind.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s unterliegen tarifliche Regelungen über die Beendigung von [X.]rbeitsverhältnissen aufgrund von Befristungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Diese erfasst deswegen tarifliche [X.]ltersgrenzen, nach denen das [X.]rbeitsverhältnis endet, wenn ein bestimmtes Lebensalter erreicht ist. [X.]uch tarifliche [X.]ltersgrenzen bedürfen eines Sachgrundes iSv. § 14 [X.]bs. 1 [X.], um wirksam zu sein. Dem steht die verfassungsrechtlich durch [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entgegen (vgl. ausführlich zB [X.] 8. Dezember 2010 - 7 [X.]ZR 438/09 - Rn. 26 ff. [X.], [X.]P [X.] § 14 Nr. 77 = Ez[X.] BGB 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 10; 17. Juni 2009 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 14 ff. [X.], [X.]E 131, 113).

(2) § 19 [X.]bs. 1 [X.] will einen solchen Sachgrund iSv. § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] schaffen. Das [X.] soll seinerseits die Richtlinie 1999/70/[X.] des Rates vom 28. Juni 1999 zu der [X.]B-UNI[X.]E-[X.]EEP-Rahmenvereinbarung über befristete [X.]rbeitsverträge ([X.]Bl. [X.] L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43, Rahmenvereinbarung) umsetzen (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 1). Es fällt damit in den Geltungsbereich des früheren Gemeinschaftsrechts und heutigen Unionsrechts (vgl. [X.] 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 75, Slg. 2005, [X.]; zu der [X.]bgrenzung hiervon für eine Regelung ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug [X.] 23. September 2008 - [X.]-427/06 - [[X.]] Rn. 24, Slg. 2008, I-7245). Der Umstand, dass die nationale Regelung - hier § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] - es aus einem sachlichen Grund zulassen kann, dass ein Tarifvertrag bei Erreichen eines bestimmten [X.]lters die automatische Beendigung von [X.]rbeitsverträgen vorsieht, ändert nichts daran, dass dieser Tarifvertrag dem Unionsrecht und insbesondere der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/[X.] zu entsprechen hat (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 46, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 53, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 18 = Ez[X.] BGB 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 9 ). Das in [X.]rt. 28 der [X.] proklamierte Recht auf [X.] muss im Geltungsbereich des Unionsrechts im Einklang mit ihm ausgeübt werden (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 47, aaO; 18. Dezember 2007 - [X.]/05 - [Laval un Partneri] Rn. 91, Slg. 2007, [X.]; 11. Dezember 2007 - [X.]/05 - [Viking Line] Rn. 44, Slg. 2007, [X.]). Wenn die Sozialpartner Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie fallen, die für Beschäftigung und Beruf das Verbot der Diskriminierung wegen des [X.]lters konkretisiert, müssen sie daher unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 48, aaO). Die Sozialpartner mussten ferner - wie die Mitgliedstaaten - schon vor [X.]blauf der Umsetzungsfrist der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie am 2. Dezember 2006 wegen des gemeinschaftsrechtlichen (heute unionsrechtlichen) Bezugs der tariflichen [X.]ltersgrenzenregelung in § 19 [X.]bs. 1 [X.] zu der Rahmenvereinbarung die Wertentscheidungen und Ziele der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie berücksichtigen.

c) Mit der [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 [X.] ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters verbunden. Wie der Gerichtshof in der Vorabentscheidung [X.] ausdrücklich erkannt hat, erfährt ein Pilot, dessen [X.]rbeitsverhältnis aufgrund einer tariflichen [X.]ltersgrenze automatisch mit dem Monat endet, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, eine weniger günstige Behandlung als ein Pilot, der jünger ist und für dieselbe Luftfahrtgesellschaft die gleiche Tätigkeit ausübt und/oder demselben Tarifvertrag unterliegt. Die [X.]ltersgrenze begründet eine unmittelbar auf dem [X.]lter beruhende Ungleichbehandlung iSv. [X.]rt. 1 iVm. [X.]rt. 2 [X.]bs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/[X.] (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 42 ff., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; siehe auch 21. Juli 2011 - [X.]/10 und [X.]/10  - [X.]] Rn. 33, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 18. November 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 32, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 12. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 37, [X.]P Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 18 = Ez[X.] BGB 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 9; 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 28, Slg. 2010, [X.]; 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 34, Slg. 2010, [X.]; 18. Juni 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 37, Slg. 2009, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge [X.]oncern England] Rn. 33, Slg. 2009, [X.]569; 16. Oktober 2007 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 51, Slg. 2007, [X.]; zu der [X.]ltersgrenzenrechtsprechung des Gerichtshofs Preis NZ[X.] 2010, 1323).

d) Selbst wenn die Bereichsausnahme in [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auf das vor [X.]blauf der Umsetzungsfrist am 2. Dezember 2006 zu beachtende allgemeine primärrechtliche Verbot der [X.]ltersdiskriminierung anzuwenden sein sollte, ist die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 [X.] nicht notwendig. Die Benachteiligung ist auch nicht durch die Rechtsgedanken gerechtfertigt, die heute in [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie konkretisiert sind (siehe zu der Rezeption von [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 52 ff., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22 auch [X.] 18. Januar 2012 - 7 [X.] - Rn. 16 ff.; 18. Januar 2012 - 7 [X.]ZR 211/09 - Rn. 21 ff. und BVerwG 1. Februar 2012 - 8 [X.] 24.11 - Rn. 11 ff. nach [X.]ufhebung durch [X.] 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15 mit Bezug auf [X.], NZ[X.] 2012, 202).

aa) Der [X.] kann offenlassen, ob die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 [X.] bereits vor [X.]blauf der Umsetzungsfrist dem Sicherheitsvorbehalt des [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unterfällt. Sollte das zutreffen, ist die [X.]ltersgrenze jedenfalls nicht notwendig. Sie ist deshalb nicht vom Geltungsbereich des für den Bereich Beschäftigung und Beruf in der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie konkretisierten allgemeinen primärrechtlichen Verbots der [X.]ltersdiskriminierung ausgenommen.

(1) Nach ihrem [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 berührt die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer [X.] Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(2) Die Sozialpartner sind keine öffentlich-rechtlich verfassten Einrichtungen. Das hindert die Mitgliedstaaten aber nicht, es den Sozialpartnern zu gestatten, Maßnahmen iSv. [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auf den in dieser Bestimmung genannten Gebieten, die in den [X.]nwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, zu treffen. Diese [X.] müssen hinreichend genau sein, damit gewährleistet wird, dass die genannten Maßnahmen die in [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie genannten [X.]nforderungen beachten (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 60 f., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22).

(3) Die Tarifvertragsparteien sind mit Blick auf § 19 [X.]bs. 1 [X.] der [X.]nsicht, dass für die [X.]usübung der Tätigkeit der Piloten wegen der Sicherheit der Passagiere und der Bewohner der überflogenen Gebiete, aber auch aus Gründen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Piloten selbst betreffen, eine [X.]ltersgrenze von 60 Jahren festzulegen ist. Diese Maßnahme verfolgt Ziele, die mit der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit in Zusammenhang stehen. Sie fällt in den [X.]nwendungsbereich von Tarifverträgen. Es ist nach der nationalen und der internationalen Lizenzregelung jedoch nicht erforderlich, den Piloten die [X.]usübung ihrer Tätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu untersagen. Es genügt nach J[X.]R-F[X.]L 1.060 Buchst. a, diese [X.]usübung dahin zu beschränken, dass ein weiterer Pilot, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Mitglied der Flugbesatzung ist. Das in der tariflichen [X.]ltersgrenze enthaltene Verbot, mit dem Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, ein Flugzeug zu führen, ist nicht notwendig iSv. [X.]rt. 2 [X.]bs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, um das verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 62 bis 64, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; zu der vom Gerichtshof vorgenommenen strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei [X.]ltersgrenzen für bestimmte Beschäftigtengruppen unterhalb der gesetzlichen Regelaltersgrenze Preis NZ[X.] 2010, 1323, 1327; Thüsing/[X.] ZIP 2011, 1886, 1888).

bb) Die unmittelbare Benachteiligung wegen des [X.]lters durch die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 [X.] ist eine unverhältnismäßige [X.]nforderung. Der Rechtfertigungsgrund einer angemessenen [X.]nforderung ist als allgemeiner Rechtsgedanke des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine unmittelbare Benachteiligung heute nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie rechtfertigt, auch für das allgemeine primärrechtliche Verbot der [X.]ltersdiskriminierung zu beachten. Es gelten die für das Richtlinienrecht entwickelten Grundsätze.

(1) Nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das in Zusammenhang mit einem der in [X.]rt. 1 dieser Richtlinie genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der [X.]rt einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer [X.]usübung eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene [X.]nforderung handelt.

(2) Für Verkehrspiloten ist es wesentlich, dass sie über besondere körperliche Fähigkeiten verfügen, weil körperliche Schwächen in diesem Beruf erhebliche Konsequenzen haben können. Die körperlichen Fähigkeiten nehmen aus Sicht des Gerichtshofs ab einem bestimmten Lebensalter ab (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 67, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22 mit Bezug auf 12. Januar 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2010, [X.]; vgl. auch [X.] 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 - zu [X.] 3 c aa der Gründe [X.], [X.]K 4, 219). Für die [X.]usübung des Berufs eines Verkehrspiloten kann das Vorhandensein besonderer körperlicher - altersabhängiger - Fähigkeiten deswegen als eine wesentliche und entscheidende berufliche [X.]nforderung iSv. [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie angesehen werden (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] aaO).

(3) Rechtmäßiger Zweck der tariflichen [X.]ltersgrenze ist es, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten (vgl. für [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 68 f., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22).

(4) Die Tarifvertragsparteien haben den Verkehrspiloten, die unter § 19 [X.]bs. 1 [X.] fallen, aber eine unverhältnismäßige [X.]nforderung iSd. in [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens auferlegt, indem sie die [X.]ltersgrenze, von der an die Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur [X.]usübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf das Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres festgelegt haben. Die nationalen und die internationalen Lizenzregelungen lassen die [X.]usübung dieser Tätigkeit im doppelt besetzten ([X.]o-)Pilotencockpit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu, wenn der Besatzung ein ([X.]o-)Pilot angehört, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 73, 75, Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22). Es gibt keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse dafür, dass die derzeit geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht ausreichend und deshalb weiter gehende tarifliche Beschränkungen erforderlich sind (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 74, aaO).

cc) Es kann auf sich beruhen, ob vor [X.]blauf der Umsetzungsfrist für die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unter Geltung des allgemeinen primärrechtlichen Verbots der [X.]ltersdiskriminierung andere als sozialpolitische Ziele insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, [X.]rbeitsmarkt und berufliche Bildung eine [X.]ltersgrenzenregelung rechtfertigen können. Das hat der Gerichtshof für [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie verneint (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 81 f., Ez[X.] [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; siehe auch 18. Juni 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2009, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [[X.]ge [X.]oncern England] Rn. 46, Slg. 2009, [X.]569 ). Die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 [X.] ist wegen der von J[X.]R-F[X.]L 1.060 Buchst. a vorgesehenen Möglichkeit eines doppelt besetzten ([X.]o-)Pilotencockpits jedenfalls nicht erforderlich, um das Ziel der Flugsicherheit zu erreichen. Sie ist daher nicht gerechtfertigt.

3. Die tarifliche [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 [X.], die schon eintritt, bevor das gesetzliche Rentenalter erreicht ist, verstößt damit gegen das primärrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des [X.]lters, das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zu verstehen ist und von der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie für den Bereich Beschäftigung und Beruf konkretisiert wird.

4. Die nationalen Gerichte haben die [X.]ltersgrenze in § 19 [X.]bs. 1 [X.] wegen des Verstoßes gegen das Verbot der [X.]ltersdiskriminierung und aufgrund des [X.]nwendungsvorrangs des primären Unionsrechts jedenfalls unangewendet zu lassen, um die volle Wirksamkeit des Verbots der [X.]ltersdiskriminierung zu gewährleisten (vgl. zu der Konkretisierung des [X.]ltersdiskriminierungsverbots durch die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie [X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 53 ff., Slg. 2010, [X.]; 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 77 f., Slg. 2005, [X.]). Das gilt auch für den Fall, dass sich die Bestimmung, die dem Unionsrecht entgegensteht, aus einem Tarifvertrag ergibt. Die [X.] muss zuvor nicht durch einen tariflichen Neuabschluss oder auf anderem Weg beseitigt werden (vgl. [X.] 7. Februar 1991 - [X.]-184/89 - [[X.]] Rn. 20 f., Slg. 1991, [X.]). Der [X.] braucht deswegen nicht darüber zu entscheiden, ob die Tarifnorm unwirksam ist (vgl. zu unwirksamen tariflichen Regelungen zB [X.] 15. Februar 2011 - 9 [X.]ZR 584/09 - Rn. 54, [X.]P TVG § 1 Vorruhestand Nr. 34; 8. Dezember 2010 - 7 [X.]BR 98/09 - Rn. 63, Ez[X.] TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 5). Die [X.]ltersgrenze ist zumindest unanwendbar, ohne dass die Lücke gefüllt werden könnte (vgl. für den Fall der Unwirksamkeit [X.]/[X.] 12. [X.]ufl. § 7 [X.] Rn. 6).

B. Die Beklagte hat nach § 91 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Glock    

                 

Meta

7 AZR 946/07

15.02.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 9. November 2006, Az: 19 Ca 9540/05, Urteil

Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 78/2000, Art 2 Abs 5 EGRL 78/2000, Art 4 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 UAbs 1 EGRL 78/2000, Art 20 EGRL 78/2000, § 33 Abs 1 AGG, Art 21 Abs 1 EUGrdRCh, Art 28 EUGrdRCh, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, EGRL 70/99, Art 6 Abs 1 UAbs 1 EU

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2012, Az. 7 AZR 946/07 (REWIS RS 2012, 9127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9127

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