Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 22.12.2016, Az. 2 BvF 1/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 198

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 - Neubeginn der Beratung und Entscheidung in neuer Senatsbesetzung (§ 15 Abs 3 S 2 BVerfGG) nach Richterwechsel


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

1

Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 ([X.] 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016 und 20. Juli 2016 wurde die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 [X.]G).

2

Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.

3

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie deren Wiederholungen hat der Senat am 26. August 2015 beziehungsweise am 15. Februar 2016 und 20. Juli 2016 in der Besetzung durch den Präsidenten sowie [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beraten und entschieden. Die Richterinnen [X.] und [X.] waren bei Erlass der einstweiligen Anordnung am 26. August 2015 nicht anwesend und daher gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.]G von der Beratung und Entscheidung über die Wiederholungen der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen.

4

Allerdings ist der Senat infolge des Ausscheidens des Richters [X.] zum 20. Juli 2016 in der aufgrund des [X.] verbleibenden Besetzung durch den Präsidenten und die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] nicht mehr beschlussfähig (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]G). Daher musste gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.]G hinsichtlich der Wiederholung des [X.] die Beratung neu begonnen werden. Für diese neue Beratung war der Senat in seiner vollen Besetzung - nicht in einer nur bis zum Wiedererreichen des [X.] von sechs Richterinnen und Richtern aufgefüllten Besetzung - zuständig (vgl. [X.] 133, 241 <258 Rn. 42>). Folglich hatte der Senat über die Wiederholung der einstweiligen Anordnung in seiner nach dem Ausscheiden des Richters [X.] und der Ernennung der Richterin [X.] aktuellen Besetzung (neu) zu beraten und entscheiden.

Meta

2 BvF 1/15

22.12.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvF

vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, § 15 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 3 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 2 Abs 2 StichprobenV, § 2 Abs 3 StichprobenV, § 7 Abs 1 ZensG 2011, § 7 Abs 2 ZensG 2011, § 19 ZensG 2011

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 22.12.2016, Az. 2 BvF 1/15 (REWIS RS 2016, 198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 198 BVerfGE 149, 48-50 REWIS RS 2016, 198 BVerfGE 145, 346-347 REWIS RS 2016, 198 BVerfGE 147, 251-253 REWIS RS 2016, 198 BVerfGE 144, 18-19 REWIS RS 2016, 198 BVerfGE 140, 99-114 REWIS RS 2016, 198


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, 19.09.2018.


Az. 2 BvF 1/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 14.05.2018.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 01.12.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 13.06.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 22.12.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 20.07.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 15.02.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 26.08.2015.


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