Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 01.12.2017, Az. 2 BvF 1/15

2. Senat | REWIS RS 2017, 1382

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 - Hauptsache- und eA-Verfahren als eigenständige Sachen iSd § 5 Abs 3 S 1 BVerfGG


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

1

Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 ([X.] 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, 20. Juli 2016, 22. Dezember 2016 und 13. Juni 2017 wurde die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 [X.]G).

2

Der Senat hat über die Wiederholung der einstweiligen Anordnung aufgrund des Neubeginns der Beratung für den Beschluss vom 22. Dezember 2016 in seiner aktuellen Besetzung zu entscheiden. Dass die Beratung in der Hauptsache bereits in anderer Besetzung begonnen hat, hindert die fortgesetzte Mitwirkung des Richters [X.] nicht, da die Entscheidung im Hauptsacheverfahren und über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eigenständige Sachen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.]G darstellen (vgl. [X.] 142, 5 <8 f. Rn. 8 ff.>).

3

Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.

4

Die mit Beschluss vom 13. Juni 2017 wiederholte einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 tritt mit Ablauf des 13. Dezember 2017 außer [X.] (§ 32 Abs. 6 Satz 1 [X.]G). Da mit der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der abschließenden Klärung der Rechtslage durch die anstehende Entscheidung unverändert gegeben sind, ist eine weitere Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 26. August 2015 (§ 32 Abs. 6 Satz 2 [X.]G) spätestens zum 13. Dezember 2017 angezeigt. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss vom 26. August 2015 Bezug genommen.

Meta

2 BvF 1/15

01.12.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvF

vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, § 15 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 2 Abs 2 StichprobenV, § 2 Abs 3 StichprobenV, § 7 Abs 1 ZensG 2011, § 7 Abs 2 ZensG 2011, § 19 ZensG 2011

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 01.12.2017, Az. 2 BvF 1/15 (REWIS RS 2017, 1382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1382 BVerfGE 149, 48-50 REWIS RS 2017, 1382 BVerfGE 145, 346-347 REWIS RS 2017, 1382 BVerfGE 147, 251-253 REWIS RS 2017, 1382 BVerfGE 144, 18-19 REWIS RS 2017, 1382 BVerfGE 140, 99-114 REWIS RS 2017, 1382


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, 19.09.2018.


Az. 2 BvF 1/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 14.05.2018.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 01.12.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 13.06.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 22.12.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 20.07.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 15.02.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 26.08.2015.


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