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Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011
Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 ([X.] 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, 20. Juli 2016, 22. Dezember 2016, 13. Juni 2017 und 1. Dezember 2017 wurde diese einstweilige Anordnung jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 [X.]G).
Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist der Fall; zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.
Die mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 wiederholte einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 tritt mit Ablauf des 1. Juni 2018 außer [X.] (§ 32 Abs. 6 Satz 1 [X.]G). Da mit der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der abschließenden Klärung der Rechtslage durch die anstehende Entscheidung unverändert gegeben sind, ist eine weitere Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 26. August 2015 (§ 32 Abs. 6 Satz 2 [X.]G) spätestens zum 1. Juni 2018 angezeigt. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss vom 26. August 2015 Bezug genommen.
Meta
14.05.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvF
vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung
Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 2 Abs 2 StichprobenV, § 2 Abs 3 StichprobenV, § 7 Abs 1 ZensG 2011, § 7 Abs 2 ZensG 2011, § 19 ZensG 2011
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 14.05.2018, Az. 2 BvF 1/15 (REWIS RS 2018, 9264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9264 BVerfGE 149, 48-50 REWIS RS 2018, 9264 BVerfGE 145, 346-347 REWIS RS 2018, 9264 BVerfGE 147, 251-253 REWIS RS 2018, 9264 BVerfGE 144, 18-19 REWIS RS 2018, 9264 BVerfGE 140, 99-114 REWIS RS 2018, 9264
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, 19.09.2018.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 14.05.2018.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 01.12.2017.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 13.06.2017.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 22.12.2016.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 20.07.2016.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 15.02.2016.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 26.08.2015.
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2 BvF 1/15 (Bundesverfassungsgericht)
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